Wählen Sie die gewünschte Dokumentart für Reichenberg.
- Friedhofssatzung – Rechtsgrundlage und Ordnungsvorschriften
- Gebührenordnung – Gebühren, Tarife und Leistungen
Gebührenordnung
Gebührenordnung
5 Abschnitte.
§ 1 Gebührenpflicht
Die Inanspruchnahme der gemeindlichen Einrichtungen für das Bestattungswesen ist gebührenpflichtig.
§ 2 Gebührenarten
(1) Der Markt Reichenberg erhebt a) Grabgebühren b) Leichenhausgebühren c) Bestattungsgebühren d) Sonstige Gebühren (2) Für Leistungen, für die in dieser Gebührensatzung keine Gebühren vorgesehen sind, kann der Markt gesonderte Vereinbarungen über die Höhe und die Erstattung der Gebühren treffen. (3) Über die Gebühren nach Abs. 1 erlässt der Markt einen Gebührenbescheid. Der Markt kann in Höhe der geschuldeten Gebühren und Auslagen die Abtretung von Ansprüchen verlangen, die den Erben oder Auftraggebern aus Anlass des Sterbefalls aus Sterbe- und Lebensversicherung zustehen.
§ 3 Gebührenpflichtige, Entstehen und Fälligkeit der Gebühren
(1) Gebührenpflichtig ist, a) wer das Benutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt, b) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
c) wer den Auftrag zur Durchführung der Leistung erteilt hat, d) wer die Kosten veranlasst hat, e) derjenige, in dessen Interesse die Kosten entstanden sind.
Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner
(2) Die Grabgebühren (§ 4) entstehen mit der Zuweisung einer Einzelgrabstätte (Reihengrab), dem Erwerb eines Benutzungsrechts bzw. mit der Verlängerung eines Benutzungsrechts (Familiengrab). Die Leichenhausgebühren (§ 5) entstehen mit der Inanspruchnahme des Leichenhauses. Die Bestattungsgebühren (§ 6) und die sonstigen Gebühren (§ 7) entstehen mit der Vornahme der gebührenpflichtigen Handlung. (3) Die Gebühren werden mit deren Festsetzung fällig.
(1) Die Grabgebühren in allen gemeindlichen Friedhöfen betragen für die Dauer der Ruhefrist
| a) | je Reihengrab | 900,– EUR |
|---|---|---|
| b) | je Kindergrab | 250,– EUR |
| c) | je Familiengrab (mit 2 Grabplätzen) | 1.400,– EUR |
| d) | je Familiengrab (mit 3 Grabplätzen) | 2.100,– EUR |
| e) | je Familiengrab (mit 4 Grabplätzen) | 2.100,– EUR |
| f) | je Familiengrab (mit 5 Grabplätzen) | 2.100,– EUR |
| g) | je Familiengrab (mit 6 Grabplätzen) | 2.100,– EUR |
| h) | je Urnengrab (Erdbestattung) | 540,– EUR |
| i) | je Reihengrab mit Fundament (wenn vorhanden) | 1.100,– EUR |
| j) | je Familiengrab (mit 2 Grabplätzen) mit Fundament (wenn vorhanden) | 1.900,– EUR |
| k) | je Urnengrab (Erdbestattung) mit Fundament (wenn vorhanden) | 660,– EUR |
| l) | je Urnennische in der Urnenmauer | 1.080,– EUR |
| m) | je Urnengrab (Stele) | 840,– EUR |
| n) | Grabkammer | 780,– EUR |
| o) | Ehrengrab | 5.000,– EUR |
| p) | Kissensteingrab | 480,– EUR |
| q) | Urnengemeinschaftsgrab | 360,– EUR |
| r) | Urnenwahlgrab | 540,– EUR |
| (2) Für die Verlängerung des Grabnutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist gilt jeweils der Betrag in Abs. 1 oder ein anteiliger Jahresbetrag. | ||
| (3) Das Grabnutzungsrecht kann, nach Ablauf der Ruhefrist, für weitere 5, 10, 15 oder 20 Jahre verlängert werden. Die Gebühren richten sich anteilig nach § 4 Abs. 1 dieser Satzung. |
§ 5 Leichenhausbenutzungsgebühren
Die Gebühr für die Benutzung der Leichenhäuser beträgt je angefangenem Tag 80,– EUR.
§ 6 Bestattungsgebühren
(1) Die Gebühren für die Grabherstellung (Ausheben und Schließen des Grabes) betragen
a) für Reihengräber 300,– EUR b) für Familiengräber (je Grabplatz) 300,– EUR c) für Urnengräber (Erdbestattung) 150,– EUR d) für Urnengräber im Urnenfeld 150,– EUR (2) Bei Tieferlegung der Grabsohle wird je 60cm ein Zuschlag von 30,– EUR zu den Gebühren in Abs. 1 erhoben. (3) Die Gebühr für die Beisetzung in der Urnenmauer beträgt 75,– EUR. (4) Die Gebühren für die Ausgrabung und Umbettung von Leichen betragen a) während der Ruhefrist 752,– EUR b) nach Ablauf der Ruhefrist 542,– EUR (5) Die Gebühren für die Umbettung von Urnen betragen 180,– EUR. (6) Die Gebühr für die Tätigkeit eines Leichenträgers während der Bestattung beträgt 35,– EUR. (7) Die Gebühr für Organisation und Leitung der Trauerfeier, Vorbereitung der Aussegnung und Beisetzung beträgt 59,– EUR.
§ 7 Sonstige Gebühren
Sonstige Gebühren werden für die Erlaubnis zur Errichtung von Grabdenkmälern in Höhe von 30,– EUR erhoben.
§ 8 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach der amtlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung in der Fassung vom 18.12.1992 außer Kraft.
Paragraph 01
Die Inanspruchnahme der gemeindlichen Einrichtungen für das Bestattungswesen ist gebührenpflichtig.
Paragraph 02
(1) Der Markt Reichenberg erhebt a) Grabgebühren b) Leichenhausgebühren c) Bestattungsgebühren d) Sonstige Gebühren (2) Für Leistungen, für die in dieser Gebührensatzung keine Gebühren vorgesehen sind, kann der Markt gesonderte Vereinbarungen über die Höhe und die Erstattung der Gebühren treffen. (3) Über die Gebühren nach Abs. 1 erlässt der Markt einen Gebührenbescheid. Der Markt kann in Höhe der geschuldeten Gebühren und Auslagen die Abtretung von Ansprüchen verlangen, die den Erben oder Auftraggebern aus Anlass des Sterbefalls aus Sterbe- und Lebensversicherung zustehen.
Paragraph 03
(1) Gebührenpflichtig ist, a) wer das Benutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt, b) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
c) wer den Auftrag zur Durchführung der Leistung erteilt hat, d) wer die Kosten veranlasst hat, e) derjenige, in dessen Interesse die Kosten entstanden sind.
Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner
(2) Die Grabgebühren (§ 4) entstehen mit der Zuweisung einer Einzelgrabstätte (Reihengrab), dem Erwerb eines Benutzungsrechts bzw. mit der Verlängerung eines Benutzungsrechts (Familiengrab). Die Leichenhausgebühren (§ 5) entstehen mit der Inanspruchnahme des Leichenhauses. Die Bestattungsgebühren (§ 6) und die sonstigen Gebühren (§ 7) entstehen mit der Vornahme der gebührenpflichtigen Handlung. (3) Die Gebühren werden mit deren Festsetzung fällig.
(1) Die Grabgebühren in allen gemeindlichen Friedhöfen betragen für die Dauer der Ruhefrist
| a) | je Reihengrab | 900,– EUR |
|---|---|---|
| b) | je Kindergrab | 250,– EUR |
| c) | je Familiengrab (mit 2 Grabplätzen) | 1.400,– EUR |
| d) | je Familiengrab (mit 3 Grabplätzen) | 2.100,– EUR |
| e) | je Familiengrab (mit 4 Grabplätzen) | 2.100,– EUR |
| f) | je Familiengrab (mit 5 Grabplätzen) | 2.100,– EUR |
| g) | je Familiengrab (mit 6 Grabplätzen) | 2.100,– EUR |
| h) | je Urnengrab (Erdbestattung) | 540,– EUR |
| i) | je Reihengrab mit Fundament (wenn vorhanden) | 1.100,– EUR |
| j) | je Familiengrab (mit 2 Grabplätzen) mit Fundament (wenn vorhanden) | 1.900,– EUR |
| k) | je Urnengrab (Erdbestattung) mit Fundament (wenn vorhanden) | 660,– EUR |
| l) | je Urnennische in der Urnenmauer | 1.080,– EUR |
| m) | je Urnengrab (Stele) | 840,– EUR |
| n) | Grabkammer | 780,– EUR |
| o) | Ehrengrab | 5.000,– EUR |
| p) | Kissensteingrab | 480,– EUR |
| q) | Urnengemeinschaftsgrab | 360,– EUR |
| r) | Urnenwahlgrab | 540,– EUR |
| (2) Für die Verlängerung des Grabnutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist gilt jeweils der Betrag in Abs. 1 oder ein anteiliger Jahresbetrag. | ||
| (3) Das Grabnutzungsrecht kann, nach Ablauf der Ruhefrist, für weitere 5, 10, 15 oder 20 Jahre verlängert werden. Die Gebühren richten sich anteilig nach § 4 Abs. 1 dieser Satzung. |
§ 5 Leichenhausbenutzungsgebühren
Die Gebühr für die Benutzung der Leichenhäuser beträgt je angefangenem Tag 80,– EUR.
§ 6 Bestattungsgebühren
(1) Die Gebühren für die Grabherstellung (Ausheben und Schließen des Grabes) betragen
a) für Reihengräber 300,– EUR b) für Familiengräber (je Grabplatz) 300,– EUR c) für Urnengräber (Erdbestattung) 150,– EUR d) für Urnengräber im Urnenfeld 150,– EUR (2) Bei Tieferlegung der Grabsohle wird je 60cm ein Zuschlag von 30,– EUR zu den Gebühren in Abs. 1 erhoben. (3) Die Gebühr für die Beisetzung in der Urnenmauer beträgt 75,– EUR. (4) Die Gebühren für die Ausgrabung und Umbettung von Leichen betragen a) während der Ruhefrist 752,– EUR b) nach Ablauf der Ruhefrist 542,– EUR (5) Die Gebühren für die Umbettung von Urnen betragen 180,– EUR. (6) Die Gebühr für die Tätigkeit eines Leichenträgers während der Bestattung beträgt 35,– EUR. (7) Die Gebühr für Organisation und Leitung der Trauerfeier, Vorbereitung der Aussegnung und Beisetzung beträgt 59,– EUR.
Paragraph 07
Sonstige Gebühren werden für die Erlaubnis zur Errichtung von Grabdenkmälern in Höhe von 30,– EUR erhoben.
Paragraph 08
Diese Satzung tritt am Tage nach der amtlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung in der Fassung vom 18.12.1992 außer Kraft.
Friedhofssatzung
Friedhofssatzung
33 Abschnitte.
§ 1 Geltungsbereich
Der Markt Reichenberg errichtet und unterhält die folgenden Einrichtungen für das Bestattungswesen als öffentliche Einrichtungen:
a) die gemeindeeigenen Friedhöfe in den Gemeindeteilen Albertshausen, Lindflur, Reichenberg und Uengershausen sowie die durch Vertrag dem Markt Reichenberg zur Benutzung überlassenen Friedhöfe in den Gemeindeteilen Reichenberg und Fuchsstadt; b) die gemeindeeigenen Leichenhäuser in den Gemeindeteilen Reichenberg und Albertshausen.
§ 2 Friedhofszweck
Die Friedhöfe dienen insbesondere den verstorbenen Marktgemeindemitgliedern als würdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens.
§ 3 Bestattungsanspruch
(1) Auf den gemeindlichen Friedhöfen werden beigesetzt a) die Verstorbenen, die bei ihrem Ableben in der Marktgemeinde ihren Wohnsitz hatten, b) die Verstorbenen, die ein Nutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab besitzen, und ihre Familienangehörigen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV), c) die im Marktgemeindegebiet oder einem angrenzenden gemeindefreien Gebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Bestattung anderweitig nicht sichergestellt ist, d) Tot- und Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 des BestG. (2) Die Bestattung anderer als der in Abs. 1 genannten Personen bedarf auf Antrag der besonderen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung im Einzelfall.
§ 4 Friedhofsverwaltung
Der Friedhof wird von der Marktgemeinde verwaltet und beaufsichtigt. Der Belegungsplan wird von der Marktgemeinde so geführt, dass jederzeit festgestellt werden kann, wann mit wem jedes Grab belegt wurde, wer der Grabnutzungsberechtigte ist und für welchen Zeitraum das Nutzungsrecht erworben wurde.
§ 5 Schließung und Entwidmung
(1) Gemeindliche Friedhöfe, gemeindliche Friedhofsteile und einzelne gemeindliche Grabstätten können im öffentlichen Interesse ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt.
(2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekannt zu machen.
(3) Die Marktgemeinde kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen, durch Einigung mit den Grabnutzungsberechtigten vorzeitig aufgelöst wurden oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit aufgehoben worden sind. Die Marktgemeinde kann die Entwidmung verfügen, soweit keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen und alle Ruhefristen abgelaufen sind.
(4) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte im Einvernehmen mit dem Berechtigten abgelöst werden sollen oder aufgehoben worden sind, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich.
(5) Im Übrigen gilt Art. 11 BestG.
3
II. Ordnungsvorschriften
§ 6 Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besucherverkehr geöffnet.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen oder außerhalb der vorgenannten Öffnungszeiten gestatten.
§ 7 Verhalten in den Friedhöfen
- (1) Jeder Besucher der Friedhöfe hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.
- (2) Kinder unter 6 Jahren ist das Betreten der Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener gestattet.
- (3) Den Anordnungen des Friedhofspersonals haben die Besucher Folge zu leisten. Besuchern des Friedhofs ist es insbesondere nicht gestattet
- a) Tiere mitzubringen, ausgenommen sind Blindenhunde,
- b) zu rauchen und zu lärmen,
- c) die Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art zu befahren. Kinderwagen, Rollstühle und vergleichbare Hilfsmittel zum Transport von Kindern, Kranken und Menschen mit Behinderung sind hiervon ausgenommen.
- d) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, sowie gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten oder diesbezüglich zu bewerben,
- e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Druckschriften, die im Rahmen einer Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,
- f) Abraum und Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen Plätzen,
- g) Grabhügel, Grabeinfassungen und Grünanlagen unberechtigt zu betreten und/oder zu beschädigen,
- h) der Würde des Ortes nicht entsprechende Gefäße (z. B. Konservendosen, Plastik- und Glasflaschen sowie ähnliche Gegenstände) auf Gräbern ohne Erlaubnis aufzustellen oder solche Gefäße zwischen den Gräbern aufzubewahren,
- i) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
- j) Film-, Video- und Fotoaufnahmen von Grabstätten und insbesondere Grabmalen ohne Erlaubnis zu erstellen, zu verwerten und zu verbreiten (z. B. im Internet), außer zu privaten Zwecken,
- k) Wege, Plätze und Gräber zu verunreinigen,
- l) das Verbrennen von Grababraum oder sonstigen Abfällen,
- m) jede Wasserentnahme zu anderen Zwecken als zum Gießen der Grabstätten,
- n) die gemeindlich zur Verfügung stehenden Gießkannen nach der Benutzung außerhalb der Wasserentnahmestellen abzustellen,
- o) Zweige von Bäumen und Sträuchern abzuschneiden oder abzureißen
- p) die Entsorgung von privaten Abfällen, insbesondere privaten Grüngut.
- (4) Die Friedhofsverwaltung kann von den Verboten auf Antrag Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
- (5) Totengedenkfeiern sind der Friedhofsverwaltung spätestens vier Werktage vorher anzuzeigen und bedürfen der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung.
§ 8 Gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen
(1) Aus Gründen des Erhalts der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bedürfen Gewerbetreibende, die Grabmale und Grabeinfassungen errichten, bearbeiten oder entfernen, für ihre Tätigkeit auf den gemeindlichen Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Marktgemeinde. Die Zulassung ist schriftlich oder im Wege der elektronischen Verfahrensabwicklung zu beantragen.
4
(2) Die Zulassung nach Abs. 1 wird nur Gewerbetreibenden erteilt, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht geeignet und zuverlässig sind. Fachlich geeignet zur Errichtung von Grabmalen und Einfassungen sind Gewerbetreibende, die aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage sind, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten der Friedhöfe die angemessene Gründungsart zu wählen und nach dem in der Satzung genannten technischen Regelwerk die erforderlichen Fundamentabmessungen zu berechnen. Die Gewerbetreibenden müssen in der Lage sein, für die Befestigung der Grabmalteile das richtige Befestigungsmittel auszuwählen, zu dimensionieren und zu montieren. Ferner müssen sie die Standsicherheit von Grabmalanlagen beurteilen können und fähig sein, mit Hilfe von Messgeräten die Standsicherheit zu kontrollieren und zu dokumentieren. Personen, die unvollständige Anzeigen bzw. nicht korrekt dimensionierte Abmessungen von sicherheitsrelevanten Bauteilen bei der Anzeige benennen oder sich bei der Ausführung der Fundamentierung und der Befestigung der Grabmalteile nicht an die in der Anzeige genannten Daten halten, werden als unzuverlässig eingestuft. Gewerbetreibende, die Gräber ausheben und verfüllen, müssen über geeignetes Gerät verfügen und insbesondere die „Allgemeinen Vorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz (VSG)“, die hierzu ergangenen Richtlinien der Sozialversicherung Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) sowie die Vorschriften des Gemeinde-Unfall-Versicherungsverbandes (GUV) kennen und beachten. Eine entsprechende Erklärung über die Erfüllung der vorstehenden Anforderungen durch den Antragsteller in Bezug auf die jeweilige Dienstleistung ist dem Antrag auf Zulassung ebenso beizufügen wie ein Nachweis über den Abschluss einer Haftpflichtversicherung, die Schäden nach Abs. 8 abdeckt.
(3) Der Antragsteller erhält einen Zulassungsbescheid, der auch als Ausweis für die Berechtigung zur Vornahme der Arbeiten (Berechtigungsschein) gilt und dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen ist. Der Berechtigungsschein ist widerruflich, er kann von Bedingungen abhängig gemacht oder mit Auflagen verbunden werden. Wer ohne Berechtigungsschein im Friedhof arbeitet, kann vorbehaltlich weiterer Maßnahmen des Friedhofs verwiesen werden.
(4) Über den Antrag entscheidet die Marktgemeinde innerhalb einer Frist von drei Monaten. Hat die Marktgemeinde nicht innerhalb der festgelegten Frist von drei Monaten entschieden, gilt die Zulassung als erteilt.
(5) Gärtner und sonstige Gewerbetreibende haben die Ausübung ihrer gewerbsmäßigen Tätigkeit der Marktgemeinde anzuzeigen. Die Anzeige hat mindestens eine Woche vor Aufnahme der Tätigkeit schriftlich zu erfolgen. Die Ausübung der gewerbsmäßigen Tätigkeit kann versagt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung nicht gewährleistet ist oder wenn trotz Abmahnung mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder Anordnung der Friedhofsverwaltung verstoßen wird. Ein einmaliger schwerwiegender Verstoß ist ausreichend.
(6) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen. Abs. 1 bis 5 sind nicht anwendbar.
(7) Die Vorschriften des Verfahrens über einen einheitlichen Ansprechpartner und über die Möglichkeit der elektronischen Abwicklung des Verfahrens nach dem Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetz sind anwendbar (Art. 6 und 8 DLRL; Art. 71a bis 71e BayVwVfG).
(8) Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.
(9) Durch die Arbeiten darf die Würde der Friedhöfe nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen.
(10) Abräum-, Rest- und Verpackungsmaterial der an den Friedhöfen gewerblich Tätigen, wie z. B. alte Fundamente, Einfassungen, Grabmale, Erde, Folien und Styroporplatten für Blumentöpfe, ist von diesen von den Friedhöfen zu entfernen.
(11) Gewerbliche Arbeiten dürfen während der Öffnungszeiten der Friedhöfe ausgeführt werden, nicht jedoch an Samstagen ab 14 Uhr, an Tagen vor Feiertagen ab 14 Uhr und an Sonn- und Feiertagen. Arbeiten zur Durchführung einer Bestattung sind davon ausgenommen.
(12) Die Friedhofswege dürfen nur mit vorheriger Kenntnisnahme der Friedhofsverwaltung mit den für die Ausführung der Arbeiten oder für den Transport von Arbeitsmitteln erforderlichen Fahrzeugen befahren werden. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Friedhofsbereich beträgt Schritttempo. Bei anhaltendem Tau- oder Regenwetter kann die Friedhofsverwaltung das Befahren der Friedhofswege mit Fahrzeugen untersagen.
5
III. Grabstätten und Grabmale
§ 9 Grabstätten
(1) Die Grabstätten stehen im Eigentum der Marktgemeinde. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Belegungsplan, der bei der Friedhofsverwaltung innerhalb der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann.
§ 10 Grabarten
(1) Gräber im Sinne dieser Satzung sind
- a) Einzelgrabstätten
- b) Doppelgrabstätten
- c) Mehrfachgrabstätten
- d) Kindergrabstätten
- e) Grabkammern
- f) Urnenerdgrabstätten
- g) Urnengrabfächer
- f) Anonyme Urnenerdgrabstätten
(2) Die Lage der einzelnen Grabstätten wird durch die Marktgemeinde bestimmt und richtet sich nach dem Belegungsplan. Die Friedhöfe sind darin in Grabfelder und darin in der Regel reihenweise angelegt bzw. aufgeteilt. Die einzelnen Grabstätten sind fortlaufend nummeriert. Bestattungen können jeweils nur in den von der Marktgemeinde freigegebenen Grabfeldern oder deren Teilen erfolgen.
(3) In Einzelgrabstätten und Kindergrabstätten kann in einem Einfachgrab ein Verstorbener, in einem Tiefgrab können maximal zwei Verstorbene übereinander mit gleichzeitig laufenden Ruhefristen beigesetzt werden. Erst nach Ablauf beider Ruhefristen ist eine Neubelegung möglich.
(4) In Doppelgrabstätten und Mehrfachgrabstätten können mehrere Verstorbene beigesetzt werden. Die Anzahl der möglichen Beisetzungen Verstorbener richtet sich nach der Lage und Größe der Grabstätte. Es wird unterschieden in Einfach- und Tiefgräber. Bei einem Tiefgrab erfolgt die Bestattung übereinander. In einem Einfachgrab beträgt die Zahl der maximal zu bestattenden Verstorbenen zwei nebeneinander, in einem Tiefgrab höchstens vier bei gleichzeitig laufenden Ruhefristen. Erst nach Ablauf beider Ruhefristen für die jeweils übereinander erfolgten Bestattungen ist eine Neubelegung dieses Grabteils möglich.
