Friedhofssatzung
36 Abschnitte.
§ 1 Geltungsbereich, Eigentum und Verwaltung
Geltungsbereich, Eigentum und Verwaltung
(1) Der Markt Regenstauf betreibt eine Bestattungseinrichtung mit den Anlagen „Friedhof an der Regensburger Straße“ und „Friedhof am Grasigen Weg“. Die Satzung gilt für die Benutzung dieser Bestattungseinrichtung.
(2) Die Bestattungseinrichtung befindet sich im Eigentum des Marktes Regenstauf.
(3) Das Verfügungsrecht, die Verwaltung und Beaufsichtigung der Bestattungseinrichtung und das Bestattungswesen obliegt der Marktgemeinde Regenstauf und den von ihr beauftragten Personen (Friedhofsverwaltung).
§ 2 Friedhofszweck
Friedhofszweck
Der Friedhof dient insbesondere den verstorbenen Gemeindemitgliedern als würdige Ruhestätte und der Pflege Ihres Andenkens.
§ 3 Bestattungsanspruch
Bestattungsanspruch
(1) Auf dem Friedhof werden beigesetzt
a) die Verstorbenen, die bei ihrem Ableben in der Gemeinde ihren Wohnsitz hatten, b) die Verstorbenen, die ein Nutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab besitzen, und ihre Familienangehörigen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV, c) die im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Bestattung anderweitig nicht sichergestellt ist, d) Tot- und Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 des BestG.
(2) Die Bestattung anderer als der in Abs. 1 genannten Personen bedarf auf Antrag der besonderen Erlaubnis im Einzelfall.
§ 4 Schließung und Entwidmung
Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können im öffentlichen Interesse ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt.
(2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekannt zu machen.
(3) Die Schließung kann verfügt werden, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen, durch Einigung mit den Grabnutzungsberechtigten vorzeitig aufgelöst wurden oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit aufgehoben worden sind. Die Entwidmung kann verfügt werden, soweit keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen und alle Ruhefristen abgelaufen sind.
(4) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte im Einvernehmen mit dem Berechtigten abgelöst werden sollen, oder aufgehoben worden sind, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich.
II. Ordnungsvorschriften
§ 5 Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten geöffnet.
(2) An Allerheiligen, an Allerseelen, am Totensonntag und am 24. Dezember (Hl. Abend) bleibt der Friedhof bis 20.00 Uhr geöffnet. Weitere Ausnahmen können aus wichtigem Grund zugelassen werden.
§ 6 Verhalten im Friedhof
(1) Jeder Besucher des Friedhofs hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.
(2) Kinder unter zehn Jahren ist das Betreten des Friedhofs nur in Begleitung Erwachsener gestattet.
(3) Besuchern des Friedhofs ist es insbesondere nicht gestattet
- a) Tiere mitzubringen, ausgenommen sind Blindenhunde,
- b) zu rauchen, zu lärmen und zu spielen
- c) die Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art zu befahren. Kinderwagen, Rollstühle und vergleichbare Hilfsmittel zum Transport von Kindern, Kranken und Menschen mit Behinderung sind hiervon ausgenommen.
- d) Waren aller Art sowie gewerbliche, oder sonstige Leistungen anzubieten, oder diesbezüglich zu werben,
- e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Druckschriften, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,
- f) Abraum und Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen Plätzen,
- g) Grabhügel, Grabeinfassungen und Grünanlagen unberechtigt zu betreten und/oder zu beschädigen,
- h) der Würde des Ortes nicht entsprechende Gefäße (z.B. Konservendosen, Plastik- und Glasflaschen sowie ähnliche Gegenstände) auf Gräbern ohne Erlaubnis aufzustellen, oder solche Gefäße zwischen den Gräbern aufzubewahren,
- i) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
j) Film-, Video-, und Fotoaufnahmen von Grabstätten und insbesondere Grabmalen – ausgenommen zu privaten Zwecken - ohne Erlaubnis zu erstellen, zu verwerten und zu verbreiten (z.B. im Internet).
(4) Es können von den Verboten, auf Antrag, Ausnahmen zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
§ 7 Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof
(1) Aus Gründen des Erhalts der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bedürfen Gewerbetreibende, die Gräber ausheben und verfüllen sowie Grabmale und Grabeinfassungen errichten, bearbeiten, oder entfernen, für ihre Tätigkeit auf dem gemeindlichen Friedhof der vorherigen Zulassung. Diese ist schriftlich oder im Wege der elektronischen Verfahrensabwicklung zu beantragen.
