Gebührenordnung
9 Abschnitte.
§ 1 Paragraph 1
Gebührenerhebung
Der Markt Regenstauf erhebt Gebühren für die Inanspruchnahme seiner Bestattungseinrichtung.
§ 2 Paragraph 2
Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist,
- wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
- wer einen Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,
- wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat oder
- wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt.
(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
§ 3 Paragraph 3
Gebührenhöhe
(1) Die Gebühr für die Benutzung der Grabstätten beträgt:
| 1. Einzelgrabstätte pro Jahr | 75 Euro, |
|---|---|
| 2. Doppelgrabstätte pro Jahr | 135 Euro, |
| 3. Kindergrabstätte pro Jahr | 25 Euro, |
| 4. Urnengrabstätte pro Jahr | 62 Euro, |
| 5. Urnennische (Urnenwand oder Stele) pro Jahr | 62 Euro, |
| 6. Grundgebühr Verschlussplatte Urnennische (einmalig) | 150 Euro; |
Diese festgesetzten Grabgebühren sind bei der Zuteilung eines Grabnutzungs-rechtes für die Dauer der vorgeschriebenen Ruhezeit im Voraus zu entrichten. In Fällen, in denen ein bestehendes Grabnutzungsrecht verlängert wird, ist die Gebühr für die Zeit der Verlängerung im Voraus zu zahlen.
(2) Für die Benutzung der Friedhofsanlagen werden folgende Gebühren erhoben:
| 1. Nutzungspauschale für die Nutzung der Friedhofsanlage (einmalig) | 250 Euro, |
|---|---|
| 2. für die Aufbewahrung einer Leiche im Leichenhaus pro angefangenen Tag | 70 Euro; |
(3) In den Fällen der Umsatzsteuerpflicht wird zusätzlich die gültige gesetzliche Umsatzsteuer erhoben.
§ 4 Paragraph 4
Entstehen der Gebührenschuld
Die Gebührenschuld entsteht
- bei den Grabgebühren mit der Begründung oder Verlängerung eines Grabrechts für dessen Dauer; wenn ein Grabrecht nicht begründet werden kann oder bei der Belegung der Grabstätte noch nicht begründet worden ist, so entsteht die Gebührenschuld mit der Belegung der Grabstätte für die Dauer der Ruhezeit;
- im Übrigen mit der Vollendung der erbrachten Leistungen.
§ 5 Paragraph 5
Vorauszahlungen
Bei der Antragstellung können Vorauszahlungen in Höhe der voraussichtlichen Gebührenschuld verlangt werden.
§ 6 Paragraph 6
Fälligkeit
Die Gebühren und die Vorauszahlungen werden mit der Bekanntgabe des Bescheids, mit dem sie festgesetzt werden, zur Zahlung fällig.
§ 7 Paragraph 7
Erstattung von Grabgebühren
Die Erstattung entrichteter Grabgebühren kann bei vorzeitiger Aufgabe des Grabrechts unter den Voraussetzungen des § 27 Abs. 4 der Friedhofs- und Bestattungssatzung gewährt werden. In allen übrigen Fällen wird der auf die Restdauer des Grabrechts entfallende Gebührenanteil nicht erstattet. § 29 Abs. 1 der Friedhofs- und Bestattungssatzung wird hiervon nicht berührt.
§ 8 Paragraph 8
Übergangsregelung
Nach bisherigem Recht bereits entstandene Gebühren werden durch diese Satzung nicht berührt.
§ 9 Paragraph 9
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Gebühren für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen des Marktes Regenstauf vom 11. Februar 2004, zuletzt geändert durch Satzung vom 09.12.2009, außer Kraft.
Regenstauf, 18.11.2024 Markt Regenstauf
Schindler
- Bürgermeister