Gebührenordnung
4 Abschnitte.
§ 1 Paragraph 1
Allgemeines
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
§ 2 Paragraph 2
Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind:
- Bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller,
- bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.
§ 3 Paragraph 3
Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.
(2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
§ 4 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 18.06.2012 außer Kraft.
Reipoltskirchen, den 31.03.2023
Gez. Thomas Fischer Ortsbürgermeister
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Anlage zur Friedhofsgebührensatzung
I. Reihengrabstätten
- Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene a) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab 700,00 €
- Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1 400,00 €
- Urnenreihengrabstätte als Baumbestattung 900,00 €
II. Gemischte Grabstätten
Verleihung eines Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für jedes volle Jahr der Verlängerung 15,00 €
III. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten
- a) Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für eine Wahlgrabstätte, Doppelgrabstätte (Zuteilung der Reihe nach anl. des ersten Bestattungsfalles) 1.550,00 € b) für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Buchst. a) erhoben 1.550,00 €
- Verleihung des Nutzungsrechts für die Dauer der Nutzungszeit an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für die Urnenwahlgrabstätte 460,00 €
- Verleihung des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte als Baumbestattung für die Dauer der Nutzungszeit durch Berechtigte nach Nr. 1 Buchst. a 1.350,00 €
IV. Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Beisetzungen für jedes volle Jahr
a) Wahlgrabstätten 52,00 € b) Urnenwahlgrabstätten 15,00 € c) Urnenwahlgrabstätte als Baumbestattung 45,00 €
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V. Ausstellung einer Nutzungsrechtsurkunde
a) für eine Wahlgrabstätte 50,00 € b) für eine Urnenwahlgrabstätte 50,00 € c) für eine Urnenwahlgrabstätte als Baumbestattung 50,00 €
VI. Ausheben und Schließen der Gräber sowie Herstellung der Grabumrandung
Der Grabaushub wird durch eine Firma ausgeführt.
Die hierdurch anfallenden tatsächlichen Kosten sind von den Gebührenschuldnern gemäß § 2 der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren anzufordern.
Die Kosten, die der Ortsgemeinde für die Beschaffung und Verlegung der Grabeinfassung (§ 21 Abs. 1) entstehen, sind als Auslagen zu erstatten.
VII. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen
Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.
VIII. Benutzung der Leichenhalle
- a) pauschal je Benutzung 150,00 € b) Reinigung der Leichenhalle (pauschal) 30,00 €
IX. Verwaltungs- und sonstige Gebühren
- Für die Genehmigung zur Errichtung von Grabmälern, Gedenkplatten und dergleichen 50,00 €
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X. Abräumung von Grabstätten (Kautionen)
Abräumkosten (nur bei Abräumung durch Friedhofsverwaltung)
| a) Reihengrabstätten für Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr ab | 350,00 € |
|---|---|
| b) Wahlgrabstätten | 500,00 € |
| c) Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätte | 200,00 € |
Bei Abräumung von Grabstätten durch den Verantwortlichen / den Nutzungsberechtigten werden die zum Zeitpunkt der Überlassung der Grabstätte bzw. der Verleihung des Grabnutzungsrechts erhobenen Gebühren ohne Verzinsung zurückerstattet.