(2) Die Zulassung nach Abs. 1 wird nur Gewerbetreibenden erteilt, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht geeignet und zuverlässig sind. Fachlich geeignet zur Errichtung von Grabmalen und Einfassungen sind Gewerbetreibende, die aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage sind, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten des Friedhofes die angemessene Gründungsart zu wählen und nach dem in der Satzung genannten technischen Regelwerk die erforderlichen Fundamentabmessungen zu berechnen. Die Gewerbetreibenden müssen in der Lage sein, für die Befestigung der Grabmalteile das richtige Befestigungsmittel auszuwählen, zu dimensionieren und zu montieren. Fernen müssen sie die Standsicherheit von Grabmalanlagen beurteilen können und fähig sein, mit Hilfe von Messgeräten die Standsicherheit zu kontrollieren und zu dokumentieren. Personen, die unvollständige Anzeigen, bzw. nicht korrekt dimensionierte Abmessungen von sicherheitsrelevanten Bauteilen bei der Anzeige benennen, oder sich bei der Ausführung der Fundamentierung und der Befestigung der Grabmalteile nicht an die in der Anzeige genannten Daten halten, werden als unzuverlässig eingestuft. Gewerbetreibende, die Gräber ausheben und verfüllen, müssen über geeignetes Gerät verfügen und insbesondere die „Allgemeinen Vorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz (VSG)“, die hierzu ergangenen Richtlinien der Sozialversicherung, Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) sowie die Vorschriften des Gemeinde-Unfall-Versicherungsverbandes (GUV) kennen und beachten. Eine entsprechende Erklärung über die Erfüllung der vorstehenden Anforderungen durch den Antragsteller in Bezug auf die jeweilige Dienstleistung ist dem Antrag auf Zulassung ebenso beizufügen wie ein Nachweis über den Abschluss einer Haftpflichtversicherung, die Schäden nach Abs. 8 abdeckt.
(3) Der Antragsteller erhält einen Zulassungsbescheid, der auch als Ausweis für die Berechtigung zur Vornahme der Arbeiten (Berechtigungsschein) gilt und auf Verlangen vorzuzeigen ist. Der Berechtigungsschein ist widerruflich, er kann von Bedingungen abhängig gemacht oder mit Auflagen verbunden werden. Wer ohne Berechtigungsschein im Friedhof arbeitet, kann vorbehaltlich weiterer Maßnahmen des Friedhofs verwiesen werden.
(4) Über den Antrag wird innerhalb einer Frist von drei Monaten entschieden. Die Zulassung gilt als erteilt, wenn nicht innerhalb der festgelegten Frist entschieden wurde.
(5) Gärtner und sonstige Gewerbetreibende haben die Ausübung ihrer gewerbsmäßigen Tätigkeit anzuzeigen. Die Anzeige hat mindestens eine Woche vor Aufnahme der Tätigkeit schriftlich zu erfolgen. Die Ausübung der gewerbsmäßigen Tätigkeit kann versagt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung nicht gewährleistet ist, oder wenn trotz Abmahnung mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder Anordnung verstoßen wird. Ein einmaliger schwerwiegender Verstoß ist ausreichend.
(6) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen. Abs. 1 bis 5 sind nicht anwendbar.
(7) Die Vorschriften des Verfahrens über einen einheitlichen Ansprechpartner und über die Möglichkeit der elektronischen Abwicklung des Verfahrens nach dem Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetz sind anwendbar (Art. 71a bis 71e BayVwVfG).
(8) Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.
(9) Die für die gewerblichen Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie keine Behinderung darstellen. Nach Beendigung oder Unterbrechung der Tagesarbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu versetzen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abraum ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an, oder in den Wasserentnahmestellen am Friedhof gereinigt werden.
(10) Die Friedhofswege dürfen nur mit Erlaubnis (Antrag nach § 7 Abs. 4) mit den für die Ausführung der Arbeiten oder für den Transport von Arbeitsmitteln erforderlichen Fahrzeugen befahren werden. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Friedhofsbereich beträgt Schritttempo. Bei anhaltendem Tau- oder Regenwetter kann das Befahren der Friedhofswege mit Fahrzeugen untersagt werden.
III. Grabstätten und Grabmale
§ 8 Grabstätten
(1) An Grabstätten können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Belegungsplan, der bei der Friedhofsverwaltung innerhalb der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden kann.
§ 9 Grabarten
(1) Gräber im Sinne dieser Satzung sind
- a) Einzelgrabstätten,
- b) Doppelgrabstätten,
- c) Kindergrabstätten,
- d) Urnenerdgrabstätten,
- e) Urnensammelgräber,
- f) Urnennischen und
- g) Gruften.
(2) Die Lage der einzelnen Grabstätten richtet sich nach dem Belegungsplan. Der Friedhof ist darin in Grababteilungen aufgeteilt. Die einzelnen Grabstätten sind fortlaufend nummeriert. Bestattungen können jeweils nur in den freigegebenen Gräbern oder deren Teilen erfolgen.
(3) Es besteht die Möglichkeit, eine Grabstätte in einer der in Abs. 2 genannten Abteilungen zu wählen. Wird von dieser Wahlmöglichkeit im Bestattungsfall nicht rechtzeitig Gebrauch gemacht, wird von Amtswegen entschieden, wo die Beisetzung erfolgen soll.
(4) In Einzelgrabstätten kann in einem Einfachgrab ein Verstorbener, in einem Tiefgrab können maximal zwei Verstorbene übereinander mit gleichzeitig laufenden Ruhefristen (§ 28) beigesetzt werden. Erst nach Ablauf beider Ruhefristen ist eine Neubelegung möglich.
(5) In Doppelgrabstätten können mehrere Verstorbene beigesetzt werden. Die Anzahl der möglichen Beisetzungen Verstorbener richtet sich nach der Lage der Grabstätte. Es wird unterschieden in Einfach- und Tiefgräber. Bei einem Tiefgrab erfolgt die Bestattung übereinander. In einem Einfachgrab beträgt die Zahl der maximal zu bestattenden Verstorbenen zwei nebeneinander, in einem Tiefgrab höchstens vier bei gleichzeitig laufenden Ruhefristen. Erst nach Ablauf beider Ruhefristen für die jeweils übereinander erfolgte Bestattung ist eine Neubelegung dieses Grabteils möglich. Auf Antrag kann in begründeten Ausnahmen auch eine Mehrfachgrabstätte vergeben werden, bei der die Zahl der maximal zu bestattenden Verstorbenen im Einzelfall festgelegt wird.
