Gebührenordnung
10 Abschnitte.
§ 1 Allgemeines
Allgemeines
Für die Benutzung der gemeindeeigenen Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sowie für die Inanspruchnahme sonstiger Leistungen im Friedhofswesen werden Gebühren erhoben.
§ 2 Zahlungspflicht
Zahlungspflicht
(1) Zahlungspflichtig ist a) wer den Auftrag erteilt oder die Leistung in Anspruch nimmt, b) wer aus sonstigen Gründen zur Kostentragung verpflichtet ist.
(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
(3) Gebühren können nicht mit Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Ein Zurückbehaltungsrecht kann nicht geltend gemacht werden.
(4) Der Anspruch auf Zahlung der Gebühren entsteht mit dem Beginn der Benutzung oder der Inanspruchnahme der in den §§ 3 bis 9 dieser Satzung aufgeführten Leistungen.
(5) Die Gebühren werden 1 Monat nach der Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
(6) Die Gemeinde erfüllt die vertraglichen Pflichten aus dem Kammererwerb in den Bauwerken Pyramiden, die vor Erlass dieser Gebührensatzung Gültigkeit hatten. Eine im Vorerwerb gekaufte Kammer bei der Firma Cheops Kolumbarien, kann, nachdem die Gemeinde die Pyramidenbauwerke aufgekauft hat, durch Erklärung des Käufers an diese Gebührensatzung angepasst werden.
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§ 3 Grabstellengebühren
Grabstellengebühren
(1) Für die Überlassung der Grabstätte für die Zeit der Ruhefrist werden gemäß der Friedhofssatzung folgende Grabstellengebühren erhoben:
a) für ein Reihengrab für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 669,00 Euro für Verstorbene ab dem 6. Lebensjahr 887,00 Euro
b) für ein Rasenreihengrab für verstorbene bis zum 5. Lebensjahr 592,00 Euro für Verstorbene ab dem 6. Lebensjahr 735,00 Euro
c) für ein Rasentiefengrab 1.007,00 Euro Zweitbestattung 169,00 Euro
d) für ein Tiefengrab 1.210,00 Euro Zweitbestattung 169,00 Euro
e) für ein Familiengrab 1.358,00 Euro Zweitbestattung und 169,00 Euro für jede weitere Grabstelle in den Gruften 169,00 Euro
f) für ein Urnenreihengrab 400,00 Euro
g) Urnenrasenreihengrab 263,00 Euro
h) für ein Urnenwahlgrab 470,00 Euro Zweit – Viertbestattung 169,00 Euro
i) Urnenrasentiefengrab 462,00 Euro Zweitbestattung 169,00 Euro
(j) oberirdische Urnenkammern 758,00 Euro Zweitbestattung 169,00 Euro
k) Anonymes Urnengrab 199,00 Euro
l) Baumgrabstätte 502,00 Euro Zweitbestattung 169,00 Euro
m) Urnenbeilegung zu Körperbestattung 177,00 Euro
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Gemeinde Riegelsberg – Ortsrecht
(2) Verlängerung des Nutzungsrechtes
a) Für die Verlängerung des Nutzungsrechtes nach § 15 Abs. 1 der Friedhofssatzung wird entsprechend der anlässlich der Zweit-, Dritt- oder Viertbestattung neu festzusetzenden Ruhe- Frist/Nutzungsdauer eine anteilige Gebühr in Höhe von 1/240 je Monat der weiteren Nutzung -bezogen auf die volle Gebühr gem. Abs. 1, Buchst. c), d) und e aufgerundet auf volle Euro-Beträge erhoben.
b) Für die Verlängerung des Nutzungsrechtes nach § 15 Abs. 2 der Friedhofssatzung wird entsprechend der anlässlich der Zweit-, Dritt- oder Viertbestattung neu festzusetzenden Ruhe- Frist/Nutzungsdauer eine anteilige Gebühr in Höhe von 1/180 je Monat der weiteren Nutzung bezogen auf die volle Gebühr gem. Abs., Buchst. h), i), j), l) und m) aufgerundet auf volle Euro-Beträge erhoben.
(3) Wird auf das an Gemeindefriedhöfen gewährte Nutzungsrecht an einer Grabstelle verzichtet oder wird das Nutzungsrecht entzogen, so wird ein Anspruch auf Herabsetzung oder Erstattung der Gebühren oder Zahlung einer Entschädigung nicht begründet.
