Friedhofssatzung – Rodgau

Vollständige Friedhofssatzung für Rodgau.

Friedhofssatzung

49 Abschnitte.

§ 1 Geltungsbereich

Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für die im Gebiet der Stadt Rodgau gelegenen und von ihr als eine einheitliche öffentliche Einrichtung verwalteten nachstehend genannten Friedhöfe:

  1. Neuer Friedhof Nieder-Roden
  2. Friedhof Dudenhofen
  3. Alter Friedhof Jügesheim
  4. Waldfriedhof Jügesheim
  5. Friedhof Hainhausen
  6. Friedhof Weiskirchen

§ 2 Verwaltung, Modellversuche

Verwaltung, Modellversuche

(1) Die Verwaltung des Friedhofs- und Bestattungswesens obliegt dem Magistrat (im Folgenden Friedhofsverwaltung genannt). (2) Die Friedhofsverwaltung kann nach vorheriger Zustimmung der zuständigen Gremien für eine begrenzte Dauer neue Modellversuche betreffend die Grabarten sowie die Gestaltungsvorschriften erproben. Die Modellversuche sind öffentlich bekannt zu machen. Nach Beendigung des jeweiligen Modellversuchs entscheidet die Stadtverordnetenversammlung endgültig.

§ 3 Friedhofszweck und Bestattungsberechtigte

Friedhofszweck und Bestattungsberechtigte

(1) Die Friedhöfe dienen der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen. Hierzu werden auf den Friedhöfen in gleichwertiger Lage Grabfelder eingerichtet. Daneben erfüllen die Friedhöfe aufgrund ihrer gärtnerischen Gestaltung auch wichtige Funktionen für die Stadtökologie. Deshalb hat jede Person das Recht, die Friedhöfe als Ort der Ruhe und Besinnung zum Zwecke einer der Würde des Ortes entsprechenden Erholung aufzusuchen. (2) Gestattet ist die Bestattung folgender Personen:

  1. die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Stadt Rodgau waren oder
  2. die ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf dem Friedhof hatten oder
  3. die innerhalb des Stadtgebietes verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb der Stadt Rodgau beigesetzt werden oder

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  1. die früher Einwohnerinnen oder Einwohner waren und zuletzt in einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung außerhalb der Stadt Rodgau gelebt haben oder
  2. totgeborene Kinder, die mit einem Geburtsgewicht von mindestens 500 Gramm oder nach der 24. Schwangerschaftswoche geboren wurden.

(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht. Totgeborene Kinder und Föten, die die Voraussetzungen des Absatzes 2 Nummer 5 nicht erfüllen, können auf Wunsch einer oder eines Angehörigen im Garten der Sternenkinder auf dem Waldfriedhof Jügesheim bestattet werden.

§ 4 Begriffsbestimmung

Begriffsbestimmung

(1) Unter einer Grabstätte ist ein für Bestattungen oder Beisetzungen vorgesehener, genau bestimmter Teil des Friedhofsgrundstückes mit dem darunterliegenden Erdreich zu verstehen. Eine Grabstätte kann eine (Reihen-) oder mehrere (Wahl-) Grabstellen umfassen. (2) Unter einer Grabstelle ist der Teil der Grabstätte zu verstehen, der der Aufnahme einer menschlichen Leiche bzw. bei Urnengrabstätten einer Aschenurne dient. (3) Unter einer Leiche wird der tote Körper eines Menschen verstanden. Die nähere Bestimmung ergibt sich aus § 9 Absatz 2 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes. (4) Das Nutzungsrecht ist das Recht, die Bereitstellung und Überlassung einer Grabstätte für eine verstorbene Person verlangen zu können. Die nutzungsberechtigte Person hat die Befugnis zu bestimmen, wer in der Grabstätte bestattet werden soll und entscheidet über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte im Rahmen der Friedhofssatzung. (5) Die Nutzungszeit ist die Laufzeit einer Grabstätte, für die das Nutzungsrecht erworben, wiedererworben oder verlängert wurde. (6) Die Ruhezeit ist die Zeitspanne, innerhalb derer die Grabstelle zur Wahrung der Totenruhe nicht erneut belegt werden darf.

§ 5 Schließung / Entwidmung

Schließung / Entwidmung

(1) Ein Friedhof und Friedhofsteile können aus wichtigem Grund geschlossen oder entwidmet werden. Soweit die Friedhofsbelange es erfordern, können auch einzelne Grabstätten auf Anordnung der Friedhofsverwaltung außer Dienst gestellt werden. (2) Durch die Schließung sind weitere Bestattungen nicht möglich, ausgenommen sind Wahlgrabstätten, bei denen zum Zeitpunkt der Schließung noch Nutzungsrechte vergeben sind. Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des

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Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Entwidmung ist erst mit Wirkung von dem Zeitpunkt an zulässig, zu dem sämtliche Ruhezeiten der auf dem Friedhof vorgenommenen Beisetzungen abgelaufen sind.

II. ORDNUNGSVORSCHRIFTEN

§ 6 Öffnungszeiten

Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind während den durch die Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten für den Besuch geöffnet. Die Öffnungszeiten werden durch Aushang an den Friedhofseingängen bekannt gegeben. Sonderregelungen können durch die Friedhofsverwaltung getroffen werden. (2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen. Die Bekanntgabe erfolgt entsprechend Absatz 1. (3) Es besteht eingeschränkter Winterdienst auf allen Friedhöfen.

§ 7 Verhalten auf den Friedhöfen

Verhalten auf den Friedhöfen

(1) Um eine würdige Bestattung der Verstorbenen zu ermöglichen, Angehörigen einen stillen Raum zur Trauerbewältigung zu schaffen und den Besuchern eine Erholungsmöglichkeit zu geben, ist eine rücksichtsvolle, ruhige, angemessene Verhaltensweise geboten. (2) Insbesondere ist innerhalb des Friedhofs nicht gestattet:

  1. das Befahren der Wege mit Fahrrädern und Fahrzeugen aller Art, ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der Dienstleistungserbringenden, die im Besitz einer gültigen Berechtigungskarte der Friedhofsverwaltung sind,
  2. Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten,
  3. an Sonn- und Feiertagen zu arbeiten sowie in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten durchzuführen,
  4. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren und zu filmen,
  5. Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind,

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  1. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
  2. Geräte und Blumenschalen oder Ähnliches in den Schöpfbecken zu reinigen,
  3. Friedhofsabfälle und Abraum aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen und Hausmüll in den vorhandenen Abfallkörben bzw. Grünschnitt- und Restmüllcontainern zu entsorgen,
  4. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blinden- und Assistenzhunde,
  5. zu rauchen, zu lärmen und zu spielen,
  6. auf den Grabstätten Werbung jeglicher Art und Größe anzubringen, mit Ausnahme kleiner Plaketten an Grabmalen und kleiner Einsteckschilder an der Grabstätte durch Dienstleistungserbringende,
  7. Unkrautvernichtungsmittel und chemische Schädlingsbekämpfungsmittel zu verwenden sowie
  8. Drohnenflüge durchzuführen. (3) Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. Die Friedhofsverwaltung kann Personen, die dieser Friedhofssatzung zuwiderhandeln, das Betreten des Friedhofs für eine bestimmte Zeit oder auf Dauer untersagen. (4) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens eine Woche vor Durchführung anzumelden.

§ 8 Dienstleistungserbringende

Dienstleistungserbringende

(1) Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof (insbesondere Steinmetz-, Steinbildhauer-, Gärtner-, Bestatter- und Tischlerdienstleistungen) bedürfen, soweit nicht Arbeiten im Auftrag der Friedhofsverwaltung durchgeführt werden, der vorherigen für die dem jeweiligen Berufsbild entsprechende gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. (2) Die Zulassung erfolgt auf Antrag. Zuzulassen sind Dienstleistungserbringende, die

  1. in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und
  2. diese Friedhofsordnung durch Unterschrift für alle einschlägigen Arbeiten als verbindlich anerkannt haben.

Über den Antrag wird unverzüglich, spätestens innerhalb von vier Wochen nach Vorlage aller Unterlagen entschieden. Mit Ablauf dieser Frist gilt die Zulassung als erteilt; § 42a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend.

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(3) Die gewerblichen Tätigkeiten müssen mit dem Friedhofszweck vereinbar sein und dürfen Bestattungsfeierlichkeiten nicht stören. (4) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung davon abhängig machen, dass der Antragsteller einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist. (5) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte, die bei der Ausführung aller Arbeiten auf dem Friedhof mitzuführen und den Aufsichtspersonen auf Verlangen vorzuzeigen ist. Die gebührenpflichtige Berechtigungskarte wird antragsgemäß für einen Kalendermonat oder ein Kalenderjahr ausgestellt. (6) Die Dienstleistungserbringenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofsordnung zu beachten. Die Dienstleistungserbringenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit einer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen. (7) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur montags bis donnerstags von 7:00 Uhr – 16:00 Uhr und freitags von 7:00 Uhr – 12:00 Uhr ausgeführt werden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen. (8) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen vorübergehend gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in Ordnung zu bringen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden. Anfallende Abfälle sind einer ordnungsgemäßen Entsorgung außerhalb des Friedhofes zuzuführen. Die der Friedhofsverwaltung vorbehaltenen Abraumbzw. Abfallplätze und -container dürfen von den Dienstleistungserbringenden nicht benutzt werden. (9) Dienstleistungserbringende, die wiederholt oder schwerwiegend gegen diese Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung nach erteilter Mahnung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei schwerwiegenden Verstößen ist eine Mahnung nicht erforderlich. (10) Soweit es zur Durchführung der Arbeiten erforderlich ist, können Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Dienstleistungserbringende die befestigten Wege mit geeigneten Fahrzeugen befahren; die nicht befestigten Kies- und Graswege sowie die Rasenflächen dürfen nicht mit Fahrzeugen befahren werden. Für dadurch entstehende Schäden haften die Verursacher.