(5) Ein Mehrfachgrabstätte (Familiengrab) besteht aus mehreren Grabplätzen. In Mehrfachgrabstätten können mehrere Verstorbene beigesetzt werden. Die Anzahl der möglichen Beisetzungen Verstorbener richtet sich nach der Lage und Größe der Grabstätte. Es wird unterschieden in Einfach- und Tiefgräber. Bei einem Tiefgrab erfolgt die Bestattung übereinander. In einem Einfachgrab beträgt die Zahl der maximal zu bestattenden Verstorbenen zwei nebeneinander, in einem Tiefgrab höchstens 6 bzw. 8 bzw. 10 bzw. 12 (je nach Grabstätte) bei gleichzeitig laufenden Ruhefristen. Erst nach Ablauf beider Ruhefristen für die jeweils übereinander erfolgten Bestattungen ist eine Neubelegung dieses Grabteils möglich. In Fällen, in denen die Ruhefrist einer zu bestattenden Leiche oder Urne über die Zeit hinausreicht, für die das Recht an der Grabstätte läuft, sind die Gebühren für die Zeit vom Ablauf des Benutzungsrechtes bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist im Voraus zu entrichten. Mehrfachgrabstätten können nur an den planmäßig vorgesehenen Stellen mit Erlaubnis der Marktgemeinde als Grüfte ausgemauert werden. Die in den Grüften aufzustellenden Särge müssen mit dichtschließenden Metalleinsätzen versehen sein.
(6) Die Zuerkennung, Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt der Marktgemeinde.
§ 11 Aschenreste und Urnenbeisetzungen
(1) Aschenreste und Urnen müssen den Vorschriften der §§ 17 und 27 BestV entsprechen.
(2) Urnen können in Urnenerdgrabstätten, Urnengrabfächern oder in anonymen Urnengrabstätten beigesetzt werden. Urnen für Erdbestattungen müssen aus biologisch abbaubarem Material bestehen. Urnen, die über der Erde beigesetzt werden, müssen dauerhaft und wasserdicht sein. Da nach Ablauf von Ruhefrist und Nutzungsrecht die Umbettung der Aschenreste innerhalb der Friedhöfe in ein anonymes Grabfeld bzw. eine Kaverne erfolgt, muss die Aschenkapsel biologisch abbaubar sein.
6
(3) Anonyme Urnengrabstätten sind Grabstätten für die Beisetzung von Urnen, die der Reihe nach belegt und für die erst anlässlich eines Todesfalles Nutzungsrechte für die Dauer der Ruhefrist eingeräumt werden. In jedem anonymen Urnengrab wird nur eine Urne beigesetzt, bei Urnenergrabern muss die Urne aus biologisch abbaubarem Material bestehen. Die Abräumung von anonymen Urnengräbern über der Erde wird nach Ablauf der Ruhefrist durch die Marktgemeinde durchgeführt. Die Graboberfläche des anonymen Urnengrabes wird durch die Marktgemeinde gestaltet und gepflegt. Grabsteine, Blumenschmuck oder sonstige Ausstattungen dürfen auf oder vor dem anonymen Urnengrab nicht angebracht werden.
(4) In einer Urnengrabstätte dürfen die Aschenreste mehrerer Verstorbener einer Familie (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV) beigesetzt werden.
(5) Für das Nutzungsrecht an Urnengrabstätten gelten die §§ 13 und 14 entsprechend.
(6) Wird das abgelaufene Nutzungsrecht an der Grabstätte, in der die Urne bestattet ist, nicht mehr verlängert, ist die Marktgemeinde berechtigt, bei Räumung oder Wiederbelegung der Grabstätte, an der von ihr bestimmten Stelle der Friedhöfe (z. B. anonymes Urnengemeinschaftsgrab oder Kaverne) die Aschenreste in würdiger Weise der Erde zu übergeben und evtl. vorhandene Urnen dauerhafter und wasserdichter Art zu entsorgen.
§ 12 Größe und Tiefe der Grabstätten
(1) Für die Einteilung der Grabstätten sind die Belegungspläne maßgebend. Die Grabgrößen sind unterschiedlich. Die Gräber sind mit herkömmlichen Einfassungen begrenzt.
(2) Die Grabestiefe ist so zu bemessen, dass über dem zuletzt einzulassenden Sarg eine Erdschicht von mindestens 1 m vorhanden ist. Bei der Erstbelegung eines Reihen- oder Familiengrabes ist grundsätzlich eine Tieferlegung (Grabsohle 2,40 m) vorzunehmen, damit bei einem nachfolgenden Sterbefall eine Wiederbelegung innerhalb der Ruhefrist möglich ist. Die Beisetzungstiefe für Urnen beträgt mindestens 0,8 m.
(3) Für den Erweiterungsteil im Friedhof Reichenberg aus dem Jahr 1993 gelten abweichend von Abs. 1 folgende Bestimmungen:
Die Größe der Grabstelle beträgt bei
| a) Reihengräbern | Länge 2,20 m, Breite 0,90 m |
|---|---|
| b) Familiengräbern | Länge 2,20 m, Breite 1,80 m |
| c) Urnengräbern | Länge 1,10 m, Breite 0,70 m |
Einfassungen sind nicht zulässig.
§ 13 a Beschränkung der Rechte an Grabstätten
(1) Das Benutzungsrecht nach § 13 an Gräbern kann durch die Marktgemeinde entzogen werden, wenn eine Grabstätte an einem bestimmten Ort nach Lage der Umstände und im öffentlichen Interesse nicht mehr belassen werden kann. Das Einverständnis des Benutzungsberechtigten ist erforderlich, falls die Ruhefrist des zuletzt im Grab Bestatteten noch nicht abgelaufen ist.
(2) Dem Benutzungsberechtigten ist der auf die restliche Laufzeit entfallende Teil der Grabplatzgebühr zu ersetzen oder ein gleichwertiges Grab für diese Zeit zu überlassen. Die Kosten der Umbettung während der Ruhefrist, der Wiedererrichtung des Grabmals und der gärtnerischen Anlage des Grabes trägt die Marktgemeinde.
(3) Das Benutzungsrecht an Gräbern, die aufgrund früherer Bestimmungen zugewiesen und noch nicht belegt sind, oder deren Ruhefrist abgelaufen ist, kann entzogen werden, wenn die Grabstätten mit Zubehör nicht den Vorschriften dieser Satzung entsprechend angelegt oder in der Unterhaltung vernachlässigt werden.
§ 14 Übertragung von Nutzungsrechten
(1) Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabnutzungsrechtes der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner oder ein Familienmitglied (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV) beanspruchen, wenn der Nutzungsberechtigte zugunsten dieses Angehörigen schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichtet hat.
(2) Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabnutzungsrechtes auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Nutzungsberechtigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verfügung zugewendet wurde. Bei einer Verfügung zu Gunsten mehrerer Personen hat die erstgenannte Person Vorrang. Stirbt der Nutzungsberechtigte ohne eine Verfügung hinterlassen zu haben, so kann das Nutzungsrecht auf Antrag auf die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten bestattungspflichtigen Personen übertragen werden. Innerhalb der Reihenfolge des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV hat bei gleichrangigen Personen die ältere Person Vorrecht vor der jüngeren. Haben Vorberechtigte innerhalb von sechs Monaten keinen Antrag auf Übertragung des Nutzungsrechts gestellt, so wird das Nutzungsrecht auf Antrag einer nachberechtigten Person verliehen. Stimmen alle Vorberechtigten zu, so kann das Nutzungsrecht auch in begründeten Einzelfällen auf einen dem Verstorbenen nahestehenden Dritten (z. B. Lebensgefährten oder Stiefkind) übertragen werden.
(3) Über die Umschreibung erhält der neue Grabnutzungsberechtigte eine Urkunde (Graburkunde).
(4) Der Anspruch auf Übertragung des Nutzungsrechts erlischt, wenn alle Berechtigten die Übernahme ablehnen oder es kein Berechtigter innerhalb eines Jahres seit Beisetzung des verstorbenen Nutzungsberechtigten übernimmt. In diesem Fall kann die Grabstätte während der Ruhefrist zur Betreuung an Personen überlassen werden, die zu dem Bestatteten eine persönliche Verbindung hatten.
(5) Bei Grabstätten, an denen nach einer Bestattung niemand das Grabnutzungsrecht nach Abs. 2 oder das Betreuungsrecht nach Abs. 4 Satz 2 übernimmt, sorgt die Friedhofsverwaltung auf Kosten eines Verpflichteten (Erbe bzw. Bestattungspflichtiger gem. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV) für die Erstanlage der Grabstätte durch Aufstellen eines einfachen bzw. ggf. mehrfach verwendbaren Grabmals und Pflanzen einer pflegearmen Begrünung. Gegen vollständigen Kostenersatz können Grabnutzungsrecht und Grabmal erworben werden.
8
§ 15 Pflege und Instandhaltung der Gräber
(1) Jede Grabstätte ist spätestens sechs Monate nach der Beisetzung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechtes würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten. Grabbeete dürfen nicht höher als 20 cm sein; im Erweiterungsteil Reichenberg von 1993 müssen sie mit den angrenzenden Flächen gleich sein. Grabhügel sind nicht gestattet.
(2) Bei allen Grabstätten sind der Nutzungsberechtigte oder – sofern dieser verstorben ist – die in § 14 Abs. 2 genannten Personen zur ordnungsgemäßen Anlage, Pflege und Instandhaltung des Grabes verpflichtet.
(3) Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete (siehe § 14 Abs. 2) seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 30).
(4) Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten eines Verpflichteten gem. § 14 Abs. 2 in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen oder ein vorhandenes Grabmal zu entfernen und den Grabplatz abzuräumen und einzuebnen und die Grabstätte nach Ablauf der Ruhefrist anderweitig zu vergeben.
§ 16 Gärtnerische Gestaltung der Gräber
(1) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen.
(2) Anpflanzungen aller Art neben den Gräbern werden ausschließlich von der Marktgemeinde ausgeführt. In besonderen Fällen können Ausnahmen von der Marktgemeinde zugelassen werden, wenn benachbarte Gräber nicht beeinträchtigt werden.
(3) Das Anpflanzen hochgewachsener Gehölze (Zwergsträucher, strauch- oder baumartige Pflanzen, Bäume) auf den Gräbern bedarf der Erlaubnis der Marktgemeinde.
(4) Alle gepflanzten Gehölze gehen entschädigungslos in die Verfügungsbefugnis der Marktgemeinde über, wenn sie vom Nutzungsberechtigten nach Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nicht abgeräumt worden sind. Der Schnitt und die Beseitigung zu stark wachsender oder absterbender Bäume und Sträucher kann angeordnet werden. Wird die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der hierfür dem Nutzungsberechtigten gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten von der Friedhofsverwaltung auf seine Kosten durchgeführt (Ersatzvornahme, § 30).
(5) Verwelkte Blume und verdorrte Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen. Kompostierbare Materialien können in den dafür vorgesehenen Abfallboxen abgelagert werden. Nicht kompostierbare Bestandteile sind auszusortieren und vom Nutzungsberechtigten selbst zu entsorgen.
(6) Gießkannen und Gartengeräte dürfen nicht auf den Grabstätten oder hinter den Grabmälern aufbewahrt werden. Unpassende Gefäße, wie Blechdosen, Flaschen u. ä. zur Aufnahme von Blumen sind nicht gestattet.
(7) Zusätzliche Bestimmungen für den Erweiterungsteil Reichenberg aus dem Jahr 1993:
a) Zur gärtnerischen Anlage und Pflege durch den Benutzungsberechtigten stehen die Grabbeete mit folgenden Ausmaßen zur Verfügung:
| Reihengräber | Länge 1,10 m, Breite 0,70 m |
|---|---|
| Familiengräber | Länge 1,10 m, Breite 1,40 m |
| Urnengräber | Länge 0,80 m, Breite 0,70 m |
b) Die Grabbeete dürfen maximal mit bis zu 25 % Steinansichtsflächen gestaltet werden.
c) Nachsaat und Pflege der Rasenflächen obliegt der Marktgemeinde.
9
§ 17 a Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit
Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind und hierfür ein Nachweis gemäß Art. 9a Abs. 2 BestG in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt wird. Die Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. Eines Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. September 2016 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.
§ 18 Größe von Grabmalen und Einfriedungen
(1) Grabdenkmäler dürfen in der Regel folgende Maße nicht überschreiten:
| a) bei Reihengräbern | Höhe 1,20 m | Breite 0,70 m |
|---|---|---|
| b) bei Familiengräbern | Höhe 1,50 m | Breite 1,80 m |
| c) bei Urnengräbern | Höhe 1,20 m | Breite 0,70 m |
(2) Grabeinfassungen dürfen eine Breite von 0,15 m (von Außenkante zu Außenkante gemessen) nicht überschreiten.
10
(3) Im Erweiterungsteil des Friedhofes Reichenberg sind Abdeckplatten und Einfassungen jeglicher Art (auch lebende) nicht zulässig. Die Grabdenkmäler dürfen abweichend von Absatz 1 folgende Maße nicht überschreiten:
| a) bei Reihengräbern | Höhe 1,20 m | Breite 0,60 m | Tiefe max. 0,30 m |
|---|---|---|---|
| b) bei Familiengräbern | Höhe 1,20 m | Breite 1,20 m | Tiefe max. 0,30 m |
| c) bei Urnengräbern | Höhe 1,20 m | Breite 0,60 m | Tiefe max. 0,30 m". |
(4) Eine Überschreitung ist im Einzelfall zulässig, sofern sie mit den Bestimmungen des § 19 dieser Satzung und dem Friedhofszweck vereinbar ist und die Marktgemeinde die Erlaubnis erteilt.
§ 19 Grabgestaltung
(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen müssen dem Friedhofszweck entsprechen; sie müssen so gestaltet sein, dass die Würde des Friedhofs als Ruhestätte der Verstorbenen gewahrt ist.
(2) Die Grabmale müssen in Form und Größe, Werkstoff, Farbe, Oberflächenbearbeitung und Beschriftung so gestaltet sein, daß sie sich in das Gesamtbild des Friedhofs einordnen, nicht verunstaltend wirken und das Totengedenken nicht stören.
(3) Zusätzliche Bestimmungen für den Erweiterungsteil Reichenberg:
- a) Die Ausführung der Grabmale kann wahlweise in Naturstein, Holz, Schmiedeeisen oder anderen nichtrostenden Metallen erfolgen. Grabmäler, die in Holz oder Schmiedeeisen ausgeführt sind, müssen wetterbeständig hergerichtet werden.
- b) Die Oberfläche der Grabmale muss allseitig in handwerklicher Art bearbeitet sein (gespitzt, gebeilt, gestockt, gesprengt oder auch geflammt, gebrannt). Steinoberflächen dürfen nicht poliert oder mit Sägeschnitt bearbeitet werden.
- c) Feinschliff ohne Glanz ist zugelassen.
- d) Die Grabmale sind ohne Sockel auszuführen.
- e) Inschriften, Ornamente und Symbole müssen aus dem Werkstoff des Denkmals gefertigt sein, soweit nicht die Verwendung von Blei, Bronze, Glas oder Aluminium vorgesehen ist.
- f) Nicht zugelassen sind Werkstücke, Zutaten und Gestaltungsmittel aus Beton, Emaille, Kunststoffen, Blech in jeglicher Zusammensetzung.
- g) Für die Beschriftung der Grabmäler in der Urnenwand sind im Friedhof im Gemeindeteil Reichenberg die gleichen Materialien zugelassen, wie für die Beschriftung der übrigen Grabmäler im Erweiterungsteil Reichenberg. Die Beschriftung auf den Schrifttafeln der Grabstelen darf nur in Gravur erfolgen. Möglich sind alle Schriftformen. Die Höhe der Buchstaben darf max. fünf cm betragen.
§ 20 Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen
(1) Jedes Grabmal muss seiner Größe entsprechend dauerhaft und standsicher gegründet werden. Die Fundamente sind nach den neuesten Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Baukunst durch fachkundige Firmen zu setzen. Maßgeblich für die bei der Errichtung der Grabmale und der jährlichen Standsicherheitsprüfung geltenden anerkannten Regeln der Baukunst ist die Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA-Grabmal) der Deutsche Naturstein Akademie e.V. (DENAK) sowie deren Anlage B (Anleitung zur Standsicherheitsprüfung von Grabmalen des Verbandes der Friedhofsverwalter Deutschlands e.V.) in der jeweils geltenden Fassung. Für alle neu errichteten, versetzten und reparierten Grabmale hat der Steinmetz oder sonstige Gewerbetreibende mit gleichwertiger Qualifikation eine Eingangskontrolle mit der jeweiligen Gebrauchslast durchzuführen. Der Prüfablauf ist nachvollziehbar zu dokumentieren. Spätestens sechs Wochen nach Fertigstellung der Grabmalanlage ist die Abnahmebescheinigung mit dem Prüfvermerk entsprechend den Anforderungen der TA Grabmal durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung vorzulegen. In den Friedhöfen, in denen bereits Streifenfundamente vorhanden sind, die durch den Markt eingebaut wurden, müssen die Grabmale auf dem Fundament mit korrosionsbeständigem Material verdübelt sein.
11
(2) Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, sicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabmales oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Grabmale, die sich nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden, können nach vorangegangener schriftlicher Aufforderung auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder der in § 14 Abs. 2 genannten Personen instandgesetzt oder entfernt werden, wenn die Wiederherstellung verweigert oder innerhalb der gesetzten Frist nicht durchgeführt wird (Ersatzvornahme, § 30). Kann aufgrund der akut drohenden Gefahr durch ein nicht standsicheres Grabmal eine schriftliche Aufforderung an den Nutzungsberechtigten zur Wiederherstellung der Standsicherheit unter Fristsetzung nicht abgewartet werden, ist der Friedhofsträger berechtigt, die Gefahrenstelle abzusperren, das Grabmal provisorisch zu sichern oder umzulegen.
(3) Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag handelnden Personen haften für jede durch die Errichtung von Grabmalen und baulichen Anlagen entstehenden Beschädigungen der Grab- und Friedhofsanlagen.
(4) Grabmale und bauliche Anlagen (§ 17 und § 18) dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Erlaubnis der Marktgemeinde entfernt werden.
(5) Nach Ablauf der Ruhefrist und des Nutzungsrechts sind die Grabmale nach einer entsprechenden Aufforderung der Marktgemeinde durch den vorher Nutzungsberechtigten oder den nach § 14 Abs. 2 Verpflichteten innerhalb von drei Monaten zu entfernen. Die Grabstätten sind abzuräumen und einzuebnen. Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter erneuter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des vormals Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 30). Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder eines Verpflichteten abzuräumen und einzuebnen. Grabmale, Einfriedungen und sonstiger Grabschmuck gehen infolge der Eigentumsaufgabe durch den vormals Nutzungsberechtigten in das Eigentum des Friedhofsträgers über.
(6) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Marktgemeinde. Die Entfernung oder Änderung solcher Anlagen auch nach Ablauf der Ruhefrist und des Grabnutzungsrechts bedarf der besonderen Erlaubnis der Marktgemeinde.
IV. Bestattungsvorschriften
§ 21 Leichenhäuser
(1) Die Leichenhäuser Albertshausen und Reichenberg dienen der Aufbewahrung der Leichen, bis sie bestattet oder überführt werden und zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Verstorbener bis zur Beisetzung in den Friedhöfen. Es darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.
(2) Die Verstorbenen werden im Leichenhaus aufgebahrt. Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Hinterbliebenen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Bestattungspflichtigen (§ 15 BestV) entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch bei entsprechender Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes.
(3) Für die Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen, Urnen und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften des § 30 BestV. Für die Erdbestattung sind Särge zu verwenden, deren Maße 2,0 m in der Länge, 0,65 m in der Breite und 0,65 m in der Höhe nicht überschreiten dürfen. Die Verwendung von Kunststoffen im oder am Sarg ist nicht gestattet. Metalleinsätze sind nur in Särgen zugelassen, die in Grüften beigesetzt oder in denen Leichen aus dem Ausland überführt werden. Für Sargausstattungen und zur Bekleidung von Leichen ist leicht vergängliches Material zu verwenden. Särge, Urnen und Überurnen müssen innerhalb der Ruhefrist verrotten. Sie werden zur Bestattung nur zugelassen, wenn nachgewiesen wird, dass sie diese Voraussetzung erfüllen und den Anforderungen des § 30 BestV entsprechen.
(4) Lichtbild- und Filmaufnahmen von aufgebahrten Leichen bedürfen der Erlaubnis der Marktgemeinde und des Einverständnisses desjenigen, der die Bestattung in Auftrag gegeben hat.
12
(5) Leichenöffnungen dürfen nur in dem hierfür vorgesehenen Raum des Leichenhauses durch einen Arzt vorgenommen werden. Sie bedürfen in jedem Falle einer gerichtlichen oder behördlichen Anordnung oder einer schriftlichen Einwilligung der nächsten Angehörigen.
§ 22 Leichentransport
(1) Der Markt Reichenberg unterhält keine Leichentransportmittel. (2) Zur Beförderung von Leichen im Gemeindegebiet sind Leichenwagen zu benutzen. Die Beförderung der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen. Für die Anforderungen an die Sargbeschaffenheit und das Bestattungsfahrzeug gelten die §§ 12 und 13 BestV. (3) Der Transport der Leichen zu den Friedhöfen sowie die Überführung von Leichen in andere Gemeinden wird von dem vom Markt beauftragten Bestattungsunternehmen durchgeführt, soweit die Angehörigen hiermit nicht selbst ein anerkanntes Bestattungsunternehmen beauftragen.
§ 23 Leichenbesorgung
(1) Die Verrichtung des Reinigens, Ankleidens und die Einsargung von Leichen besorgt ein von der Marktgemeinde beauftragtes Bestattungsinstitut, aber stets erst nach der Leichenschau. (2) Die Angehörigen können mit den in Abs. 1 genannten Verrichtungen auch selbst einen geeigneten Bestatter beauftragen.
§ 24 Friedhofs- und Bestattungspersonal
(1) Die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf den gemeindlichen Friedhöfen werden von der Marktgemeinde hoheitlich ausgeführt und insoweit ein Benutzungszwang angeordnet. Dies gilt insbesondere für
- a) das Ausheben und Verfüllen des Grabes,
- b) das Versenken des Sarges,
- c) die Beisetzung von Urnen,
- d) die Überführung des Sarges/der Urne von der Halle zur Grabstätte einschließlich der Stellung der Träger,
- e) die Ausgrabung und Umbettung (Exhumierung von Leichen und Gebeinen sowie Urnen) einschließlich notwendiger Umsargungen,
- f) das Ausschmücken des Aufbahrungsraums und der Aussegnungshalle (Grundausstattung mit Trauerschmuck).
