Evangelische Kirchengemeinde Rothemühl
Satzung (Originalwortlaut)
# Friedhofssatzung
# für die Friedhöfe der Evangelischen Kirchengemeinde Rothemühl
in Neuensund, Rothemühl und Wilhelmsburg vom 28.02.2023
Der Kirchengemeinderat der Evangelischen Kirchengemeinde Rothemühl hat am
28.02.2023 aufgrund von Artikel 25 Absatz 3 Nummer 4 der Verfassung folgende
Friedhofssatzung beschlossen:
# Inhaltsübersicht
# Präambel
# Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Trägerschaft, Geltungsbereich und Friedhofszweck
§ 2 Verwaltung des Friedhofs
§ 3 Schliebung und Entwidmung
# Abschnitt 2 Ordnungsvorschriften
§ 4 Öffnungszteiten
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof
§ 6 Gewerbliche Arbeitsen
# Abschnitt 3 Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 Anmeldung der Bestattung
§ 8 Särge und Urnen
§ 9 Ruhezeit
§ 10 Ausheben und Schlieben der Graber
§ 11 Umbettungen und Ausgrabungen
# Abschnitt 4 Grabstätten
§ 12 Allgemeines
§ 13 Sargwahlgrabstätten
§ 14 Nutzungszeit der Sargwahlgrabstätten
§ 15 Eingeschränktes Nutzungsrecht an Sargwahlgrabstätten
§ 16 Übertragung oder Übergang von Nutzungsrechten an Sargwahlgrabstätten
§ 17 Rückgabe von Sargwahlgrabstätten
§ 18 Urnenwahlgrabstätten
§ 19 Rasengrabstätten (Sarg und Urne) mit Namensnennung und Pflege durch den Friedhofsträger
§ 19 a anonyme Urnengemeinschaftsanlage mit Pflege durch den Friedhofsträger nur auf dem Friedhof in Wilhelmsburg
§ 20 Registerführung
# Abschnitt 5 Gestaltung der Grabstätten und Grabmale
§ 21 Gestaltungsgrundsatz
§ 22 Wahlmöglichkeit
§ 23 Allgemeine Gestaltungsvorschriften für die Anlage von Grabstätten nach § \S 13 und 18
§ 24 Zusätzliche Gestaltungsvorschriften für die Anlage von Grabstätten nach § 19 und § 19a
§ 25 Allgemeine Gestaltungsvorschriften fur die Errichtung von Grabmalen
# Abschnitt 6 Anlage und Pflege der Grabstätten
§ 26 Allgemeines
§ 27 Grabpflege, Grabschmuck
§ 28 Vernachlassigung
§ 29 Umwelt- und Naturschutz
# Abschnitt 7 Grabmale und bauliche Anlagen
§ 30 Zustimmungserfordernis
§ 31 Prüfung durch die Friedhofsverwaltung
§ 32 Fundamentierung und Befestigung
§ 33 Instandhaltung
§ 34 Entfernung
§ 35 Kunstlerisch und historisch wertvolle Grabmale
§ 36 Grabmale mit Denkmalwert
# Abschnitt 8 Leichenräume und Trauerfeiern
§ 37 Trauerfeiern
§ 38 Musikalische Darbietungen
# Abschnitt 9 Haftung und Gebühren
§ 39 Haftung
§ 40 Gebühren
# Abschnitt 10 Schlussvorschriften
§ 41 Übergangsvorschriften
§ 42 Inkrafttreten
# Präambel
Der Friedhof ist die Stätte, auf der die Verstorbenen zur letzten Ruhe gebettet werden. Er ist mit seinen Gräbern ein sichtbares Zeichen der Vergänglichkeit des Menschen. Er ist zugleich ein Ort, an dem die Kirche die Botschaft verkündigt, dass Christus dem Tode die Macht genommen hat und denen, die an ihn glauben, das ewige Leben geben wird. Aus dieser Erkenntnis und in dieser Gewissheit erhalten Arbeit und Gestaltung auf dem Friedhof Richtung und Weisung.
# Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
# § 1
Trägerschaft, Geltungsbereich und Friedhofszweck
(1) These Friedhofssatzung gilt für die von der Evangelischen Kirchengemeinde Rothemühl getragenen Friedhöfe in Neuensund, Rothemühl und Wilhlemsburg in ihrer jeweiligen Höhe.
(2) Der Friedhof ist eine unselbstständige Anstalt des öffentlichen Rechts. Er dient der Bestattung der Glieder der Kirchengemeinde sowie aller Personen, die bei ihrem Ableben im Bereich des Friedhofsträgers gelebt haben oder ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstände besaßen. Ferner konnen Glieder anderer evangelischer Kirchengemeinden bestattet werden sowie Angehörige anderer christlicher Religionsgemeinschaften, die am Ort keinen eigenen Friedhof besitzen.
(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung des Friedhofsträgers.
# § 2
Verwaltung des Friedhofs
(1) Leitung und Verwaltung des Friedhofs richten sich nach dieser Friedhofssatzung, den sonstigen kirchlichen Bestimmungen und den staatlichen Vorschriften.
(3) Der Kirchengemeinderat kann zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben Orts- und Fachausschüsse bilden oder eine kirchliche Verwaltungsstelle beauftragen.
(4) Im Zusammenhang mit einer Bestattung oder Beisetzung, Verleihung, Verlängerung oder Übertragung des Nutzungsrechts an einer Grabstände, Zustimmung zur Errichtung eines Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen, Zulassung von Gewerbetreibenden sowie mit der Erhebung von Gebühren und Entgelten dürfen personenbezogene Daten erhoben, verarbeitet und genutzt werden.
# § 3
Schließung und Entwidmung
(1) Der Friedhof oder einzeln Friedhofsteile konnen aus wichtigem Grund geschlossen und entwidmet werden. Eine beschränkte Schliebung ist möglich.
(2) Bei einer Schliebung)dürfen Bestattungen nicht mehr vorgenommen werden. Soweit dadurch das Nutzungsrecht vorzeitig erlischt, haben die Nutzungsberechtigten Anspruch auf Zuweisung einer anderen gleichartigen Grabstände für die restliche Nutzungszeit sowie auf kostenfrei umbettung der Bestatteten.
(3) Bei einer beschränkten Schliebung werden Nutzungsrechte nicht mehr verliehen. Bestattungen werden nur für eine bisher festzusetzende Übergangszeit oder einen festzulegenden Personenkreis auf den Grabstände vorgenommen, für die noch Nutzungsrechte bestehen. Eine Veränderung der Nutzungsrechte ist lediglich zur Anpassung an die jeweilige Ruhezeit zulässig.