(6) Kindergräber sind einstellige Erdgräber für die Beisetzung von Totgeburten und Verstorbenen bis zum vollendeten 14. Lebensjahr. Eine Mehrfachbelegung ist nicht zulässig.
(7) Urnennischen sind ein- oder mehrstellige Grabstätten für Urnen, die in Mauern oder anderen Bauwerken erstellt werden.
(8) Gruften sind ausgemauerte Einzel- und Doppelgrabstätten. Der Ausbau in Gruften ist genehmigungspflichtig und nur in den ersten bzw. letzten Grabreihen, oder nach Rücksprache mit einem Steinmetz auch zwischen den Grabreihen möglich. Im Friedhof „Am Grasigen Weg“ müssen die Grüfte so beschaffen sein, dass die Grababdeckung mindestens 25 cm unter der Rasenfläche liegt.
§ 10 Aschenreste und Urnenbeisetzungen
(1) Aschenreste und Urnen müssen den Vorschriften der §§ 17 und 27 BestV entsprechen.
(2) Urnen können in Urnenerdgrabstätten oder in Urnennischen beigesetzt werden. Urnen für Erdbestattungen müssen aus biologisch abbaubarem Material bestehen. Urnen, die über der Erde beigesetzt werden, müssen dauerhaft und wasserdicht sein.
(3) In den Urnenerdgrabstätten können je Grabstelle 4 Urnen beigesetzt werden, bei Urnennischen können 2 Urnen gleichzeitig bestattet werden. Urnen können abweichend davon auch in sonstigen Grabstätten, die für Erdbestattungen bestimmt sind, beigesetzt werden und zwar je Grabstelle bis zu 4 Urnen in einer Einzelgrabstätte und bis zu 8 Urnen in einer Doppelgrabstätte, ohne dass dadurch die Belegungsfähigkeit dieser Grabstätten nach den Vorschriften für die Erdbeisetzung beeinträchtigt wird.
(4) In einer Urnengrabstätte dürfen die Aschenreste mehrerer Verstorbener einer Familie (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV) beigesetzt werden.
(5) Für das Nutzungsrecht an Urnengrabstätten gelten die §§ 13 und 14 entsprechend.
(6) Bei Erwerb einer Urnennische hat der Nutzungsberechtigte eine Verpflichtungserklärung zu unterzeichnen, in der er sich bereit erklärt bestimmte Auflagen einzuhalten, welche in § 19 Abs. 7 bis 9 der Friedhofssatzung definiert sind.
(7) Wird das abgelaufene Nutzungsrecht an der Grabstätte, in der die Urne bestattet ist, nicht mehr verlängert, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, bei Räumung oder Wiederbelegung der Grabstätte, an der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs (z.B.
anonymes Urnensammelgrab) die Aschenrest in würdiger Weise der Erde zu übergeben und evtl. vorhandene Urnen dauerhafter und wasserdichter Art zu entsorgen.
(8) Nach Ablauf des Nutzungsrechtes und bei Auflösung von Urnennischen kann der Inhaber des Grabnutzungsrechtes die beschriftete Verschlussplatte erhalten. Diese wurde bei Erwerb des Grabnutzungsrechtes an der Urnennische miterworben.
§ 11 Größe der Grabstätten
Für die Einteilung der Grabstätten ist der Belegungsplan maßgebend. Die Gräber werden nach den jeweils erforderlichen Ausmaßen ausgehoben. Die einzelnen Grabstätten haben folgende Ausmaße, Abstände und Tiefen:
1. Im Friedhof „Am Grasigen Weg“ – Neuer Friedhof
| Grabstätten: | Länge: | Breite: | Tiefe: | Abstand: | |
|---|---|---|---|---|---|
| a) | Einzelgrabstätten | 180 cm | 85 cm | 100 cm | 40 cm |
| b) | Doppelgrabstätten | 180 cm | 210 cm | 100 cm | 40 cm |
| c) | Kindergrabstätten | 150 cm | 80 cm | 80 cm | 30 cm |
| d) | Urnenerdgrabstätten | 80 cm | 80 cm | 80 cm | 30 cm |
| e) | Urnennischen | 40 cm | 40 cm | 40 cm | — |
| f) | Einzelgruft | 270 cm | 125 cm | 240 cm | — |
| g) | Doppelgruft | 270 cm | 250 cm | 240 cm | — |
2. Im Friedhof „Regensburger Straße“ – Alter Friedhof
| Grabstätten: | Länge: | Breite: | Tiefe: | Abstand: | |
|---|---|---|---|---|---|
| a) | Einzelgrabstätten | 180 cm | 85 cm | 100 cm | 40 cm |
| b) | Doppelgrabstätten | 205 cm | 150 cm | 100 cm | 40 cm |
| c) | Urnennischen | 40 cm | 40 cm | 40 cm | 40 cm |
| d) | Einzelgruft | 260 cm | 130 cm | 220 cm | — |
| e) | Doppelgruft | 260 cm | 210 cm | 220 cm | — |
§ 12 Rechte an Grabstätten
(1) An einer belegungsfähigen Grabstätte kann ein Nutzungsrecht erworben werden. Das Nutzungsrecht wird mindestens auf die Dauer der Ruhefrist (§ 28) verliehen, wenn der Erwerb anlässlich eines Todesfalles oder zur Bestattungsvorsorge erfolgt. An einem Urnensammelgrab kann kein Grabrecht erworben werden. Es beginnt am Ersten des Monats, in dem die Ruhestätte erworben wird.
