Gebührenordnung
4 Abschnitte.
§ 7 Verlegungen, Umbettungen oder Ausgrabungen
Verlegungen, Umbettungen oder Ausgrabungen
Verlegungen von Grabstätten im Sinne des § 17 der Friedhofsordnung sowie Umbettungen und Ausgrabungen werden nach den tatsächlich entstandenen Kosten berechnet und dem Veranlasser samt einer angemessenen Verwaltungsgebühr in Rechnung gestellt.
Ein Anspruch auf die Ausführung einer Umbettung durch die Stadt kann nicht erhoben werden.
§ 8 Grabgebühren²
(1) Für den Erwerb einer Grabstätte werden folgende Gebühren erhoben:
| a) Reihengrabstätten | Euro 1.410,00 |
|---|---|
| b) Wahlgrabstätte (einstellig) | Euro 1.410,00 |
| c) Wahlgrabstätten zweistellig (Familiengrab) | Euro 2.760,00 |
| jede weitere Grabstelle | Euro 1.410,00 |
| d) Urnennischen in Urnenwänden mit Platte | Euro 1.140,00 |
| Urnennischen in Urnenwänden ohne Platte | Euro 990,00 |
| e) Urnengrabstätten zur Urnenerdbestattung | Euro 990,00 |
| f) Urnenwiesengrabstätten | Euro 730,00 |
| g) Anonyme Grabstätten | Euro 730,00 |
| h) Kindergrabstätten | Euro 460,00 |
| i) Grabstätten in einem Baumhain | Euro 990,00 |
| j) Wahlgrabstätten vierstellig (Familiengrab) im Baumhain | Euro 1.980,00 |
(2) Für die Verlängerung der Nutzungsrechte an einer Grabstätte werden folgende Gebühren pro Verlängerungsjahr erhoben:
| Wahlgrabstätte (einstellig) | Euro 56,00 |
|---|---|
| Wahlgrabstätte (zweistellig) | Euro 110,00 |
| Urnennische | Euro 40,00 |
| Urnengrabstätte zur Urnenbestattung | Euro 40,00 |
| Urnenwiesengrabstätte | Euro 40,00 |
| Kindergrabstätte | Euro 31,00 |
| Baumhaingrabstätte | Euro 40,00 |
| Wahlgrabstätte Baumhain | Euro 80,00 |
§ 9³
Gebühren für Grabräumung
(1) Für die Räumung einer Grabstätte durch die Friedhofsverwaltung bzw. von ihr beauftragte Dritte (§ 33 Abs. 2 der Friedhofsordnung) werden folgende Gebühren erhoben:
² geändert durch die 3. Änderungssatzung, beschlossen durch die Stadtverordnetenversammlung am 14.03.2024 2024
³ geändert durch die 3. Änderungssatzung, beschlossen durch die Stadtverordnetenversammlung am 14.03.2024 2024
Friedhofsgebührenordnung / 5 -
a) Für die Beseitigung von Grabmalen, Abdeckplatten, Fundamenten, Befestigungs- materialien, Grabeinfassungen und Gewächsen
| 1) bei Wahlgrabstätten (einstellig) | Euro | 345,00 |
|---|---|---|
| 2) bei Wahlgrabstätten (zweistellig) | Euro | 690,00 |
| 3) bei Reihengrabstätten | Euro | 240,00 |
| 4) bei Kindergrabstätten | Euro | 120,00 |
| 5) bei Urnengrabstätten | Euro | 120,00 |
| 6) bei Urnenwänden | Euro | 120,00 |
| 7) bei Urnenwiesengrabstätten | Euro | 120,00 |
b) Die Grabräumungsgebühren entstehen abweichend von § 3 Abs. 1 bei Überlassung der Grabstätte.
Für die Räumung einer Grabstätte die vor dem 1.1.2013 aufgestellt wurde, werden die Arbeiten durch die Friedhofsverwaltung bzw. von ihr beauftragten Dritten durchgeführt. Die Gebühren sind durch die bereits entrichteten Grabgebühren abgegolten.
§ 10 Verwaltungsgebühren
Verwaltungsgebühren
(1) Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten der Friedhofsverwaltung, die sie auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse Einzelner vornimmt, erhebt die Stadt nachfolgend genannte Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen). Kostenpflicht besteht auch, wenn ein auf Vornahme einer Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen, abgelehnt oder zurückgewiesen oder die Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird.
a) Für die Prüfung und Zustimmung zu einer Umbettung von Aschen (§ 13 Abs. 2 der Friedhofsordnung) Euro 68,00
b) Für die Prüfung und Genehmigung der Errichtung und Veränderung von Grabmalen, Grabeinfassungen sowie sonstigen Grabausstattungen (§ 31 der Friedhofsordnung) Euro 68,00
(2) Die Kostenschuld entsteht mit Eingang des Antrages. Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.
(3) Die Verwaltungskosten werden sofort fällig.
(4) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,
a) wer die Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit der Stadt Riedstadt veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,
b) wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Stadtbehörde abgegebene oder ihr mitgeteilten Erklärung übernommen hat,
Friedhofsgebührenordnung / 6 -
c) wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetztes
haftet. Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 11 Inkrafttreten
Inkrafttreten
Diese Gebührenordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die seitherige Gebührenordnung zur Friedhofs- und Bestattungsordnung vom 07. März 2013, zuletzt geändert am 19. September 2013, außer Kraft.
Ausfertigungsvermerk:
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit den hierzu ergangenen Beschlüssen der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Riedstadt, 19. März 2024
DER STADT RIEDSTADT
Siegel
Bürgermeister
In der Fassung nach der 3. Änderungssatzung vom 14.03.2024