Die Marktgemeinde kann mit der Durchführung der hoheitlichen Tätigkeiten ein Bestattungsunternehmen als Erfüllungsgehilfen beauftragen.
(2) Auf Antrag kann die Marktgemeinde von der Inanspruchnahme der Versenkung des Sarges nach Abs. 1b), der Beisetzung von Urnen nach Abs. 1c), des Trägerpersonals nach Abs. 1d) und der Ausschmückung nach Abs. 1f) befreien.
§ 25 Bestattung
(1) Die Bestattung wird durch das vom Markt beauftragte Bestattungsunternehmen durchgeführt. (2) Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen sowie die Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde bzw. in Urnenfächern und Grabkammern. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab verfüllt oder das Urnenfach/die Grabkammer geschlossen ist. (3) Der Sarg wird in der Regel eine halbe Stunde vor Beginn der Beerdigung geschlossen, wenn gem. § 21 Abs. 2 festgelegt wurde, dass die Aufbahrung im offenen Sarg erfolgt. (4) Bestattungs- und Totengedenkfeiern dürfen das religiöse und ethische Empfinden nicht verletzen. (5) Nachrufe, Kranzniederlegungen oder musikalische Darbietungen dürfen erst nach Abschluss der religiösen Zeremonien erfolgen.
13
§ 26 Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes der Marktgemeinde anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen.
(2) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Gemeinde im Benehmen mit den Hinterbliebenen, dem Bestattungsunternehmen und ggf. mit dem zuständigen Pfarramt fest. Ein Anspruch auf Bestattung an Samstagen, Sonn- und Feiertagen besteht nicht.
§ 27 Ruhefrist
Die Ruhefrist für Kindergräber wird auf 10 Jahre, für alle anderen Gräber auf 20 Jahre festgesetzt. Die Ruhefrist für Grabkammern, Urnengrabstätten und Urnengrabfächer beträgt 12 Jahre. Die Ruhefrist beginnt am Tag der Bestattung.
§ 28 Exhumierung und Umbettung
(1) Die Exhumierung und Umbettung von Leichen und Urnen bedarf unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften der vorherigen Erlaubnis der Marktgemeinde und darf nur von dem gemeindlich beauftragten Bestattungsunternehmen vorgenommen werden.
(2) Soweit Exhumierungen von Leichen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in den Monaten Oktober bis März und zwar außerhalb der Besuchszeiten erfolgen.
(3) Zur Exhumierung und Umbettung bedarf es eines Antrages des Grabnutzungsberechtigten.
(4) Angehörige und Zuschauer dürfen der Exhumierung bzw. Umbettung nicht beiwohnen.
(5) Im Übrigen gilt § 21 BestV.
(6) Jede Ausgrabung ist dem Staatlichen Gesundheitsamt rechtzeitig vorher anzuzeigen. Die Leichen von Personen, die an einer gemeingefährlichen oder übertragbaren Krankheit verstorben sind, dürfen nur mit Zustimmung des Gesundheitsamtes umgebettet werden.
(7) Abweichend von Abs. 1 kann die Marktgemeinde, wenn die Ausgrabung zum Transport nach auswärts erfolgen soll, anderen anerkannten Bestattungsunternehmen gestatten, die Ausgrabung durch ihr Personal vorzunehmen.
§ 29 Gebühren und Kosten
Die Grabplatzgebühren, die Überführungs- und Bestattungsgebühren, die Leichenhausbenutzungsgebühren und die sonstigen Gebühren sind in der Gebührensatzung zur Satzung über die gemeindlichen Bestattungseinrichtungen geregelt.
V. Schlussbestimmungen
§ 30 Ersatzvornahme
(1) Der Friedhofsträger kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Diesen Anordnungen ist unverzüglich Folge zu leisten.
(2) Werden die in dieser Satzung festgelegten Handlungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, kann die Marktgemeinde die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen lassen. Die Ersatzvornahme ist vorher schriftlich anzudrohen. Dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. Ist der Aufenthaltsort des Pflichtigen nicht mehr zu ermitteln, so ersetzt die öffentliche Bekanntmachung die an den Pflichtigen adressierte schriftliche Androhung. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichbar ist oder die Ersatzvornahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist.
§ 31 Haftungsausschluss
Die Marktgemeinde übernimmt für die Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen verursacht
14
werden, keine Haftung. Der Markt haftet insbesondere nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt an Gräbern oder Grabdenkmälern entstehen, sowie bei Diebstahl von Grabausstattungen und dergleichen.
§ 32 Zuwiderhandlungen
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO i. V. mit § 17 OWiG kann mit Geldbuße von mindestens fünf Euro und höchstens eintausend Euro belegt werden wer:
- a) den Vorschriften über den Benutzungszwang zuwiderhandelt,
- b) die erforderliche Erlaubnis der Marktgemeinde nicht einholt,
- c) die erstmalige Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätten nach den §§ 15 bis 20 nicht satzungsgemäß vornimmt,
- d) sich entgegen den Bestimmungen dieser Satzung nicht ruhig und der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die festgelegten Verbote missachtet.
§ 33 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die gemeindlichen Bestattungseinrichtungen des Marktes Reichenberg vom 26.11.1993 in der Fassung der 7. Änderungssatzung vom 13. Dezember 2017 außer Kraft.
Reichenberg, den 25. 11. 2021
gez.
Hemmerich
- Bürgermeister
Bekanntmachungsvermerk:
Die Satzung wurde am 26. 11. 2021 im Rathaus zur Einsicht niedergelegt. Hierauf wurde durch Anschlag an allen Amtstafeln hingewiesen. Die Anschläge wurden am 26. 11. 2021 angeheftet und am 10. 12. 2021 wieder abgenommen.
Reichenberg, den 13. 12. 2021
gez.
Hemmerich, 1. Bürgermeister
Paragraph 01
Der Markt Reichenberg errichtet und unterhält die folgenden Einrichtungen für das Bestattungswesen als öffentliche Einrichtungen:
a) die gemeindeeigenen Friedhöfe in den Gemeindeteilen Albertshausen, Lindflur, Reichenberg und Uengershausen sowie die durch Vertrag dem Markt Reichenberg zur Benutzung überlassenen Friedhöfe in den Gemeindeteilen Reichenberg und Fuchsstadt; b) die gemeindeeigenen Leichenhäuser in den Gemeindeteilen Reichenberg und Albertshausen.
Paragraph 02
Die Friedhöfe dienen insbesondere den verstorbenen Marktgemeindemitgliedern als würdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens.
Paragraph 03
(1) Auf den gemeindlichen Friedhöfen werden beigesetzt a) die Verstorbenen, die bei ihrem Ableben in der Marktgemeinde ihren Wohnsitz hatten, b) die Verstorbenen, die ein Nutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab besitzen, und ihre Familienangehörigen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV), c) die im Marktgemeindegebiet oder einem angrenzenden gemeindefreien Gebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Bestattung anderweitig nicht sichergestellt ist, d) Tot- und Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 des BestG. (2) Die Bestattung anderer als der in Abs. 1 genannten Personen bedarf auf Antrag der besonderen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung im Einzelfall.
Paragraph 04
Der Friedhof wird von der Marktgemeinde verwaltet und beaufsichtigt. Der Belegungsplan wird von der Marktgemeinde so geführt, dass jederzeit festgestellt werden kann, wann mit wem jedes Grab belegt wurde, wer der Grabnutzungsberechtigte ist und für welchen Zeitraum das Nutzungsrecht erworben wurde.
Paragraph 05
(1) Gemeindliche Friedhöfe, gemeindliche Friedhofsteile und einzelne gemeindliche Grabstätten können im öffentlichen Interesse ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt.
(2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekannt zu machen.
(3) Die Marktgemeinde kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen, durch Einigung mit den Grabnutzungsberechtigten vorzeitig aufgelöst wurden oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit aufgehoben worden sind. Die Marktgemeinde kann die Entwidmung verfügen, soweit keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen und alle Ruhefristen abgelaufen sind.
(4) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte im Einvernehmen mit dem Berechtigten abgelöst werden sollen oder aufgehoben worden sind, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich.
(5) Im Übrigen gilt Art. 11 BestG.
3
II. Ordnungsvorschriften
Paragraph 06
(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besucherverkehr geöffnet.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen oder außerhalb der vorgenannten Öffnungszeiten gestatten.
Paragraph 07
- (1) Jeder Besucher der Friedhöfe hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.
- (2) Kinder unter 6 Jahren ist das Betreten der Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener gestattet.
- (3) Den Anordnungen des Friedhofspersonals haben die Besucher Folge zu leisten. Besuchern des Friedhofs ist es insbesondere nicht gestattet
- a) Tiere mitzubringen, ausgenommen sind Blindenhunde,
- b) zu rauchen und zu lärmen,
- c) die Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art zu befahren. Kinderwagen, Rollstühle und vergleichbare Hilfsmittel zum Transport von Kindern, Kranken und Menschen mit Behinderung sind hiervon ausgenommen.
- d) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, sowie gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten oder diesbezüglich zu bewerben,
- e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Druckschriften, die im Rahmen einer Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,
- f) Abraum und Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen Plätzen,
- g) Grabhügel, Grabeinfassungen und Grünanlagen unberechtigt zu betreten und/oder zu beschädigen,
- h) der Würde des Ortes nicht entsprechende Gefäße (z. B. Konservendosen, Plastik- und Glasflaschen sowie ähnliche Gegenstände) auf Gräbern ohne Erlaubnis aufzustellen oder solche Gefäße zwischen den Gräbern aufzubewahren,
- i) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
- j) Film-, Video- und Fotoaufnahmen von Grabstätten und insbesondere Grabmalen ohne Erlaubnis zu erstellen, zu verwerten und zu verbreiten (z. B. im Internet), außer zu privaten Zwecken,
- k) Wege, Plätze und Gräber zu verunreinigen,
- l) das Verbrennen von Grababraum oder sonstigen Abfällen,
- m) jede Wasserentnahme zu anderen Zwecken als zum Gießen der Grabstätten,
- n) die gemeindlich zur Verfügung stehenden Gießkannen nach der Benutzung außerhalb der Wasserentnahmestellen abzustellen,
- o) Zweige von Bäumen und Sträuchern abzuschneiden oder abzureißen
- p) die Entsorgung von privaten Abfällen, insbesondere privaten Grüngut.
- (4) Die Friedhofsverwaltung kann von den Verboten auf Antrag Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
- (5) Totengedenkfeiern sind der Friedhofsverwaltung spätestens vier Werktage vorher anzuzeigen und bedürfen der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung.
Paragraph 08
(1) Aus Gründen des Erhalts der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bedürfen Gewerbetreibende, die Grabmale und Grabeinfassungen errichten, bearbeiten oder entfernen, für ihre Tätigkeit auf den gemeindlichen Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Marktgemeinde. Die Zulassung ist schriftlich oder im Wege der elektronischen Verfahrensabwicklung zu beantragen.
4
(2) Die Zulassung nach Abs. 1 wird nur Gewerbetreibenden erteilt, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht geeignet und zuverlässig sind. Fachlich geeignet zur Errichtung von Grabmalen und Einfassungen sind Gewerbetreibende, die aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage sind, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten der Friedhöfe die angemessene Gründungsart zu wählen und nach dem in der Satzung genannten technischen Regelwerk die erforderlichen Fundamentabmessungen zu berechnen. Die Gewerbetreibenden müssen in der Lage sein, für die Befestigung der Grabmalteile das richtige Befestigungsmittel auszuwählen, zu dimensionieren und zu montieren. Ferner müssen sie die Standsicherheit von Grabmalanlagen beurteilen können und fähig sein, mit Hilfe von Messgeräten die Standsicherheit zu kontrollieren und zu dokumentieren. Personen, die unvollständige Anzeigen bzw. nicht korrekt dimensionierte Abmessungen von sicherheitsrelevanten Bauteilen bei der Anzeige benennen oder sich bei der Ausführung der Fundamentierung und der Befestigung der Grabmalteile nicht an die in der Anzeige genannten Daten halten, werden als unzuverlässig eingestuft. Gewerbetreibende, die Gräber ausheben und verfüllen, müssen über geeignetes Gerät verfügen und insbesondere die „Allgemeinen Vorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz (VSG)“, die hierzu ergangenen Richtlinien der Sozialversicherung Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) sowie die Vorschriften des Gemeinde-Unfall-Versicherungsverbandes (GUV) kennen und beachten. Eine entsprechende Erklärung über die Erfüllung der vorstehenden Anforderungen durch den Antragsteller in Bezug auf die jeweilige Dienstleistung ist dem Antrag auf Zulassung ebenso beizufügen wie ein Nachweis über den Abschluss einer Haftpflichtversicherung, die Schäden nach Abs. 8 abdeckt.
(3) Der Antragsteller erhält einen Zulassungsbescheid, der auch als Ausweis für die Berechtigung zur Vornahme der Arbeiten (Berechtigungsschein) gilt und dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen ist. Der Berechtigungsschein ist widerruflich, er kann von Bedingungen abhängig gemacht oder mit Auflagen verbunden werden. Wer ohne Berechtigungsschein im Friedhof arbeitet, kann vorbehaltlich weiterer Maßnahmen des Friedhofs verwiesen werden.
(4) Über den Antrag entscheidet die Marktgemeinde innerhalb einer Frist von drei Monaten. Hat die Marktgemeinde nicht innerhalb der festgelegten Frist von drei Monaten entschieden, gilt die Zulassung als erteilt.
(5) Gärtner und sonstige Gewerbetreibende haben die Ausübung ihrer gewerbsmäßigen Tätigkeit der Marktgemeinde anzuzeigen. Die Anzeige hat mindestens eine Woche vor Aufnahme der Tätigkeit schriftlich zu erfolgen. Die Ausübung der gewerbsmäßigen Tätigkeit kann versagt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung nicht gewährleistet ist oder wenn trotz Abmahnung mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder Anordnung der Friedhofsverwaltung verstoßen wird. Ein einmaliger schwerwiegender Verstoß ist ausreichend.
(6) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen. Abs. 1 bis 5 sind nicht anwendbar.
(7) Die Vorschriften des Verfahrens über einen einheitlichen Ansprechpartner und über die Möglichkeit der elektronischen Abwicklung des Verfahrens nach dem Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetz sind anwendbar (Art. 6 und 8 DLRL; Art. 71a bis 71e BayVwVfG).
(8) Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.
(9) Durch die Arbeiten darf die Würde der Friedhöfe nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen.
(10) Abräum-, Rest- und Verpackungsmaterial der an den Friedhöfen gewerblich Tätigen, wie z. B. alte Fundamente, Einfassungen, Grabmale, Erde, Folien und Styroporplatten für Blumentöpfe, ist von diesen von den Friedhöfen zu entfernen.
(11) Gewerbliche Arbeiten dürfen während der Öffnungszeiten der Friedhöfe ausgeführt werden, nicht jedoch an Samstagen ab 14 Uhr, an Tagen vor Feiertagen ab 14 Uhr und an Sonn- und Feiertagen. Arbeiten zur Durchführung einer Bestattung sind davon ausgenommen.
(12) Die Friedhofswege dürfen nur mit vorheriger Kenntnisnahme der Friedhofsverwaltung mit den für die Ausführung der Arbeiten oder für den Transport von Arbeitsmitteln erforderlichen Fahrzeugen befahren werden. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Friedhofsbereich beträgt Schritttempo. Bei anhaltendem Tau- oder Regenwetter kann die Friedhofsverwaltung das Befahren der Friedhofswege mit Fahrzeugen untersagen.
5
III. Grabstätten und Grabmale
Paragraph 09
(1) Die Grabstätten stehen im Eigentum der Marktgemeinde. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Belegungsplan, der bei der Friedhofsverwaltung innerhalb der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann.
Paragraph 10
(1) Gräber im Sinne dieser Satzung sind
- a) Einzelgrabstätten
- b) Doppelgrabstätten
- c) Mehrfachgrabstätten
- d) Kindergrabstätten
- e) Grabkammern
- f) Urnenerdgrabstätten
- g) Urnengrabfächer
- f) Anonyme Urnenerdgrabstätten
(2) Die Lage der einzelnen Grabstätten wird durch die Marktgemeinde bestimmt und richtet sich nach dem Belegungsplan. Die Friedhöfe sind darin in Grabfelder und darin in der Regel reihenweise angelegt bzw. aufgeteilt. Die einzelnen Grabstätten sind fortlaufend nummeriert. Bestattungen können jeweils nur in den von der Marktgemeinde freigegebenen Grabfeldern oder deren Teilen erfolgen.
(3) In Einzelgrabstätten und Kindergrabstätten kann in einem Einfachgrab ein Verstorbener, in einem Tiefgrab können maximal zwei Verstorbene übereinander mit gleichzeitig laufenden Ruhefristen beigesetzt werden. Erst nach Ablauf beider Ruhefristen ist eine Neubelegung möglich.
(4) In Doppelgrabstätten und Mehrfachgrabstätten können mehrere Verstorbene beigesetzt werden. Die Anzahl der möglichen Beisetzungen Verstorbener richtet sich nach der Lage und Größe der Grabstätte. Es wird unterschieden in Einfach- und Tiefgräber. Bei einem Tiefgrab erfolgt die Bestattung übereinander. In einem Einfachgrab beträgt die Zahl der maximal zu bestattenden Verstorbenen zwei nebeneinander, in einem Tiefgrab höchstens vier bei gleichzeitig laufenden Ruhefristen. Erst nach Ablauf beider Ruhefristen für die jeweils übereinander erfolgten Bestattungen ist eine Neubelegung dieses Grabteils möglich.
(5) Ein Mehrfachgrabstätte (Familiengrab) besteht aus mehreren Grabplätzen. In Mehrfachgrabstätten können mehrere Verstorbene beigesetzt werden. Die Anzahl der möglichen Beisetzungen Verstorbener richtet sich nach der Lage und Größe der Grabstätte. Es wird unterschieden in Einfach- und Tiefgräber. Bei einem Tiefgrab erfolgt die Bestattung übereinander. In einem Einfachgrab beträgt die Zahl der maximal zu bestattenden Verstorbenen zwei nebeneinander, in einem Tiefgrab höchstens 6 bzw. 8 bzw. 10 bzw. 12 (je nach Grabstätte) bei gleichzeitig laufenden Ruhefristen. Erst nach Ablauf beider Ruhefristen für die jeweils übereinander erfolgten Bestattungen ist eine Neubelegung dieses Grabteils möglich. In Fällen, in denen die Ruhefrist einer zu bestattenden Leiche oder Urne über die Zeit hinausreicht, für die das Recht an der Grabstätte läuft, sind die Gebühren für die Zeit vom Ablauf des Benutzungsrechtes bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist im Voraus zu entrichten. Mehrfachgrabstätten können nur an den planmäßig vorgesehenen Stellen mit Erlaubnis der Marktgemeinde als Grüfte ausgemauert werden. Die in den Grüften aufzustellenden Särge müssen mit dichtschließenden Metalleinsätzen versehen sein.
(6) Die Zuerkennung, Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt der Marktgemeinde.
Paragraph 11
(1) Aschenreste und Urnen müssen den Vorschriften der §§ 17 und 27 BestV entsprechen.
(2) Urnen können in Urnenerdgrabstätten, Urnengrabfächern oder in anonymen Urnengrabstätten beigesetzt werden. Urnen für Erdbestattungen müssen aus biologisch abbaubarem Material bestehen. Urnen, die über der Erde beigesetzt werden, müssen dauerhaft und wasserdicht sein. Da nach Ablauf von Ruhefrist und Nutzungsrecht die Umbettung der Aschenreste innerhalb der Friedhöfe in ein anonymes Grabfeld bzw. eine Kaverne erfolgt, muss die Aschenkapsel biologisch abbaubar sein.
6
(3) Anonyme Urnengrabstätten sind Grabstätten für die Beisetzung von Urnen, die der Reihe nach belegt und für die erst anlässlich eines Todesfalles Nutzungsrechte für die Dauer der Ruhefrist eingeräumt werden. In jedem anonymen Urnengrab wird nur eine Urne beigesetzt, bei Urnenergrabern muss die Urne aus biologisch abbaubarem Material bestehen. Die Abräumung von anonymen Urnengräbern über der Erde wird nach Ablauf der Ruhefrist durch die Marktgemeinde durchgeführt. Die Graboberfläche des anonymen Urnengrabes wird durch die Marktgemeinde gestaltet und gepflegt. Grabsteine, Blumenschmuck oder sonstige Ausstattungen dürfen auf oder vor dem anonymen Urnengrab nicht angebracht werden.
(4) In einer Urnengrabstätte dürfen die Aschenreste mehrerer Verstorbener einer Familie (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV) beigesetzt werden.
(5) Für das Nutzungsrecht an Urnengrabstätten gelten die §§ 13 und 14 entsprechend.
(6) Wird das abgelaufene Nutzungsrecht an der Grabstätte, in der die Urne bestattet ist, nicht mehr verlängert, ist die Marktgemeinde berechtigt, bei Räumung oder Wiederbelegung der Grabstätte, an der von ihr bestimmten Stelle der Friedhöfe (z. B. anonymes Urnengemeinschaftsgrab oder Kaverne) die Aschenreste in würdiger Weise der Erde zu übergeben und evtl. vorhandene Urnen dauerhafter und wasserdichter Art zu entsorgen.
Paragraph 12
(1) Für die Einteilung der Grabstätten sind die Belegungspläne maßgebend. Die Grabgrößen sind unterschiedlich. Die Gräber sind mit herkömmlichen Einfassungen begrenzt.
(2) Die Grabestiefe ist so zu bemessen, dass über dem zuletzt einzulassenden Sarg eine Erdschicht von mindestens 1 m vorhanden ist. Bei der Erstbelegung eines Reihen- oder Familiengrabes ist grundsätzlich eine Tieferlegung (Grabsohle 2,40 m) vorzunehmen, damit bei einem nachfolgenden Sterbefall eine Wiederbelegung innerhalb der Ruhefrist möglich ist. Die Beisetzungstiefe für Urnen beträgt mindestens 0,8 m.
(3) Für den Erweiterungsteil im Friedhof Reichenberg aus dem Jahr 1993 gelten abweichend von Abs. 1 folgende Bestimmungen:
Die Größe der Grabstelle beträgt bei
| a) Reihengräbern | Länge 2,20 m, Breite 0,90 m |
|---|---|
| b) Familiengräbern | Länge 2,20 m, Breite 1,80 m |
| c) Urnengräbern | Länge 1,10 m, Breite 0,70 m |
Einfassungen sind nicht zulässig.
