Friedhofsgebühren Rohrbach 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Rohrbach · Rheinland-Pfalz · PLZ 55776

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2025 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​‌​​​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​‌‌ Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Rohrbach

SATZUNG

über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Rohrbach

vom

Der Ortsgemeinderat Rohrbach hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) in Verbindung mit den §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und § 2 Abs. 5 Landesgebührengesetzes (LGebG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1 – Allgemeines

(1) Der Friedhof der Ortsgemeinde Rohrbach wird als öffentliche Einrichtung der Kommune geführt.

(2) Für Amtshandlungen, die Benutzung der Einrichtungen des Friedhofswesens und ihrer Anlagen sowie öffentlich-rechtliche Dienstleistungen im Rahmen der Ausführung des Bestattungsgesetzes und der Friedhofssatzung werden Gebühren nach dem anliegenden Gebührenverzeichnis erhoben.

(3) Soweit Amtshandlungen, die Benutzung der Einrichtungen des Friedhofswesens und ihrer Anlagen sowie öffentlich-rechtliche Dienstleistungen in dem Gebührenverzeichnis nicht aufgeführt sind, werden Gebühren nach vergleichbaren Gebührentatbeständen des Gebührenverzeichnisses erhoben. Lässt sich ein vergleichbarer Gebührentatbestand nicht feststellen, ist eine Gebühr nach dem Zeitaufwand von Personal einschließlich Sachkosten zu erheben.

(4) Bei der Ermittlung der Gebühren nach dem Zeitaufwand sind für den Personalaufwand einschließlich Sachkosten die in § 2 der Landesverordnung über die Gebühren für Amtshandlungen allgemeiner Art (Allgemeines Gebührenverzeichnis) vom 8. November 2007 (GVBl. S. 277, BS 2013-1-1) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführten Beträge zugrunde zu legen; der Zeitaufwand bemisst sich nach den aufgerundeten vollen Arbeitsstunden. Bei der Ermittlung des Zeitaufwands für Amtshandlungen und öffentlich-rechtliche Dienstleistungen außerhalb der Diensträume sind die Zeiten der An- und Abfahrt mit zu berücksichtigen.

(5) Neben den Verwaltungsgebühren sind, soweit in dem Gebührenverzeichnis nichts anderes bestimmt ist, die Auslagen gemäß § 10 des Landesgebührengesetzes zu erstatten.

§2 Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind:

  1. 1. Bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 13 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller,
  2. 2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.

§ 3 – Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofsatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.

(2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

§ 4 – Übergangsregelung

Die Grabpflegegebühren gemäß Ziffer IV der Anlage zu § 1 ist ausschließlich nach dem Recht zu berechnen, das zum Zeitpunkt der Genehmigung des Antrags auf Grababräumung gilt.

§ 5 – Umsatzsteuer

Soweit Gebühren einzelner Tarifstellen nach der Anlage zu § 1 dieser Satzung der Umsatzsteuer unterliegen, wird diese nach der im Umsatzsteuergesetz (UStG) jeweils festgelegten Höhe den betroffenen Gebührenschuldnern zusätzlich auferlegt.

§ 6 – Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.12.2025 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 20.11.2017, geändert durch Satzung vom 04.04.2022 außer Kraft.

Rohrbach, den 13.11.2025

Kienzler Ortsbürgermeister Anlage zur Friedhofsgebührensatzung

I. Reihengrabstätte Überlassung einer Grabstätten an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene Gebühren-Gebührenart Gebühr ziffer

  1. 1.1. Kindergrab (bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 254,95 €
  2. 1.2. Einzelgrab (ab dem vollendeten 5. Lebensjahr) 389,30 €
  3. 2. Urnengrab 359,30 € Rasengrab (für Urnenbeisetzungen)

Nutzungsrecht: 217,65 € 3. Sandsteinplatte mit beschrifteter Broncetafel: 89,25 € Grabpflege: 199,04 € Gesamtkosten: 505,94 € Rasengrab (für Erdbestattungen) Nutzungsrecht: 389,30 €

  1. 4. Sandsteinplatte mit beschrifteter Broncetafel: 89,25 € Grabpflege: 199,04 € Gesamtkosten: 677,59 € Baumgrab Nutzungsrecht: 206,47 €
  2. 5. Sandsteinplatte mit beschrifteter Broncetafel: 232,05 € Grabpflege: 161,83 € Gesamtkosten: 600,35 € II. Wahlgrabstätten Überlassung einer Wahlgrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene
  3. 1.1. Kindergrab (bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 259,95 €
  4. 1.3. Einzelgrab (ab dem vollendeten 5. Lebensjahr) 394,30 €
  5. 1.5. Doppelgrab (ab dem vollendeten 5. Lebensjahr) 580,79 €
  6. 2. Urnengrab 379,30 €

Baumgrab

  1. 3. Nutzungsrecht: 415,48 € Sandsteinplatte mit beschrifteter Broncetafel: 464,10 € Grabpflege: 454,76 € Gesamtkosten: 1.334,34 € Urnengemeinschaftsgrabreihe
  1. 4. Nutzungsrecht: 379,30 € Pultstein ohne Beschriftung: 238,00 € Grabpflege: 2.611,32 € Gesamtkosten: 3.228,62 € Rasengrab
  1. 5. Nutzungsrecht: 435,30 € Namensschild mit Gravur: 94,72 € Grabpflege: 559,30 € Gesamtkosten: 1.089,32 €

III. Gebühr für Grabverlängerungen pro Jahr

  1. 1.2. Kindergrab (bis zum vollendeten 5. Lebensjahr) 12,00 €
  2. 1.4. Einzelgrab (ab dem vollendeten 5. Lebensjahr) 10,27 €
  3. 1.6. Doppelgrab (ab dem vollendeten 5. Lebensjahr) 15,59 €
  4. 1.7. Dreifachgrab 20,92 €
  5. 2.1. Urnengrab 17,97 € Baumgrab

3.2

Nutzungsrecht: 9,57 € Grabpflege: 22,73 € Gesamtkosten: 32,30 € Rasengrab Nutzungsrecht: 10,57 € 5.2 Grabpflege: 27,96 € Gesamtkosten: 38,53 € Urnengemeinschaftsgrabreihe Nutzungsrecht: 9,39 € 4.1 Grabpflege: 130,56 € Gesamtkosten: 139,95 € V. Grabpflegegebühr für vor dem Ende der Ruhezeit abgeräumte Gräber pro Jahr

  1. 1. Kindergrab 52,81 €
  2. 2. Einzelgrab 146,68 €
  3. 3. Doppelgrab 293,36 €
  4. 4. Dreifachgrab 440,05 €
  5. 5. Urnengrab 73,34 €

VI. Leichenhalle

Aufbewahrung eines Sargs

  1. 1. a) bis zu 4 Tage 81,43 € für jeden weiteren Tag 40,71 €
  2. 2. Benutzung der Trauerhalle inkl. Reinigung 329,97 €
  3. 3. Benutzung der Orgel 75,02 €

VII. Ausheben und Schließen von Gräbern

Das Ausheben und Schließen der Gräber wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind davon den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.

VIII. Abräumen von Grabstätten

Für die Abräumung von Grabstätten werden § 24 Abs. 2 der Friedhofssatzung folgende Gebühren erhoben:

  1. 1. Für eine Einzelgrabstätte 324,87 €
  2. 2. Für eine Doppelgrabstätte 448,63 €
  3. 3. Für eine Urnengrabstätte 200,00 €

Sofern der Nutzungsberechtigte die Grabstätte selbst abräumt, wird die Gebühr nach Ziffer 1. – 3. nach den Vorgaben des § 25 Abs. 2 der Friedhofssatzung erstattet.

