Friedhofssatzung – Rathenow

Vollständige Friedhofssatzung für Rathenow.

Friedhofssatzung

36 Abschnitte.

§ 1 Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für folgende, im Gebiet der Stadt Rathenow gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe:

Städtischer Friedhof Weinberg Städtischer Friedhof Rathenow West Städtischer Friedhof Neufriedrichsdorf Städtischer Friedhof Ortsteil Göttlin Städtischer Friedhof Ortsteil Steckelsdorf.

§ 2 Zweckbestimmung

(1) Die Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der Stadt Rathenow. Sie dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben in Rathenow ihren Wohnsitz hatten oder ein Nutzungsrecht an einer Grabstätte erworben haben, unabhängig von ihrer religiösen und weltanschaulichen Gesinnung. (2) Über die Bestattung anderer Personen entscheidet die Friedhofsverwaltung auf Antrag.

§ 3 Schließung und Entwidmung

(1) Die Städtischen Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können aus wichtigem öffentlichem Interesse geschlossen oder entwidmet werden. Durch eine Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen; durch Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder verlängert. (2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekannt zu geben. (3) Gemäß § 30 BbgBestG können zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte aufgehoben oder abgelöst werden. In diesem Fall sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich.

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Abschnitt II: Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind das gesamte Jahr während der Taghelligkeit geöffnet. (2) Die Stadt Rathenow kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 5 Verhalten auf den Friedhöfen

(1) Die Besucher der Friedhöfe haben sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. (2) Den Anordnungen der Friedhofsverwaltung ist Folge zu leisten. (3) Kinder unter 12 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung von Erwachsenen und unter deren Verantwortung betreten. (4) Hunde dürfen mit auf das Gelände der Friedhöfe gebracht werden. Sie sind an einer kurzen Leine zu führen. Hundehalter sind verpflichtet, die Verunreinigungen ihres Hundes unverzüglich zu beseitigen und ordnungsgemäß zu entsorgen. (5) Auf den Friedhöfen ist nicht gestattet: a) das Befahren der Flächen und Wege mit Fahrrädern oder Fahrzeugen aller Art und Sportgeräten; ausgenommen ist das Befahren mit Fahrzeugen die auf Grund von körperlichen Einschränkungen zur Fortbewegung zwingend erforderlich sind, b) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen; Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten, c) das Ablegen von Abraum und Abfällen außerhalb der dafür vorgesehenen Plätze, d) der Verkauf von Waren aller Art sowie das Anbieten gewerblicher Dienstleistungen oder diesbezüglich zu werben, e) das Fotografieren von Trauerfeiern, Begräbnissen und Friedhofsmitarbeitern ohne die Erlaubnis der Angehörigen bzw. Betroffenen, f) das Verteilen von Druckschriften ohne Genehmigung der Friedhofsverwaltung. (6) Das Betreten der Rasenfläche der anonymen Urnengemeinschaftsanlage ist verboten. Das Ablegen von Blumen und Gebinde ist nur an den dafür vorgesehenen Plätzen erlaubt. Die Lage der Urnen darf nicht gekennzeichnet werden. (7) Der Einsatz von Unkraut- und Schädlingsbekämpfungsmitteln auf Grabstätten ist verboten. (8) Bei Zuwiderhandlungen gegen die Absätze 1 bis 7 ist die Friedhofsverwaltung berechtigt den Verursacher des Friedhofs zu verweisen sowie andere erforderliche Maßnahmen zu treffen.

§ 6 Besondere Veranstaltungen

Besondere Feierlichkeiten sowie sonstige Veranstaltungen, öffentliche Reden und Musikdarbietungen, durch die die Friedhöfe mehr als üblich in Anspruch genommen werden, bedürfen einer vorherigen schriftlichen Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung der Stadt Rathenow. Veranstalter haften für jegliche Schäden, die aus Anlass ihrer Veranstaltung an Einrichtungen, Anlagen oder Gräbern entstehen.