(4) Durch die Entwidmung wird die Eigenschaft des Friedhofs als Stätte der Verkündigung des Glaubens an die Auferstehung und als Ruhestände der Verstorbenen aufgehoben. Die Entwidmung setzt die vorherige Schliebung des Friedhofs voraus. Die Entwidmung des gesamten Friedhofs wird erst ausgesprochen, wenn keine Nutzungsrechte mehr bestehen, sümmtliche Ruhezeiten abgelaufen sind und eine angemessene Pietätsfrist vergangen ist.
# Abschnitt 2
Ordnungsvorschriften
# § 4
Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof ist von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang für den Besuch geöffnet.
(2) Aus besonderem Anlass kann das Betreten des Friedhofs oder einzeln Friedhofsteile vorübergehend untersagt werden.
# § 5
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jede Person hat sich auf dem Friedhof der Wurde des Ortes angemessen zu verhalten und Auberungen, die sich in verletzender Weise gegen den christlichen Glauben richten, zu unterlassen.
(2) Kinder unter 12 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und unter der Verantwortung Erwachsener betreten.
(3) Auf dem Friedhof ist es insbesondere nicht gestattet,
1. die Wege mit Fahrzeugen aller Art - ausgenommen Kinderwagen, Rollstühle, Handwagen und die von den zugelassenen Gewerbetreibenden benöttigten und genehmigten Fahrzeuge - zu befahren,
2. Waren aller Art, insbesondere Kranze und Blumen und gewerbliche Dienste anzubieten und damit zu werben, auch nicht durch Anbringen von Firmenschildern,
3. an Sonn- und Feiertagen Arbeitsen auszuführen,
4. in der Nähe von Bestattungsfeiern störende Arbeiten zu verrichten,
5. Druckschriften zu verteilen,
6. Pflanzenschutz- und Wildkrautbekämpfungsmittel zur Grabpflege sowie chemische Reinigungsmittel zur Reinigung von Grabmalen zu verwenden,
7. Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern oder mitgebrachten Unrat auf dem Friedhof zu entsorgen,
8. fremde Grabstätten und die Friedhofsanlagen außerhalb der Wege zu betreten, zu beschädigen oder zu verunreinigen,
9. zu lärmen,
10. Hunde unangeleint mitzubringen.
Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und dieser Satzung vereinbar sind.
(4) Besondere Veranstaltungen auf dem Friedhof bedürfen der vorherigen Zustimmung des Friedhofsträgers.
(5) Der Friedhofsträger kann weitere Regelungen für die Ordnung auf dem Friedhof erlassen.
(6) Die Anordnungen des Friedhofsträgers sind zu befolgen. Der Friedhofsträger kann Personen, die der Friedhofssatzung wiederholt oder schwerwiegend zuwider handeln, das Betreten des Friedhofs untersagen.
# § 6
# Gewerbliche Arbeiten
(1) Bestatterinnen und Bestatter Bildhauerinnen und Bildhauer, Steinmetzinnen und Steinmetze, Gärtnerinnen und Gärtner sowie sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die dem jeweiligen Berufsbild entsprechende Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen schriftlichen Zulassung durch den Friedhofsträger. Der Friedhofsträger kann Zulassungsbeschränkungen festlegen.
(2) Auf ihren Antrag hin werden nur solche Gewerbetreibende zugelassen, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und
a) ihre Eintragung in die Handwerksrolle bzw. in das Verzeichnis gemäß § 19 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBI. I S. 3074; 2006 I S. 2095), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBI. I S. 2143) geändert worden ist, nachweisen oder über eine vergleichbare Qualifikation verfügen und diese z. B. durch den vorläufigen Berufsausweis für Friedhofsgartner\*innen nachweisen und
b) dem Friedhofsträger den Abschluss einer ausreichenden Haftpflichtversicherung nachweisen.
Die Gewerbetreibenden sind verpflichtet, dem Friedhofsträger den Fortfall der Voraussetzung für die Zulassung unverzüglich anzuzeigen.
(3) Für eine einmalige gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof kann der Friedhofsträger auf die Vorlage der Nachweise nach Absatz 2 verzichten, wenn eine Zulassung für gewerbliche Arbeitsen auf einem anderen Friedhof vorgelegt wird.
(4) Die Gewerbetriebenden sowie ihre Mitarbeitenden haben die jeweils geltende Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetriebenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Mitarbeitenden im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.
(5) Gewerbliche Arbeiten dürfen auf dem Friedhof nur während der von dem Friedhofsträger festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. Durch gewerbliche Arbeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zunehmen.
(6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend an den von dem Friedhofsträger genehmigten Stellen gelagert werden. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerpläte wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen.
(7) Die Zulassung kann durch den Friedhofsträger widerrufen werden, wenn der oder die Gewerbetriebende schwerwiegend oderriot wiederholter Mahnung gegen die für den Friedhof geltenden Bestimmungen verstoßen hat oder die Voraussetzungen für die Erteilung der Zulassung entfallen sind.
(8) Gewerbetriebende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsratum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben ihre Tätigkeit vor Aufnahme der Leistungserbringung auf dem Friedhof anzuzeigen. Die Absätze 1 bis 3 und 7 finden auf sie keine Anwendung.
# Abschnitt 3
Allgemeine Bestattungsvorschriften
# § 7
Anmeldung der Bestattung
(1) Bestattungen sind unter Beibrigung der nach dem Bestattungsgesetz erforderlichen Unterlagen rechtzeitig anzumelden. Wirde eine Bestattung in einer vorzeitig erworbenen Grabstände beantragt, ist das Nutzungsrecht bzw. das Recht auf Bestattung nachzuweisen.
(2) Der Friedhofsträger setzen im Einvernehmen mit den Beteiligten Ort und Zeit der Bestattung fest.
(3) Die Bestattungen erfolgen in der Regel montags bis freitags.
# § 8
Särge und Urnen
(1) Bestattungen sind grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen. Ausnahmsweise kann der Friedhofsträger auf schriftlichen Antrag die Bestattung in Leichentüchern ohne Sarg oder Urne gestatten, wenn nach den Grundsätzen oder Regelungen der Glaubensgemeinschaft, der die verstorbene Person angehört hat, eine Bestattung ohne Sarg oder Urne vorgesehen ist und gesundheitliche Bedenken nicht entgegen stehen. Entsprechende technische Voraussetzungen sind von der Auftrag gebenden Person auf eigene Kosten in Abstimmung mit dem Friedhofsträger zu schaffen. Für die verwendete Umhüllung gilt Absatz 2 entsprechend. Für den Transport des Leichnams zum Grab ist ein verschlossener Sarg zu verwenden.