Grabstätten, für welche noch keine Abräumgebühr entrichtet wurde, sind unmittelbar durch den Nutzungsberechtigten abzuräumen. Diese können sich auch eines gewerblichen Unternehmens bedienen. Gewerbliche Unternehmen werden direkt von den Angehörigen in Anspruch genommen und bezahlt.

IX. Ausgaben und Umbetten von Leichen und Aschen

Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen. X. Verwaltungsgebühren

10.1 Genehmigung von Grabmalen 23,21 € 10.2 Genehmigung von Grababräumungen 11,60 € 10.3 Grabnutzungsrechtsurkunde 13,00 €

Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Rohrbach vom 13.11.2025 (in Kraft ab 01.12.2025)

SATZUNG

über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Rohrbach

vom

Der Ortsgemeinderat Rohrbach hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) in Verbindung mit den §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und § 2 Abs. 5 Landesgebührengesetzes (LGebG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1 – Allgemeines

(1) Der Friedhof der Ortsgemeinde Rohrbach wird als öffentliche Einrichtung der Kommune geführt.

(2) Für Amtshandlungen, die Benutzung der Einrichtungen des Friedhofswesens und ihrer Anlagen sowie öffentlich-rechtliche Dienstleistungen im Rahmen der Ausführung des Bestattungsgesetzes und der Friedhofssatzung werden Gebühren nach dem anliegenden Gebührenverzeichnis erhoben.

(3) Soweit Amtshandlungen, die Benutzung der Einrichtungen des Friedhofswesens und ihrer Anlagen sowie öffentlich-rechtliche Dienstleistungen in dem Gebührenverzeichnis nicht aufgeführt sind, werden Gebühren nach vergleichbaren Gebührentatbeständen des Gebührenverzeichnisses erhoben. Lässt sich ein vergleichbarer Gebührentatbestand nicht feststellen, ist eine Gebühr nach dem Zeitaufwand von Personal einschließlich Sachkosten zu erheben.

(4) Bei der Ermittlung der Gebühren nach dem Zeitaufwand sind für den Personalaufwand einschließlich Sachkosten die in § 2 der Landesverordnung über die Gebühren für Amtshandlungen allgemeiner Art (Allgemeines Gebührenverzeichnis) vom 8. November 2007 (GVBl. S. 277, BS 2013-1-1) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführten Beträge zugrunde zu legen; der Zeitaufwand bemisst sich nach den aufgerundeten vollen Arbeitsstunden. Bei der Ermittlung des Zeitaufwands für Amtshandlungen und öffentlich-rechtliche Dienstleistungen außerhalb der Diensträume sind die Zeiten der An- und Abfahrt mit zu berücksichtigen.

(5) Neben den Verwaltungsgebühren sind, soweit in dem Gebührenverzeichnis nichts anderes bestimmt ist, die Auslagen gemäß § 10 des Landesgebührengesetzes zu erstatten.

§2 Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind:

  1. 1. Bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 13 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller,
  2. 2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.

§ 3 – Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofsatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.

(2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

§ 4 – Übergangsregelung

Die Grabpflegegebühren gemäß Ziffer IV der Anlage zu § 1 ist ausschließlich nach dem Recht zu berechnen, das zum Zeitpunkt der Genehmigung des Antrags auf Grababräumung gilt.

§ 5 – Umsatzsteuer

Soweit Gebühren einzelner Tarifstellen nach der Anlage zu § 1 dieser Satzung der Umsatzsteuer unterliegen, wird diese nach der im Umsatzsteuergesetz (UStG) jeweils festgelegten Höhe den betroffenen Gebührenschuldnern zusätzlich auferlegt.

§ 6 – Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.12.2025 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 20.11.2017, geändert durch Satzung vom 04.04.2022 außer Kraft.

Rohrbach, den

Kienzler Ortsbürgermeister Anlage zur Friedhofsgebührensatzung

I. Reihengrabstätte Überlassung einer Grabstätten an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene Gebühren-Gebührenart Gebühr ziffer

  1. 1.1. Kindergrab (bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 254,95 €
  2. 1.2. Einzelgrab (ab dem vollendeten 5. Lebensjahr) 389,30 €
  3. 2. Urnengrab 359,30 € Rasengrab (für Urnenbeisetzungen)

Nutzungsrecht: 217,65 € 3. Sandsteinplatte mit beschrifteter Broncetafel: 89,25 € Grabpflege: 199,04 € Gesamtkosten: 505,94 € Rasengrab (für Erdbestattungen) Nutzungsrecht: 389,30 €

  1. 4. Sandsteinplatte mit beschrifteter Broncetafel: 89,25 € Grabpflege: 199,04 € Gesamtkosten: 677,59 € Baumgrab Nutzungsrecht: 206,47 €
  2. 5. Sandsteinplatte mit beschrifteter Broncetafel: 232,05 € Grabpflege: 161,83 € Gesamtkosten: 600,35 € II. Wahlgrabstätten Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene
  3. 1.1. Kindergrab (bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 259,95 €
  4. 1.3. Einzelgrab (ab dem vollendeten 5. Lebensjahr) 394,30 €
  5. 1.5. Doppelgrab (ab dem vollendeten 5. Lebensjahr) 580,79 €
  6. 2. Urnengrab 379,30 €

Baumgrab

  1. 3. Nutzungsrecht: 415,48 € Sandsteinplatte mit beschrifteter Broncetafel: 464,10 € Grabpflege: 454,76 € Gesamtkosten: 1.334,34 € Urnengemeinschaftsgrabreihe
  1. 4. Nutzungsrecht: 379,30 € Pultstein ohne Beschriftung: 238,00 € Grabpflege: 2.611,32 € Gesamtkosten: 3.228,62 € Rasengrab
  1. 5. Nutzungsrecht: 435,30 € Namensschild mit Gravur: 94,72 € Grabpflege: 736,32 € Gesamtkosten: 1.266,34 €

III. Gebühr für Grabverlängerungen pro Jahr

  1. 1.2. Kindergrab (bis zum vollendeten 5. Lebensjahr) 12,00 €
  2. 1.4. Einzelgrab (ab dem vollendeten 5. Lebensjahr) 10,27 €
  3. 1.6. Doppelgrab (ab dem vollendeten 5. Lebensjahr) 15,59 €
  4. 1.7. Dreifachgrab 20,92 €
  5. 2.1. Urnengrab 17,97 € Baumgrab

3.2

Nutzungsrecht: 9,57 € Grabpflege: 13,98 € Gesamtkosten: 68,23 € Rasengrab Nutzungsrecht: 10,57 € 5.2 Grabpflege: 13,98 € Gesamtkosten: 24,55 € Urnengemeinschaftsgrabreihe Nutzungsrecht: 9,39 € 4.1 Grabpflege: 130,56 € Gesamtkosten: 139,95 € V. Grabpflegegebühr für vor dem Ende der Ruhezeit abgeräumte Gräber pro Jahr

  1. 1. Kindergrab 52,81 €
  2. 2. Einzelgrab 146,68 €
  3. 3. Doppelgrab 293,36 €
  4. 4. Dreifachgrab 440,05 €
  5. 5. Urnengrab 73,34 €

VI. Leichenhalle

Aufbewahrung eines Sargs

  1. 1. a) bis zu 4 Tage 81,43 € für jeden weiteren Tag 40,71 €
  2. 2. Benutzung der Trauerhalle inkl. Reinigung 329,97 €
  3. 3. Benutzung der Orgel 75,02 €

VII. Ausheben und Schließen von Gräbern

Das Ausheben und Schließen der Gräber wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sin davon den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.

VIII. Abräumen von Grabstätten

Für die Abräumung von Grabstätten werden § 24 Abs. 2 der Friedhofssatzung folgende Gebühren erhoben:

  1. 1. Für eine Einzelgrabstätte 324,87 €
  2. 2. Für eine Doppelgrabstätte 448,63 €
  3. 3. Für eine Urnengrabstätte 200,00 €

Sofern der Nutzungsberechtigte die Grabstätte selbst abräumt, wird die Gebühr nach Ziffer 1. – 3. nach den Vorgaben des § 25 Abs. 2 der Friedhofssatzung erstattet.

