ℹ️ Kein kommunaler Friedhof: Dieser Friedhof gehört der Pfarrkirchenstiftung Regen St. Michael (Bistum Passau). Die Satzung und Gebühren werden von der Kirchengemeinde festgelegt — nicht von der Gemeindeverwaltung.

Pfarrkirchenstiftung Regen St. Michael (Bistum Passau)

Satzung (Originalwortlaut)

# Friedhofssatzung
für den kirchlichen Friedhof in

# Regen

Die Pfarrkirchenstiftung Regen St. Michael (im Folgenden kurz Träger oder Kirchenstiftung)
erlässt folgende Friedhofssatzung:

# I. Allgemeine Bestimmungen

# § 1 Geltungsbereich der Friedhofssatzung

(1) Diese Friedhofssatzung gilt für den von der Kirchenstiftung getragenen Friedhof in seiner
jeweiligen Größe.

(2) Der Friedhof ist eine öffentlich-rechtliche Einrichtung der Kirchenstiftung und dient der
Bestattung aller Personen, die innerhalb der Pfarrei ihren ständigen Wohnsitz hatten oder
Nutzungsberechtigte einer Grabstätte waren sowie Tot- und Fehlgeburten im Sinne des Art. 6
des Bayerischen Bestattungsgesetzes (BestG). Der Träger kann die Bestattung anderer
Personen im Einzelfall zulassen.

# § 2 Friedhofsverwaltung

(1) Die Verwaltung des Friedhofs richtet sich nach dieser Friedhofssatzung, den sonstigen
kirchlichen Bestimmungen und den staatlichen Vorschriften; sie obliegt der
Kirchenverwaltung der Kirchenstiftung entsprechend den Bestimmungen der
Kirchenstiftungsordnung.

(2) Die Übertragung der laufenden Verwaltungsaufgaben durch die Kirchenverwaltung ist
entsprechend der diözesanen Bestimmungen im Wege einer Beauftragung oder
Zweckvereinbarung möglich.

(3) Im Zusammenhang mit einer Bestattung oder Beisetzung, Verleihung, Verlängerung oder
Übertragung des Nutzungsrechts an einer Grabstätte, Zustimmung zur Errichtung eines
Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen, Zulassung von Gewerbetreibenden sowie mit der
Erhebung von Gebühren und Entgelten dürfen personenbezogene Daten verarbeitet werden.

# § 3 Außerdienststellung und Entwidmung

(1) Der Friedhof, Friedhofsteile oder einzelne Grabstätten können aus wichtigen Gründen außer
Dienst gestellt und entwidmet werden.

20240718

(2) Nach Anordnung der beschränkten Außerdienststellung werden Nutzungsrechte nicht mehr verliehen. Bestattungen dürfen nur für eine näher festzusetzende Übergangszeit auf den Grabstätten vorgenommen werden, für die noch Nutzungsrechte bestehen. Eine Verlängerung der Nutzungsrechte ist lediglich zur Anpassung an die jeweilige Ruhezeit zulässig.

(3) Nach Anordnung der Außerdienststellung dürfen Bestattungen nicht mehr vorgenommen werden. Soweit dadurch Nutzungsrechte vorzeitig erlöschen, haben die Nutzungsberechtigten Anspruch auf Zuweisung einer anderen gleichartigen Grabstätte für die restliche Nutzungszeit sowie auf kostenfreie Umbettung der Bestatteten. Der Umbettungstermin soll den Berechtigten möglichst einen Monat vorher mitgeteilt werden.

(4) Das Gleiche gilt, wenn aus zwingendem öffentlichen Interesse die Einziehung einzelner Grabstätten angeordnet wird.

(5) Durch die Entwidmung wird die Eigenschaft des Friedhofs als Stätte der Verkündigung des Glaubens an die Auferstehung und als Ruhestätte der Verstorbenen aufgehoben. Die Entwidmung des gesamten Friedhofs wird erst ausgesprochen, wenn keine Nutzungsrechte mehr bestehen, sämtliche Ruhezeiten abgelaufen sind und eine angemessene Pietätsfrist vergangen ist.

(6) Die Ersatzgrabstätte nach Abs. 3 und 4 ist auf Kosten der Verursacher in angemessener Weise anzulegen.

(7) Die Außerdienststellung, Entwidmung und Einziehung sind amtlich bekanntzumachen. Die Nutzungsberechtigten sind schriftlich zu benachrichtigen, sofern die Anschriften der Friedhofsverwaltung bekannt sind.

