Gebührenordnung
2 Abschnitte.
§ 5 Erlass und Ermäßigung von Gebühren
Erlass und Ermäßigung von Gebühren
Der Bürgermeister kann Ansprüche auf der Grundlage dieser Gebührensatzung ganz oder zum Teil stunden oder erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre.
§ 6 Inkrafttreten
Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 30.06.2011 in der zur Zeit gültigen Fassung außer Kraft.