Paragraph 13
(1) Das Benutzungsrecht nach § 13 an Gräbern kann durch die Marktgemeinde entzogen werden, wenn eine Grabstätte an einem bestimmten Ort nach Lage der Umstände und im öffentlichen Interesse nicht mehr belassen werden kann. Das Einverständnis des Benutzungsberechtigten ist erforderlich, falls die Ruhefrist des zuletzt im Grab Bestatteten noch nicht abgelaufen ist.
(2) Dem Benutzungsberechtigten ist der auf die restliche Laufzeit entfallende Teil der Grabplatzgebühr zu ersetzen oder ein gleichwertiges Grab für diese Zeit zu überlassen. Die Kosten der Umbettung während der Ruhefrist, der Wiedererrichtung des Grabmals und der gärtnerischen Anlage des Grabes trägt die Marktgemeinde.
(3) Das Benutzungsrecht an Gräbern, die aufgrund früherer Bestimmungen zugewiesen und noch nicht belegt sind, oder deren Ruhefrist abgelaufen ist, kann entzogen werden, wenn die Grabstätten mit Zubehör nicht den Vorschriften dieser Satzung entsprechend angelegt oder in der Unterhaltung vernachlässigt werden.
Paragraph 14
(1) Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabnutzungsrechtes der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner oder ein Familienmitglied (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV) beanspruchen, wenn der Nutzungsberechtigte zugunsten dieses Angehörigen schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichtet hat.
(2) Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabnutzungsrechtes auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Nutzungsberechtigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verfügung zugewendet wurde. Bei einer Verfügung zu Gunsten mehrerer Personen hat die erstgenannte Person Vorrang. Stirbt der Nutzungsberechtigte ohne eine Verfügung hinterlassen zu haben, so kann das Nutzungsrecht auf Antrag auf die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten bestattungspflichtigen Personen übertragen werden. Innerhalb der Reihenfolge des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV hat bei gleichrangigen Personen die ältere Person Vorrecht vor der jüngeren. Haben Vorberechtigte innerhalb von sechs Monaten keinen Antrag auf Übertragung des Nutzungsrechts gestellt, so wird das Nutzungsrecht auf Antrag einer nachberechtigten Person verliehen. Stimmen alle Vorberechtigten zu, so kann das Nutzungsrecht auch in begründeten Einzelfällen auf einen dem Verstorbenen nahestehenden Dritten (z. B. Lebensgefährten oder Stiefkind) übertragen werden.
(3) Über die Umschreibung erhält der neue Grabnutzungsberechtigte eine Urkunde (Graburkunde).
(4) Der Anspruch auf Übertragung des Nutzungsrechts erlischt, wenn alle Berechtigten die Übernahme ablehnen oder es kein Berechtigter innerhalb eines Jahres seit Beisetzung des verstorbenen Nutzungsberechtigten übernimmt. In diesem Fall kann die Grabstätte während der Ruhefrist zur Betreuung an Personen überlassen werden, die zu dem Bestatteten eine persönliche Verbindung hatten.
(5) Bei Grabstätten, an denen nach einer Bestattung niemand das Grabnutzungsrecht nach Abs. 2 oder das Betreuungsrecht nach Abs. 4 Satz 2 übernimmt, sorgt die Friedhofsverwaltung auf Kosten eines Verpflichteten (Erbe bzw. Bestattungspflichtiger gem. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV) für die Erstanlage der Grabstätte durch Aufstellen eines einfachen bzw. ggf. mehrfach verwendbaren Grabmals und Pflanzen einer pflegearmen Begrünung. Gegen vollständigen Kostenersatz können Grabnutzungsrecht und Grabmal erworben werden.
8
Paragraph 15
(1) Jede Grabstätte ist spätestens sechs Monate nach der Beisetzung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechtes würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten. Grabbeete dürfen nicht höher als 20 cm sein; im Erweiterungsteil Reichenberg von 1993 müssen sie mit den angrenzenden Flächen gleich sein. Grabhügel sind nicht gestattet.
(2) Bei allen Grabstätten sind der Nutzungsberechtigte oder – sofern dieser verstorben ist – die in § 14 Abs. 2 genannten Personen zur ordnungsgemäßen Anlage, Pflege und Instandhaltung des Grabes verpflichtet.
(3) Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete (siehe § 14 Abs. 2) seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 30).
(4) Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten eines Verpflichteten gem. § 14 Abs. 2 in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen oder ein vorhandenes Grabmal zu entfernen und den Grabplatz abzuräumen und einzuebnen und die Grabstätte nach Ablauf der Ruhefrist anderweitig zu vergeben.
Paragraph 16
(1) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen.
(2) Anpflanzungen aller Art neben den Gräbern werden ausschließlich von der Marktgemeinde ausgeführt. In besonderen Fällen können Ausnahmen von der Marktgemeinde zugelassen werden, wenn benachbarte Gräber nicht beeinträchtigt werden.
(3) Das Anpflanzen hochgewachsener Gehölze (Zwergsträucher, strauch- oder baumartige Pflanzen, Bäume) auf den Gräbern bedarf der Erlaubnis der Marktgemeinde.
(4) Alle gepflanzten Gehölze gehen entschädigungslos in die Verfügungsbefugnis der Marktgemeinde über, wenn sie vom Nutzungsberechtigten nach Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nicht abgeräumt worden sind. Der Schnitt und die Beseitigung zu stark wachsender oder absterbender Bäume und Sträucher kann angeordnet werden. Wird die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der hierfür dem Nutzungsberechtigten gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten von der Friedhofsverwaltung auf seine Kosten durchgeführt (Ersatzvornahme, § 30).
(5) Verwelkte Blume und verdorrte Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen. Kompostierbare Materialien können in den dafür vorgesehenen Abfallboxen abgelagert werden. Nicht kompostierbare Bestandteile sind auszusortieren und vom Nutzungsberechtigten selbst zu entsorgen.
(6) Gießkannen und Gartengeräte dürfen nicht auf den Grabstätten oder hinter den Grabmälern aufbewahrt werden. Unpassende Gefäße, wie Blechdosen, Flaschen u. ä. zur Aufnahme von Blumen sind nicht gestattet.
(7) Zusätzliche Bestimmungen für den Erweiterungsteil Reichenberg aus dem Jahr 1993:
a) Zur gärtnerischen Anlage und Pflege durch den Benutzungsberechtigten stehen die Grabbeete mit folgenden Ausmaßen zur Verfügung:
| Reihengräber | Länge 1,10 m, Breite 0,70 m |
|---|---|
| Familiengräber | Länge 1,10 m, Breite 1,40 m |
| Urnengräber | Länge 0,80 m, Breite 0,70 m |
b) Die Grabbeete dürfen maximal mit bis zu 25 % Steinansichtsflächen gestaltet werden.
c) Nachsaat und Pflege der Rasenflächen obliegt der Marktgemeinde.
9
Paragraph 17
Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind und hierfür ein Nachweis gemäß Art. 9a Abs. 2 BestG in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt wird. Die Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. Eines Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. September 2016 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.
Paragraph 18
(1) Grabdenkmäler dürfen in der Regel folgende Maße nicht überschreiten:
| a) bei Reihengräbern | Höhe 1,20 m | Breite 0,70 m |
|---|---|---|
| b) bei Familiengräbern | Höhe 1,50 m | Breite 1,80 m |
| c) bei Urnengräbern | Höhe 1,20 m | Breite 0,70 m |
(2) Grabeinfassungen dürfen eine Breite von 0,15 m (von Außenkante zu Außenkante gemessen) nicht überschreiten.
10
(3) Im Erweiterungsteil des Friedhofes Reichenberg sind Abdeckplatten und Einfassungen jeglicher Art (auch lebende) nicht zulässig. Die Grabdenkmäler dürfen abweichend von Absatz 1 folgende Maße nicht überschreiten:
| a) bei Reihengräbern | Höhe 1,20 m | Breite 0,60 m | Tiefe max. 0,30 m |
|---|---|---|---|
| b) bei Familiengräbern | Höhe 1,20 m | Breite 1,20 m | Tiefe max. 0,30 m |
| c) bei Urnengräbern | Höhe 1,20 m | Breite 0,60 m | Tiefe max. 0,30 m". |
(4) Eine Überschreitung ist im Einzelfall zulässig, sofern sie mit den Bestimmungen des § 19 dieser Satzung und dem Friedhofszweck vereinbar ist und die Marktgemeinde die Erlaubnis erteilt.
Paragraph 19
(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen müssen dem Friedhofszweck entsprechen; sie müssen so gestaltet sein, dass die Würde des Friedhofs als Ruhestätte der Verstorbenen gewahrt ist.
(2) Die Grabmale müssen in Form und Größe, Werkstoff, Farbe, Oberflächenbearbeitung und Beschriftung so gestaltet sein, daß sie sich in das Gesamtbild des Friedhofs einordnen, nicht verunstaltend wirken und das Totengedenken nicht stören.
(3) Zusätzliche Bestimmungen für den Erweiterungsteil Reichenberg:
- a) Die Ausführung der Grabmale kann wahlweise in Naturstein, Holz, Schmiedeeisen oder anderen nichtrostenden Metallen erfolgen. Grabmäler, die in Holz oder Schmiedeeisen ausgeführt sind, müssen wetterbeständig hergerichtet werden.
- b) Die Oberfläche der Grabmale muss allseitig in handwerklicher Art bearbeitet sein (gespitzt, gebeilt, gestockt, gesprengt oder auch geflammt, gebrannt). Steinoberflächen dürfen nicht poliert oder mit Sägeschnitt bearbeitet werden.
- c) Feinschliff ohne Glanz ist zugelassen.
- d) Die Grabmale sind ohne Sockel auszuführen.
- e) Inschriften, Ornamente und Symbole müssen aus dem Werkstoff des Denkmals gefertigt sein, soweit nicht die Verwendung von Blei, Bronze, Glas oder Aluminium vorgesehen ist.
- f) Nicht zugelassen sind Werkstücke, Zutaten und Gestaltungsmittel aus Beton, Emaille, Kunststoffen, Blech in jeglicher Zusammensetzung.
- g) Für die Beschriftung der Grabmäler in der Urnenwand sind im Friedhof im Gemeindeteil Reichenberg die gleichen Materialien zugelassen, wie für die Beschriftung der übrigen Grabmäler im Erweiterungsteil Reichenberg. Die Beschriftung auf den Schrifttafeln der Grabstelen darf nur in Gravur erfolgen. Möglich sind alle Schriftformen. Die Höhe der Buchstaben darf max. fünf cm betragen.
Paragraph 20
(1) Jedes Grabmal muss seiner Größe entsprechend dauerhaft und standsicher gegründet werden. Die Fundamente sind nach den neuesten Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Baukunst durch fachkundige Firmen zu setzen. Maßgeblich für die bei der Errichtung der Grabmale und der jährlichen Standsicherheitsprüfung geltenden anerkannten Regeln der Baukunst ist die Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA-Grabmal) der Deutsche Naturstein Akademie e.V. (DENAK) sowie deren Anlage B (Anleitung zur Standsicherheitsprüfung von Grabmalen des Verbandes der Friedhofsverwalter Deutschlands e.V.) in der jeweils geltenden Fassung. Für alle neu errichteten, versetzten und reparierten Grabmale hat der Steinmetz oder sonstige Gewerbetreibende mit gleichwertiger Qualifikation eine Eingangskontrolle mit der jeweiligen Gebrauchslast durchzuführen. Der Prüfablauf ist nachvollziehbar zu dokumentieren. Spätestens sechs Wochen nach Fertigstellung der Grabmalanlage ist die Abnahmebescheinigung mit dem Prüfvermerk entsprechend den Anforderungen der TA Grabmal durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung vorzulegen. In den Friedhöfen, in denen bereits Streifenfundamente vorhanden sind, die durch den Markt eingebaut wurden, müssen die Grabmale auf dem Fundament mit korrosionsbeständigem Material verdübelt sein.
11
(2) Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, sicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabmales oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Grabmale, die sich nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden, können nach vorangegangener schriftlicher Aufforderung auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder der in § 14 Abs. 2 genannten Personen instandgesetzt oder entfernt werden, wenn die Wiederherstellung verweigert oder innerhalb der gesetzten Frist nicht durchgeführt wird (Ersatzvornahme, § 30). Kann aufgrund der akut drohenden Gefahr durch ein nicht standsicheres Grabmal eine schriftliche Aufforderung an den Nutzungsberechtigten zur Wiederherstellung der Standsicherheit unter Fristsetzung nicht abgewartet werden, ist der Friedhofsträger berechtigt, die Gefahrenstelle abzusperren, das Grabmal provisorisch zu sichern oder umzulegen.
(3) Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag handelnden Personen haften für jede durch die Errichtung von Grabmalen und baulichen Anlagen entstehenden Beschädigungen der Grab- und Friedhofsanlagen.
(4) Grabmale und bauliche Anlagen (§ 17 und § 18) dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Erlaubnis der Marktgemeinde entfernt werden.
(5) Nach Ablauf der Ruhefrist und des Nutzungsrechts sind die Grabmale nach einer entsprechenden Aufforderung der Marktgemeinde durch den vorher Nutzungsberechtigten oder den nach § 14 Abs. 2 Verpflichteten innerhalb von drei Monaten zu entfernen. Die Grabstätten sind abzuräumen und einzuebnen. Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter erneuter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des vormals Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 30). Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder eines Verpflichteten abzuräumen und einzuebnen. Grabmale, Einfriedungen und sonstiger Grabschmuck gehen infolge der Eigentumsaufgabe durch den vormals Nutzungsberechtigten in das Eigentum des Friedhofsträgers über.
(6) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Marktgemeinde. Die Entfernung oder Änderung solcher Anlagen auch nach Ablauf der Ruhefrist und des Grabnutzungsrechts bedarf der besonderen Erlaubnis der Marktgemeinde.
IV. Bestattungsvorschriften
Paragraph 21
(1) Die Leichenhäuser Albertshausen und Reichenberg dienen der Aufbewahrung der Leichen, bis sie bestattet oder überführt werden und zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Verstorbener bis zur Beisetzung in den Friedhöfen. Es darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.
(2) Die Verstorbenen werden im Leichenhaus aufgebahrt. Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Hinterbliebenen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Bestattungspflichtigen (§ 15 BestV) entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch bei entsprechender Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes.
(3) Für die Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen, Urnen und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften des § 30 BestV. Für die Erdbestattung sind Särge zu verwenden, deren Maße 2,0 m in der Länge, 0,65 m in der Breite und 0,65 m in der Höhe nicht überschreiten dürfen. Die Verwendung von Kunststoffen im oder am Sarg ist nicht gestattet. Metalleinsätze sind nur in Särgen zugelassen, die in Grüften beigesetzt oder in denen Leichen aus dem Ausland überführt werden. Für Sargausstattungen und zur Bekleidung von Leichen ist leicht vergängliches Material zu verwenden. Särge, Urnen und Überurnen müssen innerhalb der Ruhefrist verrotten. Sie werden zur Bestattung nur zugelassen, wenn nachgewiesen wird, dass sie diese Voraussetzung erfüllen und den Anforderungen des § 30 BestV entsprechen.
(4) Lichtbild- und Filmaufnahmen von aufgebahrten Leichen bedürfen der Erlaubnis der Marktgemeinde und des Einverständnisses desjenigen, der die Bestattung in Auftrag gegeben hat.
12
(5) Leichenöffnungen dürfen nur in dem hierfür vorgesehenen Raum des Leichenhauses durch einen Arzt vorgenommen werden. Sie bedürfen in jedem Falle einer gerichtlichen oder behördlichen Anordnung oder einer schriftlichen Einwilligung der nächsten Angehörigen.
Paragraph 22
(1) Der Markt Reichenberg unterhält keine Leichentransportmittel. (2) Zur Beförderung von Leichen im Gemeindegebiet sind Leichenwagen zu benutzen. Die Beförderung der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen. Für die Anforderungen an die Sargbeschaffenheit und das Bestattungsfahrzeug gelten die §§ 12 und 13 BestV. (3) Der Transport der Leichen zu den Friedhöfen sowie die Überführung von Leichen in andere Gemeinden wird von dem vom Markt beauftragten Bestattungsunternehmen durchgeführt, soweit die Angehörigen hiermit nicht selbst ein anerkanntes Bestattungsunternehmen beauftragen.
Paragraph 23
(1) Die Verrichtung des Reinigens, Ankleidens und die Einsargung von Leichen besorgt ein von der Marktgemeinde beauftragtes Bestattungsinstitut, aber stets erst nach der Leichenschau. (2) Die Angehörigen können mit den in Abs. 1 genannten Verrichtungen auch selbst einen geeigneten Bestatter beauftragen.
Paragraph 24
(1) Die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf den gemeindlichen Friedhöfen werden von der Marktgemeinde hoheitlich ausgeführt und insoweit ein Benutzungszwang angeordnet. Dies gilt insbesondere für
- a) das Ausheben und Verfüllen des Grabes,
- b) das Versenken des Sarges,
- c) die Beisetzung von Urnen,
- d) die Überführung des Sarges/der Urne von der Halle zur Grabstätte einschließlich der Stellung der Träger,
- e) die Ausgrabung und Umbettung (Exhumierung von Leichen und Gebeinen sowie Urnen) einschließlich notwendiger Umsargungen,
- f) das Ausschmücken des Aufbahrungsraums und der Aussegnungshalle (Grundausstattung mit Trauerschmuck).
Die Marktgemeinde kann mit der Durchführung der hoheitlichen Tätigkeiten ein Bestattungsunternehmen als Erfüllungsgehilfen beauftragen.
(2) Auf Antrag kann die Marktgemeinde von der Inanspruchnahme der Versenkung des Sarges nach Abs. 1b), der Beisetzung von Urnen nach Abs. 1c), des Trägerpersonals nach Abs. 1d) und der Ausschmückung nach Abs. 1f) befreien.
Paragraph 25
(1) Die Bestattung wird durch das vom Markt beauftragte Bestattungsunternehmen durchgeführt. (2) Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen sowie die Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde bzw. in Urnenfächern und Grabkammern. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab verfüllt oder das Urnenfach/die Grabkammer geschlossen ist. (3) Der Sarg wird in der Regel eine halbe Stunde vor Beginn der Beerdigung geschlossen, wenn gem. § 21 Abs. 2 festgelegt wurde, dass die Aufbahrung im offenen Sarg erfolgt. (4) Bestattungs- und Totengedenkfeiern dürfen das religiöse und ethische Empfinden nicht verletzen. (5) Nachrufe, Kranzniederlegungen oder musikalische Darbietungen dürfen erst nach Abschluss der religiösen Zeremonien erfolgen.
13
Paragraph 26
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes der Marktgemeinde anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen.
(2) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Gemeinde im Benehmen mit den Hinterbliebenen, dem Bestattungsunternehmen und ggf. mit dem zuständigen Pfarramt fest. Ein Anspruch auf Bestattung an Samstagen, Sonn- und Feiertagen besteht nicht.
Paragraph 27
Die Ruhefrist für Kindergräber wird auf 10 Jahre, für alle anderen Gräber auf 20 Jahre festgesetzt. Die Ruhefrist für Grabkammern, Urnengrabstätten und Urnengrabfächer beträgt 12 Jahre. Die Ruhefrist beginnt am Tag der Bestattung.
Paragraph 28
(1) Die Exhumierung und Umbettung von Leichen und Urnen bedarf unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften der vorherigen Erlaubnis der Marktgemeinde und darf nur von dem gemeindlich beauftragten Bestattungsunternehmen vorgenommen werden.
(2) Soweit Exhumierungen von Leichen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in den Monaten Oktober bis März und zwar außerhalb der Besuchszeiten erfolgen.
(3) Zur Exhumierung und Umbettung bedarf es eines Antrages des Grabnutzungsberechtigten.
(4) Angehörige und Zuschauer dürfen der Exhumierung bzw. Umbettung nicht beiwohnen.
(5) Im Übrigen gilt § 21 BestV.
(6) Jede Ausgrabung ist dem Staatlichen Gesundheitsamt rechtzeitig vorher anzuzeigen. Die Leichen von Personen, die an einer gemeingefährlichen oder übertragbaren Krankheit verstorben sind, dürfen nur mit Zustimmung des Gesundheitsamtes umgebettet werden.
(7) Abweichend von Abs. 1 kann die Marktgemeinde, wenn die Ausgrabung zum Transport nach auswärts erfolgen soll, anderen anerkannten Bestattungsunternehmen gestatten, die Ausgrabung durch ihr Personal vorzunehmen.
Paragraph 29
Die Grabplatzgebühren, die Überführungs- und Bestattungsgebühren, die Leichenhausbenutzungsgebühren und die sonstigen Gebühren sind in der Gebührensatzung zur Satzung über die gemeindlichen Bestattungseinrichtungen geregelt.
V. Schlussbestimmungen
Paragraph 30
(1) Der Friedhofsträger kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Diesen Anordnungen ist unverzüglich Folge zu leisten.
(2) Werden die in dieser Satzung festgelegten Handlungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, kann die Marktgemeinde die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen lassen. Die Ersatzvornahme ist vorher schriftlich anzudrohen. Dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. Ist der Aufenthaltsort des Pflichtigen nicht mehr zu ermitteln, so ersetzt die öffentliche Bekanntmachung die an den Pflichtigen adressierte schriftliche Androhung. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichbar ist oder die Ersatzvornahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist.
Paragraph 31
Die Marktgemeinde übernimmt für die Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen verursacht
14
werden, keine Haftung. Der Markt haftet insbesondere nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt an Gräbern oder Grabdenkmälern entstehen, sowie bei Diebstahl von Grabausstattungen und dergleichen.
Paragraph 32
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO i. V. mit § 17 OWiG kann mit Geldbuße von mindestens fünf Euro und höchstens eintausend Euro belegt werden wer:
- a) den Vorschriften über den Benutzungszwang zuwiderhandelt,
- b) die erforderliche Erlaubnis der Marktgemeinde nicht einholt,
- c) die erstmalige Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätten nach den §§ 15 bis 20 nicht satzungsgemäß vornimmt,
- d) sich entgegen den Bestimmungen dieser Satzung nicht ruhig und der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die festgelegten Verbote missachtet.
Paragraph 33
Diese Satzung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die gemeindlichen Bestattungseinrichtungen des Marktes Reichenberg vom 26.11.1993 in der Fassung der 7. Änderungssatzung vom 13. Dezember 2017 außer Kraft.
Reichenberg, den 25. 11. 2021
gez.
Hemmerich
- Bürgermeister
Bekanntmachungsvermerk:
Die Satzung wurde am 26. 11. 2021 im Rathaus zur Einsicht niedergelegt. Hierauf wurde durch Anschlag an allen Amtstafeln hingewiesen. Die Anschläge wurden am 26. 11. 2021 angeheftet und am 10. 12. 2021 wieder abgenommen.
