Friedhofssatzung
32 Abschnitte.
§ 1 Geltungsbereich
Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für die im Stadtgebiet gelegenen und von der Stadt verwalteten Friedhöfe einschließlich der Leichenhalle:
(1) Alter Friedhof östlich der Erlbacher Straße. Der nordwestliche Teil dieses Friedhofes ist Eigentum der Evang.-Luth. Kirchengemeinde St. Jakob und ist der Stadt durch Vertrag vom 14. März 1911 auf unbestimmte Zeit überlassen.
(2) Alter Friedhof (Erweiterung I).
(3) Neuer Friedhof westlich der Erlbacher Straße (Erweiterung II).
§ 2 Friedhofszweck
Friedhofszweck
(1) Die Friedhöfe sind der geordneten und würdigen Totenbestattung und der Pflege des Andenkens der Toten gewidmet.
(2) Die Friedhöfe und die Leichenhalle sind öffentliche Einrichtungen der Stadt Rothenburg ob der Tauber.
§ 3 Benutzungsanspruch
Benutzungsanspruch
(1) Die Friedhöfe dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Rothenburg ob der Tauber waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Stadt Rothenburg ob der Tauber (Friedhofsverwaltung).
(2) Verstorbene aus den Anwesen, die den Kirchensprengeln St. Leonhard, Detwang, Leuzenbronn, Bettenfeld oder der israelitischen Kultusgemeinde angehören, können in den für sie zuständigen Friedhöfen bestattet werden.
(3) Für Tot- und Fehlgeburten gilt Art. 6 des Bestattungsgesetzes (BestG).
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(4) Die im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen werden auf den städtischen Friedhöfen beigesetzt, wenn eine ordnungsgemäße Bestattung anderweitig nicht sichergestellt ist.
Zweiter Teil
Ordnungsvorschriften
§ 4 Öffnungszeiten
Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet. (2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder Besucher hat sich auf den Friedhöfen ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. (2) Kindern unter 12 Jahren ist das Betreten der Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener gestattet. (3) Auf den Friedhöfen ist nicht gestattet:
- Die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren. Ausgenommen sind Kinderwägen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden.
- Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben.
- Während einer Bestattung oder Trauerfeier störende Arbeiten in der Nähe zu verrichten.
- Ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren.
- Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind.
- Die Friedhöfe und ihre Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Grabstätten unberechtigt zu betreten.
- Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern.
- Unpassende Gefäße (z.B. Konservendosen u.ä. Gegenstände) auf Gräbern aufzustellen oder solche Gefäße und Gießkannen zwischen den Gräbern zu hinterstellen.
- Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde. (4) Vom Friedhofspersonal oder von einer von der Stadt beauftragten Person kann aus dem Friedhof verwiesen werden, wer gegen diese Satzung allgemein verstößt, oder einer Anordnung nach Absatz 3 zuwiderhandelt. (5) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.
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§ 6 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Steinmetze, Bildhauer und Kunstschmiede bedürfen für ihre Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Stadt. Die Zulassung ist schriftlich zu beantragen. Es werden nur solche Gewerbetreibende zugelassen, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Die Stadt kann die Vorlage der entsprechenden Nachweise verlangen.
(1a) Wird über den Zulassungsantrag nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen entschieden, gilt die Zulassung als erteilt. Art. 42a Abs. 2 Sätze 2 bis 4 und Abs. 3 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) gelten entsprechend. Unternehmer mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum können das Zulassungsverfahren auch in elektronischer Form über die einheitliche Stelle im Sinne des Art. 71a BayVwVfG abwickeln.
(2) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheines. Der Berechtigungsschein ist dem Friedhofspersonal oder einer von der Stadt beauftragten Person auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung kann befristet werden.
(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung zu beachten. Sie haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.
(4) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Arbeiten zur Durchführung von Bestattungen sind davon ausgenommen.
(5) Durch die Arbeiten darf die Würde der Friedhöfe nicht beeinträchtigt werden. Insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Den zugelassenen Gewerbetreibenden ist die Benutzung der Friedhofswege mit geeigneten Fahrzeugen gestattet.
(6) Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen.
