Friedhofssatzung
36 Abschnitte.
§ 1 Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für den Kommunalfriedhof in Radevormwald. Die Stadt Radevormwald ist Friedhofsträger im Sinne des Bestattungsgesetzes NRW. Die Friedhofsverwaltung erfolgt durch den Bürgermeister.
§ 2 Friedhofszweck
(1) Der Friedhof ist eine einheitliche nicht rechtsfähige öffentliche Anstalt der Stadt Radevormwald.
(2) Der Friedhof dient der Bestattung der Toten (Aschen sowie Leichen, Tot- und Fehlgeburten), die bzw. deren Erziehungsberechtigte bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Radevormwald waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen.
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Darüber hinaus dient der Friedhof auch der Bestattung der aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchte, falls ein Erziehungsberechtigter Einwohner der Stadt Radevormwald ist. Die Bestattung anderer Personen bedarf einer Ausnahmegenehmigung der Friedhofsverwaltung.
(3) Der Kommunalfriedhof erfüllt aufgrund seiner gärtnerischen Gestaltung auch eine allgemeine Grünflächenfunktion. Deshalb hat jeder das Recht, den Kommunalfriedhof als Ort der Ruhe und Besinnung zum Zwecke einer der Würde des Ortes entsprechenden Erholung aufzusuchen.
§ 3 Außerdienststellung und Entwidmung
(1) Der Friedhof und die Friedhofsteile können durch den Rat der Stadt Radevormwald ganz oder teilweise außer Dienst gestellt oder entwidmet werden.
(2) Durch die Außerdienststellung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch eine Außerdienststellung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt.
(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Bestatteten werden, falls die Ruhezeit (bei Reihengrabstätten/Urnenrasengrabstätten) bzw. die Nutzungszeit (bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten) noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Stadt Radevormwald in andere Grabstätten umgebettet.
(4) Außerdienststellung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.
(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig sind sie bei Reihengrabstätten/Urnengrabstätten einem Angehörigen des Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen.
(6) Ersatzgrabstätten werden von der Stadt Radevormwald auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhofsteilen hergerichtet. Sie werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.
II. Ordnung auf dem Friedhof
§ 4 Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof ist während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet. Abweichungen kann die Friedhofsverwaltung festsetzen und durch Aushang an den Friedhofseingängen bekannt geben.
(2) Das Betreten des Friedhofs oder von Friedhofsteilen kann aus wichtigem Grund von der Friedhofsverwaltung vorübergehend untersagt werden.
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§ 5 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes und der Achtung der Persönlichkeitsrechte von Angehörigen und Besuchern entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen oder Rollschuhen/Rollerblades/Skateboards aller Art, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden, zu befahren. Die hiernach zugelassenen Fahrzeuge dürfen nur in Schrittgeschwindigkeit fahren,
b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben, an Sonn- und Feiertagen Arbeiten auszuführen,
c) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,
d) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,
e) Abfall einzubringen oder Abfälle sowie Fundament-, Grabstein- oder Einfassungsreste auf dem Friedhof zu belassen,
f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten oder ihre baulichen Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen, Hecken und Pflanzungen zu übersteigen oder zu durchbrechen sowie Rasenflächen und Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten oder zu befahren,
g) zu lärmen, zu spielen, zu joggen oder sonstige sportliche Aktivitäten zu betreiben,
h) Hunde frei laufen zu lassen und
i) die Erstellung von Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen ohne vorherige Genehmigung der Friedhofsverwaltung, außer zu privaten Zwecken.
(3) Auf dem Friedhof liegende Harken, Gießkannen, Konservendosen und Gläser und ähnliche Gerätschaften und Gegenstände können durch das Aufsichtspersonal ohne vorherige Benachrichtigung entfernt werden.
(4) Totengedenkfeiern und andere mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.
(5) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit es mit dem Zweck und der Ordnung des Friedhofes vereinbar sind.
(6) Die Anordnungen der Beauftragten der Friedhofsverwaltung sind zu befolgen. Personen, die wiederholt oder schwerwiegend gegen die Vorschriften in den Abs. 1, 2, 3 und 4 verstoßen haben, können von der Friedhofsverwaltung auf Zeit oder Dauer vom Betreten des Friedhofes ausgeschlossen werden.
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(7) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener betreten. Sie sind ständig zu beaufsichtigen.
§ 6 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung bedürfen Steinmetze und Bildhauer und Bestatter für ihre gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. Andere Gewerbetreibende müssen ihre Tätigkeit auf dem Friedhof der Friedhofsverwaltung anzeigen.
(2) Auf ihren Antrag hin werden nur die in Abs. 1 Satz 1 genannten Gewerbetreibenden zugelassen, die
- a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind,
- b) ihre Eintragung in die Handwerksrolle bzw. (bei Antragstellern des handwerkähnlichen Gewerbes) ihre Eintragung in das Verzeichnis gem. § 19 Handwerksordnung nachweisen oder die selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder die über eine vergleichbare Qualifikation verfügen,
- c) eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung (je Personenschaden und Sachschaden 2 Mio. Euro) nachweisen können.
(3) Die Zulassung erfolgt durch schriftlichen Bescheid. Die Zulassung ist jedes Jahr zu erneuern. Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für ihre Bediensteten einen Bedienstetenausweis auszustellen. Die Zulassung und der Bedienstetenausweis sind dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung kann befristet werden.
(4) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.
