Gebührenordnung
7 Abschnitte.
§ 1 Gebührenerhebung und Gebührenarten
(1) Die Gemeinde Pullach erhebt für die Inanspruchnahme seiner Bestattungseinrichtungen (Friedhof an der Münchner Straße mit Leichenhaus und Aussegnungshalle) sowie für damit im Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren.
(2) Als Gebühren werden erhoben: a) Grabnutzungsgebühren (§ 4) b) Bestattungs- und Friedhofsgebühren (§ 5) c) Sonstige Gebühren (§ 6) d) Verwaltungsgebühren (§ 7)
§ 2 Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist, b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat, c) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat, d) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt.
(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
(3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabgebühren vom Grabnutzungs- berechtigten zu tragen.
§ 3 Entstehen und Fälligkeit der Gebühr
(1) Die Grabnutzungsgebühr entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabes, und zwar a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhezeit nach § der Friedhofssatzung, b) bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhezeit für den Zeitraum der Verlängerung, c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhezeit.
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(2) Die Bestattungsgebühren (§ 5) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung. (3) Die Sonstigen Gebühren (§ 6) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung. (4) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids an den Gebührenschuldner fällig.
(1) Die Grabnutzungsgebühren richten sich nach Art und Lage der Grabstätte sowie den jeweiligen Grabstellen. Ein Lageplan der Abteilungen ist in der Gemeindeverwaltung einsehbar. (2) Die Gebühr beträgt pro Grabstätte und Ruhezeit in den Abteilungen 1 bis 37 (alter Teil)
| Einzelgrab | 480,00 € |
|---|---|
| Doppelgrab | 960,00 € |
| Anlagengrab | 1.441,00 € |
| Urnenerdgrab | 540,00 € |
| Anonymes Urnenerdgrab | 164,00 € |
| Urnenwandnische | 1.025,00 € |
| Urnennische im Schaugang klein | 530,00 € |
| Urnennische im Schaugang mittel | 1.042,00 € |
| Urnennische im Schaugang groß | € 1.558,00 € |
Die Gebühr beträgt pro Grabstätte und Ruhezeit in den Abteilungen 38 bis 56 (neuer Teil)
| Einzelgrab | 460,00 € |
|---|---|
| Doppelgrab | 980,00 € |
| Anlagengrab | 1.513,00 € |
| Urnenerdgrab | 540,00 € |
(3) Mit der Grabnutzungsgebühr sind abgegolten, die Planung und der Bau von Friedhofsanlagen, Betriebsgebäude, rahmende Grünanlagen, Bau von Grabfeldern bzw. Wiederbelegungsflächen einschließlich der Nutzung der gesamten Infrastruktur. Dies sind u.a. Wege, Treppen und Brunnenanlagen, Wasser- und Kanalnetz, Abfallcontainer (Abraum und Entsorgung von Grabfeldern) sowie Pflege und Unterhaltung der Friedhofsanlagen einschließlich der gesamten Infrastruktur dafür. (4) Bei einem Anlagegrab im alten Teil des Friedhofs erhöht sich die Gebühr für die Ruhezeit um jeweils € 300.00 je qm, um welches die Größe von der Standardgröße (4,8 m²) abweicht. Bei einem Anlagegrab im neuen Teil des Friedhofs erhöht sich die Gebühr für die Ruhezeit um jeweils € 274.00 je qm, um welches die Größe von der Standardgröße (5,52 qm) abweicht. (5) Die Verschlussplatten für die Urnenwände und die Urnennischen im Urnenschaugang sind mit einer von der Gemeinde Pullach zu bestimmenden Beschriftung zu versehen (siehe § 7 Abs. 3 der Satzung über die gemeindlichen Bestattungseinrichtungen). Die Kosten für die Beschriftung werden gesondert abgerechnet. Die Ablagen für die Urnenwände und Urnennischen können für € 96,- zzgl. der jeweils gültigen Umsatzsteuer erworben werden.
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(6) Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte muss für die Ruhezeit erworben werden. Erstreckt sich eine Ruhezeit über die Dauer des Grabnutzungsrechtes hinaus, so ist die zur Verlängerung des Nutzungsrechtes festgesetzte Gebühr anteilig bis zum Ablauf der Ruhezeit im Voraus zu entrichten.
