Gebührenordnung
6 Abschnitte.
§ 1 Paragraph 1
Benutzungsgebühren
Für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Rahden und ihrer Bestattungseinrichtungen erhebt die Stadt zur Deckung der Kosten (§ 6 Abs. 2 KAG) und Ausgaben (§ 5 Abs. 4 KAG) Benutzungsgebühren (Friedhofsgebühren).
§ 2 Paragraph 2
Gebührenmaßstab und Gebührensatz
(1) Die Friedhofsgebühren berechnen sich wie folgt:
§ 3 Paragraph 3
Gebührenpflichtige
Zur Zahlung der Gebühren ist der Antragsteller oder derjenige verpflichtet, in dessen Auftrag der Friedhof oder die Bestattungseinrichtungen benutzt werden. Wird der Antrag von mehreren Personen oder im Auftrag von mehreren Personen gestellt, so haftet jeder einzelne als Gesamtschuldner.
§ 4 Paragraph 4
Fälligkeit der Gebühren
Die Gebühren werden innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Gebührenbescheide fällig. Die Friedhofsunterhaltungsgebühren gem. § 2 Nr. 2.1 können zusammen mit anderen Abgaben angefordert werden. Erfolgt die Anforderung mit der Grundsteuer, so gilt deren Fälligkeit (§ 28 Grundsteuergesetz).
§ 5 Paragraph 5
Rechtsmittel und Zwangsmaßnahmen
(1) Die Rechtsmittel gegen Maßnahmen aufgrund dieser Gebührensatzung richten sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) und dem Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung im Lande Nordrhein-Westfalen vom 26.03.1960 (GV NRW S. 47/SGV NRW 303) in ihrer jeweils gültigen Fassung.
(2) Für Zwangsmaßnahmen aufgrund dieser Gebührensatzung gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.05.1980 (GV NRW S. 510), zuletzt geändert durch Gesetz vom 06.10.1987 (GV NRW S. 342).
§ 6 Paragraph 6
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2002 in Kraft.
Gebührentarif (Anlagen)
Reihengräber
| 1.1.1. | Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr für die Ruhefrist von 20 Jahren | 413,00 € |
|---|---|---|
| 1.1.2. | Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr an für die Ruhefrist von 30 Jahren | 688,00 € |
| 1.1.3. | Urnenreihengrab für die Ruhefrist von 20 Jahren | 321,00 € |
| 1.1.4. | Anonymes Urnenreihengrab für die Ruhefrist von 20 Jahren | 321,00 € |
| 1.1.5. | Urnenreihengrab einschl. Grabplatte (Pflegefreies Rasengrabfeld) für die Ruhefrist von 20 Jahren | 1191,00 € |
| 1.1.6. | Pflegefreies Sargreihengrab für die Ruhefrist von 30 Jahren | 2615,00 € |
Rückgabe einer Grabstätte
| 5.1. | Sarggrab pro Grabstelle und Jahr | 101,00 € |
|---|---|---|
| 5.2. | Urnengrab pro Grabstelle und Jahr | 79,00 € |
Wahlgräber
| 1.2.1. | Grundgebühr für eine Nutzungszeit von 40 Jahren pro Wahlgrabstelle für eine Erdbeisetzung | 1101,00 € |
|---|---|---|
| Grundgebühr für eine Nutzungszeit von 30 Jahren je Urnenwahlgrabstätte (4stellig) | 669,00 € | |
| Grundgebühr für eine Nutzungszeit von 30 Jahren je pflegefreie Urnendoppelgrabstätte | 2382,00 € | |
| 1.2.2. | Erneuerungsgebühr pro Grabstelle und Jahr Die Erneuerungsgebühr für die Verlängerung der Nutzungszeit an Wahlgräbern ist entsprechend der Anzahl der Grabstellen und der Zeit zu entrichten. | |
| Wahlgrabstelle für eine Erdbeisetzung | 27,00 € | |
| Urnenwahlgrabstätte (4stellig) | 20,00 € | |
| Pflegefreie Urnendoppelgrabstätte | 75,00 € | |
| 1.2.3. | Ausgleichsgebühr pro Grabstelle und Jahr Die Ausgleichsgebühr ist zur Wahrung der Ruhezeit entsprechend der Anzahl der Grabstellen und der Zeit zu entrichten, wenn bei der Belegung oder Wiederbelegung von Wahlgräbern die Ruhezeit die noch laufende Nutzungszeit überschreitet. | |
| Wahlgrabstelle für eine Erdbeisetzung | 27,00 € | |
| Urnenwahlgrabstätte (4stellig) | 20,00 € | |
| Pflegefreie Urnendoppelgrabstätte | 75,00 € | |
| 2. | Friedhofsunterhaltungsgebühren (für bis zum 31.12.2022 vergebene Grabnutzungsrechte) | |
| 2.1. | Wahlgrabstätten pro Grabstelle und Kalenderjahr | 13,00 € |
| 2.2. | Reihengrabstätten Von Nutzungsberechtigten, die vor dem Inkrafttreten der 3. Änderungssatzung Nutzungsrechte erworben haben, pro Grabstelle und Kalenderjahr | 13,00 € |
| 3. | Bestattungsgebühren für das Ausheben und Zufüllen der Gruft, das Herrichten eines Nothügels mit Auflegen der Kränze und die Benutzung des Leichenwagens | |
| 3.1. | Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 394,00 € |
| 3.2. | Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr an | 795,00 € |
| 3.3. | Urnen | 316,00 € |
| 4. | Gebühren für Umbettung | |
| 4.1. | Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | nach Aufwand |
| 4.2. | Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr an | nach Aufwand |
| 4.3. | Urnen | nach Aufwand |