(2) Für Erdbestattungen darf kein Sarg verwendet werden, der geeignet ist, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers zu verändern und der die Verwesung der Leiche nicht innerhalb der festgesetzten Ruhefrist ermöglich. Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jeder Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist.
(3) Särge sollen hochstens 2,05 m lang, im Mittelmaß 0,70 m hoch und 0,65 m breit sein. Größere Särge sind dem Friedhofsträger rechtzeitig vor der Bestattung anzuzeigen.
(4) Für Sargauskleidungen, Leichentücher, Leichenhüllen und Leichenbekleidung gelten die Anforderungen des Absatzes 2 entsprechend.
(5) Es dürfen keine Urnen, Überurnen oder Schmuckurnen verwendet werden, die aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt oder die geeignet sind, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers zu verändern.
# § 9
Ruhezeit
(1) Die Ruhezeit für Leichen beträgt 25 Jahre.
(2) Die Ruhezeit für Aschen beträgt 20 Jahre.
# § 10
Ausheben und Schließen der Gräber
(1) Die Gräber für Urnen werden von Beauftragten des Friedhofsträgers ausgehoben und wieder zugefüllt.
Die Gräber für Särge werden in Auftrag des Friedhofsträgers durch das Bestattungsunternehmen oder deren Beauftragte ausgehoben und wieder zugefüllt.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Grabhügel) bis zur Oberkante des Sarges bzw. des Leichnams im Leichentuch mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m, bei Urnenteifgrabern für die ersten Bestattung mindestens 1,25 m.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
# § 11
Umbettungen und Ausgrabungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften der Zustimmung des Friedhofsträgers. Erforderlich sind ein schriftlicher Antrag und, falls diese nicht zugleich Antragstellerin ist, die schriftliche Zustimmung der nutzungsberechtigten Person. Das Bestattungsgesetz des Bundeslandes Mecklenburg - Vorpommern ist zu beachten.
(3) Die Zustimmung des Friedhofsträgers zur Umbettung darf nur dann erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der dem aus Antikel 1 des Grundgesetzes abzuleitenden Grundsatz der Totenruhe vorgeht. Die Kosten für die Umbettung und für die Wiederinstandsetzung von dadurch beschädigten Nachbargrabstätten und Anlagen hat die Antrag stellende Person zu tragen.
(4) Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses können Leichen oder Aschen in ein anderes Grab gleicher Art umgebettet werden. Die nutzungsberechtigte Person soll vorher gehört werden.
(5) Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(6) Bei Wiederbelegung nach Ablauf der Ruhezeit werden noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste in dem betreffenden Grab unter der Grabsohle erneut beigesetzt.
(7) Grabmale und Pflanzen können umgesetzt werden, wenn Gestaltungsbestimmungen des neuen Grabfeldes nicht entgegenstehen.
(8) Leichen und Aschen zu anderen als Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf behörlicher oder richterlicher Anordnung.
# Abschnitt 4
Grabstätten
# § 12
Allgemeines
(1) Die Grabstätte bleibt Eigentum des Friedhofsträgers. An ihr werden nur öffentlichrechtliche Nutzungsrechte nach Maßgabe dieser Satzung in der jeweils geltenden Fassung vergeben. Mit der Überlassung der Grabstätte wird die Befugnis verliehen, die Grabstätte nach Maßgabe dieser Satzung zu nutzen. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Verpflichtung zur Anlage und Pflege der Grabstätte. Die Nutzungsberechtigten haben für die Verkehrssicherheit auf den Grabstätten zu sorgen.
(2) Rechte an einer Grabstände werden nur im Todesfall vergeben. Bei Wahlgrabstände kann der Friedhofsträger Ausnahmen zulassen (§ 15).
(3) Jede Grabstände ist mit einer Kennzeichnung (Stein, Steinplatte, Holzkreuz, Metallkreuz) zu versehen.
(4) Ein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Grabstände in bestimmter Lage sowie auf Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.
(5) Die nutzungsberechtigte Person hat jeder Änderung ihrer Anschrift dem Friedhofsträger mitzuteilen.
(6) Die Grabstätten können angelegt werden als
1. Sargwahlgrabstätten,
2. Urnenwahlgrabstätten,
3. Rasengrabstätten (Sarg und Urne) mit Namensnennung und Pflege durch den Friedhofsträger
4. anonyme Urnengemeinschaftsanlage mit Pflege durch den Friedhofsträger nur auf dem Friedhof in Wilhelmsburg
Im Bedarfsfall können Sondergrabstätten für Angehörige anderer Glaubensgemeinschaften angelegt werden.
(7) Die Grabstätten haben mindestens folgende Größe:
1. Sargwahl- und Urnenwahlgrabstätten
a) für Säre von Erwachsenen
Lange: 260 cm, Breite: 150 cm
b) für Urnen
Lange: 100 cm, Breite: 100 cm
2. Rasenwahlgrabstätten (Sarg und Urne) mit Namensnennung und Pflege durch den Friedhofsträger
a) für Säre von Erwachsenen
Lange: 260 cm, Breite: 120 cm
b) für Urnen
Lange: 100 cm, Breite: 100 cm
3. anonyme Urnengemeinschaftsanlage mit Pflege durch den Friedhofsträger nur auf dem Friedhof in Wilhelmsburg
- Länge: 50 cm, Breite: 50 cm
# § 13
# Sargwahlgrabstätten
(1) Sargwahlgrabstätten werden als Gräber für Erdbestattungen mit einer oder mehreren Grabbreiten vergeben.
(2) Das Nutzungsrecht wird auf Antrag durch Ausstellung einer Urkunde vergeben. Die Urkunde wird nach Zahlung der festgesetzten Gebühren ausgehändigt. Das Nutzungsrecht kann entzogen werden, wenn die in der Friedhofsgebührensatzung festgesetzten Gebühren nicht entrichtet werden. Die Entziehung des Nutzungsrechts setzt voraus, dass die Beitreibung der Gebühren im Wege des Verwaltungszwangsverfahrens erfolglos durchgeführt worden ist.
(3) In jeder Grabbreite dar nur eine Leiche bestattet werden. Die Friedhofsverwaltung kann in Ausnahmefallen zulassen, dass gegen Entrichtung einer Gebühr ein Kindersarg bis zu einer Länge von 100 cm oder eine Urne zusätzlich beigesetzt wird.
(4) In einer bereits belegten Sargwahlgrabstelle darf gegen Entrichtung einer Gebühr zusätzlich eine Asche beigesetzt werden, wenn der bereits Beigesetzte der Ehegatte oder ein naher Verwandter des Beizusetzenden war.