(7) Die Stadt kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften dieser Satzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 1 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder auf Dauer entziehen.
Dritter Teil
Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 Anzeigepflicht und Bestattungszeit
Anzeigepflicht und Bestattungszeit
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(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzuzeigen. Die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen. (2) Wird die Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, so ist das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Friedhofsverwaltung im Benehmen mit den Hinterbliebenen und dem zuständigen Pfarramt fest. Bestattungen finden grundsätzlich Montag bis Freitag von 08:00 Uhr bis 16:00 Uhr statt. An Sonn- und Feiertagen findet keine Bestattung statt. An Samstagen sind nur Erdbestattungen in begründeten Ausnahmefällen in der Zeit von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr möglich.
§ 8 Ruhezeiten
Ruhezeiten
Die Ruhezeiten für Leichen beträgt 20 Jahre und für Aschen 10 Jahre; bei Leichen und Aschen von Kindern bis zum vollendeten 6. Lebensjahr einheitlich 10 Jahre.
§ 9 Ausheben der Gräber
Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber werden vom städtischen Friedhofspersonal oder von einer von der Stadt beauftragten Person ausgehoben und zugefüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,40 m. (3) Bei der Öffnung eines Grabes ist vom Nutzungsberechtigten rechtzeitig vorher die Beseitigung von Grabmälern, Grabeinfassungen und Pflanzungen zu veranlassen. (4) Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten zu ersetzen.
§ 10 Umbettungen
Umbettungen
(1) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung. Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund die Störung der Totenruhe und die Unterbrechung der Verwesung rechtfertigt. (2) Die Erlaubnis kann grundsätzlich nur von den in § 1 Abs. 1 Satz 2 der Bestattungsverordnung genannten Angehörigen beantragt werden. Außerdem ist zur Umbettung die Zustimmung des Grabnutzungsberechtigten erforderlich.
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(3) Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Ausgrabung und Umbettung. Die Ausgrabung und Umbettung wird durch das städt. Friedhofspersonal oder von einer von der Stadt beauftragten Person durchgeführt.
(4) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch die Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.
(5) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
Vierter Teil
Grabstätten
§ 11 Arten der Grabstätten
Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten werden unterschieden in
- Einzelgrabstätten (Wahlgräber § 12)
- Mehrfachgrabstätten (Wahlgräber § 12)
- Kindergrabstätten (Wahlgräber § 12)
- Grabstätten auf dem Muslimischen Grabfeld (§ 13)
- Grüfte (§ 14)
- Urnengrabstätten (Urnenwahlgräber und Urnensammelgrab § 15, Urnengrabfelder, § 15 a)
- Baumgrabstätten (§ 16)
- Kriegsgräber (§ 17)
- Anonyme Gedenkstätte für Fehlgeburten (§ 18)
(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofsträgers. An ihnen können nur Rechte nach dieser Satzung erworben werden.
§ 12 Wahlgräber
Wahlgräber
(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren, bei Kindergräbern für die Dauer von 10 Jahren, (Nutzungszeit) erworben werden kann und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Eine Verlängerung auf jeweils höchstens 10 Jahre ist mehrfach möglich. Der Nutzungsberechtigte erhält eine Graburkunde.
(2) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur erfolgen, wenn die Ruhezeit (§ 8) die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wieder erworben worden ist.
(3) Die Dauer des Grabrechts wird vom Erwerb an gerechnet ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Belegung.
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(4) Wahlgräber werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben. In einem Wahlgrab für zwei Personen können nur die Leichen von zwei Verstorbenen beerdigt werden. Eine weitere Erdbestattung ist erst dann möglich, wenn die Ruhefrist (§ 8) eines Verstorbenen abgelaufen ist. Die Beisetzung einer oder mehrerer Urnen in einem Wahlgrab ist auch während der laufenden Ruhezeit möglich.
(5) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte einen Monat vorher schriftlich hingewiesen.