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III. ALLGEMEINE BESTATTUNGSVORSCHRIFTEN

§ 9 Anzeigepflicht und Bestattungen

Anzeigepflicht und Bestattungen

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Antrag erfolgt in Textform auf einem von der Friedhofsverwaltung zur Verfügung gestellten Formblatt (Bestattungsantrag) mit der Unterschrift des Antragstellers unter Beifügung der Sterbeurkunde und des nichtvertraulichen Teils des Leichenschauscheins. In dem Bestattungsantrag sind die Bestattungsart und die genaue Bezeichnung der Grabstätte anzugeben. Zur Antragstellung sind, soweit vorhanden, die in digitaler Form auf dem Internetportal der Stadtwerke Rodgau hinterlegten Vordrucke oder Onlineprozesse zu verwenden.

(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen. Soll eine Aschenbeisetzung erfolgen, ist sowohl eine Bescheinigung über die Einäscherung als auch eine Bescheinigung über die zweite ärztliche Leichenschau vorzulegen.

(3) Ort und Zeit der Bestattung werden durch die Friedhofsverwaltung festgelegt. Dabei werden die Wünsche der für die Bestattung sorgepflichtigen Personen nach Möglichkeit berücksichtigt. Bestattungen (Sarg) sollen in der Regel spätestens 96 Stunden nach Eintritt des Todes erfolgen. Urnen sind innerhalb von neun Wochen nach der Einäscherung beizusetzen.

(4) Bestattungen finden grundsätzlich montags bis donnerstags um 11.00 Uhr und 14.00 Uhr, freitags um 10.00 Uhr und (gegen Aufpreis) um 13.00 Uhr statt. Stille Sargbestattungen (ohne Trauerfeier) oder stille Urnenbeisetzungen (ohne Trauerfeier) finden montags bis donnerstags um 10.00 Uhr, 13.00 Uhr und 15.00 Uhr, freitags um 10.00 Uhr und (gegen Aufpreis) um 13.00 Uhr statt. Auf Antrag kann eine Bestattung/Beisetzung unter Übernahme höherer Gebühren auch am Freitag außerhalb der vorstehend genannten Bestattungszeiten und am Samstag erfolgen. An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen finden keine Bestattungen/Beisetzungen statt. In begründeten Fällen sind mit Zulassung der Friedhofsverwaltung Ausnahmen zulässig, wenn es die Sicherheit und Ordnung erfordern.

(5) Die Friedhofsverwaltung kann nach Anhörung des Gesundheitsamtes aus religiösen Gründen die Bestattung ohne Sarg zulassen.

§ 10 Trauerhallen, Leichenzellen und Beschaffenheit der Särge

Trauerhallen, Leichenzellen und Beschaffenheit der Särge

(1) Die Leichenzelle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung betreten werden. Das Öffnen und Schließen der Särge ist den Bestattern vorbehalten in Absprache mit der Friedhofsverwaltung.

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(2) Leichen müssen spätestens 36 Stunden nach dem Eintritt des Todes, jedoch nicht vor Ausstellung des Leichenschauscheines, in die Leichenzelle des Friedhofs oder eine sonstige am Begräbnisort verfügbare öffentliche Leichenzelle gebracht werden. Als öffentliche Leichenzelle gelten die Leichenzellen/-hallen von Krematorien, Krankenhäusern, Bestattungsunternehmen und pathologischen Instituten. Leichen sind in verschlossenen Särgen in die Leichenzelle zu verbringen.

(3) Die Särge müssen festgelegt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. Für die Bestattung sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen und Leichenabbaustörungen nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z.B. Vollholz) erlaubt, die keine PVC-, PCP-, formaldehyd-abspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke, Zusätze und Stoffe enthalten. Entsprechendes gilt für Sargzubehör, Sargabdichtungen und -ausstattung. Die Kleidung der Leiche darf nur aus leicht zersetzbarem Material bestehen, z.B. Papierstoff und Naturtextilien. Auch Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, müssen aus leicht abbaubaren und umweltfreundlichen Materialien bestehen. § 15 Satz 2 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes bleibt hiervon unberührt.

(4) Die Särge werden spätestens eine Stunde vor Beginn der Trauerfeier bzw. der Bestattungszeit geschlossen und dürfen danach nicht mehr geöffnet werden. Bis dahin können die Angehörigen den Verstorbenen, sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, nach vorausgegangener Absprache mit der Friedhofsverwaltung, sehen. Die sarglose Bestattung aus religiösen Gründen gemäß § 18 Absatz 2 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes bleibt unberührt.

(5) Die Friedhofsverwaltung haftet nicht für den Verlust von Wertgegenständen, die den Leichen beigegeben worden sind.

(6) Der Transport des Sarges zum Grab erfolgt ausschließlich durch das Friedhofspersonal. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Erfolgt der Transport durch die Angehörigen oder sonstiger Personen, ist der Friedhofsverwaltung bis spätestens einen Tag vor der Bestattung eine versicherungsrechtliche Freistellungserklärung der Angehörigen/ Hinterbliebenen vorzulegen.

(7) Trauerfeiern können in der Trauerhalle, am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden. Die Trauerfeiern sollen nicht länger als 60 Minuten dauern. Ausnahmen kann die Friedhofsverwaltung auf vorherigen Antrag zulassen.

(8) Waschungen Verstorbener dürfen nur in den von der Friedhofsverwaltung dafür bestimmten Räumen vorgenommen werden.

(9) Das Einsargen Verstorbener darf nur in den zur Verfügung gestellten Leichenzellen durchgeführt werden.

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(10) Im Verabschiedungsraum auf dem Waldfriedhof in Jügesheim können Angehörige in würdevoller Atmosphäre Abschied von dem Verstorbenen nehmen. Es können auch kleine Trauerfeiern mit höchstens 20 teilnehmenden Personen abgehalten werden. Abweichend von Absatz 4 kann die Verabschiedung, soweit keine gesundheitlichen Bedenken bestehen, auch am offenen Sarg stattfinden.

§ 11 Ausheben der Gräber, Ruhezeit

Ausheben der Gräber, Ruhezeit

(1) Die Gräber werden nur durch das Friedhofspersonal bzw. durch Beauftragte der Friedhofsverwaltung ausgehoben, geöffnet oder geschlossen. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Sargoberkante mindestens 1,00 m, bis zur Urnenoberkante mindestens 0,50 m. Urnen werden in einer Tiefe von 0,80 m beigesetzt. (3) Werden vor der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen oder gemäß § 6 Absatz 3 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes in geeigneter Weise innerhalb des Friedhofes, z. B. in einer Gemeinschaftsgrabstelle, dem Erdboden einzuverleiben. Dies gilt auch für Aschenurnen. (4) Die Ruhezeit ist die Zeitspanne, innerhalb derer eine Grabstelle nicht belegt werden darf. Die Ruhezeit bis zur Wiederbelegung einer Grabstelle beträgt für Leichen und Aschen 20 Jahre. Für die zweite Erweiterungsfläche Neuer Friedhof Nieder-Roden beträgt die Ruhezeit für Leichen 30 Jahre. (5) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Bei Überurnen (Schmuckurnen), die einen Durchmesser von 0,25 m überschreiten, ist ebenfalls die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung einzuholen. (6) Bei einer Zubelegung hat der Nutzungsberechtigte Grabzubehör, wozu auch Anpflanzungen gehören, soweit erforderlich auf eigene Kosten vorher zu entfernen bzw. entfernen zu lassen. Das Gleiche gilt für Grabmale und Fundamente.

§ 12 Umbettung

Umbettung

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen bedürfen, unbeschadet des § 26 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes und sonstiger gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung im Einvernehmen mit dem Gesundheitsamt. Für die Umbettung einer Urne bedarf es abweichend von Satz

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1 des Einvernehmens mit dem Gesundheitsamt nicht. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines besonderen Grundes erteilt werden, im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte oder Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte, Urnenreihengrabstätte oder in das anonyme Grabfeld sind innerhalb des Friedhofs nicht zulässig.

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung auch in belegte Grabstätten aller Art umgebettet werden.

(4) Alle Umbettungen erfolgen auf schriftlichen oder in Textform abgegebenen Antrag. Antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten und Umbettungen aus Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte mit Zustimmung des Totenfürsorgeberechtigten.