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§ 7 Gewerbliche Arbeiten

(1) Gewerbetreibende, wie Steinmetze, Bestattungsunternehmen, Gärtner usw. (im folgenden Dienstleister genannt) bedürfen für die dem jeweiligen Berufsbild entsprechende gewerbliche Tätigkeit auf den städtischen Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. Auf ihren schriftlichen Antrag hin werden nur solche Dienstleister zugelassen, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht die erforderliche Zuverlässigkeit aufweisen und eine entsprechende Haftpflichtversicherung nachweisen. Dienstleister, die ein Handwerk ausüben, haben ihre Eintragung in der Handwerksrolle nachzuweisen. (2) Gewerbliche Arbeiten dürfen nur Montag bis Freitag in der Zeit von 8.00 Uhr bis 15.30 Uhr durchgeführt werden. In begründeten Ausnahmefällen kann die Friedhofsverwaltung zu bestimmten Zeiten gewerbliche Arbeiten untersagen. An Samstagen, Sonn- und Feiertagen sind gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen untersagt. (3) Während der Dauer einer in der Nähe vorgenommenen Bestattung sind die Arbeiten zu unterbrechen. (4) Den Dienstleistern ist zur Ausübung ihres Berufes das Befahren der Wege außerhalb der Grabfelder mit luftbereiften Transportfahrzeugen gestattet. (5) Die Dienstleister und ihre Beschäftigten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Sie haften für alle Schäden, die sie im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen verursachen. (6) Sind durch die Ausübung der gewerblichen Tätigkeit Schäden oder Verunreinigungen verursacht worden, so haben die Verursacher die Mängel am gleichen Tag zu beseitigen. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, die erforderlichen Arbeiten auf Kosten des Dienstleisters durchführen zu lassen, falls dieser den früheren Zustand trotz Aufforderung nicht wiederhergestellt hat. (7) Dienstleistern, die trotz schriftlicher Mahnung wiederholt oder schwerwiegend gegen die Friedhofssatzung oder Anordnungen der Friedhofsverwaltung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 1 S. 2 und 3 nicht mehr vorliegen, kann die Zulassung durch die Friedhofsverwaltung zeitweise oder dauernd entzogen werden.

Abschnitt III: Bestattungsvorschriften

§ 8 Anmeldung der Bestattung

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls, spätestens 48 Stunden vor der Bestattung bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. (2) Die Friedhofsverwaltung setzt den Ort und die Zeit der Bestattung fest, wobei Wünsche des Verstorbenen oder der Hinterbliebenen berücksichtigt werden können. (3) Die Anmeldung einer Bestattung muss eine verbindliche Erklärung über die verstorbene Person, den Bestattungspflichtigen, den konkreten Friedhof und die gewünschte Grabart enthalten. Im Falle eines bereits erworbenen Nutzungsrechtes ist dieses entsprechend nachzuweisen. Die Bestattungsanmeldung ist vom Bestattungspflichtigen zu unterschreiben. (4) An Sonn- und Feiertagen finden grundsätzlich keine Bestattungen statt. Über Ausnahmen an einem Samstagvormittag entscheidet die Friedhofsverwaltung. Bestattungen „in aller Stille“ werden nicht an einem Samstag durchgeführt. (5) Für Bestattungen an einem Samstag wird ein Aufschlag erhoben. (6) Bei Bestattungen „in aller Stille“ hat die Rede erst nach dem Senken des Sarges bzw. der Urne an der Grabstätte zu erfolgen.

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§ 9 Beschaffenheit von Särgen und Urnen

Für die Bestattung sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen nur Särge und Urnen aus leicht abbaubarem Material erlaubt.

Entsprechendes gilt für Sargzubehör und -ausstattung sowie Bekleidung der Leichen.

§ 10 Bestattungsfristen

(1) Erdbestattungen sind innerhalb von 10 Tagen nach Eintritt des Todes durchzuführen. Verlängerungen dieser Fristen sind nur auf Grund eines amtsärztlichen Zeugnisses zulässig. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen. (2) Urnen können bis zu 2 Monaten nach der Einäscherung bestattet werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen in der Urnengemeinschaftsanlage beigesetzt.

§ 11 Ruhezeit und Belegung

(1) Die Dauer der Ruhezeit beträgt gemäß Brandenburgisches Bestattungsgesetz bei Erdbestattungen 20 Jahre und bei Urnenbeisetzungen 15 Jahre. (2) Ein Grab darf nur neu belegt werden, wenn die nach Abs. 1 bestimmte Ruhezeit abgelaufen ist.

§ 12 Umbettung

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen werden nur in Ausnahmefällen, soweit ein wichtiger Grund die Störung der Totenruhe rechtfertigt, auf Antrag gestattet. Der Antrag ist vom Nutzungsberechtigten schriftlich und mit Begründung bei der Friedhofsverwaltung einzureichen. Sargumbettungen im Zeitraum von zwei Wochen bis zu sechs Monaten nach der Beisetzung sind unzulässig, sofern die Ausgrabung oder Umbettung nicht richterlich angeordnet ist. Die Entscheidung über die Vornahme einer Umbettung trifft die Friedhofsverwaltung. Diese legt den Termin der Umbettung fest. (3) Dem Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Umbettung ist der Nachweis beizufügen, dass eine andere Grabstätte, auch auf einem anderen Friedhof zur Verfügung steht, in die die Umbettung erfolgen kann. (4) Vor einer Sargumbettung ist eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Gesundheitsamtes des Landkreises Havelland beizubringen. (5) Sargumbettungen dürfen nur in den Monaten Oktober bis einschließlich März stattfinden. (6) Die Mitarbeiter der Friedhofsverwaltung übernehmen bei einer Sargumbettung die Vorarbeiten. Die direkte Ausbettung muss vom jeweilig beauftragten Bestattungsinstitut durchgeführt werden. (7) Die Kosten trägt der Antragsteller. Zu den Kosten gehört auch der Aufwand für die Wiederherstellung benachbarter Grabstätten und Friedhofsanlagen. (8) Mit der Umbettung beginnt keine neue Ruhezeit. (9) Wird eine Grabstätte durch Umbettung frei, erlischt das Nutzungsrecht entschädigungslos. (10) Gerichtlich angeordnete Ausgrabungen unterliegen nicht diesen Bestimmungen.

