Friedhofssatzung – Rietheim-Weilhei

Vollständige Friedhofssatzung für Rietheim-Weilhei.

Friedhofssatzung

28 Abschnitte.

§ 1 Widmung

(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde. Er dient der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht. In besonderen Fällen kann die Gemeinde eine Bestattung anderer Verstorbener zulassen. (2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen. (3) Das Gemeindegebiet wird in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt: a) Bestattungsbezirk des Friedhofs Rietheim; er umfasst den Ortsteil Rietheim b) Bestattungsbezirk des Friedhofs Weilheim; er umfasst den Ortsteil Weilheim

Die Verstorbenen sind auf dem Friedhof des Bestattungsbezirks zu bestatten bzw. beizusetzen, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten, sofern sie nicht bei ihrem Tod ein Recht auf Bestattung bzw. Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte eines anderen Friedhofs hatten. Die Gemeinde kann Ausnahmen zu lassen.

II. Ordnungsvorschriften

§ 2 Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof darf nur während der bekannt gegebenen Öffnungszeiten betreten werden. (2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 3 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:

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a) Die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühlen sowie Fahrzeugen der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden. b) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen. c) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten. d) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde, e) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern, f) Waren und gewerbliche Dienste anzubieten, g) Druckschriften zu verteilen. Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind. (3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

§ 4 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeit festlegen. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung ist auf 3 Jahre befristet. (3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofsatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. (4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. (5) Gewerbetreibende, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen. (6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung."

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III. Bestattungsvorschriften

§ 5 Allgemeines

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Die Gemeinde setzt Ort und Zeit der Bestattung fest und berücksichtigt dabei nach Möglichkeit die Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen.

§ 6 Särge

Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen.

§ 7 Ausheben der Gräber

(1) Die Gemeinde lässt die Gräber ausheben und zufüllen. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

§ 8 Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit der Leichen und Aschen beträgt a) auf dem Friedhof Rietheim 20 Jahre b) auf dem Friedhof Weilheim 20 Jahre Bei Kindern, die vor Vollendung des 6. Lebensjahres verstorben sind, beträgt die Ruhezeit a) auf dem Friedhof Rietheim 20 Jahre b) auf dem Friedhof Weilheim 20 Jahre (2) Die Ruhezeit der Aschen in Urnenwandkammern beträgt a) auf dem Friedhof Rietheim 15 Jahre b) auf dem Friedhof Weilheim 15 Jahre (3) Für Aschen (Urnen), die in ein bestehendes Reihen- oder Wahlgrab zu bestattet werden, beträgt die Ruhezeit 15 Jahre. Eine Zubestattung ist nur möglich, solange die Ruhezeit des vorhandenen Grabes nicht überschritten wird oder der Verfügungs-/Nutzungsberechtigte der Gemeinde gegenüber sein Einverständnis erteilt, dass bei Abräumen des vorhandenen Grabes die Urne umgebetet wird.

§ 9 Umbettungen

(1) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Leichen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in

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den ersten 5 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt.

Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden. (3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte. (4) In den Fällen des § 20 Absatz 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 20 Absatz 1 Satz 4 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Die Umbettungen lässt die Gemeinde durchführen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor. (7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

IV. Grabstätten

§ 10 Allgemeines

(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Auf den Friedhöfen werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt: 1.1 Friedhof Rietheim a) Reihengräber, b) Urnenreihengäber, c) Urnenwandplätze (nach Fertigstellung) 1.2 Friedhof Weilheim a) Reihengräber, b) Urnenreihengäber, c) Wahlgräber (Familiengräber) d) Urnenwandplätze (3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht. (4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.