(6) Beim Ableben des Nutzungsberechtigten geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des Verstorbenen mit deren Zustimmung über:
- auf den überlebenden Ehegatten
- auf die Kinder
- auf die Stiefkinder
- auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter und Mütter
- auf die Eltern
- auf die Geschwister
- auf die Stiefgeschwister
- auf die nicht unter 1. - 7. fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen 2. bis 4. und 6. bis 7. wird jeweils der Älteste Nutzungsberechtigter. Der jeweilige Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
(7) Eine Übertragung des Nutzungsrechts unter Lebenden ist ohne Einschränkungen möglich. Die Übertragung muss der Friedhofsverwaltung mitgeteilt werden und ist sowohl vom Übertragenden als auch vom neuen Nutzungsberechtigten schriftlich zu bestätigen.
(8) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung das Recht die Beisetzung von Leichen und Aschen zu bestimmen, Umbettungen zu beantragen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
(9) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Mit der Rückgabe besteht kein Anspruch auf Rückzahlung der Grabgebühren.
§ 13 Grabstätten auf dem Muslimischen Grabfeld
Grabstätten auf dem Muslimischen Grabfeld
Für Grabstätten auf dem Muslimischen Grabfeld gelten die Vorschriften über Einzel- und Mehrfachgräber (§ 12) entsprechend.
§ 14 Grüfte
Grüfte
Für die bestehenden Grüfte finden Vorschriften über die Wahlgräber (§ 12) sinngemäße Anwendung.
§ 15 a
Urnengrabfelder
(1) Grabstätten in Urnengrabfeldern sind Grabstätten für Urnenbeisetzungen in von der Friedhofsverwaltung dafür vorgesehenen Grabanlagen. Die Grabstätten sind mit einheitlichen Urnenstelen versehen. Die Regelungen nach § 15 Abs. 1, 2, 4 und 6 finden sinngemäße Anwendung. (2) Pro Grabstätte können bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. (3) Die Urnengrabfelder werden von der Friedhofsverwaltung gärtnerisch angelegt und gepflegt.
§ 16 Baumgrabstätten
Baumgrabstätten
(1) Baumgrabstätten sind Grabstätten für Urnenbeisetzungen, die an einem vorhandenen und dafür vorgesehenen Baum erfolgen. Urnen müssen biologisch abbaubar sein. § 15 findet sinngemäße Anwendung. (2) Das Grabmal darf nur aus einem einzelnen Stein in der Größe 30 x 20 cm aus heimischen Materialien bestehen. Auf dem Stein darf eine zweizeilige Inschrift angebracht werden. Der Grabstein darf nicht befestigt werden und ist bündig mit der Grasnarbe in den Boden einzulassen. (3) Eine Bepflanzung oder Schmückung des Grabmals ist nicht zulässig.
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§ 17 Kriegsgräber
Kriegsgräber
Für Kriegsgräber gelten die besonderen gesetzlichen Vorschriften.
§ 18 Anonyme Gedenkstätte für Fehlgeburten
Anonyme Gedenkstätte für Fehlgeburten
(1) In der anonymen Gedenkstätte für Fehlgeburten dürfen Grabmale nicht errichtet werden. (2) Die Pflege und Betreuung dieser Anlage obliegt der Friedhofsverwaltung. (3) Das Aufstellen von Lichtern und das Ablegen von Blumen ist nur an den dafür vorgesehenen Gedenkorten möglich.
§ 19 Ausmaße der Grabstätten
Ausmaße der Grabstätten
Die einzelnen Grabstätten haben in der Regel folgende Ausmaße:
- Wahlgräber: 1,80 m auf 0,90 m (je Grabstelle)
- Urnengräber: 0,90 m auf 0,60 m oder 1,00 auf 1,00 m
- Grabstätten in Urnengrabfeldern: 0,35 m auf 0,35 m
- Kindergräber: 1,20 m auf 0,70 m.
Andere Größen bedürfen der besonderen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Davon ausgenommen sind bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits vorhandene Grabstätten.