Grabstätten, für welche noch keine Abräumgebühr entrichtet wurde, sind unmittelbar durch den Nutzungsberechtigten abzuräumen. Diese können sich auch eines gewerblichen Unternehmens bedienen. Gewerbliche Unternehmen werden direkt von den Angehörigen in Anspruch genommen und bezahlt.

IX. Ausgaben und Umbetten von Leichen und Aschen

Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen. X. Verwaltungsgebühren

10.1 Genehmigung von Grabmalen 23,21 € 10.2 Genehmigung von Grababräumungen 11,60 € 10.3 Grabnutzungsrechtsurkunde 13,00 €

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 13.11.2025 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Rohrbach vom 05.01.2015

FRIE DHO FSATZUNG

der Ortsgemeinde Rohrbach

vom 05. Januar 2015

  1. 1. ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN § 1 Geltungsbereich Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Gemeinde Rohrbach gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof. § 2 Friedhofszweck (1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Gemeinde (2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die a. bei ihrem Tode Einwohner der Gemeinde waren, b. ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben oder c. ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind. (3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. § 3 Schließung und Aufhebung (1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) –vgl. § 7 BestG-. (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnengrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist. (3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schließung und Aufhebung werden öffentlich bekanntgemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig werden Sie bei Wahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen- oder Urnenreihengrabstätten – soweit möglich- einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.

Friedhofsatzung der Ortsgemeinde Rohrbach vom 05.01.2015

  1. 2. ORDNUNGSVORSCHRIFTEN § 4 Öffnungszeiten (1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekanntgegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. (2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen. § 5 Verhalten auf dem Friedhof (1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,
    • a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen.
    • b) Waren aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten,
    • c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,
    • d) ohne Auftrag eines Nutzungsberechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,
    • e) Druckvorschriften zu verteilen,
    • f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,
    • g) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,
    • h) Tiere –ausgenommen Blindenhunde- mitzubringen,
    • i) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden. § 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten (1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind, was im Regelfall durch die Eintragung in die Handwerksrolle nachgewiesen wird. Die Zulassung kann befristet werden. (3) Die Zulassung kann zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.

Friedhofsatzung der Ortsgemeinde Rohrbach vom 05.01.2015

  1. 3. ALLGEMEINE BESTATTUNGSVORSCHRIFTEN § 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit (1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 15 Abs. 3. (2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest. (4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem. § 9 BestG) in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt. (5) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, ein Elternteil mit seinem nicht über 3 Jahre alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu 3 Jahren in einem Sarg bestattet werden. § 8 Särge (1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist. (2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergärten dürfen höchstens 1 m lang, 0,5 m hoch und im Mittelmaß 0,5 m breit sein. § 9 Grabherstellung (1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,30 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten. § 10 Ruhezeit Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 25 Jahre. § 11 Umbettungen (1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte / Urnenreihen-

Friedhofsatzung der Ortsgemeinde Rohrbach vom 05.01.2015 grabstätte in eine andere Reihengrabstätte / Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden. (4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Gemeinde ist bei dringendem öffentlichen Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.

  1. 4. GRABSTÄTTEN § 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten (1) Die Grabstätten werden unterschieden in
    • a) Reihengrabstätten,
    • b) Wahlgrabstätten,
    • c) Urnengrabstätten als Reihengrabstätten.
    • d) Reihengrabstätten als Rasengräber (2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. § 13 Reihengrabstätten (1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich. (2) Es werden eingerichtet:
    • a) Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr,
    • b) Einzelgrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr, (3) In jeder Reihengrabstätte darf –außer in den Fällen des § 7 Abs. 5 und des § 13 a –nur eine Leiche bestattet werden. (4) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird 3 Monate vorher veröffentlicht und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgemacht.

Friedhofsatzung der Ortsgemeinde Rohrbach vom 05.01.2015

§ 13 a

Gemischte Grabstätten (1) Ein Einzelgrabfeld nach § 13 Abs. 2 Buchst. b) kann durch Beschluss des Ortsgemeinderats in ein Grabfeld mit gemischten Grabstätten umgewidmet werden. (2) Gemischte Grabstätten sind bereits durch eine Erdbestattung belegte Einzelgrabfelder (§ 13 Abs. 1), in denen auf Antrag des Nutzungsberechtigten zusätzlich die Beisetzung einer Asche gestattet werden kann. Die Grabstätte gilt hinsichtlich der zweiten Bestattung als Wahlgrabstätte. (3) Die Dauer des Nutzungsrechts der Grabstätte richtet sich nach der Ruhezeit der ersten Bestattung. Die zusätzliche Beisetzung einer Asche darf im Einzelfall nur dann erfolgen, wenn die verbleibende Ruhezeit nach der ersten Bestattung noch mindestens 15 Jahre beträgt.

§ 14 – Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird. (2) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes. (3) Wahlgrabstätten werden als mehrstellige Grabstätten als Einfachgräber vergeben. (4) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist. (5) Das Nutzungsrecht kann nur einmal für die gesamte Wahlgrabstätte wiederverliehen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren. (6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

a) auf den überlebenden Ehegatten,

b) auf die Kinder,

c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

d) auf die Eltern,

e) auf die Geschwister,

f) auf sonstige Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt. (7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 6 Satz 2 genannten Personen übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. (8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelung das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. (9) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzen Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.

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§ 15 – Urnengrabstätten

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden

a) in Urnenreihengrabstätten

b) in Reihengrabstätten

c) in Wahlgrabstätten bis zu 2 Aschen. (2) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall auf die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden. (3) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung sind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen. (4) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.

  1. 5. GESTALTUNG DER GRABSTÄTTEN § 16 Wahlmöglichkeit (1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften (§ 18) und Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§§ 19 und 25) eingerichtet. (2) Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften sind in einem Belegungsplan festgelegt. (3) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für eine Grabstätte mit besonderen Gestaltungsvorschriften, so besteht die Verpflichtung, die Gestaltungsvorschriften dieser Friedhofssatzung einzuhalten. Eine entsprechende schriftliche Erklärung ist durch den Antragsteller zu unterzeichnen. (4) Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, wird eine Grabstätte im Friedhofsteil mit besonderen Gestaltungsvorschriften zugeteilt. § 17 Allgemeine Gestaltungsvorschriften Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
  2. 6. GRABMALE § 18 Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen auf Grabfeldern ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen. Die übrigen Regelungen gelten jedoch uneingeschränkt. § 19 Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften (1) Die Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen:
    • a) Findlinge, findlingsähnliche, unbearbeitete bruchrauhe, grellweiße und tiefschwarze Steine sind nicht zugelassen.
    • b) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:
  3. 1. Alle Steine müssen allseitig und gleichmäßig bearbeitet sein,
  4. 2. alle Bearbeitungsarten sind zulässig, außer Politur,
  5. 3. Politur ist nur als gestalterisches Element für Ornament und Schrift erlaubt, sofern sie nicht überwiegt,