§ 5 Bestattungs- und Friedhofsgebühren
Bestattungs- und Friedhofsgebühren
(1) Bei Leichenbestattungen sind folgende Gebühren zu entrichten:
| für Personen ab Vollendung des 12. Lebensjahres | 710,00 € |
|---|---|
| für Personen ab Vollendung des 12. Lebensjahres mit Tieferlegung | 755,00 € |
| für Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres | 585,00 € |
| für die Bestattung von Urnen in Erdgräbern | 304,00 € |
| für die Bestattung von Urnen in Urnennischen | 304,00 € |
(2) Mit der Bestattungsgebühr sind abgegolten: das Ausheben und Ausgrünen des Grabes, das Ausschmücken des Leichenhauses, die Betreuung der Trauerfeier, die Überführung der Leiche oder Urne zum Grab inkl. 4 bzw. 1 Träger zur Beerdigung bzw. Beisetzung, den Transport der Kränze zum Grab, das Schließen des Grabes, Glockengeläut und Verwaltungskosten. Die Bestattungsgebühr gem. Abs. 1 ist eine Festgebühr, die erhoben wird, auch wenn Teilleistungen vom Gebührenschuldner selbst erbracht werden können.
| (3) Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses je Tag | 120,00 € |
|---|---|
| (4) Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses mit Aufbahrung je Tag | 150,00 € |
| (5) Gebühr für die Benutzung der Urnenaufbahrungsnische | 50,00 € |
| (6) Gebühr für die Benutzung der Kühlung je Tag | 30,00 € |
| (7) Gestaltung und Abhaltung der Trauerfeier in der in der großen Aussegnungshalle | 200,00 € |
| in der kleinen Aussegnungshalle | 100,00 € |
§ 6 Sonstige Gebühren
Sonstige Gebühren
| (1) Die Gebühr für das Ausgraben und Umbetten einer Leiche innerhalb des Friedhofs beträgt | |
|---|---|
| a) bei Normalbelegung | 570,00 € |
| b) bei Tieferlegung | 615,00 € |
| (2) Die Gebühr für die Ausgrabung einer Leiche | 395,00 € |
| Die Gebühr für die Ausgrabung von Gebeinen | 347,50 € |
| (3) Die Gebühr für die Entnahme einer Urne aus dem Erd- bzw. Wandgrab und Wiederbeisetzung in einem Sammelgrab | 145,00 € |
| (4) Die Gebühr für die Entnahme einer Urne aus einem Erd- bzw. Wandgrab zur weiteren Beisetzung | 145,00 € |
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(5) Sonstige, mit einer Bestattung zusammenhängende Gebühren: a) Abräumen eines aufgelassenen Grabes (Einebnen, Einsäen) und Löschung im Gräberbuch 30,00 € b) Entfernen des Grabsteins 20,00 € c) Räumung einer Urnennische 30,00 € (6) Bestattungen außerhalb der regulären Bestattungszeit (§ 29 Abs. 2 Satzung über die gemeindlichen Bestattungseinrichtungen)
- für Erdbestattungen 95,00 €
- für Urnenbestattungen 25,00 € (7) Für sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, werden gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen. Das für solche Leistungen erhobene Entgelt bestimmt sich nach dem tatsächlichen Arbeits- und Kostenaufwand. Der Stundensatz hierfür beträgt 40,00 €. Das gilt auch dann, wenn eine Vereinbarung nicht getroffen wurde.
§ 7 Verwaltungsgebühren
Verwaltungsgebühren
(1) a) Gebühr zum Erwerb, Verlängerung oder Umschreibung eines Grabnutzungsrechts (Graburkunde) 20,00 € b) Genehmigung für Bestattungen vor dem gesetzlich festgelegten Bestattungszeitpunkt 15,00 € c) Genehmigung für Bestattungen nach Ablauf der gesetzlich festgelegten Bestattungsfrist 15,00 € d) Gebühr zur Zulassung zur gewerblichen oder auf wirtschaftlichen Erfolg abzielenden Arbeiten am Friedhof
- für einmalige Arbeiten 20,00 €
- jährlich 80,00 € e) Gebühr für die Genehmigung zur Aufstellung eines Grabmals 25,00 € f) Gebühr für die Überführung einer Leiche nach auswärts 45,00 € g) Gebühr für die Ausgrabung einer Leiche/von Gebeinen 20,00 € h) Gebühr für die Ausgrabung und Umbettung einer Leiche 40,00 € i) Gebühr für die Entnahme einer Urne aus einem Erd- oder Wandgrab zur weiteren Beisetzung 20,00 € j) Ausstellung von Bescheinigungen durch das Bestattungsamt 10,00 €
§ 8 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 5. April 2019 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die gemeindlichen Bestattungseinrichtungen vom 10. Februar 2004 außer Kraft.
Gemeinde Pullach, 20.03.2019
Susanna Tausendfreund Erste Bürgermeisterin
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