(5) In den ersten 20 Jahren der Ruhezeit werden Umbettungen von Särgen nur durch zugelassene Unternehmen durchgeführt. Die Beauftragung des beaufsichtigenden Unternehmens hat durch den Antragsteller auf seine Kosten zu erfolgen. Die Umbettung von Särgen nach einer Ruhezeit von 20 Jahren kann von der Friedhofsverwaltung durchgeführt werden. Umbettungen von Urnen erfolgen ebenfalls durch die Friedhofsverwaltung. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Umbettungen von Särgen sind in der kalten Jahreszeit (November bis März) durchzuführen. Umbettungen von Urnen können ganzjährig durchgeführt werden, soweit es die Boden- und Witterungsverhältnisse zulassen. Für die Dauer der Umbettung können Teile des Friedhofs gesperrt werden. Die Teilnahme Dritter ist nicht zulässig.

(6) Die Kosten der Umbettung und der Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung weder unterbrochen noch gehemmt.

(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.

(9) Ausgrabungen von Aschen aus den Gemeinschaftsgrabanlagen, Baumgrabstätten und den anonymen Grabstätten zu Umbettungszwecken sind nicht erlaubt.

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IV. GRABSTÄTTEN

§ 13 Allgemeines

Allgemeines

(1) Auf den Friedhöfen werden folgende Arten von Grabstätten gebührenpflichtig zur Verfügung gestellt:

  1. Reihengrabstätten,
  2. Wahlgrabstätten,
  3. Urnenreihengrabstätten,
  4. Urnenwahlgrabstätten für zwei oder bis zu vier Urnen,
  5. Urnenwandreihengrabstätten,
  6. Urnenwandwahlgrabstätten für zwei Urnen,
  7. Anonyme Urnengrabstätten,
  8. Pflegeleichte Rasengrabstätten für Sargbestattungen- und Urnenbeisetzungen,
  9. Pflegefreie Gemeinschaftsgrabanlagen für Sargbestattungen und Urnenbeisetzungen,
  10. Garten der Sternenkinder,
  11. Muslimisches Grabfeld sowie
  12. Baumgrabstätten. (2) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. (3) Die Vergabe von Nutzungsrechten an Grabstätten erfolgt unter Berücksichtigung der Boden- und Raumverhältnisse durch die Friedhofsverwaltung. (4) Die einzelnen Grabstättenarten werden nicht auf allen Friedhöfen angeboten. (5) Die Maße der einzelnen Grabstätten ergeben sich aus den Friedhofsbestandsplänen der einzelnen Friedhöfe und werden durch die Friedhofsverwaltung entsprechend festgelegt. (6) Die Nutzungsberechtigten haben die natürlichen Beeinträchtigungen durch die vorhandenen Friedhofsbäume zu dulden.

§ 14 Rechte an Grabstätten

Rechte an Grabstätten

(1) Nutzungsrechte an Grabstätten können nur nach Maßgabe dieser Friedhofssatzung begründet werden. Sie sind öffentlich-rechtlicher Natur. Die Grabstätten bleiben Eigentum der Friedhofsverwaltung. (2) Bei Streitigkeiten zwischen den Beteiligten über Rechte an Grabstätten, über die Verwaltung oder Gestaltung einer Grabstätte oder eines Grabmals kann die

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Friedhofsverwaltung bis zur gütlichen Einigung oder rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über diese Streitigkeiten die erforderlichen Regelungen treffen.

§ 15 Beisetzung in Grabstätten

Beisetzung in Grabstätten

(1) In jeder Grabstelle darf während des Laufs der Ruhezeit grundsätzlich nur eine Erdbestattung oder eine Urnenbeisetzung vorgenommen werden. (2) Es ist zulässig, eine mit ihrem neugeborenen Kind verstorbene Mutter oder zwei zur gleichen Zeit in ihrem ersten Lebensjahr verstorbene Kinder in einem Sarg beizusetzen.

§ 16 Verlegung von Grabstätten

Verlegung von Grabstätten

Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Rechts kann die Friedhofsverwaltung Grabstätten verlegen. Die Särge oder Aschenurnen sind in diesen Fällen in ein anderes Grab gleicher Art umzubetten. Grabmale und sonstige Grabausstattungen sind umzusetzen.

IV. A) REIHENGRABSTÄTTEN

§ 17 Nutzung

Nutzung

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen. Sie werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte oder eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist nicht möglich. (2) Eine Reihengrabstätte kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in eine Wahlgrabstätte umgewandelt werden.

§ 18 Reihengrabstätten

Reihengrabstätten

Es werden eingerichtet:

  1. Reihengrabstätten für die Beisetzung Verstorbener bis zum vollendeten fünften Lebensjahr (Kindergräber),
  2. Reihengrabstätten für die Beisetzung Verstorbener ab dem vollendeten fünften Lebensjahr sowie

601, Stand: Dezember 2025, Seite 14 von 34 Friedhofssatzung der Stadt Rodgau

  1. zusätzliche Möglichkeiten von Urnenzubestattungen in bestehenden Reihengräbern bis zu fünf Jahre nach Erwerb gegen Entrichtung der entsprechend ausgewiesenen Gebühr.

§ 19 Räumen von Reihengrabfeldern und Wiederbelegung

Räumen von Reihengrabfeldern und Wiederbelegung

(1) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen ist sechs Monate vorher öffentlich und durch einen Hinweis an der betreffenden Grabstelle bekannt zu machen. (2) Über die Wiederbelegung von Reihengrabstätten, für die die Ruhezeit abgelaufen ist, entscheidet die Friedhofsverwaltung.

IV. B) WAHLGRABSTÄTTEN

§ 20 Nutzungsrecht

Nutzungsrecht

(1) Das Nutzungsrecht umfasst das Recht der Beisetzung in der Grabstätte und vorbehaltlich abweichender Regelungen, das Recht zur Pflege der Grabstätte. Das Nutzungsrecht wird nach Zahlung der festgesetzten Gebühr erworben. Die Bezeichnung der Grabstätte, für die das Nutzungsrecht erworben wurde sowie die Nutzungsdauer werden dem Nutzungsberechtigten von der Friedhofsverwaltung schriftlich mitgeteilt. (2) Wahlgrabstätten sind Grabstätten, an denen auf schriftlichen oder in Textform abgegebenen Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Auf der Erweiterungsfläche Friedhof Nieder-Roden beträgt die Nutzungsdauer 30 Jahre. Auf Verleihung eines Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte besteht kein Rechtsanspruch. Das Wahlrecht bezieht sich nicht auf eine bestimmte Grabstätte an einem bestimmten Ort auf dem Friedhof, sondern ausschließlich auf die Entscheidung des Nutzungsberechtigten, welcher Verstorbene in das Wahlgrab beigesetzt wird. Der Ersterwerb eines Nutzungsrechts ist möglich anlässlich eines Todesfalles oder bereits zu Lebzeiten (sog. Bestattungsvorsorge) und umfasst die gesamte Grabstätte. (3) Das Nutzungsrecht kann nach Ablauf der Nutzungszeit auf schriftlichen oder in Textform abgegebenen Antrag wiedererworben oder um mindestens weitere fünf volle Jahre verlängert werden. Die Verlängerung des Nutzungsrechts wird nach Zahlung der festgesetzten Gebühr wirksam. Wiedererwerb oder Verlängerung sind nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung oder Wiedererwerb besteht nicht. Eine Ausnahme hiervon gilt bei der Verlängerung oder dem Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer nicht voll belegten Wahlgrabstätte. Der Antrag kann

601, Stand: Dezember 2025, Seite 15 von 34 Friedhofssatzung der Stadt Rodgau

abgelehnt werden, wenn öffentliche Belange entgegenstehen, insbesondere wenn die betroffene Fläche einer anderen Nutzung zugeführt werden soll.

(4) Es werden ein- und mehrstellige Wahlgrabstätten abgegeben. Nach Ablauf der Ruhezeit eines Sarges kann in der betreffenden Grabstelle eine weitere Beisetzung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit ausreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit für das Wahlgrab erworben ist.

(5) Anstelle einer Erdbestattung kann eine Aschenurne in eine noch nicht belegte Wahlgrabstelle mit Sarg (ohne Gebühr) sowie können in jeder Wahlgrabstelle für Erdbestattungen zusätzlich zwei Aschenurnen gegen Entrichtung der entsprechend ausgewiesenen Gebühr mit beigesetzt werden, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wieder erworben wurde.

(6) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der fälligen Gebühr. Der Nutzungsberechtigte hat das Recht auf Beisetzung nach seinem Ableben sowie im Falle des Erwerbs einer mehrstelligen Wahlgrabstätte, das Recht auf Beisetzung seiner verstorbenen Angehörigen in der Wahlgrabstätte. Angehörige im Sinne dieser Bestimmung sind:

  1. Ehegatten,
  2. Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz,
  3. Verwandte auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder und Geschwister sowie
  4. Ehegatten und Lebenspartner der unter Absatz 6 Nummer 3 bezeichneten Personen.

Die Beisetzung anderer Personen in der Wahlgrabstätte bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

(7) Das Nutzungsrecht an der Wahlgrabstätte kann mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung und nur auf Angehörige im Sinne des Absatzes 6 übertragen werden. Die Erteilung der Zustimmung kann davon abhängig gemacht werden, dass der Erwerber im Zeitpunkt der Übertragung des Nutzungsrechts Einwohner der Stadt Rodgau ist.