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  1. 4. die Grabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein,
  2. 5. nicht zugelassen sind alle Materialien, Zutaten, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten, die dem Gesamtbild und der Würde des Friedhofs widersprechen, insbesondere Beton, Glas, Emaille, Kunststoff, Lichtbilder und Farben. Gold, Silber und Bronze sind nur für Ornament und Schrift zulässig. (2) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:
    • a) Reihengrabstätten für Verstorbene bis zu 5 Jahren:
  3. 1. Stehende Grabmale: Höhe 0,55 m bis 0,80 m, Breite bis 0,45 m, Mindeststärke 0,14 m.
  4. 2. Liegende Grabmale: Breite bis 0,40 m, Höchstlänge 0,50 m, Mindeststärke 0,14 m.
    • b) Reihengrabstätten für Verstorbene über 5 Jahre:
  5. 1. Stehende Grabmale: Höhe 0,70 m bis 0,95 m, Breite bis 0,70 m, Mindeststärke 0,16m.
  6. 2. Liegende Grabmale: Breite bis 0,50 m, Höchstlänge 0,70 m, Mindeststärke 0,14 m.
    • c) Wahlgrabstätten:
  7. 1. Stehende Grabmale: Höhe 1,00 m bis 1,20 m, Breite bis 1,20 m, Mindeststärke 0,18 m.
  8. 2. Liegende Grabmale: Breite bis 0,75 m, Länge 0,80 bis 1,20 m, Höhe 0,14 bis 0,30 m (3) Die Abdeckung auf den Urnengrabstätten hat mittels eingepasster Abdeckplatte in Granitausführung zu erfolgen. Zur Beschriftung der Platten ist ausschließlich Gravur zulässig. Einfassungen und zusätzliche Grabmale sind nicht erlaubt. Das Aufstellen einer Pflanzschale im Bereich der Grababdeckung ist zulässig. (4) Für die Reihengräber für Verstorbene über 5 Jahre, die als Rasengräber angelegt werden, gelten folgende Vorschriften: Grabeinfassungen sind nicht zugelassen. Auf der Grabstelle ist eine auf einem Fundament sitzende Grundplatte mit den Maßen Breite 0,80 m und Länge 0,60 m mit einer zentrierten Namensplatte mit den Maßen Breite 0,50 m und Höhe 0,35 m und einer Neigung von ca. 40° zugelassen. Die Grundplatte darf von der Friedhofsverwaltung überfahren werden; sie ist daher mit der Grasnarbe bündig zu verlegen. Grabschmuck darf die Mäharbeiten nicht beeinträchtigen. (5) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 bis 4 und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen, soweit er es unter Beachtung des § 18 für vertretbar hält. § 20 Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen (1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten die Grabzuweisung vorzulegen, bei Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriß und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung. In besonderen Fällen kann die Vorlage des Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden. (3) Für die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. (4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Zustimmung errichtet bzw. geändert worden ist.

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§ 21 – Standsicherheit der Grabmale

Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauern standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige baulichen Anlagen entsprechend.

§ 22 – Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal – im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst-., Verantwortlich dafür ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 13) gestellt hat; bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. (2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlagen oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. (3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen, wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren.

§ 23 Abs. 2 Satz 4 gilt

entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

§ 23 – Entfernen von Grabmalen

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Läßt der Verpflichtete das Grabmal/und die sonstigen baulichen Anlagen nicht binnen drei Monaten abholen, geht es/gehen sie entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über, wenn dieses bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei der Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen.

  1. 7. HERRICHTEN UND PFLEGE DER GRABSTÄTTEN § 24 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten (1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 17 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich.

Friedhofsatzung der Ortsgemeinde Rohrbach vom 05.01.2015 (3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen. (4) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb zwölf Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten innerhalb von zwölf Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechts hergerichtet werden. (5) Die Felder zwischen den Gräbern müssen auf Kosten des Verantwortlichen mit Waschbetonplatten aus gewaschenem Rheinkies mit einer Größe von 40x60 cm oder 40x40 cm belegt werden. Die Breite der mit Platten belegten Grabzwischenfelder muss 40 cm betragen. (6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außer den in Absatz 5 bezeichneten Flächen obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (7) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet.

§ 25 – Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften

Grababdeckungen/Grabplatten sind nicht zulässig. Die Grabstätten sollen in ihrer gesamten Fläche bepflanzt werden. Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher.

§ 26 – Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

Die Herrichtung der Grabstätten unterliegt keinen besonderen Anforderungen. § 25 Satz 4 ist zu beachten.

§ 27 – Vernachlässigte Grabstätten

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen. (2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte.

  1. 8. LEICHENHALLE § 28 Benutzen der Leichenhalle (1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind. (2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen. (3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

Friedhofsatzung der Ortsgemeinde Rohrbach vom 05.01.2015

  1. 9. SCHLUSSVORSCHRIFTEN § 29 Alte Rechte (1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Im Übrigen gilt diese Satzung. § 30 Haftung Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. § 31 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt, 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1), 3. gegen die Bestimmungen des § 5 Satz 1 verstößt, 4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1) 5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11) 6. die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§ 19 Abs. 2 und 3), 7. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 20 Abs. 1 und 3), 8. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 23 Abs. 1) 9. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 21, 22 und 24)
  2. 10. Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 24 Abs. 7)
  3. 11. Grabstätten entgegen § 25 mit Grababdeckungen versieht oder nicht oder entgegen §§ 25 und 26 bepflanzt,
  4. 12. Grabstätten vernachlässigt (§ 27),
  5. 13. die Leichenhalle entgegen § 28 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,-- Euro geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.05.1968 (BGBI. I S. 481) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung. § 32 Gebühren Für die Benutzung der von der Gemeinde verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten. § 33 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 08.12.2000, die Änderung der Friedhofssatzung vom 19.03.2008 und alle übrigen entsprechenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.

Rohrbach, den 05. Januar 2015

gez. Bernhard Sauer Ortsbürgermeister

Friedhofssatzung

Gemeinde Rohrbach

Friedhofsverwaltung

Satzung

über die Benutzung der gemeindlichen Friedhöfe der Gemeinde Rohrbach (Friedhofssatzung – FS - vom 23.05.2022)

Aufgrund Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 sowie Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) erlässt die Gemeinde Rohrbach folgende Satzung:

Teil I

Allgemeine Vorschriften

§ 1

Bestattungseinrichtungen, Friedhofsbezirk

(1) Die Gemeinde Rohrbach unterhält und verwaltet zum Zwecke einer geordneten und würdigen Totenbestattung als öffentliche Einrichtung:

a. die gemeinsdeigenen Friedhofe in Rohrbach, Fahlenbach und Gambach b. die gemeinsdeigenen Leichenhäuser in Rohrbach, Fahlenbach, Gambach, Rohr und Waal c. das Friedhofspersonal.

(2) Der Friedhofsbezirk Rohrbach umfasst das Gemeindegebiet Rohrbach.

§ 2

Friedhofszweck

Die Friedhöfe dienen insbesondere den Verstorbenen Gemeindemitgliedern als würdige Ruhestätte und der Pflege Ihres Andenkens. Die Friedhöfe dienen als öffentliche Grünflächen auch der Bevölkerung zur inneren Besinnung.

§ 3

Bestattungsanspruch

(1) Auf den Friedhöfen werden beigesetzt,

a. die bei Eintritt des Todes den Wohnsitz im Bereich der Gemeinde Rohrbach hatten, b. für die ein Benutzungsrecht an einer belegungsfähigen Grabstände nachgewiesen wird und deren Familienangehörige (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV), c. die im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäß Bestattung anderweitig nicht sichergestellt werden kann. d. Tot- und Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 BestG.

(2) Eine Bestattung anderer Verstorbener als die in Absatz 1 Genannten bedarf auf Antrag der besonderen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung im Einzelfall.

§ 4

Friedhofsverwaltung

Die Friedhöfe werden von der Gemeinde Rohrbach verwaltet und beaufsichtigt. Der Belegungsplan wird von der Gemeinde so geführt, sodass jederzeit festgestellt werden kann, wann mit wem jedes Grab belegt wurde, wer das Grabnutzungsrecht innehat und für welchen Zeitraum das Nutzungsrecht erworben wurde.

