Gebührenordnung – Rodgau

Vollständige Gebührenordnung für Rodgau.

Gebührenordnung

15 Abschnitte.

§ 1 Gebührenerhebung

Gebührenerhebung

Für die Inanspruchnahme (Benutzung) der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofssatzung der Stadt Rodgau vom 08.12.2025 sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen (gebührenpflichtige Verwaltungsleistungen) werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührensatzung erhoben.

§ 2 Gebührenschuldner

Gebührenschuldner

(1) Schuldnerin oder Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofssatzung sind:

  1. die Antragstellerin oder der Antragsteller als Veranlasser der Amtshandlung,
  2. bei Bestattungen die Personen, die nach dem Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetz zur Bestattung verpflichtet sind oder bei Verstorbenen die erforderlichen Sorgemaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Totenruhe zu veranlassen haben,
  3. bei Umbettungen und Wiederbestattungen i. S. des § 12 Absatz 4 der Friedhofssatzung ausschließlich die Antragstellerin oder der Antragsteller,
  4. diejenige Person, die sich der Stadt Rodgau gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat. (2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3 Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit

Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit

(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Beginn der Inanspruchnahme des Friedhofs und seiner Einrichtungen, bei Amtshandlungen mit deren Vornahme.

602, Stand: Dezember 2025, Seite 3 von 9 Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Stadt Rodgau

(2) Die Gebühren werden mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig und sind innerhalb eines Monats zu zahlen. (3) Bei der Anmeldung eines Bestattungsfalles oder der Beantragung einer gebührenpflichtigen Leistung kann die Zahlung eines angemessenen Vorschusses oder einer angemessenen Sicherheitsleistung bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Kosten verlangt werden.

§ 4 Rechtsbehelfe und Zwangsmittel

Rechtsbehelfe und Zwangsmittel

(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der jeweils gültigen Fassung. (2) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.

II. GEBÜHRENARTEN

§ 5 Erwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte oder Urnenreihengrabstätte

Erwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte oder Urnenreihengrabstätte

1. Reihengrabstätte (Kindergrab) zur Bestattung eines Verstorbenen bis zur Vollendung des fünften Lebensjahres: 1.349,00 €
2. Reihengrabstätte zur Bestattung eines Verstorbenen ab Vollendung des fünften Lebensjahres: 1.728,00 €
3. Reihengrabstätte als pflegeleichte Rasengrabstätte zur Bestattung eines Verstorbenen: 3.002,00 €
4. Urnenreihengrabstätte: 1.451,00 €
5. Anonyme Urnenreihengrabstätte: 1.402,00 €
6. Urnenreihengrabstätte in der Urnenwand: 2.005,00 €
7. Grabstätte im Garten der Sternenkinder, je Stelle: 389,00 €

602, Stand: Dezember 2025, Seite 4 von 9
Gebührensatzung zur Friedhofsatzung der Stadt Rodgau

§ 6 Erwerb des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte und Urnenwahlgrabstätte

Erwerb des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte und Urnenwahlgrabstätte

(1) Die Gebühren für Wahlgrabstätten betragen:

1. Wahlgrabstätte (Nutzungsdauer 20 Jahre), je Stelle: 1.728,00 €
2. Wahlgrabstätte (Nutzungsdauer 30 Jahre), auf der Erweiterungsfläche des Neuen Friedhofes in Nieder-Roden, je Stelle: 2.592,00 €
3. Pflegeleichte Rasenwahlgrabstätte (Nutzungsdauer 20 Jahre) je Stelle: 3.002,00 €
4. Pflegefreie Erdwahlgrabstelle in einer Gemeinschaftsgrabanlage (Nutzungsdauer 20 Jahre), je Stelle: 3.280,00 €
5. Urnenwahlgrabstätte für zwei Stellen (Nutzungsdauer 20 Jahre): 2.574,00 €
6. Pflegeleichte Urnenrasenwahlgrabstätte für zwei Stellen (Nutzungsdauer 20 Jahre): 3.432,00 €
7. Baum-Urnenwahlgrabstätte, je Stelle (Nutzungsdauer 20 Jahre): 1.692,00 €
8. Pflegefreie Urnenwahlgräber in einer Gemeinschaftsgrabanlage (Nutzungsdauer 20 Jahre), je Stelle: 2.134,00 €
9. Urnenwandkammer für zwei Stellen (Nutzungsdauer 20 Jahre): 4.010,00 €
10. Für eine zusätzliche Urnenbeisetzung in einem bestehenden, bereits belegten Reihen oder Wahlgrab: 1.074,00 €

(2) Die Nutzungsgebühren für pflegefreie Grabstätten in den Gemeinschaftsgrabanlagen bzw. für eine pflegefreie Rasenwahlgrabstätte umfassen die Kosten für die Bereitstellung der Anlage sowie die Kosten der Rahmenpflege einschließlich der Rasen- und Anlagenpflege. Kosten für eine Namensinschrift sind darin nicht enthalten.