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Abschnitt IV: Nutzungsrecht

§ 13 Verleihung des Nutzungsrechtes

(1) Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte ist schriftlich durch den Bestattungsverpflichteten zu beantragen. Ein Nutzungsrecht wird nur vergeben, wenn ein Bestattungsfall vorliegt. Ein Vorerwerb eines Nutzungsrechts ohne Bestattung ist nicht möglich. (2) Mit der Überlassung der Grabstätte und gegen Zahlung der in der Gebührensatzung festgesetzten Grabnutzungsgebühr wird dem Berechtigten die Befugnis verliehen, diese nach Maßgabe der jeweiligen Friedhofssatzung zu nutzen. Durch die Verleihung des Nutzungsrechts wird kein Eigentum bzw. dingliche Rechte erworben. (3) Über die Verleihung der Nutzung einer Grabstätte wird dem Berechtigten von der Friedhofsverwaltung ein Nutzungsrecht eingeräumt, aus der die Art des Grabes, die Abteilung, die Grabnummer sowie die Nutzungszeit hervorgehen. (4) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte im Rahmen dieser Satzung. (5) Änderungen der Anschrift des Nutzungsberechtigten sind der Friedhofsverwaltung unverzüglich mitzuteilen.

§ 14 Übertragung und Erlöschen des Nutzungsrechtes

(1) Die Übertragung des Nutzungsrechts an andere Personen ist nur in Ausnahmefällen mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung zulässig. (2) Bei Ableben des Nutzungsberechtigten geht dieses auf die Angehörigen des Verstorbenen in nachstehender Reihenfolge über: Nr. 1 überlebender Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner Nr. 2 eheliche Kinder, nichteheliche Kinder und Adoptivkinder Nr. 3 Stiefkinder Nr. 4 Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter Nr. 5 Eltern Nr. 6 Geschwister Nr. 7 Stiefgeschwister Nr. 8 auf die nicht unter Nr. 1 bis 7 fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen wird der Älteste Nutzungsberechtigter.

Der Berechtigte nach Abs. 2 hat unverzüglich, spätestens 6 Monate nach Ableben des Berechtigten bei der Friedhofsverwaltung, die Umschreibung des Nutzungsrechts auf seinen Namen zu beantragen.

(3) Das Nutzungsrecht erlischt, wenn die Zeit abgelaufen ist, für die es verliehen worden ist oder wenn der Nutzungsberechtigte auf das Nutzungsrecht verzichtet, jedoch nicht vor Ablauf der Ruhefrist. (4) Das Nutzungsrecht kann entzogen werden, wenn die Grabstätte trotz Aufforderung nicht den Vorschriften entsprechend angelegt ist oder ihre Pflege dauerhaft vernachlässigt wird. Sind die Anschriften der Nutzungsberechtigten nicht zu ermitteln, so genügt eine öffentliche Bekanntmachung im Schaukasten auf dem entsprechenden Friedhof. (5) Bei Verzicht, Entzug oder Erlöschen des Nutzungsrechts besteht kein Anspruch auf Herabsetzung oder Rückzahlung der Gebühren.

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Abschnitt V: Grabstätten

§ 15 Allgemeines

(1) Die Gräber werden durch die Mitarbeiter der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder geschlossen. Der Nutzungsberechtigte hat bestehendes Grabzubehör, wie Anpflanzungen, Grabmale usw. bis spätestens zwei Tage vor der Bestattung zu entfernen. Bei Unterlassung hat der Nutzungsberechtigte den dafür entstehenden Mehraufwand zu erstatten. (2) Die Ausschmückung des Grabes für die Bestattung wird von der Friedhofsverwaltung vorgenommen. (3) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt Rathenow. An Ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

§ 16 Grabarten

(1) Auf den Friedhöfen der Stadt Rathenow werden zur Bestattung folgende Grabarten angelegt:

