Friedhofssatzung
27 Abschnitte.
§ 1 Gegenstand der Satzung
Zum Zwecke einer geordneten und würdigen Totenbestattung insbesondere der Gemeinde- einwohner betreibt die Gemeinde als eine öffentliche Einrichtung
- die gemeindlichen Friedhöfe Redwitz a.d. Rodach, Unterlangenstadt und Mannsgereuth
- die gemeindlichen Leichenhäuser Redwitz a.d. Rodach, Unterlangenstadt und Mannsgereuth.
ZWETER TEIL
Der gemeindliche Friedhof
ABSCHNITT 1 Allgemeines
§ 2 Widmungszweck
Die gemeindlichen Friedhöfe sind insbesondere den verstorbenen Gemeindeeinwohnern als würdige Ruhestätte und zur Pflege ihres Andenkens gewidmet.
§ 3 Friedhofsverwaltung
Die gemeindlichen Friedhöfe werden von der Gemeinde als Friedhofsträgerin verwaltet und beaufsichtigt (Friedhofsverwaltung).
§ 4 Bestattungsanspruch
(1) Auf den gemeindlichen Friedhöfen ist die Beisetzung
- der verstorbenen Gemeindeeinwohner
- der im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemä- ße Beisetzung nicht anderweitig sichergestellt ist,
- der durch Grabnutzungsrechte berechtigten Personen
zu gestatten.
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(2) Die Bestattung anderer als der in Absatz 1 genannten Personen bedarf der besonderen Erlaubnis der Gemeinde, auf die kein Rechtsanspruch besteht. (3) Für Tot- und Fehlgeburten gilt Art. 6 des Bestattungsgesetzes.
ABSCHNITT 2
Ordnungsvorschriften
§ 5 Öffnungszeiten
Die gemeindlichen Friedhöfe sind vom 01. Mai bis 30. September von 07.00 Uhr bis 21.00 Uhr, in den übrigen Monaten des Jahres von 08.00 Uhr bis 20.00 Uhr geöffnet. Außerhalb dieser Zeiten ist das Betreten der Friedhöfe und der Leichenhäuser nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung gestattet.
§ 6 Verhalten auf den Friedhöfen
(1) Auf den Friedhöfen hat sich jeder der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anweisungen des Aufsichtspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 10 Jahren ist das Betreten der Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener gestattet. (3) In den Friedhöfen ist insbesondere untersagt:
- die Wege mit Fahrzeugen jeder Art zu befahren. Ausgenommen sind: a) einfache Handwagen oder Karren sowie Kinderwagen, b) hand- und motorgetriebene Krankenfahrstühle, c) leichte Transportfahrzeuge für gewerbliche Zwecke mit besonderer Erlaubnis, d) Dienstfahrzeuge der Bestattungsanstalt und gewerbliche Leichenkraftfahrzeuge, e) gemeindliche oder von der Gemeinde zugelassene Fahrzeuge;
- ohne Genehmigung der Gemeinde Druckschriften zu verteilen, sonstige Waren aller Art feilzubieten oder anzupreisen, gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten;
- während einer Bestattung oder Trauerfeier störende Arbeiten in der Nähe zu verrichten;
- Abraum außerhalb der hierfür vorgesehenen Abfallbehälter zu lagern;
- das Rauchen, Lärmen, Fahren und Reiten;
- das unbefugte Betreten der Gräber und Grabfelder, der Grabsteine und Einfassungen;
- Wege, Plätze und Gräber zu verunreinigen;
- Tiere mitzuführen (ausgenommen Blindenhunde); (4) An der Urnenwand ist untersagt:
- Nischen zu verändern, zu vermauern, Malerarbeiten vorzunehmen oder Urnen zu entnehmen;
- Nägel und Schrauben anzubringen, Bildwerke aufzustellen oder an Wänden oder Nischen Kränze zu befestigen;
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- Blumenschmuck, mit Ausnahme von künstlichem Blumenschmuck, sowie Grablichter dürfen nur in den hierfür vorgesehenen Behältnissen bzw. auf den dafür vorgesehenen Streifen vor der Urnenwand niedergelegt werden. Sobald Blumenschmuck nicht mehr frisch ist, hat ihn der Grabberechtigte zu entfernen.
