Friedhofssatzung – Rodenbach

Vollständige Friedhofssatzung für Rodenbach.

Friedhofssatzung

40 Abschnitte.

§ 1 Geltungsbereich

Diese Friedhofsordnung gilt für die nachstehend genannten Friedhöfe der Gemeinde Rodenbach:

  • Friedhof Gelnhäuser Straße, Ortsteil Niederrodenbach
  • Friedhof Bergstraße, Ortsteil Oberrodenbach

§ 2 Verwaltung des Friedhofes

Die Verwaltung des Friedhofs- und Bestattungswesens obliegt dem Gemeindevorstand, im folgenden Friedhofsverwaltung genannt.

§ 3 Friedhofszweck und Bestattungsberechtigte

(1) Die Friedhöfe dienen der Bestattung der Toten (Leichen, Tot- und Fehlgeburten) und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen

(2) Gestattet ist die Bestattung folgender Personen:

  1. die bei ihrem Ableben Einwohner oder Einwohnerinnen der Gemeinde Rodenbach waren oder

  2. die ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf einem der Friedhöfe haben oder

  3. die innerhalb des Gemeindegebietes verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb der Gemeinde beigesetzt werden.

  4. die aufgrund eingetretener Pflegebedürftigkeit ihre Hauptwohnung in eine andere Stadt oder Gemeinde außerhalb von Rodenbach verlegen mussten.

  5. totgeborene Kinder vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats und Föten können auf Wunsch einer oder eines Angehörigen bestattet werden.

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(3) Die Bestattung derjenigen Personen, die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Gemeinde waren, erfolgt in der Regel auf dem Friedhof des Ortsteils, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten.

(4) Die Bestattung anderer Verstorbenen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht.

§ 4 Schließung und Entwidmung

(1) Ein Friedhof und Friedhofsteile können geschlossen oder entwidmet werden.

(2) Durch die Schließung sind weitere Bestattungen nicht möglich. Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Entwidmung ist erst mit Wirkung von dem Zeitpunkt an zulässig, zu dem sämtliche Ruhefristen der auf dem Friedhof vorgenommenen Beisetzungen abgelaufen sind.

(3) Die Schließung und Entwidmung sind öffentlich bekannt zu machen.

II. Ordnungsvorschriften

§ 5 Öffnungszeiten

(1) Besuche sind von Tageseinbruch bis zum Eintritt der Dunkelheit auf den Friedhöfen gestattet.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 6 Nutzungsumfang

(1) Die Besucher und Besucherinnen haben sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des Friedhofpersonals ist Folge zu leisten. Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(2) Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofs:

  1. Das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung,

  2. Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten,

  3. an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,

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  1. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren oder zu filmen
  2. Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind
  3. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
  4. Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen,
  5. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenführhunde oder Assistenzhunde¹
  6. lärmen, musizieren, Alkoholkonsum, Betreibung von Rundfunk- oder sonstiger akustischer Geräte
  7. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (3) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens eine Woche vor Durchführung anzumelden (4) Ruhebänke und Stühle sowie sonstige Sitzgelegenheiten dürfen nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung an Grabstätten aufgestellt werden.

§ 7 Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof²

(1) Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof (insbesondere Steinmetze, Steinbildhauer, Gärtner, Bestatter, Tischler) bedürfen, soweit nicht Arbeiten im Auftrag der Friedhofsverwaltung durchgeführt werden, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. (2) Die Zulassung erfolgt auf Antrag. Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und b) diese Friedhofsordnung durch Unterschrift für alle einschlägigen Arbeiten als verbindlich anerkannt haben. (3) Über den Antrag wird unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Vorlage aller Unterlagen entschieden. Mit Ablauf der Frist gilt die Zulassung als erteilt.

¹ geändert durch Beschluss vom 08.12.2022 - Inkrafttreten: 01.01.2023

² geändert durch Beschluss vom 25.02.2010 - Inkrafttreten: 03.03.2010

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(4) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung davon abhängig machen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller einen für die Ausführung ihrer oder seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.

(5) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Einzel- oder Jahreserlaubnis, welche bei der Ausführung aller Arbeiten auf dem Friedhof mitzuführen und den Aufsichtspersonen auf Verlangen vorzuzeigen ist.

(6) Die Gewerbetreibenden und ihre Beschäftigten haben die Friedhofsordnung und die hierzu ergänzend ergangenen Vorschriften zu beachten.

