Friedhofssatzung – Riegelsberg

Vollständige Friedhofssatzung für Riegelsberg.

Friedhofssatzung

33 Abschnitte.

§ 1 Geltungsbereich der Satzung und Friedhofszweck

Geltungsbereich der Satzung und Friedhofszweck

(1) Diese Friedhofssatzung gilt für die im Gebiet der Gemeinde Riegelsberg gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe “Waldfriedhof Riegelsberg” und “Friedhof Walpershofen”.

(2) Die Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der Gemeinde Riegelsberg. Sie dienen der Bestattung aller Personen gem. Abs. 3 und erfüllen gleichzeitig die Funktion als öffentliche Grünanlage.

(3) Bestattet werden

a) alle Personen, die bei ihrem Tod Einwohner der Gemeinde Riegelsberg waren b) verstorbene Verwandte von Einwohnern der Gemeinde Riegelsberg in gerader und ungerader Linie bis zweiten Grades, die zum Todeszeitpunkt nicht in der Gemeinde gewohnt haben, bei denen aber eine Bestattung in der Gemeinde Riegelsberg sachgerecht begründet werden kann, c) die in der Gemeinde Riegelsberg verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz und d) jene, die Rechte auf Beisetzung in eine bestimmte Grabstätte besaßen.

Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

§ 2 Bestattungsbezirke

Bestattungsbezirke

(1) Das Gemeindegebiet Riegelsberg wird in die Bestattungsbezirke “Riegelsberg” und “Walpershofen” eingeteilt; sie entsprechen flächenmäßig den Gemeindebezirken Riegelsberg und Walpershofen.

(2) Die Verstorbenen werden auf dem Friedhof des Bestattungsbezirkes bestattet, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten. Etwas anderes gilt, wenn

a) ein Nutzungsrecht an einer bestimmten Grabstätte auf einem anderen Friedhof besteht, b) Verwandte in gerader Linie, Ehegatten oder Verwandte der Seitenlinie erster Ordnung auf einem anderen Friedhof bestattet sind,

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c) nach § 3 dieser Satzung in einem der Bestattungsbezirke keine Bestattung mehr möglich ist

(3) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.

§ 3 Schließung und Entwidmung

Schließung und Entwidmung

(1) Die Schließung und Entwidmung von Friedhöfen und Friedhofsteilen sind dem Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie anzuzeigen. Vor Ablauf der Ruhezeit dürfen Friedhöfe oder Teile von Friedhöfen nicht entwidmet werden, es sei denn das vorgenannte Ministerium hat eine Ausnahme nach § 7 Abs. 3 BestattG bewilligt. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung geht die Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung verloren. Besteht die Absicht der Schließung, werden keine Nutzungsrechte erteilt oder wiedererteilt.

(2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekannt zu machen.

(3) Die Gemeinde kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen.

(4) Die Gemeinde kann die Entwidmung verfügen, wenn alle Nutzungsrechte und Ruhefristen abgelaufen sind.

(5) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte aufgehoben oder im Einvernehmen mit den Berechtigten abgelöst werden sollen, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich, wenn noch ein Nutzungsrecht bestanden hat.

II. Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszeiten

Öffnungszeiten

Die Öffnung der Friedhöfe erfolgt gemäß den an den Eingängen bekanntgegebenen Zeiten. Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderen Anlässen das Betreten eines Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

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§ 5 Verhalten auf dem Friedhof

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen entsprechend dem Zweck und der Würde des Ortes und der Achtung der Persönlichkeitsrechte der Angehörigen und der Besucher entsprechend zu verhalten.

(2) Kinder unter 8 Jahren dürfen Friedhöfe nur in Begleitung und unter Aufsicht Erwachsener betreten.

(3) Auf den Friedhöfen ist nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art und Sportgeräten (z.B. Rollschuhen, Inlineskates, Fahrrad o.Ä.) zu befahren. Ausgenommen hiervon sind Sargtransportwagen, Transportkarren, Krankenfahrstühle und Kinderwagen, sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden, soweit nicht eine schriftliche Genehmigung von der Friedhofsverwaltung erteilt ist,

b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, sowie gewerbliche Dienste anzubieten und diesbezüglich zu werben,

c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen,

d) das Erstellen und Verwerten von Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken,

e) Druckschriften zu verteilen, mit Ausnahme der zur Gestaltung einer Bestattungsfeier notwendigen und üblichen Druckschriften,

f) Abräume und Abfälle außerhalb der dafür vorgesehenen Stellen abzulagern, den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen, sowie Rasenflächen, Grabstätten, Rasengrabstätten und anonyme Urnengrabstätten unberechtigt zu betreten oder Einfriedungen und Hecken zu übersteigen sowie Rasengrabflächen mit Grabschmuck oder sonstigen Materialien zu belegen (Ausnahme bei Bestattungen).

g) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,

h) zu lärmen, zu spielen und zu lagern.

i) Die Friedhofsverwaltung kann im Einzelfall eine Ausnahme zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

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(4) Sämtliche Veranstaltungen, auch Totengedenkfeiern, bedürfen der Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Der Antrag hierzu ist zwei Wochen vorher bei der Friedhofsverwaltung einzureichen. Ausgenommen hiervon sind Trauerfeiern.

(5) Das Befahren der Friedhöfe mit Kraftfahrzeugen ist nur Personen gestattet, die eine körperliche Behinderung nachweisen können (Schwerbehindertenausweis, ärztliche Bescheinigung) oder das 70. Lebensjahr vollendet haben. Diesen Personen kann auf Antrag eine gebührenfreie Einfahrgenehmigung ausgestellt werden. Die Einfahrgenehmigung ist personalisiert und darf somit nur von der im Adressfeld genannten Person benutzt werden. Kann die in der Einfahrgenehmigung genannte Person nicht selbst den Friedhof befahren, darf sie sich von einer Begleitperson befördern lassen. Eine Fremdnutzung der Einfahrgenehmigung führt zum Entzug der Einfahrgenehmigung.