(5) Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof dürfen werktags in der Zeit von 7.00 Uhr bis 19.00 Uhr ausgeführt werden. An Samstagen sind die Arbeiten spätestens um 13.00 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen im Einzelfall zulassen.
(6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den ursprünglichen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden. Die Gewerbetreibenden dürfen auf dem Friedhof keinerlei Abfall, Abraum, Rest-, und Verpackungsmaterial ablagern und entsorgen.
(7) Beisetzungen dürfen durch die Arbeiten nicht gestört werden.
(8) Die Gewerbetreibenden sind verpflichtet der Friedhofsverwaltung den Wegfall der Zulassungsvoraussetzungen unverzüglich mitzuteilen.
(9) Reklameschriftzüge, -plaketten u. ä. sind nicht zulässig. Friedhofsgärtner dürfen auf den von ihnen betreuten Grabstätten farbige Steckschilder (nur mit Firmenbezeichnung, jedoch
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ohne Anschrift oder Kontaktdaten) bis zu einer Größe von max. 6 cm x 6 cm seitlich unauffällig aufstellen.
(10) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei schweren Verstößen ist eine Mahnung entbehrlich.
III. Bestattungen
§ 7 Anzeigepflicht und Festsetzung der Bestattung
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalles bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Bei der Anmeldung ist die Art der Bestattung festzulegen. Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/ Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht durch Besitzurkunde nachzuweisen. Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.
(2) Bestattungen finden nur werktags außer samstags statt. Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Einvernehmen mit den Angehörigen bzw. mit dem beauftragten Beerdigungsinstitut fest. Die Bestattungen erfolgen montags bis donnerstags von 08.00 Uhr bis 15.30 Uhr, freitags bis 11.00 Uhr. Die Friedhofsverwaltung kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen.
(3) Jeder Verstorbene darf nicht vor Ablauf von vierundzwanzig Stunden nach Eintritt des Todes bestattet werden. Die Erdbestattung oder Einäscherungen müssen innerhalb von zehn Tagen durchgeführt werden. Totenaschen müssen spätestens sechs Wochen nach der Einäscherung bestattet werden, anderenfalls werden sie auf Kosten der bestattungspflichtigen Person von Amts wegen in einer Rasenurnengrabstätte beigesetzt.
§ 8 Särge und Urnen
(1) Bestattungen sind grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen.
(2) Särge und Urnen müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und bei Särgen die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird.
(3) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen, Sargbeigaben und Sargabdichtungen müssen zur Vermeidung von Umweltbelastungen aus leichtverrottbaren Werkstoffen hergestellt sein, soweit ordnungsbehördlich oder gesundheitsbehördlich nichts anderes angeordnet wird oder vorgeschrieben ist. Sie dürfen keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke oder Zusätze enthalten. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen.
(4) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m bereit sein. Sie in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
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(5) Urnen und Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, müssen aus leicht abbaubarem, umweltfreundlichem Material bestehen. Überurnen, die aus nicht leicht abbaubarem, umweltfreundlichem Material hergestellt sind, sind vor der Beisetzung zu entfernen. Eine spätere Umbettung der v. g. Urnen ist nicht möglich.
(6) Im Einzelfall behält sich die Friedhofsverwaltung die Zulassung eines Materials zur Bestattung ausdrücklich vor.
§ 9 Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. Das Herrichten der Gräber obliegt grundsätzlich der Friedhofsverwaltung, da nur hierdurch gewährleistet ist, dass die Bestattung ordnungsgemäß erfolgt und allen Sicherheitsgesichtspunkten genügt wird. Die Friedhofsverwaltung kann sich die zur Durchführung der Aufgabe privater Dritter als Erfüllungsgehilfen bedienen.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Erdhügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
(4) Beim Grabaushub können Nachbargräber soweit erforderlich durch Überbauen mit Erdcontainern, Laufdielen oder sonstigem Zubehör in Anspruch genommen werden. Nach Abschluss der Inanspruchnahme wird der ursprüngliche Zustand durch die Friedhofsverwaltung wieder hergestellt.
(5) Der Nutzungsberechtigte der Grabstätte, auf dem die Beisetzung erfolgen soll, hat die Grabanlagen vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt wird, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.
§ 10 Ruhezeit
Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 30 Jahre, bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 20 Jahre. Die Ruhezeit beginnt mit dem Tag der Beisetzung.
§ 11 Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der örtlichen Ordnungsbehörde. Diese erfolgt nur auf schriftlichen Antrag der nutzungsberechtigten Person. Die Zustimmung zur Umbettung wird nur dann erteilt, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Die Umbettungen dürfen im ersten Jahre der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses vorgenommen werden. Umbettungen innerhalb von Reihengrabstätten sind unzulässig.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(4) Alle Umbettungen (mit Ausnahme der Maßnahmen von Amts wegen) erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/ Urnengrabstätten der verfügungsberechtigte Angehörige des Verstorbenen, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Mit dem Antrag ist durch den
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Antragsteller das jeweilige Nutzungsrecht nachzuweisen. In den Fällen des § 29 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten gemäß § 29 Abs. 2 Satz 2 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Grabstätten aller Art umgebettet werden.
(5) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(6) Umbettungen finden bei Erdbeisetzungen nur in den Monaten Oktober bis März statt. Urnen können ganzjährig umgebettet werden.
(7) Über die Notwendigkeit eines Ersatzsarges entscheidet die Friedhofsverwaltung. Ein Ersatzsarg ist vom Antragsteller zu stellen.