  1. Reihengrabstätte (Alter der Verstorbenen über 5 Jahre)
  2. Reihengrabstätte (Alter der Verstorbenen unter 5 Jahre)
  3. Wahlgrabstätte 01 Hecke 3,00 m x 1,70 m Breite (1 Sarg und 4 Urnen)
  4. Wahlgrabstätte 01 A eigene Einfassung 1,50 m x 3,00 m
  5. Wahlgrabstätte 02 Hecke 3,00 m x 3,50 m Breite (2 Särge und 8 Urnen)
  6. Wahlgrabstätte 02 A eigene Einfassung 3,00 m x 3,00 m
  7. Urnenwahlgrabstätte für 4 Urnen (80 x 80 cm)
  8. anonyme Urnengemeinschaftsanlage
  9. namentliche Urnengemeinschaftsanlagen mit Namenstafeln oder Grabsteine (2) Auf dem Friedhof Weinberg wurden die Grabarten 1 bis 9 angelegt, auf dem Friedhof Rathenow West wurden die Grabarten 1 bis 9 angelegt, auf dem Friedhof in Neufriedrichsdorf wurden die Grabarten 1 bis 7 und 9 angelegt, auf dem Friedhof im Ortsteil Göttlin wurden die Grabarten 1 bis 9 angelegt und auf dem Friedhof im Ortsteil Steckelsdorf wurden die Grabarten 1 bis 7 und 9 angelegt.

§ 17 Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstellen für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Die Zuweisung der Reihengräber erfolgt durch die Friedhofsverwaltung. Es besteht kein Anspruch auf eine bestimmte Grabstelle. (2) Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet eine Einfassung setzen zu lassen. (3) Das Nutzungsrecht an den Reihengrabstätten wird für die Dauer von 20 Jahren vergeben. Eine Verlängerung der Nutzungszeit oder ein Wiedererwerb der Reihengrabstätte ist nicht möglich. Die Rückgabe des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte ist vor Ablauf der Ruhefrist nicht zulässig. (4) In einer Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. (5) Reihengrabstätten sind spätestens 6 Monate nach der Bestattung würdig herzurichten und von dem Nutzungsberechtigten bis zum Ablauf der Nutzungszeit ordnungsgemäß instand zu halten und zu pflegen. Erfolgen die Herrichtung und Grabpflege trotz Aufforderung innerhalb der vorgenannten Frist nicht, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Reihengrab einzuebnen. Es gelten die Bepflanzungsvorschriften des § 28.

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(6) Nach Ablauf oder Erlöschen der Nutzungszeit werden die Grabstätten und noch vorhandene Grabmale von der Friedhofsverwaltung abgeräumt. Auf Antrag können Grabmale vom Nutzungsberechtigten für andere Grabstätten genutzt werden. Die beabsichtigte Abräumung von Reihengrabstätten, an denen kein Nutzungsrecht mehr besteht, wird 3 Monate vorher durch Anschreiben des Nutzungsberechtigten und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld von der Friedhofsverwaltung bekannt gegeben. Nach Ablauf dieser Frist werden die Grabstätte und die Grabmale abgeräumt. Die Grabmale gehen in das Eigentum der Stadt über.

§ 18 Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstellen für Erdbestattungen und Urnen, die mit einem Grab oder mehreren Gräbern nach Wahl vergeben werden. Der Nutzungsberechtigte kann zwischen zwei Arten wählen:

a) Wahlgrabstätte mit Hecke in folgenden Größen

  • 3,00 m x 3,50 m – für 2 Särge und 8 Urnen
  • 3,00 m x 1,70 m – für 1 Sarg und 4 Urnen

Die Hecke wird von den Mitarbeitern der Friedhofsverwaltung gepflanzt und 1 mal pro Jahr geschnitten.

b) Wahlgrabstätte ohne Hecke in folgenden Größen

  • 3,00 m x 3,00 m – für 2 Särge und 8 Urnen
  • 3,00 m x 1,50 m – für 1 Sarg und 4 Urnen

Die Angehörigen werden mit dem Kauf dieser Grabstätten, verpflichtet eine Einfassung um die gesamte Grabfläche von einer Steinmetzfirma setzen zu lassen.

(2) Die Zuweisung einer Wahlgrabstätte erfolgt durch die Friedhofsverwaltung nach Maßgabe der vorhandenen Plätze und nach Auswahl durch den Nutzungsberechtigten. Es besteht kein Anspruch auf eine bestimmte Wahlgrabstätte. (3) Die Nutzungszeit für Wahlgrabstätten wird auf 20 Jahre festgesetzt. Das Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten kann gegen Zahlung der festgesetzten Gebühr für 1 – 20 Jahre verlängert werden. Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, die Verlängerung des Nutzungsrechts spätestens 2 Monate vor dessen Erlöschen zu beantragen. Die Verlängerung muss für die gesamte Grabstätte erwirkt werden. (4) Wird das Nutzungsrecht nicht verlängert, so erlischt es nach Ablauf der Nutzungszeit. Eine Rückgabe des Nutzungsrechtes ist nur nach Ablauf der Ruhefrist möglich. (5) Wahlgrabstätten können nach Ablauf der Ruhefrist wieder belegt werden. Wird bei späteren Beisetzungen die Nutzungszeit durch die in § 11 bestimmte Ruhefrist überschritten, so ist bei der Anmeldung der Bestattung die Verlängerung des Nutzungsrechts zu beantragen. Wird der Antrag nicht gestellt, ist die Friedhofsverwaltung verpflichtet, die Nutzungszeit der Grabstätte so zu verlängern, dass die Ruhefrist gemäß § 11 eingehalten wird. (6) Nach Ablauf oder Erlöschen des Nutzungsrechtes gilt § 17 Abs. 6 entsprechend. (7) Die Heckenpflanzung auf diesen Grabstätten mit vorhandenem Nutzungsrecht darf nur von der Friedhofsverwaltung durchgeführt werden. Bei Ausfall der Heckenpflanzen werden diese nur von Mitarbeitern der Friedhofsverwaltung ausgetauscht. Die Kosten für anfallende Arbeitsstunden und den Ersatz der nachzupflanzenden Heckenpflanzen hat der Nutzungsberechtigte zu tragen. Weiterhin kann eine Hecke bei Ausfall o.ä. durch eine Einfassung ersetzt werden. (8) In den Wahlgrabstätten können der Nutzungsberechtigte und seine Angehörigen bestattet werden. Als Angehörige des Nutzungsberechtigten gelten:

