ℹ️ Kein kommunaler Friedhof: Dieser Friedhof gehört der Kath. Filialkirchenstiftung Mariä Himmelfahrt Rohrbach (Ilm). Die Satzung und Gebühren werden von der Kirchengemeinde festgelegt — nicht von der Gemeindeverwaltung.

Kath. Filialkirchenstiftung Mariä Himmelfahrt Rohrbach (Ilm)

Die Kirchengemeinde stellt bisher keine digitalen Satzungs-Dokumente bereit. Wir nehmen amtliche Beschlüsse gerne entgegen — Kontakt.

Gebührenordnung (Originalwortlaut)

# Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren

# (Friedhofsgebührensatzung)

# der Kath. Filialkirchenstiftung Mariä Himmelfahrt

# Stiftung des öffentlichen Rechts- mit dem Sitz in Rohrbach

# für den katholischen Friedhof

# in Waal

# vom 10.07.2024

Aufgrund der Artikel 1, 3, 5 es Gesetzes über die Erhebung kirchlicher Abgaben im Bistum Augsburg vom 06.12.2022 (ABl. 2022, 594 ff.), dass durch das Gesetz vom 01.03.2024 (Abl. 2024, 141 ff.) geändert worden ist, hat die Kath. Filialkirchenstiftung Mariä Himmelfahrt am 10.07.2024 die folgende Friedhofsgebührensatzung erlassen:

# Inhaltsübersicht:

# A. Allgemeines

§ 1 Gebührenschuldner
§ 2 Gebührenarten
§ 3 Entstehen der Gebühren
§ 4 Umsatzsteuer
§ 5 Rechtsbehelfe und Rechtsmittel

# B. Gebührenhöhe

§ 6 Grabnutzungsgebühr
§ 7 Bestattungsgebühren
§ 8 Friedhofsunterhaltungsgebühr
§ 9 Verwaltungsgebühren
§ 10 Rücknahme von Aufträgen

# C. Schlussbestimmungen

§ 11 Ermäßigung und Befreiung
§ 12 Sonderleistungen
§ 13 Inkrafttreten

Friedhofsgebührensatzung der Kath. Filialkirchenstiftung Mariä Himmelfahrt

# A. Allgemeines

# § 1 Gebührenschuldner

(1) Für die Inanspruchnahme des katholischen Friedhofs in Waal und seiner Bestattungseinrichtung sowie für damit im Zusammenhang stehende Amtshandlungen werden Gebühren nach dieser Friedhofsgebührensatzung erhoben.
(2) Gebührenschuldner ist

a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
b) wer den Auftrag zu einer gebührenpflichtigen Leistung erteilt hat,
c) wer Grabnutzungsberechtigter ist oder dessen Rechtsnachfolger.

(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

# § 2 Gebührenarten

Es werden folgende Gebühren erhoben:

a) Grabnutzungsgebühren gemäß § 6 dieser Friedhofsgebührenatzung,
b) Bestattungsgebühren gemäß § 7 dieser Friedhofsgebührenatzung,
c) Friedhofsunterhaltungsgebühren gemäß § 8 dieser Friedhofsgebührenatzung und
d) Verwaltungsgebühren gemäß § 9 dieser Friedhofsgebührenatzung.

# § 3 Entstehen der Gebühren

(1) Die Grabnutzungsgebühr entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabs, und zwar

a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist nach § 13 Abs. 2 oder § 15 Abs. 1 S. 1 der Friedhofsordnung,
b) bei der Veränderung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist des § 15 Abs. 1 S. 1 der Friedhofsordnung für den Zeitraum der Veränderung nach § 15 Abs. 1 S. 2 der Friedhofsordnung,
c) bei der anteiligen Veränderung des Nutzungsrechts nach § 15 Abs. 3 der Friedhofsordnung, d.h. nach erfolgter Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist.

(2) Die Bestattungsgebühr entsteht mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung.
(3) Die Friedhofsunterhaltungsgebühr entsteht kalenderjährlich zum 01. April. Diese Gebühr kann jedoch auch für einen Zeitraum von 5 oder 10 Jahren entsprechend der Regelungen der Friedhofsordnung im Voraus erhoben werden und ist dann jeweils 01. April am zu Beginn des betreffenden Zeitraumes zur Zahlung fällig. Der Gebührenschuldner kann die Friedhofsunterhaltungsgebühr zur Verwaltungsvereinfachung ebenso für die gesamte

1 Im Interesse einer besseren Lesbarkeit wird nicht ausdrücklich in geschlechtsspezifische Personenbezeichnungen differenziert. Die gewählte Form schließt andere Geschlechter gleichberechtigt ein.