  1. Alle Arbeiten sind unter Wahrung der Ruhe und Würde des Friedhofes auszuführen. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Beschäftigten im Zusammenhang mit einer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.

  2. Auszuführende Arbeiten auf den Friedhöfen sind rechtzeitig beim Friedhofspersonalanzumelden und dürfen nur montags bis donnerstags zwischen 08.00 und 16.30 Uhr sowie freitags zwischen 08.00 und 12.00 Uhr stattfinden. Aus wichtigem Grund kann die Friedhofsverwaltung für bestimmte Tage und Tageszeiten die Ausführung gewerblicher Arbeiten einschränken oder untersagen. Die Gewerbebetriebe haben ihre Arbeiten spätestens eine halbe Stunde vor den o. g. Endzeiten einzustellen und samt evtl. vorhandener Geräte und Fahrzeuge das Friedhofsgelände zu verlassen. Die Friedhofsverwaltung kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen.

  3. Zur Überwachung der Arbeiten erfolgt bei Beginn und Beendigung der Tätigkeiten eine Einweisung sowie Endprüfung durch das Aufsichtspersonal, hierüber wird vor Ort ein Einweisungs- und Abnahmeprotokoll erstellt.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 8 Bestattungen

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach der Beurkundung des Sterbefalles bei der Friedhofsverwaltung unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu beantragen/anzumelden.

(2) Erdbestattungen und Einäscherungen sollen in der Regel spätestens 4 Tage nach Eintritt des Todes erfolgen. Bestattungen erfolgen ausnahmslos unterirdisch.

(3) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Grabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen. Soll eine Urnenbeisetzung erfolgen, so ist zusätzlich eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen; für in Hessen verstorbene Personen ist zusätzlich ein Nachweis über die zweite Leichenschau erforderlich.

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(4) Ort und Zeit der Bestattung werden durch die Friedhofsverwaltung festgelegt. (5) Bestattungen finden montags bis freitags zwischen 09.00 und 12.00 Uhr sowie 13.00 und 16.00 Uhr statt. Dabei werden Wünsche der für die Bestattung sorgepflichtigen Personen nach Möglichkeit berücksichtigt. In begründeten Fällen sind mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung Ausnahmen zulässig. (6) In begründeten Fällen sind mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung Ausnahmen zulässig.

§ 9 Leichenhalle (Kühlzelle)

(1) Bestattungen werden nur durch das Friedhofspersonal bzw. Beauftragte der Friedhofsverwaltung durchgeführt. (2) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung oder mit Zustimmung des Friedhofspersonals betreten werden. (3) Die Verstorbenen dürfen nur in geschlossenen Särgen eingeliefert werden. Diese müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Die Särge dürfen nicht aus Metall, Kunststoff oder sonstigen schwer vergänglichen Stoffen hergestellt sein. (4) Die eingelieferten Särge dürfen grundsätzlich nur vom Bestattungsunternehmen bzw. von Beauftragten der Friedhofsverwaltung geöffnet werden. Sofern keine gesundheitlichen oder sonstige Bedenken bestehen, ist es den Angehörigen gestattet, nach vorausgegangener Absprache mit dem Friedhofspersonal oder der Friedhofsverwaltung, den Verstorbenen zu sehen. Die Särge werden spätestens 15 Minuten vor Beginn der Trauerfeier bzw. der Bestattungszeit geschlossen und dürfen nicht mehr geöffnet werden. (5) Särge, die im Wege der Überführung von anderen Gemeinden zu den Friedhofshallen gebracht werden, dürfen nur mit Genehmigung des zuständigen Amtsarztes geöffnet werden. (6) Die Gemeinde haftet nicht für den Verlust von Wertgegenständen, die den Verstorbenen beigegeben werden. (7) Trauerfeiern können in der Friedhofshalle, im Vorraum der Friedhofshalle in Niederrodenbach oder am Grab abgehalten werden.³ (8) Der Transport des Sarges bzw. der Urne zur Grabstätte erfolgt ausschließlich durch das Friedhofspersonal bzw. die Beschäftigten eines beauftragten Beerdigungsinstitutes.