In einer Sargwahlgrabstätte darf die nutzungsberechtigte Person und ihre Angehörigen bestattet werden. Als Angehörige im Sinne dieser Bestimmung gelten:
1. die Ehegattin oder der Ehegatte,
2. die eingetragene Lebenspartnerin oder der eingetragene Lebenspartner,
3. leibliche und adoptierte Kinder,
4. die Eltern,
5. die Geschwister,
6. Großeltern und
7. Enkelkinder sowie
8. Ehegatten und eingetragene Lebenspartner und Lebenspartnerinnen der unter 3, 5 und 7 bezeichneten Personen.
(5) Die Bestattung anderer Personen bedarf kein den Zustimmung der nutzungsberechtigten Person zusätzlich der Einwilligung des Friedhofsträgers.
# § 14
# Nutzungszeit der Sargwahlgrabstätten
(1) Die Nutzungszeit beträgt 25 Jahre, beginnend mit dem Tag der Zuweisung. Das Nutzungsrecht kann auf Antrag nur für die gesamte Sargwahlgrabstände gegen Zahlung der in der Friedhofsgebührensatzung vorgesehenen Gebühr verlangert oder wiedererworben werden. Wir das Nutzungsrecht nicht verlangert oder wiedererworben, so erlischt es mit Ablauf der Nutzungszeit.
(2) Die nutzungsberechtigte Person hat selbst für eine rechtzeitige Veränderung oder einen rechtzeitigen Wiedererwerb zu sorgen.
(3) Überschreitet bei einer Bestattung die Ruhezeit die noch laufende Nutzungszeit, so ist das Nutzungsrecht entsprechend zu verlangern, undzar für alle Grabbreiten der Sargwahlgrabstände. Die Gebühren richten sich nach der Friedhofsgebührensatzung.
# § 15
# Eingeschränktes Nutzungsrecht an Sargwahlgrabstätten
(1) Sind auf dem Friedhof genügend frei Grabstätten vorhanden, so kann ohne Vorliegen eines Todesfalles (vergleiche § 12, Absatz 2) und nach Ablauf der Nutzungszeit nach § 14 ein eingeschranktes Nutzungsrecht an Sargwahlgrabstätten verliehen werden. Ein Rechtsanspruch auf die Verleihung eines eingeschrankten Nutzungsrechts besteht nicht.
(2) Das eingeschränkte Nutzungsrecht an der Sargwahlgrabstätte unterliegt den Bestimmungen der Friedhofssatzung und der Friedhofsgebührensatzung in den jeweils geltenden Fassungen mit folgenden Sonderregelungen:
1. Das eingeschränkte Nutzungsrecht umfasst nicht das Recht zur Bestattung von Leichen oder zur Beisetzung von Urnen, solange es nicht vorzeitig nach Nummer 3 endet und in ein uneingeschränktes Nutzungsrecht umgewandelt wird.
2. Das eingeschränkte Nutzungsrecht kann abweichend von § 14 Absatz 1 für eine kürzere Nutzungszeit verliehen werden.
3. Das eingeschränkte Nutzungsrecht endet vorzeitig zu dem Zeitpunkt, an dem in der Wahlgrabstände eine Leiche bestattet oder eine Urne beigesetzt wird. In thisem Fall gelten ab dem Zeitpunkt der Belegung die Bestimmungen für ein uneingeschränktes Nutzungsrecht an Sargwahlgrabstätten.
4. Für die Dauer des eingeschrankten Nutzungsrechts ist die Grabnutzungsgebühr für Sargwahlgrabstätten pro Jahr nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
5. Endet das eingeschränkte Nutzungsrecht vorzeitig nach Nummer 3, so ist die entrichtete Grabnutzungsgebühr, soweit sie auf den Zeitraum nach der vorzeitigen Beendigung des Nutzungsrechts entfällt, auf die Grabnutzungsgebühr anzurechnen, die ab dem Zeitpunkt der Belegung der Grabstände für das uneingeschränkte Nutzungsrecht zu entrichten ist.
# § 16
# Übertragung oder Übergang von Nutzungsrechten an Sargwahlgrabstätten
(1) Das Nutzungsrecht an Sargwahlgrabstätten kann zu Lebzeiten der nutzungsberechtigten Person auf eine Angehörige oder einen Angehörigen nach §13 Absatz 4 Satz 3 übertragen werden. Die Übertragung auf andere Personen bedarf der Zustimmung des Friedhofsträgers.
(2) Stirbt die nutzungsberechtigte Person, so kann das Nutzungsrecht vom Friedhofsträger auf eine Angehörige oder einen Angehörigen nach § 13 Absatz 4 Satz 3 mit denen oder dessen Zustimmung übertragen werden. Der Vorrang einer Person vor einer anderen bestimmt sich nach der in § 13 Absatz 4 Satz 3 genannten Reihenfolge mit der Maßgabe, dass innerhalb der einzelnen Personengruppen die ältere Person Vorrang hat. Sind keine Angehörigen vorhanden oder bereit, das Nutzungsrecht zu übernehmen, kann der Friedhofsträger das Nutzungsrecht auch auf eine andere Person mit denen Zustimmung übertragen.
(3) Die Nutzungsberechtigten können das Nutzungsrecht schon zu Lebzeiten für den Fall ihres Ablebens einer Person nach § 13 Absatz 4 Satz 3 oder – mit Zustimmung des Friedhofsträgers – einer anderen Person durch Vertrag übertragen. Eine Ausfertigung des Vertrages ist dem Friedhofsträger unverzüglich einzureichen.
(4) Diejenige Person, der das Nutzungsrecht vom Friedhofsträger nach Absatz 1 oder von der oder dem Nutzungsberechtigten nach Absatz 3 übertragen wird, hat innerhalb von sechs Monaten nach der Übertragung die Umschreibung auf ihren Name zu beantragen. Die Umschreibung kann versagt werden, wenn die Übertragung nicht hinreichend urkundlich nachgewiesen ist.
(5) Der Rechtsübergang des Nutzungsrechts wird wirksam mit der Umschreibung durch den Friedhofsträger.
### § 17 Rückgabe von Sargwahlgrabstätten
(1) Das Nutzungsrecht an unbelegten Sargwahlgrabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Sargwahlgrabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Die Rückgabe ist nur für die gesamte Sargwahlgrabstätte zulässig, Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Friedhofsträgers.
(2) Für die Rückgabe von Nutzungsrechten an Sargwahlgrabstätten besteht kein Rechtsanspruch auf Erstattung von Friedhofsgebühren. Für die Pflege- und Unterhaltsleistung der zurückgegebenen Grabstände ist eine Gebühr zu entrichten, sofern die Grabstände noch mit Ruhezeiten versehen ist.