(2) Das Nutzungsrecht an den Grabstätten wird nur an einzelne natürliche und volljährige Personen nach Entrichtung der Grabnutzungsgebühr (siehe Friedhofsgebührensatzung – FGS) verliehen, worüber dem Nutzungsberechtigten eine Urkunde ausgestellt wird (Graburkunde).
(3) Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann gegen erneute Zahlung der entsprechenden Grabnutzungsgebühr um weitere 6, 9, oder 12 Jahre verlängert werden, wenn der
Nutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechtes die Verlängerung bei der Friedhofsverwaltung beantragt und der Platzbedarf des Friedhofs es zulässt.
(4) Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes kann die Gemeinde über die Grabstätten anderweitig verfügen.
(5) In den Fällen, in denen die Ruhefrist des zu bestattenden Sarges, oder der Urne über die Zeit hinausreicht, für die das Recht an einem Grabplatz besteht, ist das Nutzungsrecht im Voraus mindestens für die Dauer der vorgeschriebenen Ruhefrist zu erwerben.
(6) Auf das Grabrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit (§ 28) verzichtet werden.
(7) Jede Änderung der Anschrift des Nutzungsberechtigten ist mitzuteilen.
§ 13 Übertragung von Nutzungsrechten
(1) Der Inhaber eines Grabrechts kann dies zu seinen Lebzeiten schriftlich auf einen anderen übertragen.
(2) Der Inhaber eines Grabrechts soll – möglichst schon anlässlich des Erwerbs – für die Zeit nach seinem Tod seinen Nachfolger bestimmen und ihm das Grabrecht durch schriftliche Vereinbarung übertragen, die erst im Zeitpunkt des Todes des Grabrechtsinhaber wirksam wird. Er kann seinen Nachfolger auch in einer Verfügung von Todes wegen bestimmen.
(3) Wird ein Grabrecht nicht nach Abs. 2 übertragen, so geht es beim Tod seines Inhabers auf seine Angehörigen über, die für seine Bestattung zu sorgen haben; eine vorübergehende Verhinderung von Angehörigen bleibt dabei außer Betracht. Sind bestattungspflichtige Angehörige nicht vorhanden, so geht das Grabrecht auf die Erben des Inhabers über. In Zweifels- oder Streitfällen kann die Friedhofsverwaltung das Grabrecht nach billigem Ermessen und vorbehaltlich einer abweichenden gerichtlichen Entscheidung auf eine dazu bereits Person übertragen.
(4) Gräber, bei denen Vereinbarungen nach § 14 Abs. 2 der Friedhofssatzung zwischen Nutzungsberechtigten, die nicht miteinander verwandt sind, bestehen, können mit Zustimmung der im Vertrag genannten Personen sofort auf den neuen Nutzungsberechtigten umgeschrieben werden.
(5) Sind mehrere Inhaber eines Grabrechts vorhanden, so gelten für den Übergang des Grabrechtsanteils eines Mitinhabers die Absätze 1-4 entsprechend.
(6) Über die Umschreibung erhält der neue Grabnutzungsberechtigte eine Urkunde (Graburkunde).
§ 14 Pflege und Instandhaltung der Gräber
(1) Jede Grabstätte ist nach einer Bestattung, sobald die Setzung des Erdreichs (spätestens drei Monate nach Erwerb des Grabrechts) abgeschlossen ist und es die Witterungsverhältnisse erlauben, unter Beachtung der allgemeinen Gestaltungsgrundsätze würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten.
(2) Bei allen Grabstätten sind der Nutzungsberechtigte oder – sofern dieser verstorben ist – die in § 14 Abs. 2 genannten Personen zur ordnungsgemäßen Anlage, Pflege und Instandhaltung des Grabes verpflichtet.
(3) Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichteten (siehe § 14 Abs. 2) seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 32).
(4) Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten eines Verpflichteten gem. § 14 Abs. 2 in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen oder abzuräumen und einzuebnen.
§ 15 Gärtnerische Gestaltung der Gräber
(1) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber und die Anpflanzungen nicht beeinträchtigen. Die Höhe und Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtbild des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen.
(2) Anpflanzungen aller Art neben den Gräbern werden ausschließlich von der Gemeinde ausgeführt. In besonderen Fällen können Ausnahmen von der Gemeinde zugelassen werden, wenn benachbarte Gräber nicht beeinträchtigt werden.
(3) Das Anpflanzen hochgewachsener Gehölze (Zwergsträucher, strauch- oder baumartige Pflanzen, Bäume) auf den Gräbern bedarf der Erlaubnis der Gemeinde.