§ 20 Pflege und Gestaltung der Grabstätten
Pflege und Gestaltung der Grabstätten
(1) Jede Grabstätte, mit Ausnahme der Grabstätten in Urnengrabfeldern (§ 15a), ist vom Nutzungsberechtigten spätestens 3 Monate nach der Beisetzung würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten. Grabbeete dürfen nicht höher als 20 cm sein. Das Anlegen von Grabhügeln ist nur für die Dauer von 12 Monaten gestattet. Danach ist ein Grabmal anzubringen. (2) Bei der Bepflanzung ist auf die Umgebung und den Charakter der Grababteilung Rücksicht zu nehmen. Das Entfernen von Gewächsen auf Grabstätten ab einer Höhe von zwei Metern ist nur mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung gestattet. (3) Verwelkte Blumen und Kränze und sonstige unbrauchbar gewordene Gegenstände sind von den Gräbern zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern. (4) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte nach Aufforderung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so kann die Friedhofsverwaltung oder eine von ihr beauftragte Person dies auf Kosten des Nutzungsberechtigten vornehmen, oder den Grabschmuck entfernen (§ 30 Ersatzvornahme).
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Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten eines Verpflichteten gem. § 12 Abs. 6 in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen oder abzuräumen und einzuebnen.
(5) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkannen.
Fünfter Teil
Errichtung und Unterhaltung von Grabmälern
§ 21 Grabmalgestaltung
Grabmalgestaltung
Abteilungen mit allgemeinen und zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
Auf den Friedhöfen werden Abteilungen mit allgemeinen und Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften eingerichtet. Der beiliegende Lageplan ist Bestandteil dieser Satzung. Es besteht die Möglichkeit, eine Grabstätte in einer Abteilung mit allgemeinen oder zusätzlichen Gestaltungsvorschriften zu wählen. Die Friedhofsverwaltung hat auf diese Möglichkeit vor dem Erwerb eines Nutzungsrechts hinzuweisen. Wird von dieser Wahlmöglichkeit bei der Anmeldung der Bestattung kein Gebrauch gemacht, erfolgt die Bestattung in einer Abteilung mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften.
§ 22 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
Allgemeine Gestaltungsvorschriften
Jede Grabstätte ist - unbeschadet der Anforderungen für Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften (§ 24) - so zu gestalten, dass es dem Friedhofszweck (§ 2) entspricht, sich dem Gesamtbild anpasst und die Würde des Friedhofes gewahrt bleibt.
§ 23 Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
(1) Der neue Friedhof westlich der Erlbacher Straße (Erweiterung II) unterliegt mit seiner gesamten Fläche den allgemeinen Gestaltungsvorschriften des § 22. (2) Die Grabmale und baulichen Anlagen in diesem Friedhof unterliegen unbeschadet der Bestimmungen des § 22 in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen zusätzlichen Anforderungen. (3) Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.
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§ 24 Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
(1) Der gesamte Alte Friedhof, einschließlich der Erweiterung I, unterliegt den zusätzlichen Gestaltungsvorschriften. In diesem Bereich sind nicht zugelassen:
- Holzkreuze und Inschriftentafeln, ausgenommen Bronzetafeln.
- Terrazzo, farbiger Kunststein, Kunststoffe.
- Glas, Beton, Aluminium und andere glänzende Metalle.
- Tiefschwarze, grellweiße oder rote Werkstoffe in spiegelnd polierter Bearbeitung.
- Lichtbilder und eingelassene Platten aus Porzellan und Emaille.
- Inschriften, die der Würde des Ortes nicht entsprechen.
- Das Befestigen eines Streifens um die Gräber mit Platten, Beton, Kies oder Sand; ausgenommen davon ist das Anpflanzen von Rasenflächen.
Auf einem Grab darf entweder nur ein stehendes Grabmal angebracht werden oder eine Abdeckplatte. Die Abdeckplatte auf einem Einzelgrab darf das Grabbeet zu höchstens zwei Dritteln bedecken. Bei einem Doppelgrab darf das Grabbeet nur bis zur Hälfte bedeckt sein.
(2) Zusätzlich dürfen im Alten Friedhof in den Abteilungen A (oberhalb des Weges zwischen den Abteilungen D und E), B, C, D, F und H Grabmale und sonstige bauliche Anlagen nur aus heimischen Materialien hergestellt werden. (3) Der Absatz 1 Satz 2 Nummern 1 bis 7 und Absatz 2 gelten auch für Urnengräber. Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits bestehende Grabmale und sonstige bauliche Anlagen.