³ geändert durch Beschluss vom 05.03.2020 - Inkrafttreten: 01.04.2020

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§ 10 Grabstätte

(1) Gräber werden nur durch das Friedhofspersonal bzw. durch Beauftragte der Friedhofsverwaltung ausgehoben, geöffnet und geschlossen. Sofern es zur Aushebung einer Grabstelle notwendig ist, haben die Nutzungsberechtigten bereits vorhandenes Grabzubehör zu entfernen.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Sargoberkante mindestens 0,90 m, bis zur Urnenoberkante mindestens 0,50 m.

(3) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste (Urnengefäße) gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen.

§ 11 Ruhefrist

Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung einer Grabstelle beträgt

a) für Leichen – bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 25 Jahre – bei Verstorbenen ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 30 Jahre b) für Aschen 20 Jahre

§ 12 Totenruhe und Umbettung

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie erfolgen auf Antrag des Nutzungsberechtigten. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde in den ersten Jahren der Ruhefrist nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Einzelgrabstätte/Urnengrabstätte in eine andere Einzelgrabstätte/Urnengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig.

(3) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung bzw. durch von ihr Beauftragte durchgeführt. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(4) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat die Antragstellerin oder der Antragsteller zu tragen.

(5) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

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IV. Grabstätten

§ 13 Grabarten

Auf den Friedhöfen werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

A. Einzelgrabstätten - für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr B. Familiengrabstätten C. Urnengrabstätten D. Urnengemeinschaftsgrabstätten und Baumgräberfelder 4 E. Felder für anonyme Urnenbeisetzungen F. Säuglingsgrabstätten – für Verstorbene in ihrem 1. Lebensjahr einschließlich Tot- und Fehlgeburten G. Kindergrabstätten – für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

§ 14 Nutzungsrechte

(1) Nutzungsrechte an Grabstätten können nur nach Maßgabe dieser Friedhofssatzung begründet werden. Sie sind öffentlich-rechtlicher Natur. Die Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde. (2) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte. Die Nutzungsberechtigten können über die Gestaltung und Pflege der Grabstätte im Rahmen der in dieser Friedhofsordnung enthaltenen und der auf ihr beruhenden Vorschriften entscheiden. (3) Verfügen die Nutzungsberechtigten über eine mehrstellige, nicht voll belegte Grabstätte, so können sie nach ihrem Ableben sowie ihre verstorbenen Angehörigen in die Grabstätte beigesetzt werden.

Als Angehörige in diesem Sinne gelten:

  1. Ehegatten oder Partner in eheähnlichen Gemeinschaften oder eingetragenen Lebenspartnerschaften
  2. Verwandte auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder, Stiefkinder und Geschwister sowie Stiefgeschwister
  3. Ehegatten der unter Abs. (3) Ziffer 2 bezeichneten Personen. (4) Die Beisetzung anderer Personen bedarf der Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

4 geändert durch Beschluss vom 05.03.2020 - Inkrafttreten: 01.04.2020

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(5) Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte kann nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung und nur auf Angehörige im Sinne des Abs. (3) übertragen werden.

(6) Die Nutzungsberechtigten einer Grabstätte haben für den Fall ihres Ablebens ihre Nachfolger im Nutzungsrecht zu bestimmen. Diese sind aus dem in Abs. (3) aufgeführten Personenkreis zu benennen. Wird keine oder eine andere Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in der in Abs. (3) genannten Reihenfolge auf die Angehörigen bzw. Erben der verstorbenen Erwerber über. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils die/der Älteste nutzungsberechtigt. Das Gleiche gilt beim Tod eines/einer Nutzungsberechtigten, auf den/die das Nutzungsrecht früher übergegangen war.

(7) Jede Person, auf die ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch schriftliche Erklärung gegenüber der Friedhofsverwaltung auf das Nutzungsrecht verzichten; dieses geht dann auf den nächsten Angehörigen bzw. Erben in der in Abs. (3) genannten Reihenfolge über. Anschriftenänderungen haben die Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.

(8) Bei Streitigkeiten zwischen den Beteiligten über Rechte an Grabstätten, über die Verwaltung oder Gestaltung einer Grabstätte oder eines Grabmals kann die Friedhofsverwaltung bis zur gütlichen Einigung oder rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über diese Streitigkeiten die erforderlichen Regelungen treffen.

§ 15 Grabbelegung

(1) In jeder Grabstelle darf während der Nutzungszeit grundsätzlich nur eine Erdbestattung vorgenommen werden.