§ 5

Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzeln Grabstätten können im öffentlichen Interesse ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt. (2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekannt zu machen. (3) Die Gemeinde kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen, durch Einigung mit den Grabnutzungsberechtigten vorzeitig aufgelöst wurden oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit aufgehoben worden sind. Die Gemeinde kann die Entwidmung verfügen, soweit keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen und alle Ruhefristen abgelaufen sind. (4) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte im Einvernehmen mit dem Berechtigten abgelöst werden sollen oder aufgehoben worden sind, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich. (5) Im Übrigen gilt Art. 11 BestG.

Teil II

Ordnungsvorschriften

§ 6

Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen besteht gegebenen Zeiten für den Besucherverkehr geöffnet. (2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen oder außerhalb der genannten Öffnungszteiten gestatten.

§ 7

Verhalten im Friedhof

(1) Jeder Besucher des jeweiligen Friedhofs hat sich ruhig und der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. (2) Kindern unter 10 Jahren ist das Betreten des Friedhofs nur in Begleitung Erwachsener gestattet. (3) Der Anordnung des Friedhofspersonals haben die Besucher Folge zu leisten. Besuchern des Friedhofs ist es insbesondere nicht gestattet

a. Tiere mitzunehmen, ausgenommen sind Blindenhunde, b. zu rauchen und zu larmen, c. die Wege mit Fahrzeugen oder Sportgeräten aller Art zu befahren. Ausgenommen hiervon sind Kinderwagen, Rollstühle und vergleichbare Hilfsmittel zum Transport von Kindern, Kranken und Menschen mit Behinderung. d. Waren aller Art sowie gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten oder diesbezüglich zu werben,

e. Druckschriften zu verteilen. Ausgenommen hiervon sind Druckschriften, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind, f. Abraum und Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen Plätzen, g. Wege, Plätze und Gräber zu verunreinigen, h. Grabhügel, Grabeinfassungen und Grünanlagen unberechtigt zu betreten und/oder zu beschädigen, i. der Würde des Ortes nicht entsprechende Gefäße (beispielsweise Konservendosen, Plastik- und Glasflaschen sowie ähnliche Gegenstände) auf Gräbern ohne Erlaubnis aufzustellen oder solche Gefäße zwischen den Gräbern aufzubewahren, j. an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen. Arbeiten zur Durchführung von Bestattungen sind davon ausgenommen. k. Film-, Video- und Fotoaufnahmen von Grabstätten und insbesondere Grabmalen ohne Erlaubnis zu erstellen, zu verwerten und zu verbreiten (beispielsweise Internet, Social Media-Seiten, etc.), außer zu privaten Zwecken, l. Plakate, Reklameschilder oder dergleichen anzubringen. (4) Die Friedhofsverwaltung kann von den Verboten auf Antrag Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (5) Totengedenkfeiern sind der Friedhofsverwaltung spätestens vier Werktage vorher anzuzeigen und bedürfen der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung.

§ 8

Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof

(1) Aus Gründen des Erhalts der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bedürfen Gewerbetreibende, die Gräber ausheben und verfüllen sowie Grabmale und Grabeinfassungen errichten, bearbeiten oder entfernen, für ihre Tätigkeit auf dem gemeindlichen Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Die Zulassung ist schriftlich oder im Wege der elektronischen Verfahrensabwicklung zu beantragen. (2) Die Zulassung nach Abs. 1 wird nur Gewerbetreibenden erteilt, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht geeignet und zuverlässig sind. Fachlich geeignet zur Errichtung von Grabmalen und Einfassungen sind Gewerbetreibende, die aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage sind, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten des Friedhofes die angemessene Gründungsart zu wählen und nach dem in der Satzung genannten technischen Regelwerk die erforderlichen Fundamentabmessungen zu berechnen. Die Gewerbetreibenden müssen in der Lage sein, für die Befestigung der Grabmalteile das richtige Befestigungsmittel auszuwählen, zu dimensionieren und zu montieren. Ferner müssen sie die Standsicherheit von Grabmalanlagen beurteilen können und fähig sein, mit Hilfe von Messgeräten die Standsicherheit zu kontrollieren und zu dokumentieren. Personen, die unvollständige Anzeigen bzw. nicht korrekt dimensionierte Abmessungen von sicherheitsrelevanten Bauteilen bei der Anzeige benennen oder sich bei der Ausführung der Fundamentierung und der Befestigung der Grabmalteile nicht an die in der Anzeige genannten Daten halten, werden als unzuverlässig eingestuft. Gewerbetreibende, die Gräber ausheben und verfüllen, müssen über geeignetes Gerät verfügen und insbesondere die „Allgemeinen Vorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz (VSG)“, die hierzu ergangenen Richtlinien der Sozialversicherung Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) sowie die Vorschriften des Gemeinde-Unfall-Versicherungsverbandes (GUV)

kennen und beachten. Eine entsprechende Erklärung über die Erfüllung der vorstehenden Anforderungen durch den Antragsteller in Bezug auf die jeweilige Dienstleistung ist dem Antrag auf Zulassung ebenso beizufügen wie ein Nachweis über den Abschluss einer Haftpflichtversicherung, die Schäden nach Abs. 8 abdeckt.

(3) Der Antragsteller erhält einen Zulassungsbescheid, der auch als Ausweis für die Berechtigung zur Vornahme der Arbeiten (Berechtigungsschein) gilt und dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen ist. Der Berechtigungsschein ist widerruflich, er kann von Bedingungen abhängig gemacht oder mit Auflagen verbunden werden. Wer ohne Berechtigungsschein im Friedhof arbeitet, kann vorbehaltlich weiterer Maßnahmen des Friedhofs verwiesen werden. (4) Über den Antrag entscheidet die Gemeinde innerhalb einer Frist von drei Monaten. Hat die Gemeinde nicht innerhalb der festgelegten Frist von drei Monaten entschieden, gilt die Zulassung als erteilt. (5) Gärtner und sonstige Gewerbetreibende haben die Ausübung ihrer gewerbsmäßigen Tätigkeit der Gemeinde anzuzeigen. Die Anzeige hat mindestens eine Woche vor Aufnahme der Tätigkeit schriftlich zu erfolgen. Die Ausübung der gewerbsmäßigen Tätigkeit kann versagt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung nicht gewährleistet ist oder wenn trotz Abmahnung mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder Anordnung der Friedhofsverwaltung verstoßen wird. Ein einmaliger schwerwiegender Verstoß ist ausreichend. (6) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen. Abs. 1 bis 5 sind nicht anwendbar. (7) Die Vorschriften des Verfahrens über einen einheitlichen Ansprechpartner und über die Möglichkeit der elektronischen Abwicklung des Verfahrens nach dem Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetz sind anwendbar (Art. 6 und 8 DLRL; Art. 71a bis 71e BayVwVfG). (8) Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen. (9) Die Friedhofswege dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung (Antrag nach § 7 Abs. 4) mit den für die Ausführung der Arbeiten oder für den Transport von Arbeitsmitteln erforderlichen Fahrzeugen befahren werden. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Friedhofsbereich beträgt Schritttempo. Bei anhaltendem Tau- oder Regenwetter kann die Friedhofsverwaltung das Befahren der Friedhofswege mit Fahrzeugen untersagen.

Teil III

Grabstätten und Grabmale

§ 9

Grabstätten

(1) Die Grabstätten stehen im Eigentum der Gemeinde Rohrbach. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Belegungsplan, der bei der Friedhofsverwaltung innerhalb der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann.