### § 18 Urnenwahlgrabstätten
(1) Urnenwahlgrabstätten sind Gräber, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren verliehen wird. Es werden Urnenwahlgrabstätten angelegt für eine oder zwei Urnen.
(2) Es dürfen nur ökologisch abbaubare Urnen verwendet werden.
(3) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten für Urnenwahlgrabstätten die Vorschriften für Sargwahlgrabstätten entsprechend.
# § 19
Rasengrabstätten (Sarg und Urne) mit Namensnennung und Pflege durch den Friedhofsträger
(1) Rasengrabstätten (Sarg und Urne) mit Namensnennung und Pflege durch den Friedhofsträger sind Grabstellen an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht bei Sargbestattungen für die Dauer von 25 Jahren und bei Urnenbestattungen für die Dauer von 20 Jahren verliehen wird. Auf einer Urnengrabstelle können bis zu 2 Urnen beigesetzt werden. Auf Einzelsarggrabstellen können ein Sarg und eine Urne beigesetzt werden.
Bei der Beisetzung der zweiten Urne bzw. einer Urne auf einem Sarg ist die Ruhezeit entsprechend zu verlängern und eine Gebühr entsprechend der Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
(2) Bei einer Urnenbestattung dürfen nur ökologisch abbaubare Urnen verwendet werden.
(3) Die ausgehobene Rasennarbe wird vom Friedhofsträger bzw. Bestatter oder deren Beauftragten nach der Beisetzung wieder eingesetzt. Darauf wird der Grabschmuck abgelegt, der bei Unansehnlichkeit vom Friedhofsträger entfernt wird. Eine Bepflanzung der Grabstätte sowie das Aufstellen von Blumen, Schalen oder Töpfen durch den Nutzungsberechtigten ist ausdrücklich untersagt. Es ist maximal gestattet eine Stielvase vor dem Grabstein abzustellen.
(4) Die Anlage wird ausschließlich von der Friedhofträgerin gepflegt.
(5) Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet auf seine Kosten, binnen 6 Monate (ab Beisetzung) eine Grabstein zu besorgen und aufstellen zu lassen.
Als Inschrift sind der Vor- und Zuname, das Geburts- und Sterbedatum der verstorbenen Person und gegebenenfalls ein christliches Symbol zulässig.
Die Maße und das Material der Grabsteine auf dieser Anlage sind vom Friedhofsträger festgelegt. Als Material darf nur Naturstein und kein Betonwerkstein verwendet werden. Zwischen den einzelnen Grabstellen ist ein Abstand von 50 cm vorgeschrieben.
a) Rasengrabstätten Sarg
Die Grabanlagen bestehen aus dem Grabmal mit dem dazugehörigen Sockel und einer Unterplatte welche als Mahkante dient.
Grabmalgroße bei einer Einzelgrabstelle 45 cm x12 cm x 65 cm
Grabmalgroße bei einer Doppelgrabstelle 80 cm x12 cm x 65 cm
b) Rasengrabstätten Urne
- Die Grabanlagen bestehen aus dem Grabmal mit dem dazugehörigen Sockel und einer Unterplatte welche als Mähkante dient.
Grabmalgroße bei einer Einzelurnenstelle 40 cm x12 cm x 50 cm
Grabmalgroße bei einer Doppelurnenstelle 60 cm x12 cm x 65 cm
(6) Alle Kosten für die Anlage und die Pflege werden durch eine Gebühr abgegolten, die zum Zeitpunkt der Bestattung für die gesamte Ruhezeit zu entrichten ist.
# § 19 a
Anonyme Urnengemeinschaftsanlage mit Pflege durch den Friedhofsträger
nur auf dem Friedhof in Wilhelmsburg
(1) Anonyme Urnengemeinschaftsanlagen sind Grabstellen mit nicht gekennzeichneten Urnenstellen, die für eine Nutzungszeit von 20 Jahren vergeben werden. Das Nutzungsrecht kann nicht verlangert werden.
Die Anlage und Unterhaltung erfolgt für die Dauer der Ruhezeit ausschließlich durch den Friedhofsträger. Eine Bestattung in der anonymen Urnengemeinschaftsanlage mit Pflege durch den Friedhofsträger kann nur auf schriftlichen Antrag erfolgen. Ein Anspruch auf Bestattung in dieser Anlage besteht nicht.
(2) Um den anonymen Status zu wahren, sind Urnenbeisetzungen in dieser Anlage außerhalb der Öffnungszteiten und nur vom Beauftragten des Friedhofsträgers in Zusammenarbeit mit den Bestattern vorzunehmen.
(3) Blumenschmuck kann auf der darauf vom Friedhofsträger vorgesehenen Fläche vor dem anonymen Urnenfeld abgelegt werden.
(4) Es dürfen nur ökologisch abbaubare Urnen verwendet werden.
(5) Aus- und Umbettungen sind nicht gestattet.
(5) Alle Kosten für die Anlage und die Pflege werden durch eine Gebühr abgegolten, die zum Zeitpunkt der Bestattung zu entrichten ist.
# § 20
Registerführung
Der Friedhofsträger führt einen Gesamtplan, einen Lageplan und ein chronologisches Bestattungs-Register der Bestatteten.
# Abschnitt 5
Gestaltung der Grabstätten und Grabmale
# § 21
Gestaltungsgrundsatz
Jede Grabstätte ist – unbeschadet der Anforderungen des § 24 für Grabfelder mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften – so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck, die Würde des kirchlichen Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt sowie das christliche Empfinden nicht verletzt werden.
Mit Übertragung des Nutzungsrechts geht die Verpflichtung zur Einhaltung der Gestaltungsvorschriften auf die neue nutzungsberechtigte Person als Rechtsnachfolgerin über.
# § 22
Wahlmöglichkeit
(1) Neben den Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften (§ 23) werden auch solche mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften (§ 24) angelegt.
(2) Der Friedhofsträger weist bei Erwerb des Nutzungsrechts auf die Möglichkeit hin, ein Nutzungsrecht auf einem Grabfeld mit allgemeinen oder zusätzlichen Gestaltungsvorschriften erwerben zu konnen. Die Antrag stellende Person bestätigt durch Unterschrift, auf die Wahlmöglichkeit hingewiesen worden zu sein, und erkennt die für die gewählte Grabstände geltenden Gestaltungsvorschriften an.
(3) Wird von der Wahlmöglichkeit kein Gebrauch gemacht, erfolgt die Bestattung in einem Grabfeld mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften.