(3) Die Nutzungsgebühren für Baumgrabstätten umfassen die Kosten für die Bereitstellung der Anlage sowie die Kosten der Rahmenpflege einschließlich der Rasen- und Anlagenpflege. Die Anfertigung und Beschriftung der Gedenktafeln einschließlich der Anbringung an die Gedenkstele ist in der Nutzungsgebühr enthalten.

602, Stand: Dezember 2025, Seite 5 von 9
Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Stadt Rodgau

§ 7 Verlängerung oder Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte und Urnenwahlgrabstätte

Verlängerung oder Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte und Urnenwahlgrabstätte

Für den Wiedererwerb oder die Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte bzw. Urnenwahlgrabstätte, pro Jahr:

1. Wahlgrabstätte, je Stelle: 86,40 €
2. Pflegeleichte Rasenwahlgrabstätte, je Stelle: 150,10 €
3. Pflegefreie Erdwahlgräber in einer Gemeinschaftsgrabanlage, je Stelle: 164,00 €
4. Urnenwahlgrabstätte mit zwei Stellen: 128,70 €
5. Pflegeleichte Urnenrasenwahlgrabstätte mit zwei Stellen: 171,60 €
6. Baum-Urnenwahlgrabstätte, je Stelle: 84,60 €
7. Pflegefreie Urnenwahlgräber in einer Gemeinschaftsgrabanlage, je Stelle: 106,70 €
8. Urnenwandkammer mit zwei Stellen: 200,50 €

§ 8 Bestattungsgebühren

Bestattungsgebühren

Bei der Bestattung eines Sarges werden für das Ausheben und Schließen eines Grabes sowie das Absenken des Sarges in das Grab bzw. der Beisetzung von Aschenresten für das Ausheben und Schließen eines Grabes sowie das Absenken der Urne in das Grab, folgende Gebühren erhoben:

1. Bestattung eines Sarges bei Verstorbenen ab dem vollendeten fünften Lebensjahr in einer Reihengrabstätte: 2.196,00 €
2. Bestattung eines Sarges bei Verstorbenen ab dem vollendeten fünften Lebensjahr in einer Wahlgrabstätte: 2.405,00 €
3. Bestattung eines Sarges bei Verstorbenen bis zum vollendeten fünften Lebensjahr: 1.098,00 €
4. Bei Bestattung von Föten und totgeborenen Kindern, die mit einem Geburtsgewicht bis zu 500 Gramm oder die vor Ablauf der 24. Schwangerschaftswoche geboren wurden: 366,00 €

602, Stand: Dezember 2025, Seite 6 von 9 Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Stadt Rodgau

  1. Beisetzung von Aschenresten, je Urne: 732,00 €
  2. Beisetzung von Aschenresten in Urnenwänden, für das Öffnen, Einstellen und Schließen, je Urne: 522,00 €
  3. Bestattungen und Beisetzungen außerhalb der Bestattungszeiten gemäß § 9 Absatz 4 der Friedhofssatzung wird ein Zuschlag in Höhe von 50 v. H. der vollen Gebühr berechnet.
  4. Gestellung von Sargträgern / Hilfskräften, pro Träger und Einsatz: 63,00 €

§ 9 Paragraph 9

Umbettungsgebühren

(1) Für Ausbettungen, die durch die Friedhofsverwaltung bzw. von ihr beauftragte Dritte ausgeführt werden, werden folgende Gebühren erhoben:

  1. Ausbettung einer Leiche: 4.392,00 €
  2. Ausbettung einer Leiche eines Kindes unter 5 Jahren: 2.196,00 €
  3. Ausbettung einer Aschenurne: 732,00 €
  4. Ausbettung einer Aschenurne aus der Kammer einer Urnenwand: 366,00 €
  5. Überführung auf einen anderen Friedhof innerhalb der Stadt Rodgau: 418,00 € (2) Für die erneute Bestattung auf dem Friedhof wird zusätzlich die entsprechende Bestattungsgebühr gemäß den vorgenannten Tarifen erhoben.

§ 10 Paragraph 10

Gebühren für die Benutzung der Friedhofseinrichtungen

Für die Benutzung der Trauerhallen / des Verabschiedungsraumes werden folgende Gebühren erhoben:

  1. Trauerhallennutzung, pro Zeremonie einschl. Ausschmückung und Reinigung: 394,00 €
  2. Trauerhallennutzung bei einer Nachfeier, pro Zeremonie einschl. Ausschmückung und Reinigung: 253,00 €
  3. Nutzung des Verabschiedungsraumes auf dem 156,00 €

602, Stand: Dezember 2025, Seite 7 von 9 Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Stadt Rodgau

Waldfriedhof Jügesheim, einschl. Ausschmückung und Reinigung:

  1. Für die Aufbewahrung einer Leiche pro Tag: 72,00 €
  2. Für die Aufbewahrung einer Aschenurne pro Monat: 60,00 €
  3. Benutzung des Waschraumes (nur Waldfriedhof Jügesheim): 150,00 €
  4. Trauerfeiern außerhalb der Trauerhalle: 111,00 €
  5. Für Trauerhallennutzungen und Nutzungen der Einrichtungen außerhalb der Bestattungszeiten gemäß § 9 Absatz 4 der Friedhofssatzung: 50 v.H. Zuschlag