§ 10

Arten der Grabstätten

(1) Gräber im Sinne dieser Satzung sind

a. Einzelgrabstätten b. Doppelgrabstätten (Familiengrabstätten und Wallgräber) c. Urnenerdgräber (Urnengrabstätte und Urnenwahlgrabstätte) d. Urnennischen in Urnenwand e. Baumgrabstätten (Einzelgrabstelle, Familiengrabstelle oder anonyme Grabstelle) f. Grabstätten für Sternenkinder

(2) Die Lage der einzelnen Grabstätten wird durch die Gemeinde Rohrbach bestimmt und richtig sich nach den Belegungsplänen. Die Friedhöfe sind darin in Grabfelder aufgeteilt. Die einzelnen Grabstätten sind fortlaufend nummeriert. Bestattungen können jeweils nur in den von der Gemeinde freiigegebenen Grabfeldern oder deren Teilen erfolgen. (3) In Einzelgrabstätten können maximal zwei Verstorbene übereinander mit gleichzeitig laufenden Ruhefristen beigesetzt werden. Die Zahl der maximal zu bestattenden Verstorbenen beträgt hochstens zwei Säre oder vier Urnen bei gleichzeitig laufenden Ruhefristen. Nach Ablauf einer Ruhefrist ist eine weitere Beisetzung möglich. Eine Neubelegung der Einzelgrabstätte ist dann möglich, wenn die Ruhefristen abgelaufen sind. (4) In Doppelgrabstätten können mehrere Verstorbene beigesetzt werden. Die Zahl der maximal zu bestattenden Verstorbenen beträgt hochstens vier Säre oder sechs Urnen bei gleichzeitig laufenden Ruhefristen. Nach Ablauf einer Ruhefrist ist eine weitere Beisetzung möglich. Eine Neubelegung der Doppelgrabstätte ist dann möglich, wenn die Ruhefristen abgelaufen sind. (5) Sternenkinder sind Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BestG und § 31 PStV. Als Sternenkinder gelten auch nach Art. 6 Abs. 2 BestG Feten und Embryonen aus Schwangerschaftsabbrüchen. (6) Die Zuerkennung, Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegen der Gemeinde.

§ 11

Aschenreste und Urnenbeisetzungen

(1) Aschenreste und Urnen müssen den Vorschriften der §§ 17 und 27 BestV entsprechen. (2) Urnen konnen in Einzel-, Doppel- und Urnenerdgrabstätten (mit Grabsteinen oder Verschlussplatte), in Urnennischen in Urnenwand oder in Baumgrabstätten beigesetzt werden. Urnen für Erdbestattungen müssen aus biologisch abbaubarem Material bestehen. Urnen, die über der Erde beigesetzt werden, müssen dauerhaft und wasserdicht sein. Da nach Ablauf von Ruhefrist und Nutzungsrecht die Umbettung der Aschenrester innerhalb des Friedhofes in ein anonymes Grab erfolgt, muss die Aschenkapsel biologisch abbaubar sein. Urnen für Baumbestattungen dürfen den Durchmesser von 19 cm nicht überschreiben. In einer Urnennische in der Urnenmauer konnen, je nach verwendeter Urnenart, bis zu zwei Urnen bestattet werden. (3) Baumgrabstätten sind Grabstätten für die Beisetzung von Urnen, die der Reihe nach belegt und für die erst anländlich eines Todesfalles Nutzungsrechte für die Dauer der Ruhefrist eingeräumt werden. In jedem Baumgrab werden vier Urnen beigesetzt, die Urne muss aus biologisch abbaubarem Material bestehen. Die Abräumung von Baumgrabstätten wird nach Ablauf der Ruhefrist durch die Gemeinde durchgeführt. Grabsteine, Blumenschmuck oder sonstige Ausstattungen dürfen auf oder vor den Baumgrabstätten nicht angebracht werden.

(4) Die Abdeckplatten der Urnennischen sowie die Verschlussplatten der Baumgrabstätten werden von der Gemeinde beschafft. Alle mit der Beschaffung und der Montage zusammenhängenden Kosten sind der Gemeinde zu erstatten. (5) In einer Urnengrabstätte dürfen die Aschenreste mehrerer Verstorbener einer Familie (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV) beigesetzt werden. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV gilt nicht für Baumgrabstätten. (6) Für das Nutzungsrecht an Urnengrabstätten gelten die §§ 13 und 14 entsprechend. (7) Wird das abgelaufene Nutzungsrecht an der Grabstätte, in der die Urne bestattet ist, nicht mehr verlängert, ist die Gemeinde berechtigt, bei Räumung oder Wiederbelegung der Grabstätte, an der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs (z. B. anonymes Urnengemeinschaftsgrab) die Aschenreste in würdiger Weise der Erde zu übergeben und evtl. vorhandene Urnen dauerhafter und wasserdichter Art zu entsorgen.

§ 12

Größe der Grabstätten

Für die Einteilung der Grabstätten ist der Belegungsplan maßgebend. Die Gräber werden nach den jeweils erforderlichen Ausmaßen ausgehoben. Die einzelnen Grabstätten haben folgende Ausmaße:

a. Einzelgräber:2,20 m x 1,30 m
b. Doppelgräber:2,20 m x 1,80 m
c. Urnennische:0,40 m x 0,30 m
d. Urnengräber:1,40 m x 1,00 m
e. Urnenwahlgräber:1,00 m x 1,00 m
f. Baumgräber:0,40 m x 0,40 m

§ 13

Rechte an Grabstätten

(1) An einer belegungsfähigen Grabstätte kann ein Nutzungsrecht erworben werden. Das Nutzungsrecht wird mindestens auf die Dauer der Ruhefrist verliehen, wenn der Erwerb anlässlich eines Todesfalles erfolgt. (2) Das Nutzungsrecht an den Grabstätten wird nur an einzelne natürliche und volljährige Personen nach Entrichtung der Grabnutzungsgebühr (siehe Friedhofsgebührensatzung – FGS) verliehen, worüber dem Nutzungsberechtigten eine Urkunde ausgestellt wird (Graburkunde). (3) Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann gegen erneute Zahlung der entsprechenden Grabnutzungsgebühr um weitere 5 Jahre verlängert werden, wenn der Nutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechtes die Verlängerung bei der Friedhofsverwaltung beantragt und der Platzbedarf des Friedhofs es zulässt. (4) Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes kann die Gemeinde über die Grabstätten anderweitig verfügen. Hierüber werden die bisherigen Nutzungsberechtigten, die Angehörigen in gerader Linie und die Erben oder die Pfleger des Grabes rechtzeitig von der Gemeinde benachrichtigt. (5) In den Fällen, in denen die Ruhefrist des zu bestattenden Sarges oder der Urne über die Zeit hinausreicht, für die das Recht an einem Grabplatz besteht, ist das Nutzungsrecht im Voraus mindestens für die Dauer der vorgeschriebenen Ruhefrist zu erwerben.

(6) Nach Ablauf der Ruhefrist kann der Grabnutzungsberechtigte aus wichtigem Grund auf ein darüber hinaus verliehenes Grabnutzungsrecht verzichten. Der Verzicht wird erst mit schriftlicher Annahme der Verzichtserklarung durch den Friedhofsträger wirksam. (7) Jede Änderung der Anschrift des Nutzungsberechtigten ist der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.