(2) Es ist zulässig folgende verstorbenen Familienangehörige in einem Sarg beizusetzen:

  1. eine mit ihrem neugeborenen Kind verstorbene Mutter oder

  2. zur gleichen Zeit in ihrem ersten Lebensjahr verstorbene Kinder oder

  3. ein in seinem ersten Lebensjahr verstorbenes Kind oder eine Tot- oder Fehlgeburt mit einem zur gleichen Zeit verstorbenen Familienmitglied

§ 16 Verlegung von Grabstätten

Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Rechts kann die Friedhofsverwaltung Grabstätten verlegen. Die Särge oder Urnen sind in diesen Fällen in ein anderes Grab gleicher Art umzubetten. Grabmale und sonstige Grabausstattungen sind umzusetzen.

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A) Einzelgrabstätten

§ 17 Definition

(1) Einzelgrabstätten werden im Bestattungsfall zugewiesen. (2) In jede Einzelgrabstätte ist eine Erdbestattung zulässig. Während der laufenden Ruhefrist der Erdbestattung kann zusätzlich eine Urnenbeisetzung in der Einzelgrabstätte erfolgen. (3) Die Erstverleihung des Nutzungsrechtes an einer Einzelgrabstätte ist nur anlässlich eines Sterbefalles möglich. Das Nutzungsrecht wird für die Dauer von 30 Jahren verliehen. Anlässlich einer Urnenbeisetzung ist das vorhandene Nutzungsrecht so zu verlängern, dass die Ruhefrist der Urne gewährleistet ist. (4) Die Friedhofsverwaltung kann, zum Zwecke der Grabpflege, das Nutzungsrecht an einer Einzelgrabstätte bei dessen Ablauf auf Antrag um 5 Jahre verlängern.

§ 18 Maße 5

Die Einzelgrabstätten haben folgende Maße:

Länge: 2,00 m
Breite: 0,80 m
Abstand: 0,60 m

Soweit auf einzelnen Grabfeldern Einzelgrabstätten mit anderen Grababmessungen angelegt sind, werden diese Maße bis zur vollen Belegung dieser Grabfelder beibehalten.

B) Familiengrabstätten

§ 19 Definition

(1) Auf Antrag werden zweistellige Familiengrabstätten zur Erdbestattung zugewiesen. Die Friedhofsverwaltung kann in besonderen Ausnahmefällen größere Familiengrabstätten zuweisen. Ein Rechtsanspruch auf Zuteilung einer Familiengrabstätte besteht nicht. (2) In jeder Grabstelle einer Familiengrabstätte ist eine Erdbestattung und ggf. eine Urnenbeisetzung zulässig. (3) Die Erstverleihung des Nutzungsrechtes an einer Familiengrabstätte ist nur anlässlich eines Sterbefalles möglich. Das Nutzungsrecht wird für die Dauer von 30 Jahren verliehen und kann bei dessen Ablauf zum Zwecke der Vollbelegung einer Familiengrabstätte für 30 Jahre wieder erworben werden. Anlässlich der zweiten Erdbestattung ist das vorhandene Nutzungsrecht so zu verlängern, dass die Ruhefrist dieser Bestattung gewährleistet ist.

5 geändert durch Beschluss vom 05.03.2020 - Inkrafttreten: 01.04.2020

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(4) Urnenbeisetzungen im Familiengrab sind nur möglich, soweit der im Abs. (3) genannte Nutzungszeitrahmen die Ruhefrist der Urnen gewährleistet. (5) Die Friedhofsverwaltung kann, zum Zwecke der Grabpflege, das Nutzungsrecht an einer Familiengrabstätte bei dessen Ablauf auf Antrag um 5 Jahre verlängern. (6) Wiedererwerb oder Verlängerung sind nur auf Antrag und nur für die gesamte Grabstätte möglich.

§ 20 Maße⁶

Die Familiengrabstätten haben folgende Maße:

Länge: 2,00 m Breite: 2,20 m Abstand: 0,60 m

Soweit auf einzelnen Grabfeldern Familiengräber mit anderen Grababmessungen angelegt sind, werden diese Maße bis zur vollen Belegung dieser Grabfelder beibehalten.