(6) Dienstleistungserbringern wird nur mit Genehmigung zur Ausübung von Tätigkeiten auf Antrag eine gebührenfreie Genehmigung zum Befahren der Friedhöfe mit PKW/LKW ausgestellt. Die Höchstgeschwindigkeit von 15 km/h innerhalb der Friedhofsanlage darf nicht überschritten werden.

§ 6 Gewerbetreibende

Gewerbetreibende

(1) Jeder inländische Gewerbetreibende und Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat die Aufnahme seiner Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen. Der Gewerbetreibende hat eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung nachzuweisen.

(2) Der Gewerbetreibende und jeder, der für ihn tätig wird, hat die Friedhofssatzung und die weiteren den Friedhof betreffenden Regelungen zu beachten. Der Gewerbetreibende haftet für alle Schäden, die er oder diejenigen, die für ihn arbeiten, auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.

(3) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur während der von der Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. Gewerbliche Tätigkeiten dürfen keinen Bestattungsvorgang stören.

(4) Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften dieser Satzung verstoßen, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.

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III. Bestattungsvorschriften

§ 7 Anmeldung und Durchführung von Bestattungen

Anmeldung und Durchführung von Bestattungen

(1) Bestattungen sind bei der Friedhofsverwaltung unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls anzumelden. Der Anmeldung sind die jeweils erforderlichen Unterlagen (Sterbeurkunde) beizufügen. Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Körpergrabstätte beantragt, so ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Beerdigung fest. An Samstagen, Sonn- und Feiertagen finden keine Bestattungen statt.

(3) Körperbestattungen dürfen frühestens nach 48 Stunden und müssen spätestens 10 Tage nach Eintritt des Todes erfolgen. Gem. § 29 Abs. 3 BestattG, in der jeweils gültigen Fassung, sind Aschen spätestens 3 Monate nach der Einäscherung beizusetzen.

(4) Alle Beisetzungen müssen in einem Sarg oder in einer Urne erfolgen. Von der Sargpflicht können diejenigen entbunden werden, deren religiöse Glaubensüberzeugung eine Sargbestattung nicht erlaubt, solange keine gravierenden, medizinischen bzw. polizeilichen Gründe eine Sargbestattung erforderlich machen. In den Fällen der sarglosen Bestattung ist der Leichnam bis zur Grabstelle in einem verschlossenen Sarg zu transportieren.

(5) Die Bestattungen auf den Friedhöfen dürfen nur die bei der Friedhofsverwaltung angemeldeten Beerdigungsunternehmen ausführen.

(6) Der Bestatter haftet für Schäden bezüglich des Transportes eines Sarges oder Urne zum Bestattungsort und der Verbringung in die vorgesehene Grabstätte.

(7) Anonyme Bestattungen finden unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt und können nur vom Friedhofspersonal vorgenommen werden. Der Zeitpunkt der Bestattung bestimmt die Friedhofsverwaltung. Eine Weitergabe von Daten über die Lage eines Verstorbenen an Dritte ist dem Friedhofspersonal untersagt.

(8) Die Bestattungen finden in der Regel nur montags bis freitags zwischen 11:00 und 15:00 Uhr statt.

§ 8 Beschaffenheit der Särge und Urnen

Beschaffenheit der Särge und Urnen

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Für die Erdbestattung dürfen nur Holzsärge verwendet werden, es sei denn, dass eine Leiche in einem Metallsarg zum Bestattungsort überführt werden musste.

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(2) Im Normalfall dürfen Särge höchstens Maße von 2,05 m Länge, 65 cm Höhe und 65 m Breite haben; Ausnahmen kann die Friedhofsverwaltung genehmigen.

(3) Die Urnen dürfen inklusive Überurne nur vollständig biologisch abbaubar und nicht höher als 30 cm und breiter als 20 cm sein.

§ 9 Herstellung des Grabes

Herstellung des Grabes

(1) Alle Gräber werden von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. Anpflanzungen, Einfassungen, Grabmale u.ä., die das Ausheben der Gräber behindern, sind von den Nutzungsberechtigten vorübergehend zu entfernen. Nutzungsberechtigte der Nachbargrabstätten haben eine notwendige vorübergehende Veränderung auf ihren Gräbern zu dulden. Beschädigungen von Nachbargrabstätten, die bei der Herstellung der Gräber eintreten, beseitigt die Friedhofsverwaltung.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 90 cm, bis zur Oberkante der Urne mindestens 50 cm.

(3) Die Gräber für Körperbeisetzungen müssen voneinander durch mindestens 30 cm starke Erdwände getrennt sein.

§ 10 Ruhezeit

Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit von Leichen beträgt grundsätzlich 20 Jahre. Bei der Bestattung in einem Metallsarg gem. § 8 Abs. 1 dieser Satzung verlängert sich die Ruhezeit um 10 Jahre.

(2) Die Ruhezeit für Aschen beträgt 15 Jahre.

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Aschen in Urnenkammern sowie Überreste menschlicher Leichen oder Aschen Verstorbener, die bei einer Wiederbelegung zutage treten, sind von der Friedhofsverwaltung an geeigneter Stelle eines Friedhofs anonym zu bestatten.

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§ 11 Wiederbelegung von Grabfeldern und Grabstätten

Wiederbelegung von Grabfeldern und Grabstätten

(1) Nach Ablauf der Ruhezeiten gemäß § 10 der Friedhofssatzung entscheidet die Friedhofsverwaltung nach pflichtgemäßem Ermessen über die Wiederbelegung von Grabfeldern und Grabstätten. Gleiches hat für eine vorzeitige Einebnung Gültigkeit.

