Gebührenordnung
4 Abschnitte.
§ 1 Paragraph 1
Allgemeines
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und Ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
Alle Gebühren sind Nettogebühren. Soweit darüber hinaus Umsatzsteuerpflicht entsteht, wird diese Steuer zusätzlich in der gesetzlich vorgeschriebenen Höhe erhoben.
§ 2 Paragraph 2
Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner sind:
a) bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind und der Antragsteller, b) bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.
§ 3 Paragraph 3
Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die Gebühren werden innerhalb von 4 Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
§ 4 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 03.03.2022 außer Kraft.
Queidersbach, den 07.12.2022
gez. Ralph Simbgen Ortsbürgermeister
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung
I. Grabnutzungsberechtigungen
- Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung
für Verstorbene ab dem vollendeten 6. Lebensjahr 1.208,00 €
- Überlassung einer anonymen Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1
987,00 €
- Verleihung des Nutzungsrechts für Wahlgrabstätten an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für
| a) | eine Kindergrabstätte (bis zum 6. Lebensjahr) | 1.124,00 € |
|---|---|---|
| b) | eine Einzelgrabstätte | 1.483,00 € |
| c) | eine Doppelgrabstätte | 2.460,00 € |
| d) | jede weitere Grabstätte | 1.483,00 € |
| e) | eine Rasengrabstätte Einzel mit Kennzeichnung | 1.483,00 € |
| f) | eine Urnengrabstätte | 1.069,00 € |
| g) | eine Urnenrasengrabstätte mit Kennzeichnung | 1.069,00 € |
- Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Nutzungszeit für
| a) | eine Kindergrabstätte | pro Jahr | 45,00 € |
|---|---|---|---|
| b) | eine Einzelgrabstätte | pro Jahr | 59,00 € |
| c) | eine Doppelgrabstätte | pro Jahr | 98,00 € |
| d) | jede weitere Grabstätte | pro Jahr | 59,00 € |
| e) | eine Rasengrabstätte Einzel mit Kennzeichnung | pro Jahr | 59,00 € |
| f) | eine Urnengrabstätte | pro Jahr | 43,00 € |
| g) | eine Urnenrasengrabstätte mit Kennzeichnung | pro Jahr | 43,00 € |
- Der Wiedererwerb von Grabstätten ist für 5, 10, 15, 20 und 25 Jahre möglich. Für die Erhebung der Gebühren gilt Ziffer I Nr. 3 entsprechend.
II. Grabherstellung (Ausheben und Verfüllen der Grabstelle sowie das Auskleiden des Grabes mit Matten)
| 1. Grabherstellung (Erdbestattung) bis zum 6. Lebensjahr | wird nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet |
|---|---|
| 2. Grabherstellung (Erdbestattung) ab dem 6. Lebensjahr | 809,20 € |
| 3. Grabherstellung (Erdbestattung) Tieferlegung | 1.011,50 € |
| 4. Grabherstellung Urnenbestattung | 178,50 € |
III. Umbettung
Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen wird durch gewerbliche Unternehmer vorgenommen. Die hierbei entstandenen Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu erstatten.