(4) Alle gepflanzten Gehölze gehen entschädigungslos in die Verfügungsbefugnis der Gemeinde über, wenn sie vom Nutzungsberechtigten nach Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nicht abgeräumt worden sind. Der Schnitt und die Beseitigung zu stark wachsender oder absterbender Bäume und Sträucher kann angeordnet werden. Wird die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der hierfür dem Nutzungsberechtigten gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten von der Friedhofsverwaltung auf seine Kosten durchgeführt (Ersatzvornahme, § 32).
(5) Verwelkte Blumen und verdorrte Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.
(6) Die gärtnerische Gestaltung außerhalb der Grabstätte obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
§ 16 Erlaubnisvorbehalt für Grabmale und bauliche Anlagen
(1) Die Errichtung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung bedarf – unbeschadet sonstiger Vorschriften – der Erlaubnis der Gemeinde. Die Gemeinde ist berechtigt, soweit das zur Wahrung der Rechte anderer notwendig ist und der Friedhofszweck es erfordert, Anordnungen zutreffen, die sich auf Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen beziehen.
(2) Die Erlaubnis ist rechtzeitig vor Anfertigung oder Veränderung des Grabmales und/oder der baulichen Anlage bei der Gemeinde durch den Grabnutzungsberechtigten zu beantragen, wobei die Maße des § 12 zugrunde zu legen sind. Dem Antrag ist zweifach beizufügen:
a) der maßstabsgetreue (Maßstab 1:10) Grabmalentwurf, bzw. der maßstabsgetreue Entwurf der baulichen Anlage mit Grundriss und Seitenansicht unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form, der Farbe und der Anordnung. b) eine maßstabsgetreue (Maßstab 1:5) Zeichnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form, der Farbe und der Anordnung.
(3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften der §§ 18 und 19 dieser Satzung entspricht.
(4) Ohne Erlaubnis aufgestellte Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sind nach schriftlicher Aufforderung an den Nutzungsberechtigten unter angemessener Fristsetzung zu entfernen. Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nach § 14 Abs. 2 nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Kommt der Nutzungsberechtigte nicht fristgerecht der Aufforderung nach, so ist die Gemeinde berechtigt auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten das Grabmal zu entfernen und zu verwerten, wenn es den sicherheitsrechtlichen Anforderungen nicht genügt oder den gestalterischen Markmalen der §§ 18 und 19 widerspricht (Ersatzvornahme, § 32).
(5) Die nicht erlaubnispflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder –kreuze zulässig und dürfen nicht länger als ein Jahr nach der Beisetzung verwendet werden.
§ 17 Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit
Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit
Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind und hierfür ein Nachweis gemäß Art. 9a Abs. 2 BestG in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt wird. Die Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. Eines Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. September 2016 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.
§ 18 Gestaltungsgrundsätze
Gestaltungsgrundsätze
(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen müssen dem Friedhofszweck entsprechen; sie müssen so gestaltet sein, dass die Würde des Friedhofs als Ruhestätte der Verstorbenen gewahrt ist.
(2) Auf dem Friedhof „Am Grasigen Weg“ werden Abteilungen mit (Abt. 1-3) und Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften eingerichtet. Auf dem Friedhof „An der Regensburger Straße“ gelten unter Beachtung des Abs. 1 dieser Vorschrift und § 19 der Satzung die allgemeinen Gestaltungsvorschriften.
§ 19 Paragraph 19
Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1) Unter Beachtung des § 18 unterliegen Grabmäler im Friedhof „An der Regensburger Straße“ hinsichtlich ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen. Die Denkmäler dürfen jedoch über die Standfläche des Grabhügels nicht hinausragen und die Durchführung weiterer Erdbestattungen nicht behindern. Es sind stehende und liegende Grabmäler zulässig.
(2) Zugelassen sind Grabmale aus witterungsbeständigem Naturstein, Kunststein in werkgerechter Ausführung, Metall und Holz.
(3) Holz darf nicht mit Farbe, sondern nur mit farblosem, nicht glänzendem Wetterschutzlack gestrichen werden. Stein darf nicht mit Öl oder Ölfarbe gestrichen und nicht mit Wachs überzogen oder mit einem ähnlich wirkenden Anstrich oder Überzug versehen werden.
(4) Grabinschriften sollen in einem angemessenen Verhältnis zur Größe des Grabmals stehen; ihr Wortlaut ist sinnvoll, einfach und sachlich zu halten.
(5) Metallschriften, Metallfiguren und Symbolschmuck sollen aus massivem Metall bestehen.
(6) Künstler- und Firmennamen dürfen an Grabmälern, Grabeinfassungen und sonstigen baulichen Anlagen nur seitlich unten und unaufdringlich angebracht werden. Firmenschilder sind nicht zugelassen.
(7) An die Abdeckplatte der Urnennische dürfen keine Gegenstände angebracht werden, insbesondere keine Aufhängevorrichtungen für Blumen, Laternen, Kerzen und Grablichter. Ebenso dürfen keine Beschriftungen oder Zeichen angebracht werden, die öffentliches Ärgernis erregen könnten.
(8) Auf oder an der Urnenwand dürfen keine Grablichter, Blumenschalen, Vasen oder sonstige Gegenstände abgestellt werden. Grabschmuck, der sich nicht in die Gestaltung des Friedhofs einfügt, darf auch nicht vor der Urnenwand abgestellt werden.