(8) Die Kosten der Umbettung hat der Antragsteller zu tragen. Das gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, soweit sie notwendig aufgetreten sind oder die Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragte bezüglich dieser nur leichte Fahrlässigkeit trifft.
(9) Lässt sich eine Umbettung erkennbar nur unter Beschädigung benachbarter Grabstätten, Einrichtungen oder Anlagen durchführen, ist die Umbettung nur zulässig, wenn vorher die Einwilligung der Betroffenen nachgewiesen worden ist.
(10) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(11) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.
IV. Grabstätten
§ 12 Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten sind Eigentum der Stadt Radevormwald. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Der Verzicht des Nutzungsberechtigten auf das Nutzungsrecht bedarf der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Er muss der Friedhofsverwaltung schriftlich erklärt werden und wird wirksam mit Beginn des Folgejahres. Eventuell auf der Grabstätte befindliche Grabmale sind zum Ende des Jahres, indem die Verzichtserklärung beantragt und durch die Friedhofsverwaltung genehmigt wurde, zu entfernen. Werden die Grabanlagen trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal auf Kosten der nutzungsberechtigten Person abzuräumen.
(3) Die Pflege der eingeebneten Grabstätte ist gebührenpflichtig. Die Gebühr wird für jeden vollen Kalendermonat von der Wirksamkeit des Verzichts bis zum Ablauf der ursprünglichen Ruhefrist erhoben. Die gesamte Gebühr entsteht in voller Höhe mit dem Tage des Verzichts. Die Genehmigung kann von einer Vorauszahlungsleistung abhängig gemacht werden, auch für die Abräumung der Grabanlagen.
(4) Es gibt folgende Arten von Grabstätten:
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a) Reihengrabstätten (§ 13) b) Kinderreihengrabstätten (§ 13 Abs. 2a) c) Rasenerdgrabstätten (§13 Abs. 5) d) Wahlgrabstätten (§ 14) e) Rasenurnengrabstätten (§ 15 Abs. 3) f) Urnenwahlgrabstätten (§ 15 Abs. 2) g) Kolumbarien (§ 16) h) Baumgrabstätten (§17)
(4) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
(5) Der Baumbestand auf dem Kommunalfriedhof steht unter besonderem Schutz. Beeinträchtigungen durch Bäume, wie z. B. Schattenwurf und Laubfall, sonstige Vegetationen und Friedhofseinrichtungen sind zu dulden.
§ 13 Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die von der Friedhofsverwaltung belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Reihengrabstätte ist nicht möglich.
(2) Es werden Reihengrabfelder eingerichtet
a) für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr einschließlich Tot- und Fehlgeburten oder b) für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr.
(3) Der Verfügungsberechtigte hat im Rahmen dieser Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Er hat die Pflicht zur Anlage und Pflege der Grabstätte. Nachsackungen des Erdreichs gehen zu Lasten des Nutzungsberechtigten.
(4) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte verstorbene Mütter mit ihrem verstorbenen Neugeborenen oder die Leiche eines Kindes unter einem Jahr, Tot- und Fehlgeburten sowie die aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht und die eines Familienangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren zu bestatten.
(5) Rasengrabstätten werden von der Friedhofsverwaltung belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des Verstorbenen abgegeben. Über die in dem Rasenerdgrabfeld bestatteten Personen werden keine Auskünfte erteilt.
(6) Zur Wahrung der Totenruhe dürfen Rasengrabstätten nicht betreten werden. Auch um eine ordnungsgemäße Grabpflege zu gewährleisten, dürfen auf den Rasengrabfeldern weder Grablichter noch weiterer Grabschmuck abgelegt werden. Angehörige haben auf die
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Gestaltung und Pflege der Rasenfläche keinen Einfluss. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Rasenerdgrabstätte ist nicht möglich.
(7) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird zwei Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gemacht. Eine persönliche Benachrichtigung der Hinterbliebenen erfolgt nicht.
§ 14 Wahlgrabstätten (Sondergräber)
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Die Friedhofsverwaltung kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbesondere wenn die Außerdienststellung nach § 3 beabsichtigt ist.
(2) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben. Unter Beachtung des Absatzes 6 können in einer Wahlgrabstätte neben einer Erdbestattung bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. Wird eine Wahlgrabstätte für Erdbeisetzung nicht genutzt, können pro Grab bis zu vier Urnen beigesetzt werden.
(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der fälligen Gebühren und Aushändigung der Besitzurkunde.
(4) Bei Ablauf des Nutzungsrechtes kann die gesamte Grabstätte nacherworben werden. Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte vorher schriftlich hingewiesen. Falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, erfolgt eine öffentliche Bekanntmachung. Gleichzeitig wird durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte auf den Ablauf des Nutzungsrechtes hingewiesen. Erfolgt innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Nutzungsrechtes bzw. der Veröffentlichung keine Mitteilung an die Friedhofsverwaltung, so geht diese davon aus, dass ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes nicht gewünscht wird; somit ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, über die Wahlgrabstätte anderweitig zu verfügen.
(5) Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes ist auf Antrag für die Wahlgrabstätte für volle Jahre sowie nur für die Dauer von mindestens einem Jahr und höchstens für die Dauer des Erstnutzungsrechts möglich. Ein mehrmaliger Wiedererwerb ist möglich. Der Antrag auf Wiedererwerb kann nur schriftlich und innerhalb von sechs Monaten vor und drei Monaten nach Ablauf des Nutzungsrechts bei der Friedhofsverwaltung gestellt werden. Die Friedhofsverwaltung kann den Wiedererwerb ablehnen, insbesondere, wenn die Schließung nach § 3 beabsichtigt ist.