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§ 11 Reihengräber

(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen und die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist - sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt - in nachstehender Reihenfolge a) wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Absatz 1 Bestattungsgesetz), b) wer sich dazu verpflichtet hat, c) der Inhaber der tatsächlichen Gewalt. (2) Auf beiden Friedhöfen werden ausgewiesen: a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 6. Lebensjahr, b) Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 6. Lebensjahr ab, (3) Die Größe der Reihengräber beträgt

  1. Friedhof Rietheim a) für Personen unter 6 Jahren 0,60 m x 1,00 m b) für Personen ab 6 Jahren 0,80 m x 1,80 m
  2. Friedhof Weilheim a) für Personen unter 6 Jahren 0,60 m x 1,00 m b) für Personen ab 6 Jahren 1,00 m x 2,00 m (4) In jedem Reihengrab wird nur eine Leiche beigesetzt. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. (5) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden. (6) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgegeben.

§ 12 Wahlgräber

(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person. (2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich. (3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden. (4) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht. (5) Wahlgräber sind Doppelgräber. (6) Die Größe der Wahlgräber beträgt 2,00 m x 2,00 m. (7) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist. (8) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen.

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Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über

a) auf den Ehegatten, b) auf die Kinder, c) auf die Stiefkinder, d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, e) auf die Eltern, f) auf die Geschwister, g) auf die Stiefgeschwister, h) auf die nicht unter a bis g fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen Buchstaben b bis d und f bis h wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt.

Das Gleiche gilt beim Tod eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war.

(9) Ist der Nutzungsberechtigte an der Wahrnehmung seines Nutzungsrechts verhindert oder übt er das Nutzungsrecht nicht aus, so tritt der nächste in der Reihenfolge nach Absatz 8 Satz 3 an seine Stelle. (10) Jeder, auf den ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber der Gemeinde auf das Nutzungsrecht verzichten; dieses geht auf die nächste Person in der Reihenfolge des Absatz 8 Satz 3 über. (11) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 8 Satz 3 genannten Personen übertragen. (12) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Absatzes 8 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. (13) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. (14) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.

§ 13 Urnenreihengräber und Urnenwandplätze

(1) Urnenreihengräber und Urnenwandplätze sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern oder in Mauern, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen. (2) In einem Urnenreihengrab können mehrere Urnen beigesetzt werden, sofern die Ruhezeit der vorher beigesetzten Urne nicht überschritten wird. (3) Die Anzahl der Urnen, die beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Aschengrabstätte. (4) Die Größe der Urnenreihengräber auf beiden Friedhöfen beträgt 0,60 m x 1,00 m. (5) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend für Urnenstätten. (6) Aschen (Urnen) dürfen beigesetzt werden a) auf dem Friedhof Rietheim in Urnenreihengräbern und Urnenwandplätzen (nach Fertigstellung)

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b) auf dem Friedhof Weilheim in Urnenreihengräbern und Urnenwandplätzen Für Urnenwandplätze gelten die Vorschriften für Urnenreihengräber entsprechend. In einer Urnenwandkammer dürfen bis zu 2 Urnen beigesetzt werden. Ausnahmen kann die Gemeinde zulassen.

V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen

§ 14 Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen. (2) Die Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen. (3) Auf den Grabstätten sind insbesondere nicht zulässig, Grabmale a) aus schwarzem Kunststein oder Gips, b) mit in Zement aufgesetztem figürlichen oder ornamentalen Schmuck, c) mit Farbanstrich auf Stein d) mit Glas, Emaille, Porzellan oder Kunststoffen in jeder Form, e) mit Lichtbildern. Das gilt entsprechend für sonstige Grabausstattungen. (4) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, Schmiedeeisen oder Bronze verwendet werden. Findlinge, findingsähnliche, unbearbeitete bruchraue, grellweiße und tiefschwarze Steine sind nicht zugelassen. (5) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten: a) Schriftrücken und Schriftbossen für weitere Inschriften können geschliffen sein. b) Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material, aus dem das Grabmal besteht, werkgerecht abzustimmen. Sie müssen gut verteilt und dürfen nicht aufdringlich groß sein. c) Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden. (6) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig: a) auf einstelligen Grabstätten bis zu 0,70 m² Ansichtsfläche Höhe höchstens 1,00 m, Breite höchstens 0,70 m b) auf zweistelligen Grabstätten bis zu 1,40 m² Ansichtsfläche Höhe höchstens 1,00 m, Breite höchstens 1,40 m (7) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig: liegende Grabmale bis zu 0,30 qm Ansichtsfläche stehende Grabmale bis zu 0,30 qm Ansichtsfläche Höhe höchstens 0,60 m, Breite höchstens 0,50 m (8) Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt werden; sie sind nicht in Verbindung mit stehenden Grabmalen zulässig. (9) Grabeinfassungen jeder Art - auch aus Pflanzen - sind nicht zulässig, soweit die Gemeinde die Grabzwischenwege in den einzelnen Grabfeldern mit Trittplatten belegt hat oder belegen will. (10) An Kolumbarien bzw. Urnenwandplätzen dürfen Grabschmuck, wie Blumenschmuck, Kerzen u.Ä. nicht angebracht oder abgelegt werden.