§ 11 Verwaltungsgebühren und sonstige Gebühren

Verwaltungsgebühren und sonstige Gebühren

(1) Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten der Friedhofsverwaltung, die auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse Einzelner vorgenommen werden, erhebt die Stadt Rodgau folgende Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen):

  1. Prüfung der Zulassungserfordernisse für gewerblich Tätige, und Ausstellung einer Berechtigungskarte (§ 8 der Friedhofssatzung), für die Dauer von einem Monat 39,00 €
  2. Prüfung der Zulassungserfordernisse für gewerblich Tätige, und Ausstellung einer Berechtigungskarte (§ 8 der Friedhofssatzung), für die Dauer von einem Jahr 53,00 €
  3. Prüfung und Zustimmung zu einer Umbettung von Leichen und Aschen (§ 12 Absatz 2 der Friedhofssatzung) 79,00 €
  4. Ausstellung einer Graburkunde 26,00 €
  5. Anforderung einer Urne von Außerhalb 55,00 €
  6. Änderung oder Überschreibung eines Nutzungsrechts 39,00 €
  7. Nachträgliche Veränderung einer gemeldeten Bestattung (z.B. Änderung der Bestattungsart oder Änderung des Bestattungstermins) 55,00 €

602, Stand: Dezember 2025, Seite 8 von 9 Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Stadt Rodgau

  1. Prüfung und Genehmigung der Errichtung oder Veränderung von Grabmalen, bei stehenden Grabmalen, je Antrag 106,00 €
  2. Prüfung und Genehmigung der Errichtung oder Veränderung von liegenden Grabmalen sowie von Grabeinfassungen und sonstigen Grabausstattungen 68,00 €
  3. Anmahnung der Herstellung der Standsicherheit nach Prüfung des Grabmals 55,00 € (2) Kostenpflicht besteht auch, wenn ein auf Vornahme einer Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen, abgelehnt oder zurückgewiesen, oder die Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird.

§ 12 Gebühren für vorzeitige Grabrückgabe

Gebühren für vorzeitige Grabrückgabe

(1) Die Pflegepauschale bei vorzeitiger Rückgabe einer Grabstätte bis zum Ablauf der Ruhezeit bzw. bei Umwandlung in eine Rasengrabstätte bis zum endgültigen Ablauf der Nutzungszeit beträgt

  1. bei Erdgräbern, je Stelle und Jahr 121,20 €
  2. bei Urnengräbern, je Grabstätte und Jahr 59,30 €

§ 13 Gebühren für Grabräumung

Gebühren für Grabräumung

(1) Für die Räumung von Grabstätten durch die Friedhofsverwaltung bzw. durch von ihr beauftragte Dritte werden folgende Gebühren für die Beseitigung von Grabmalen, Abdeckplatten, Fundamenten, Befestigungsmaterialien, Grabeinfassungen und Gewächsen erhoben:

  1. bei Erdgräbern, pro Grabstelle 280,00 €
  2. bei Kindergräbern, pro Grabstelle 148,00 €
  3. bei Urnengräbern, pro Grabstätte 148,00 €
  4. bei Urnenwänden; für die Räumung je Grabkammer 204,00 €

602, Stand: Dezember 2025, Seite 9 von 9 Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Stadt Rodgau

(2) Die Grabräumungsgebühren entstehen nicht bei Bestattungen in pflegefreien Gräbern, in den Baumgrabstätten sowie im Garten der Sternenkinder. (3) Die Grabräumungsgebühren bei Grabstätten, die nach dem 1. Januar 2007 erworben wurden, entstehen bei Überlassung der Grabstätte. (4) Die Grabräumungsgebühren bei Grabstätten, die vor dem 1. Januar 2007 erworben wurden, entstehen bei der ersten Zubelegung nach dem Stichtag in der Grabstätte. (5) Die Grabräumungsgebühren bei Grabstätten, die vor dem 1. Januar 2007 erworben wurden und in denen nach diesem Stichtag keine Zubelegung stattgefunden hat, entstehen abweichend von Absatz 3 mit dem Ende des Grabnutzungsrechts. Die Grabräumung erfolgt nach Zahlungseingang der Gebühr für die Räumung.

§ 14 Paragraph 14

Umsatzsteuer

Soweit gebührenpflichtige Leistungen nach dieser Satzung aufgrund des Umsatzsteuergesetzes der Umsatzsteuer unterliegen, wird zusätzlich zu den Gebühren die gesetzliche Umsatzsteuer erhoben.

§ 15 Paragraph 15

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Friedhofsgebührensatzung vom 1. Januar 2022 außer Kraft.

Der Magistrat der Stadt Rodgau Rodgau, den 08.12.2025

Max Breitenbach Bürgermeister

Original-Gebührenordnung als PDF

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