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a Ehegatten und Verlobte, b Verwandte auf- und absteigender Linie c Geschwister d angenommene Kinder e Ehegatten und Verlobte der unter b, und d, bezeichneten Personen. f Lebensgefährten Die Beisetzung anderer Personen bedarf der Genehmigung der Friedhofsverwaltung. (9) Für die Pflege von Wahlgrabstätten gilt § 17 Abs. 5 entsprechend.

§ 19 Urnengrabstätten für 4 Urnen (80 x 80 cm)

(1) Für die Bestattung von Urnen stehen besondere Grabstätten mit einer Größe von 80 x 80 cm zur Verfügung. Das Nutzungsrecht für Urnengrabstätten wird für 15 Jahre verliehen. (2) Für die Urnengräber gelten die Vorschriften wie für die Wahlgrabstätten (§ 18). Darüber hinaus hat die Friedhofsverwaltung jedoch bei Urnengräbern das Recht, nach Erlöschen des Nutzungsrechts etwa noch vorhandene Urnen zu entfernen und die Asche an geeigneter Stelle des Friedhofes in würdiger Weise der Erde zu übergeben.

§ 20 Anonyme Urnengemeinschaftsanlagen

(1) In der anonymen Urnengemeinschaftsanlage werden die Urnen der Reihe nach innerhalb einer Fläche von 0,30 m x 0,30 m je Urne für die Dauer von 15 Jahren von der Friedhofsverwaltung beigesetzt. Für Urnengemeinschaftsanlagen wird kein Nutzungsrecht vergeben. (2) Die Pflege der anonymen Urnengemeinschaftsanlage erfolgt ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung. Blumen- und Grabschmuck dürfen nur in die Blumenständer und an der Mauer neben dem Grabdenkmal abgelegt werden. Eine namentliche Kenntlichmachung in jeglicher Art und Weise ist untersagt. Es ist nicht gestattet, die Lage der Urne durch Aufstellung eines Gedenkzeichens oder Blumen kenntlich zu machen. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, an anderen Stellen abgelegte Blumen oder Gedenkzeichen jederzeit zu entfernen und zu entsorgen. (3) Eine Grabstellennummer wird den Angehörigen nicht bekannt gegeben. (4) Die Rasenfläche (Bestattungsfläche) darf weder zur Beisetzung von den Trauergästen noch nachfolgend von den Besuchern des Friedhofes betreten werden. (5) Auf dieser Anlage findet eine Doppelbelegung statt. (6) Die Überurnen dürfen den Durchmesser von 25 - 27 cm nicht überschreiten. (7) Ausbettungen aus dieser Anlage sind unzulässig.

§ 21 Namentliche Urnengemeinschaftsanlagen

(1) In den namentlichen Urnengemeinschaftsanlagen werden die Urnen der Reihe nach innerhalb einer Fläche oder in einer baulichen Anlage für die Dauer von 15 Jahren durch die Friedhofsverwaltung beigesetzt. Die Namen der Bestatteten sind an den Namenstafeln oder Grabsteinen genannt. (2) Das Anlegen, Instandhalten und die Pflege der Urnengemeinschaftsanlagen obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Es wird eine Dauerbepflanzung vorgenommen. Die Bepflanzung der Urnengemeinschaftsanlage darf nicht betreten werden. Angehörige dürfen an den Urnengemeinschaftsanlagen keine Veränderungen vornehmen. Es dürfen in angemessener Anzahl Steckvasen oder bepflanzte Blumentöpfe abgestellt werden, die in keiner Weise die vorhandene Dauerbepflanzung beeinträchtigen. Ein respektvoller Abstand muss zu den Nachbargrabstellen eingehalten werden. Stark ausladender Blumen- oder Grabschmuck, der Nachbargrabstellen oder die

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Dauerbepflanzung beeinträchtigt, wird bei Bedarf von den Mitarbeitern der Friedhofsverwaltung entfernt.