# II. Ordnungsvorschriften

# § 4 Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof ist während der bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.

(2) Das Betreten des Friedhofes kann aus besonderem Anlass vorübergehend ganz oder teilweise durch die Friedhofsverwaltung untersagt, ein Betreten außerhalb der Öffnungszeiten gestattet werden.

# § 5 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder Besucher hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen der Friedhofsverwaltung sind zu befolgen. Wer der Ordnung auf dem Friedhof zuwiderhandelt oder Weisungen aufsichtsführender Personen nicht befolgt, wird vom Friedhof verwiesen.

(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden sind ausgenommen, die Tore sind nach der Durchfahrht unverzüglich wieder zu verschreiben,
b) Waren aller Art, insbesondere Kranze, Blumen und gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,
c) Druckschriften zu verteilen oder zu verkaufen,
d)Abraum und Abfälle außerhalb der dafur bestimmten Stellen abzulagern,
e) Tiere, mit Ausnahme von Dienst- oder Assistenzhunden, mitzunehmen,
f) zu lärmen, zu speilen oder zu rauchen,
g) den Friedhof, seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen,
h) Grabeinfassungen oder Grabbeete unbefugt zu betreten,
i) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,
j) Wasser zu anderen Zwecken als zum Zwecke der Grabpflege zu entnahmen,
k) Pflanzenschutzmittel oder chemische Mittel zu verwenden,
1)Arbeiten in der Nähereiner Bestattung sowie an Sonn- und Feiertagen auszuführen,
m) für andere als für private Zwecke der Nutzungsberechtigten Foto-, Film- und Fernsehaufnahmen des Friedhofs im Ganzen oder zum Teil sowie von Bestattungsfeiern zu fertigen oder zu verbreiten.

(3) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und seiner Ordnung vereinbar sind.
(4) Besondere Veranstaltungen auf dem Friedhof bedürfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
(5) Die Friedhofsverwaltung kann weitere Regelungen für die Ordnung auf dem Friedhof erlassen. Sie kann Personen, die der Friedhofssatzung zuwiderhandeln, das Betreten des Friedhofs untersagen.

# § 6 Arbeiten auf dem Friedhof

(1) Der Nutzungsberechtigte hat der Friedhofsverwaltung die Beauftragung von Gewerbetriebenden schriftlich anzuzeigen.
(2) Tätig werden dürfen nur solche Gewerbetriebende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlüssig sind und über einen für die Ausführung der jeweiligen Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz für Arbeiten auf dem Friedhof verfügen. Die Arbeiten können ausgeführrt werden, sofern seitens der Friedhofsverwaltung die Genehmigung erteilt wird oder innerhalb von vier Wochen nach Anzeige keine Bedenken angemeldet werden. Die Zulassung kann davon abhängig gemacht werden, dass eine entsprechende Berufsausbildung und ein für die Ausführung der Tätigkeit ausreichender Haftpflichtversicherungsschutz nachgewiesen werden.

(3) Den zur Vornahme gewerblicher Arbeiten Berechtigten ist - soweit erforderlich - die Benutzung der Friedhofswege mit geeigneten Fahrzeugen gestattet. Wege und sonstige Anlagen dürfen damit nicht über das übliche Maß hinaus beansprucht werden.
(4) Die Arbeits- und Lagerplätze sind nach Beendigung der Arbeiten wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen.
(5) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen sowie Anweisungen der Friedhofsverwaltung zu befolgen.
(6) Die Gewerbetriebenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.
(7) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