(9) Für Schäden, die durch das Aufstellen von Blumen, Schalen, oder Kerzen entstehen, kann der Verursacher zum Schadenersatz verpflichtet werden.
§ 20 Paragraph 20
Besondere Gestaltungsvorschriften
(1) Für den Friedhof „Am Grasigen Weg“ sind unbeschadet der Vorschriften des § 33 die nachstehend genannten besonderen Vorschriften mit Ausnahme der gestaltungsfreien Belegungsfelder maßgebend.
(2) Die Grabmäler müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen.
(3) Für Grabmäler dürfen nur Natursteine, Holz sowie gegossenes oder geschmiedetes Metall verwendet werden.
(4) Bei der Gestaltung und der Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten: a) alle Steine müssen handwerklich allseitig gleichmäßig bearbeitet sein, Politur und Feinschliffarbeiten sind nicht zulässig;
b) die Grabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen keinen Sockel haben; c) Flächen dürfen keine Umrandung haben; d) Schriften, Ornamente und Symbole können auf dem Grabmal aufgesetzt werden oder sind aus dem Material des Grabmals herauszuarbeiten. Vertieft eingehauene Schriften und Ornamente können mit Blei ausgelegt oder steinähnlich getönt werden. e) Nicht zugelassen sind alle nicht aufgeführten Materialien, Zutaten, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten, insbesondere Beton, Glas, Emaille, Kunststoffe, Gold, Silber und Farben.
(5) Grabmale sind allseitig gleichwertig zu bearbeiten und sollen in Form und Größe unterschiedlich sein. Für die Größe der Grabmale ist § 35 Abs. 1 zu beachten. Liegend Grabmale dürfen nur flach auf die Grabstätte gelegt werden.
(6) Die Ansichtsfläche bei stehenden Grabmalen bei Einzelgräbern darf grundsätzlich nicht mehr als 1,02 m², bei Doppelgrabstätten nicht mehr als 1,8 m² betragen.
§ 21 Paragraph 21
Größe von Grabmalen und Einfriedungen
(1) Im Friedhof „Am Grasigen Weg“ werden gestaltungsfreie Belegungsfelder und Belegungsfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften ausgewiesen. Für gestaltungsfreie Belegungsfelder gelten bei der Größe der Grabmale die gleichen Richtwerte, wie im Friedhof „An der Regensburger Straße“ – Alter Friedhof. In den gestaltungsgebundenen Belegungsfeldern sind Grabplatten unzulässig.
(2) Grabeinfassungen sind in den gestaltungsfreien Belegungsfeldern zulässig und dürfen auf Antrag aus Natursteineinfassungen bis 10 cm Breite und 5 bis 7 cm Ansichtshöhe, oder Metalleinfassungen (aus schwarzem Stahl, Mindeststärke 8 mm) mit maximal 5 bis 7 cm Ansichtshöhe, in Verbindung mit einer rahmengebenden Bepflanzung gestaltet werden, sofern die Gesamtgestaltung der Grabstätte und ihre Bepflanzung dies begründen. Ein Gestaltungsplan ist vorzulegen.
(3) In den gestaltungsgebundenen Abteilungen sind die Grabflächen mit einer Grüneinfassung zu versehen. In den gestaltungsfreien Abteilungen ist die übrige Grabfläche mit Gras einzugrünen. Die Längenmaße gelten ab Vorderkante Sockel. Die Höhe der Grabplatte (einschließlich des Unterbaues) darf höchstens 15 cm betragen. Die Kanten der Grabplatte sind so einzugrünen, dass die Platte von der Seite und von vorne nicht sichtbar ist. Bei Einzelgräbern ist an der Seite eine Eingrünung von mindestens 17,5 cm und vorne eine Eingrünung von 20 cm erforderlich. Bei Doppelgräbern darf die Grabplatte über die Größe des Sockels (150 cm) nicht hinausgehen. Die Eingrünung an der Seite muss 30 cm und die Eingrünung vorne 20 cm betragen.
(4) Grabeinfassungen aus Kunststoff, oder Plastik sind nicht gestattet.