(3) Eine Doppelbelegung ist in einigen Anlagen möglich. Die Verlängerung bis zur 2. Belegung kann gegen Zahlung der festgesetzten Gebühr für 1 – 20 Jahre erfolgen. Nach Ablauf der Ruhefrist der 2. Belegung ist keine Verlängerung mehr möglich.

Abschnitt VI: Aufbahrung und Trauerhalle

§ 22 Aufbahrung

(1) Die Friedhöfe der Stadt Rathenow haben keine Leichenhalle. (2) Frühestens 4 Stunden und spätestens 2 Stunden vor dem angemeldeten Bestattungstermin ist der Sarg in der Trauerhalle des jeweiligen Friedhofes aufzubahren. (3) Den Angehörigen und in deren Begleitung befindlichen Personen ist es gestattet, von dem Verstorbenen eine Stunde vor Öffnung der Trauerhalle Abschied zu nehmen. (4) Eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier wird der Sarg geschlossen. (5) Das Öffnen und Schließen des Sarges darf nur durch den Bestattungsbeauftragten oder die dazu befugten Personen der Friedhofsverwaltung vorgenommen werden. (6) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, den Sarg einer verwesten Leiche sofort schließen zu lassen. (7) Särge, die von auswärts in die Trauerhalle überführt worden sind, bleiben geschlossen. Ihre Wiederöffnung ist nur mit Genehmigung des Gesundheitsamtes des Landkreises Havelland zulässig. (8) Leichen von Personen, die an anzeigepflichtigen und ansteckenden Krankheiten gestorben sind, müssen in geschlossenen Särgen in die Trauerhalle gebracht und in einem besonderen Raum verschlossen aufgestellt werden. Diese Särge dürfen zur Besichtigung durch die Angehörigen nur mit Genehmigung des Gesundheitsamtes des Landkreises Havelland vorübergehend nochmals geöffnet werden.

§ 23 Trauerhalle, Trauerfeiern

(1) Die Trauerhalle ist für die Abhaltung von Trauerfeiern vorgesehen. Sie dient mit ihren Einrichtungen der Durchführung von Begräbnisfeierlichkeiten. (2) Trauerfeiern bedürfen der vorherigen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Die Friedhofsverwaltung stellt für jede Trauerfeier kostenpflichtig eine Grundausschmückung der Trauerhalle zur Verfügung. Auf Wunsch kann eine umfangreichere Ausschmückung der Trauerhalle mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung durch einen Gärtnerbetrieb vorgenommen werden. (3) Eine Trauerfeier darf nicht länger als 25 Minuten abgehalten werden. Die Zeit darf nicht überschritten werden. Ausnahmegenehmigungen können von der Friedhofsverwaltung nach vorheriger Beantragung durch den Bestatter erteilt werden. Für eine Überschreitung der vorgegebenen Zeit der Trauerfeier wird ein Aufschlag erhoben. (4) Jede Musik- und Gesangsdarbietung sowie Benutzung von Musikinstrumenten und Tongeräten bedürfen der vorherigen Genehmigung der Friedhofsverwaltung.

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Abschnitt VII: Vorschriften zum Grabmal

§ 24 Genehmigungspflicht

(1) Die Errichtung von Grabmälern, Einfriedungen, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Veränderung ist nur mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung zulässig. (2) Für die Genehmigung zum Aufstellen und Abräumen eines Grabsteines wird eine Gebühr erhoben. Der Antrag ist bei der Friedhofsverwaltung der Stadt Rathenow zu stellen. Alte Rechte bleiben davon unberührt. Dies gilt vor allem für die Friedhöfe Göttlin und Steckelsdorf. Dort wird nach Abräumen des Grabsteins eine entsprechende Gebühr erhoben. (3) Der Antrag ist vor Beginn der Herstellung mit Angaben über Lage der Grabstätte, Art und Bearbeitung des Werkstoffs sowie über Inhalt, Form und Anordnung der Schrift enthalten. Die vorgesehenen Schriftzeichen sind aufzuführen. (4) Dem Antrag ist eine Zeichnung im Maßstab 1:10 beizufügen. Aus der Zeichnung müssen alle Einzelheiten ersichtlich sein. Auf Verlangen der Friedhofsverwaltung sind Entwürfe in größerem Maßstab und Werkstoffproben vorzulegen. (5) Beim Errichten der in Abs. 1 genannten Anlagen ist die mit Genehmigungsvermerk versehene Zeichnung mitzuführen. (6) Ohne Genehmigung aufgestellte Grabmale oder sonstige Anlagen können auf Kosten des Nutzungsberechtigten von der Friedhofsverwaltung entfernt oder gemäß den Vorschriften dieser Satzung verändert werden. Das gleiche gilt für Grabmale oder Anlagen, die von genehmigten Entwürfen abweichen.