- Beschriftungen vorzunehmen, die nicht der von der Friedhofsverwaltung vorgegebenen Art entsprechen.
§ 7 Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof
(1) Durch die Arbeiten von Bildhauern, Steinmetzen, Gärtnern und sonstigen Gewerbetreibenden darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Unter Beachtung von Satz 1 ist die Benutzung der Friedhofswege mit geeigneten Fahrzeugen abweichend von § 6 Abs. 3 Nr. 1 im erforderlichen Maße gestattet. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. (2) Abräum-, Rest- und Verpackungsmaterial der am Friedhof gewerblich tätigen Steinmetze und Gärtner, wie z.B. alte Fundamente, Einfassungen, Grabmale, Erde, Folien und Styroporplatten für Blumentöpfe, sind von diesen vom Friedhof zu entfernen. (3) Die Ausübung der gewerblichen Tätigkeiten auf dem Friedhof kann von der Gemeinde untersagt werden, wenn der Gewerbetreibende nicht in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig ist oder wenn der Gewerbetreibende mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder gegen berechtigte Anordnungen des Friedhofspersonals verstoßen hat. Ein einmaliger schwerer Verstoß ist ausreichend.
DRITTER TEIL
Die einzelnen Grabstätten
ABSCHNITT 1
Grabstätten
§ 8 Allgemeines
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Friedhofs-(Belegungs-)Plan, der bei der Friedhofsverwaltung während der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann. In ihm sind die einzelnen Grabstätten fortlaufend nummeriert.
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§ 9 Arten der Grabstätten
(1) Die einzelnen Grabstätten werden unterschieden in:
- Einzelgrabstätten (Reihengräber § 10)
- Familiengrabstätten (Wahlgräber § 11)
- Urnenreihengrabstätten (Urnengräber § 12)
- Urnennischen (§ 13)
- Rasenurnengrabstätten für anonyme oder halbanonyme Bestattungen (§ 13 a)
- Urnen-Stelen-Grabstätten (§ 13 b)
(2) Wird weder ein Wahlgrab in Anspruch genommen noch eine Urnenbeisetzung angemeldet, weist die Gemeinde dem Bestattungspflichtigen (§ 15 Bestattungsverordnung -BestV) ein Reihengrab oder eine Rasenurnengrabstätte zu.
§ 10 Einzelgräber
(1) Einzelgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, die in Reihe nach belegt und erst im Todesfalle für die Dauer der Ruhezeit (§ 23) des zu Bestattenden vergeben werden und deren Lage im verfügbaren Rahmen gemeinsam mit dem Erwerber bestimmt wird. Der Nutzungsberechtigte erhält eine Graburkunde. Ein Anspruch auf den Erwerb oder die Verlängerung besteht nicht.
(2) In jedem Reihengrab darf nur eine Leiche beigesetzt werden; Ausnahme bei Tieferlegung. Die Beisetzung von Urnen ist zulässig.
(3) Es bestehen Reihengräber unterschiedlicher Größe für:
- Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr (Kindergräber)
- Personen ab dem vollendeten 10. Lebensjahr.
§ 11 Familiengräber
(1) Familiengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für mindestens die Dauer der Ruhezeit (§ 23) begründet und deren Lage im verfügbaren Rahmen gemeinsam mit dem Erwerber bestimmt wird. Der Nutzungsberechtigte erhält eine Graburkunde. Ein Anspruch auf den Erwerb oder die Verlängerung besteht nicht.
(2) Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung nur erfolgen, wenn:
- die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt, oder
- das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.
(3) Der Nutzungsberechtigte hat das Recht, im Wahlgrab bestattet zu werden und Mitglieder seiner Familie (Ehegatte, Kinder, Eltern und unverheiratete Geschwister) darin bestatten zu lassen. Ausnahmsweise kann die Gemeinde auch die Beisetzung anderer Personen zulassen.