(2) Eine vorzeitige Einebnung einer Grabstelle ist frühestens nach 15 Jahren und nur auf Antrag durch den Nutzungsberechtigten und Genehmigung der Friedhofsverwaltung möglich.

§ 12 Umbettungen

Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Urnen erfolgen auf Antrag, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und dieser dem letzten Willen der/des Verstorbenen nicht widerspricht.

(3) Jede Umbettung von Leichen und Aschen bedarf gem. § 33 BestattG, in der jeweils gültigen Fassung, die Anhörung des Gesundheitsamtes und die Genehmigung der zuständigen Ortspolizeibehörde.

(4) Umbettungen sind von den dafür zugelassenen Bestattungsinstituten vor-nehmen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Die Antragsteller haben Ersatz für Schäden zu leisten, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen.

Die Ausgrabung und das Verfüllen einer Grabstätte bzgl. einer Umbettung werden von der Gemeinde nicht durchgeführt. Umbettungen von Verstorbenen die in einem Sarg bestattet wurden, dürfen nur in den Monaten Oktober bis April vorgenommen werden. Das beauftragte Bestattungsinstitut hat nach der Ausgrabung die Pflicht, die Grabstätte wieder zu Verfüllen.

(5) Ruhezeit und Nutzungszeit werden durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(6) Leichen und Aschen dürfen in allen übrigen Fällen nur aufgrund richterlicher bzw. sonstiger behördlicher Anordnung ausgegraben werden.

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IV. Grabstätten

§ 13 Allgemeines

Allgemeines

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde; an ihr können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb, Verleihung oder Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung einer Grabstätte oder eines Grabfeldes.

(3) Aus dem Nutzungsrecht an einer pflegebedürftigen Grabstätte ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege der Grabstätte.

§ 14 Grabarten

Grabarten

(1) Auf den Friedhöfen der Gemeinde Riegelsberg, werden Grabstätten für Körperbestattungen und Urnenbeisetzungen vorgehalten.

(2) Grabarten für Körpergrabstätten sind:

a) Reihengrabstätten für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr für Verstorbene ab dem 6. Lebensjahr Grabgröße: 1 Meter x 2 Meter

b) Rasenreihengrabstätten für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr für Verstorbene ab dem 6. Lebensjahr Grabgröße: 1 Meter x 2.50 Meter

Reihen- und Rasenreihengrabstätten sind Körpergrabstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfalle für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. In einer Reihen- und Rasenreihengrabstätte, die noch nicht länger als 5 Jahre belegt ist, ist die Beilegung von einer Urne möglich. Die Verlängerung der Ruhezeit ist bei Reihen- und Rasenreihengrabstätten ausgeschlossen.

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c) Familiengräber¹, Tiefengräber (zweistellig) Grabgröße: 1,00 Meter x 2,50 Meter, Rasentiefengräber (zweistellig) Grabgröße: 1,00 Meter x 2,50 Meter

Körpergrabstätten sind Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von bis zu 20 Jahren verliehen wird. Nutzungsrechte an Körpergrabstätten werden nur anlässlich eines Todesfalles verliehen. Eine Nutzungsrechtsverlängerung ist nur innerhalb von 20 Jahren bei einer weiteren Bestattung und nur für die gesamte Körpergrabstätte möglich. Das Nutzungsrecht bemisst sich an der Ruhezeit.

Die Erdgrabstätten werden jeweils nebeneinander der Reihe nach vergeben. In oberirdischen Grabstätten kann sich der spätere Nutzungsberechtigte im Bestattungsfall eine Grabkammer aussuchen, insofern die Grabstätte oder die Grabkammer zur Verfügung steht.

Das Nutzungsrecht entsteht durch Bescheid nach Zahlung der gemäß Friedhofsgebührensatzung fälligen Gebühr. Es endet mit seinem zeitlichen Ablauf, der durch eine öffentliche Bekanntmachung oder Anbringung eines Hinweises für die Dauer von drei Monaten auf der Grabstätte bekanntgemacht wird, ohne dass die/der jeweilige Nutzungsberechtigte vor Ablauf schriftlich oder in sonstiger Weise darauf gesondert hinzuweisen ist.

Es darf nur eine weitere Körperbeisetzung stattfinden, wenn die Nutzungszeit/Ruhezeit nicht abgelaufen ist. So muss das Nutzungsrecht für die gesamte Grabstätte für die Zeit erworben werden, die für die Wahrung der Ruhezeit notwendig ist.

In einem Familiengrab, Tiefengrab oder Rasentiefengrab können zusätzlich 2 Urnen beigesetzt werden. Eine Urne darf nur beigesetzt werden, wenn die Ruhezeit dieser Grabstätte noch mindesten 15 Jahre ausweist. Eine Verlängerung der Ruhe-/Nutzungszeit durch die Beisetzung einer Urne ist nicht gestattet.

Anmerkung zu Familiengräbern

¹Familiengräber werden nicht mehr als Neuanlage vergeben. In noch bestehende Familiengräber werden jedoch Sargbestattungen zugelassen, wenn die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist. Urnenbeisetzungen in Familiengräber werden nur zugelassen, wenn die Grabstätte noch eine Nutzungszeit von 15 Jahren ausweist.