C) Urnengrabstätten

§ 21 Definition

(1) Urnengrabstätten werden im Bestattungsfall zugewiesen. In jeder Urnengrabstätte sind zwei Urnenbeisetzungen zulässig. (2) Das Nutzungsrecht wird zunächst für die Dauer von 20 Jahren verliehen und kann bei dessen Ablauf einmal, zum Zwecke der Vollbelegung, für 20 Jahre wieder erworben werden. Anlässlich der zweiten Urnenbeisetzung ist das vorhandene Nutzungsrecht so zu verlängern, dass die Ruhefrist dieser Urne gewährleistet ist. (3) Auf Antrag können im Sterbefall Urnengrabstätten zugewiesen werden, in denen die Beisetzung von bis zu 4 Urnen zulässig ist. (Tiefgräber) Die Erstverleihung des Nutzungsrechtes erfolgt für die Dauer von 30 Jahren. Das Nutzungsrecht kann bei dessen Ablauf bzw. zum Zwecke der Verlängerung, einmal um weitere 30 Jahre erworben werden. (4) Urnenbeisetzungen im Urnentiefgrab sind nur möglich, soweit der im Abs. (3) genannte Nutzungszeitrahmen die Ruhefrist der Urnen gewährleistet. (5) Die Friedhofsverwaltung kann, zum Zwecke der Grabpflege, das Nutzungsrecht an einer Urnengrabstätte bei dessen Ablauf auf Antrag um 5 Jahre verlängern.

⁶ geändert durch Beschluss vom 05.03.2020 - Inkrafttreten: 01.04.2020

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§ 22 Maße ⁷

Die Urnengrabstätten haben folgende Maße:

Länge: 0,90 m Breite: 0,50 m Abstand: 0,60 m

Soweit auf einzelnen Grabfeldern Urnengräber mit anderen Grababmessungen angelegt sind, werden diese Maße bis zur vollen Belegung dieser Grabfelder beibehalten.

D) Urnengemeinschaftsgrabstätten und Baumgräberfelder ⁸

§ 23 a Definition Baumgräberfeld

(1) Die Baumgräberfelder sind Urnenwahlgrabstätten, für die erst im Todesfall auf Antrag ein Belegungsplatz zugewiesen wird. Das Nutzungsrecht wird für 20 Jahre verliehen. (2) Die Zahl der Urnen, die an einem Baum beigesetzt werden dürfen, sind auf 20 beschränkt. (3) Die Beisetzung darf nur in Urnen (Urnenkapsel und Überurne) aus biologisch abbaubarem Material erfolgen.

⁷ geändert durch Beschluss vom 05.03.2020 - Inkrafttreten: 01.04.2020

⁸ geändert durch Beschluss vom 05.03.2020 - Inkrafttreten: 01.04.2020

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(4) Die Grabanlage wird von der Friedhofsverwaltung angelegt und unterhalten. Der Name des Verstorbenen mit Geburts- und Sterbedaten kann von den Hinterbliebenen auf einem Denkmal mit einem Namensschild festgehalten werden. Das Denkmal und das Namensschild wird von der Friedhofsverwaltung zur Verfügung gestellt. Das Anbringen von individuellen Grabzeichen oder Anpflanzungen durch die Hinterbliebenen sind nicht möglich.

(5) Das Ablegen von Blumenschmuck, Aufstellen von Vasen und Grablichtern ist an besonders ausgewiesenen Flächen auf der Gemeinschaftsgrabstätte möglich.

E) Felder für anonyme Urnenbeisetzungen

§ 24 Definition

(1) Auf Antrag können Urnen in einem Feld für anonyme Bestattungen namenlos beigesetzt werden. Die Beisetzungsstelle wird nicht besonders kenntlich gemacht oder als Einzelgrabstelle ausgewiesen.

(2) Das Grabfeld bildet eine in sich geschlossene Anlage mit gemeinsamem Denkmal. Die Anlage wird von der Friedhofsverwaltung unterhalten und gepflegt. Die Kennzeichnung von einzelnen Grabstätten auf dieser Anlage ist nicht gestattet. Für diese Anlage wird ein besonderer Belegungsplan geführt.

F) Säuglingsgrabstätten

§ 25 Definition

(1) Säuglingsgrabstätten werden im Bestattungsfall der Reihe nach zugewiesen.

(2) In jeder Säuglingsgrabstätte ist eine Bestattung zulässig.

(3) Das Nutzungsrecht wird für die Dauer von 25 Jahren verliehen.

(4) Die Friedhofsverwaltung kann, zum Zwecke der Grabpflege, das Nutzungsrecht an einer Säuglingsgrabstätte bei dessen Ablauf auf Antrag um 5 Jahre verlängern.