(4) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Absatz 3 Satz 1 genannten Personenkreis Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch eine im Zeitpunkt seines Todes wirksam werdende Verfügung übertragen. Wird bis zum Tode keine derartige oder eine unwirksame Bestimmung getroffen, so geht das Nutzungsrecht auf die in Absatz 3 Satz 2 genannten Angehörigen in der dort genannten Reihenfolge über. Bei mehreren gleichrangigen Angehörigen erwirbt es der Älteste. Die Graburkunde wird von der Gemeinde entsprechend umgeschrieben.
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(5) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auch durch Rechtsgeschäft unter Lebenden nur auf die in Absatz 3 Satz 2 genannten Angehörigen übertragen. Die Übertragung ist der Gemeinde anzuzeigen, die dann die Graburkunde umschreibt. Im Übrigen gelten hierfür die Bestimmungen des Absatzes 4 entsprechend.
(6) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an (teil)belegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit, verzichtet werden. Der Verzicht kann sich nur auf die gesamte Grabstätte beziehen. Er ist der Gemeinde unter Vorlage der Graburkunde schriftlich zu erklären.
(7) Nach Beendigung des Nutzungsrechts kann über das Grab anderweitig verfügt werden. Hiervon werden der Berechtigte, die Erben oder der Pfleger des Grabes rechtzeitig benachrichtigt.
§ 12 Urnenreihengrabstätten
(1) Urnenreihengrabstätten sind Urnenstätten, die in Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit (§ 23) bereitgestellt werden.
(2) Eine Urnenbeisetzung ist der Gemeinde vorher rechtzeitig anzumelden. Bei der Anmeldung sind die standesamtliche Urkunde und die Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.
(3) Aschereste und Urnen müssen entsprechend § 27 der Bestattungsverordnung gekennzeichnet bzw. beschaffen sein.
(4) Soweit sich aus gesetzlichen Bestimmungen oder dieser Satzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften über Reihengräber für Urnenreihengräber entsprechend. Nach Ablauf der Nutzungszeit ist die Gemeinde berechtigt, die Urne zu entfernen und sie an der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs in würdiger Weise der Erde zu übergeben.
§ 13 b Urnen-Stelen-Grabstätte
(1) Urnen-Stelen-Grabstätten sind Grabstätten für Urnenbestattungen in der Erde. Hierbei werden Schachtringe für Urnen in die Erde eingelassen und mit einer Stele versehen. Die Schachtringe werden mit Steinen abgedeckt. Im Fassungsbereich einer Stele bzw. eines Schachtringes dürfen maximal 6 Urnen beigesetzt werden. Die Urnengrößen sind dem Fassungsbereich der Stelen bzw. der dazugehörigen Schachtringe anzupassen (keine Schmuckurnen). Es sind nur ökologisch abbaubare Bio-Urnen erlaubt.
(2) Die Schrifttafeln an der Stele werden aus Bronzeguss in der Größe 15 cm x 15 cm und der Patina braun vorgegeben.
(3) Die Anlage wird ausschließlich von der Gemeinde gepflegt. Ein individuelles Recht der Nutzungsberechtigten zur Grabpflege besteht nicht. Es ist keinerlei Bepflanzung oder sonstige Gestaltung (z.B. Blumen, Kerzen) gestattet. Kränze, Blumen und sonstiger Grabschmuck sind nur am Tag der Bestattung erlaubt.
(4) Es besteht kein Anspruch auf einen bestimmten Platz in der Urnen-Stelen-Grabstätte. Die Urnengrabstelle wird von der Gemeinde bestimmt und in der Regel der Reihe nach vergeben.
§ 14 Ausmaße der Grabstätten
(1) Die einzelnen Grabstätten haben in der Regel in den Friedhöfen Redwitz a.d. Rodach und Unterlangenstadt (Ausnahme: Tieferlegungen) folgende Ausmaße:
- Kindergräber (§ 10 Abs. 3 Nr. 1): Länge: 1,50 m, Breite: 0,90 m, Tiefe: 1,80 m
- Einzelgräber (§ 10 Abs. 3 Nr. 2): Länge: 2,00 m, Breite: 0,90 m, Tiefe: 1,80 m
- Familiengräber (§ 11): Länge: 2,00 m, Breite 1,80 m, Tiefe: 1,80 m
- Urnengräber (§ 12): Länge: 1,00 m, Breite: 0,50 m, Tiefe: 0,60 m
Der Abstand von Grabstätte zu Grabstätte darf 0,40 m (gemessen von Außenkante zu Außenkante) nicht unterschreiten.