(3) Urnengrabstätten sind:

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a) Urnenreihengrabstätten (einstellig) Grabgröße: 0,60 Meter x 1,00 Meter b) Urnenwahlgrabstätten (vierstellig) Grabgröße: 1,00 Meter x 1 Meter c) Urnenrasentiefengrabstätten (zweistellig) Grabgröße: 0,60 Meter x 1,00 Meter d) anonyme Urnengrabstätten (einstellig) Grabgröße: 0,35 Meter x 0,35 Meter e) oberirdische Urnenkammern (ein-/zweistellig) wie z.B. in der Arche, in der Pyramide, am Hochkreuz oder im Urnenstelenpark Grabgröße: 0,40 Meter x 0,40 Meter f) Urnenrasenreihengrabstätten (einstellig) Grabgröße: 0,60 Meter x 1,00 Meter g) Baumgrabstätten (zweistellig) Grabgröße: 0,30 Meter x 0,30 Meter h) Urnenbeisetzungen zu Körpergrabstätten nach Maßgabe des § 14 Abs. 2 dieser Satzung.

Urnenreihengrabstätten und Urnenrasenreihengrabstätten sind Grabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Urne abgegeben werden. Eine Verlängerung der Ruhe-/Nutzungszeit ist ausgeschlossen.

Anonyme Grabstätten sind Urnenerdgrabstätten. Die Urnen werden in einer eigenen Bodenhülse beigesetzt und erhalten einen Abschlussstein. Somit ist jede Anonyme Grabstätte eine individualisierte und räumlich abgegrenzte Grabstelle.

Baumgrabstätten sind Urnenerdgrabstätten. Die Urnen werden in einer Bodenhülse beigesetzt und haben oberirdisch als Abschluss einen Pultstein. Somit ist jede Baumgrabstätte eine individualisierte, räumlich abgegrenzte Grabstelle und steht nur auf dem “Waldfriedhof Riegelsberg” zur Verfügung.

Mehrstellige Urnengrabstätten sind Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 15 Jahren verliehen wird. Nutzungsrechte an Urnengrabstätten werden nur anlässlich eines Todesfalles verliehen. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist nur innerhalb von 15 Jahren bei einer weiteren Bestattung und nur für die gesamte Urnengrabstätte möglich. Das Nutzungsrecht bemisst sich an der Ruhezeit.

Oberirdische Urnenkammern sind Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 15 Jahren verliehen wird. Nutzungsrechte an oberirdischen Urnenkammern werden nur anlässlich eines Todesfalles verliehen. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist innerhalb von 15 Jahren bei einer weiteren Bestattung möglich. Nutzungsberechtigte an einer Zweierkammer haben die Möglichkeit, vor Ablauf des Nutzungsrechts das Nutzungsrecht für die gesamte Urnenkammer für weitere 15 Jahre zu erwerben, insofern noch keine 2. Belegung in der Kammer stattgefunden hat. Hierzu erhält die/der Nutzungsberechtigte vor Ablauf des Nutzungsrechts von der Friedhofsverwaltung eine Mitteilung. Die Regelungen einer weiteren Bestattung bleiben hiervon unberührt. Bei Einerkammern ist ein Wiedererwerb nicht möglich.

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§ 15 Nutzungsberechtigte

Nutzungsberechtigte

(1) Die/Der Erwerber/in eines Nutzungsrechts soll bereits bei dessen Verleihung für den Fall seines Ablebens seine(n) Nachfolger/in im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch Vertrag übertragen. Trifft die/der Erwerber/in eines Nutzungsrechts bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung, geht das Nutzungsrecht unter Berücksichtigung des § 23 Bestattungsgesetz, in der jeweils gültigen Fassung, in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

a) die Ehefrau/der Ehemann b) die Partnerin/der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft c) die Kinder d) die Eltern e) die Geschwister oder Halbgeschwister f) die Großeltern g) die Enkelkinder h) die Partnerin/der Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft nach § 7 Absatz 3 Nummer 3 in Verbindung mit Absatz 3a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

(2) Sind Bestattungspflichtige im Sinne des Absatzes 2 nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln oder kommen sie ihrer Pflicht nicht nach und veranlasst kein anderer die Bestattung, hat die für den Sterbeort zuständige Ortspolizeibehörde diese anzuordnen oder auf Kosten der/des Bestattungspflichtigen selbst zu veranlassen. Ist der Sterbeort nicht gleichzeitig der Wohnort, so ordnet die für den Sterbeort zuständige Ortspolizeibehörde in Absprache mit der Wohnortgemeinde die Bestattung an. Sind keine Bestattungspflichtigen im Sinne des Absatzes 2 vorhanden, so trägt die Ortspolizeibehörde der Wohnortgemeinde die Bestattungskosten.

(3) Eine auf Gesetz oder Rechtsgeschäft beruhende Verpflichtung, die Kosten zu tragen, bleibt unberührt.

(4) Die/Der jeweilige Nutzungsberechtigte einer Grabstätte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in dieser Grabstätte beigesetzt zu werden, insofern noch eine Grabstelle frei und das Nutzungsrecht noch nicht abgelaufen ist.

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(5) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte, insofern dies nach dieser Satzung erforderlich ist.

(6) Auf das Nutzungsrecht an teilbelegten oder belegten Grabstätten kann erst nach Ablauf der zuletzt angelaufenen Ruhezeit frühestens nach 15 Jahren (gesetzliche Mindestruhezeit) der Letztbelegung verzichtet werden. Ein Verzicht ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.

§ 16 Ehrengrabstätten

Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde Riegelsberg.

Für Ehrengräber von Angehörigen der Bundeswehr gilt § 6a des BestattG.

V. Grabstättengestaltung

§ 17 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und in die Umgebung einzupassen, dass der Friedhofszweck, vor allem die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und seiner Gesamtanlage gewahrt wird. Die Grabstätte muss spätestens nach 6 Monaten namentlich gekennzeichnet sein. Die namentliche Kennzeichnung hat durch ein Grabmal zu erfolgen. Die Vorschriften in § 18 dieser Satzung sind zu beachten. Bei einer anonymen Grabstätte ist die namentliche Kennzeichnung nicht erlaubt.