(8) Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem in Absatz 6 aufgeführten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht auf die Erben des verstorbenen Nutzungsberechtigten über. Innerhalb der einzelnen Gruppen der Erben wird jeweils die älteste Person nutzungsberechtigt. Jeder, auf den ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch eine schriftliche oder in Textform abgegebene Erklärung gegenüber der Friedhofsverwaltung auf das Nutzungsrecht verzichten; dieses geht dann auf den nächsten Angehörigen bzw. Erben in der in Absatz 6 genannten Reihenfolge über. Der Übergang des Nutzungsrechts bedarf stets der Zustimmung des Rechtsnachfolgers. Jeder Rechtsnachfolger muss das Nutzungsrecht unverzüglich auf sich umschreiben lassen.

601, Stand: Dezember 2025, Seite 16 von 34 Friedhofssatzung der Stadt Rodgau

(9) Das Recht auf Beisetzung in einer Wahlgrabstätte läuft mit der Nutzungszeit ab. Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung jedoch nur stattfinden, wenn die Ruhezeit für diese Beisetzung die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit für diese Beisetzung erneut erworben wurde.

(10) Auf das Nutzungsrecht kann nach Ablauf der Ruhezeiten und der Nutzungszeit verzichtet werden. Damit endet die Nutzung der Grabstätte. Der Verzicht ist durch schriftliche oder in Textform abgegebene Erklärung und nur für die gesamte Grabstätte möglich. Ein Anspruch auf Erstattung gezahlter Gebühren besteht nicht. Die Regelungen des § 36 Absatz 6 und 7 über die Abräumung von Grabstätten gelten entsprechend.

(11) Auf das Nutzungsrecht kann bereits vor Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit verzichtet werden. Damit endet auch die Nutzung der Grabstätte. Der Nutzungsberechtigte hat den Verzicht an der Grabstätte schriftlich oder in Textform zu beantragen. Der Verzicht ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Über den Antrag entscheidet die Friedhofsverwaltung. In diesen Fällen wird bis zum Ablauf der Ruhezeiten eine Gebühr für die Pflege der Grabflächen erhoben. Ein Anspruch auf Erstattung gezahlter Gebühren besteht nicht. Die Regelungen des § 36 Absatz 6 und 7 über die Abräumung von Grabstätten gelten entsprechend.

(12) Der Nutzungsberechtigte hat auf schriftlichen oder in Textform abgegebenen Antrag die Möglichkeit, die Wahlgrabstätte in eine Rasengrabstätte vor Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit umzuwandeln. In diesen Fällen wird bis zum endgültigen Ablauf der Nutzungszeit eine Gebühr für die Pflege der Grabflächen erhoben.

§ 21 Maße des Wahlgrabes

Maße des Wahlgrabes

Jede Grabstelle eines Wahlgrabes hat in der Regel folgende Maße:

Länge: 2,20 m

Breite: 1,00 m

IV. C) URNENGRABSTÄTTEN

§ 22 Urnenreihengräber

Urnenreihengräber

(1) Urnenreihengrabstätten sind Asche-Grabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Aschenurne abgegeben werden. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts oder ein Wiedererwerb sind nicht möglich.

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(2) In der Urnenreihengrabstätte ist in der Regel nur eine Urne beizusetzen. Ausnahmen kann die Friedhofsverwaltung im Einzelfall zulassen. (3) Die Maße der Urnengrabstätten sind in der Regel:

  1. bei Urnenreihengräbern 0,80 x 1,00 m
  2. bei Urnenkammer mit Urnenreihenwandgräbern, Innenabmessungen 0,31 x 0,21 m. (4) Anonyme Urnengrabstätten werden von der Friedhofsverwaltung in festgelegten anonymen Grabfeldern eingerichtet. Sie sind für Urnenbeisetzungen bestimmte Gräber, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Aschenurne abgegeben werden. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts oder ein Wiedererwerb ist nicht möglich. Eine individuelle Gestaltung durch den Nutzungsberechtigten ist nicht zulässig. Nach der Beisetzung einer Urne wird die Beisetzungsstelle nicht durch eine Einfassung oder sonstige Gestaltung als Grabstätte kenntlich gemacht. Ein besonderer Hinweis auf den Beigesetzten durch Grabkreuz, Namensschild oder Gedenktafel ist nicht möglich. Grabschmuck und Anpflanzungen sind nicht gestattet. (5) Die Beisetzung von Aschen verstorbener Personen erfolgt ausschließlich in abbaubaren Urnen, ausgenommen hiervon sind die Urnenreihenwandgräber. Hier dürfen keine abbaubaren bzw. zersetzbaren Urnenbehältnisse (Überurnen) verwendet werden.

§ 23 Paragraph 23

Urnenwahlgräber

(1) Urnenwahlgrabstätten und Urnenwahlwandgrabstätten werden auf schriftlichen oder in Textform abgegebenen Antrag für ein Nutzungsrecht von 20 Jahren (Nutzungszeit) als zweistellige Gräber vergeben. Das Nutzungsrecht kann auf schriftlichen oder in Textform abgegebenen Antrag wiedererworben oder verlängert werden. In den Urnenwahlgrabstätten können gegen Entrichtung der dafür ausgewiesenen Gebühr bis zu zwei weitere Urnen zusätzlich mit beigesetzt werden. (2) Die Ausmaße der Urnengräber sind in der Regel:

  1. bei Urnenwahlgräbern 1,00 qm
  2. bei Urnenkammer mit Urnenwahlwandgräbern, Innenabmessungen 0,62 x 0,43 m. (3) Die Beisetzung von Aschen verstorbener Personen erfolgt ausschließlich in abbaubaren Urnen, ausgenommen hiervon sind die Urnenwahlwandgräber. Hier dürfen keine abbaubaren bzw. zersetzbaren Urnenbehältnisse (Überurnen) verwendet werden.

601, Stand: Dezember 2025, Seite 18 von 34 Friedhofssatzung der Stadt Rodgau

§ 24 IV. D) WEITERE GRABARTEN

Auflösung der Urnengräber

Nach Ablauf der Ruhezeit und des Nutzungsrechts ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die beigesetzten Aschenurnen zu entfernen. Die Asche wird an geeigneter Stelle des Friedhofs in würdiger Weise der Erde übergeben.

IV. D) WEITERE GRABARTEN

§ 25 Paragraph 25

Pflegeleichte Rasengrabstätten

(1) Auf den Friedhöfen werden pflegeleichte Rasenreihen- und Rasenwahlgrabstätten für Sargbestattungen und pflegeleichte Rasenwahlgrabstätten für Urnenbestattungen mit zwei Stellen angeboten. (2) Am Kopfende befindet sich ein Mulchstreifen, der in vorgegebenen Abmessungen vor sowie neben dem Grabstein individuell bepflanzt und zur Ablage von Blumen und Gestecken genutzt werden kann. Es ist den Nutzungsberechtigten gestattet, gemäß § 32 einen Grabstein errichten zu lassen. (3) Der überwiegende Anteil der Grabstätte ist als Rasenfläche angelegt. Die Rasenfläche wird nicht gärtnerisch angelegt, sondern nur mit Rasen eingesät. Die Anlage und die Pflege obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung oder von ihr beauftragten Dritten. (4) Um eine ordnungsgemäße Pflege zu gewährleisten, sind Grabbepflanzung, Blumengefäße, Grablampen sowie die Ablage von Erinnerungsgaben auf der Rasenfläche nicht gestattet. Die Friedhofsverwaltung bzw. deren Beauftragte sind berechtigt, unzulässige Trauerbeigaben unverzüglich zu entfernen und entschädigungslos zu entsorgen. Pflegeeingriffe sind insbesondere zulässig, soweit dies aus Gründen der Verkehrssicherheit geboten ist. (5) Im Übrigen gelten die Vorschriften dieser Friedhofssatzung über Reihen- und Wahlgrabstätten für Erdbestattungen bzw. Urnenbestattungen für pflegeleichte Rasengrabstätten entsprechend.

§ 26 Paragraph 26

Pflegefreie Gemeinschaftsgrabanlagen für Sarg- und Urnenbestattungen

(1) Pflegefreie Gemeinschaftsgrabanlagen dienen der Beisetzung einer Vielzahl von Aschenurnen und Särgen verschiedener Verstorbener in einer einheitlich gestalteten Anlage, die von der Friedhofsverwaltung angelegt sowie in deren Verantwortung gepflegt und unterhalten wird. Die pflegefreien Gemeinschaftsgrabanlagen werden durch eine eigens für den Ort angefertigte Gedenkskulptur besonders hervorgehoben.