(5) Für Belegungsfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften gelten einschränkend folgende Richtwerte:
| Stehende Grabmale (Naturstein) | Grabstätten: | Höhe: | Breite: | Stärke: |
|---|---|---|---|---|
| a) | Einzelgräber | bis 120 cm | bis 85 cm | 20 bis 40 cm |
| b) | Doppelgräber | bis 120 cm | bis 150 cm | 20 bis 40 cm |
| c) | Kindergräber | bis 80 cm | bis 50 cm | 20 bis 40 cm |
| d) | Urnengräber | bis 80 cm | bis 50 cm | 20 bis 40 cm |
| Liegende Grabmale (Naturstein) | Grabstätten: | Höhe: | Breite: | Stärke: |
|---|---|---|---|---|
| a) | Einzelgräber | bis 100 cm | bis 50 cm | bis 15 cm |
| b) | Doppelgräber | bis 100 cm | bis 100 cm | bis 20 cm |
| c) | Kindergräber | bis 40 cm | bis 40 cm | bis 15 cm |
| d) | Urnengräber | bis 40 cm | bis 40 cm | bis 15 cm |
| Geschmiedete/ Gegossene Grabzeichen in Metall | Grabstätten: | Höhe: | Breite: | Stärke: |
|---|---|---|---|---|
| a) | Einzelgräber | 100 bis 160 cm | 50 bis 85 cm | - |
| b) | Doppelgräber | 100 bis 160 cm | 50 bis 120 cm | - |
| c) | Kindergräber | 80 bis 100 cm | bis 50 cm | - |
| d) | Urnengräber | 80 bis 100 cm | bis 50 cm | - |
| Holzkreuze/ Stelen | Grabstätten: | Höhe: | Breite: | Stärke: |
|---|---|---|---|---|
| a) | Einzelgräber | 100 bis 160 cm | 50 bis 85 cm | 15 bis 20 cm |
| b) | Doppelgräber | 100 bis 160 cm | 50 bis 120 cm | 15 bis 25 cm |
| c) | Kindergräber | bis 100 cm | 30 bis 40 cm | bis 15 cm |
| d) | Urnengräber | bis 100 cm | 30 bis 40 cm | bis 15 cm |
| Grabplatten | Grabstätten: | Höhe: | Breite: | Stärke: |
|---|---|---|---|---|
| a) | Einzelgräber | 140 cm | 50 cm | 5 bis 7 cm |
| b) | Doppelgräber | 140 cm | 150 cm | 5 bis 7 cm |
| c) | Kindergräber | 110 cm | 40 cm | 5 bis 7 cm |
| d) | Urnengräber | 40 cm | 40 cm | 5 bis 7 cm |
§ 22 Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen
(1) Jedes Grabmal muss seiner Größe entsprechend dauerhaft und standsicher gegründet werden. Die bereitgestellten Fundamente sind zu benutzen.
(2) Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, sicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabmales oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Grabmale, die sich nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden, können nach vorangegangener schriftlicher Aufforderung auf Kosten des Nutzungsberechtigten instandgesetzt oder entfernt werden, wenn die Wiederherstellung verweigert, oder innerhalb der gesetzten Frist nicht durchgeführt wird (Ersatzvornahme, § 32). Kann aufgrund der akut drohenden Gefahr durch ein nicht standsicheres Grabmal eine schriftliche Aufforderung an den Nutzungsberechtigten zur Wiederherstellung der Standsicherheit unter Fristsetzung nicht abgewartet werden, ist der
Friedhofsträger berechtigt, die Gefahrenstelle abzusperren, das Grabmal provisorisch zu sichern oder umzulegen.
(3) Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag handelnden Personen haften für jede durch die Errichtung von Grabmalen und baulichen Anlagen entstehenden Beschädigungen der Grab- und Friedhofsanlagen.
(4) Grabmale und bauliche Anlagen (§§ 17 und 18) dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Erlaubnis der Gemeinde entfernt werden.
(5) Nach Ablauf der Ruhefrist und des Nutzungsrechts sind die Grabmale nach einer entsprechenden Aufforderung der Gemeinde durch den vorherigen Nutzungsberechtigten zu entfernen. Die Grabstätten sind einzuebnen und Gruften sind zu verfüllen. Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter erneuter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des vormals Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 32). Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder eines Verpflichteten abzuräumen und einzuebnen. Grabmale, Einfriedungen und sonstiger Grabschmuck gehen infolge der Eigentumsaufgabe durch den vormals Nutzungsberechtigten in das Eigentum des Friedhofsträgers über.
(6) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Gemeinde. Die Entfernung oder Änderung solcher Anlagen auch nach Ablauf der Ruhefrist und des Grabnutzungsrechts bedarf der besonderen Erlaubnis.
IV. Bestattungsvorschriften
§ 23 Leichenhaus
(1) Das Leichenhaus dient der Aufbewahrung der Leichen, bis sie bestattet oder überführt werden und zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Verstorbener bis zur Beisetzung im Friedhof, sowie zur Vornahme von Leichenöffnungen.
(2) Die Verstorbenen werden im Leichenhaus aufgebahrt. Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Hinterbliebenen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Bestattungspflichtigen (§ 15 BestV) entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch bei entsprechender Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes. Leichen von Personen, die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Infektionsschutzgesetzes erkrankt waren, werden in einem gesonderten Raum untergebracht. Der Zutritt zu diesem Raum und die Besichtigung der Leichen bedürfen der vorherigen Erlaubnis des Amtsarztes.
(3) Für die Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften des § 30 BestV.
(4) Leichenöffnungen dürfen nur von einem Arzt in dem hierfür vorgesehenen Raum im Friedhof „Am Grasigen Weg“ vorgenommen werden. Leichenöffnungen bedürfen in jedem
Falle einer gerichtlichen oder behördlichen Anordnung, oder einer schriftlichen Einwilligung der nächsten Angehörigen.
(5) Das Leichenhaus im Friedhof „An der Regensburger Straße“ ist außer Dienst gestellt. Leichen, Leichenteile, oder Urnen dürfen frühestens zwei Stunden vor der Beisetzung in den Friedhof „An der Regensburger Straße“ gebracht werden.
§ 24 Paragraph 24
Leichenhausbenutzungszwang
(1) Jede Leiche ist spätestens 24 Stunden vor der Bestattung in das gemeindliche Leichenhaus zu verbringen.
(2) Dies gilt nicht, wenn
a) der Tod in einer Anstalt (z.B. Krankenhaus, Klinik, Alten- bzw. Pflegeheim) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist, b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden überführt wird, c) die Leiche in einem privaten Krematorium verbrannt werden soll und sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen des § 17 BestV vom Träger der Bestattungsanlage geprüft werden.