§ 25 Zustimmungserfordernis
Zustimmungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Die Friedhofsverwaltung kann die Genehmigung von der Erfüllung besonderer Auflagen abhängig machen. (2) Mit dem Antrag auf Genehmigung sind in einfacher Ausfertigung vermaßte Zeichnungen im Maßstab 1 : 10 einzureichen, aus denen Grundriss, Seitenansicht und Vorderansicht ersichtlich sind. Außerdem sind genaue Angaben über das Material, seine Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie die Art der Fundamentierung beizufügen. (3) Das Grabmal darf erst nach erteilter Genehmigung gefertigt und aufgestellt werden. Die mit Genehmigungsvermerk versehene Zeichnung muss während der Arbeiten zur Hand sein. (4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Genehmigung errichtet worden ist. (5) Die nicht genehmigungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als 1 Jahr nach der Beisetzung verwendet werden.
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(6) Ohne Erlaubnis aufgestellte Grabmale sind nach schriftlicher Aufforderung an den Nutzungsberechtigten unter angemessener Fristsetzung zu entfernen. Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Kommt der Nutzungsberechtigte nicht fristgerecht der Aufforderung nach, so ist die Gemeinde berechtigt auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten das Grabmal zu entfernen und zu verwerten, wenn es den sicherheitsrechtlichen Anforderungen nicht genügt oder den gestalterischen Merkmalen der §§ 24 und 26 widerspricht (Ersatzvornahme § 30).
§ 26 Grabmale und sonstige bauliche Anlagen
Grabmale und sonstige bauliche Anlagen
- (1) Die Grabmale, Einfassungen, Einfriedungen und sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist der Grabnutzungsberechtigte. Er ist für Schäden haftbar, die durch Nichtbeachtung dieser Verpflichtung entstehen.
- (2) Jedes Grabmal muss seiner Größe entsprechend dauerhaft und standsicher gegründet werden. Die Fundamente sind nach den neuesten Bestimmungen und anerkannten Regeln der Baukunst durch fachkundige Firmen zu setzen. Maßgeblich für die bei der Errichtung der Grabmale geltenden anerkannten Regeln der Baukunst ist die TA-Grabmal in ihrer jeweils geltenden Fassung.
- (3) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, Einfassungen, Einfriedungen und sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr in Verzug kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen.
- (4) Stellt die Friedhofsverwaltung bei ihrer jährlichen Überprüfung Mängel in der Standsicherheit fest, wird der Nutzungsberechtigte schriftlich darauf aufmerksam gemacht und aufgefordert, die Mängel innerhalb einer bestimmten Frist zu beheben. Kommt der Verpflichtete dieser Aufforderung nicht nach, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal auf Kosten des Nutzungsberechtigten zu entfernen oder den gefährlichen Zustand auf andere Weise zu beseitigen.
- (5) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch den ordnungswidrigen Zustand verursacht wird.
- (6) Grabmäler, Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Benutzungsrechts nur mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.
- (7) Nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgräbern/Urnenwahlgräbern sind die Grabmale, Einfriedungen, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen zu entfernen. Geschieht dies nicht innerhalb von 3 Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, dies auf Kosten des jeweiligen Nutzungsberechtigten zu tun.
- (8) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmäler und solche, die als besondere Eigenart der Friedhöfe aus früherer Zeit gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Stadt. Die Entfernung oder Änderung solcher Grabmäler bedarf der besonderen Erlaubnis.
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(9) Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind und hierfür ein Nachweis gemäß Art. 9a Abs. 2 BestG in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt wird. Die Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. Eines Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. September 2016 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.
Sechster Teil
Leichenhaus/Friedhofspersonal
§ 27 Leichenhausbenutzungszwang
Leichenhausbenutzungszwang
(1) Das Leichenhaus dient zur Aufbewahrung der Leichen aller der in § 3 Abs. 1, 2 und 4 genannten Personen, bis sie bestattet oder überführt werden und zur Aufnahme von Aschenresten feuerbestatteter Leichen bis zur Beisetzung im Friedhof.
(2) Jede Leiche ist spätestens 6 Stunden vor der Bestattung in das gemeindliche Leichenhaus zu verbringen.