(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist. Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens die Nachfolge im Nutzungsrecht bestimmen und das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen.
(7) Sofern keine Personen innerhalb eines Jahres nach dem Ableben des bisherigen Nutzungsberechtigten die Zustimmung nach Abs. 6 Satz 2 erklärt, erlischt das Nutzungsrecht.
(8) Die Übertragung des Nutzungsrechtes bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
(9) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
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(10) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich das Recht der Entscheidung über die Art der Gestaltung der Grabstätte im Rahmen der Vorschriften dieser Satzung und gleichzeitig die Pflicht zur Pflege der Grabstätte. Nachsackungen des Erdreichs gehen zu Lasten des Nutzungsberechtigten.
(11) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit und an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Bereits geleistete Grabnutzungsgebühren werden nicht erstattet.
(12) Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig.
(13) Das Nutzungsrecht kann ohne Entschädigung entzogen werden, wenn die Grabstätte nicht den Vorschriften gemäß angelegt und gepflegt wird. Auf § 29 wird verwiesen.
§ 15 Aschenbeisetzungen
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in
- a) Urnenwahlgrabstätten,
- b) Rasenurnengrabstätten,
- c) Wahlgrabstätten,
- d) Kolumbarien oder
- e) Baumgrabstätten.
(2) Urnenwahlgrabstätten (Urnenfamiliengrabstätten) sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage gleichzeitig im Benehmen mit dem Erwerber festgelegt wird. In Urnenwahlgrabstätten können max. zwei Urnen beigesetzt werden. Soweit sich nicht aus dieser Satzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnenwahlgrabstätten.
(3) Rasenurnengrabstätten im Gemeinschaftsfeld werden vergeben, wenn dies dem Willen des Verstorbenen entspricht. Sie werden durch die Friedhofsverwaltung belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des Verstorbenen abgegeben. Über die in dem anonymen Urnengrabfeld bestatteten Personen werden keine Auskünfte erteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Rasenurnengrabstätte ist nicht möglich.
§ 16 Kolumbarien
(1) Kolumbarien sind Wahlgrabstätten für Urnenbeisetzungen, bei denen die Urnen oberirdisch in Kammern beigesetzt werden. Jede Kammer kann bis zu zwei Urnen aufnehmen.
(2) Sämtliche Urnenkammern werden von der Friedhofsverwaltung mit Verschlussplatten aus Naturstein oder Glas versehen. Die von der Friedhofsverwaltung gestellte Verschlussplatte bleibt im Eigentum der Stadt Radevormwald. Das Anbringen von anderen als der von der Friedhofsverwaltung gestellten Verschlussplatten ist nicht erlaubt. Das Öffnen und Verschließen der Urnenkammern obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung oder von ihr Beauftragten. Soweit sich aus der Friedhofssatzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Wahlgrabstätten entsprechend auch für das Kolumbarium.
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(3) Nutzungsrechte an Urnenkolumbarien werden anlässlich einer Beisetzung verliehen. Die Kammer wird im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten ausgewählt.
(4) Das Nutzungsrecht bezieht sich auf die vom Nutzungsberechtigten erworbene Grabstätte, über die Verleihung des Nutzungsrechtes erhält der Nutzungsberechtigte eine Besitzurkunde. Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes ist auf Antrag möglich. Die Friedhofsverwaltung kann den Wiedererwerb ablehnen, insbesondere, wenn die Schließung nach § 3 beabsichtigt ist.
(5) Grabschmuck, jeglicher Art, an den Verschlussplatten der Urnennischen darf die benachbarten Urnennischen nicht beeinträchtigen. Blumenschmuck, Schalen oder Vasen dürfen nur an der dafür vorgesehenen Fläche abgestellt werden. Die Friedhofsverwaltung behält sich vor, Blumen bzw. Gestecke und Kränze zu entfernen.
(6) Die Verschlussplatten sind von dem Nutzungsberechtigten in Abstimmung mit der Friedhofsverwaltung zur Kennzeichnung mindestens mit dem Namen der/des Verstorbenen beschriften zu lassen. Schriften, Ornamente und Symbole können entweder erhaben oder vertieft in Bronze-, Aluminium- oder Bleiguss aufgesetzt oder eingelegt angebracht werden. Verschlussplattendekorationen, z. B. Porzellanbilder, sowie Vasen sind ebenfalls genehmigungspflichtig. Grablichter dürfen weder an der Verschlussplatte noch an der Urnennische angebracht werden. Die Friedhofsverwaltung kann den nutzungsberechtigten auffordern, eine die Nachbarurnenkammer erkennbar störende Dekoration (z. B. Vase) sofort entfernen zu lassen. Sollte dieser Aufforderung nicht innerhalb einer Frist von einem Monat nachgekommen werden, wird die Entfernung durch die Friedhofsverwaltung in die Wege geleitet. Die Kosten trägt der verursachende Nutzungsberechtigte.
(7) Die Urnen und Überurnen müssen aus korrosionsbeständigem Material beschaffen sein.