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(11) Die Gemeinde kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs und im Rahmen von Absatz 1 Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 bis 10 und auch sonstige Grabausstattungen zulassen.

§ 15 Genehmigungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahre nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zu Größe von 15 mal 30 cm und Holzkreuze zulässig. (2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei ist, das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden. (3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen Grabausstattungen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Absatz 2 gilt entsprechend. (4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist. (5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Gemeinde überprüft werden können.

§ 16 Standsicherheit

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und müssen mindestens 18 cm stark sein.

§ 17 Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu

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entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.

§ 18 Entfernung

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 17 Absatz 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf.

VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte

§ 19 Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern. (2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern (§ 14 Absatz 9) dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen. (3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 17 Absatz 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts. (4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach Belegung hergerichtet sein. (5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 18 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde. Verfügungs- bzw.

Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Gemeinde zu verändern.

§ 20 Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 17 Absatz 1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils

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festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so

können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen.

(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen.

(3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.

VII. Benutzung der Leichenhalle

§ 21 VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden. (2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. (3) Für Schmucksachen oder andere Wertgegenstände, mit denen die Leiche versehen ist oder die während der Aufbewahrung der Leiche in der Leichenhalle beigegeben werden, übernimmt die Gemeinde keine vermögensrechtliche Haftung.

VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten

§ 22 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung

(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt. (2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner. (3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.

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§ 23 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Absatz 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,
  2. entgegen § 3 Absatz 2 a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt b) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt, c) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt d) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde, e) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagern, f) Waren und gewerbliche Dienste anbietet, g) Druckschriften verteilt.
  3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Absatz 1),
  4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet, verändert (§ 17 Absatz 1 und 3) oder entfernt (§ 20 Absatz 1),
  5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 17 Absatz 1).

IX. Bestattungsgebühren

§ 24 Erhebungsgrundsatz

Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.

§ 25 Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet

  1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;
  2. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. (2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr ist verpflichtet
  3. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt;
  4. wer die Bestattungskosten zu tragen hat (§1968 BGB). (3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 26 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenschuld entsteht a) bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung, b) bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.

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(2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.

§ 27 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren

(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis. (2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren - Verwaltungsgebührenordnung - in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.

X. Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 28 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. (2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Friedhofssatzung vom 01.08.2001 (jeweils mit allen späteren Änderungen) außer Kraft. (3) die Ziff. 2.62 des Gebührenverzeichnisses vom 13.05.2009 tritt rückwirkend zum 29.07.2008 in Kraft.

Anmerkung:

§ 1, § 2 und § 27 i. d. F. der Änderungssatzung vom 28.11.2013 (Bekanntmachung) Gemeinderatsbeschluss: 19.11.2013 Inkrafttreten: 01.01.2014

§ 27 i. d. F. der Änderungssatzung vom 23.12.2020 (Bekanntmachung) Gemeinderatsbeschluss: 16.12.2020 Inkrafttreten: 01.01.2021

§ 27 i.d.F. der Änderungssatzung vom 23.12.2021 (Bekanntmachung) Gemeinderatsbeschluss: 15.12.2021 Inkrafttreten: 01.01.2022

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Anlage zur Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung

- Gebührenverzeichnis vom 01.01.2022

Nr. Amtshandlung/ Gebührentatbestand Gebühr in EURO/ in %
1. Verwaltungsgebühren
1.1 Genehmigung und Zustimmung aufgrund Satzung 10-30 €
2. Benutzungsgebühren
2.1 Bestattung
2.11 von Personen im Alter von 6 und mehr Jahren 1.000,00 €
2.12 von Personen unter 6 Jahren 530,00 €
2.13 von Tot- und Fehlgeburten 530,00 €
2.14 ein Zuschlag zu 2.11 bis 2.13 für die Bestattungen an Samstagen an Sonntagen und Feiertagen 160,00 € 220,00 €
2.2 Beisetzung von Aschen 530,00 €
2.21 Zuschlag zu 2.2 für die Beisetzungen an Samstagen an Sonntagen und Feiertagen 160,00 € 220,00 €
2.3 Trauerfeier ohne Beisetzung 470,00 €
2.31 Zuschlag zu 2.3 für die Trauerfeier an Samstagen an Sonntagen und Feiertagen 160,00 € 220,00 €
2.4 Überlassung eines Reihengrabes
2.41 Friedhof Rietheim (20 Jahre Ruhezeit)
2.41.1 von Personen im Alter von 6 und mehr Jahren 1.050,00 €
2.41.2 von Personen unter 6 Jahren -0-
2.42 Friedhof Weilheim (20 Jahre Ruhezeit)
2.42.1 von Personen im Alter von 6 und mehr Jahren 1.050,00 €
2.42.2 von Personen unter 6 Jahren -0-
2.42.3 für Verlängerung der Nutzungsdauer bei Zubettung einer Urne – je angefangenes Jahr 52,50 €
2.5 Überlassung eines Urnenreihengrabes (20 Jahre Ruhezeit) 735,00 €
2.51 für Verlängerung der Nutzungszeit bei Doppel- bzw. Mehrfachbelegung je angefangenes Jahr für 36,75 €

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2.6 Urnenbeilegung in bestehendes Grab/bestehende Urnenwandkammer
2.61 Grabgebühr für die Beilegung einer Urne in ein bestehendes Grab/eine bestehende Urnenwandkammer 260,00 €
2.7 Herstellung von Grabeinfassungen mit Trittplatten
2.71 Friedhof Rietheim
2.71.1 Reihengrab von Personen im Alter von 6 und mehr Jahren 420,00 €
2.71.2 von Personen unter 6 Jahren 210,00 €
2.71.3 Urnenreihengrab 210,00 €
2.72 Friedhof Weilheim
2.72.1 Reihengrab von Personen im Alter von 6 und mehr Jahren 315,00 €
2.72.2 von Personen unter 6 Jahren 105,00 €
2.72.3 Urnenreihengrab 105,00 €
2.72.4 Wahlgrab (Familiengrab) 315,00 €
2.8 Benutzung der Urnenwand (15 Jahre Ruhezeit) 630,00 €
2.81 für Verlängerung der Nutzungszeit bei Doppel- bzw. Mehrfachbelegung je angefangenes Jahr für 42,00 €
2.9 Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten
2.91 Wahlgrab je Doppelgrabfläche 4.200,00 €
2.92 erneuter Erwerb eines Nutzungsrechts
2.92.1 für die Dauer einer Nutzungsperiode wie 2.91
2.92.2 für eine davon abweichende Nutzungsdauer anteilig nach dem Verhältnis der Nutzungsdauer. Angefangene Jahre werden voll angerechnet.
2.10 Sonstige Leistungen
2.101 Ausgraben, Umbetten oder Tieferlegen von Leichen, Gebeinen oder Urnen, je Hilfskraft und angefangene Stunde 50,00 €
2.102 Zuschlag für 2.101 in besonders erschwerten Fällen 25%
2.110 Zuschlag für Bestattungen anderer Verstorbener i.S. des § 1 Absatz 1 Satz 3 zu Nr. 2.1 bis 2.10 50%

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Original-Satzung als PDF

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