### III. Bestattungsvorschriften

#### § 7 Anmeldung

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden, damit Grabstelle und Bestattungstermin festgelegt werden können. Bei der Anmeldung sind die erforderlichen amtlichen Bescheinigungen vorzulegen. Den Zeitpunkt der Bestattung setzen die Friedhofsverwaltung im Benehmen mit dem Priester bzw. dem Leiter der Trauerfeier, den Hinterbliebenen und dem Bestattungsunternehmen fest.
(2) Die Bestattungen werden in einem Verzeichnis festgehalten. Aufzunehmen sind Zu- und Vornamen des Verstorbenen, Ort, Tag und Jahr seiner Geburt und seines Todes, der Tag der Bestattung, die Bezeichnung der Grabstände und die Ruhezeit. Werden Leichen oder Aschenreste vor Ablauf der Ruhefrist aus einer Grabstände entfernt, sind der Tag der Entfernung und der neue Bestattungsort im Bestattungsverzeichnis anzugegeben. Soweit der Verstorbene zuletzt an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz) erkrankt war, ist dies bei einer Sargbestattung festzuhalten.
(3) Nachrufe, Kranzniederlegungen und musikalische Darbietungen sind mit dem beauftragten Priester bzw. dem Leiter der Trauerfeier abzustimmen.
(4) Trauerfeiern oder Gedenkfeiern, die nicht aus Anlass einer Beisetzung staatfinden oder die durch einen anderen als einen Geistlichen oder offiziellen Vertreter der Religionsgemeinschaft geleitet werden, bedürfen unbeschadet individueller Absprachen der schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, sich Reden und Texte dieser Veranstaltung vorlagen zu halten und die Abhaltung der Veranstaltung an

Auflagen bezüglich Ablauf und Inhalt zu binden, soweit sie eine Gefährdung der Anforderungen an die zu wahrende Würde des Ortes nicht ausschließen kann.

# § 8 Hoheitliche Aufgaben

(1) Die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Tätigkeiten auf dem Friedhof werden vom Träger hoheitlich ausgeführt. Hierzu zählt insbesondere

das Herstellen des Grabes,
das Transportieren des Sarges bzw. der Urne auf dem Friedhof einschließlich der Stellung der Träger,
das Versenken des Sarges bzw. der Urne in einem Erdgrab,
das Ausgraben und Umbetten (Exhumierung von Leichen und Gebeinen sowie Urnen) einschließlich notwendiger Umsargungen.

(2) Der Träger kann die hoheitlichen Tätigkeiten einem Dritten als Erfüllungsgehilfen übertragen oder in begründeten Ausnahmefällen von der Inanspruchnahme bestimmter Tätigkeiten befreien (z. B. Stellung der Träger).

# § 9 Leichenhaus

Das Leichenhaus steht im Eigentum und in Trägerschaft der Stadt Regen. Diese regelt die Nutzung des Leichenhauses in eigener Zuständigkeit.

# § 10 Särge und Urnen

(1) Die Anforderung an die Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen und der Bekleidung von Leichen, sowie Urnen bestimmt sich nach der Bayerischen Bestattungsverordnung (BestV).
(2) Für die Bestattung in vorhandenen Grüften sind nur Särege zugelassen, die luftdicht abgeschlossen sind.
(3) Urnen, die über der Erde oder in der Urnengruft beigesetzt werden, müssen dauerhaft und wasserdicht sein. Urnen, die unter der Erde beigesetzt werden, müssen aus organischem, biologisch abbaubarem Material sein.

# § 11 Ruhefristen

Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung beträgt für Leichen und Aschenreste 10 Jahre.

# § 12 Exhumierung und Umbettung

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Die Exhumierung und Umbettung von Leichen und Urnen erfolgt nur auf schriftlichen Antrag des Grabnutzungsberechtigten bei der Friedhofsverwaltung und nach Vorliegen der Genehmigung der Gemeinde sowie der Zustimmung des Bischöflichen Ordinariates Passau. Die Zustimmung des Bischöflichen Ordinariates Passau kann nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Die Gemeinde kann notwendige Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit anordnen.
(3) Der Ablauf der Ruhefrist für Leichen und Aschenreste wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

# IV. Grabstätten und Grabanlagen

# § 13 Allgemeines

(1) Die Grabstätten stehen im Eigentum der Kirchenstiftung. An ihren konnen Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Ein Rechtsanspruch auf den Erwerb oder Wiedererwerb eines Nutzungsrechts an einer bestimmten Grabstände besteht nicht. Ebenfalls besteht kein Anspruch darauf, dass die Umgebung der Grabstände unverändert bleibt oder in einer bestimmten Art und Weise gestaltet wird.
(3) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Friedhofsplan.
(4) Für die Bestattung der Verstorbenen werden folgende Grabstätten bereitgestellt:

a) Einzelgrabstätten,
b) Doppelgrabstätten,
c)Grufte,
d) Urnenerdgrabstätten,
e) Urnengraft,
f) Kindergrabstätten,
g) Sternenkindergrabstätte (für Tot- und Fehlgeburten i. S. d. Art. 6 Abs. 1 S. 2 BayBestG).

# § 14 Einzel-, Doppelgrabstätten

(1) Eine Einzelgrabstätte besteht aus einer Grabstelle. In ihr können ein Sarg und bei Tieferlegung zwei Särge beigesetzt werden.