§ 25 Paragraph 25
Leichentransport
Zur Beförderung von Leichen im Gemeindegebiet sind Leichenwagen zu benutzen. Die Beförderung der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen.
§ 26 Paragraph 26
Leichenbesorgung
Reinigen, Ankleiden und Einsargen der Leichen hat durch einen geeigneten Bestatter zu erfolgen.
§ 27 Paragraph 27
Bestattungspersonal
(1) Die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf dem gemeindlichen Friedhof werden von der Gemeinde hoheitlich ausgeführt und insoweit ein Benutzungszwang angeordnet. Dies gilt insbesondere für
a) das Ausheben und Verfüllen des Grabes, b) das Versenken des Sarges, c) die Beisetzung von Urnen d) die Überführung des Sarges/der Urne von der Halle zur Grabstätte einschließlich der Stellung der Träger e) die Ausgrabung und Umbettung (Exhumierung von Leichen und Gebeinen, sowie Urnen) einschließlich notwendiger Umsargungen, f) das Ausschmücken des Aufbahrungsraums und der Aussegnungshalle (Grundausstattung mit Trauerschmuck)
Die Gemeinde kann mit der Durchführung der hoheitlichen Tätigkeiten ein durch die Gemeinde zugelassenes Bestattungsunternehmen als Erfüllungsgehilfen beauftragen.
(2) Auf Antrag kann die Gemeinde von der Inanspruchnahme des Trägerpersonals nach Abs. 1 Buchstabe d) und der Ausschmückung nach Abs. 1 Buchstabe f) befreien.
§ 28 Bestattung
(1) Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen sowie die Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde bzw. in Urnennischen und Grabkammern. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab verfüllt oder die Urnennische/die Grabkammer geschlossen ist.
(2) Die Bestattung kann von jedem durch die Gemeinde zugelassenen Bestattungsunternehmen durchgeführt werden.
§ 29 Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes der Gemeinde anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen.
(2) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Gemeinde im Benehmen mit den Hinterbliebenen, dem Bestattungsunternehmen und ggf. mit dem zuständigen Pfarramt fest.
§ 30 Ruhefrist
Die Ruhefrist für Kinder bis einschließlich des fünften Lebensjahres wird auf 8 Jahre, für alle anderen Verstorbenen auf 12 Jahre festgesetzt. Die Ruhefrist für Verstorbene in Urnengrabstätten und Urnengrabfächern beträgt 12 Jahre. Die Ruhefrist beginnt am Tag der Bestattung.
§ 31 Exhumierung und Umbettung
(1) Die Exhumierung und Umbettung von Leichen und Urnen bedarf unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde.
(2) Die Umbettung der Leichen von Personen, die an gemeingefährlichen oder übertragbaren Krankheiten verstorben sind, ist nur mit Zustimmung des Gesundheitsamtes zulässig.
(3) Soweit Exhumierungen von Leichen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie außerhalb der Besuchszeiten erfolgen.
(4) Zur Exhumierung und Umbettung bedarf es eines Antrages des Grabnutzungsberechtigten.
(5) Leichenausgrabungen dürfen nur durch die von der Gemeinde zugelassenen Bestattungsunternehmen durchgeführt werden.
(6) Angehörige und Zuschauer dürfen der Exhumierung bzw. Umbettung nicht beiwohnen.
(7) Im Übrigen gilt § 21 BestV.
V. Schlussbestimmungen
§ 32 Paragraph 32
Ersatzvornahme
(1) Der Friedhofsträger kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Diesen Anordnungen ist unverzüglich Folge zu leisten.
(2) Werden die in dieser Satzung festgelegten Handlungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, kann die Gemeinde die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen lassen. Die Ersatzvornahme ist vorher schriftlich anzudrohen. Dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. Ist der Aufenthaltsort des Pflichtigen nicht mehr zu ermitteln, so ersetzt die öffentliche Bekanntmachung die an den Pflichtigen adressierte schriftliche Androhung. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichbar ist und die Ersatzvornahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist.
§ 33 Paragraph 33
Haftungsausschluss
Die Gemeinde übernimmt für die Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen verursacht werden, keine Haftung.
§ 34 Paragraph 34
Gebühren
Für die Benutzung der von der Marktgemeinde Regenstauf verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 35 Paragraph 35
Zuwiderhandlungen
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO i.V. mit § 17 OWiG kann mit Geldbuße von mindestens fünf Euro und höchstens eintausend Euro belegt werden wer:
a) den Vorschriften über den Benutzungszwang zuwiderhandelt, b) die erforderliche Erlaubnis der Gemeinde nicht einholt, c) die erstmalige Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätten nach den §§ 15 bis 20 nicht satzungsgemäß vornimmt, d) sich entgegen den Bestimmungen dieser Satzung nicht ruhig und der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die festgelegten Verbote missachtet.
§ 36 Paragraph 36
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.07.2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Benutzung gemeindlicher Bestattungseinrichtungen des Marktes Regenstauf vom 11.02.2004 i.d. Fassung vom 12.02.2014 außer Kraft.
Regenstauf, 12.06.2024 Markt Regenstauf
Schindler
- Bürgermeister