Friedhofsgebührensatzung der Kath. Filialkirchenstiftung Mariä Himmelfahrt

Grabnutzungsdauer im Voraus bezahlen. Eine zeitanteilige Rückerstattung der Friedhofsunterhaltsgebühr bei unterjähriger Auflösung der Grabstätte erfolgt nicht.

(4) Die Gebühr wird einen Monat nach Festsetzung durch schriftlichen Gebührenbescheid fällig.
(5) Der Gebührenbescheid wird dem Gebührenschuldner schriftlichbekanntgegeben.
(6) Die Benutzung des Friedhofs kann untersagt werden, sofern noch ausstehende Gebühren nicht entrichtet wurden.
(7) Werden die Gebühren durch Änderung der Gebührensatzung künftig angehoben, so gilt die Anhebung ab dem Anhebungszeitpunkt auch für bereits laufende Nutzungsrechte unter Anrechnung bereits vorausgezahlter Gebühren.

# § 4 Umsatzsteuer

Für die der Umsatzsteuerpflicht unterliegenden Gebührentatbestände wird zusätzlich die gesetzliche Umsatzsteuer erhoben und separat im Rahmen der Gebührenfestsetzung ausgewiesen. Leistungen die der Umsatzsteuer unterliegen, sind entsprechend gekennzeichnet (*zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweils gültigen Fassung, 19% Stand 2023).

# § 5 Rechtsbehelfe und Rechtsmittel

Gegen die Heranziehung zu kirchlichen Friedhofsgebühren ist der Rechtsweg zu den staatlichen Verwaltungsgerichten eröffnet. Vor der Erhebung der Klage beim Verwaltungsgericht ist ein Widerspruchsverfahren nach Maßgabe des Artikels 20 des Gesetzes der Diözese Augsburg über die Erhebung kirchlicher Abgaben im Bistum Augsburg vom 06.12.2022 (ABl. 2022, 594 ff.), dass durch das Gesetz vom 01.03.2024 (Abl. 2024, 141 ff.) geändert worden ist, durchzuführen.

# B. Gebührenhöhe

# § 6 Grabnutzungsgebühr

Die Grabnutzungsgebühr beträgt pro Jahr

bei Wahlgräbern gemäß § 14 der Friedhofsordnung

a) für ein Einzelgrab 25,00 €
b) für ein Doppelgrab 30,00 €
c) für ein Dreifachgrab 35,00 €

Bei erstmaliger Belegung ist die Grabnutzungsgebühr für die gesamte Dauer der Ruhefrist im Voraus zu zahlen. Entsprechendes gilt im Fall einer Verlängerung der Ruhefrist infolge einer weiteren Belegung der Grabstätte. Bei Urnenbeisetzungen in einem Einzel-, Doppel- oder Dreifachgrab ist die Grabnutzungsgebühr identisch mit der Grabnutzungsgebühr für Sargbestattungen in der entsprechenden Grabstätte.

Friedhofsgebührensatzung der Kath. Filialkirchenstiftung Mariä Himmelfahrt

# § 7 Bestattungsgebühren

(1) Die Gebühr für die Benutzung der kommunalen Leichenhalle wird von der Gemeinde erhoben.

Die Kirchenstiftung erbringt die hoheitlichen Bestattungsaufgaben nicht selbst und es wurde kein Vertrag mit einem Bestattungsunternehmen abgeschlossen. Die Grabnutzungsberechtigten sind verpflichtet, die Bestattungsleistungen bei einem fachkundigen Bestattungsunternehmen selbständig in Auftrag zu geben, der mit den Grabnutzungsberechtigten direkt abrechnet.

# § 8 Friedhofsunterhaltungsgebühr

Die Friedhofsunterhaltungsgebühr für die Deckung der allgemeinen Instandhaltungs- und Verwaltungskosten, insbesondere Strom, Wasser-, Abfall- und Wegeunterhaltungskosten, des Friedhofes beträgt bei allen Grabarten kalenderjährlich 10,00 €, sofern nicht eine abweichende Zahlungsmodalität im Sinne des § 3 Abs. 3 dieser Gebührensatzung zwischen den Parteien vereinbart wird, und ist bei Gräbern ohne Wahlrecht bis zum Ablauf der Ruhefrist und bei Wahlgräbern bis zum Ablauf der Nutzungszeit zu entrichten.