(2) Eine Doppelgrabstände besteht aus zwei Grabstellen. In ihr konnen zwei Säre und bei Tieferlegung vier Säre beigesetzt werden.
(3) Anstelle eines Sarges darf auch die Beisetzung einer nur in einem Leichentuch gehulten Leiche erfolgen.
(4) Die Möglichkeit einer Tieferlegung hangt von den jeweiligen konkreten Gegebenheiten bei einer Grabstände ab, so dass ein Anspruch auf Tieferlegung nicht besteht.

# § 15 Urnengrabstätten

(1) Die Beisetzung von Urnen mit Ascheresten erfolgt in Urnenerdgrabstätten oder Urnengrüften.
(2) Die Beisetzung mehrerer Urnen in einer Urnengrabstände ist zulässig. In einer Urnenerdgrabstände)dürfen bis zu zwei Urnen, bei Tieferlegung bis zu vier Urnen aufgenommen werden, in.
(3) Urnen dürfen auch in Einzel- oder Doppelgrabstätten sowie Grüften beigesetzt werden, jedoch nicht mehr als zwei Urnen anstelle eines Sarges.
(4) Die Möglichkeit einer Tieferlegung hangt von den jeweiligen konkreten Gegebenheiten bei einer Grabstände ab, so dass ein Anspruch auf Tieferlegung nicht besteht.
(5) Wird das abgelaufene Nutzungsrecht an einer Grabstände, in der Urnen bestattet sind, nicht mehr verlangert, haben etwaig vorhandene Aschenreste auf dem Friedhof zu verbleiben. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, bei Räumung oder Wiederbelegung der Grabstände an einer von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs Aschenreste in wurdiger Weise der Erde zu übergeben und vorhandene Überurnen zu entsorgen.

# § 16 Grüfte

Grabstätten dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung an den planmäßig vorgesehenen Stellen als Grüfte ausgemauert werden. Ein Anspruch auf die Errichtung einer Gruft besteht nicht.

# § 17 Größe der Grabstätten

(1) Die Grabstätten haben folgende Ausmaße (Außenmaße einschließlich Einfassung):

a) Einzelgrabstätten: 2,20 m Länge 1,00 m Breite,
b) Doppelgrabstätten: 2,20 m Länge 1,60 m Breite,
c) Urnenerdgrabstätten: 0,70 m Länge 0,40 m Breite,
d)Grufte: 2,20 m Lange 2,20 m Breite,
e) Kindergrabstätten: 1,20 m Länge 0,80 m Breite.

(2) Die Tiefe des Grabes beträgt von der Erdoberfläche (ohne Grabhügel) bis zur Oberkante eines Sarges oder einer Urne mindestens einen Meter. Der Abstand ist bei Tieferlegung entsprechend größter.
(3) Der Abstand zwischen den Grabstätten beträgt mindestens 0,30\mathrm{m}.

# § 18 Rechte an Grabstätten

(1) Das Nutzungsrecht an einer Grabstände kann grundsätzlich nur von einer natürlichen Person erworben werden. Der Erwerb eines Nutzungsrechts wird erst mit der vollständigen Entrichtung der jeweiligen Nutzungsgebühren wirksam. Dies gilt auch für Veränderungen von Nutzungsrechten. Über den Erwerb des Nutzungsrechts wird auf Verlangen des Nutzungsberechtigten eine Urkunde ausgestellt; entsprechendes gilt für die Veränderung des Nutzungsrechts.
(2) Das Nutzungsrecht umfasst das Recht zur Beisetzung und zur Pflege der Grabstände. In Fällen, da eine Beisetzung nicht oder nicht mehr zulässig ist, beschränkt sich das Nutzungsrecht auf die Pflege der Grabstände. Bei anonymen Bestattungen, die nur bei einem Nachweis eines diesbezüglich ausdrücklichen Willens des Verstorbenen möglich sind, beschränkt sich das Nutzungsrecht auf das Recht zur Beisetzung. Das Nutzungsrecht bei Bestattungen in einer Urnengruft beschränkt sich ebenso auf das Recht zur Beisetzung.
(3) Die Übertragung von Nutzungsrechten auf Dritte ist zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten nur nach Vorliegen einer schriftlichen Verzichtserklarung des Nutzungsberechtigten und schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung zulässig.
(4) Mit dem Tod des Nutzungsberechtigten kann das Nutzungsrecht von den Angehörigen in der folgenden Reihenfolge erworben werden: Ehegatten, Abkömmlinge, Eltern, Großeltern, Geschwister des Nutzungsberechtigten sowie deren Ehegatten und Abkömmlinge; im Übrigen weitere dem Nutzungsberechtigten zu Lebzeiten nahestehende Personen.