(2) Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht unter besonderem Schutz; es gilt die jeweils gültige Baumschutzverordnung.

(3) In den Belegungsplänen können für die Bepflanzung der Grabstätten kleinere Flächen als die Grabstättengröße vorgeschrieben und nähere Regelungen über die Art der Bepflanzung und die Gestaltung der Grabstätten getroffen werden. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher, Einfassungen jeder Art, Grabgebinde aus künstlichem Werkstoff und das Aufstellen von Bänken.

(4) Auf den Grabflächen herumliegende oder in Hecken und Pflanzungen versteckte Harken, Gießkannen, Konservendosen und Gläser und ähnliche Gerätschaften und Gegenstände können durch das Friedhofspersonal ohne vorherige Benachrichtigung und Kostenersatz entsorgt werden.

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(5) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 und 2 im Einzelfall zulassen.

VI. Abschnitt Grabmale

§ 18 Grabmale

Grabmale

(1) Für Grabmale gelten nachstehende Anforderungen betreffend Materialien, Gestaltung und Bearbeitung sowie Anpassung an die Umgebung:

  • Es dürfen nur Grabsteine und Grabeinfassungen verwendet werden, die nachweislich aus fairem Handel stammen und ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne der ILO-Konvention 182 hergestellt sind.
  • Für Grabmale/Stelen dürfen nur Natursteine, Holz sowie geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden.
  • Nicht zugelassen sind insbesondere Materialien wie Beton, Glas, Emaille und Kunststoffe.
  • Bei der Gestaltung und Bearbeitung der Grabmale und der Holzkreuze sind Anstriche sowie Aufsätze aus Kunststoff, Beton, Glas usw. nicht zulässig.
  • Aufsätze auf Grabmalen/Stelen bedürfen der Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung. Die Friedhofsverwaltung entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen.

(2) Auf Grabstätten für Körperbestattungen sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:

a) auf Reihengrabstätten:

bei stehenden Grabmalen eine Höhe bis 120 cm und eine Breite bis 50 cm und maximale Stärke von 14 cm, bei Grabstelen eine Höhe von 80 cm und eine Breite von maximal 55 cm sowie eine Stärke von maximal 40 cm, bei liegenden Grabmalen eine Breite bis 50 cm und eine Länge bis 70 cm sowie eine Stärke von maximal 14 cm.

b) auf mehrstelligen Körpergrabstätten:

für stehende Grabmale bei mehrstelligen Körpergräbern eine Höhe bis 130 cm bei einer Breite bis 140 cm und maximale Stärke von 14 cm, bei Grabstelen eine Höhe von 130 cm und eine Breite von maximal 55 cm sowie eine Stärke von maximal 40 cm, für liegende Grabmale für mehrstellige Grabstätten eine Breite bis 50 cm und Länge von jeweils bis 120 cm sowie eine Stärke von maximal 14 cm.

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c) auf Rasengrabstätten: innerhalb der besonderen Abgrenzung an der Kopfseite sind nachstehend aufgeführte Grabmale zugelassen:

  1. Grabtafeln liegend, 40 cm x 40 cm, 6 cm Stärke
  2. Grabtafeln stehend, generell auf einer Platte mit den Maßen Länge 80 cm, Breite 50 cm, 6 cm Stärke, Tafel: Höhe max. 40 cm, Breite max. 50 cm, 6 cm Stärke
  3. Grabmale, generell auf einer Platte mit den Maßen Länge 80 cm, Breite 50 cm, 6 cm Stärke Grabmal: Höhe 40 bis 80 cm, Breite max. 55 cm, Stärke max. 14 cm
  4. Grabstele, generell auf einer Platte mit den Maßen Länge 80 cm, Breite 50 cm, 6 cm Stärke Grabmal: Höhe 40 bis 80 cm, Breite max. 55 cm, Stärke max. 14 cm

Grababdeckungen sowie Grabeinfassungen in jeglicher Form sind auf Rasengräbern nicht zugelassen.

(3) Auf Urnengrabstätten:

Grabmale bis zu folgenden Größen:

a) auf Urnenreihengrabstätten bei liegenden Grabmalen höchstens 40 cm x 40 cm, bei stehenden Grabmalen höchstens in der Höhe 90 cm in der Breite 40 cm, Stärke maximal 14 cm; b) auf Urnenwahlgrabstätten liegende Grabmale in einer Größe von höchstens 60 cm x 60cm, stehende Grabmale von höchstens in der Höhe 120 cm, in der Breite 60 cm, Stärke von maximal 14 cm. c) auf Urnenrasenreihengrabstätte sind innerhalb der besonderen Abgrenzung nur an der Kopfseite Grabmale mit folgenden Maßen zugelassen: Untersockel: 40 cm x 50 cm Grabmal: Höhe max. 50 cm, Breite 35 cm, Stärke 10 – 14 cm d) auf anonymen Urnengrabstätten sind keine Grabmale oder Grabtafeln zugelassen. Die Gestaltung dieser Flächen ist der Friedhofsverwaltung vorbehalten. e) Urnenrasentiefengrabstätten Untersockel 40 cm x 50 cm Grabmal: Höhe max. 50 cm, Breite 35 cm, Stärke 10 – 14 cm

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f) Oberirdische Urnenkammern wie z.B. in der Pyramide, in der Arche, am Hochkreuz oder im Urnenstelenpark

Eine Kammertür (ohne Gravur) kann nur über die Friedhofsverwaltung bezogen werden, soweit diese verfügbar ist. Die Schriftform und die Größe der Gravur werden von der Friedhofsverwaltung vorgegeben.