(8) Nach Ablauf des Nutzungsrechtes werden die Urnen aus den Urnenkammern von der Friedhofsverwaltung entnommen und von der Friedhofsverwaltung anonym beigesetzt. Die Urnenkammer steht danach für weitere Urnenbeisetzungen zur Verfügung. Ferner wird nach Ablauf des Nutzungsrechtes die Verschlussplatte innerhalb einer Frist nach Bekanntgabe durch einen Hinweis am Kolumbarium entfernt. Auf Wunsch kann die Verschlussplatte nach Ablauf des Nutzungsrechtes der nutzungsberechtigten Person gegen Gebühr ausgehändigt werden.
§ 17 Baumgrabstätten
(1) Baumbestattungen sind Wahlgrabstätten für Urnenbeisetzungen am Fuße eines Baumes, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) im Todesfall verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber in einer hierfür durch die Stadt ausgewiesenen Fläche mit Baumbestand bestimmt wird. Aus ökologischer Sicht sind für die Baumbestattung nur biologisch abbaubare Urnen zugelassen. Der nutzungsberechtigte erhält über die Verleihung des Nutzungsrechtes eine Besitzurkunde.
(2) Die Anzahl der möglichen Grabstellen je Baumgrabstätte wird von der Friedhofsverwaltung im Einzelfall festgelegt und ist abhängig von den örtlichen Verhältnissen (z. B. Baumumfang und Abstand zu anderen Bäumen).
(3) Die Herrichtung und Unterhaltung der Grabstätte ist Angelegenheit der Friedhofsverwaltung. Die gärtnerische Pflege der Baumgrabstätten sowie eine besondere Kenntlichmachung ist nicht zulässig – insbesondere dürfen keine Gedenkzeichen aufgestellt oder angebracht werden. Blumenvasen und Grabschmuck sind ebenfalls verboten.
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(4) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, den Baum zu fällen, wenn von ihm eine Gefährdung der Verkehrssicherheit ausgeht. Die Friedhofsverwaltung kann Ersatzbepflanzungen entweder an derselben Stelle oder an einer anderen Stelle vornehmen. Als Ersatzbepflanzung sieht die Friedhofsverwaltung standortgerechte Laubbäume in der folgenden Qualität vor:
| Quercus robur (Stieleiche), | Stammumfang 14 – 16 cm |
|---|---|
| Acer pseudoplatanus (Bergahorn), | Stammumfang 14 – 16 cm |
| Carpinus betulus (Hainbuche), | Stammumfang 14 – 16 cm |
Das Ablegen von Blumen und sonstigem Grabschmuck ist nur anlässlich einer Beisetzung und zu den Totengedenktagen im Monat November gestattet. Für die Ablage von Kränzen, Blumen und dergleichen ist die entsprechend dafür vorgesehene Fläche am Entrée zu verwenden, sie sind spätestens nach vier Wochen nach der Bestattung zu entfernen.
(5) Pflegeeingriffe in den Gehölzbestand und den Bodenwuchs erfolgen ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung.
(6) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Wahlgrabstätten entsprechend auch für Baumgrabstätten.
(7) Zum Gedenken an die auf dem Baumgrabstättenfeld beigesetzten Personen kann, sofern es von dem Nutzungsberechtigten gewünscht ist, eine Edelstahlplatte auf die Tafeln neben der sich im Entrée befindlichen Dreier-Stele angebracht werden. Die Beschriftung und Anbringung der Platte erfolgt über die Friedhofsverwaltung.
Die Schilder werden nach folgenden Vorgaben gefertigt:
Maße: 12 cm (Breite) x 6 cm (Länge) x 0,6 cm (Tiefe)
Farbgebung: Edelstahl
Schrifttext: Vor- und Zuname der/s Verstorbenen sowie Geburts- und Sterbejahr
Eine den Vorgaben entsprechende Tafel liegt der Friedhofsverwaltung als Muster vor.
Die Anordnung und Montage der Gedenktafeln obliegt der Friedhofsverwaltung.
Die Anbringung der Gedenktafeln bedarf der vorherigen Genehmigung der Friedhofsverwaltung und unterliegt somit den Bestimmungen gemäß § 22 der Friedhofssatzung.
§ 18 Grababmessungen
Für die Gräber gelten in der Regel folgende Abmessungen:
a) Reihengrabstätten
Gesamtgröße: 2,60 m x 1,30 m
b) Reihengrabstätten (für Personen unter 5 Jahren)
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Gesamtgröße: 2,00 m x 1,20 m
c) Wahlgrabstätten
Gesamtgröße 2,60 m x 1,30 m
d) Urnenwahlgräber
Gesamtgröße: 1,00 m x 1,00 m
e) Urnenkolumbarien
Gesamtgröße: 0,53m (B) x 0,38m (T) x 0,44m (H)
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 19 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck, der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. Es sind grundsätzlich nur Pflanzen zu verwenden, die durch ihre Dimension und Wuchseigenschaften benachbarte Grabstätten, sonstige Flächen und den Betriebsablauf nicht beeinträchtigen. Die Bepflanzung der Grabstätten darf nur innerhalb der Grabbeete erfolgen.
(2) Nachsackungen sind umgehend durch die nutzungsberechtigte Person aufzufüllen.
VI. Grabmale
§ 20 Allgemeines
(1) Die Grabmale unterliegen unbeschadet den Bestimmungen des § 21 in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen zusätzlichen Anforderungen.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann Nachweise verlangen, wenn diese aus Gründen der Standsicherheit erforderlich sind.