Reichenberg, den 13. 12. 2021
gez.
Hemmerich, 1. Bürgermeister
Gebührenordnung
Gebührenordnung
5 Abschnitte.
§ 1 Gebührenpflicht
Die Inanspruchnahme der gemeindlichen Einrichtungen für das Bestattungswesen ist gebührenpflichtig.
§ 2 Gebührenarten
(1) Der Markt Reichenberg erhebt a) Grabgebühren b) Leichenhausgebühren c) Bestattungsgebühren d) Sonstige Gebühren (2) Für Leistungen, für die in dieser Gebührensatzung keine Gebühren vorgesehen sind, kann der Markt gesonderte Vereinbarungen über die Höhe und die Erstattung der Gebühren treffen. (3) Über die Gebühren nach Abs. 1 erlässt der Markt einen Gebührenbescheid. Der Markt kann in Höhe der geschuldeten Gebühren und Auslagen die Abtretung von Ansprüchen verlangen, die den Erben oder Auftraggebern aus Anlass des Sterbefalls aus Sterbe- und Lebensversicherung zustehen.
§ 3 Gebührenpflichtige, Entstehen und Fälligkeit der Gebühren
(1) Gebührenpflichtig ist, a) wer das Benutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt, b) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
c) wer den Auftrag zur Durchführung der Leistung erteilt hat, d) wer die Kosten veranlasst hat, e) derjenige, in dessen Interesse die Kosten entstanden sind.
Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner
(2) Die Grabgebühren (§ 4) entstehen mit der Zuweisung einer Einzelgrabstätte (Reihengrab), dem Erwerb eines Benutzungsrechts bzw. mit der Verlängerung eines Benutzungsrechts (Familiengrab). Die Leichenhausgebühren (§ 5) entstehen mit der Inanspruchnahme des Leichenhauses. Die Bestattungsgebühren (§ 6) und die sonstigen Gebühren (§ 7) entstehen mit der Vornahme der gebührenpflichtigen Handlung. (3) Die Gebühren werden mit deren Festsetzung fällig.
(1) Die Grabgebühren in allen gemeindlichen Friedhöfen betragen für die Dauer der Ruhefrist
| a) | je Reihengrab | 900,– EUR |
|---|---|---|
| b) | je Kindergrab | 250,– EUR |
| c) | je Familiengrab (mit 2 Grabplätzen) | 1.400,– EUR |
| d) | je Familiengrab (mit 3 Grabplätzen) | 2.100,– EUR |
| e) | je Familiengrab (mit 4 Grabplätzen) | 2.100,– EUR |
| f) | je Familiengrab (mit 5 Grabplätzen) | 2.100,– EUR |
| g) | je Familiengrab (mit 6 Grabplätzen) | 2.100,– EUR |
| h) | je Urnengrab (Erdbestattung) | 540,– EUR |
| i) | je Reihengrab mit Fundament (wenn vorhanden) | 1.100,– EUR |
| j) | je Familiengrab (mit 2 Grabplätzen) mit Fundament (wenn vorhanden) | 1.900,– EUR |
| k) | je Urnengrab (Erdbestattung) mit Fundament (wenn vorhanden) | 660,– EUR |
| l) | je Urnennische in der Urnenmauer | 1.080,– EUR |
| m) | je Urnengrab (Stele) | 840,– EUR |
| n) | Grabkammer | 780,– EUR |
| o) | Ehrengrab | 5.000,– EUR |
| p) | Kissensteingrab | 480,– EUR |
| q) | Urnengemeinschaftsgrab | 360,– EUR |
| r) | Urnenwahlgrab | 540,– EUR |
| (2) Für die Verlängerung des Grabnutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist gilt jeweils der Betrag in Abs. 1 oder ein anteiliger Jahresbetrag. | ||
| (3) Das Grabnutzungsrecht kann, nach Ablauf der Ruhefrist, für weitere 5, 10, 15 oder 20 Jahre verlängert werden. Die Gebühren richten sich anteilig nach § 4 Abs. 1 dieser Satzung. |
§ 5 Leichenhausbenutzungsgebühren
Die Gebühr für die Benutzung der Leichenhäuser beträgt je angefangenem Tag 80,– EUR.
§ 6 Bestattungsgebühren
(1) Die Gebühren für die Grabherstellung (Ausheben und Schließen des Grabes) betragen
a) für Reihengräber 300,– EUR b) für Familiengräber (je Grabplatz) 300,– EUR c) für Urnengräber (Erdbestattung) 150,– EUR d) für Urnengräber im Urnenfeld 150,– EUR (2) Bei Tieferlegung der Grabsohle wird je 60cm ein Zuschlag von 30,– EUR zu den Gebühren in Abs. 1 erhoben. (3) Die Gebühr für die Beisetzung in der Urnenmauer beträgt 75,– EUR. (4) Die Gebühren für die Ausgrabung und Umbettung von Leichen betragen a) während der Ruhefrist 752,– EUR b) nach Ablauf der Ruhefrist 542,– EUR (5) Die Gebühren für die Umbettung von Urnen betragen 180,– EUR. (6) Die Gebühr für die Tätigkeit eines Leichenträgers während der Bestattung beträgt 35,– EUR. (7) Die Gebühr für Organisation und Leitung der Trauerfeier, Vorbereitung der Aussegnung und Beisetzung beträgt 59,– EUR.
§ 7 Sonstige Gebühren
Sonstige Gebühren werden für die Erlaubnis zur Errichtung von Grabdenkmälern in Höhe von 30,– EUR erhoben.
§ 8 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach der amtlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung in der Fassung vom 18.12.1992 außer Kraft.
Paragraph 01
Die Inanspruchnahme der gemeindlichen Einrichtungen für das Bestattungswesen ist gebührenpflichtig.
Paragraph 02
(1) Der Markt Reichenberg erhebt a) Grabgebühren b) Leichenhausgebühren c) Bestattungsgebühren d) Sonstige Gebühren (2) Für Leistungen, für die in dieser Gebührensatzung keine Gebühren vorgesehen sind, kann der Markt gesonderte Vereinbarungen über die Höhe und die Erstattung der Gebühren treffen. (3) Über die Gebühren nach Abs. 1 erlässt der Markt einen Gebührenbescheid. Der Markt kann in Höhe der geschuldeten Gebühren und Auslagen die Abtretung von Ansprüchen verlangen, die den Erben oder Auftraggebern aus Anlass des Sterbefalls aus Sterbe- und Lebensversicherung zustehen.
Paragraph 03
(1) Gebührenpflichtig ist, a) wer das Benutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt, b) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
c) wer den Auftrag zur Durchführung der Leistung erteilt hat, d) wer die Kosten veranlasst hat, e) derjenige, in dessen Interesse die Kosten entstanden sind.
Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner
(2) Die Grabgebühren (§ 4) entstehen mit der Zuweisung einer Einzelgrabstätte (Reihengrab), dem Erwerb eines Benutzungsrechts bzw. mit der Verlängerung eines Benutzungsrechts (Familiengrab). Die Leichenhausgebühren (§ 5) entstehen mit der Inanspruchnahme des Leichenhauses. Die Bestattungsgebühren (§ 6) und die sonstigen Gebühren (§ 7) entstehen mit der Vornahme der gebührenpflichtigen Handlung. (3) Die Gebühren werden mit deren Festsetzung fällig.
(1) Die Grabgebühren in allen gemeindlichen Friedhöfen betragen für die Dauer der Ruhefrist
| a) | je Reihengrab | 900,– EUR |
|---|---|---|
| b) | je Kindergrab | 250,– EUR |
| c) | je Familiengrab (mit 2 Grabplätzen) | 1.400,– EUR |
| d) | je Familiengrab (mit 3 Grabplätzen) | 2.100,– EUR |
| e) | je Familiengrab (mit 4 Grabplätzen) | 2.100,– EUR |
| f) | je Familiengrab (mit 5 Grabplätzen) | 2.100,– EUR |
| g) | je Familiengrab (mit 6 Grabplätzen) | 2.100,– EUR |
| h) | je Urnengrab (Erdbestattung) | 540,– EUR |
| i) | je Reihengrab mit Fundament (wenn vorhanden) | 1.100,– EUR |
| j) | je Familiengrab (mit 2 Grabplätzen) mit Fundament (wenn vorhanden) | 1.900,– EUR |
| k) | je Urnengrab (Erdbestattung) mit Fundament (wenn vorhanden) | 660,– EUR |
| l) | je Urnennische in der Urnenmauer | 1.080,– EUR |
| m) | je Urnengrab (Stele) | 840,– EUR |
| n) | Grabkammer | 780,– EUR |
| o) | Ehrengrab | 5.000,– EUR |
| p) | Kissensteingrab | 480,– EUR |
| q) | Urnengemeinschaftsgrab | 360,– EUR |
| r) | Urnenwahlgrab | 540,– EUR |
| (2) Für die Verlängerung des Grabnutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist gilt jeweils der Betrag in Abs. 1 oder ein anteiliger Jahresbetrag. | ||
| (3) Das Grabnutzungsrecht kann, nach Ablauf der Ruhefrist, für weitere 5, 10, 15 oder 20 Jahre verlängert werden. Die Gebühren richten sich anteilig nach § 4 Abs. 1 dieser Satzung. |
§ 5 Leichenhausbenutzungsgebühren
Die Gebühr für die Benutzung der Leichenhäuser beträgt je angefangenem Tag 80,– EUR.
§ 6 Bestattungsgebühren
(1) Die Gebühren für die Grabherstellung (Ausheben und Schließen des Grabes) betragen
a) für Reihengräber 300,– EUR b) für Familiengräber (je Grabplatz) 300,– EUR c) für Urnengräber (Erdbestattung) 150,– EUR d) für Urnengräber im Urnenfeld 150,– EUR (2) Bei Tieferlegung der Grabsohle wird je 60cm ein Zuschlag von 30,– EUR zu den Gebühren in Abs. 1 erhoben. (3) Die Gebühr für die Beisetzung in der Urnenmauer beträgt 75,– EUR. (4) Die Gebühren für die Ausgrabung und Umbettung von Leichen betragen a) während der Ruhefrist 752,– EUR b) nach Ablauf der Ruhefrist 542,– EUR (5) Die Gebühren für die Umbettung von Urnen betragen 180,– EUR. (6) Die Gebühr für die Tätigkeit eines Leichenträgers während der Bestattung beträgt 35,– EUR. (7) Die Gebühr für Organisation und Leitung der Trauerfeier, Vorbereitung der Aussegnung und Beisetzung beträgt 59,– EUR.
Paragraph 07
Sonstige Gebühren werden für die Erlaubnis zur Errichtung von Grabdenkmälern in Höhe von 30,– EUR erhoben.
Paragraph 08
Diese Satzung tritt am Tage nach der amtlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung in der Fassung vom 18.12.1992 außer Kraft.
Friedhofssatzung
Friedhofssatzung
33 Abschnitte.
§ 1 Geltungsbereich
Der Markt Reichenberg errichtet und unterhält die folgenden Einrichtungen für das Bestattungswesen als öffentliche Einrichtungen:
a) die gemeindeeigenen Friedhöfe in den Gemeindeteilen Albertshausen, Lindflur, Reichenberg und Uengershausen sowie die durch Vertrag dem Markt Reichenberg zur Benutzung überlassenen Friedhöfe in den Gemeindeteilen Reichenberg und Fuchsstadt; b) die gemeindeeigenen Leichenhäuser in den Gemeindeteilen Reichenberg und Albertshausen.
§ 2 Friedhofszweck
Die Friedhöfe dienen insbesondere den verstorbenen Marktgemeindemitgliedern als würdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens.
§ 3 Bestattungsanspruch
(1) Auf den gemeindlichen Friedhöfen werden beigesetzt a) die Verstorbenen, die bei ihrem Ableben in der Marktgemeinde ihren Wohnsitz hatten, b) die Verstorbenen, die ein Nutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab besitzen, und ihre Familienangehörigen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV), c) die im Marktgemeindegebiet oder einem angrenzenden gemeindefreien Gebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Bestattung anderweitig nicht sichergestellt ist, d) Tot- und Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 des BestG. (2) Die Bestattung anderer als der in Abs. 1 genannten Personen bedarf auf Antrag der besonderen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung im Einzelfall.
§ 4 Friedhofsverwaltung
Der Friedhof wird von der Marktgemeinde verwaltet und beaufsichtigt. Der Belegungsplan wird von der Marktgemeinde so geführt, dass jederzeit festgestellt werden kann, wann mit wem jedes Grab belegt wurde, wer der Grabnutzungsberechtigte ist und für welchen Zeitraum das Nutzungsrecht erworben wurde.
§ 5 Schließung und Entwidmung
(1) Gemeindliche Friedhöfe, gemeindliche Friedhofsteile und einzelne gemeindliche Grabstätten können im öffentlichen Interesse ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt.
(2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekannt zu machen.
(3) Die Marktgemeinde kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen, durch Einigung mit den Grabnutzungsberechtigten vorzeitig aufgelöst wurden oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit aufgehoben worden sind. Die Marktgemeinde kann die Entwidmung verfügen, soweit keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen und alle Ruhefristen abgelaufen sind.
(4) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte im Einvernehmen mit dem Berechtigten abgelöst werden sollen oder aufgehoben worden sind, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich.
(5) Im Übrigen gilt Art. 11 BestG.
3
II. Ordnungsvorschriften
§ 6 Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besucherverkehr geöffnet.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen oder außerhalb der vorgenannten Öffnungszeiten gestatten.
§ 7 Verhalten in den Friedhöfen
- (1) Jeder Besucher der Friedhöfe hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.
- (2) Kinder unter 6 Jahren ist das Betreten der Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener gestattet.
- (3) Den Anordnungen des Friedhofspersonals haben die Besucher Folge zu leisten. Besuchern des Friedhofs ist es insbesondere nicht gestattet
- a) Tiere mitzubringen, ausgenommen sind Blindenhunde,
- b) zu rauchen und zu lärmen,
- c) die Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art zu befahren. Kinderwagen, Rollstühle und vergleichbare Hilfsmittel zum Transport von Kindern, Kranken und Menschen mit Behinderung sind hiervon ausgenommen.
- d) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, sowie gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten oder diesbezüglich zu bewerben,
- e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Druckschriften, die im Rahmen einer Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,
- f) Abraum und Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen Plätzen,
- g) Grabhügel, Grabeinfassungen und Grünanlagen unberechtigt zu betreten und/oder zu beschädigen,
- h) der Würde des Ortes nicht entsprechende Gefäße (z. B. Konservendosen, Plastik- und Glasflaschen sowie ähnliche Gegenstände) auf Gräbern ohne Erlaubnis aufzustellen oder solche Gefäße zwischen den Gräbern aufzubewahren,
- i) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
- j) Film-, Video- und Fotoaufnahmen von Grabstätten und insbesondere Grabmalen ohne Erlaubnis zu erstellen, zu verwerten und zu verbreiten (z. B. im Internet), außer zu privaten Zwecken,
- k) Wege, Plätze und Gräber zu verunreinigen,
- l) das Verbrennen von Grababraum oder sonstigen Abfällen,
- m) jede Wasserentnahme zu anderen Zwecken als zum Gießen der Grabstätten,
- n) die gemeindlich zur Verfügung stehenden Gießkannen nach der Benutzung außerhalb der Wasserentnahmestellen abzustellen,
- o) Zweige von Bäumen und Sträuchern abzuschneiden oder abzureißen
- p) die Entsorgung von privaten Abfällen, insbesondere privaten Grüngut.
- (4) Die Friedhofsverwaltung kann von den Verboten auf Antrag Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
- (5) Totengedenkfeiern sind der Friedhofsverwaltung spätestens vier Werktage vorher anzuzeigen und bedürfen der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung.
§ 8 Gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen
(1) Aus Gründen des Erhalts der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bedürfen Gewerbetreibende, die Grabmale und Grabeinfassungen errichten, bearbeiten oder entfernen, für ihre Tätigkeit auf den gemeindlichen Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Marktgemeinde. Die Zulassung ist schriftlich oder im Wege der elektronischen Verfahrensabwicklung zu beantragen.
4
(2) Die Zulassung nach Abs. 1 wird nur Gewerbetreibenden erteilt, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht geeignet und zuverlässig sind. Fachlich geeignet zur Errichtung von Grabmalen und Einfassungen sind Gewerbetreibende, die aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage sind, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten der Friedhöfe die angemessene Gründungsart zu wählen und nach dem in der Satzung genannten technischen Regelwerk die erforderlichen Fundamentabmessungen zu berechnen. Die Gewerbetreibenden müssen in der Lage sein, für die Befestigung der Grabmalteile das richtige Befestigungsmittel auszuwählen, zu dimensionieren und zu montieren. Ferner müssen sie die Standsicherheit von Grabmalanlagen beurteilen können und fähig sein, mit Hilfe von Messgeräten die Standsicherheit zu kontrollieren und zu dokumentieren. Personen, die unvollständige Anzeigen bzw. nicht korrekt dimensionierte Abmessungen von sicherheitsrelevanten Bauteilen bei der Anzeige benennen oder sich bei der Ausführung der Fundamentierung und der Befestigung der Grabmalteile nicht an die in der Anzeige genannten Daten halten, werden als unzuverlässig eingestuft. Gewerbetreibende, die Gräber ausheben und verfüllen, müssen über geeignetes Gerät verfügen und insbesondere die „Allgemeinen Vorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz (VSG)“, die hierzu ergangenen Richtlinien der Sozialversicherung Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) sowie die Vorschriften des Gemeinde-Unfall-Versicherungsverbandes (GUV) kennen und beachten. Eine entsprechende Erklärung über die Erfüllung der vorstehenden Anforderungen durch den Antragsteller in Bezug auf die jeweilige Dienstleistung ist dem Antrag auf Zulassung ebenso beizufügen wie ein Nachweis über den Abschluss einer Haftpflichtversicherung, die Schäden nach Abs. 8 abdeckt.
(3) Der Antragsteller erhält einen Zulassungsbescheid, der auch als Ausweis für die Berechtigung zur Vornahme der Arbeiten (Berechtigungsschein) gilt und dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen ist. Der Berechtigungsschein ist widerruflich, er kann von Bedingungen abhängig gemacht oder mit Auflagen verbunden werden. Wer ohne Berechtigungsschein im Friedhof arbeitet, kann vorbehaltlich weiterer Maßnahmen des Friedhofs verwiesen werden.
(4) Über den Antrag entscheidet die Marktgemeinde innerhalb einer Frist von drei Monaten. Hat die Marktgemeinde nicht innerhalb der festgelegten Frist von drei Monaten entschieden, gilt die Zulassung als erteilt.
(5) Gärtner und sonstige Gewerbetreibende haben die Ausübung ihrer gewerbsmäßigen Tätigkeit der Marktgemeinde anzuzeigen. Die Anzeige hat mindestens eine Woche vor Aufnahme der Tätigkeit schriftlich zu erfolgen. Die Ausübung der gewerbsmäßigen Tätigkeit kann versagt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung nicht gewährleistet ist oder wenn trotz Abmahnung mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder Anordnung der Friedhofsverwaltung verstoßen wird. Ein einmaliger schwerwiegender Verstoß ist ausreichend.
(6) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen. Abs. 1 bis 5 sind nicht anwendbar.
(7) Die Vorschriften des Verfahrens über einen einheitlichen Ansprechpartner und über die Möglichkeit der elektronischen Abwicklung des Verfahrens nach dem Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetz sind anwendbar (Art. 6 und 8 DLRL; Art. 71a bis 71e BayVwVfG).
(8) Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.
(9) Durch die Arbeiten darf die Würde der Friedhöfe nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen.
(10) Abräum-, Rest- und Verpackungsmaterial der an den Friedhöfen gewerblich Tätigen, wie z. B. alte Fundamente, Einfassungen, Grabmale, Erde, Folien und Styroporplatten für Blumentöpfe, ist von diesen von den Friedhöfen zu entfernen.
(11) Gewerbliche Arbeiten dürfen während der Öffnungszeiten der Friedhöfe ausgeführt werden, nicht jedoch an Samstagen ab 14 Uhr, an Tagen vor Feiertagen ab 14 Uhr und an Sonn- und Feiertagen. Arbeiten zur Durchführung einer Bestattung sind davon ausgenommen.
(12) Die Friedhofswege dürfen nur mit vorheriger Kenntnisnahme der Friedhofsverwaltung mit den für die Ausführung der Arbeiten oder für den Transport von Arbeitsmitteln erforderlichen Fahrzeugen befahren werden. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Friedhofsbereich beträgt Schritttempo. Bei anhaltendem Tau- oder Regenwetter kann die Friedhofsverwaltung das Befahren der Friedhofswege mit Fahrzeugen untersagen.
5
III. Grabstätten und Grabmale
§ 9 Grabstätten
(1) Die Grabstätten stehen im Eigentum der Marktgemeinde. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Belegungsplan, der bei der Friedhofsverwaltung innerhalb der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann.
§ 10 Grabarten
(1) Gräber im Sinne dieser Satzung sind
- a) Einzelgrabstätten
- b) Doppelgrabstätten
- c) Mehrfachgrabstätten
- d) Kindergrabstätten
- e) Grabkammern
- f) Urnenerdgrabstätten
- g) Urnengrabfächer
- f) Anonyme Urnenerdgrabstätten
(2) Die Lage der einzelnen Grabstätten wird durch die Marktgemeinde bestimmt und richtet sich nach dem Belegungsplan. Die Friedhöfe sind darin in Grabfelder und darin in der Regel reihenweise angelegt bzw. aufgeteilt. Die einzelnen Grabstätten sind fortlaufend nummeriert. Bestattungen können jeweils nur in den von der Marktgemeinde freigegebenen Grabfeldern oder deren Teilen erfolgen.
(3) In Einzelgrabstätten und Kindergrabstätten kann in einem Einfachgrab ein Verstorbener, in einem Tiefgrab können maximal zwei Verstorbene übereinander mit gleichzeitig laufenden Ruhefristen beigesetzt werden. Erst nach Ablauf beider Ruhefristen ist eine Neubelegung möglich.
(4) In Doppelgrabstätten und Mehrfachgrabstätten können mehrere Verstorbene beigesetzt werden. Die Anzahl der möglichen Beisetzungen Verstorbener richtet sich nach der Lage und Größe der Grabstätte. Es wird unterschieden in Einfach- und Tiefgräber. Bei einem Tiefgrab erfolgt die Bestattung übereinander. In einem Einfachgrab beträgt die Zahl der maximal zu bestattenden Verstorbenen zwei nebeneinander, in einem Tiefgrab höchstens vier bei gleichzeitig laufenden Ruhefristen. Erst nach Ablauf beider Ruhefristen für die jeweils übereinander erfolgten Bestattungen ist eine Neubelegung dieses Grabteils möglich.