§ 26 Maße⁹

Die Säuglingsgrabstätten haben folgende Maße:

Länge: 1,00 m Breite: 0,50 m Abstand: 0,60 m

⁹ geändert durch Beschluss vom 05.03.2020 - Inkrafttreten: 01.04.2020

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Soweit auf einzelnen Grabfeldern Säuglingsgräber mit anderen Grababmessungen angelegt sind, werden diese Maße bis zur vollen Belegung dieser Grabfelder beibehalten.

G) Kindergrabstätten

§ 27 Definition

(1) Kindergrabstätten werden im Bestattungsfall der Reihe nach zugewiesen. (2) In jeder Kindergrabstätte ist eine Bestattung zulässig. (3) Das Nutzungsrecht wird für die Dauer von 25 Jahren verliehen. (4) Die Friedhofsverwaltung kann, zum Zwecke der Grabpflege, das Nutzungsrecht an einer Kindergrabstätte bei dessen Ablauf auf Antrag um 5 Jahre verlängern

§ 28 Maße ¹⁰

Die Kindergrabstätten haben folgende Maße:

Länge: 1,60 m Breite: 0,60 m Abstand: 0,60 m

Soweit auf einzelnen Grabfeldern Kindergräber mit anderen Grababmessungen angelegt sind, werden diese Maße bis zur vollen Belegung dieser Grabfelder beibehalten.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 29 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Für sämtliche Friedhöfe gelten folgende Gestaltungsvorschriften:

a) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck sowie die Würde des Ortes und die Pietät gewahrt werden. b) Provisorische Holzeinfassungen werden bis zu max. 1 Jahr geduldet und müssen sich an die Grabgröße und die Wegausrichtung halten. Diese können von den Hinterbliebenen bzw. von einem Bestatter angebracht werden, wobei eine Einweisung und eine Überprüfung durch das Friedhofspersonal zu erfolgen hat.

¹⁰ geändert durch Beschluss vom 05.03.2020 - Inkrafttreten: 01.04.2020

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c) Nach Ablauf dieser Frist ist die Grabstätte mit einer dauerhaften, witterungsbeständigen Einfassung zu versehen. Die Außenmaße richten sich nach der Größe der Gräber.

d) Auf den Grabstätten dürfen Grabmale errichtet und sonstige Grabausstattungen angebracht werden. Diese müssen aus wetterbeständigem Werkstoff hergestellt sein.

e) Grabmalsockel sind erlaubt. Das hierfür verwendete Material muss bezüglich seiner Haltbarkeit dem Material des Grabmales gleichkommen.

f) Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material, aus dem das Grabmal besteht, werkgerecht abzustimmen. Sie dürfen nicht aufdringlich groß sein.

g) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein.

h) Firmenbezeichnungen dürfen nur an Grabmalen, und zwar in unauffälliger Weise, seitlich angebracht werden.

(1) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Die Mindeststärke beträgt ab 0,40 m bis 1,0 m Höhe 0,14 m und ab 1,00 m Höhe 0,16 m. Die Grabmale dürfen eine Höhe von 1,30 m nicht übersteigen.

(2) Liegende Grabmale als Teil- und Gesamtabdeckung sind auf allen Grabarten zulässig.

§ 30 Genehmigungserfordernis für Grabmale und -einfassungen

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und Grabeinfassungen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ohne Zustimmung sind bis zur Dauer von 1 Jahr nach der Bestattung provisorische Grabmale aus Holztafeln bis zur Größe von 15 x 30 cm und Holzkreuze zulässig.

(2) Die Zustimmung ist unter Vorlage von Zeichnungen in doppelter Ausfertigung im Maßstab 1: 10 zu beantragen. Auf dem Antrag und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage, insbesondere Maße, Art und Bearbeitung des Werkstoffes sowie Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift ersichtlich sein. Auf Verlangen sind Zeichnungen in größerem Maßstab oder Modelle vorzulegen.

(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen Grabausstattungen, die auf Dauer angebracht werden sollen, wie Weihwassergefäße, Kerzenhalter, besondere Steine für Inschrift usw., bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Abs. (2) gilt entsprechend.

(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal, die Grabeinfassung oder sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach der Erteilung der Zustimmung errichtet worden sind. In diesem Fall ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte einzuebnen und in angemessener Form zu bepflanzen.