Etwaige vertragliche Regelungen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit Dritten oder testamentarische Anordnungen bleiben hierbei unberücksichtigt.

Bei mehreren gleichberechtigten Personen erwerben Pfarrangehörige vor anderen, ältere vor jüngeren.

(5) Ein Anspruch auf Übertragung des Nutzungsrechtes erlischt mit dem Ablauf von 6 Monaten nach dem Tod des Nutzungsberechtigten.

Es liegt in der Verantwortung der Berechtigten, die Übertragung des Nutzungsrechtes rechtzeitig zu beantragen. Für die Rechtzeitigkeit kommt es auf den Antragseingang bei der Friedhofsverwaltung an. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, die Berechtigten zu ermitteln und über die Möglichkeit der Übertragung des Nutzungsrechtes aufzuklären.

(6) Die Zuteilung eines Nutzungsrechtes erfolgt bis zum Ablauf von 6 Monaten nach dem Tod des Nutzungsberechtigten unter dem Vorbehalt, dass kein Bevorrechtigter das Nutzungsrecht begehrt.

(7) Erklärt sich niemand bereit, das Nutzungsrecht zu übernehmen, wird der Erbe entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen in Anspruch genommen.

(8) Ein Nutzungsrecht an einer Grabstätte kann im Bestattungsfalle nur auf die Dauer der Ruhefrist erworben werden. Verlängerungen um jeweils weitere zehn Jahre sind möglich, ein Anspruch hierauf besteht nicht.

(9) Ein Nutzungsrecht an einer unbelegten Grabstätte kann auf die Dauer von zehn Jahren erworben werden. Verlängerungen um jeweils weitere zehn Jahre sind möglich, ein Anspruch hierauf besteht nicht.

# § 19 Erlöschen, Rückgabe und Entziehung der Rechte an Grabstätten

(1) Das Nutzungsrecht an Grabstätten erlischt,
a) wenn die Zeit abgelaufen ist, für die es verliehen wurde,
b) wenn der Nutzungsberechtigte mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung auf das Nutzungsrecht verzichtet hat oder
c) bei Entziehung des Nutzungsrechtes.

(2) Vor Ablauf der Ruhefrist des zuletzt in einer solchen Grabstätte Bestatteten ist die Beendigung des Nutzungsrechtes nur in besonderen Ausnahmefällen aus wichtigem Grund möglich.

(3) Bei Beendigung von Nutzungsrechten hat der Nutzungsberechtigte nach Aufforderung und Fristsetzung durch die Friedhofsverwaltung die Grabstätte auf eigene Kosten zu räumen. Grabanlagen sind innerhalb der gesetzten Frist zu entfernen und die Grabstätte ist nach Maßgabe der Friedhofsverwaltung einzuebnen.

# § 20 Grabanlagen

(1) Grabanlagen dürfen nur mit vorheriger, schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung errichtet, entfernt oder verändert werden. Hierfür ist ein Entwurf im Maßstab 1:10 einzureichen, aus dem alle Einzelheiten über Werkstoff, Art und Größe der Grabanlagen einschließlich der Inschrift zu ersehen sind. Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit hergestellt worden sind. Der Nachweis kann erbracht werden entsprechend der Vorgaben des Art. 9a Abs. 2 BestG.

(2) Die Grabanlage muss sich in die Umgebung der Grabstätten einfügen und darf insbesondere nach Form, Stoff und Farbe nicht verunstaltend wirken. Die Grabmale müssen in die Grablinie und zwar innerhalb der Maße der Grabstätten gestellt werden.

(3) Die Zustimmung zur Aufstellung, Veränderung und Entfernung ist zu versagen, wenn die Grabanlage nicht den Vorschriften dieser Friedhofssatzung entspricht.

(4) Die Grabmale sind Eigentum des Nutzungsberechtigten, der auch für deren Standsicherheit verantwortlich ist. Für die Erstellung, die Abnahmeprüfung und die jährliche Prüfung der Grabanlagen gilt die „Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal)“ in der jeweils aktuellen Ausgabe. Die jährliche Standsicherheitsprüfung wird von Seiten der Friedhofsverwaltung vorgenommen bzw. veranlasst.