§ 4
Bestattungsgebühren
Für die Grabherstellung, die Grabverfüllung und das Nutzen des Friedhofes werden folgende Bestattungsgebühren erhoben:
(1) Bestattung in einer Reihengrabstätte
| für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 719,00 Euro |
|---|---|
| für Verstorbene ab dem 6. Lebensjahr | 979,00 Euro |
(2) Bestattung in einer Rasenreihengrabstätte
| für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 719,00 Euro |
|---|---|
| für Verstorbene ab dem 6. Lebensjahr | 979,00 Euro |
(3) Bestattung in einer Rasentiefengrabstätte
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Gemeinde Riegelsberg – Ortsrecht
| Erstbestattung | 1.094,00 Euro |
|---|---|
| Zweitbestattung | 979,00 Euro |
| (4) Bestattung in einer Tiefengrabstätte | |
| Erstbestattung | 1.094,00 Euro |
| Zweitbestattung | 979,00 Euro |
| (5) Bestattung in einer Familiengrabstätte | |
| Zweitbestattung | 979,00 Euro |
| (6) Bestattung in einer Urnenreihengrabstätte | 518,00 Euro |
| (7) Bestattung in einer Urnenrasenreihengrabstätte | 518,00 Euro |
| (8) Bestattung in einer Urnenwahlgrabstätte | |
| Erstbestattung | 518,00 Euro |
| Zweit- bis Viertbestattung | 518,00 Euro |
| (9) Bestattung in einer Urnenrasentiefengrabstätte | |
| Erstbestattung | 633,00 Euro |
| Zweitbestattung | 518,00 Euro |
| (10) oberirdische Urnenkammern (je Bestattungsfall) | 373,00 Euro |
| (11) Anonyme Urnengrabstätte | 402,00 Euro |
| (12) Baumgrabstätte (je Bestattungsfall) | 373,00 Euro |
| (13) Beilegung einer Urne in eine vorhandene Körpergrabstätte (Durch die hier genannte Beisetzung verlängert sich nicht die Ruhezeit/Nutzungszeit der jeweiligen Grabstätte. Somit muss noch eine Restruhezeit von 15 Jahren vorhanden sein, damit die gesetzliche Ruhezeit der Urne gewahrt bleibt). | 518,00 Euro |
§ 5 Benutzung der Trauerhalle
Benutzung der Trauerhalle
—Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Riegelsberg
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Gemeinde Riegelsberg – Ortsrecht
(1) Benutzung der Trauerhalle in Riegelsberg oder Walpershofen (pro Bestattungsfall) 310,00 Euro
§ 6 Kühlräume und Kühlzelle
Kühlräume und Kühlzelle
(1) Benutzung Kühlraum (pro angefangenen Kalendertag) 103,00 Euro (2) Benutzung der Kühlzelle (pro angefangenen Kalendertag) 142,00 Euro
§ 7 Pflege und Instandhaltung der Grabstätten
Pflege und Instandhaltung der Grabstätten
(1) Rasenreihengrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 1.548,00 Euro für Verstorbene ab dem 6. Lebensjahr 1.978,00 Euro (2) Rasentiefengrabstätte 1.978,00 Euro (3) Urnenrasenreihengrabstätte 229,00 Euro (4) Urnenrasentiefengrabstätte 229,00 Euro (5) Anonyme Urnengrabstätte 134,00 Euro (6) Baumgrabstätte 732,00 Euro (7) Pflegekosten durch Verlängerung des Nutzungsrechtes a) Für die Verlängerung des Nutzungsrechtes nach § 15 der Friedhofssatzung wird entsprechend der anlässlich der Zweitbelegung neu festzusetzenden Ruhefrist (§ 10 Abs. 1 Friedhofssatzung) eine anteilige Gebühr für die Pflegekosten in Höhe von 1/240 je Monat der weiteren Nutzung bezogen auf die volle Gebühr gem. § 7 Abs. 2 der Gebührensatzung erhoben. b) Für die Verlängerung des Nutzungsrechtes nach § 15 der
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Friedhofssatzung wird entsprechend der anlässlich der Zweitbelegung neu festzusetzenden Ruhefrist (§ 10 Abs. 2 Friedhofssatzung) eine anteilige Gebühr für die Pflegekosten in Höhe von 1/180 je Monat der weiteren Nutzung bezogen auf die volle Gebühr gem. § 7 Abs. 4 u. 6 der Gebührensatzung erhoben.
(8) Die Gebühr für die Pflege und Instandhaltung der Grabstätten wird neben den Bestattungs- und Grabstellengebühren erhoben.
§ 8 Grabmalgenehmigung
Grabmalgenehmigung
| (1) | Grabmale stehend, je Höhenzentimeter | 0,80 Euro |
|---|---|---|
| (2) | Grabmale liegend | 35,00 Euro |
| (3) | Grabplatten (wenn mehr als 50 % der Grabfläche abgedeckt wird) | 120,00 Euro |
§ 9 Vollstreckung
Vollstreckung
Rückständige Gebühren unterliegen der Beitreibung nach den Vorschriften des Saarländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (SVwVG) vom 27. März 1974 (Amtsbl. S. 430) in der jeweils gültigen Fassung.
§ 10 Rechtsmittel
Rechtsmittel
Gegen die Heranziehung zu den Gebühren stehen dem Zahlungspflichtigen die Rechtsmittel nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) in der jeweils gültigen Fassung zu. Die Einlegung eines Rechtsmittels hat keine aufschiebende Wirkung.
§ 11 Inkrafttreten
Inkrafttreten
Diese Gebührensatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
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Riegelsberg, 27.04.2021 Der Bürgermeister: Klaus Häusle
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