Die Gravur kann nur folgende Daten enthalten:

Rufname, Nachname, Geburtsdatum und Sterbedatum

g) Baumgrabstätten

Die Verschlussplatte (ohne Gravur) kann nur über die Friedhofsverwaltung bezogen werden.

Die Schriftform und die Größe der Gravur werden von der Friedhofsverwaltung vorgegeben.

Die Gravur kann nur folgende Daten enthalten:

Rufname, Nachname, Geburtsdatum und Sterbedatum

(4) Bei mehrstelligen oberirdischen Urnengrabstätten und Baumgräbern ist die Gravur auf den Kammerverschlussplatten so anzubringen, dass ausreichend Platz für eine weitere Gravur vorhanden ist.

(5) Die Friedhofsverwaltung kann im Einzelfall Ausnahmen von den Vorschriften der vorstehenden Absätze 1 bis 3 zulassen.

§ 19 Zustimmungserfordernis

Zustimmungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung soll bereits vor der Anfertigung oder der Veränderung der Grabmale eingeholt werden. Dies gilt auch für Grabmale aus Holz, sofern sie höher als 80 cm sind bzw. sonstige provisorische Grabmale, sofern sie größer sind als 15 cm x 30 cm.

(2) Der Antragsteller hat bei allen Grabstätten die Grabnummer anzugeben und sein Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3) Den Anträgen sind jeweils 2-fach beizufügen:

a) Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, der Bearbeitung, des Inhalts, der Schrift und ihrer Anordnung, der Ornamente und Symbole sowie der Fundamentierung.

b) Soweit es zum Verständnis des Antrages erforderlich ist, kann die

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Friedhofsverwaltung verlangen:

  • Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole in einem anderen Maßstab unter detaillierter Bezeichnung von Material, Bearbeitung, Inhalt, Form und Anordnung
  • Vorlage eines Modells im Maßstab 1:10 oder 1:5 bzw. das Aufstellen einer Attrappe in Originalgröße
  • Aufstellung in natürlicher Größe auf der Grabstätte

(4) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen an der Grabstätte bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Absatz 1 und 2 gelten entsprechend.

(5) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal und die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden sind.

(6) Nicht zustimmungspflichtige Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig. Sie müssen alle zwei Jahre erneuert werden.

(7) Die Aufstellung eines Grabmals auf den Friedhöfen darf erst erfolgen, wenn die Werkzeichnung genehmigt und die Gebühr entrichtet wurde.

(8) Ausnahmen können durch die Friedhofsverwaltung zugelassen werden.

§ 20 Anlieferung

Anlieferung

(1) Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen sind so anzuliefern, dass sie nach vorheriger Anmeldung am Friedhofseingang von der Friedhofsverwaltung überprüft werden können. Die Friedhofsverwaltung kann nähere Einzelheiten hierzu bestimmen.

(2) Bei der Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen sind dem Friedhofsgärtner oder seinem Stellvertreter die Genehmigung der Werkzeichnung und der Einzahlungsbeleg über die entrichtete Gebühr vorzulegen.

§ 21 Standsicherheit der Grabmale

Standsicherheit der Grabmale

(1) Das Aufbauen von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen ist nur den Gewerbebetrieben gestattet, die nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinien des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein und Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern in der jeweils geltenden Fassung) arbeiten. Die Grabmale und

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sonstigen baulichen Anlagen sind so zu fundamentieren bzw. zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können.

(2) Die Art von Fundamentierung und Befestigung, insbesondere Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Friedhofsverwaltung gleichzeitig mit der grundsätzlichen Zustimmung nach § 21 dieser Friedhofssatzung. Dies gilt auch für die Mindeststärke der Steine von Grabmälern, die die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten muss. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.

§ 22 Unterhaltung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen

Unterhaltung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen

(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem und dem Friedhofszweck entsprechenden würdigen Zustand zu halten. Verantwortlich ist die/der jeweils Nutzungsberechtigte an einer Grabstätte.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen bzw. sonstigen baulichen Anlagen ganz oder teilweise gefährdet, hat der/die Nutzungsberechtigte für die Unterhaltung unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des/der Nutzungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen, z.B. durch Umlegen von Grabmalen oder Absperrungen, treffen.

(3) Wird trotz des Hinweises der Friedhofsverwaltung, der an der Grabstätte über 3 Monate angebracht wird, ein rechtswidriger Zustand nicht beseitigt, wird die Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht entziehen und das Grabmal und sonstige bauliche Anlagen nach weiteren 3 Monaten entfernen. Die Grabstätte wird dann geräumt und alle baulichen Anlagen werden entschädigungslos entsorgt.

(4) Der/die Nutzungsberechtigte ist für jeden Schaden haftbar, der durch von Grabmalen oder baulichen Anlagen ausgehende Gefahren verursacht wird.

(5) Grabmale oder bauliche Anlagen, die künstlerisch oder historisch wertvoll sind oder als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem besonderen Verzeichnis geführt. Die Zustimmung zur Änderung oder Beseitigung derartiger Grabmale und baulicher Anlagen kann von der Friedhofsverwaltung nach Absprache mit der zuständigen Denkmalschutzbehörde versagt werden.

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§ 23 Entfernung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen

Entfernung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen

(1) Die aufgestellten Grabmale oder sonstigen baulichen Anlagen dürfen nur mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung verändert, umgesetzt, ausgetauscht oder entfernt werden, solange das Nutzungsrecht bzw. die Ruhezeit an Körpergrabstätten noch nicht abgelaufen ist.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit/Nutzungszeit werden durch die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen entfernt, sofern die/der Nutzungsberechtigte keinen Anspruch erhebt. Sind die Grabmale und die baulichen Anlagen nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhezeit/Nutzungszeit entfernt, so fallen sie entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Gemeinde Riegelsberg. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren.

