Gebührenordnung
6 Abschnitte.
§ 1 Paragraph 1
Benutzungsgebühren
Für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Rahden und ihrer Bestattungseinrichtungen erhebt die Stadt zur Deckung der Kosten (§ 6 Abs. 2 KAG) und Ausgaben (§ 5 Abs. 4 KAG) Benutzungsgebühren (Friedhofsgebühren).
§ 2 Paragraph 2
Gebührenmaßstab und Gebührensatz
(1) Die Friedhofsgebühren berechnen sich wie folgt:
§ 3 Paragraph 3
Gebührenpflichtige
Zur Zahlung der Gebühren ist der Antragsteller oder derjenige verpflichtet, in dessen Auftrag der Friedhof oder die Bestattungseinrichtungen benutzt werden. Wird der Antrag von mehreren Personen oder im Auftrag von mehreren Personen gestellt, so haftet jeder einzelne als Gesamtschuldner.
§ 4 Paragraph 4
Fälligkeit der Gebühren
Die Gebühren werden innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Gebührenbescheide fällig. Die Friedhofsunterhaltungsgebühren gem. § 2 Nr. 2.1 können zusammen mit anderen Abgaben angefordert werden. Erfolgt die Anforderung mit der Grundsteuer, so gilt deren Fälligkeit (§ 28 Grundsteuergesetz).
§ 5 Paragraph 5
Rechtsmittel und Zwangsmaßnahmen
(1) Die Rechtsmittel gegen Maßnahmen aufgrund dieser Gebührensatzung richten sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) und dem Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung im Lande Nordrhein-Westfalen vom 26.03.1960 (GV NRW S. 47/SGV NRW 303) in ihrer jeweils gültigen Fassung.
(2) Für Zwangsmaßnahmen aufgrund dieser Gebührensatzung gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.05.1980 (GV NRW S. 510), zuletzt geändert durch Gesetz vom 06.10.1987 (GV NRW S. 342).
§ 6 Paragraph 6
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2002 in Kraft.