601, Stand: Dezember 2025, Seite 19 von 34 Friedhofssatzung der Stadt Rodgau

(2) Das Nutzungsrecht wird für die Dauer von 20 Jahren bei Urnen- und Erdgrabstätten verliehen. Eine Verlängerung ist bis zum Ablauf der Ruhezeit der letzten Bestattung in der jeweiligen Gemeinschaftsgrabanlage möglich. (3) Bei und nach der Beisetzung eines Sarges oder einer Aschenurne in einer Gemeinschaftsgrabanlage wird die Beisetzungsstelle nicht durch Hügel, Einfassung oder sonstige Gestaltung als Einzelgrabstelle kenntlich gemacht. An einem zentralen Gedenkort innerhalb des Grabfeldes können Blumen, Gestecke und Erinnerungsgaben an die bzw. den Verstorbenen abgelegt werden. Auf den jeweils vorhandenen Gedenksymbolen können Name, Vorname, Geburts- und Sterbejahr eingraviert werden. (4) Die Gestaltung, Pflege, Unterhaltung und sonstige Bewirtschaftung obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung bzw. von ihr beauftragten Dritten. Eine individuelle Gestaltung durch die Nutzungsberechtigten ist nicht zulässig. Pflegeeingriffe sind insbesondere zulässig, soweit dies aus Gründen der Verkehrssicherheit geboten ist. Das Abräumen von Blumen, Gestecken und Erinnerungsgaben kann von der Friedhofsverwaltung in angemessenen Zeitabständen zur Herstellung der Friedhofsordnung vorgenommen werden. Es besteht kein Anspruch auf Wertausgleich oder Rückgabe für die geräumten Gegenstände. (5) Die Beisetzung von Aschenresten erfolgt ausschließlich in 100 % biologisch abbaubaren Urnen, die sich innerhalb einer kurzen Zeitspanne zersetzen. Diese Eigenschaft hat das Bestattungsunternehmen gegenüber der Friedhofsverwaltung vor der Beisetzung nachzuweisen. Die Überurnen dürfen einen maximalen Durchmesser von 0,25 m nicht überschreiten. Ausgrabungen von Urnen aus den Gemeinschaftsgrabanlagen zu Umbettungszwecken sind nicht zugelassen.

§ 27 Garten der Sternenkinder

Garten der Sternenkinder

(1) Auf dem Waldfriedhof in Jügesheim hat die Friedhofsverwaltung ein zentrales Grabfeld angelegt für die gemeinschaftliche Bestattung von totgeborenen Kindern (Garten der Sternenkinder), welche vor Ablauf der 24. Schwangerschaftswoche geboren worden sind bzw. bei der Geburt weniger als 500 Gramm gewogen haben und Föten. Das Grabfeld enthält einen zentralen Gedenkstein mit Ablageflächen für Blumen, Gestecke und Erinnerungsgaben an die bzw. den Verstorbenen. (2) Die Gestaltung, Pflege, Unterhaltung und sonstige Bewirtschaftung der Anlage obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung bzw. von ihr beauftragten Dritten. Pflegeeingriffe sind insbesondere zulässig, soweit dies aus Gründen der Verkehrssicherheit geboten ist. Das Abräumen von Blumen, Gestecken und Erinnerungsgaben kann von der Friedhofsverwaltung in angemessenen Zeitabständen zur Herstellung der Friedhofsordnung vorgenommen werden. Es besteht kein Anspruch auf Wertausgleich oder Rückgabe für die geräumten Gegenstände.

601, Stand: Dezember 2025, Seite 20 von 34 Friedhofssatzung der Stadt Rodgau

§ 28 Paragraph 28

Muslimisches Grabfeld

(1) Auf dem Waldfriedhof in Jügesheim ist eine Bestattung im muslimischen Grabfeld möglich. Dort können Muslime ihrem Glauben entsprechend in Gebetsrichtung bestattet werden. (2) Jede Grabstätte ist so zu gestalten, dass die Würde des Friedhofs gewahrt wird. Die Vorschriften über Reihen- und Wahlgrabstätten für Erdbestattungen gelten entsprechend.

§ 29 Paragraph 29

Baumgrabstätten

(1) Beisetzungen von Aschenurnen sind an besonders ausgewiesenen Bäumen in deren Wurzelbereich möglich. Die Friedhofsverwaltung legt in Belegungsplänen fest, unter welchen Bäumen jeweils Baumgrabstätten für die Beisetzung von Aschen eingerichtet werden. Baumgrabstätten werden in Form von einstelligen und mehrstelligen Urnenwahlgräbern angeboten. Die Beisetzung erfolgt in 100 % biologisch abbaubaren Urnen, die sich innerhalb einer kurzen Zeitspanne zersetzen. Diese Eigenschaft hat das Bestattungsunternehmen gegenüber der Friedhofsverwaltung vor der Beisetzung nachzuweisen. (2) Das Nutzungsrecht bei Baumgrabstätten wird auf die Dauer von 20 Jahren verliehen. Ein Wiedererwerb bzw. eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist möglich. (3) Die Kennzeichnung der Baumgrabstätten erfolgt durch eine im Umfeld des Baumes aufgestellte Gedenkstele, auf der für jeden Verstorbenen eine Gedenktafel mit Namen, Vornamen, Geburts- und Sterbedatum angebracht wird. Die Aufstellung der Gedenkstele und Anbringung der Gedenktafel erfolgt ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung. Holztafeln und Holzkreuze als provisorische Grabmale sind nicht zulässig. (4) Die Anlage und Pflege der Baumgrabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Es ist untersagt, die Bäume zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Weise zu verändern. Das Ablegen von Grabschmuck bzw. anderen Gegenständen auf der Grabstätte ist nicht gestattet. Hierfür steht eine zentrale Ablagefläche zur Verfügung. Pflegeeingriffe sind insbesondere zulässig, soweit dies aus Gründen der Verkehrssicherheit geboten ist. Ansonsten soll der Baumbestand in einem weitgehend naturbelassenen Zustand verbleiben. (5) Sollte der Baum im Laufe des Nutzungsrechts beschädigt oder zerstört werden, ist die Friedhofsverwaltung zur Ersatzpflanzung eines neuen Baumes verpflichtet.

601, Stand: Dezember 2025, Seite 21 von 34 Friedhofssatzung der Stadt Rodgau

§ 30 Gemeinschaftsgrabanlagen für Urnen in Sonderlagen

Gemeinschaftsgrabanlagen für Urnen in Sonderlagen

(1) Gemeinschaftsgrabanlagen für Urnen in Sonderlagen können von der Friedhofsverwaltung in ehemaligen mehrstelligen Wahlgräbern, deren Nutzungsrecht zurückgegeben wurde, eingerichtet werden. Die Einrichtung erfolgt in Abhängigkeit zu den jeweiligen örtlichen Gegebenheiten. Die ursprünglichen Grabsteine und Einfassungen werden mit Zustimmung der ehemaligen Nutzungsberechtigten beibehalten und gehen in das Eigentum des Friedhofsträgers über. (2) Das Nutzungsrecht wird für die Dauer von 20 Jahren verliehen. Eine Verlängerung ist bis zum Ablauf der Ruhezeit der letzten Bestattung in der jeweiligen Gemeinschaftsgrabanlage möglich. (3) Bei und nach der Beisetzung einer Aschenurne in der Gemeinschaftsgrabanlage wird die Beisetzungsstelle nicht durch Einfassung oder sonstige Gestaltung als Einzelgrabstelle kenntlich gemacht. An einem zentralen Gedenkort innerhalb der Anlage können Blumen, Gestecke und Erinnerungsgaben an die bzw. den Verstorbenen abgelegt werden. Auf den jeweils vorhandenen ursprünglichen Gedenksteinen können Namensträger aus Bronze mit Name, Vorname, Geburts- und Sterbejahr angebracht werden. (4) Die Gestaltung, Pflege, Unterhaltung und sonstige Bewirtschaftung obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung bzw. von ihr beauftragten Dritten. Eine individuelle Gestaltung durch die Nutzungsberechtigten ist nicht zulässig. Pflegeeingriffe sind insbesondere zulässig, soweit dies aus Gründen der Verkehrssicherheit geboten ist. Das Abräumen von Blumen, Gestecken und Erinnerungsgaben kann von der Friedhofsverwaltung in angemessenen Zeitabständen zur Herstellung der Friedhofsordnung vorgenommen werden. Es besteht kein Anspruch auf Wertausgleich oder Rückgabe für die geräumten Gegenstände. (5) Die Beisetzung von Aschenresten erfolgt ausschließlich in 100 % biologisch abbaubaren Urnen, die sich innerhalb einer kurzen Zeitspanne zersetzen. Diese Eigenschaft hat das Bestattungsunternehmen gegenüber der Friedhofsverwaltung vor der Beisetzung nachzuweisen. Die Überurnen dürfen einen maximalen Durchmesser von 0,25 m nicht überschreiten.

V. ERRICHTUNG, GESTALTUNG UND ENTFERNUNG DER GRABSTÄTTEN

§ 31 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Für sämtliche Friedhöfe gelten folgende allgemeine Gestaltungsvorschriften:

601, Stand: Dezember 2025, Seite 22 von 34 Friedhofssatzung der Stadt Rodgau

(1) Jede Grabstätte ist vollständig so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck sowie die Würde des Ortes und die Pietät gewahrt werden. Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, Sorge dafür zu tragen, dass die Grabstätte sich stets in einem gepflegten und ordnungsgemäßen Zustand befindet. (2) Auf den Grabstätten dürfen insbesondere zum Gedenken an die dort beigesetzten Verstorbenen Grabmale errichtet und sonstige Grabausstattungen angebracht werden; diese müssen aus wetterbeständigem Werkstoff hergestellt und standsicher sein. (3) Firmenbezeichnungen dürfen nur an Grabmalen und zwar in unauffälliger Weise seitlich angebracht werden. (4) Grabmale, Einfassungen sowie sonstige Grabausstattungen dürfen nur aus Materialien bestehen, die im Einklang mit dem Friedhofszweck und der umgebenden Friedhofsgestaltung stehen. Dies sind insbesondere Naturstein, Holz und Metall. Nicht zulässig sind insbesondere folgende Materialien:

  1. Gips,
  2. Betonwerkstein, soweit sie nicht Natursteincharakter haben und handwerksgerecht bearbeitet sind,
  3. in Zement aufgesetzter figürlicher oder ornamentaler Schmuck sowie
  4. Glas (Ausnahme: Sicherheitsglas), Emaille, Porzellan oder Kunststoff in jeder Form (5) Stehende Grabmale bei Erd-, Reihen- und Wahlgräbern dürfen nicht höher als 1,20 m sein, stehende Grabmale bei Urnengräbern dürfen nicht höher als 1,00 m sein. Alle Maße gelten ab Erdoberkante der Friedhofsfläche. Bei allen Erd- und Urnengräbern dürfen die Grabmale die Breite des Grabbeetes nicht überschreiten. (6) Erdurnengräber dürfen vollständig mit einer Grababdeckung versehen werden. Bei Sarggräbern darf höchstens dreiviertel der Grabfläche wasser- und luftdicht abgedeckt werden. (7) Die Friedhofsverwaltung kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs Ausnahmen von den Gestaltungsvorschriften und auch sonstige Grabausstattungen zulassen.