(5) Der Nutzungsberechtigte hat unverzüglich für Abhilfe zu sorgen, wenn die Standsicherheit der Grabanlage oder Teile derselben gefährdet ist.

# § 21 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) Die Gestaltung der Grabstätten ist so vorzunehmen, dass die jeweilige Grabstätte sich in die Umgebung einfügt und das Gesamtbild der Anlage nicht beeinträchtigt.

(2) Die Würde des Friedhofs als Stätte der letzten Ruhe und des Gedenkens ist zu wahren.

(3) Die Grabstätte darf den Friedhof nicht verunstalten, insbesondere nicht aufdringlich wirken und nicht geeignet sein, Ärgernis zu erregen oder den Friedhofsbesucher im Totengedenken zu stören. Inhalt und Art der Inschrift müssen der Würde des Friedhofes entsprechen.

(4) Grabanlagen sind innerhalb der vorgegebenen Größe der jeweiligen Grabstätte zu errichten und dürfen die Höhe von 1,70 m nicht überschreiten, soweit nicht in Einzelfällen eine besondere Genehmigung der Friedhofsverwaltung erteilt wird.

(5) Die Bepflanzung der Grabstätten darf nur mit geeigneten Gewächsen erfolgen, die die benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen und sich nach ihrer Art in das Gesamtbild des Friedhofs einfügen bzw. dem besonderen Charakter eines Friedhofteils anpassen. Anpflanzungen neben den Gräbern, gleich welcher Art, werden ausschließlich von der Friedhofsverwaltung vorgenommen, soweit nicht in einem besonderen Fall von dieser eine Ausnahme zugelassen wird.

(6) Die Pflanzung hochgewachsener Gehölze (Sträucher, Bäume, strauch-/baumartige Gewächse) bedarf der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Schnitt oder die Beseitigung solcher Pflanzungen kann bei starkem Wuchs oder Beeinträchtigung benachbarter Gräber oder des Friedhofes selbst angeordnet werden.

# § 22 Zusätzliche Gestaltungsvorschriften

Für die Bereiche Urnenerdgrabstätten und Urnengruft gelten neben den allgemeinen Gestaltungsvorschriften nachfolgende zusätzlichen Gestaltungsvorschriften:

(1) Urnenerdgrabstätten:
Vom Friedhofsträger werden Verschlussplatten zur Aufnahme des Namens und der Lebens- und Sterbedaten zur Verfügung gestellt. Die Verwendung anderer Platten oder Gegenstände

ist aus Gründen der Sicherheit und einheitlichen Gestaltung der Anlage nicht gestattet. Ebenso ist die Errichtung anderer Grabmale, Gedenksteine oder ähnlichem in diesem Bereich nicht gestattet.

(2) Urnengruft:

Das Anbringen bzw. Aufstellen eines Weihwasserkessels, Grablichtes, Kranzes oder anderen Blumenschmucks ist nur für den Tag der Bestattung und im unmittelbaren Anschluss von bis zu zwei Wochen gestattet. Danach sind sämtliche Gegenstände zu entfernen. Außerhalb dieses Zeitraumes dürfen ausnahmslos keine Gegenstände aufgestellt oder angebracht werden, ausdrücklich auch nicht zu bestimmten Anlässen oder Gedenktagen.

Der Name, die Lebens- und Sterbedaten können mittels Schild angebracht werden, das nach den näheren Vorgaben des Friedhofträgers zu gestalten ist.

# § 23 Pflege der Grabstätten und Umweltschutz

(1) Die Grabanlage ist vom Nutzungsberechtigten in ordentlichem Zustand zu halten. Einem umlaufenden Bereich halftig bis zur unmittelbaren Nachbargrabstätte bzw. einer Tiefe von ca. 30 cm (ab Einfassung der Grabstände) zur Friedhofsmauer oder zu Wegen hat der Nutzungsberechtigte unkrautfrei zu halten. Der Einsatz von chemischen Unkrautvernichtungsmitteln ist untersagt.
(2) Bei der Nutzung der Grabstätten sind die Belange des Umwelt- und Naturschutzes zu berücksichtigten und die Ziele und Erfordernisse der Abfallvermeidung bzw. -verwertung zu beachten.
(3) Kränze und Grabgestecke sollen aus kompostierbaren, Grablichthüllen aus wiederverwertbaren oder wiederverwendbaren Stoffen bestehen.