(3) Nicht gestattet sind:
- Einfassung der Gräber aus Zement, Beton, Metall, Kunststoff- oder Holzrahmen, sowie aus Holz oder Metallgitter,
- Grabmäler und Einfassungen aus gegossener Zementmasse, Terrazzo oder schwarzem Kunststein,
- in Zement aufgetragener ornamentaler oder figürlicher Schmuck,
- Grabmäler mit Farbe zu bestreichen und
- sie mit Inschriften zu versehen, deren Inhalt der Würde des Friedhofs nicht angemessen sind.
- mit Lasergravur bearbeitete Platten, die die u. a. Mindeststärke nicht einhalten
Radevormwald Stadt auf der Höhe
§ 21 Gestaltungsvorschriften für Grabmale
(1) Die Grabmale müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen.
(2) Für Grabmale darf nur Naturstein verwendet werden.
(3) Bei der Gestaltung und der Bearbeitung sind folgende Vorgaben zu beachten:
a) Jede handwerkliche Bearbeitung sowie Politur ist möglich.
b) Die Grabmale und Sockel müssen aus gleichem Material hergestellt sein, sie dürfen kein sichtbares Fundament haben.
c) Schriften, Ornamente und Symbole können erhaben oder vertieft in Bronze-, Aluminium- oder Bleiguss aufgesetzt oder eingelegt angebracht werden. Sie müssen gut verteilt und dürfen nicht aufdringlich groß sein. Porzellanbilder in angemessener Größe sind zulässig.
d) Andere Materialien, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten sind nicht zugelassen.
(4) Nach näherer Bestimmung der Belegungspläne sind stehende oder liegende Grabmale bis zu einer Höchststärke von 20 cm zulässig.
a) Zulässige Größen für Grabmale auf Einzelwahlgrab- und Reihengrabstätten:
Stehende Grabmale einschließlich Sockel im Breitformat sind zulässig:
- bis zu einer Höhe von 75 cm und
- einer Breite von 80 cm,
- Mindeststärke von 12 cm
Stehende Grabmale einschließlich Sockel im Hochformat sind zulässig:
- bis zu einer Höhe von 110 cm und
- einer Breite von 70 cm
- Mindeststärke von 12 cm haben
- (Besonderheit: ab 1 m Höhe (ab Sockeloberkante), Mindeststärke 14 cm)
Liegende Grabmale im Breitformat sind zulässig:
- bis zu einer Höhe von 55 cm und
- einer Breite von 75 cm
- Mindeststärke von 7 cm haben
Liegende Grabmale im Hochformat sind zulässig:
- bis zu einer Höhe von 75 cm und
- einer Breite von 55 cm
- Mindeststärke von 7 cm haben
b) Zulässige Größen für Grabmale auf Kinderreihengrabstätten:
Radevormwald Stadt auf der Höhe
Stehende Grabmale einschließlich Sockel im Breitformat sind zulässig:
- bis zu einer Höhe von 60 cm und
- einer Breite von 70 cm,
- Mindeststärke von 10 cm
Stehende Grabmale einschließlich Sockel im Hochformat sind zulässig:
- bis zu einer Höhe von 70 cm und
- einer Breite von 60 cm
- Mindeststärke von 10 cm
Liegende Grabmale im Breitformat und Hochformat sind zulässig:
- bis zu einer Höhe von 50 cm und
- einer Breite von 50 cm,
- Mindeststärke von 7 cm
c) Zulässige Größen für Grabmale auf Doppelwahlgrabstätten:
Stehende Grabmale einschließlich Sockel im Breitformat sind zulässig:
- bis zu einer Höhe von 100 cm
- einer Breite von 140 cm,
- Mindeststärke von 12 cm
Stehende Grabmale einschließlich Sockel im Hochformat sind zulässig:
- bis zu einer Höhe von 140 cm
- einer Breite von 90 cm
- Mindeststärke von 12 cm haben
- (ab 1 m Höhe (ab Sockeloberkante), Mindeststärke 14 cm )
Liegende Grabmale im Breitformat sind zulässig:
- bis zu einer Höhe von 70 cm
- einer Breite von 90 cm
- Mindeststärke von 10 cm haben
Liegende Grabmale im Hochformat sind zulässig:
- bis zu einer Höhe von 90 cm
- einer Breite von 70 cm
- Mindeststärke von 10 cm haben
d) Zulässige Größen für Grabmale auf Drei- und Vierfachgrabstätten:
Stehende Grabmale einschließlich Sockel im Breitformat sind zulässig:
- bis zu einer Höhe von 120 cm
- einer Breite von 160 cm
- Mindeststärke von 12 cm
Radevormwald Stadt auf der Höhe
- (ab 1 m Höhe (ab Sockeloberkante), Mindeststärke 14 cm )
Stehende Grabmale einschließlich Sockel im Hochformat sind zulässig:
- bis zu einer Höhe von 160 cm
- einer Breite von 100 cm,
- Mindeststärke von 12 cm
- (ab 1 m Höhe (ab Sockeloberkante), Mindeststärke 14 cm )
Liegende Grabmale im Breitformat sind zulässig:
- bis zu einer Höhe von 100 cm
- einer Breite von 150 cm
- Mindeststärke von 10 cm
e) Zulässige Größen für Grabmale auf Urnengrabstätten:
Stehende Grabmale einschließlich Sockel im Breitformat sind zulässig:
- bis zu einer Höhe von 60 cm
- einer Breite von 70 cm
- Mindeststärke von 10 cm
Stehende Grabmale einschließlich Sockel im Hochformat sind zulässig:
- bis zu einer Höhe von 70 cm
- einer Breite von 60 cm
- Mindeststärke von 10 cm
Liegende Grabmale im Breitformat und Hochformat sind zulässig:
- bis zu einer Höhe von 50 cm
- einer Breite von 50 cm
- Mindeststärke von 7 cm
f) Einfassungen sind zulässig:
- bis zu einer max. Höhe von 20 cm
- Mindeststärke von 6 cm haben und dürfen die Höchststärke von 10 cm nicht überschreiten
Bei der Anbringung der Einfassung sind die Quer- und Längsneigungen an die vorhandenen Einfassungen anzupassen. Ferner haben sich die Einfassungen an den Bodenverhältnissen zu orientieren und sollen aus demselben Material wie das Grabmal gefertigt sein.