(5) Ein Mehrfachgrabstätte (Familiengrab) besteht aus mehreren Grabplätzen. In Mehrfachgrabstätten können mehrere Verstorbene beigesetzt werden. Die Anzahl der möglichen Beisetzungen Verstorbener richtet sich nach der Lage und Größe der Grabstätte. Es wird unterschieden in Einfach- und Tiefgräber. Bei einem Tiefgrab erfolgt die Bestattung übereinander. In einem Einfachgrab beträgt die Zahl der maximal zu bestattenden Verstorbenen zwei nebeneinander, in einem Tiefgrab höchstens 6 bzw. 8 bzw. 10 bzw. 12 (je nach Grabstätte) bei gleichzeitig laufenden Ruhefristen. Erst nach Ablauf beider Ruhefristen für die jeweils übereinander erfolgten Bestattungen ist eine Neubelegung dieses Grabteils möglich. In Fällen, in denen die Ruhefrist einer zu bestattenden Leiche oder Urne über die Zeit hinausreicht, für die das Recht an der Grabstätte läuft, sind die Gebühren für die Zeit vom Ablauf des Benutzungsrechtes bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist im Voraus zu entrichten. Mehrfachgrabstätten können nur an den planmäßig vorgesehenen Stellen mit Erlaubnis der Marktgemeinde als Grüfte ausgemauert werden. Die in den Grüften aufzustellenden Särge müssen mit dichtschließenden Metalleinsätzen versehen sein.
(6) Die Zuerkennung, Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt der Marktgemeinde.
§ 11 Aschenreste und Urnenbeisetzungen
(1) Aschenreste und Urnen müssen den Vorschriften der §§ 17 und 27 BestV entsprechen.
(2) Urnen können in Urnenerdgrabstätten, Urnengrabfächern oder in anonymen Urnengrabstätten beigesetzt werden. Urnen für Erdbestattungen müssen aus biologisch abbaubarem Material bestehen. Urnen, die über der Erde beigesetzt werden, müssen dauerhaft und wasserdicht sein. Da nach Ablauf von Ruhefrist und Nutzungsrecht die Umbettung der Aschenreste innerhalb der Friedhöfe in ein anonymes Grabfeld bzw. eine Kaverne erfolgt, muss die Aschenkapsel biologisch abbaubar sein.
6
(3) Anonyme Urnengrabstätten sind Grabstätten für die Beisetzung von Urnen, die der Reihe nach belegt und für die erst anlässlich eines Todesfalles Nutzungsrechte für die Dauer der Ruhefrist eingeräumt werden. In jedem anonymen Urnengrab wird nur eine Urne beigesetzt, bei Urnenergrabern muss die Urne aus biologisch abbaubarem Material bestehen. Die Abräumung von anonymen Urnengräbern über der Erde wird nach Ablauf der Ruhefrist durch die Marktgemeinde durchgeführt. Die Graboberfläche des anonymen Urnengrabes wird durch die Marktgemeinde gestaltet und gepflegt. Grabsteine, Blumenschmuck oder sonstige Ausstattungen dürfen auf oder vor dem anonymen Urnengrab nicht angebracht werden.
(4) In einer Urnengrabstätte dürfen die Aschenreste mehrerer Verstorbener einer Familie (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV) beigesetzt werden.
(5) Für das Nutzungsrecht an Urnengrabstätten gelten die §§ 13 und 14 entsprechend.
(6) Wird das abgelaufene Nutzungsrecht an der Grabstätte, in der die Urne bestattet ist, nicht mehr verlängert, ist die Marktgemeinde berechtigt, bei Räumung oder Wiederbelegung der Grabstätte, an der von ihr bestimmten Stelle der Friedhöfe (z. B. anonymes Urnengemeinschaftsgrab oder Kaverne) die Aschenreste in würdiger Weise der Erde zu übergeben und evtl. vorhandene Urnen dauerhafter und wasserdichter Art zu entsorgen.
§ 12 Größe und Tiefe der Grabstätten
(1) Für die Einteilung der Grabstätten sind die Belegungspläne maßgebend. Die Grabgrößen sind unterschiedlich. Die Gräber sind mit herkömmlichen Einfassungen begrenzt.
(2) Die Grabestiefe ist so zu bemessen, dass über dem zuletzt einzulassenden Sarg eine Erdschicht von mindestens 1 m vorhanden ist. Bei der Erstbelegung eines Reihen- oder Familiengrabes ist grundsätzlich eine Tieferlegung (Grabsohle 2,40 m) vorzunehmen, damit bei einem nachfolgenden Sterbefall eine Wiederbelegung innerhalb der Ruhefrist möglich ist. Die Beisetzungstiefe für Urnen beträgt mindestens 0,8 m.
(3) Für den Erweiterungsteil im Friedhof Reichenberg aus dem Jahr 1993 gelten abweichend von Abs. 1 folgende Bestimmungen:
Die Größe der Grabstelle beträgt bei
| a) Reihengräbern | Länge 2,20 m, Breite 0,90 m |
|---|---|
| b) Familiengräbern | Länge 2,20 m, Breite 1,80 m |
| c) Urnengräbern | Länge 1,10 m, Breite 0,70 m |
Einfassungen sind nicht zulässig.
§ 13 a Beschränkung der Rechte an Grabstätten
(1) Das Benutzungsrecht nach § 13 an Gräbern kann durch die Marktgemeinde entzogen werden, wenn eine Grabstätte an einem bestimmten Ort nach Lage der Umstände und im öffentlichen Interesse nicht mehr belassen werden kann. Das Einverständnis des Benutzungsberechtigten ist erforderlich, falls die Ruhefrist des zuletzt im Grab Bestatteten noch nicht abgelaufen ist.
(2) Dem Benutzungsberechtigten ist der auf die restliche Laufzeit entfallende Teil der Grabplatzgebühr zu ersetzen oder ein gleichwertiges Grab für diese Zeit zu überlassen. Die Kosten der Umbettung während der Ruhefrist, der Wiedererrichtung des Grabmals und der gärtnerischen Anlage des Grabes trägt die Marktgemeinde.
(3) Das Benutzungsrecht an Gräbern, die aufgrund früherer Bestimmungen zugewiesen und noch nicht belegt sind, oder deren Ruhefrist abgelaufen ist, kann entzogen werden, wenn die Grabstätten mit Zubehör nicht den Vorschriften dieser Satzung entsprechend angelegt oder in der Unterhaltung vernachlässigt werden.
§ 14 Übertragung von Nutzungsrechten
(1) Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabnutzungsrechtes der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner oder ein Familienmitglied (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV) beanspruchen, wenn der Nutzungsberechtigte zugunsten dieses Angehörigen schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichtet hat.
(2) Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabnutzungsrechtes auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Nutzungsberechtigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verfügung zugewendet wurde. Bei einer Verfügung zu Gunsten mehrerer Personen hat die erstgenannte Person Vorrang. Stirbt der Nutzungsberechtigte ohne eine Verfügung hinterlassen zu haben, so kann das Nutzungsrecht auf Antrag auf die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten bestattungspflichtigen Personen übertragen werden. Innerhalb der Reihenfolge des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV hat bei gleichrangigen Personen die ältere Person Vorrecht vor der jüngeren. Haben Vorberechtigte innerhalb von sechs Monaten keinen Antrag auf Übertragung des Nutzungsrechts gestellt, so wird das Nutzungsrecht auf Antrag einer nachberechtigten Person verliehen. Stimmen alle Vorberechtigten zu, so kann das Nutzungsrecht auch in begründeten Einzelfällen auf einen dem Verstorbenen nahestehenden Dritten (z. B. Lebensgefährten oder Stiefkind) übertragen werden.
(3) Über die Umschreibung erhält der neue Grabnutzungsberechtigte eine Urkunde (Graburkunde).
(4) Der Anspruch auf Übertragung des Nutzungsrechts erlischt, wenn alle Berechtigten die Übernahme ablehnen oder es kein Berechtigter innerhalb eines Jahres seit Beisetzung des verstorbenen Nutzungsberechtigten übernimmt. In diesem Fall kann die Grabstätte während der Ruhefrist zur Betreuung an Personen überlassen werden, die zu dem Bestatteten eine persönliche Verbindung hatten.
(5) Bei Grabstätten, an denen nach einer Bestattung niemand das Grabnutzungsrecht nach Abs. 2 oder das Betreuungsrecht nach Abs. 4 Satz 2 übernimmt, sorgt die Friedhofsverwaltung auf Kosten eines Verpflichteten (Erbe bzw. Bestattungspflichtiger gem. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV) für die Erstanlage der Grabstätte durch Aufstellen eines einfachen bzw. ggf. mehrfach verwendbaren Grabmals und Pflanzen einer pflegearmen Begrünung. Gegen vollständigen Kostenersatz können Grabnutzungsrecht und Grabmal erworben werden.
8
§ 15 Pflege und Instandhaltung der Gräber
(1) Jede Grabstätte ist spätestens sechs Monate nach der Beisetzung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechtes würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten. Grabbeete dürfen nicht höher als 20 cm sein; im Erweiterungsteil Reichenberg von 1993 müssen sie mit den angrenzenden Flächen gleich sein. Grabhügel sind nicht gestattet.
(2) Bei allen Grabstätten sind der Nutzungsberechtigte oder – sofern dieser verstorben ist – die in § 14 Abs. 2 genannten Personen zur ordnungsgemäßen Anlage, Pflege und Instandhaltung des Grabes verpflichtet.
(3) Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete (siehe § 14 Abs. 2) seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 30).
(4) Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten eines Verpflichteten gem. § 14 Abs. 2 in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen oder ein vorhandenes Grabmal zu entfernen und den Grabplatz abzuräumen und einzuebnen und die Grabstätte nach Ablauf der Ruhefrist anderweitig zu vergeben.
§ 16 Gärtnerische Gestaltung der Gräber
(1) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen.
(2) Anpflanzungen aller Art neben den Gräbern werden ausschließlich von der Marktgemeinde ausgeführt. In besonderen Fällen können Ausnahmen von der Marktgemeinde zugelassen werden, wenn benachbarte Gräber nicht beeinträchtigt werden.
(3) Das Anpflanzen hochgewachsener Gehölze (Zwergsträucher, strauch- oder baumartige Pflanzen, Bäume) auf den Gräbern bedarf der Erlaubnis der Marktgemeinde.
(4) Alle gepflanzten Gehölze gehen entschädigungslos in die Verfügungsbefugnis der Marktgemeinde über, wenn sie vom Nutzungsberechtigten nach Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nicht abgeräumt worden sind. Der Schnitt und die Beseitigung zu stark wachsender oder absterbender Bäume und Sträucher kann angeordnet werden. Wird die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der hierfür dem Nutzungsberechtigten gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten von der Friedhofsverwaltung auf seine Kosten durchgeführt (Ersatzvornahme, § 30).
(5) Verwelkte Blume und verdorrte Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen. Kompostierbare Materialien können in den dafür vorgesehenen Abfallboxen abgelagert werden. Nicht kompostierbare Bestandteile sind auszusortieren und vom Nutzungsberechtigten selbst zu entsorgen.
(6) Gießkannen und Gartengeräte dürfen nicht auf den Grabstätten oder hinter den Grabmälern aufbewahrt werden. Unpassende Gefäße, wie Blechdosen, Flaschen u. ä. zur Aufnahme von Blumen sind nicht gestattet.
(7) Zusätzliche Bestimmungen für den Erweiterungsteil Reichenberg aus dem Jahr 1993:
a) Zur gärtnerischen Anlage und Pflege durch den Benutzungsberechtigten stehen die Grabbeete mit folgenden Ausmaßen zur Verfügung:
| Reihengräber | Länge 1,10 m, Breite 0,70 m |
|---|---|
| Familiengräber | Länge 1,10 m, Breite 1,40 m |
| Urnengräber | Länge 0,80 m, Breite 0,70 m |
b) Die Grabbeete dürfen maximal mit bis zu 25 % Steinansichtsflächen gestaltet werden.
c) Nachsaat und Pflege der Rasenflächen obliegt der Marktgemeinde.
9
§ 17 a Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit
Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind und hierfür ein Nachweis gemäß Art. 9a Abs. 2 BestG in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt wird. Die Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. Eines Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. September 2016 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.
§ 18 Größe von Grabmalen und Einfriedungen
(1) Grabdenkmäler dürfen in der Regel folgende Maße nicht überschreiten:
| a) bei Reihengräbern | Höhe 1,20 m | Breite 0,70 m |
|---|---|---|
| b) bei Familiengräbern | Höhe 1,50 m | Breite 1,80 m |
| c) bei Urnengräbern | Höhe 1,20 m | Breite 0,70 m |
(2) Grabeinfassungen dürfen eine Breite von 0,15 m (von Außenkante zu Außenkante gemessen) nicht überschreiten.
10
(3) Im Erweiterungsteil des Friedhofes Reichenberg sind Abdeckplatten und Einfassungen jeglicher Art (auch lebende) nicht zulässig. Die Grabdenkmäler dürfen abweichend von Absatz 1 folgende Maße nicht überschreiten:
| a) bei Reihengräbern | Höhe 1,20 m | Breite 0,60 m | Tiefe max. 0,30 m |
|---|---|---|---|
| b) bei Familiengräbern | Höhe 1,20 m | Breite 1,20 m | Tiefe max. 0,30 m |
| c) bei Urnengräbern | Höhe 1,20 m | Breite 0,60 m | Tiefe max. 0,30 m". |
(4) Eine Überschreitung ist im Einzelfall zulässig, sofern sie mit den Bestimmungen des § 19 dieser Satzung und dem Friedhofszweck vereinbar ist und die Marktgemeinde die Erlaubnis erteilt.
§ 19 Grabgestaltung
(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen müssen dem Friedhofszweck entsprechen; sie müssen so gestaltet sein, dass die Würde des Friedhofs als Ruhestätte der Verstorbenen gewahrt ist.
(2) Die Grabmale müssen in Form und Größe, Werkstoff, Farbe, Oberflächenbearbeitung und Beschriftung so gestaltet sein, daß sie sich in das Gesamtbild des Friedhofs einordnen, nicht verunstaltend wirken und das Totengedenken nicht stören.
(3) Zusätzliche Bestimmungen für den Erweiterungsteil Reichenberg:
- a) Die Ausführung der Grabmale kann wahlweise in Naturstein, Holz, Schmiedeeisen oder anderen nichtrostenden Metallen erfolgen. Grabmäler, die in Holz oder Schmiedeeisen ausgeführt sind, müssen wetterbeständig hergerichtet werden.
- b) Die Oberfläche der Grabmale muss allseitig in handwerklicher Art bearbeitet sein (gespitzt, gebeilt, gestockt, gesprengt oder auch geflammt, gebrannt). Steinoberflächen dürfen nicht poliert oder mit Sägeschnitt bearbeitet werden.
- c) Feinschliff ohne Glanz ist zugelassen.
- d) Die Grabmale sind ohne Sockel auszuführen.
- e) Inschriften, Ornamente und Symbole müssen aus dem Werkstoff des Denkmals gefertigt sein, soweit nicht die Verwendung von Blei, Bronze, Glas oder Aluminium vorgesehen ist.
- f) Nicht zugelassen sind Werkstücke, Zutaten und Gestaltungsmittel aus Beton, Emaille, Kunststoffen, Blech in jeglicher Zusammensetzung.
- g) Für die Beschriftung der Grabmäler in der Urnenwand sind im Friedhof im Gemeindeteil Reichenberg die gleichen Materialien zugelassen, wie für die Beschriftung der übrigen Grabmäler im Erweiterungsteil Reichenberg. Die Beschriftung auf den Schrifttafeln der Grabstelen darf nur in Gravur erfolgen. Möglich sind alle Schriftformen. Die Höhe der Buchstaben darf max. fünf cm betragen.
§ 20 Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen
(1) Jedes Grabmal muss seiner Größe entsprechend dauerhaft und standsicher gegründet werden. Die Fundamente sind nach den neuesten Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Baukunst durch fachkundige Firmen zu setzen. Maßgeblich für die bei der Errichtung der Grabmale und der jährlichen Standsicherheitsprüfung geltenden anerkannten Regeln der Baukunst ist die Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA-Grabmal) der Deutsche Naturstein Akademie e.V. (DENAK) sowie deren Anlage B (Anleitung zur Standsicherheitsprüfung von Grabmalen des Verbandes der Friedhofsverwalter Deutschlands e.V.) in der jeweils geltenden Fassung. Für alle neu errichteten, versetzten und reparierten Grabmale hat der Steinmetz oder sonstige Gewerbetreibende mit gleichwertiger Qualifikation eine Eingangskontrolle mit der jeweiligen Gebrauchslast durchzuführen. Der Prüfablauf ist nachvollziehbar zu dokumentieren. Spätestens sechs Wochen nach Fertigstellung der Grabmalanlage ist die Abnahmebescheinigung mit dem Prüfvermerk entsprechend den Anforderungen der TA Grabmal durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung vorzulegen. In den Friedhöfen, in denen bereits Streifenfundamente vorhanden sind, die durch den Markt eingebaut wurden, müssen die Grabmale auf dem Fundament mit korrosionsbeständigem Material verdübelt sein.
11
(2) Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, sicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabmales oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Grabmale, die sich nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden, können nach vorangegangener schriftlicher Aufforderung auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder der in § 14 Abs. 2 genannten Personen instandgesetzt oder entfernt werden, wenn die Wiederherstellung verweigert oder innerhalb der gesetzten Frist nicht durchgeführt wird (Ersatzvornahme, § 30). Kann aufgrund der akut drohenden Gefahr durch ein nicht standsicheres Grabmal eine schriftliche Aufforderung an den Nutzungsberechtigten zur Wiederherstellung der Standsicherheit unter Fristsetzung nicht abgewartet werden, ist der Friedhofsträger berechtigt, die Gefahrenstelle abzusperren, das Grabmal provisorisch zu sichern oder umzulegen.
(3) Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag handelnden Personen haften für jede durch die Errichtung von Grabmalen und baulichen Anlagen entstehenden Beschädigungen der Grab- und Friedhofsanlagen.
(4) Grabmale und bauliche Anlagen (§ 17 und § 18) dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Erlaubnis der Marktgemeinde entfernt werden.
(5) Nach Ablauf der Ruhefrist und des Nutzungsrechts sind die Grabmale nach einer entsprechenden Aufforderung der Marktgemeinde durch den vorher Nutzungsberechtigten oder den nach § 14 Abs. 2 Verpflichteten innerhalb von drei Monaten zu entfernen. Die Grabstätten sind abzuräumen und einzuebnen. Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter erneuter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des vormals Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 30). Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder eines Verpflichteten abzuräumen und einzuebnen. Grabmale, Einfriedungen und sonstiger Grabschmuck gehen infolge der Eigentumsaufgabe durch den vormals Nutzungsberechtigten in das Eigentum des Friedhofsträgers über.
(6) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Marktgemeinde. Die Entfernung oder Änderung solcher Anlagen auch nach Ablauf der Ruhefrist und des Grabnutzungsrechts bedarf der besonderen Erlaubnis der Marktgemeinde.
IV. Bestattungsvorschriften
§ 21 Leichenhäuser
(1) Die Leichenhäuser Albertshausen und Reichenberg dienen der Aufbewahrung der Leichen, bis sie bestattet oder überführt werden und zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Verstorbener bis zur Beisetzung in den Friedhöfen. Es darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.
(2) Die Verstorbenen werden im Leichenhaus aufgebahrt. Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Hinterbliebenen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Bestattungspflichtigen (§ 15 BestV) entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch bei entsprechender Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes.
(3) Für die Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen, Urnen und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften des § 30 BestV. Für die Erdbestattung sind Särge zu verwenden, deren Maße 2,0 m in der Länge, 0,65 m in der Breite und 0,65 m in der Höhe nicht überschreiten dürfen. Die Verwendung von Kunststoffen im oder am Sarg ist nicht gestattet. Metalleinsätze sind nur in Särgen zugelassen, die in Grüften beigesetzt oder in denen Leichen aus dem Ausland überführt werden. Für Sargausstattungen und zur Bekleidung von Leichen ist leicht vergängliches Material zu verwenden. Särge, Urnen und Überurnen müssen innerhalb der Ruhefrist verrotten. Sie werden zur Bestattung nur zugelassen, wenn nachgewiesen wird, dass sie diese Voraussetzung erfüllen und den Anforderungen des § 30 BestV entsprechen.
(4) Lichtbild- und Filmaufnahmen von aufgebahrten Leichen bedürfen der Erlaubnis der Marktgemeinde und des Einverständnisses desjenigen, der die Bestattung in Auftrag gegeben hat.
12
(5) Leichenöffnungen dürfen nur in dem hierfür vorgesehenen Raum des Leichenhauses durch einen Arzt vorgenommen werden. Sie bedürfen in jedem Falle einer gerichtlichen oder behördlichen Anordnung oder einer schriftlichen Einwilligung der nächsten Angehörigen.
§ 22 Leichentransport
(1) Der Markt Reichenberg unterhält keine Leichentransportmittel. (2) Zur Beförderung von Leichen im Gemeindegebiet sind Leichenwagen zu benutzen. Die Beförderung der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen. Für die Anforderungen an die Sargbeschaffenheit und das Bestattungsfahrzeug gelten die §§ 12 und 13 BestV. (3) Der Transport der Leichen zu den Friedhöfen sowie die Überführung von Leichen in andere Gemeinden wird von dem vom Markt beauftragten Bestattungsunternehmen durchgeführt, soweit die Angehörigen hiermit nicht selbst ein anerkanntes Bestattungsunternehmen beauftragen.
§ 23 Leichenbesorgung
(1) Die Verrichtung des Reinigens, Ankleidens und die Einsargung von Leichen besorgt ein von der Marktgemeinde beauftragtes Bestattungsinstitut, aber stets erst nach der Leichenschau. (2) Die Angehörigen können mit den in Abs. 1 genannten Verrichtungen auch selbst einen geeigneten Bestatter beauftragen.
§ 24 Friedhofs- und Bestattungspersonal
(1) Die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf den gemeindlichen Friedhöfen werden von der Marktgemeinde hoheitlich ausgeführt und insoweit ein Benutzungszwang angeordnet. Dies gilt insbesondere für
- a) das Ausheben und Verfüllen des Grabes,
- b) das Versenken des Sarges,
- c) die Beisetzung von Urnen,
- d) die Überführung des Sarges/der Urne von der Halle zur Grabstätte einschließlich der Stellung der Träger,
- e) die Ausgrabung und Umbettung (Exhumierung von Leichen und Gebeinen sowie Urnen) einschließlich notwendiger Umsargungen,
- f) das Ausschmücken des Aufbahrungsraums und der Aussegnungshalle (Grundausstattung mit Trauerschmuck).