§ 14

Übertragung von Nutzungsrechten

(1) Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabnutzungsrechts der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner oder ein Familienmitglied (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV) beanspruchen, wenn der Nutzungsberechtigte zugunsten these Angehörigen schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichtet hat. (2) Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabnutzungsrechts auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Nutzungsberechtigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verfügung zugewendet wurde. Bei einer Verfügung zu Gunsten mehrerer Personen hat die erstgenannte Person Vorrang. Stirbt der Nutzungsberechtigte ohne eine Verfügung hinterlassen zu haben, so kann das Nutzungsrecht auf Antrag auf die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten bestattungspflichtigen Personen übertragen werden. Innerhalb der Reihenfolge des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV hat bei gleichrangigen Personen die ältere Person Vorrecht vor der jüngeren. Haben Vorberechtigte innerhalb von sechs Monaten keinen Antrag auf Übertragung des Nutzungsrechts gestellt, so wird das Nutzungsrecht auf Antrag einer nachberechtigten Person verliehen. Stimmen alle Vorberechtigten zu, so kann das Nutzungsrecht auch in begründeten Einzelfällen auf einen dem Verstorbenen nahestehenden Dritten (z. B. Lebensgeführten oder Stiefkind) übertragen werden. (3) Über die Umschreibung erhält der neue Grabnutzungsberechtigte eine Urkunde (Graburkunde). (4) Der Anspruch auf Übertragung des Nutzungsrechts erlischt, wenn alle Berechtigten die Übernahme ablehnen oder es kein Berechtigter innerhalb eines Jahres seit Beisetzung des verstorbenen Nutzungsberechtigten übernimmt. In diesem Fall kann die Grabstände während der Ruhefrist zur Betreuung an Personen überlassen werden, die zu dem Bestatteten eine persönliche Verbindung hatten. (5) Bei Grabstätten, an denen nach einer Bestattung niemand das Grabnutzungsrecht nach Abs. 2 oder das Betreuungsrecht nach Abs. 4 Satz 2 übernimmt, sorgt die Friedhofsverwaltung auf Kosten eines Verpflichteten (Erbe bzw. Bestattungspflichtiger gem. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV) für die Erstanlage der Grabstände durch Aufstellen eines einfahren bzw. ggf. mehrfach verwendbaren Grabmals und Pflanzen einer pflegearmen Begrungung. Gegen vollständigen Kostenersatz konnen Grabnutzungsrecht und Grabmal erworben werden.

§ 15

Pflege und Instandhaltung der Gräber

(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen müssen dem Friedhofszweck entsprechen; sie müssen so gestaltet sein, dass die Würde des Friedhofs als Ruhestätte der Verstorbenen gewahrt ist.

(2) Jede Grabstätte (trifft nicht zu bei Baumgrabstätten) ist spätestens sechs Monate nach der Beisetzung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechtes würdig herzurichten, gartnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten. (3) Bei allen Grabstätten sind der Nutzungsberechtigte oder - sofern dieser verstorben ist - die in § 14 Abs. 2 genannten Personen zur ordnungsgemäßen Anlage, Pflege und Instandhaltung des Grabes verpflichtet. (4) Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichteten (siehe § 14 Abs. 2) seiner Verpflichtung nicht nach, kann in die Friedhofsverwaltung unter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist konnen zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 28). (5) Sind der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht besteht, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstände auf Kosten eines Verpflichteten gem. § 14 Abs. 2 in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen oder abzuräumen und einzuebnen.

§ 16

Gärtnerische Gestaltung der Gräber

(1) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen. Die Höhe und Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtbild des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. (2) Anpflanzungen aller Art neben den Gräbern werden ausschließlich von der Gemeinde ausgeführrt. In besonderen Fällen konnen Ausnahmen von der Gemeinde zugelassen werden, wenn benachbarte Gräber nicht beeinträchtigt werden. (3) Bei Sternenkindergrabstätten dürfen keine, selbst beschriftete Steine, Blumenschmuck oder sonstige Ausstattungen angebracht werden. Anpflanzungen in diesem Bereich sind nicht gestattet. (4) Das Anpflanzen hochgewachsener Gehölze (Zwergsträucher, strauch- oder baumartige Pflanzen, Bäume) auf den Gräbern bedarf der Erlaubnis der Gemeinde. (5) Alle gepflanzten Gehölze gehen entschädigungslos in die Verfügungsbefugnis der Gemeinde über, wenn sie vom Nutzungsberechtigten nach Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nicht abgeräumt worden sind. Der Schnitt und die Beseitigung zu stark wachsenden oder absterbenden Bäumen und Straucher kann angeordnet werden. Wir die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der hierfür dem Nutzungsberechtigten gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten von der Friedhofsverwaltung auf seine Kosten durchgeführt (Ersatzvornahme, § 28). (6) Verwelkte Blume und verdorrte Kranze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den darauf vorgesehenen Plätzen abzulegen.

§ 17

Erlaubnisvorbehalt für Grabmale und bauliche Anlagen

(1) Die Errichtung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung bedarf – unbeschadet sonstiger Vorschriften – der Erlaubnis der Gemeinde. Die Gemeinde ist berechtigt, soweit das zur Wahrung der Rechte anderer notwendig ist und der

Friedhofszweck es erfordert, Anordnungen zu treffen, die sich auf Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen beziehen.

(2) Die Erlaubnis ist rechtzeitig vor Anfertigung oder Veränderung des Grabmales und/oder der baulichen Anlage bei der Gemeinde durch den Grabnutzungsberechtigten zu beantragen, wobei die Maße des § 12 zugrunde zu legen sind. Dem Antrag ist zweifach beizufügen:

a. der maßstabsgetreue Grabmalentwurf bzw. der maßstabsgetreue Entwurf der baulichen Anlage mit Grundriss und Seitenansicht unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. b. eine maßstabsgetreue Zeichnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form, der Farbe und der Anordnung.

(3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften der §§ 18 und 19 dieser Satzung entspricht. (4) Die Errichtung von Grabmalen bei Sternenkindergrabstätten sind nicht gestattet (vgl. § 16 Abs. 7). (5) Ohne Erlaubnis aufgestellte Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sind nach schriftlicher Aufforderung an den Nutzungsberechtigten unter angemessener Fristsetzung zu entfernen. Sind der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nach § 14 Abs. 2 nicht besteht, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Kommt der Nutzungsberechtigte nicht fristgerecht der Aufforderung nach, so ist die Gemeinde berechtigt auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten das Grabmal zu entfernen und zu verwerten, wenn es den Sicherheitsrechtlichen Anforderungen nicht genugt oder den gestalterischen Merkmalen der §§ 18 und 19 widerspricht (Ersatzvornahme, § 28). (6) Die nicht erlaubnispflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder -kreuze zulässig und dürfen nicht länger als zwei Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.

§ 18

Größe von Grabmalen und Einfriedungen

(1) Die Grabmale dürfen die Breite des Grabes sowie die Höhe von 1,50 m nicht überschreiben. Die Stärke muss mindestens 0,25 m betragen. (2) Eine Überschreitung ist im Einzelfall zulässig, sofern sie mit den Bestimmungen des § 19 dieser Satzung und dem Friedhofszweck vereinbar ist und die Gemeinde die Erlaubnis erteilt. (3) Die Grabmale für die Baumgrabstätten (Verschlussplatten) sind ebenerdig mit der Rasensode zu verlagen. (4) Die Beetgroße einschließlich Grabeinfassung im Friedhof Rohrbach, Erweiterungsteil 84 darf folgende Maße nicht überschreiben:

a. Einzelgrabstätte: Länge: 1,80 m Breite: 0,80 m b. Doppelgrabstätte: Länge: 1,80 m Breite: 1,30 m c. Urnengräber: Länge: 1,40 m Breite: 1,00 m d. Urnenwahlgraber: Länge: 1,00 m Breite: 1,00 m

Die Beetgröße einschließlich Grabeinfassung im Friedhof Rohrbach, Alter Teil und Erweiterungsteil 68 sowie in den Friedhöfen Fahlenbach und Gambach darf folgende Maße nicht überschreiten:

a. Einzelgrabstätte:

Länge: 2,00 m

Breite: 1,20 m

b. Doppelgrabstätte:

Länge: 2,00 m

Breite: 1,80 m

c. Urnenwahlgräber:

Länge: 1,00 m

Breite: 1,00 m

Die Beetgröße einschließlich Grabeinfassung im Friedhof Rohrbach, Erweiterungsteil 2014 darf folgende Maße nicht überschreiten:

a. Urnenerdgräber:

Länge: 1,40 m

Breite: 1,40 m

(5) Die Abstände zwischen den einzelnen Grabstätten betragen im Regelfall 30 cm. (6) Vorhandene Grabmale und Einfriedungen, die vor Erlass dieser Satzung errichtet bzw. angelegt wurden, genießen Bestandsschutz.