(3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale entschädigungslos zu entfernen. Die Nutzungsberechtigten werden 3 Monate lang an der Grabstätte durch eine Benachrichtigung darauf aufmerksam gemacht. Geht von dem Grabmal eine Gefahr aus, wird die Grabstätte sofort gesperrt und § 22 Abs. 3 dieser Satzung findet Anwendung.

Sollte der/die Nutzungsberechtigte Anspruch auf die bauliche Anlage und Grabmale erheben oder auch nur auf Teile der Anlage, so hat diese/r hierzu eine Fachfirma für die Entfernung der Anlage oder Grabmale zu beauftragen. Zur Entfernung der baulichen Anlage oder Teilen davon, muss die Fachfirma einen Antrag bei der Friedhofsverwaltung zu stellen.

VII. Herrichtung und Pflege von Grabstätten

§ 24 Herrichtung und Unterhaltung

Herrichtung und Unterhaltung

(1) Jede Grabstätte muss im Sinne des § 17 dieser Satzung hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend auch für Grabschmuck.

(2) Die Gestaltung eines Grabes ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des jeweiligen Friedhofsteils und der jeweiligen Umgebung anzupassen. Gestattet ist nur eine Bepflanzung, die andere Grabstätten sowie die öffentlichen Anlage und Wege nicht beeinträchtigt.

(3) Die Pflege von Rasengrabflächen (an Rasenreihen-, Rasentiefen-, Urnenrasenreihen-, Urnenrasentiefen- und Baumgrabstätten), sowie

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sonstigen Rasenflächen außerhalb von Grabstätten, sind der Gemeinde vorbehalten. So ist ein einheitliches Gestaltungsbild der Grabanlagen gewährleistet. Damit keine Faulstellen in der Rasenfläche entstehen, ist die Rasenfläche von jeglichem Grabschmuck freizuhalten und ein Betreten untersagt. Abgelegter Grabschmuck auf der Rasenfläche wird ohne Ersatzanspruch entsorgt. Gleiches hat Gültigkeit für die räumlich abgegrenzten und individuellen Parzellen für Anonyme Bestattungen, deren Bepflanzungen der Gemeinde vorbehalten ist, damit ein einheitliches Gestaltungsbild gewährleistet werden kann.

(4) Für die Herrichtung und Instandhaltung einer Grabstätte außerhalb der in § 24 Abs. 3 dieser Satzung genannten Grabstätten ist die/der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Der/die Nutzungsberechtigte/n kann diese selbst anlegen und pflegen oder einen hierfür zugelassenen Gärtner beauftragen.

(5) Alle Grabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung und nach Erwerb des Nutzungsrechts hergerichtet werden.

(6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung von gärtnerischen und sonstigen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

(7) Bei der Grabpflege ist die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln untersagt.

(8) Kunststoffe und alle nicht verrottbaren Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden und Gestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwandt werden. Ausgenommen hiervon sind Grabvasen und Markierungszeichen.

(9) Den Nutzungsberechtigten an einer oberirdischen Urnenkammer mit Ablageflächen ist die linke Ablagefläche zugewiesen. Diese Fläche darf mit Grabschmuck belegt werden. Kerzen sind nicht erlaubt. An den oberirdischen Bauwerken mit Urnenkammern ist an der Urnenwand, Pyramide, Arche und Hochkreuz das Ablegen von Grabschmuck jeglicher Art untersagt. Sollten keine Ablageflächen vorhanden sein darf Grabschmuck zum Sterbetag, zum Geburtstag oder an kirchlichen Feiertagen vor dem Bauwerk so abgelegt werden, dass keine Behinderungen für andere Nutzungsberechtigte/Besucher der Grabanlage entstehen.

(10) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen von den Regelungen in § 24 dieser Satzung im Einzelfall zulassen.

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§ 25 Vernachlässigung

Vernachlässigung

(1) Bei Zuwiderhandlungen gegen § 24 dieser Satzung wird die Friedhofsverwaltung den/die Nutzungsberechtigte/n durch Aufstellen eines Hinweisschildes auf der Grabstätte auffordern, die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen.

(2) Bleibt die Aufforderung bzw. der Hinweis 3 Monate unbeachtet, wird die Friedhofsverwaltung nach weiteren 3 Monaten die Grabstätte abräumen und Grabmale und sonstige bauliche Anlagen entschädigungslos beseitigen lassen bzw. bei Körper- und Urnengrabstätten das Nutzungsrecht entziehen mit den vorstehend bezeichneten weiteren Folgen.

(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gelten die Regeln des Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung zur Beseitigung nicht befolgt bzw. ist die/der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, kann der Grabschmuck von der Friedhofsverwaltung entschädigungslos entsorgt werden.

VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern

§ 26 Die Nutzung der Leichenhallen

Die Nutzung der Leichenhallen

(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen und Aschen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals betreten werden.

(2) Das Einbringen von Leichen in die Kühlräume der Leichenhalle ist anzeigepflichtig. Der Friedhofsverwaltung ist schriftlich der Tag der Einbringung der Leiche in den Kühlraum und seine Entnahme anzuzeigen.

(3) Das Einbringen von Leichen in die Kühlzelle der Leichenhalle ist anzeigepflichtig. Der Friedhofsverwaltung ist schriftlich der Tag der Einbringung der Leiche in die Kühlzelle und seine Entnahme anzuzeigen.

(4) Angehörige von Verstorbenen können diese während der festgesetzten Zeiten bis spätestens eine Stunde vor Beginn der Trauerfeier der Beisetzung sehen, sofern keine Bedenken gesundheitsaufsichtlicher oder sonstiger Art bestehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen. Eine Öffnung des Sarges während der Trauerfeier ist untersagt.