Die Marktgemeinde kann mit der Durchführung der hoheitlichen Tätigkeiten ein Bestattungsunternehmen als Erfüllungsgehilfen beauftragen.
(2) Auf Antrag kann die Marktgemeinde von der Inanspruchnahme der Versenkung des Sarges nach Abs. 1b), der Beisetzung von Urnen nach Abs. 1c), des Trägerpersonals nach Abs. 1d) und der Ausschmückung nach Abs. 1f) befreien.
§ 25 Bestattung
(1) Die Bestattung wird durch das vom Markt beauftragte Bestattungsunternehmen durchgeführt. (2) Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen sowie die Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde bzw. in Urnenfächern und Grabkammern. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab verfüllt oder das Urnenfach/die Grabkammer geschlossen ist. (3) Der Sarg wird in der Regel eine halbe Stunde vor Beginn der Beerdigung geschlossen, wenn gem. § 21 Abs. 2 festgelegt wurde, dass die Aufbahrung im offenen Sarg erfolgt. (4) Bestattungs- und Totengedenkfeiern dürfen das religiöse und ethische Empfinden nicht verletzen. (5) Nachrufe, Kranzniederlegungen oder musikalische Darbietungen dürfen erst nach Abschluss der religiösen Zeremonien erfolgen.
13
§ 26 Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes der Marktgemeinde anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen.
(2) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Gemeinde im Benehmen mit den Hinterbliebenen, dem Bestattungsunternehmen und ggf. mit dem zuständigen Pfarramt fest. Ein Anspruch auf Bestattung an Samstagen, Sonn- und Feiertagen besteht nicht.
§ 27 Ruhefrist
Die Ruhefrist für Kindergräber wird auf 10 Jahre, für alle anderen Gräber auf 20 Jahre festgesetzt. Die Ruhefrist für Grabkammern, Urnengrabstätten und Urnengrabfächer beträgt 12 Jahre. Die Ruhefrist beginnt am Tag der Bestattung.
§ 28 Exhumierung und Umbettung
(1) Die Exhumierung und Umbettung von Leichen und Urnen bedarf unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften der vorherigen Erlaubnis der Marktgemeinde und darf nur von dem gemeindlich beauftragten Bestattungsunternehmen vorgenommen werden.
(2) Soweit Exhumierungen von Leichen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in den Monaten Oktober bis März und zwar außerhalb der Besuchszeiten erfolgen.
(3) Zur Exhumierung und Umbettung bedarf es eines Antrages des Grabnutzungsberechtigten.
(4) Angehörige und Zuschauer dürfen der Exhumierung bzw. Umbettung nicht beiwohnen.
(5) Im Übrigen gilt § 21 BestV.
(6) Jede Ausgrabung ist dem Staatlichen Gesundheitsamt rechtzeitig vorher anzuzeigen. Die Leichen von Personen, die an einer gemeingefährlichen oder übertragbaren Krankheit verstorben sind, dürfen nur mit Zustimmung des Gesundheitsamtes umgebettet werden.
(7) Abweichend von Abs. 1 kann die Marktgemeinde, wenn die Ausgrabung zum Transport nach auswärts erfolgen soll, anderen anerkannten Bestattungsunternehmen gestatten, die Ausgrabung durch ihr Personal vorzunehmen.
§ 29 Gebühren und Kosten
Die Grabplatzgebühren, die Überführungs- und Bestattungsgebühren, die Leichenhausbenutzungsgebühren und die sonstigen Gebühren sind in der Gebührensatzung zur Satzung über die gemeindlichen Bestattungseinrichtungen geregelt.
V. Schlussbestimmungen
§ 30 Ersatzvornahme
(1) Der Friedhofsträger kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Diesen Anordnungen ist unverzüglich Folge zu leisten.
(2) Werden die in dieser Satzung festgelegten Handlungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, kann die Marktgemeinde die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen lassen. Die Ersatzvornahme ist vorher schriftlich anzudrohen. Dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. Ist der Aufenthaltsort des Pflichtigen nicht mehr zu ermitteln, so ersetzt die öffentliche Bekanntmachung die an den Pflichtigen adressierte schriftliche Androhung. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichbar ist oder die Ersatzvornahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist.
§ 31 Haftungsausschluss
Die Marktgemeinde übernimmt für die Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen verursacht
14
werden, keine Haftung. Der Markt haftet insbesondere nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt an Gräbern oder Grabdenkmälern entstehen, sowie bei Diebstahl von Grabausstattungen und dergleichen.
§ 32 Zuwiderhandlungen
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO i. V. mit § 17 OWiG kann mit Geldbuße von mindestens fünf Euro und höchstens eintausend Euro belegt werden wer:
- a) den Vorschriften über den Benutzungszwang zuwiderhandelt,
- b) die erforderliche Erlaubnis der Marktgemeinde nicht einholt,
- c) die erstmalige Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätten nach den §§ 15 bis 20 nicht satzungsgemäß vornimmt,
- d) sich entgegen den Bestimmungen dieser Satzung nicht ruhig und der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die festgelegten Verbote missachtet.
§ 33 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die gemeindlichen Bestattungseinrichtungen des Marktes Reichenberg vom 26.11.1993 in der Fassung der 7. Änderungssatzung vom 13. Dezember 2017 außer Kraft.
Reichenberg, den 25. 11. 2021
gez.
Hemmerich
- Bürgermeister
Bekanntmachungsvermerk:
Die Satzung wurde am 26. 11. 2021 im Rathaus zur Einsicht niedergelegt. Hierauf wurde durch Anschlag an allen Amtstafeln hingewiesen. Die Anschläge wurden am 26. 11. 2021 angeheftet und am 10. 12. 2021 wieder abgenommen.
Reichenberg, den 13. 12. 2021
gez.
Hemmerich, 1. Bürgermeister
Paragraph 01
Der Markt Reichenberg errichtet und unterhält die folgenden Einrichtungen für das Bestattungswesen als öffentliche Einrichtungen:
a) die gemeindeeigenen Friedhöfe in den Gemeindeteilen Albertshausen, Lindflur, Reichenberg und Uengershausen sowie die durch Vertrag dem Markt Reichenberg zur Benutzung überlassenen Friedhöfe in den Gemeindeteilen Reichenberg und Fuchsstadt; b) die gemeindeeigenen Leichenhäuser in den Gemeindeteilen Reichenberg und Albertshausen.
Paragraph 02
Die Friedhöfe dienen insbesondere den verstorbenen Marktgemeindemitgliedern als würdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens.
Paragraph 03
(1) Auf den gemeindlichen Friedhöfen werden beigesetzt a) die Verstorbenen, die bei ihrem Ableben in der Marktgemeinde ihren Wohnsitz hatten, b) die Verstorbenen, die ein Nutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab besitzen, und ihre Familienangehörigen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV), c) die im Marktgemeindegebiet oder einem angrenzenden gemeindefreien Gebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Bestattung anderweitig nicht sichergestellt ist, d) Tot- und Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 des BestG. (2) Die Bestattung anderer als der in Abs. 1 genannten Personen bedarf auf Antrag der besonderen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung im Einzelfall.
Paragraph 04
Der Friedhof wird von der Marktgemeinde verwaltet und beaufsichtigt. Der Belegungsplan wird von der Marktgemeinde so geführt, dass jederzeit festgestellt werden kann, wann mit wem jedes Grab belegt wurde, wer der Grabnutzungsberechtigte ist und für welchen Zeitraum das Nutzungsrecht erworben wurde.
Paragraph 05
(1) Gemeindliche Friedhöfe, gemeindliche Friedhofsteile und einzelne gemeindliche Grabstätten können im öffentlichen Interesse ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt.
(2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekannt zu machen.
(3) Die Marktgemeinde kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen, durch Einigung mit den Grabnutzungsberechtigten vorzeitig aufgelöst wurden oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit aufgehoben worden sind. Die Marktgemeinde kann die Entwidmung verfügen, soweit keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen und alle Ruhefristen abgelaufen sind.
(4) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte im Einvernehmen mit dem Berechtigten abgelöst werden sollen oder aufgehoben worden sind, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich.
(5) Im Übrigen gilt Art. 11 BestG.
3
II. Ordnungsvorschriften
Paragraph 06
(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besucherverkehr geöffnet.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen oder außerhalb der vorgenannten Öffnungszeiten gestatten.
Paragraph 07
- (1) Jeder Besucher der Friedhöfe hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.
- (2) Kinder unter 6 Jahren ist das Betreten der Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener gestattet.
- (3) Den Anordnungen des Friedhofspersonals haben die Besucher Folge zu leisten. Besuchern des Friedhofs ist es insbesondere nicht gestattet
- a) Tiere mitzubringen, ausgenommen sind Blindenhunde,
- b) zu rauchen und zu lärmen,
- c) die Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art zu befahren. Kinderwagen, Rollstühle und vergleichbare Hilfsmittel zum Transport von Kindern, Kranken und Menschen mit Behinderung sind hiervon ausgenommen.
- d) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, sowie gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten oder diesbezüglich zu bewerben,
- e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Druckschriften, die im Rahmen einer Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,
- f) Abraum und Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen Plätzen,
- g) Grabhügel, Grabeinfassungen und Grünanlagen unberechtigt zu betreten und/oder zu beschädigen,
- h) der Würde des Ortes nicht entsprechende Gefäße (z. B. Konservendosen, Plastik- und Glasflaschen sowie ähnliche Gegenstände) auf Gräbern ohne Erlaubnis aufzustellen oder solche Gefäße zwischen den Gräbern aufzubewahren,
- i) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
- j) Film-, Video- und Fotoaufnahmen von Grabstätten und insbesondere Grabmalen ohne Erlaubnis zu erstellen, zu verwerten und zu verbreiten (z. B. im Internet), außer zu privaten Zwecken,
- k) Wege, Plätze und Gräber zu verunreinigen,
- l) das Verbrennen von Grababraum oder sonstigen Abfällen,
- m) jede Wasserentnahme zu anderen Zwecken als zum Gießen der Grabstätten,
- n) die gemeindlich zur Verfügung stehenden Gießkannen nach der Benutzung außerhalb der Wasserentnahmestellen abzustellen,
- o) Zweige von Bäumen und Sträuchern abzuschneiden oder abzureißen
- p) die Entsorgung von privaten Abfällen, insbesondere privaten Grüngut.
- (4) Die Friedhofsverwaltung kann von den Verboten auf Antrag Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
- (5) Totengedenkfeiern sind der Friedhofsverwaltung spätestens vier Werktage vorher anzuzeigen und bedürfen der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung.
Paragraph 08
(1) Aus Gründen des Erhalts der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bedürfen Gewerbetreibende, die Grabmale und Grabeinfassungen errichten, bearbeiten oder entfernen, für ihre Tätigkeit auf den gemeindlichen Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Marktgemeinde. Die Zulassung ist schriftlich oder im Wege der elektronischen Verfahrensabwicklung zu beantragen.
4
(2) Die Zulassung nach Abs. 1 wird nur Gewerbetreibenden erteilt, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht geeignet und zuverlässig sind. Fachlich geeignet zur Errichtung von Grabmalen und Einfassungen sind Gewerbetreibende, die aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage sind, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten der Friedhöfe die angemessene Gründungsart zu wählen und nach dem in der Satzung genannten technischen Regelwerk die erforderlichen Fundamentabmessungen zu berechnen. Die Gewerbetreibenden müssen in der Lage sein, für die Befestigung der Grabmalteile das richtige Befestigungsmittel auszuwählen, zu dimensionieren und zu montieren. Ferner müssen sie die Standsicherheit von Grabmalanlagen beurteilen können und fähig sein, mit Hilfe von Messgeräten die Standsicherheit zu kontrollieren und zu dokumentieren. Personen, die unvollständige Anzeigen bzw. nicht korrekt dimensionierte Abmessungen von sicherheitsrelevanten Bauteilen bei der Anzeige benennen oder sich bei der Ausführung der Fundamentierung und der Befestigung der Grabmalteile nicht an die in der Anzeige genannten Daten halten, werden als unzuverlässig eingestuft. Gewerbetreibende, die Gräber ausheben und verfüllen, müssen über geeignetes Gerät verfügen und insbesondere die „Allgemeinen Vorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz (VSG)“, die hierzu ergangenen Richtlinien der Sozialversicherung Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) sowie die Vorschriften des Gemeinde-Unfall-Versicherungsverbandes (GUV) kennen und beachten. Eine entsprechende Erklärung über die Erfüllung der vorstehenden Anforderungen durch den Antragsteller in Bezug auf die jeweilige Dienstleistung ist dem Antrag auf Zulassung ebenso beizufügen wie ein Nachweis über den Abschluss einer Haftpflichtversicherung, die Schäden nach Abs. 8 abdeckt.
(3) Der Antragsteller erhält einen Zulassungsbescheid, der auch als Ausweis für die Berechtigung zur Vornahme der Arbeiten (Berechtigungsschein) gilt und dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen ist. Der Berechtigungsschein ist widerruflich, er kann von Bedingungen abhängig gemacht oder mit Auflagen verbunden werden. Wer ohne Berechtigungsschein im Friedhof arbeitet, kann vorbehaltlich weiterer Maßnahmen des Friedhofs verwiesen werden.
(4) Über den Antrag entscheidet die Marktgemeinde innerhalb einer Frist von drei Monaten. Hat die Marktgemeinde nicht innerhalb der festgelegten Frist von drei Monaten entschieden, gilt die Zulassung als erteilt.
(5) Gärtner und sonstige Gewerbetreibende haben die Ausübung ihrer gewerbsmäßigen Tätigkeit der Marktgemeinde anzuzeigen. Die Anzeige hat mindestens eine Woche vor Aufnahme der Tätigkeit schriftlich zu erfolgen. Die Ausübung der gewerbsmäßigen Tätigkeit kann versagt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung nicht gewährleistet ist oder wenn trotz Abmahnung mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder Anordnung der Friedhofsverwaltung verstoßen wird. Ein einmaliger schwerwiegender Verstoß ist ausreichend.
(6) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen. Abs. 1 bis 5 sind nicht anwendbar.
(7) Die Vorschriften des Verfahrens über einen einheitlichen Ansprechpartner und über die Möglichkeit der elektronischen Abwicklung des Verfahrens nach dem Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetz sind anwendbar (Art. 6 und 8 DLRL; Art. 71a bis 71e BayVwVfG).
(8) Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.
(9) Durch die Arbeiten darf die Würde der Friedhöfe nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen.
(10) Abräum-, Rest- und Verpackungsmaterial der an den Friedhöfen gewerblich Tätigen, wie z. B. alte Fundamente, Einfassungen, Grabmale, Erde, Folien und Styroporplatten für Blumentöpfe, ist von diesen von den Friedhöfen zu entfernen.
(11) Gewerbliche Arbeiten dürfen während der Öffnungszeiten der Friedhöfe ausgeführt werden, nicht jedoch an Samstagen ab 14 Uhr, an Tagen vor Feiertagen ab 14 Uhr und an Sonn- und Feiertagen. Arbeiten zur Durchführung einer Bestattung sind davon ausgenommen.
(12) Die Friedhofswege dürfen nur mit vorheriger Kenntnisnahme der Friedhofsverwaltung mit den für die Ausführung der Arbeiten oder für den Transport von Arbeitsmitteln erforderlichen Fahrzeugen befahren werden. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Friedhofsbereich beträgt Schritttempo. Bei anhaltendem Tau- oder Regenwetter kann die Friedhofsverwaltung das Befahren der Friedhofswege mit Fahrzeugen untersagen.
5
III. Grabstätten und Grabmale
Paragraph 09
(1) Die Grabstätten stehen im Eigentum der Marktgemeinde. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Belegungsplan, der bei der Friedhofsverwaltung innerhalb der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann.
Paragraph 10
(1) Gräber im Sinne dieser Satzung sind
- a) Einzelgrabstätten
- b) Doppelgrabstätten
- c) Mehrfachgrabstätten
- d) Kindergrabstätten
- e) Grabkammern
- f) Urnenerdgrabstätten
- g) Urnengrabfächer
- f) Anonyme Urnenerdgrabstätten
(2) Die Lage der einzelnen Grabstätten wird durch die Marktgemeinde bestimmt und richtet sich nach dem Belegungsplan. Die Friedhöfe sind darin in Grabfelder und darin in der Regel reihenweise angelegt bzw. aufgeteilt. Die einzelnen Grabstätten sind fortlaufend nummeriert. Bestattungen können jeweils nur in den von der Marktgemeinde freigegebenen Grabfeldern oder deren Teilen erfolgen.
(3) In Einzelgrabstätten und Kindergrabstätten kann in einem Einfachgrab ein Verstorbener, in einem Tiefgrab können maximal zwei Verstorbene übereinander mit gleichzeitig laufenden Ruhefristen beigesetzt werden. Erst nach Ablauf beider Ruhefristen ist eine Neubelegung möglich.
(4) In Doppelgrabstätten und Mehrfachgrabstätten können mehrere Verstorbene beigesetzt werden. Die Anzahl der möglichen Beisetzungen Verstorbener richtet sich nach der Lage und Größe der Grabstätte. Es wird unterschieden in Einfach- und Tiefgräber. Bei einem Tiefgrab erfolgt die Bestattung übereinander. In einem Einfachgrab beträgt die Zahl der maximal zu bestattenden Verstorbenen zwei nebeneinander, in einem Tiefgrab höchstens vier bei gleichzeitig laufenden Ruhefristen. Erst nach Ablauf beider Ruhefristen für die jeweils übereinander erfolgten Bestattungen ist eine Neubelegung dieses Grabteils möglich.
(5) Ein Mehrfachgrabstätte (Familiengrab) besteht aus mehreren Grabplätzen. In Mehrfachgrabstätten können mehrere Verstorbene beigesetzt werden. Die Anzahl der möglichen Beisetzungen Verstorbener richtet sich nach der Lage und Größe der Grabstätte. Es wird unterschieden in Einfach- und Tiefgräber. Bei einem Tiefgrab erfolgt die Bestattung übereinander. In einem Einfachgrab beträgt die Zahl der maximal zu bestattenden Verstorbenen zwei nebeneinander, in einem Tiefgrab höchstens 6 bzw. 8 bzw. 10 bzw. 12 (je nach Grabstätte) bei gleichzeitig laufenden Ruhefristen. Erst nach Ablauf beider Ruhefristen für die jeweils übereinander erfolgten Bestattungen ist eine Neubelegung dieses Grabteils möglich. In Fällen, in denen die Ruhefrist einer zu bestattenden Leiche oder Urne über die Zeit hinausreicht, für die das Recht an der Grabstätte läuft, sind die Gebühren für die Zeit vom Ablauf des Benutzungsrechtes bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist im Voraus zu entrichten. Mehrfachgrabstätten können nur an den planmäßig vorgesehenen Stellen mit Erlaubnis der Marktgemeinde als Grüfte ausgemauert werden. Die in den Grüften aufzustellenden Särge müssen mit dichtschließenden Metalleinsätzen versehen sein.
(6) Die Zuerkennung, Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt der Marktgemeinde.
Paragraph 11
(1) Aschenreste und Urnen müssen den Vorschriften der §§ 17 und 27 BestV entsprechen.
(2) Urnen können in Urnenerdgrabstätten, Urnengrabfächern oder in anonymen Urnengrabstätten beigesetzt werden. Urnen für Erdbestattungen müssen aus biologisch abbaubarem Material bestehen. Urnen, die über der Erde beigesetzt werden, müssen dauerhaft und wasserdicht sein. Da nach Ablauf von Ruhefrist und Nutzungsrecht die Umbettung der Aschenreste innerhalb der Friedhöfe in ein anonymes Grabfeld bzw. eine Kaverne erfolgt, muss die Aschenkapsel biologisch abbaubar sein.
6
(3) Anonyme Urnengrabstätten sind Grabstätten für die Beisetzung von Urnen, die der Reihe nach belegt und für die erst anlässlich eines Todesfalles Nutzungsrechte für die Dauer der Ruhefrist eingeräumt werden. In jedem anonymen Urnengrab wird nur eine Urne beigesetzt, bei Urnenergrabern muss die Urne aus biologisch abbaubarem Material bestehen. Die Abräumung von anonymen Urnengräbern über der Erde wird nach Ablauf der Ruhefrist durch die Marktgemeinde durchgeführt. Die Graboberfläche des anonymen Urnengrabes wird durch die Marktgemeinde gestaltet und gepflegt. Grabsteine, Blumenschmuck oder sonstige Ausstattungen dürfen auf oder vor dem anonymen Urnengrab nicht angebracht werden.
(4) In einer Urnengrabstätte dürfen die Aschenreste mehrerer Verstorbener einer Familie (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV) beigesetzt werden.
(5) Für das Nutzungsrecht an Urnengrabstätten gelten die §§ 13 und 14 entsprechend.
(6) Wird das abgelaufene Nutzungsrecht an der Grabstätte, in der die Urne bestattet ist, nicht mehr verlängert, ist die Marktgemeinde berechtigt, bei Räumung oder Wiederbelegung der Grabstätte, an der von ihr bestimmten Stelle der Friedhöfe (z. B. anonymes Urnengemeinschaftsgrab oder Kaverne) die Aschenreste in würdiger Weise der Erde zu übergeben und evtl. vorhandene Urnen dauerhafter und wasserdichter Art zu entsorgen.
Paragraph 12
(1) Für die Einteilung der Grabstätten sind die Belegungspläne maßgebend. Die Grabgrößen sind unterschiedlich. Die Gräber sind mit herkömmlichen Einfassungen begrenzt.
(2) Die Grabestiefe ist so zu bemessen, dass über dem zuletzt einzulassenden Sarg eine Erdschicht von mindestens 1 m vorhanden ist. Bei der Erstbelegung eines Reihen- oder Familiengrabes ist grundsätzlich eine Tieferlegung (Grabsohle 2,40 m) vorzunehmen, damit bei einem nachfolgenden Sterbefall eine Wiederbelegung innerhalb der Ruhefrist möglich ist. Die Beisetzungstiefe für Urnen beträgt mindestens 0,8 m.
(3) Für den Erweiterungsteil im Friedhof Reichenberg aus dem Jahr 1993 gelten abweichend von Abs. 1 folgende Bestimmungen:
Die Größe der Grabstelle beträgt bei
| a) Reihengräbern | Länge 2,20 m, Breite 0,90 m |
|---|---|
| b) Familiengräbern | Länge 2,20 m, Breite 1,80 m |
| c) Urnengräbern | Länge 1,10 m, Breite 0,70 m |
Einfassungen sind nicht zulässig.