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(5) Ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend verändert werden. Die Friedhofsverwaltung kann den für ein Grab Sorgepflichtigen oder Nutzungsberechtigten schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Anlage im Wege der Ersatzvornahme durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden. Die dadurch entstehenden Kosten sind vom Verpflichteten zu erstatten.

§ 31 Standsicherheit

(1) Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks, die in den Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmalen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks (Versetzrichtlinien) festgelegt sind, so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

(2) Die Inhaber und Nutzungsberechtigten von Grabstellen sind verpflichtet, die Anlagen auf den Grabstellen im Jahr mindestens einmal, und zwar nach Beendigung der Frostperiode, auf ihre Standfestigkeit hin fachmännisch zu überprüfen oder auf ihre Kosten durch Fachleute überprüfen zu lassen. Inhaber und Nutzungsberechtigte von Grabstellen, welche diesen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommen, haften für sich daraus ergebende Schäden. Unabhängig davon wird einmal jährlich, nach Beendigung der Frostperiode, eine Standfestigkeitsprüfung von der Friedhofsverwaltung durchgeführt.

(3) Wird der ordnungswidrige Zustand eines Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten der Verantwortlichen zu entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist die verantwortliche Person nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird. Bei unmittelbar drohender Gefahr ist eine Benachrichtigung nicht erforderlich.

§ 32 Einebnungen

(1) Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechtes nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstelle entfernt werden.

(2) Innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Nutzungszeit ist von den Nutzungsberechtigten die Grababräumung vorzunehmen bzw. durch die Gemeinde oder ein zugelassenes Fachunternehmen zu veranlassen.

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Kommen die Nutzungsberechtigten dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, nach Ablauf dieser Frist die Grabstätte auf Kosten der Nutzungsberechtigten abräumen zu lassen.

Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, ein Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmale oder bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über, soweit dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Ist eine derartige Vereinbarung nicht getroffen worden, kann die Friedhofsverwaltung diese nach entsprechender Veröffentlichung entsorgen. Sofern Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat die oder der jeweilige Nutzungsberechtigte die entstehenden Kosten zu tragen.

(3) Die Abräumung durch die Nutzungsberechtigten bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung und der Absprache mit dem Friedhofspersonal. Die Nutzungsberechtigten haften in diesem Fall für alle evtl. durch die Abräumung entstehenden Schäden an Nachbargrabstätten, Wegen und sonstigen Einrichtungen auf dem Friedhof.

(4) Sofern eine Einebnung im Auftrag der Nutzungsberechtigten durch die Gemeinde erfolgen soll, haben die jeweiligen Nutzungsberechtigten dies schriftlich zu beantragen und die entstehenden Kosten zu tragen. Die Abräumung erfolgt in der Regel in dem Zeitraum Oktober bis März.

(5) Einebnungen durch Fachunternehmen bedürfen der vorherigen Absprache mit der Friedhofsverwaltung.

VI. Herrichtung, Bepflanzung und Unterhaltung der Grabstätten

§ 33 Bepflanzung von Grabstätten

(1) Grabstätten, außer Urnengemeinschaftsgrabstätten und anonyme Grabfelder, müssen in friedhofswürdiger (§ 29) Weise gärtnerisch angelegt und unterhalten werden.

(2) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Das pflanzen, umsetzen oder beseitigen von Bäumen, großwüchsigen Sträuchern und Hecken bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Für Schäden, die durch auf einer Grabstätte gepflanzte Bäume, Sträucher, Hecken oder ähnliche Anpflanzungen an Grabmalen, Grabeinfassungen oder sonstigen Grabausstattungen benachbarter Grabstätten oder an öffentlichen Anlagen und Wegen verursacht werden, haften die Nutzungsberechtigten, deren Bepflanzung die Schäden verursacht.

(3) Auf den Grabstätten dürfen nur Kränze, Grabgebinde oder ähnlicher Grabschmuck abgelegt werden, die ausschließlich unter Verwendung von verrottbaren Materialien hergestellt sind.

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(4) Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Gräbern zu entfernen. Geschieht das nicht, so kann die Friedhofsverwaltung nach angemessener Frist diese Blumen und Kränze unter vorheriger Ankündigung auf Kosten der Nutzungsberechtigten beseitigen. Blumen und Kränze sowie sonstiger von Grabstätten abgeräumter Grabschmuck dürfen nur in die dafür aufgestellten Behältnisse entsorgt werden.