g) Stelen sind zulässig:
- bis zu einer max. Höhe von 1,40 m und einer Breite von 30 cm und müssen eine Mindeststärke von 14 cm haben und dürfen die Höchststärke von 20 cm nicht überschreiten.
h) Erdgrabstättenabdeckplatten sind zulässig:
Radevormwald Stadt auf der Höhe
sofern deren Verwendung nicht mehr als 70 % der Erdgrabstätte abdecken und die Abdeckungen in Naturstein ausgeführt werden.
i) Gedenktafeln an den Tafeln neben der am Entrée befindlichen Dreier-Stele zum Gedenken der auf dem Baumgrabstättenfeld beigesetzten Personen sind zulässig:
nach den Vorgaben gemäß § 17 Absatz 7
j) Soweit es die Friedhofsverwaltung innerhalb der Gesamtgestaltung unter Beachtung des § 19 und unter Berücksichtigung künstlerischer Anforderungen für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen. Sie kann für Grabmale und sonstige bauliche Anlagen in besonderer Lage oder aus Gründen der Standsicherheit weitergehende Anforderungen an Material, Entwurf und Ausführung stellen.
§ 22 Zustimmungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Anträge sind durch den Nutzungsberechtigten oder mit dessen Zustimmung zu stellen. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig sofern sie größer als 0,15 m x 0,30 m x 0,30 m sind.
(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen:
- a) Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung.
- b) Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.
- c) Den Nachweis, dass die Abdeckung bei der Verwendung von Erdgrabstättenabdeckplatten nicht mehr als 70 % ausmacht.
In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.
(3) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.
(4) Die nicht-zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als zwei Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.
(5) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten zu entfernen oder entfernen zu lassen. Ist er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, erfolgt eine öffentliche Bekanntmachung. Entfernte Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen werden drei Monate aufbewahrt, danach wird von einer Besitzaufgabe nach § 959 BGB ausgegangen.
§ 23 Anlieferung, Aufstellung
Radevormwald
Stadt auf der Höhe
(1) Bei der Anlieferung von Grabmalen ist dem Friedhofspersonal auf Verlangen der genehmigte Aufstellungsantrag vorzulegen. Die Ausführung der Grabmale muss den genehmigten Plänen entsprechen.
(2) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie am Friedhofseingang von der Friedhofsverwaltung überprüft werden können; Einzelheiten hierzu kann die Friedhofsverwaltung bestimmen.
(3) Ohne Genehmigung bzw. nicht der Genehmigung entsprechend aufgestellte Grabmale können durch die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Nutzungsberechtigten entfernt werden.
§ 24 Fundamentierung und Befestigung
(1) Zum Schutz der Allgemeinheit und des Nutzungsberechtigten sind die Grabmale nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinien für die Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerwerks in der jeweils gültigen Fassung) so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können.
(2) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Die Mindeststärke der Grabmale bestimmt sich nach § 21.
§ 25 Unterhaltung der Grabanlagen (Verkehrssicherungspflicht)
(1) Die Grabmale sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist der Nutzungsberechtigte. Der Nutzungsberechtigte hat die Grabmale dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten, d. h. zu überprüfen oder überprüfen zu lassen.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Nutzungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird dieser Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal auf Kosten des Nutzungsberechtigten zu entfernen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, diese Gegenstände länger als drei Monate aufzubewahren. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer eines Monats aufgestellt wird.
(3) Der Nutzungsberechtigte ist für jeden Schaden verantwortlich, der durch das Umstürzen von Grabmalen verursacht wird; die Haftung der Stadt Radevormwald bleibt unberührt; die Nutzungsberechtigten haften der Stadt Radevormwald im Innenverhältnis, soweit die Stadt Radevormwald nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft.
§ 26 Entfernung von Grabmalen
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.
Radevormwald
Stadt auf der Höhe
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten/Urnengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen drei Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal zu verwahren. Es geht entschädigungslos in das Eigentum der Stadt Radevormwald über. Sofern Wahlgrabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.
(3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Verfügungs- oder Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.
VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 27 Herrichtung und Unterhaltung
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 19 hergerichtet und dauernd in Stand gehalten werden. Verwelkte Blumen, Gestecke und Kränze sind unverzüglich von den Gräbern zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.
(2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes. Die Friedhofsverwaltung kann verlangen, dass der Nutzungsberechtigte nach Ende der Nutzungszeit oder Ruhezeit die Grabstätte abräumt.
(3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und Pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen. Die Grabstätten sind dergestalt zu bepflanzen, dass andere Grabstätten sowie öffentliche Anlagen und Wege nicht beeinträchtigt werden.
(4) Reihengrabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.
(5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
(6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.