§ 25 Form, Werkstoff und Inschrift

(1) Grabmäler und sonstige bauliche Anlagen müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung der Würde des Ortes entsprechen. Es sind witterungsbeständige Materialien zu verwenden. Scharfe Kanten, Ecke oder Spitzen von denen eine Verletzungsgefahr ausgeht, sind nicht zulässig. (2) Die Inschriften sollen mit Form, Größe und Farbwirkung des Grabmals in Einklang stehen. Inschriften, die der Würde des Friedhofes nicht entsprechen, werden nicht zugelassen. Erhabene Schriften oder Ornamente dürfen nicht mit Farbe, Gold oder Silber hinterlegt werden. (3) Firmenbezeichnungen des Grabsteinherstellers dürfen nur unauffällig auf der Rückseite des Grabmals angebracht werden. (4) In der Regel darf auf jeder Grabstätte nur ein Grabmal aufgestellt werden. Ausnahmen können von der Friedhofsverwaltung zugelassen werden. (5) Die Höhe eines Grabmales muss der Form entsprechen und in einem angemessenen Verhältnis zu der Größe der Grabstätte und der Beschaffenheit der Umgebung stehen. (6) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf des Nutzungsrechtes nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstätte entfernt werden.

§ 26 Standsicherheit

(1) Jedes Grabmal muss entsprechend seiner Größe dauerhaft gegründet sein. Die Richtlinien des Bundesinnungsverbandes des Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerks (BIV) und die gültigen rechtsverbindlichen Unfallverhütungsvorschriften sind zu beachten. (2) Bei kleinen Steinen und bei Kissensteinen genügen Gründungsplatten.

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(3) Nicht handwerksgerecht ausgeführte Gründungen müssen auf Anordnung der Friedhofsverwaltung unverzüglich neu hergestellt werden. (4) Die Friedhofsverwaltung prüft 1 x jährlich die Standsicherheit der Grabmale und dokumentiert die Kontrolle in einem Prüfungsbuch.

§ 27 Haftung

(1) Die Friedhofsverwaltung übernimmt keine Haftung für die auf den Grabstätten genehmigten und aufgestellten Grabmale und sonstigen Anlagen. (2) Die Nutzungsberechtigten sind für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen der Grabmale und Abstürzen von Teilen oder auf andere Weise durch ihr Verschulden verursacht wird. (3) Grabmale, die umzustürzen drohen oder Zeichen der Zerstörung aufweisen, können von der Friedhofsverwaltung umgelegt werden, falls der Nutzungsberechtigte nach vorheriger schriftlicher Aufforderung und Hinweisschild auf dem betroffenen Grabmal nicht in der Lage ist oder sich weigert, die Wiederherstellung ordnungsgemäß vorzunehmen. (4) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung ohne vorherige Ankündigung lose oder schief stehende Grabmale auf Kosten des Nutzungsberechtigten umlegen lassen.

Abschnitt VIII. Die Bepflanzung

§ 28 Einheitliche Gestaltung und Beräumung von Grabschmuck

(1) Alle Grabstätten müssen in würdiger Weise und in Anpassung an das Gesamtbild des Friedhofes gärtnerisch angelegt und bis zum Erlöschen des Nutzungsrechts unterhalten werden. Kann keine gärtnerische Pflege mehr ausreichend durchgeführt werden, so kann nach § 25 Abs. 6 die Zustimmung zur vorzeitigen Beräumung seitens der Friedhofsverwaltung eingeholt werden. (2) Dem Nutzungsberechtigten ist es freigestellt, die gärtnerische Anlage, Pflege und Ausschmückung der Grabstätte selbst zu übernehmen oder sie einem von der Friedhofsverwaltung zugelassenen Gärtner zu übertragen. (3) Grundsätzlich ist an Reihen- und Urnengräbern das Pflanzen von Koniferen, Rosen, Sträuchern und Bäumen verboten. (4) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber in ihrem natürlichen Wuchs nicht stören. Einheimischen Gehölzen ist der Vorzug zu geben. (5) Alle gepflanzten Bäume und Sträucher gehen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt Rathenow über. Sie dürfen nur mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung beseitigt oder verändert werden. (6) Stark wuchernde oder absterbende Bäume und Sträucher müssen auf Anweisung der Friedhofsverwaltung beschnitten oder entfernt werden. Hierzu zählen auch Koniferen, die keine ungehinderte Pflege der Nachbargräber ermöglichen. (7) Kränze und Blumenschmuck der Gräber müssen spätestens nach Ablauf der 3. Woche nach Belegung von dem Nutzungsberechtigten abgeräumt werden. (8) Bei Wahlgrabstätten darf nicht mehr als zwei Drittel der Grabstätte durch Steinplatten abgedeckt werden. (9) Das Ausgestalten der Grabstätte mittels faustgroßer Steine ist gestattet. (10) Alle gärtnerischen Arbeiten an den Gesamtanlagen und Wegen der Friedhöfe obliegen der Friedhofsverwaltung. (11) Das Aufstellen von privaten Sitzgelegenheiten auf oder an Grabstätten ist nicht gestattet. (12) Die Entfernung verwelkten Blumenschmuckes wird bei Bedarf durch die Mitarbeiter der Friedhofsverwaltung vorgenommen.