# § 9 Verwaltungsgebühren

(1) Für die Erlaubnis, ein Grabmal oder eine sonstige bauliche Anlage errichten oder verändern zu dürfen (Grabmalgenehmigungsgebühr), wird eine Gebühr von 20,00 € erhoben.
(2) Für die Zustimmung zur Umbettung von Särgen oder Urnen wird eine Gebühr von 20,00 € erhoben.
(3) Für die Ausstellung einer Graburkunde und die Überlassung der Friedhofsordnung wird eine Gebühr von 20,00 € erhoben.
(4) Für die Umschreibung einer Graburkunde wird eine Gebühr von 20,00 € erhoben.
(5) Für die Erlaubnis, ein Grabmal abräumen zu dürfen, wird eine Gebühr von 20,00 € erhoben.
(6) Etwaig erforderliche behördliche Gebühren hat der Gebührenschuldner zu tragen, die Gebühren werden thisem in Rechnung gestellt.

# § 10 Rücknahme von Anträgen

Bei Rücknahme eines auf Benutzung der Friedhofseinrichtungen gerichteten Antrages können, falls mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtung oder mit den sachlichen Vorbereitungen bereits begonnen worden ist, bis zu 50 % der Gebühren, je nach dem Umfang der erbrachten Leistungen, erhoben werden.

# C. Schlussbestimmungen

# § 11 Ermäßigung und Befreiung

Friedhofsgebührensatzung der Kath. Filialkirchenstiftung Mariä Himmelfahrt

Aus Gründen der Billigkeit, insbesondere zur Vermeidung sozialer Härten, kann eine Gebührenermäßigung sowie Gebührenbefreiung auf Antrag des Gebührenschuldners durch den Gebührengläubiger erfolgen. Die Entscheidung über den Antrag des Gebührenschuldners hat schriftlich zu erfolgen, sobald das Interesse des Gebührenschuldners an der Gebührenbefreiung bzw. Gebührenermäßigung den Betrag von 50 Euro überschreitet.

# § 12 Sonderleistungen

Für sonstige in dieser Anlage zur Friedhofsgebührensatzung nicht aufgeführte Leistungen des Gebührengläubigers im Rahmen der Friedhofsordnung, für die keine spezielle Gebührenregelung besteht, und die auf individuellen Wunsch des Gebührenschuldners erbracht werden, werden gesondert berechnet. Die Gebührenhöhe bestimmt sich nach den tatsächlichen Personal- und Sachkosten zzgl. eines allgemeinen Verwaltungskostenzuschlages in Höhe von 30 %.

# § 13 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt aufgrund des Beschlusses der Kath. Pfarrkirchenstiftung Mariä Himmelfahrt vom 10.07.2024 sowie der anschließenden Bekanntmachung in Kraft.

Die Bekanntmachung erfolgt durch

? Niederlegung der Satzung in den Verwaltungsräumlichkeiten des Abgabengläubigers Pfarramt Rohrbach, Kirchenweg 3, 85296 Rohrbach, wobei die Niederlegung

? durch Anschlag oder Anzeige an der allgemein zugänglichen Verkündungstafel des Abgabengläubigers

? auf einer öffentlichen Internetseite des Abgabengläubigers

[Auswählen] durch Mitteilung in einer Tageszeitung

bekanntgegeben wird.

? Bereitstellung im Internet auf der Homepage des Abgabengläubigers, abrufbar über www.pfarramt-rohrbach.de

[Auswählen] Name der Tageszeitung eingeben.

Gleichzeitig treten etwaige ältere Regelungen hierzu außer Kraft.

Friedhofsgebührensatzung der Kath. Filialkirchenstiftung Mariä Himmelfahrt

Unter Bezugnahme auf TOP 34
des Kirchenverwaltungsbeschlusses vom 10.07.2024
für die Kath. Filialkirchenstiftung Mariä Himmelfahrt in Rohrbach

Pfarrer und Kirchenverwaltungsvorstand

Kirchenpfleger / Kirchenpflegerin

Vorstehende Friedhofsgebührensatzung wird hinsichtlich der Erklärung der Kirchenstiftung -
Stiftung des öffentlichen Rechts, hiermit stiftungs- und kirchenaufsichtlich g e n e h m i g t.

Augsburg, den 12.9.24

Für die Bischöfliche Finanzkammer in Augsburg als kirchliche Stiftungsaufsichtsbehörde:

i. A.
Cornelia Müller

Die kirchliche Friedhofsgebührensatzung für den katholischen Friedhof in Waal wurde am
20.10.2024 veröffentlicht.

Rohrbach, den 21.10.2024

Pfarrer und Kirchenverwaltungsvorstand

Friedhofsgebührensatzung der Kath. Filialkirchenstiftung Mariä Himmelfahrt

Quelle

Kath. Filialkirchenstiftung Mariä Himmelfahrt Rohrbach (Ilm)

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