§ 32 Besondere Gestaltungsvorschriften

Besondere Gestaltungsvorschriften

(1) Für die Urnenwandgräber dürfen nur die zur Verfügung gestellten Grabtafeln benutzt werden. Die Schrift darf nur aus Buchstaben/Zahlen/Zeichen oder Schriftplatten in Bronze oder Aluminiumguss bestehen. Grabausstattungen wie Grablichter, Vasen und Schalen sind nicht gestattet.

601, Stand: Dezember 2025, Seite 23 von 34
Friedhofssatzung der Stadt Rodgau

(2) Die pflegefreien Gemeinschaftsgrabanlagen unterliegen einer einheitlichen Gestaltung, die von der Friedhofsverwaltung auch hinsichtlich der Namenskennzeichnung vorgegeben ist.

(3) Es werden eingerichtet:

  1. Gemeinschaftsgrabanlage „Im Hain“ auf dem Neuen Friedhof in Nieder-Roden (Erster und zweiter Bauabschnitt):

Auf den Natursteinflächen können Granitplatten (Größe für einstellige Urnenwahlgräber: 0,25 x 0,18 m, Größe für zweistellige Urnenwahlgräber: 0,50 x 0,18 m, Größe für ein- und mehrstellige Sargwahlgräber: 0,50 x 0,18 m) ausschließlich mit den Inschriften des Verstorbenen (Name, Geburts- und Sterbedatum) aus gegossenen Bronzebuchstaben angebracht werden.

  1. Gemeinschaftsgrabanlage „Im Hain“ auf dem Neuen Friedhof in Nieder-Roden (Dritter und Vierter Bauabschnitt und ggf. nachfolgende Bauabschnitte):

Auf den Natursteinflächen können eingravierte Namensinschriften aus gegossenen Bronzetafeln (Farbe: braun, Größe: 0,15 x 0,15 m) angebracht werden.

  1. Gemeinschaftsgrabanlage „Kreismittelpunkt“ Friedhof Dudenhofen (Erster Bauabschnitt):

Auf der Kreispflasterung können eingravierte Namensinschriften aus gegossenen Bronzetafeln (Farbe: braun, Größe: 0,15 x 0,15 m) angebracht werden.

  1. Gemeinschaftsgrabanlage „Kreislauf des Lebens“ Friedhof Dudenhofen (Zweiter Bauabschnitt):

Auf den Natursteinbändern können eingravierte Namensinschriften aus gegossenen Bronzetafeln (Farbe: braun, Größe: 0,15 x 0,15 m) angebracht werden.

  1. Gemeinschaftsgrabanlage „Zeichen der Unendlichkeit“ Friedhof Dudenhofen (Dritter Bauabschnitt und ggf. nachfolgende Bauabschnitte):

Auf den Natursteinflächen können eingravierte Namensinschriften aus gegossenen Bronzetafeln (Farbe: braun, Größe: 0,15 x 0,15 m) angebracht werden.

  1. Gemeinschaftsgrabanlage „Im Kiefernhain“ Waldfriedhof Jügesheim (Erster Bauabschnitt und ggf. nachfolgende Bauabschnitte):

Die Namensinschriften können auf den Natursteinbändern aus gegossenen Bronzebuchstaben aufgesetzt werden.

a) Schriftgröße der Namenslinien für Erdgräber:

Breite: 0,80 m; Höhe: 0,08 m

Anbringung 0,10 m Abstand vom Rand der Steinplatte, mittig ausgerichtet zur jeweiligen Grabstätte. Die Buchstabenhöhe ist so zu

601, Stand: Dezember 2025, Seite 24 von 34
Friedhofssatzung der Stadt Rodgau

wählen, dass das Maß nicht überschritten wird, max. 0,05 m Zeichenhöhe.

b) Schriftgröße der Namenslinien für Urnengräber:

Breite: 0,30 m; Höhe: 0,08 m

Anbringung 0,10 m Abstand vom Rand der Steinplatte, mittig ausgerichtet zur jeweiligen Grabstätte. Die Buchstabenhöhe ist so zu wählen, dass das Maß nicht überschritten wird, max. 0,05 m Zeichenhöhe.

7. Gemeinschaftsgrabanlage „Im Rosengarten“ Friedhof Hainhausen und Friedhof Weiskirchen (Erster Bauabschnitt und ggf. nachfolgende Bauabschnitte):

An den Natursteinmauern können Namensinschriften in Form von Rosenblättern aus Bronzeguss (Größe: 0,21 x 0,15 m) angebracht werden. Die Gestaltung der Bronzeblätter und eine Standardschrift für die Namensinschriften sind durch die Friedhofsverwaltung vorgegeben.

8. Gemeinschaftsgrabanlage „Im Rosenbogen“ Friedhof Weiskirchen (Zweiter Bauabschnitt und ggf. nachfolgende Bauabschnitte):

Auf den Natursteinbändern können eingravierte Namensinschriften aus gegossenen Bronzetafeln (Farbe: braun, Größe: 0,15 x 0,15 m) angebracht werden.

9. Baumgrabstätten auf dem Neuen Friedhof Nieder-Roden, Waldfriedhof Jügesheim, Friedhof Weiskirchen, Friedhof Hainhausen und Friedhof Dudenhofen:

Die Kennzeichnung der Baumgrabstätten erfolgt durch die Anbringung von Gedenktafeln (Größe: 0,10 x 0,06 m) aus eloxiertem Aluminium auf den Gedenktelen, die im Bereich der Baumgrabstätten installiert werden.

Die Anfertigung und Beschriftung der Gedenktafeln erfolgt ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung oder von ihr beauftragte Dritte.

10. Gemeinschaftsgrabanlage auf dem Alten Friedhof in Jügesheim (Erster Bauabschnitt und ggf. nachfolgende Bauabschnitte):

An den Natursteinmauern können Namensinschriften in Form von Efeublättern aus Bronzeguss (Größe: 0,21 x 0,17 m) angebracht werden.

Die Gestaltung der Bronzeblätter und eine Standardschrift für die Namensinschriften sind durch die Friedhofsverwaltung vorgegeben.

11. Gemeinschaftsgrabanlagen für Urnen in Sonderlagen:

Auf den ursprünglich vorhandenen Grabmalen können gegossene Bronzetafeln (Farbe: braun, Größe 0,15 x 0,15 m) oder auch Rosenblätter aus Bronzeguss (Größe: 0,21 x 0,15 m) bzw. Efeublätter aus Bronzeguss (Größe: 0,21 x 0,17 m) mit den Namensinschriften gemäß den Vorgaben der Friedhofsverwaltung angebracht werden.

601, Stand: Dezember 2025, Seite 25 von 34
Friedhofssatzung der Stadt Rodgau

  1. Die Anbringung von Holztafeln und Holzkreuzen als provisorische Grabmale ist auf allen Gemeinschaftsgrabanlagen und Baumgrabstätten nicht zulässig.

a) Auf den pflegeleichten Rasengrabstätten (Reihen- und einstellige Wahlgräber) sind liegende Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:

Breite: bis 0,50 m
Länge: bis 0,50 m
Mindesthöhe: 0,14 m
Maximale Höhe: bis 0,20 m

b) Auf den pflegeleichten zweistelligen Rasenwahlgrabstätten sind liegende Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:

Breite: bis 1,00 m
Länge: bis 0,50 m
Mindesthöhe: 0,18 m
Maximale Höhe: bis 0,25 m

c) Auf den pflegeleichten Rasenurnenwahlgrabstätten (nur zweistellig) sind liegende Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:

Breite: bis 0,45 m
Länge: bis 0,45 m
Mindesthöhe: 0,14 m
Maximale Höhe: bis 0,20 m

d) Für stehende Grabmale gelten auf pflegeleichten Grabstätten die Vorschriften über die Maße für Erd- und Urnenwahlgräber entsprechend.

e) Die pflegeleichten Grabstätten erhalten keine Grabeinfassung.

  1. Auf allen Grabstätten der pflegefreien Grabarten innerhalb der Gemeinschaftsgrabanlagen ist es untersagt, Grab- und Öllichter, Blumen, Gestecke, Blumensträuße, Vasen und sonstige Erinnerungsgaben auf der Grabstätte aufzustellen. Bei den pflegeleichten Grabstätten darf auf der Rasenfläche nichts abgelegt werden. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, solche Gegenstände im Rahmen der Friedhofsordnung und der notwendigen Pflegeeingriffe zu entfernen.