(4) Mit Übertragung des Nutzungsrechts Goes die Verpflichtung zur Einhaltung der Gestaltungsvorschriften auf die neue nutzungsberechtigte Person als Rechtsnachfolgerin über.
# § 23
Allgemeine Gestaltungsvorschriften
für die Anlage von Grabstätten nach §§ 13 und 18
(1) Der Friedhof ist ein Garten des Lebens, in dem sich die Vielfalt von Gottes Schöpfung und christliche Verantwortung für die Umwelt zeigen sollen.
(2) Die Grabstätten sind nur mit Gewächsen zu bepflanzen, durch die benachbarte Grabstätten und öffentliche Anlagen und Wege nicht beeinträchtigt werden. Das Pflanzen von Bäumen und großwüchsigen Strauchern ist auf den Grabstätten nicht gestattet. Bestehende Gehölze dürfen nur mit Zustimmung des Friedhofsträgers verändert oder beseitigt werden.
(3) Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Gehölze sowie Schrittplatten aus Beton und auch Grabgebinde und Grabschmuck aus künstlichem Werkstoff. Grababdeckungen sind nicht zulässig.
# § 24
Zusätzliche Gestaltungsvorschriften
für die Anlage von Grabstätten nach § 19 und § 19 a
(1) Die Vorschriften dieses Paragrafen gelten für folgende Grabfelder:
Rasengrabstätten (Sarg und Urne) mit Namensnennung und Pflege durch den Friedhofsträger
- Anonyme Urnengemeinschaftsanlage mit Pflege durch den Friedhofsträger nur auf dem Friedhof in Wilhelmsburg
(2) Die Grabstätten werden ausschließlich von der Friedhofsträgerin angelegt und sollen durch die besondere gartnerische Gestaltung zu einem ausgewogenen Bild des Friedhofes beitragen.
(4) Eine individuelle Gestaltung der Bestattungsfläche durch Ablegen von Blumenschmuck und Gebunden oder das Aufstellen von zusätzlichen Vasen und bepflanzten Gefäßen sowie das Einbringen von Pflanzen in die Erde sind verboten.
(5) Das Friedhofspersonal ist durch den Kirchengemeinderat berechtigt, unzulässig abgelegten oder abgestellen Grabschmuck, Grablichter, Lateren usw. zu entfernen. Der Friedhofsträger ist nicht zur Aufbewährung der entfernten Gegenstände verpflichtet
# § 25
Allgemeine Gestaltungsvorschriften
für die Errichtung von Grabmalen
(1) Für Grabmale sollen nur Naturstein, Holz, geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden. Es sollen keine importierten Grabsteine verwendet werden, die nicht unter fairen Arbeitsbedingungen und mit Kinderarbeit produziert worden sind.
(2) Die Mindeststärke stehender Grabmale beträgt bis 100 cm Höhe 12 cm, über 100 cm Höhe 15 cm. Die Friedhofsverwaltung kann weiter gehende Anforderungen (z. B. besondere Verdubelung) verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit des Grabmals erforderlich ist. Je nach verwendetem Material kann von diesen Vorgaben abgewichen werden, sofern die Standsicherheit gewährleistet ist.
(3) Liegende Grabmale sollen mindestens 12 cm stark sein.
(4) Grabmale sollen die Höhe von 150 cm nicht überschreiben.
(5) Das Grabmal muss in seiner Bearbeitung, Form und Farbe so gestaltet sein, dass es sich harmonisch in das angestrebte Gesamtbild einfügt.
(6) Für das Grabmal dürfen nur Natursteine, Holz, geschmiedetes oder gegossenes Metall in handwerklicher Ausführung verwendet werden.
(7) Es sind nur stehende oder liegende Grabmale zulässig, jedoch nur ein stehendes Grabmal je Grabstätte. Zu einem stehenden Grabmal kann je Grabbreite zusätzlich ein liegendes gesetzt werden. Es soll dem vorhandenen in Material, Farbe, Schrift und Bearbeitung entsprechen.
(8) Die Breite eines stehenden Grabmals darf die Hälfte der Grabstättenbreite nicht überschreiben.
(9) Auf Rasengrabstätten (Sarg und Urne) mit Namensnennung und Pflege durch den Friedhofsträger sind nur Grabsteine entsprechend § 19 Absatz 5 zulässig.
# Abschnitt 6
Anlage und Pflege der Grabstätten nach §§ 13 und 18
Anlage und Pflege der Grabstätten
# § 26
Allgemeines
(1) Die Grabstätten müssen binnen sechs Monaten nach der Belegung oder nach dem Erwerb des Nutzungsrechts angelegt sein. Zur gartnerischen Anlage und Pflege ist die jeweilige nutzungsberechtigte Person verpflichtet. Sie kann entweder die Grabstätten selbst anlagen und pflegen oder den Friedhofsträger oder eine nach § 6 zugelassene Friedhofsgartner\*in damit beauftragen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf des Nutzungsrechts.
(2) Angehörigen der Verstorbenen darf der Zutritt zu der Grabstände und deren Pflege nicht verwehrt werden. Die Gestaltung der Grabstände steht ihren jedoch nicht zu, soweit sie nicht Nutzungsberechtigte sind.
(3) Der Friedhofsträger ist befugt, stark wuchernde, absterbende oder eine Bestattung behindernde Hecken, Bäume und Gehölze zu beschneiden oder zu beseitigen.
(4) Kompostierbare Materialien (Blumen ohne Folie) sind durch die nutzungsberechtigte Person oder deren Beaufträge von den Grabstätten zu entfernen und an den darauf vorgesehenen Plätzen abzulegen. Jeglicher anderer Abfallarf nicht auf dem Friedhof entsorgt werden.
(5) Die Unterhaltung und jeder Veränderung der gartnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt allein dem Friedhofsträger.
(6) Ist bei einer Bestattung die Nutzungszeit zu verlangern und sind Nutzungsberechtigte nicht vorhanden oder Angehörige zur Übernahme des Nutzungsrechts nicht bereit, so kann
der Friedhofsträger die Erstattung der Kosten für die Anlegung und Unterhaltung einer Rasengrabanlage oder einer andersartigen pflegeleichten Gestaltung bis zum Ablauf der Nutzungszeit von derjenigen Person verlangen, die die Bestattung veranlasst hat. Die Kostenerstattung nach Satz 1 entfällt, soweit die Grabpflege durch Dritte sichergestellt ist.
# § 27
Grabpflege, Grabschmuck
(1) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Wildkrautbekämpfungsmitteln sowie von chemischen Reinigungsmitteln zur Grabpflege und Reinigung von Grabmalen ist nicht gestattet.