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(5) Bei meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbener, deren Erreger beim Umgang mit der Leiche übertragen werden können, kann die Aufbewahrung der Särge an besonderen Orten bestimmt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedarf zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes. Die Benutzung der Leichenhalle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit, deren Erreger beim Umgang mit der Leiche übertragen werden können, gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustands der Leiche bestehen.

(6) Zur Beförderung der Leichen auf dem Friedhof sind Sargwagen zu benutzen.

§ 27 Trauerfeier

Trauerfeier

(1) Trauerfeiern können in der Leichenhalle oder am Grab abgehalten werden; an anderen Stellen ist die ausdrückliche Genehmigung der Friedhofsverwaltung erforderlich. Trauerfeiern in den gemeindlichen Leichenhallen sind genehmigungspflichtig. Hierzu hat eine Anmeldung bei der Friedhofsverwaltung zu erfolgen. Der Anmeldung ist eine Kopie der Sterbeurkunde beizufügen. Die Trauerfeier kann erst nach Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung erfolgen. Ohne Anmeldung und Genehmigung kann die Trauerfeier untersagt werden.

(2) Bei der Beisetzung in ein anonymes Urnengrab sind eine Trauerfeier an der Grabstätte sowie eine Teilnahme an der Bestattung den Angehörigen und sonstigen Personen untersagt. Die Bestattung wird nur vom zuständigen Friedhofspersonal vorgenommen.

(3) Bei meldepflichtigen Krankheiten der Verstorbenen, deren Erreger beim Umgang mit der Leiche übertragen werden können, werden die Einzelheiten der Bestattung von der Friedhofsverwaltung festgelegt.

(4) Musik- und Gesangdarbietungen auf den Friedhöfen, die nicht unmittelbarer Bestandteil einer Beisetzung sind, bedürfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

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VIII. Schlussvorschriften

§ 28 Alte Rechte

Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, über die die Gemeinde bei Inkrafttreten dieser Satzung oder aus einer vertraglichen Regelung heraus bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit/Ruhezeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

(2) Die Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Grabstätte, begründet durch eine weitere Bestattung, richtet sich nach dieser Satzung.

(3) Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 29 Haftung der Gemeinde

Haftung der Gemeinde

Die Gemeinde Riegelsberg haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder Einrichtungen, durch Dritte oder durch Tiere entstehen. Der Gemeinde Riegelsberg obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten; sie haftet nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Von dieser Haftungsbeschränkung ausgenommen sind alle Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

§ 30 Verfahren

Verfahren

Das Verwaltungsverfahren für Anzeigen, Zulassungen und Genehmigungen nach dieser Satzung kann über eine einheitliche Stelle im Sinne des EA-Gesetzes Saarland abgewickelt werden. Es gelten die Bestimmungen zum Verfahren über die einheitliche Stelle nach den §§ 71 ff des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (SVwVfG) sowie über die Genehmigungsfiktion nach § 42a SVwVfG.

§ 31 Gebühren

Gebühren

Für die Benutzung der Friedhöfe und der Einrichtungen sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

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§ 32 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrigkeiten

Der Satzung verhält sich zuwider, wer

(1) sich als Besucher entgegen § 5 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofs entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,

(2) entgegen § 5 Abs. 3,

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art und Sportgeräten (z.B. Rollschuhen, Inlineskates, Fahrrad o.Ä.) befährt. Ausgenommen hiervon sind Sargtransportwagen, Transportkarren, Krankenfahrstühle und Kinderwagen, sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden, soweit eine schriftliche Genehmigung von der Friedhofsverwaltung erteilt ist,

b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, sowie gewerbliche Dienste anbietet und diesbezüglich wirbt,

c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung Arbeiten ausführt,

d) Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken erstellt und verwertet,

e) Druckschriften verteilt, mit Ausnahme der zur Gestaltung einer Bestattungsfeier notwendigen und üblichen Druckschriften,

f) wer Abräume und Abfälle außerhalb der dafür vorgesehenen Stellen ablegt,

  • den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten verunreinigt, oder beschädigt,
  • Rasenflächen, Grabstätten, Rasengrabstätten und anonyme Urnengrabstätten unberechtigt betritt,
  • Einfriedungen und Hecken übersteigt,
  • Rasengrabflächen mit Grabschmuck belegt,
  • entgegen § 24 Abs. 9 Grabschmuck an nicht vorgesehen Flächen ablegt,

g) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde,

h) lärmt, spielt oder lagert,

(3) entgegen § 5 Abs. 4 Totengedenkfeiern ohne Zustimmung der Gemeinde durchführt,

(4) als Gewerbetreibender außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt sowie Werkzeuge und Materialien unzulässig lagert,

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(5) entgegen § 19 Abs. 1 und Abs. 4 ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet oder verändert, (6) Grabmale entgegen § 21 Abs. 1 und 2 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert, (7) Grabmale entgegen § 22 Abs. 1 nicht in gutem und verkehrssicherem Zustand hält, (8) Grabmale und bauliche Anlagen entgegen § 23 Abs. 1 ohne vorherige schriftliche Zustimmung entfernt, (9) Kunststoffe und andere nicht verrottbare Werkstoffe entgegen § 24 Abs. 8 verwendet oder so beschaffenes Zubehör nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt, (10) Grabstätten entgegen § 25 vernachlässigt. (11) Zuwiderhandlungen können als Ordnungswidrigkeit gemäß § 48 Abs. 2 u. 3 Bestattungsgesetz (BestattG), in der jeweiligen Fassung als Ordnungswidrigkeit oder nach den Bestimmungen des Saarländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (SVwVG), in der jeweils gültigen Fassung geahndet werden.

§ 33 Inkrafttreten

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 26. Juni 2017 außer Kraft.

Riegelsberg, 14.09.2021 Der Bürgermeister Klaus Häusle

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