§ 33 Zustimmungserfordernis

Zustimmungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und Grabeinfassungen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ohne Zustimmung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 0,15 x 0,30 m und Holzkreuze zulässig; § 32 Absatz 3 Nr. 12 bleibt unberührt.

601, Stand: Dezember 2025, Seite 26 von 34 Friedhofssatzung der Stadt Rodgau

(2) Die Zustimmung ist unter Vorlage einer Zeichnung im Maßstab 1:10 zu beantragen. Auf dem Antrag und der Zeichnung müssen alle Einzelheiten der Anlage, insbesondere Art und Bearbeitung des Wertstoffs sowie Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift ersichtlich sein. Auf Verlangen ist die Zeichnung in größerem Maßstab oder es sind Modelle vorzulegen. (3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen Grabausstattungen, die auf Dauer angebracht werden sollen, wie Weihwassergefäße, Kerzenhalter, besondere Steine für Inschrift usw., bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Absatz 2 gilt entsprechend. (4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal, die Grabeinfassung oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Zustimmung errichtet worden sind. (5) Ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend verändert werden. Die Friedhofsverwaltung kann den jeweiligen Nutzungsberechtigten schriftlich auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Anlage im Wege der Ersatzvornahme durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden. Die dadurch entstehenden Kosten sind vom Nutzungsberechtigten zu erstatten. (6) Der Zeitpunkt der Errichtung und jede Veränderung der Grabmale und der Grabeinfassungen ist der Friedhofsverwaltung rechtzeitig mitzuteilen bzw. mit ihr abzustimmen.

§ 34 Verbot von Grabsteinen aus Kinderarbeit

Verbot von Grabsteinen aus Kinderarbeit

(1) Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Artikel 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit hergestellt worden sind. Die Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst dabei sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. (2) Für die Nachweiserbringung gilt § 6a Absatz 2, 3 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes.

§ 35 Fundamentierung und Befestigung

Fundamentierung und Befestigung

(1) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerkes zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht

601, Stand: Dezember 2025, Seite 27 von 34 Friedhofssatzung der Stadt Rodgau

umstürzen oder sich senken können. Es ist stets eine Verdübelung vorzusehen. Maßgeblich sind die Richtlinien des Bundes-Innungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks für die Fundamentierung und das Versetzen von Grabdenkmälern (BIV-Richtlinien) in der jeweils geltenden Fassung. Die Oberkante des Fundamentes muss sich 0,05 m unter der Oberkante des fertigen Grabbeetes befinden. Vorstehendes gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

(2) Die Grabmale sind dauernd in einem verkehrssicheren Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist der Nutzungsberechtigte. (3) Die Friedhofsverwaltung führt zur Wahrnehmung ihrer Verkehrssicherungspflicht mindestens einmal im Jahr eine Überprüfung auf Standsicherheit mittels einer Druckprobe durch; sie kann sich hierzu eines Fachunternehmens bedienen. Die Prüfung richtet sich nach der Anleitung zur Prüfung von Grabmalanlagen des Verbandes der Friedhofsverwalter Deutschlands. (4) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen gefährdet, ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Nutzungsberechtigten Sicherheitsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, dies auf Kosten des Nutzungsberechtigten tun zu lassen oder das Grabmal zu entfernen; sie ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügen eine ortsübliche Bekanntmachung und ein einmonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Bei unmittelbar drohender Gefahr ist eine Benachrichtigung nicht erforderlich. Der Nutzungsberechtigte ist für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen oder durch Abstürzen von Grabmalteilen verursacht wird. (5) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofs erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und Pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmung zu beteiligen. Vorschriften über den Denkmalschutz bleiben im Übrigen unberührt.

§ 36 Beseitigung von Grabmalen und -einfassungen

Beseitigung von Grabmalen und -einfassungen

(1) Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstätte entfernt werden. Die Regelungen gemäß § 20 Absatz 11 und 12 sind zu beachten. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten, die nach dem 1.

601, Stand: Dezember 2025, Seite 28 von 34 Friedhofssatzung der Stadt Rodgau

Januar 2007 erworben werden, sind Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen einschließlich der Fundamente und Befestigungsmaterialien von der Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragten zu entfernen. Für diese Grabstätten entstehen bereits bei Überlassung Grabräumungsgebühren.

(3) Nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten, die vor dem 1. Januar 2007 erworben wurden, in denen eine Zubelegung nach diesem Stichtag stattgefunden hat, sind Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen einschließlich der Fundamente und Befestigungsmaterialien von der Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragten zu entfernen. Für diese Grabstätten entstehen bei der Zubelegung Grabräumungsgebühren.

(4) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Erd- und Urnenwahlgrabstätten, die vor dem 1. Januar 2007 erworben wurden und in denen danach keine Zubelegung erfolgt ist, sind Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen einschließlich der Fundamente und Befestigungsmaterialien innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Ruhezeit bzw. Nutzungszeit durch die Nutzungsberechtigten zu entfernen. Erfolgt der Abbau und die Entsorgung durch die Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragte, sind die hierfür entstehenden Kosten von dem Nutzungsberechtigten zu erstatten. Kommt der Nutzungsberechtigte seinen Verpflichtungen gemäß Satz 1 nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf dessen Kosten abräumen zu lassen.

(5) Die Nutzungsberechtigten von Erd- und Urnenwahlgrabstätten können drei Monate vor Ablauf des Nutzungsrechts durch die Friedhofsverwaltung angeschrieben werden und können entscheiden, ob die Grabstätte verlängert oder geräumt werden soll. Die Regelungen in Absatz 2, 3 und 4 bleiben hiervon unberührt.

(6) Bei Verzicht auf das Nutzungsrecht an Grabstätten gemäß § 20 Absatz 9 und 10 hat der Nutzungsberechtigte in der Verzichtserklärung mitzuteilen, sofern die Grabstätte vor dem 1. Januar 2007 erworben wurde und keine Zubelegung nach diesem Stichtag stattfand, ob die Räumung durch die Friedhofsverwaltung oder durch einen anerkannten Fachbetrieb durchgeführt werden soll. Erfolgt der Abbau und die Entsorgung durch die Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragte, sind durch den Nutzungsberechtigten die hierfür entstehenden Kosten zu erstatten.

(7) Bei Verzicht auf das Nutzungsrecht an Grabstätten gemäß § 20 Absatz 9 und 10, die vor dem 1. Januar 2007 erworben wurden und eine Zubelegung nach diesem Stichtag stattgefunden hat bzw. Grabstätten, die nach dem 1. Januar 2007 erworben wurden, werden Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen einschließlich der Fundamente und Befestigungsmaterialien grundsätzlich von der Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragten entfernt. Die Grabräumungsgebühren sind in diesen Fällen bereits entrichtet.

(8) Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, ein Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen aufzubewahren. Grabmale oder bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in die Verfügungsbefugnis der Friedhofsverwaltung über,

601, Stand: Dezember 2025, Seite 29 von 34 Friedhofssatzung der Stadt Rodgau

soweit dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Ist eine derartige Vereinbarung nicht getroffen worden, kann die Friedhofsverwaltung diese nach entsprechender Bekanntgabe nach Ablauf von drei Monaten entsorgen.

(9) Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige Grabausstattungen dürfen nur durch die Friedhofsverwaltung oder Fachfirmen mit gültiger Berechtigungskarte gemäß § 8 entfernt werden.

§ 37 Anwendbarkeit auf Urnengräber

Anwendbarkeit auf Urnengräber

Die Vorschriften über Reihen- und Wahlgrabstätten für Erdbestattungen gelten für Urnengrabstätten entsprechend, soweit sich aus der Eigenart dieser Grabstättenart keine Besonderheiten ergeben.

VI. HERRICHTUNG, BEPFLANZUNG UND UNTERHALTUNG DER GRABSTÄTTEN

§ 38 Allgemeines

Allgemeines

(1) Grabstätten müssen in friedhofswürdiger Weise gärtnerisch angelegt und dauerhaft unterhalten werden. (2) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind geeignete Gewächse zu verwenden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Die Gewächse dürfen die Höhe von 1,50 m nicht übersteigen. Das Pflanzen, Umsetzen oder Beseitigen von Bäumen, großwüchsigen Sträuchern und Hecken bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Für Schäden, die durch auf einer Grabstätte gepflanzten Bäume, Sträucher, Hecken oder ähnliche Anpflanzungen an Grabmalen, Grabeinfassungen oder sonstigen Grabausstattungen benachbarter Grabstätten oder an öffentlichen Anlagen und Wegen verursacht werden, haften die Nutzungsberechtigten der Grabstätte, deren Bepflanzung die Schäden verursacht. (3) Kunststoffe und andere nicht abbaubare Werkstoffe dürfen in Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden und -gestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen nicht verwendet werden. Kleinzubehör wie Blumentöpfe, Tüten und verbrauchte Grablichter aus nicht oder schwer abbaubarem Material sind vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung bereitgestellten Behältern zu entsorgen. Ausgenommen davon sind Kunststoffartikel mit längerem Gebrauchswert wie Steckvasen, Markierungszeichen und Gießkannen.