(2) Produkte der Trauerfloristik, die Kunststoffe und andere nicht verrottbare Werkstoffe enthalten, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden und -gestecken, *\text{dürfen nicht} verwendet werden. Kleinzubehör wie Blumentöpfe, Grablicht, Plastiktüten aus nicht verrottbarem Material sind vom Friedhof zu entfernen und über die eigene Hausabfallentsorgung zu entsorgen.
(3) LED-Grablichter sollen nicht verwendet werden, da sie ein erhebliches Umwelt- und Abfallentsorgungsphrem darstellen. Sie dürfen nicht auf dem Friedhof entsorgt werden, sondern sind dem Elektroschrott zuzuführen.
(4) Die Verwendung von Blechdosen, Glasern, Flaschen oder Ahnlichem für die Aufnahme von Schnittblumen ist nicht gestattet.
# § 28
Vernachlässigung
(1) Wird eine Grabstätte nicht vorschrifsmäßig angelegt oder gepflegt, so ist die nutzungsberechtigte Person zur Beseitigung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich aufzufordern. Ist die nutzungsberechtigte Person nichtbekannt oder nicht zu ermitteln, genugt ein auf drei Monate befristeter Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, kann der Friedhofsträger Grabstätten und Urnengrabstätten auf Kosten der Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen, kann oder das Nutzungsrecht ohne Entscheidigung einziehen.
(2) Vor dem Entzug des Nutzungsrechts ist die nutzungsberechtigte Person noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstände unverzüglich in Ordnung zu bringen; ist sie nichtbekannt oder nicht zu ermitteln, hat eine entsprechende öffentliche Bekanntmachung sowie ein erneuter, auf drei Monate befristeter Hinweis auf der Grabstände zu erfolgen. Die nutzungsberechtigte Person ist in den Aufforderungen und der öffentlichen Bekanntmachung auf die sie treffenden Rechtsfolgen von Absatz 1 aufmerksam zu machen. In dem Entziehungsbescheid ist darauf hinzuweisen, dass das Grabmal und sonstige bauliche Anlagen entschädigungslos in die Verfugungsgewalt des Friedhofsträgers fallen.
(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder sind die Verantwortlichen nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, kann der Friedhofsträger den Grabschmuck entfernen. Der Friedhofsträger ist nicht zu einer Aufbewahrung des abgeräumten Materials verpflichtet.
### § 29
Umwelt- und Naturschutz
Den Erfordernissen des Umwelt- und Naturschutzes ist auf dem Friedhof Rechnung zu tragen.
### Abschnitt 7
Grabmale und bauliche Anlagen
### § 30
Zustimmungserfordernis
(1) Die Errichtung und Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Friedhofsträgers. Sie ist vor Anfertigung oder Veränderung des Grabmals zu beantragen. Der Antrag ist durch die nutzungsberechtigte Person oder eine bevollmächtigte Person zu stellen.
(2) Die Anträge sind in zweifacher Ausfertigung mit folgendem Inhalt einzureichen:
1. Grabmalentwurf mit Grundriss sowie Vorder- und Seitenansicht im Maßstab 1: 10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Fundamentierung, sowie
2. Wortlaut und Platzierung der Inschrift, der Ornamente und der Symbole unter Angabe der Form und der Anordnung, des Materials sowie seiner Bearbeitung.
In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1 : 5 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.
(3) Die Errichtung, Aufstellung und Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen wie Einfriedigungen (Steineinfassungen), Bänke und provisorischer Tafeln, bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Friedhofsträgers. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung erreicht werden ist.
### § 31
Prüfung durch den Friedhofsträger
(1) Der Friedhofsträger kann verlangen, dass ihm das Grabmal und der genehmigte Antrag bei der Anlieferung und vor der Errichtung zur Prüfung vorgewiesen werden.
(2) Entspricht die Ausführung des Grabmals nicht dem genehmigten Antrag und ist sie nicht genehmigungsfähig, kann der Friedhofsträger die Errichtung des Grabmals verweigern oder der nutzungsberechtigten Person eine angemessene Frist zur Abänderung oder Beseitigung des Grabmals setzen. Bei bereits errichteten Grabmalen kann der Friedhofsträger nach ergebnislosem Ablauf der Frist die Abänderung oder Beseitigung des Grabmals auf Kosten der nutzungsberechtigten Person veranlassen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für sonstige bauliche Anlagen nach § 30 Absatz 3 entsprechend.
### § 32
Fundamentierung und Befestigung
(1) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Als allgemein anerkannte Regeln des Handwerks gelten die Richtlinien des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
### § 33
Instandhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in gutem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich und haftbar für alle Schäden, die durch Verletzung dieser Pflicht entstehen, ist die jeweilige nutzungsberechtigte Person.
(2) Mängel haben die Verantwortlichen unverzüglich durch zugelassene Gewerbetreibende beseitigen zu lassen. Wenn keine unmittelbare Gefahr besteht, erhalten die Verantwortlichen eine schriftliche Aufforderung zur Befestigung oder zur Beseitigung. Geschieht dies nicht, so kann der Friedhofsträger das Grabmal oder die bauliche Anlage auf Kosten der Verantwortlichen instand setzen oder beseitigen lassen. Sind die Verantwortlichen nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so sind sie hierauf durch ein Schild auf der Grabstätte oder durch ortsübliche Bekanntmachung hinzuweisen.
(3) Bei unmittelbarer Gefahr ist der Friedhofsträger berechtigt, ohne vorherige Aufforderung an die Verantwortlichen das Grabmal umzulegen oder andere geeignete Maßnahmen durchzuführen. Die Verantwortlichen erhalten danach eine Aufforderung, die Grabstätte oder das Grabmal wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Geschieht dies nicht, so kann der Friedhofsträger die notwendigen Arbeiten durchführen oder das Grabmal entfernen lassen. Die entstehenden Kosten haben die Verantwortlichen zu tragen.
# § 34
Entfernung
(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung des Friedhofsträgers entfernt werden.
(2) Nach Ablauf des Nutzungsrechts muss die nutzungsberechtigte Person das Grabmal bzw. eine sonstige bauliche Anlage innerhalb von drei Monaten entfernen oder entfernen setzen soweit es sich nicht um Grabmale nach § 36 handelt. Die Einzelheiten sind mit dem Friedhofsträger abzustimmen.
Ist bis zum Ablauf dieser Frist keine Abräumung und auch keine Beauftragung der Friedhofsverwaltung erfolgt, gehen Grabmal bzw. bauliche Anlage entschädigungslos in die Verfügungsgewalt des Friedhofsträgers über. Dieser kann das Grabmal bzw. die bauliche Anlage von der Grabstätte entfernen, Fachfirmen zur Wiederverwendung anbieten oder einem Recycling zuführen und die nutzungsberechtigte Person zur Übernahme der Kosten heranziehen. Unberührt bleibt § 36.