(2) Die einzelnen Grabstätten haben in der Regel im Friedhof Mannsgereuth (Ausnahme: Tieferlegungen) folgende Ausmaße:
- Kindergräber (§ 10 Abs. 3 Nr. 1): Länge: 2,00 m, Breite: 1,25 m, Tiefe: 1,80 m Grabfläche: Länge: 0,60 m, Breite: 0,60 m
- Einzelgräber (§ 10 Abs. 3 Nr. 2): Länge: 3,00 m, Breite: 1,25 m, Tiefe: 1,80 m Grabfläche: Länge: 1,25 m, Breite: 0,65 m
- Familiengräber (§ 11): Länge: 3,00 m, Breite: 2,50 m, Tiefe: 1,80 m Grabfläche: Länge: 1,25 m, Breite: 1,25 m
- Urnengräber (§ 12): Länge: 1,00 m, Breite: 0,50 m, Tiefe: 0,60 m Grabfläche: Länge: 0,60 m, Breite: 0,40 m
Der Abstand von Grabstätte zu Grabstätte darf 0,30 m (gemessen von Außenkante zu Außenkante) nicht unterschreiten.
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§ 15 Pflege und gärtnerische Gestaltung der Grabstätten
(1) Die Grabstätten sind in einem würdigen Zustand zu unterhalten. (2) Sechs Monate nach der Bestattung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechts ist die Grabstätte würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustande zu erhalten. Es dürfen nur geeignete Gewächse verwendet werden, die die benachbarten Gräber und eine spätere Wiederverwendung der Grabstätten nicht beeinträchtigen und sich in das Gesamtbild des Friedhofes einfügen. (3) Grabbeete dürfen nicht höher als 20 cm sein. Die verwendeten Pflanzen dürfen eine Höhe von 1,20 m nicht übersteigen. (4) Bei Einzelgräbern bleibt die Übernahme der in den Absätzen 1 – 3 genannten Rechte und Pflichten der freien Vereinbarung der Erben und Bestattungspflichtigen (§ 15 BestV) überlassen, deren Inhalt der Gemeinde auf deren Aufforderung hin mitzuteilen ist. Übernimmt niemand die Pflege und Gestaltung und entspricht der Zustand der Grabstätte nicht den Vorschriften der Gesetze oder dieser Satzung, so ist die Gemeinde befugt, den Grabhügel einzuebnen, einen vorhandenen Grabstein zu entfernen und die Grabstätte nach Ablauf der Ruhefrist anderweitig zu vergeben. (5) Bei Familiengräbern ist der Nutzungsberechtigte zur ordnungsgemäßen Pflege und Gestaltung der Grabstätte verpflichtet. Entspricht der Zustand nicht den Vorschriften der Gesetze oder dieser Satzung, so findet § 26 Anwendung. Werden die Kosten für eine etwaige Ersatzvornahme nicht ersetzt, so hat die Gemeinde die in Absatz 4 Satz 2 genannten Befugnisse; das Nutzungsrecht gilt –ohne Entschädigungsanspruch- als erloschen. (6) Auf dem Friedhof in Mannsgereuth sind die Grundsätze für die Gestaltung der Gräber nach der Anlage zu dieser Satzung zu beachten.
