Gebührenordnung – Riedstadt

Vollständige Gebührenordnung für Riedstadt.

Gebührenordnung

4 Abschnitte.

§ 7 Verlegungen, Umbettungen oder Ausgrabungen

Verlegungen, Umbettungen oder Ausgrabungen

Verlegungen von Grabstätten im Sinne des § 17 der Friedhofsordnung sowie Umbettungen und Ausgrabungen werden nach den tatsächlich entstandenen Kosten berechnet und dem Veranlasser samt einer angemessenen Verwaltungsgebühr in Rechnung gestellt.

Ein Anspruch auf die Ausführung einer Umbettung durch die Stadt kann nicht erhoben werden.

§ 8 Grabgebühren²

(1) Für den Erwerb einer Grabstätte werden folgende Gebühren erhoben:

a) Reihengrabstätten Euro 1.410,00
b) Wahlgrabstätte (einstellig) Euro 1.410,00
c) Wahlgrabstätten zweistellig (Familiengrab) Euro 2.760,00
jede weitere Grabstelle Euro 1.410,00
d) Urnennischen in Urnenwänden mit Platte Euro 1.140,00
Urnennischen in Urnenwänden ohne Platte Euro 990,00
e) Urnengrabstätten zur Urnenerdbestattung Euro 990,00
f) Urnenwiesengrabstätten Euro 730,00
g) Anonyme Grabstätten Euro 730,00
h) Kindergrabstätten Euro 460,00
i) Grabstätten in einem Baumhain Euro 990,00
j) Wahlgrabstätten vierstellig (Familiengrab) im Baumhain Euro 1.980,00

(2) Für die Verlängerung der Nutzungsrechte an einer Grabstätte werden folgende Gebühren pro Verlängerungsjahr erhoben:

Wahlgrabstätte (einstellig) Euro 56,00
Wahlgrabstätte (zweistellig) Euro 110,00
Urnennische Euro 40,00
Urnengrabstätte zur Urnenbestattung Euro 40,00
Urnenwiesengrabstätte Euro 40,00
Kindergrabstätte Euro 31,00
Baumhaingrabstätte Euro 40,00
Wahlgrabstätte Baumhain Euro 80,00

§ 9³

Gebühren für Grabräumung

(1) Für die Räumung einer Grabstätte durch die Friedhofsverwaltung bzw. von ihr beauftragte Dritte (§ 33 Abs. 2 der Friedhofsordnung) werden folgende Gebühren erhoben:

² geändert durch die 3. Änderungssatzung, beschlossen durch die Stadtverordnetenversammlung am 14.03.2024 2024

³ geändert durch die 3. Änderungssatzung, beschlossen durch die Stadtverordnetenversammlung am 14.03.2024 2024

Friedhofsgebührenordnung / 5 -

a) Für die Beseitigung von Grabmalen, Abdeckplatten, Fundamenten, Befestigungs- materialien, Grabeinfassungen und Gewächsen

1) bei Wahlgrabstätten (einstellig) Euro 345,00
2) bei Wahlgrabstätten (zweistellig) Euro 690,00
3) bei Reihengrabstätten Euro 240,00
4) bei Kindergrabstätten Euro 120,00
5) bei Urnengrabstätten Euro 120,00
6) bei Urnenwänden Euro 120,00
7) bei Urnenwiesengrabstätten Euro 120,00

b) Die Grabräumungsgebühren entstehen abweichend von § 3 Abs. 1 bei Überlassung der Grabstätte.

Für die Räumung einer Grabstätte die vor dem 1.1.2013 aufgestellt wurde, werden die Arbeiten durch die Friedhofsverwaltung bzw. von ihr beauftragten Dritten durchgeführt. Die Gebühren sind durch die bereits entrichteten Grabgebühren abgegolten.

§ 10 Verwaltungsgebühren

Verwaltungsgebühren

(1) Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten der Friedhofsverwaltung, die sie auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse Einzelner vornimmt, erhebt die Stadt nachfolgend genannte Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen). Kostenpflicht besteht auch, wenn ein auf Vornahme einer Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen, abgelehnt oder zurückgewiesen oder die Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird.

a) Für die Prüfung und Zustimmung zu einer Umbettung von Aschen (§ 13 Abs. 2 der Friedhofsordnung) Euro 68,00

b) Für die Prüfung und Genehmigung der Errichtung und Veränderung von Grabmalen, Grabeinfassungen sowie sonstigen Grabausstattungen (§ 31 der Friedhofsordnung) Euro 68,00

(2) Die Kostenschuld entsteht mit Eingang des Antrages. Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.

(3) Die Verwaltungskosten werden sofort fällig.

(4) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,

a) wer die Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit der Stadt Riedstadt veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,

b) wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Stadtbehörde abgegebene oder ihr mitgeteilten Erklärung übernommen hat,

Friedhofsgebührenordnung / 6 -

c) wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetztes

haftet. Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 11 Inkrafttreten

Inkrafttreten

Diese Gebührenordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die seitherige Gebührenordnung zur Friedhofs- und Bestattungsordnung vom 07. März 2013, zuletzt geändert am 19. September 2013, außer Kraft.

Ausfertigungsvermerk:

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit den hierzu ergangenen Beschlüssen der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Riedstadt, 19. März 2024

DER STADT RIEDSTADT

Siegel

Bürgermeister

In der Fassung nach der 3. Änderungssatzung vom 14.03.2024

Original-Gebührenordnung als PDF

← Zur Gemeinde