601, Stand: Dezember 2025, Seite 30 von 34 Friedhofssatzung der Stadt Rodgau

(4) Kränze, die nicht zulässige Materialien enthalten, können sofort abgewiesen werden. In Ausnahmefällen werden sie zur Trauerfeier angenommen, danach jedoch müssen sie unmittelbar vom Friedhof entfernt werden. (5) Verwelkte Blumen und Kränze sind durch die Nutzungsberechtigten von den Grabstätten zu entfernen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung nach angemessener Frist die Blumen und Kränze ohne Ankündigung beseitigen. Blumen und Kränze sowie sonstiger von Grabstätten abgeräumter pflanzlicher Grabschmuck dürfen nur in die eigens dafür aufgestellten Behältnisse bzw. den dafür eingerichteten Plätzen abgelegt werden (Getrenntsammlung). (6) Chemische Unkrautbekämpfungsmittel sowie die Anwendung jeglicher Pestizide (Herbizide, Insektizide etc.) bei der Grabpflege sind verboten. (7) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung von gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (8) Die Benutzung von Baggern, Rasenmähern und sonstiger motorbetriebener Gartengeräte ist ausschließlich gewerblichen Fachunternehmen sowie der Friedhofsverwaltung gestattet.

§ 39 Herrichtung von Grabstätten

Herrichtung von Grabstätten

(1) Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung bzw. der zuletzt vorgenommenen Beisetzung hergerichtet werden. Wird eine Grabstätte während der Dauer des Nutzungsrechts über einen längeren Zeitraum nicht entsprechend den Bestimmungen dieser Friedhofssatzung in friedhofswürdiger Weise instandgehalten und gepflegt, so ist dem Nutzungsberechtigten schriftlich eine angemessene Frist zur Durchführung der erforderlichen Arbeiten zu setzen. Nach erfolglosem Ablauf der Frist zur Instandhaltung und Pflege der Grabstätte kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Nutzungsberechtigten die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen lassen. (2) Bepflanzungen hinter den Grabstätten sind alleinige Angelegenheit der Friedhofsverwaltung; Sträucher, Hecken und ähnliche Anpflanzungen können beseitigt werden. (3) Das Nachsacken der Erde innerhalb der Grabstätte muss von den Nutzungsberechtigten behoben werden.

601, Stand: Dezember 2025, Seite 31 von 34 Friedhofssatzung der Stadt Rodgau

VII. SCHLUSS- UND ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN

§ 40 Paragraph 40

Alte Rechte

Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei In-Kraft-Treten dieser Friedhofssatzung bereits verfügt hat, bestimmen sich Nutzungsdauer und Gestaltung nach den zum Zeitpunkt des Erwerbs des Nutzungsrechts geltenden Vorschriften. Vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung entstandene Nutzungsrechte von unbegrenzter Dauer werden je nach Grabart auf die nach dieser Satzung für Reihengräber bzw. Wahlgräber geltende Nutzungszeit begrenzt. Die Nutzungszeit endet jedoch nicht vor Ablauf der Ruhezeit der zuletzt vorgenommenen Beisetzung; ist die Ruhezeit für die zuletzt vorgenommene Beisetzung bereits abgelaufen, endet die Nutzungszeit zwölf Monate nach In-Kraft-Treten dieser Satzung.

§ 41 Paragraph 41

Genehmigungspflicht

Ruhebänke und Stühle sowie sonstige Sitzgelegenheiten dürfen nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung an oder auf Grabstätten aufgestellt werden.

§ 42 Paragraph 42

Datenschutz

(1) Zur rechtmäßigen Erfüllung der Aufgaben im Rahmen dieser Satzung verarbeitet die Friedhofsverwaltung personenbezogene Daten der Nutzungsberechtigten sowie sonstiger betroffener Personen. Die Verarbeitung erfolgt unter Beachtung der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes (HDSIG). (2) Die Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, der Friedhofsverwaltung unverzüglich jede Änderung ihrer Anschrift mitzuteilen. (3) Es werden folgende Listen geführt:

  1. ein Grabregister der beigesetzten Personen mit den laufenden Nummern der Reihengräber, der Wahlgräber und der Aschengrabstätten,
  2. eine Namenskartei der beigesetzten Personen unter Angabe des Beisetzungszeitpunktes sowie
  3. ein Verzeichnis nach § 35 Absatz 3 und 4. (4) Zeichnerische Unterlagen, Gesamtpläne, Belegungspläne und Grabmalentwürfe sind von der Friedhofsverwaltung zu verwahren.

601, Stand: Dezember 2025, Seite 32 von 34 Friedhofssatzung der Stadt Rodgau

§ 43 Paragraph 43

Gebühren

Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 44 Paragraph 44

Haftung

(1) Die Friedhofsverwaltung haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, der Anlagen oder Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet sie nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Von dieser Haftungsbeschränkung ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. (2) Die Nutzungsberechtigten haften für alle Schäden, die durch von ihnen oder in ihrem Auftrag errichtete Grabmale, Einfriedungen und sonstige Anlagen entstehen. Die Ersatzpflicht tritt jedoch nicht ein, wenn sie nachweisen können, dass sie zur Abwendung der Gefahr die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet haben.

§ 45 Paragraph 45

Gefahrenabwehr

Die Friedhofsverwaltung kann zur Abwendung drohender Gefahren für Leib und Leben in Rechte der Nutzungsberechtigten und Dritter eingreifen. Soweit ihr hierdurch Kosten entstehen, kann sie von Nutzungsberechtigten oder von Dritten, von denen die Gefahr ausging, Ersatz verlangen.

§ 46 Paragraph 46

Ausnahmen

Die Friedhofsverwaltung kann im Einzelfall Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Friedhofssatzung zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und seiner Ordnung vereinbar sind.

§ 47 Paragraph 47

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. außerhalb der gemäß § 6 festgelegten Öffnungszeiten die Friedhöfe betritt oder sich dort aufhält,
  2. sich entgegen § 7 Absatz 1 nicht der Würde des Friedhofs entsprechend verhält oder Anordnungen der Friedhofsverwaltung nicht befolgt,
  3. entgegen § 7 Absatz 2 Nr. 1 ohne Erlaubnis mit Fahrrädern oder Fahrzeugen aller Art auf den Friedhöfen fährt,

601, Stand: Dezember 2025, Seite 33 von 34 Friedhofssatzung der Stadt Rodgau

  1. entgegen § 7 Absatz 2 Nr. 2 Waren oder gewerbliche Dienste anbietet,
  2. entgegen § 7 Absatz 2 Nr. 3 an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt,
  3. entgegen § 7 Absatz 2 Nr. 4 ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig fotografiert oder filmt,
  4. entgegen § 7 Absatz 2 Nr. 5 Druckschriften verteilt, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind,
  5. entgegen § 7 Absatz 2 Nr. 6 den Friedhof oder seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt oder Rasenflächen und Gräber unberechtigt betritt,
  6. entgegen § 7 Absatz 2 Nr. 7 Geräte und Blumenschalen oder Ähnliches in den Schöpfbecken reinigt,
  7. entgegen § 7 Absatz 2 Nr. 8 Friedhofsabfälle oder Abraum außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablegt oder Hausmüll in den vorhandenen Abfallkörben bzw. Grünschnitt- und Restmüllcontainern entsorgt,
  8. entgegen § 7 Absatz 2 Nr. 9 Tiere mitbringt, ausgenommen Blinden- und Assistenzhunde,
  9. entgegen § 8 Absatz 1 gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof ohne vorherige Zulassung durch die Friedhofsverwaltung ausführt,
  10. entgegen § 8 Absatz 7 gewerbliche Arbeiten an Sonn- und Feiertagen oder außerhalb der festgelegten Zeiten ausführt,
  11. entgegen § 8 Absatz 8 Werkzeuge oder Materialien außerhalb genehmigter Stellen lagert oder gewerbliche Geräte an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs reinigt,
  12. entgegen § 11 Absatz 6 Grabzubehör, Grabmale oder Fundamente nicht vorher entfernt bzw. entfernen lässt,
  13. entgegen § 33 Absatz 1 ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung Grabmale errichtet oder verändert,
  14. entgegen § 7 Absatz 11 auf den Grabstätten jeglicher Art und Größe Werbung anbringt, mit Ausnahme kleiner Plaketten an Grabmalen und Einsteckschilder an der Grabstätte,
  15. entgegen § 7 Absatz 12 Unkrautvernichtungsmittel und chemische Schädlingsbekämpfungsmittel zu verwenden oder
  16. entgegen § 7 Absatz 13 Drohnenflüge durchführt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von fünf Euro bis 2.000 Euro geahndet werden.

601, Stand: Dezember 2025, Seite 34 von 34 Friedhofssatzung der Stadt Rodgau

(3) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Magistrat.

§ 48 Geschlechtsneutrale Formulierung/Gleichstellungsregelung

Geschlechtsneutrale Formulierung/Gleichstellungsregelung

Alle Anreden, Berufsbezeichnungen oder personenbezogene Anreden umfassen gleichermaßen die männliche, die weibliche und die diverse Form.

§ 49 In-Kraft-Treten

In-Kraft-Treten

Die Friedhofssatzung der Stadt Rodgau tritt am 1. Januar 2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Friedhofssatzung vom 1. April 2007 außer Kraft.

Der Magistrat der Stadt Rodgau Rodgau, den 08.12.2025

Max Breitenbach Bürgermeister

Original-Satzung als PDF

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