§ 19

Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen

(1) Jedes Grabmal muss seiner Höhe entsprechend dauerhaft und standlicher gegrundet werden. Die Fundamente sind nach den neuesten Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Baukunst durch fachkundige Firmen zu setzen. Maßgeblich für die bei der Errichtung der Grabmale und der jährlichen Standsicherheitsprüfung geltenden anerkannten Regeln der Baukunst ist die Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA-Grabmal) der Deutsche Naturstein Akademie e.V. (DENAK) sowie deren Anlage B (Anleitung zur Standsicherheitsprüfung von Grabmalen des Verbandes der Friedhofsverwalter Deutschlands e.V.) in ihrer jeweils geltenden Fassung. Für alle neu errichteten, versetzten und reparierten Grabmale hat der Steinmetz oder sonstige Gewerbetriebende mit gleichwertiger Qualifikation eine Eingangskontrolle mit der jeweiligen Gebrauchslast durchzuführen. Der Prüfablauf ist nachvollziehbar zu dokumentieren. (2) Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, sicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabmales oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Grabmale, die sich nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden, können nach vorangegangener schriftlicher Aufforderung auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder der in § 14 Abs. 2 genannten Personen instandgesetzt oder entfern werden, wenn die Wiederherstellung verweigert oder innerhalb der gesetzten Frist nicht durchgeführt wird (Ersatzvornahme, § 28). Kann aufgrund der akut drohenden Gefahr durch ein nicht standlicheres Grabmal eine schriftliche Aufforderung an den Nutzungsberechtigten zur Wiederherstellung der Standsicherheit unter Fristsetzung nicht abgewartet werden, ist der Friedhofsträger berechtigt, die Gefahrenstelle abzusperren, das Grabmal provisorisch zu sichern oder umzulegen. (3) Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag handelnden Personen haften für jeder durch die Errichtung von Grabmalen und baulichen Anlagen entstehenden Beschädigungen der Grab- und Friedhofsanlagen. (4) Grabmale und bauliche Anlagen (§ 17 und § 18) dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Erlaubnis der Gemeinde entfernt werden.

(5) Nach Ablauf der Ruhefrist und des Nutzungsrechts sind die Grabmale nach einer entsprechenden Aufforderung der Gemeinde durch den vorher Nutzungsberechtigten oder den nach § 14 Abs. 2 Verpflichteten innerhalb von drei Monaten zu entfernen. Die Grabstätten sind einzuebnen. Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete seiner Verpflichtung nicht nach, kannihn die Friedhofsverwaltung unter erneuter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist konnen zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des vomals Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 28). Sind der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nichtbekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder eines Verpflichteten abzuräumen und einzuebnen. Grabmale, Einfriedungen und sonstiger Grabschmuck gehen infolge der Eigentumsaufgabe durch den vomals Nutzungsberechtigten in das Eigentum des Friedhofsträgers über. (6) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Gemeinde. Die Entfernung oder Änderung solcher Anlagen auch nach Ablauf der Ruhefrist und des Grabnutzungsrechts bedarf der besonderen Erlaubnis der Gemeinde.

IV.

Bestattungsvorschriften

§ 20

Aussegnungshalle

(1) Die Aussegnungshalle dient der Aufbewährung der Leichen, bis sie bestattet oder überführrt werden und zur Aufbewährung von Aschenresten feuerbestatteter Verstorbener bis zur Beisetzung im Friedhof. Es darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Vertreters des Friedhofspersonals betreten werden. (2) Die Verstorbenen werden in der Aussegnungshalle aufgebahrt. Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, konnen die Hinterbliebenen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Bestattungspflichtigen (§ 15 BestV) entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wirddarüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch bei entsprechender Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes. (3) Für die Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen, Urnen und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften des § 30 BestV.

§ 21

Benutzungszwang Aussegnungshalle

(1) Jede Leiche ist spätestens am Tag vor der Bestattung in die gemeinsliche Aussegnungshalle zu verbringen. (2) Dies gilt nicht, wenn

a. der Tod in einer Anstalt (z. B. Krankenhaus, Klinik, Alten- bzw. Pflegeheim u. a.) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist,

b. die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort freigegeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden überführ wird, c. die Leiche in einem privaten Krematorium verbrannt werden soll und sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen des § 17 BestV vom Träger der Bestattungsanlage geprüft werden, d. es sich um Sternenkinder (vgl. § 10 Abs. 5) handelt.

§ 22

Leichentransport

Zur Beförderung von Leichen im Gemeindegebiet sind Leichenwagen zu benutzen. Die Beförderung der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen. Für die Anforderungen an die Sargbeschaffenheit und das Bestattungsfahrzeug gelten die §§ 12 und 13 BestV.

§ 23

Leichenbesorgung

Das Reinigen, Ankleiden und Einsargen der Leichen haben durch einen geeigneten Bestatter zu erfolgen.

§ 24

Bestattung

Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen, die Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde sowie die Bestattung in der Urnennische in der Urnenwand. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab verfüllt oder die Urnennische geschlossen ist.

§ 25

Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes der Gemeinde anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen. (2) Den Zeitpunkt der Bestattung setzen die Gemeinde im Benehmen mit den Hinterbliebenen, dem Bestattungsunternehmen und ggf. mit dem zuständigen Pfarramt fest.

§ 26

Ruhefrist

Die Ruhefrist für Urnenerdgräber und Urnennischen beträgt 10 Jahre, für alle anderen Gräber wird die Ruhefrist auf 15 Jahre festgesetzt. Die Ruhefrist beginnt am Tag der Bestattung.

§ 27

Exhumierung und Umbettung

(1) Die Exhumierung und Umbettung von Leichen und Urnen bedarf unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde. (2) Soweit Exhumierungen von Leichen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in den Monaten Oktober bis März undzar außerhalb der Besuchszeiten erfolgen. (3) Zur Exhumierung und Umbettung bedarf es eines Antrages des Grabnutzungsberechtigten. (4) Angehörige und Zuschauer dürfen der Exhumierung bzw. Umbettung nicht beiwöhen. (5) Im Übrigen gilt § 21 BestV.

V. Schlussbestimmungen

§ 28

Ersatzvornahme

(1) Der Friedhofsträger kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Diesen Anordnungen ist unverzüglich Folge zu leisten. (2) Werden die in dieser Satzung festgelegten Handlungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, kann die Gemeinde die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen lassen. Die Ersatzvornahme ist vorher schriftlich anzudrohen. Dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. Ist der Aufenthaltsort des Pflichtigen nicht mehr zu ermitteln, so ersetzt die öffentliche Bekanntmachung die an den Pflichtigen adressierte schriftliche Androhung. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichbar ist und die Ersatzvornahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist.

§ 29

Haftungsausschluss

Die Gemeinde übernimmt für die Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen verursacht werden, keine Haftung.

§ 30

Zuwiderhandlungen

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO i. V. mit § 17 OWiG kann mit Geldbuße von mindestens fünf Euro und höchstens eintausend Euro belegt werden wer:

a. den Vorschriften über den Benutzungszwang nach § 22 zuwiderhandelt, b. die erforderliche Erlaubnis der Gemeinde nicht einholt, c. die erstmalige Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätten nach den §§ 15 bis 20 nicht satzungsgemäß vornimmt, d. sich entgegen den Bestimmungen dieser Satzung nicht ruhig und der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die festgelegten Verbote missachtet.

§ 31

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung für die Benützung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen sowie die Grabmal- und Grabpflegeordnung zur Friedhofssatzung vom 01.01.1988 außer Kraft.

Gemeinde Rohrbach, 02.06.2022

Vachal

  1. 3. Bürgermeister

Anlage 1 zur Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen (Friedhofssatzung – FS), Stand Mai 2022

(verkleinert, nicht maßstabsgerecht)

Friedhof Rohrbach