# § 35
Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale
(1) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs gelten, sind in einer Liste zu erfassen. Die Liste ist in angemessenen Zeitabständen zuactualisieren. Die erfassten Grabmale unterstehen dem besonderen Schutz des Friedhofsträgers und sollen auch nach Ablauf des Nutzungsrechts der Grabstände erhalten werden.
(2) Für die Erhaltung von Grabmalen nach Absatz 1 konnen Patenschaftsverträge schriftlich abgeschlossen werden, in denen sich die nutzungsberechtigte Person verpflichtet, das Grabmal gegebenenfalls zu restaurieren und zu erhalten.
# § 36
Grabmale mit Denkmalwert
Grabmale mit Denkmalwert werden nach Möglichkeit von der Kirchengemeinde erhalten.
# Abschnitt 8
Trauerfeiern
# § 37
Trauerfeiern in der Kirche
(1) Trauerfeiern müssen der Wurde des Ortes entsprechen und dürfen das christliche Empfinden nicht verletzen.
(2) Für christliche Trauerfeiern verstorbener Glieder der evangelischen Kirche und
verstorbener Glieder einer Religionsgemeinschaft, die der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in dem jeweiligen Bundesland angehören steht die Kirche nach vorheriger Absprache mit dem Friedhofsträger zur Verfügung.
Sie dient bei der kirchlichen Bestattung als Stätte der Verkündung.
(3) Trauerfeiern anderer Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie nicht religiöse Trauerfeiern in der Kirche bedürfen der vorherigen Genehmigung des Friedhofsträgers.
Bei den Trauerfeiern darf der christliche Glaube nicht verunglimpft werden. Christliche Symbole in der Kirche dürfen nicht verdeckt, verändert oder entfernt werden. Weitere Symbole dürfen nicht verwendet werden.
(4) Die Grunddekoration der Kirche besorgt der Friedhofsträger, zusätzliche Dekorationen sind mit dem Friedhofträger abzusprechen.
(5) Die Aufstellung des Sarges in einem Feierraum kann untersagt werden, wenn die verstorbene Person eine anzeigepflichtige Krankheit gehabt hat oder der Zustand der Leiche eine Aufstellung des Sarges nicht zulässst.
(6) Das Ausstellen der Leiche im offenen Sarg in der Kirche und auf dem Friedhof sowie das Öffnen oder Offenlassen des Sarges während der Bestattungsfeierlichkeiten ist verboten.
# § 38
Musikalische Darbietungen
1) Für besondere musikalische Darbietungen bei Bestattungsfeiern und Trauerfeien in der Kirche und auf dem Friedhof ist vorher die Genehmigung der Pastorin oder des Pastors einzuholen.
(2) Feierlichkeiten sowie Musikdarbietungen auf dem Friedhof außerhalb der Bestattungsfeier bedürfen der vorherigen Genehmigung des Friedhofsträgers.
(3) Wer dieser Bestimmung zuwiderhandelt, kann durch eine beauftragte Person des Friedhofsträgers zum Verlassen des Friedhofes veranlasst, gegebenensfalls durch den Friedhofsträger wegen Hausfriedensbruch zur Anzeige gebracht werden.
# Abschnitt 9
Haftung und Gebühren
# § 39
Haftung
(1) Die nutzungsberechtigte Person haftet für alle Schäden, die durch von ihr oder in ihrem Auftrag errichtete Grabmale, Einfriedigungen und sonstige Anlagen entstehen nach den Regeln des allgemeinen Haftungsrechts.
(2) Die Kirchengemeinde als Friedhofsträgerin haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäß Benutzung des Friedhofes, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen, durch Tiere oder durch höhere Gewalt entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten.
# § 40
Gebühren
Für die Benutzung des Friedhofs und seiner Anlagen und Einrichtungen werden die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung erhoben.
# Abschnitt 10
Schlussvorschriften
# § 41
Übergangsvorschriften
Diese Satzung gilt für alle bestehenden Nutzungsrechte.
# § 42
Inkrafttreten
Diese Friedhofssatzung tritt nach der kirchenaufsichtlichen Genehmigung am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten die bisherigen Bestimmungen der Kirchengemeinde für die Friedhöfe außer Kraft.
Rothemühl, 07.03.23
Ort, Datum
Evangelische Kirchengemeinde Rothemühl
– Der Kirchengemeinderat –
Vorsitzender des Kirchengemeinderates
Mitglied des Kirchengemeinderates
Kirchenaufsichtlicher Genehmigungsvermerk:
Kirchenaufsichtlich genehmigt.
Greifswald, den 15. MAI 2023
Papst
Abteilungsleiter
# Auszug aus dem Protokollbuch des Kirchengemeinderates der Evangelischen Kirchengemeinde Rothemühl
**Termin der Sitzung:** 07.03.2023
**Ort:** Rothemühl
**Anwesend:**
Vorsitzende/r: M.-L.Stegen
stellv. Vorsitzende/r: R.Horn
Weitere stimmberechtigte Mitglieder: A.Grabow, Ruth Splittgerber
Stimmberechtigte Stellvertreter/innen:
**Entschuldigt:** Roland Splittgerber, Yvonne Pall
**Gäste:** keine
Zu der heutigen Sitzung des Kirchengemeinderates sind die Obenstehenden erschienen.
Die ordentliche Mitgliederzahl beträgt 6, anwesend sind 4. Die Sitzung ist beschlussfähig.
Es wird Folgendes verhandelt und beschlossen:
## Beschluss:
*Der Kirchengemeinderat der Evangelischen Kirchengemeinde Rothemühl beschließt die Friedhofssatzung vom 28.02.2023, die Friedhofsgebührensatzung vom 28.02.2023 sowie die Kalkulation der Friedhofsgebühren.*
Abstimmungsergebnis: 4 Ja ... Nein ... Enthaltung
Vorgelesen, genehmigt, unterschrieben:
gez. M.-L.Stegen
gez. R.Horn
Vorsitzende/r bzw. Stellv.
Mitglied
Die Übereinstimmung dieses Auszuges mit dem Protokoll wird beglaubigt.
Genehmigungsvermerk:
Kirchenaufsichtlich genehmigt.
Greifswald, den 15. MAI 2023
Papst
Abteilungsleiter
[Ort, Datum, Unterschrift¹, Siegel]
25.4.23 M.-L. Stegen
¹ des/der Vorsitzenden oder der Geschäftsführung gem. § 24 Abs. 1 Satz 2 KGO
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