# V. Schlussbestimmungen

# § 24 Bestehende Nutzungsrechte

(1) Die bestehenden Regelungen bezüglich der Nutzungszeit und der Gestaltung von Grabstätten, über die die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, bleiben unberührt.
(2) Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer, die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung erworben wurden, werden auf zwei Nutzungszeiten nach § 11 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Aschenreste. Die Möglichkeit von Verlängerungen nach § 18 Abs. 8 dieser Satzung bleibt hiervon unberührt.

# § 25 Ausnahmen, Anordnungen und Ersatzvornahme

(1) Die Friedhofsverwaltung kann für den Einzelfall von nach dieser Satzung bestehenden Regelungen Ausnahmen zulassen, wenn die Würde des Friedhofs, das Gesamtbild der Anlage und die Sicherheit dadurch nicht beeinträchtigt werden.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Diese Anordnungen ist unverzüglich Folge zu leisten.
(3) Werden die in dieser Satzung festgelegten Pflichten nicht rechtzeitig erfüllt, kann die Friedhofsverwaltung die Handlungen auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen halten. Die Ersatzvornahme ist schriftlich anzudrohen, damit ist eine angemessene Frist zur Ausführung der Handlung zu setzen. Ist der Aufenthaltsort des Pflichtigen nichtbekannt, so ersetzt die öffentliche Bekanntmachung die an den Pflichtigen adressierte schriftliche Bekanntmachung.
(4) Einer vorherigen Androhung unter Fristsetzung bedarf es nicht, wenn die Ersatzvornahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig und der Pflichtige nicht erreichen ist.
(5) Im Wege der Ersatzvornahme kann die Friedhofsverwaltung über die Grabstätten und Grabanlagen verfügen und die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des Nutzungsberechtigten durchführren. Grabanlagen, Teile davon oder anderweitige Gegenstände können entfernt werden; eine Aufbewährungspflicht besteht nicht, so dass die Kirchenstiftung frei darüber verfügen kann. Ersatzansprüche des Nutzungsberechtigten sind ausgeschlossen.

# § 26 Haftung und Duldungspflicht

(1) Die Kirchenstiftung übernimmt für Schäden, die durch nicht satzungsgemäbe Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch dritte Personen, deren Beauftragte oder durch Tiere entstehen, keine Haftung.
(2) Der Nutzungsberechtigte hat im Falle von Bestattungen in einer benachbarten Grabstände eine vorübergehende Beeinträchtigung des eigenen Grabnutzungsrechts (z. B. durch Sicherungsmaßnahmen bis hin zum Abbau der Grabanlage oder Teile davon, Überdeckung des Grabbees) zu dulden. Diese Beeinträchtigungen werden auf das unumganglich Notwendige beschränkt.

# § 27 Gebühren

Die Höhe der Gebühren ergibt sich nach Maßgabe der jeweils aktuellen Gebührenordnung. Die bisherige Gebührenregelung gilt bis zur Neufassung einer Gebührenordnung fort.

# § 28 Inkrafttreten

Diese Friedhofssatzung tritt nach stiftungsaufsichtlicher Genehmigung am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 11.02.2016 in der Fassung vom 31.01.2017 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.

Regen, den

01.08.2024

Kirchenverwaltungsvorstand

Kirchenpfleger

## Stiftungsaufsichtliche Genehmigung

Diese Friedhofssatzung wird hiermit stiftungsaufsichtlich genehmigt.

Passau, den 21.08.2024

i.V. M. Bopritscher-Ler

Dr. iur. Josef Sonnleitner
Finanzdirektor

## Bekanntmachungsvermerk

Die amtliche Bekanntmachung der Satzung erfolgte am 19.09.2024 durch Niederlegung im Pfarrverbandsbüro.

Hierauf wurde hingewiesen (bitte Zutreffendes ankreuzen)

? durch Anschlag am Schwarzen Brett,
? durch Verlautbarung im Pfarrbrief,
? durch Veröffentlichung auf der Website unter _________________________,
? durch Verlautbarung in der örtlichen Tagespresse.

Regen, den 19.09.2024

A handwritten signature in blue ink, appearing to read 'V. Ugg'.

Kirchenverwaltungsvorstand

Kirchenpfleger

Quelle

Pfarrkirchenstiftung Regen St. Michael (Bistum Passau)

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