(5) Zur Unkrautbekämpfung dürfen keine Unkrautvernichtungsmittel verwendet werden die eine Grundwasserverunreinigung verursachen können.

§ 34 Herrichtungsverpflichtung

(1) Die Grabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der zuletzt vorgenommenen Bestattung gemäß § 33 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Wird ein Grab während der Dauer des Nutzungsrechts über einen längeren Zeitraum nicht entsprechend den Bestimmungen dieser Friedhofsordnung in friedhofswürdiger Weise instand gehalten und gepflegt, so ist den Nutzungsberechtigten schriftlich eine angemessene Frist zur Durchführung der erforderlichen Arbeiten zu setzen. Nach erfolglosem Ablauf der Frist zur Instandhaltung und Pflege der Grabstätte kann die Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht an der Grabstätte entziehen und diese auf Kosten des Verpflichteten einebnen.

(2) Ist der Friedhofsverwaltung die/der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

VII. Schluss- und Übergangsvorschriften

§ 35 Übergangsregelung

Bei Grabstätten, über welche die Gemeinde bei In-Kraft-Treten dieser Friedhofsordnung bereits verfügt hat, bestimmt sich die Nutzungsdauer und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

§ 36 Listen

(1) Es werden folgende Daten elektronisch gespeichert:

  1. Ein Grabregister der beigesetzten Personen mit den laufenden Nummern der Grabstätten

  2. eine Namenskartei der beigesetzten Personen unter Angaben der Grabstelle, Geburts-, Sterbe- und Bestattungsdatum

  3. eine Namens- und Anschriftenkartei der Nutzungsberechtigten an Grabstätten.

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731-00

(2) Zeichnerische Unterlagen, Gesamtpläne, Belegungspläne und Grabmalentwürfe sind von der Friedhofsverwaltung zu verwahren.

§ 37 Gebühren

Für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührenordnung zu entrichten.

§ 38 Haftung

Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhut- und Überwachungspflichten.

§ 39 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. außerhalb des gem. § 5 festgelegten Zeitrahmens den Friedhof betritt oder sich dort aufhält,
  2. entgegen § 6 Abs. 2 Nr. 1 Friedhofswege ohne Erlaubnis mit einem Fahrzeug befährt,
  3. entgegen § 6 Abs. 2 Nr. 2 Waren oder gewerbliche Dienste anbietet,
  4. entgegen § 6 Abs. 2 Nr. 3 an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt,
  5. entgegen § 6 Abs. 2 Nr. 4 ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig fotografiert oder filmt,
  6. entgegen § 6 Abs. 2 Nr. 5 Druckschriften verteilt,
  7. entgegen § 6 Abs. 2 Nr. 6 den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt oder Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,
  8. entgegen § 6 Abs. 2 Nr. 7 Abraum und Abfälle außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablegt,
  9. entgegen § 6 Abs. 2 Nr. 8 Tiere mitbringt,
  10. entgegen § 6 Abs. 2 Nr. 9 auf den Friedhöfen musiziert, lärmt, Alkohol konsumiert und Rundfunk- oder sonstige akustischen Geräte betreibt
  11. entgegen § 7 Abs. 1 gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof ohne vorherige Zulassung durch die Friedhofsverwaltung ausführt,
  12. entgegen § 7 Abs. 7 Nr. 2 gewerbliche Arbeiten unangemeldet oder außerhalb der festgelegten Zeiten ausführt,
  13. entgegen § 7 Abs. 7 Nr. 3 Werkzeuge und Materialien außerhalb genehmigter Stellen lagert oder gewerbliche Geräte an oder in den Wasserentnahmenstellen des Friedhofs reinigt,
  14. entgegen § 31 Abs. 3 den ordnungswidrigen Zustand eines Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht fristgerecht beseitigt,
  15. entgegen § 32 Abs. 1 Grabmale, Grabeinfassungen oder sonstige dauerhafte Grabausstattungen vor Ablauf des Nutzungsrechtes ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt,
  16. entgegen § 33 Abs. 5 Unkrautvernichtungsmittel welche eine Grundwasserverunreinigung verursachen, verwendet.

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(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 10,– EURO bis 2.500,– EURO, bei fahrlässiger Zuwiderhandlung bis 1.000,– EURO geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden.

(3) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 38 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Gemeindevorstand.

§ 40 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.04.2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsordnung vom 01.06.2005 außer Kraft.

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Original-Satzung als PDF

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