Gebührenordnung
4 Abschnitte.
§ 1 Paragraph 1
Allgemeines
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
§ 2 Paragraph 2
Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind:
- bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller,
- bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.
§ 3 Paragraph 3
Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
- Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistung nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.
- Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
§ 4 III. Ausheben und Schließen der Gräber
Inkrafttreten
- Diese Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft.
- Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 28.02.2013, zuletzt geändert durch Satzungen vom 10.12.2015 und 20.04.2017, außer Kraft.
Riedelberg, den 12.12.2022
Christian Schwarz Ortsbürgermeister
Siegel
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Riedelberg
I. Reihengrabstätte
- Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene
a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 230,10 € b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab 357,90 €
-
Überlassung einer Urnenreihengrabstätte oder einer Urnenrasenreihengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1 306,90 €
-
Einmalige Pflegegebühr für die Pflege einer Urnenrasenreihengrabstätte auf die Dauer der Ruhezeit (30 Jahre) 1.028,70 €
II. Verleihung von Nutzungsrechten an Sondergrabstätten
1a) Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für
aa) eine Einzelgrabstätte 409,00 € bb) eine Doppelgrabstätte 818,10 € cc) jede weitere Grabstätte 409,00 €
1b) Verlängerung des Nutzungsrechts nach Buchstabe a) bei späteren Bestattungen je Jahr
aa) eine Einzelgrabstätte 7,70 € bb) eine Doppelgrabstätte 15,30 € cc) jede weitere Grabstätte 7,70 €
1c) Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Buchstabe a) erhoben.
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2a) Verleihung des Nutzungsrechts an einer Urnensondergrabstätte für die Dauer der Nutzungszeit durch Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung aa) Urnensondergrabstätte oder Urnenrasensondergrabstätte einstellig 357,90 € bb) Urnensondergrabstätte oder Urnenrasensondergrabstätte zweistellig 715,80 €
2b) Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Beisetzungen je Jahr aa) Urnensondergrabstätte oder Urnenrasensondergrabstätte einstellig 10,23 € bb) Urnensondergrabstätte oder Urnenrasensondergrabstätte zweistellig 20,46 €
2c) Bei Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Buchstabe a) erhoben
3a) Pflegegebühr für die Pflege einer Urnenrasensondergrabstätte auf die Dauer der Nutzungszeit (35 Jahre) aa) Urnenrasensondergrabstätte ein- oder zweistellig 1.200,00 €
3b) Gebühr für die Verlängerung der Pflege einer Urnenrasensondergrabstätte bei späteren Bestattungen je Jahr aa) Urnenrasensondergrabstätte ein- oder zweistellig 34,29 €
4a) Zusätzliche Beistellung einer Urne in einer bereits belegten Sondergrabstätte auf die Dauer der Ruhezeit je Beistellung 281,20 €
4b) Für die Anpassung der Sondergrabstätten an die Ruhezeit der zusätzlich beigestellten Urne werden die gleichen Gebühren wie nach Nr. 1b) erhoben.
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III. Ausheben und Schließen der Gräber
- Bestattung von Verstorbenen (§ 12, 13, 14 und 15 Abs. 1 der Friedhofssatzung)
| a) | bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 560,00 | € |
|---|---|---|---|
| b) | vom vollendeten 5. Lebensjahr ab | 893,00 | € |
| c) | Urnenbeisetzung je Beisetzung | 381,00 | € |
-
Bei Bestattungen und Beisetzungen an Samstagen wird ein Zuschlag in Höhe von 60 v. H. und an Sonn- und Feiertagen ein Zuschlag in Höhe von 120 v. H. berechnet.
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Bei Grabaushub mit Handschachtung wird ein Zuschlag von 90 v. H. erhoben.
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Für evtl. anfallende Zusatzarbeiten werden berechnet:
| a) | Facharbeiterstunde | 72,00 | € |
|---|---|---|---|
| b) | Hilfsarbeiterstunde | 60,00 | € |
| c) | Zuschlag für schwer lösbaren Fels je Kubikmeter | 346,00 | € |
IV. Benutzung der Leichenhalle
- Für die Aufbewahrung
| a) | einer Leiche/Urne bis zu 4 Tagen für jeden weiteren Tag | 153,40 € 38,40 € |
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| b) | Benutzung der Leichenhalle ohne Aufbewahrung | 51,10 € |
| 2. | Reinigung der Leichenhalle | 20,00 € |
V. Genehmigungsgebühren
| zur Errichtung von Grabmälern, Gedenk-platten und dergleichen | 10,20 € |
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