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§ 29 Einfassungen

(1) Grabstätten und Wege sollen nur mit Naturstein, nicht aber mit sonstigem Gestein, Kunststein, mit Eisengittern oder anderen festen Werkstoffen eingefasst werden. (2) Hecken sind nur zugelassen, soweit sie der Gesamtplanung der Friedhöfe entsprechen. Die Hecken werden jährlich von den Mitarbeitern der Friedhofsverwaltung geschnitten.

§ 30 Grabschmuck

(1) Als Grabschmuck dürfen nur lebende Pflanzen verwendet werden. Kunstblumen sind gänzlich untersagt. (2) Verwelkte Blumen und Kränze sind eigenständig von den Grabstätten zu entfernen. (3) Das Aufstellen von Konservendosen und anderen unwürdigen Gefäßen zur Aufnahme von Blumen auf den Grabstätten ist nicht gestattet. (4) Gegenstände, die der Würde des Friedhofs nicht entsprechen, dürfen auf den Grabstätten nicht aufgestellt oder verwahrt werden. (5) Bei der Entsorgung des Blumen- und Grabschmuckes auf dem jeweiligen Friedhof sind die gekennzeichneten Abfallbehälter zu benutzen. Es ist die Trennung von biologisch abbaubaren und nicht verrottbaren Stoffen vorzunehmen.

§ 31 Zwangsmaßnahmen

(1) Grabschmuck und Anpflanzungen, die gegen die §§ 21, 28 bis 29, 30 verstoßen oder bauliche Anlagen die gegen die §§ 24 bis 26 verstoßen, werden von der Friedhofsverwaltung ersatzlos entfernt. (2) Der Entfernung baulicher Anlagen muss eine schriftliche Aufforderung oder eine Bekanntgabe an der Grabstätte mit einer angemessenen Frist zur Abänderung vorangegangen sein.

Abschnitt IX.: Listenführung

§ 32 Grabbücher

Von der Friedhofsverwaltung werden geführt:

a) ein laufend nummeriertes Verzeichnis aller auf den Friedhöfen beigesetzten Personen in der Zeitfolge der Beerdigungen, b) je ein alphabetisches Namensverzeichnis der Beigesetzten und der Nutzungsberechtigten, c) Gesamtplan, Belegungspläne und andere zeichnerische Unterlagen, d) ein Einzelverzeichnis der Reihen-, Wahl- und Urnengräber in der Reihenfolge der angelegten Grabstätten unter Eintragung der Belegung und der Nutzungsberechtigten.

Abschnitt X: Schlussbestimmungen

§ 33 Gebühren

Für die Benutzung der von der Stadt Rathenow verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

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§ 34 Haftung

(1) Die Stadt Rathenow haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. (2) Die Stadt Rathenow haftet nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ihres Personals. Von dieser Haftungsbeschränkung ausgenommen sind alle Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

§ 35 Ordnungswidrigkeiten

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig dieser Satzung zuwiderhandelt, indem er: a) entgegen § 4 Abs. 1 die Friedhöfe außerhalb der Öffnungszeiten betritt, b) sich nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält, c) entgegen § 5 Abs. 4 Hunde unangeleint mit sich führt oder deren Verunreinigungen nicht beseitigt d) entgegen den Verboten gemäß § 5 Abs. 5a) Flächen und Wege mit Fahrzeugen befährt e) entgegen § 5 Abs. 5 b) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen beschädigt oder verunreinigt, f) entgegen § 5 Abs. 5 d) waren aller Art oder Dienstleistungen verkauft bzw. dafür wirbt, g) entgegen § 5 Abs. 5 e) Trauerfeiern, Begräbnisse oder Friedhofsmitarbeiter ohne Erlaubnis fotografiert, h) entgegen § 5 Abs. 7 Unkraut- und Schädlingsbekämpfungsmittel verwendet, i) entgegen § 7 Abs. 1 als Gewerbetreibender auf dem Friedhof ohne Zulassung tätig wird, handelt ordnungswidrig. (2) Jede Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500,00 Euro geahndet werden.

§ 36 Inkrafttreten

Diese Friedhofssatzung tritt zum 01.01.2026 in Kraft.

Die Friedhofssatzung DS-Nr. 089/20 vom 07.10.2020 tritt zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft.

Rathenow, den 13.11.2025

Jörg Zietemann Bürgermeister

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Original-Satzung als PDF

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