Paragraph 13
(1) Das Benutzungsrecht nach § 13 an Gräbern kann durch die Marktgemeinde entzogen werden, wenn eine Grabstätte an einem bestimmten Ort nach Lage der Umstände und im öffentlichen Interesse nicht mehr belassen werden kann. Das Einverständnis des Benutzungsberechtigten ist erforderlich, falls die Ruhefrist des zuletzt im Grab Bestatteten noch nicht abgelaufen ist.
(2) Dem Benutzungsberechtigten ist der auf die restliche Laufzeit entfallende Teil der Grabplatzgebühr zu ersetzen oder ein gleichwertiges Grab für diese Zeit zu überlassen. Die Kosten der Umbettung während der Ruhefrist, der Wiedererrichtung des Grabmals und der gärtnerischen Anlage des Grabes trägt die Marktgemeinde.
(3) Das Benutzungsrecht an Gräbern, die aufgrund früherer Bestimmungen zugewiesen und noch nicht belegt sind, oder deren Ruhefrist abgelaufen ist, kann entzogen werden, wenn die Grabstätten mit Zubehör nicht den Vorschriften dieser Satzung entsprechend angelegt oder in der Unterhaltung vernachlässigt werden.
Paragraph 14
(1) Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabnutzungsrechtes der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner oder ein Familienmitglied (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV) beanspruchen, wenn der Nutzungsberechtigte zugunsten dieses Angehörigen schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichtet hat.
(2) Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabnutzungsrechtes auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Nutzungsberechtigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verfügung zugewendet wurde. Bei einer Verfügung zu Gunsten mehrerer Personen hat die erstgenannte Person Vorrang. Stirbt der Nutzungsberechtigte ohne eine Verfügung hinterlassen zu haben, so kann das Nutzungsrecht auf Antrag auf die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten bestattungspflichtigen Personen übertragen werden. Innerhalb der Reihenfolge des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV hat bei gleichrangigen Personen die ältere Person Vorrecht vor der jüngeren. Haben Vorberechtigte innerhalb von sechs Monaten keinen Antrag auf Übertragung des Nutzungsrechts gestellt, so wird das Nutzungsrecht auf Antrag einer nachberechtigten Person verliehen. Stimmen alle Vorberechtigten zu, so kann das Nutzungsrecht auch in begründeten Einzelfällen auf einen dem Verstorbenen nahestehenden Dritten (z. B. Lebensgefährten oder Stiefkind) übertragen werden.
(3) Über die Umschreibung erhält der neue Grabnutzungsberechtigte eine Urkunde (Graburkunde).
(4) Der Anspruch auf Übertragung des Nutzungsrechts erlischt, wenn alle Berechtigten die Übernahme ablehnen oder es kein Berechtigter innerhalb eines Jahres seit Beisetzung des verstorbenen Nutzungsberechtigten übernimmt. In diesem Fall kann die Grabstätte während der Ruhefrist zur Betreuung an Personen überlassen werden, die zu dem Bestatteten eine persönliche Verbindung hatten.
(5) Bei Grabstätten, an denen nach einer Bestattung niemand das Grabnutzungsrecht nach Abs. 2 oder das Betreuungsrecht nach Abs. 4 Satz 2 übernimmt, sorgt die Friedhofsverwaltung auf Kosten eines Verpflichteten (Erbe bzw. Bestattungspflichtiger gem. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV) für die Erstanlage der Grabstätte durch Aufstellen eines einfachen bzw. ggf. mehrfach verwendbaren Grabmals und Pflanzen einer pflegearmen Begrünung. Gegen vollständigen Kostenersatz können Grabnutzungsrecht und Grabmal erworben werden.
8
Paragraph 15
(1) Jede Grabstätte ist spätestens sechs Monate nach der Beisetzung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechtes würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten. Grabbeete dürfen nicht höher als 20 cm sein; im Erweiterungsteil Reichenberg von 1993 müssen sie mit den angrenzenden Flächen gleich sein. Grabhügel sind nicht gestattet.
(2) Bei allen Grabstätten sind der Nutzungsberechtigte oder – sofern dieser verstorben ist – die in § 14 Abs. 2 genannten Personen zur ordnungsgemäßen Anlage, Pflege und Instandhaltung des Grabes verpflichtet.
(3) Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete (siehe § 14 Abs. 2) seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 30).
(4) Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten eines Verpflichteten gem. § 14 Abs. 2 in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen oder ein vorhandenes Grabmal zu entfernen und den Grabplatz abzuräumen und einzuebnen und die Grabstätte nach Ablauf der Ruhefrist anderweitig zu vergeben.
Paragraph 16
(1) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen.
(2) Anpflanzungen aller Art neben den Gräbern werden ausschließlich von der Marktgemeinde ausgeführt. In besonderen Fällen können Ausnahmen von der Marktgemeinde zugelassen werden, wenn benachbarte Gräber nicht beeinträchtigt werden.
(3) Das Anpflanzen hochgewachsener Gehölze (Zwergsträucher, strauch- oder baumartige Pflanzen, Bäume) auf den Gräbern bedarf der Erlaubnis der Marktgemeinde.
(4) Alle gepflanzten Gehölze gehen entschädigungslos in die Verfügungsbefugnis der Marktgemeinde über, wenn sie vom Nutzungsberechtigten nach Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nicht abgeräumt worden sind. Der Schnitt und die Beseitigung zu stark wachsender oder absterbender Bäume und Sträucher kann angeordnet werden. Wird die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der hierfür dem Nutzungsberechtigten gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten von der Friedhofsverwaltung auf seine Kosten durchgeführt (Ersatzvornahme, § 30).
(5) Verwelkte Blume und verdorrte Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen. Kompostierbare Materialien können in den dafür vorgesehenen Abfallboxen abgelagert werden. Nicht kompostierbare Bestandteile sind auszusortieren und vom Nutzungsberechtigten selbst zu entsorgen.
(6) Gießkannen und Gartengeräte dürfen nicht auf den Grabstätten oder hinter den Grabmälern aufbewahrt werden. Unpassende Gefäße, wie Blechdosen, Flaschen u. ä. zur Aufnahme von Blumen sind nicht gestattet.
(7) Zusätzliche Bestimmungen für den Erweiterungsteil Reichenberg aus dem Jahr 1993:
a) Zur gärtnerischen Anlage und Pflege durch den Benutzungsberechtigten stehen die Grabbeete mit folgenden Ausmaßen zur Verfügung:
| Reihengräber | Länge 1,10 m, Breite 0,70 m |
|---|---|
| Familiengräber | Länge 1,10 m, Breite 1,40 m |
| Urnengräber | Länge 0,80 m, Breite 0,70 m |
b) Die Grabbeete dürfen maximal mit bis zu 25 % Steinansichtsflächen gestaltet werden.
c) Nachsaat und Pflege der Rasenflächen obliegt der Marktgemeinde.
9
Paragraph 17
Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind und hierfür ein Nachweis gemäß Art. 9a Abs. 2 BestG in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt wird. Die Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. Eines Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. September 2016 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.
Paragraph 18
(1) Grabdenkmäler dürfen in der Regel folgende Maße nicht überschreiten:
| a) bei Reihengräbern | Höhe 1,20 m | Breite 0,70 m |
|---|---|---|
| b) bei Familiengräbern | Höhe 1,50 m | Breite 1,80 m |
| c) bei Urnengräbern | Höhe 1,20 m | Breite 0,70 m |
(2) Grabeinfassungen dürfen eine Breite von 0,15 m (von Außenkante zu Außenkante gemessen) nicht überschreiten.
10
(3) Im Erweiterungsteil des Friedhofes Reichenberg sind Abdeckplatten und Einfassungen jeglicher Art (auch lebende) nicht zulässig. Die Grabdenkmäler dürfen abweichend von Absatz 1 folgende Maße nicht überschreiten:
| a) bei Reihengräbern | Höhe 1,20 m | Breite 0,60 m | Tiefe max. 0,30 m |
|---|---|---|---|
| b) bei Familiengräbern | Höhe 1,20 m | Breite 1,20 m | Tiefe max. 0,30 m |
| c) bei Urnengräbern | Höhe 1,20 m | Breite 0,60 m | Tiefe max. 0,30 m". |
(4) Eine Überschreitung ist im Einzelfall zulässig, sofern sie mit den Bestimmungen des § 19 dieser Satzung und dem Friedhofszweck vereinbar ist und die Marktgemeinde die Erlaubnis erteilt.
Paragraph 19
(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen müssen dem Friedhofszweck entsprechen; sie müssen so gestaltet sein, dass die Würde des Friedhofs als Ruhestätte der Verstorbenen gewahrt ist.
(2) Die Grabmale müssen in Form und Größe, Werkstoff, Farbe, Oberflächenbearbeitung und Beschriftung so gestaltet sein, daß sie sich in das Gesamtbild des Friedhofs einordnen, nicht verunstaltend wirken und das Totengedenken nicht stören.
(3) Zusätzliche Bestimmungen für den Erweiterungsteil Reichenberg:
- a) Die Ausführung der Grabmale kann wahlweise in Naturstein, Holz, Schmiedeeisen oder anderen nichtrostenden Metallen erfolgen. Grabmäler, die in Holz oder Schmiedeeisen ausgeführt sind, müssen wetterbeständig hergerichtet werden.
- b) Die Oberfläche der Grabmale muss allseitig in handwerklicher Art bearbeitet sein (gespitzt, gebeilt, gestockt, gesprengt oder auch geflammt, gebrannt). Steinoberflächen dürfen nicht poliert oder mit Sägeschnitt bearbeitet werden.
- c) Feinschliff ohne Glanz ist zugelassen.
- d) Die Grabmale sind ohne Sockel auszuführen.
- e) Inschriften, Ornamente und Symbole müssen aus dem Werkstoff des Denkmals gefertigt sein, soweit nicht die Verwendung von Blei, Bronze, Glas oder Aluminium vorgesehen ist.
- f) Nicht zugelassen sind Werkstücke, Zutaten und Gestaltungsmittel aus Beton, Emaille, Kunststoffen, Blech in jeglicher Zusammensetzung.
- g) Für die Beschriftung der Grabmäler in der Urnenwand sind im Friedhof im Gemeindeteil Reichenberg die gleichen Materialien zugelassen, wie für die Beschriftung der übrigen Grabmäler im Erweiterungsteil Reichenberg. Die Beschriftung auf den Schrifttafeln der Grabstelen darf nur in Gravur erfolgen. Möglich sind alle Schriftformen. Die Höhe der Buchstaben darf max. fünf cm betragen.
Paragraph 20
(1) Jedes Grabmal muss seiner Größe entsprechend dauerhaft und standsicher gegründet werden. Die Fundamente sind nach den neuesten Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Baukunst durch fachkundige Firmen zu setzen. Maßgeblich für die bei der Errichtung der Grabmale und der jährlichen Standsicherheitsprüfung geltenden anerkannten Regeln der Baukunst ist die Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA-Grabmal) der Deutsche Naturstein Akademie e.V. (DENAK) sowie deren Anlage B (Anleitung zur Standsicherheitsprüfung von Grabmalen des Verbandes der Friedhofsverwalter Deutschlands e.V.) in der jeweils geltenden Fassung. Für alle neu errichteten, versetzten und reparierten Grabmale hat der Steinmetz oder sonstige Gewerbetreibende mit gleichwertiger Qualifikation eine Eingangskontrolle mit der jeweiligen Gebrauchslast durchzuführen. Der Prüfablauf ist nachvollziehbar zu dokumentieren. Spätestens sechs Wochen nach Fertigstellung der Grabmalanlage ist die Abnahmebescheinigung mit dem Prüfvermerk entsprechend den Anforderungen der TA Grabmal durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung vorzulegen. In den Friedhöfen, in denen bereits Streifenfundamente vorhanden sind, die durch den Markt eingebaut wurden, müssen die Grabmale auf dem Fundament mit korrosionsbeständigem Material verdübelt sein.
11
(2) Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, sicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabmales oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Grabmale, die sich nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden, können nach vorangegangener schriftlicher Aufforderung auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder der in § 14 Abs. 2 genannten Personen instandgesetzt oder entfernt werden, wenn die Wiederherstellung verweigert oder innerhalb der gesetzten Frist nicht durchgeführt wird (Ersatzvornahme, § 30). Kann aufgrund der akut drohenden Gefahr durch ein nicht standsicheres Grabmal eine schriftliche Aufforderung an den Nutzungsberechtigten zur Wiederherstellung der Standsicherheit unter Fristsetzung nicht abgewartet werden, ist der Friedhofsträger berechtigt, die Gefahrenstelle abzusperren, das Grabmal provisorisch zu sichern oder umzulegen.
(3) Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag handelnden Personen haften für jede durch die Errichtung von Grabmalen und baulichen Anlagen entstehenden Beschädigungen der Grab- und Friedhofsanlagen.
(4) Grabmale und bauliche Anlagen (§ 17 und § 18) dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Erlaubnis der Marktgemeinde entfernt werden.
(5) Nach Ablauf der Ruhefrist und des Nutzungsrechts sind die Grabmale nach einer entsprechenden Aufforderung der Marktgemeinde durch den vorher Nutzungsberechtigten oder den nach § 14 Abs. 2 Verpflichteten innerhalb von drei Monaten zu entfernen. Die Grabstätten sind abzuräumen und einzuebnen. Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter erneuter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des vormals Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 30). Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder eines Verpflichteten abzuräumen und einzuebnen. Grabmale, Einfriedungen und sonstiger Grabschmuck gehen infolge der Eigentumsaufgabe durch den vormals Nutzungsberechtigten in das Eigentum des Friedhofsträgers über.
(6) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Marktgemeinde. Die Entfernung oder Änderung solcher Anlagen auch nach Ablauf der Ruhefrist und des Grabnutzungsrechts bedarf der besonderen Erlaubnis der Marktgemeinde.
IV. Bestattungsvorschriften
Paragraph 21
(1) Die Leichenhäuser Albertshausen und Reichenberg dienen der Aufbewahrung der Leichen, bis sie bestattet oder überführt werden und zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Verstorbener bis zur Beisetzung in den Friedhöfen. Es darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.
(2) Die Verstorbenen werden im Leichenhaus aufgebahrt. Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Hinterbliebenen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Bestattungspflichtigen (§ 15 BestV) entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch bei entsprechender Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes.
(3) Für die Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen, Urnen und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften des § 30 BestV. Für die Erdbestattung sind Särge zu verwenden, deren Maße 2,0 m in der Länge, 0,65 m in der Breite und 0,65 m in der Höhe nicht überschreiten dürfen. Die Verwendung von Kunststoffen im oder am Sarg ist nicht gestattet. Metalleinsätze sind nur in Särgen zugelassen, die in Grüften beigesetzt oder in denen Leichen aus dem Ausland überführt werden. Für Sargausstattungen und zur Bekleidung von Leichen ist leicht vergängliches Material zu verwenden. Särge, Urnen und Überurnen müssen innerhalb der Ruhefrist verrotten. Sie werden zur Bestattung nur zugelassen, wenn nachgewiesen wird, dass sie diese Voraussetzung erfüllen und den Anforderungen des § 30 BestV entsprechen.
(4) Lichtbild- und Filmaufnahmen von aufgebahrten Leichen bedürfen der Erlaubnis der Marktgemeinde und des Einverständnisses desjenigen, der die Bestattung in Auftrag gegeben hat.
12
(5) Leichenöffnungen dürfen nur in dem hierfür vorgesehenen Raum des Leichenhauses durch einen Arzt vorgenommen werden. Sie bedürfen in jedem Falle einer gerichtlichen oder behördlichen Anordnung oder einer schriftlichen Einwilligung der nächsten Angehörigen.
Paragraph 22
(1) Der Markt Reichenberg unterhält keine Leichentransportmittel. (2) Zur Beförderung von Leichen im Gemeindegebiet sind Leichenwagen zu benutzen. Die Beförderung der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen. Für die Anforderungen an die Sargbeschaffenheit und das Bestattungsfahrzeug gelten die §§ 12 und 13 BestV. (3) Der Transport der Leichen zu den Friedhöfen sowie die Überführung von Leichen in andere Gemeinden wird von dem vom Markt beauftragten Bestattungsunternehmen durchgeführt, soweit die Angehörigen hiermit nicht selbst ein anerkanntes Bestattungsunternehmen beauftragen.
Paragraph 23
(1) Die Verrichtung des Reinigens, Ankleidens und die Einsargung von Leichen besorgt ein von der Marktgemeinde beauftragtes Bestattungsinstitut, aber stets erst nach der Leichenschau. (2) Die Angehörigen können mit den in Abs. 1 genannten Verrichtungen auch selbst einen geeigneten Bestatter beauftragen.
Paragraph 24
(1) Die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf den gemeindlichen Friedhöfen werden von der Marktgemeinde hoheitlich ausgeführt und insoweit ein Benutzungszwang angeordnet. Dies gilt insbesondere für
- a) das Ausheben und Verfüllen des Grabes,
- b) das Versenken des Sarges,
- c) die Beisetzung von Urnen,
- d) die Überführung des Sarges/der Urne von der Halle zur Grabstätte einschließlich der Stellung der Träger,
- e) die Ausgrabung und Umbettung (Exhumierung von Leichen und Gebeinen sowie Urnen) einschließlich notwendiger Umsargungen,
- f) das Ausschmücken des Aufbahrungsraums und der Aussegnungshalle (Grundausstattung mit Trauerschmuck).
Die Marktgemeinde kann mit der Durchführung der hoheitlichen Tätigkeiten ein Bestattungsunternehmen als Erfüllungsgehilfen beauftragen.
(2) Auf Antrag kann die Marktgemeinde von der Inanspruchnahme der Versenkung des Sarges nach Abs. 1b), der Beisetzung von Urnen nach Abs. 1c), des Trägerpersonals nach Abs. 1d) und der Ausschmückung nach Abs. 1f) befreien.
Paragraph 25
(1) Die Bestattung wird durch das vom Markt beauftragte Bestattungsunternehmen durchgeführt. (2) Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen sowie die Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde bzw. in Urnenfächern und Grabkammern. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab verfüllt oder das Urnenfach/die Grabkammer geschlossen ist. (3) Der Sarg wird in der Regel eine halbe Stunde vor Beginn der Beerdigung geschlossen, wenn gem. § 21 Abs. 2 festgelegt wurde, dass die Aufbahrung im offenen Sarg erfolgt. (4) Bestattungs- und Totengedenkfeiern dürfen das religiöse und ethische Empfinden nicht verletzen. (5) Nachrufe, Kranzniederlegungen oder musikalische Darbietungen dürfen erst nach Abschluss der religiösen Zeremonien erfolgen.
13
Paragraph 26
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes der Marktgemeinde anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen.
(2) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Gemeinde im Benehmen mit den Hinterbliebenen, dem Bestattungsunternehmen und ggf. mit dem zuständigen Pfarramt fest. Ein Anspruch auf Bestattung an Samstagen, Sonn- und Feiertagen besteht nicht.
Paragraph 27
Die Ruhefrist für Kindergräber wird auf 10 Jahre, für alle anderen Gräber auf 20 Jahre festgesetzt. Die Ruhefrist für Grabkammern, Urnengrabstätten und Urnengrabfächer beträgt 12 Jahre. Die Ruhefrist beginnt am Tag der Bestattung.
Paragraph 28
(1) Die Exhumierung und Umbettung von Leichen und Urnen bedarf unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften der vorherigen Erlaubnis der Marktgemeinde und darf nur von dem gemeindlich beauftragten Bestattungsunternehmen vorgenommen werden.
(2) Soweit Exhumierungen von Leichen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in den Monaten Oktober bis März und zwar außerhalb der Besuchszeiten erfolgen.
(3) Zur Exhumierung und Umbettung bedarf es eines Antrages des Grabnutzungsberechtigten.
(4) Angehörige und Zuschauer dürfen der Exhumierung bzw. Umbettung nicht beiwohnen.
(5) Im Übrigen gilt § 21 BestV.
(6) Jede Ausgrabung ist dem Staatlichen Gesundheitsamt rechtzeitig vorher anzuzeigen. Die Leichen von Personen, die an einer gemeingefährlichen oder übertragbaren Krankheit verstorben sind, dürfen nur mit Zustimmung des Gesundheitsamtes umgebettet werden.
(7) Abweichend von Abs. 1 kann die Marktgemeinde, wenn die Ausgrabung zum Transport nach auswärts erfolgen soll, anderen anerkannten Bestattungsunternehmen gestatten, die Ausgrabung durch ihr Personal vorzunehmen.
Paragraph 29
Die Grabplatzgebühren, die Überführungs- und Bestattungsgebühren, die Leichenhausbenutzungsgebühren und die sonstigen Gebühren sind in der Gebührensatzung zur Satzung über die gemeindlichen Bestattungseinrichtungen geregelt.
V. Schlussbestimmungen
Paragraph 30
(1) Der Friedhofsträger kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Diesen Anordnungen ist unverzüglich Folge zu leisten.
(2) Werden die in dieser Satzung festgelegten Handlungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, kann die Marktgemeinde die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen lassen. Die Ersatzvornahme ist vorher schriftlich anzudrohen. Dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. Ist der Aufenthaltsort des Pflichtigen nicht mehr zu ermitteln, so ersetzt die öffentliche Bekanntmachung die an den Pflichtigen adressierte schriftliche Androhung. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichbar ist oder die Ersatzvornahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist.
Paragraph 31
Die Marktgemeinde übernimmt für die Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen verursacht
14
werden, keine Haftung. Der Markt haftet insbesondere nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt an Gräbern oder Grabdenkmälern entstehen, sowie bei Diebstahl von Grabausstattungen und dergleichen.
Paragraph 32
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO i. V. mit § 17 OWiG kann mit Geldbuße von mindestens fünf Euro und höchstens eintausend Euro belegt werden wer:
- a) den Vorschriften über den Benutzungszwang zuwiderhandelt,
- b) die erforderliche Erlaubnis der Marktgemeinde nicht einholt,
- c) die erstmalige Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätten nach den §§ 15 bis 20 nicht satzungsgemäß vornimmt,
- d) sich entgegen den Bestimmungen dieser Satzung nicht ruhig und der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die festgelegten Verbote missachtet.
Paragraph 33
Diese Satzung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die gemeindlichen Bestattungseinrichtungen des Marktes Reichenberg vom 26.11.1993 in der Fassung der 7. Änderungssatzung vom 13. Dezember 2017 außer Kraft.
Reichenberg, den 25. 11. 2021
gez.
Hemmerich
- Bürgermeister
Bekanntmachungsvermerk:
Die Satzung wurde am 26. 11. 2021 im Rathaus zur Einsicht niedergelegt. Hierauf wurde durch Anschlag an allen Amtstafeln hingewiesen. Die Anschläge wurden am 26. 11. 2021 angeheftet und am 10. 12. 2021 wieder abgenommen.
Reichenberg, den 13. 12. 2021
gez.
Hemmerich, 1. Bürgermeister