(7) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen, Gießkannen und anderes Kleinzubehör. Solche Gegenstände sind nach Ende des Gebrauchs vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung vorgesehenen Behältnissen abzulegen.
§ 28 Gestaltungsvorschriften
(1) Jede Grabstätte ist einschließlich des Grabmals so zu gestalten und zu unterhalten sowie an die Umgebung anzupassen, dass die Würde und der Charakter des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt bleibt.
Radevormwald Stadt auf der Höhe
(2) Unzulässig ist,
a) das Pflanzen von Bäumen oder großwüchsigen Sträuchern, b) das Einfassen der Grabstätte mit Hecken, Metall, Glas oder ähnlichem, c) das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen und d) das Aufstellen von Bänken oder sonstigen Sitzgelegenheiten.
(3) Soweit es die Friedhofsverwaltung unter Beachtung des §§ 19, 27 für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen im Einzelfall zulassen.
§ 29 Vernachlässigung der Grabpflege und Entziehung
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungs- bzw. Verfügungsberechtigte (§17 Abs. 2) nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist auf seine Kosten in einen satzungskonformen Zustand zu bringen. Die Frist darf drei Monate nicht unterstreiten. Ein satzungskonformer Zustand ist entsprechend § 27 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 19 Abs. 1 einzuhalten.
Kommt der Nutzungs- bzw. Verfügungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte auf seine Kosten einebnen.
Die Friedhofsverwaltung kann auch das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen, soweit sie den Nutzungs- bzw. Verfügungsberechtigten schriftlich unter Fristsetzung hierauf hingewiesen hat. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungs- bzw. Verfügungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal innerhalb von drei Monaten ab Bestandskraft zu entfernen. Geschieht dies nicht, werden die Einebnungsarbeiten durch die Friedhofsverwaltung durchgeführt. Die Kosten werden dem Nutzungs- bzw. Verfügungsberechtigten in Rechnung gestellt. Die Friedhofsverwaltung ist nicht zur Aufbewahrung des Abgeräumten verpflichtet. Danach erlöschen alle Rechte des Nutzungs- und Verfügungsberechtigten.
(2) Ist der Nutzungs- bzw. Verfügungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von drei Monaten aufgestellt wird. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung
a. Die Grabstätte abräumen, einebnen und einsähen und b. Grabmale beseitigen lassen.
(3) Bei nicht zulässigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Nutzungs- bzw. Verfügungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen.
VIII. Trauerfeiern
§ 30 Benutzung der Kapelle
Radevormwald Stadt auf der Höhe
(1) Trauerfeiern können in der Friedhofskapelle, am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
(2) Auf Antrag kann die örtliche Ordnungsbehörde gestatten, dass während der Trauerfeier der Sarg geöffnet wird. Der Antrag kann nicht genehmigt werden, wenn der oder die Verstorbene an einer ansteckenden übertragbaren Krankheit nach dem Infektionsschutzgesetz gelitten, die Leichenverwesung bereits begonnen hat oder die Ausstellung der Leiche der Totenwürde oder dem Pietätempfinden der an der Trauerfeier Teilnehmenden widersprechen würde.
(3) Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
(4) Jede Musik- und jede Gesangsdarbietung auf dem Friedhof bedarf der vorherigen Anmeldung bei der Friedhofsverwaltung. Die Auswahl der Musiker und der Darbietung muss gewährleisten, dass ein würdiger Rahmen gewahrt bleibt.
IX. Schlussvorschriften
§ 31 Haftung
Die Stadt Radevormwald haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Stadt Radevormwald nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
§ 32 Gebühren
Für die Benutzung des Kommunalfriedhofes und seiner Einrichtungen sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 33 Ausnahmen
Von den Vorschriften dieser Satzung kann die Friedhofsverwaltung im Einzelfalle, soweit es mit Zweck und Ordnung des Friedhofs vereinbar ist, auf Antrag aus wichtigem Grund Ausnahmen zulassen.
§ 34 Listenführung
Es werden geführt:
- a) Bestattungsbuch,
- b) Zeichnerische Unterlagen (Gesamtplan, Belegungspläne) und
- c) Friedhofsprogramm.
§ 35 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
Radevormwald Stadt auf der Höhe
a) sich als Besucher entgegen § 5 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofes entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
b) die Verhaltensregeln des § 5 Abs. 2 missachtet,
c) entgegen § 5 Abs. 4 Totengedenkfeiern ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt,
d) als Gewerbetreibender entgegen § 6 ohne vorherige Zulassung tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt oder Werkzeuge oder Materialien unzulässig lagert,
e) eine Bestattung entgegen § 7 Abs. 1 der Friedhofsverwaltung nicht anzeigt,
f) entgegen § 22 Abs. 1 ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet, verändert oder entfernt,
g) Grabmale entgegen § 24 Abs. (1) nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert oder entgegen § 25 Abs. (1) nicht in verkehrssicherem Zustand erhält,
h) nicht verrottbare Werkstoffe, insbesondere Kunststoffe, entgegen § 27 Abs. 7 verwendet oder so beschaffenes Zubehör oder sonstigen Abraum oder Abfall nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt oder
i) Grabstätten entgegen § 29 vernachlässigt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.000,– Euro geahndet werden.
§ 36 Inkrafttreten
Die Friedhofssatzung vom 09.10.2014 in der Fassung der 3. Änderung vom 19.11.2018 tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Radevormwald, den 19.12.2018
Johannes Mans Bürgermeister