ABSCHNITT 2
Die Grabmäler
§ 16 Errichtung von Grabmälern
(1) Die Errichtung und wesentliche Änderung von Grabmälern bedarf der Erlaubnis der Gemeinde. Für Grabmäler, Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen gelten die Vorschriften für Grabmäler entsprechend, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Die Erlaubnis ist schriftlich zu beantragen. Dem Antrag sind die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen in zweifacher Fertigung beizufügen, insbesondere:
- eine Zeichnung des Grabmalentwurfs einschließlich Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10,
- die Angabe des Werkstoffs, seiner Farbe und Bearbeitung,
- die Angabe über die Schriftverteilung Soweit es erforderlich ist, können von der Gemeinde im Einzelfall weitere Unterlagen gefordert werden. (3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn das Grabmal den gesetzlichen Vorschriften oder den Bestimmungen dieser Satzung nicht entspricht. (4) Werden Grabmäler ohne Erlaubnis errichtet oder wesentlich geändert, so kann die Gemeinde die teilweise oder vollständige Beseitigung des Grabmals anordnen, wenn nicht auf
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andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Die Gemeinde kann verlangen, dass ein Erlaubnisantrag gestellt wird.
§ 17 a Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit
Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2011 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind und hierfür ein Nachweis gemäß Art. 9 a Abs. 2 BestG vorgelegt wird. Die Herstellung im Sinne von Satz 1 umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. Eines Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. September 2016 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.
§ 18 Gestaltung der Grabmäler
(1) Jedes Grabmal muss dem Widmungszweck des gemeindlichen Friedhofs (§ 2) Rechnung tragen und sich in die Umgebung der Grabstätte einfügen. Insbesondere die Verwendung völlig ungewöhnlicher Werkstoffe oder aufdringlicher Farben ist verboten.
(2) Inhalt und Gestaltung der Inschrift müssen mit der Würde des Friedhofs in Einklang stehen.
§ 19 Standsicherheit
(1) Jedes Grabmal muss entsprechend seiner Größe dauerhaft gegründet werden.
(2) Der Antragsteller hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die durch Nichtbeachtung dieser Verpflichtung entstehen.
(3) Stellt die Gemeinde Mängel in der Standsicherheit fest, kann sie nach vorheriger, vergeblicher Aufforderung das Grabmal auf Kosten des Antragstellers entfernen oder den gefährlichen Zustand auf andere Weise beseitigen.
(4) Bei Antragstellung ist auf die vorstehend genannte Verpflichtung hinzuweisen.
§ 20 Entfernung der Grabmäler
(1) Grabmäler dürfen vor Ablauf der Ruhezeit (§ 23) oder des Nutzungsrechts nur mit Erlaubnis der Gemeinde entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmäler bei einer entsprechenden Aufforderung der Gemeinde zu entfernen. Sie gehen, falls sie nicht innerhalb von drei Monaten nach einer schriftlichen Aufforderung entfernt werden, in das Eigentum der Gemeinde über.
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Die gemeindlichen Leichenhäuser
§ 21 Benutzung der gemeindlichen Leichenhäuser
(1) Leichen von Verstorbenen, die auf einem der Friedhöfe beigesetzt werden, müssen spätestens 24 Stunden vor der Beisetzung in das jeweilige gemeindliche Leichenhaus gebracht werden. Ausnahmen sind zulässig, wenn die Erfüllung der gemeindlichen Überwachungsaufgaben sicher gestellt ist.
(2) Die Toten werden im Leichenhaus aufgebahrt. Die Bestattungspflichtigen (§15 BestV) entscheiden, ob die Aufbewahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch im Fall des § 7 BestV (übertragbare Krankheiten) und/oder bei einer entsprechenden Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes.
(3) Lichtbildaufnahmen von aufgebahrten Leichen bedürfen der Erlaubnis der Gemeinde und der Zustimmung desjenigen, der die Bestattung in Auftrag gegeben hat.
Bestattungsvorschriften
§ 22 Anzeigepflicht
(1) Bestattungen auf dem gemeindlichen Friedhof sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen.
(2) Soll die Beisetzung in einer Grabstätte erfolgen, an der ein Sondernutzungsrecht besteht, so ist dieses Recht nachzuweisen.
(3) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Gemeinde im Benehmen mit den Angehörigen und dem jeweiligen Pfarramt fest.
§ 23 Ruhezeiten
(1) Die Ruhezeit für Leichen beträgt auf dem Friedhof in Redwitz a.d. Rodach 20 Jahre; bei Leichen von Kindern bis zum vollendeten 10. Lebensjahr 15 Jahre. Entsprechendes gilt auch für Aschenreste. Die Ruhezeit für Urnen in der Urnennischenanlage beträgt 15 Jahre.