(3) Dies gilt nicht, wenn a) der Tod in einer Anstalt (z.B. Krankenhaus, Klinik, Alten- bzw. Pflegeheim u.a.) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist, b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden überführt wird, c) die Leiche in einem privaten Krematorium verbrannt werden soll und sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen des § 17 BestV vom Träger der Bestattungsanlage geprüft werden.
(4) Ausgenommen vom Absatz 2 sind die Leichen der in den Stadtteilen Detwang, Leuzenbronn und Bettenfeld Verstorbenen, die in St. Leonhard Begräbnisberechtigten sowie die Leichen der Verstorbenen aus den Ortsteilen Steinbach einschließlich der Weißenmühle, die in der Gemeinde Bettwar beerdigt werden, da diese über eigene Leichenräume verfügen.
(5) Die Toten werden in der verschlossen zu haltenden Leichenhalle aufgebahrt. Leichen von Personen, die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Bundesseuchengesetzes erkrankt waren, oder deren Verwesung bereits eingetreten ist, werden in gesonderten Räumen aufbewahrt. Der Zutritt zur Leichenhalle ist nur den Personen gestattet, die in einem familiären oder persönlichen Verhältnis zum Verstorbenen standen sowie jenen Personen, die dienstlich anwesend sein müssen.
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(6) In der Regel werden die Toten im offenen Sarg aufgebahrt. Auf Wunsch der Angehörigen oder wenn es der Amtsarzt oder Leichenschauarzt angeordnet hat, bleibt der Sarg geschlossen.
(7) Das Rauchen im Leichenhaus ist verboten.
§ 28 Friedhofspersonal
Friedhofspersonal
(1) Der Grabaushub und die unmittelbare Wahrnehmung aller mit dem Friedhofsbetrieb verbundenen Aufgaben obliegen der Friedhofsverwaltung oder einem von der Stadt beauftragten Bestattungsunternehmen.
(2) Der Transport von Leichen auf den Friedhöfen sowie die Mitwirkung bei den Beerdigungsfeierlichkeiten werden von einem von der Stadt bestellten Bestattungsunternehmen ausgeführt.
Siebter Teil
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 29 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrigkeiten
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO i. V. mit § 17 OwiG kann mit Geldbuße bis zu 1.000,– EUR belegt werden, wer
- die bekannt gegebenen Öffnungs- und Besuchszeiten missachtet oder entgegen einer Anordnung der Friedhofsverwaltung den Friedhof betritt (§ 4),
- den Bestimmungen über das Verhalten auf dem Friedhof zuwiderhandelt (§ 5),
- die Bestimmungen über die gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof nicht beachtet (§ 6),
- Bestattungen nicht unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Stadt anzeigt (§ 7),
- den Bestimmungen über die Umbettung zuwiderhandelt (§ 10),
- Grabstätten nicht ordnungsgemäß anlegt oder unterhält (§ 20),
- die zusätzlichen Gestaltungsvorschriften des § 24 missachtet,
- Grabmäler und sonstige Grabanlagen ohne Erlaubnis der Stadt errichtet oder wesentlich verändert oder entgegen § 26 entfernt.
§ 30 Anordnungen und Ersatzvornahme
Anordnungen und Ersatzvornahme
(1) Die Friedhofsverwaltung kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Diesen Anordnungen ist unverzüglich Folge zu leisten.
(2) Werden die in dieser Satzung festgelegten Handlungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, kann die Gemeinde die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen lassen. Die Ersatzvornahme ist vorher schriftlich anzukündigen. Dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. Ist der Aufenthaltsort des Pflichtigen nicht mehr
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zu ermitteln, so ersetzt die öffentliche Bekanntmachung die an den Pflichtigen adressierte schriftliche Androhung. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichbar ist und die Ersatzvornahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist.
§ 31 Gebühren
Gebühren
Für die Benutzung der von der Stadt Rothenburg ob der Tauber verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 32 Inkrafttreten
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2015 in Kraft.
Rothenburg ob der Tauber, 19.12.2014
Stadt Rothenburg ob der Tauber
Oberbürgermeister