(2) Die Ruhezeit für Leichen auf den Friedhöfen in Unterlangenstadt und Mannsgereuth beträgt 25 Jahre; bei Leichen von Kindern bis zum vollendeten 10. Lebensjahr 15 Jahre. Entsprechendes gilt auch für Aschenreste.
§ 24 Umbettungen
(1) Die Umbettung von Leichen und Aschenresten bedarf, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde. Sie darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund die Störung der Totenruhe und die Unterbrechung der Verwesung rechtfertigt.
(2) Die Erlaubnis kann grundsätzlich nur von den in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten Angehörigen beantragt werden. Außerdem ist zur Umbettung die Zustimmung des Grabstätteninhabers notwendig.
(3) Die Gemeinde bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Sie lässt die Umbettung durchführen. Sie kann, wenn Umbettungen nach auswärts erfolgen, auch anerkannten Leichentransportunternehmen gestatten, die Umbettung durch ihr Personal vorzunehmen.
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SECHSTER TEIL
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 25 Ordnungswidrigkeiten
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich
- die bekannt gegebenen Öffnungs- und Besuchszeiten missachtet oder entgegen einer Anordnung der Gemeinde den Friedhof betritt (§ 5)
- den Bestimmungen über das Verhalten auf dem Friedhof zuwiderhandelt (§ 6)
- die Bestimmungen über die gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof nicht beachtet (§ 7)
- Bestattungen nicht unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzeigt (§ 22)
- den Bestimmungen über Umbettungen zuwiderhandelt (§ 24)
§ 26 Anordnungen für den Einzelfall
(1) Die Gemeinde kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen.
(2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.
§ 27 In-Kraft-Treten
(1) Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
- Gleichzeitig treten
die Satzung der Gemeinde Redwitz a.d. Rodach über die Benutzung der Bestattungseinrichtungen vom 21.01.1975, zuletzt geändert durch Satzung am 01.08.1975,
die Satzung der Gemeinde Redwitz a.d. Rodach über die Benutzung der Bestattungseinrichtung der Gemeinde Redwitz a.d. Rodach, Ortsteil Unterlangenstadt, vom 01.08.1975 und
die Satzung der ehemaligen Gemeinde Mannsgereuth vom 27. April 1978 über die Benutzung der Bestattungseinrichtung der Gemeinde Mannsgereuth
außer Kraft.
Redwitz a.d. Rodach, 07.11.2005
M r o s e k
- Bürgermeister
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Anlage zu § 15 Abs. 6 der Satzung über die Benutzung der öffentlichen Friedhöfe und Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Redwitz a.d. Rodach
Auf dem Friedhof in Mannsgereuth sind nachfolgende Grundsätze für die Gestaltung der Gräber zu beachten:
- Die Gestaltung der Grabstätten ist dem Gesamtcharakter des Friedhofs, des Grabfeldes und der unmittelbaren Umgebung anzupassen.
- Um die Grabflächen sind Rasenflächen und Rasenwege anzulegen.
- Nicht zugelassen sind folgende Bearbeitungsweisen und Werkstoffe: a) Grabeinfassungen, die erhaben über der Rasenfläche eingebaut sind. Einfassungen müssen ohne Überstand bodenbündig eingebaut werden und sollten eine einheitliche Breite von 10 cm aufweisen; b) Schrittplatten zwischen den Grabstätten; c) Grababdeckungen mit Beton, Terrazzo, Teerpappe, Splitt und Kies; d) Farbanstriche auf Grabsteinen einschließlich Schriftflächen e) Silber- und Goldschrift i) Lichtbilder, Glas, Porzellan, Emaille, Blech, Kunststoffe einschließlich künstlicher Blumen
- Jede Grabstätte ist mit einer Bepflanzung auszustatten. Das Bestreuen der Grabstätte mit Kies oder ähnlichen Stoffen anstelle einer Bepflanzung oder das Unterteilen der Grabflächen mit Steinen oder anderen Materialien in Beete ist nicht gestattet.
- Die Grabsteine sollen sockellos aus einem Stück hergestellt sein.
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