Friedhofssatzung – Pullach_i.Isartal

Vollständige Friedhofssatzung für Pullach_i.Isartal.

Friedhofssatzung

37 Abschnitte.

§ 1 Geltungsbereich

Die Gemeinde errichtet, unterhält, verwaltet und beaufsichtigt die folgenden Einrichtungen für das Bestattungswesen als öffentliche Einrichtungen, nämlich

  • den gemeindeeigenen Friedhof,
  • das gemeindeeigene Leichenhaus und die Aussegnungshalle,
  • das gemeindliche Friedhofspersonal.

§ 2 Friedhofszweck

Der Friedhof dient insbesondere den verstorbenen Gemeindemitgliedern als würdige Ruhestätte und Pflege ihres Andenkens.

§ 3 Bestattungsanspruch

(1) Auf dem Friedhof werden beigesetzt

  • Die Verstorbenen, die bei ihrem Ableben in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz hatten,
  • Die Verstorbenen, die ein Nutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab besitzen und ihre Familienangehörigen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 1 BestV)
  • Die im Gemeindegebiet Verstorbenen und tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Bestattung anderweitig nicht sichergestellt ist,
  • Tot- und Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 BestG

(2) Die Bestattung anderer als der in Abs. 1 genannten Personen bedarf auf Antrag der besonderen Erlaubnis der Gemeinde.

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II. Die Grabstätten

§ 4 Grabarten

Grabstätten im Sinne dieser Satzung sind:

  • a) Einzelgräber
  • b) Doppelgräber
  • c) Anlagengräber
  • d) Urnenerdgräber
  • e) Urnennischen
  • f) Anonyme Urnengräber
  • g) Ehrengräber

§ 5 Größe der Grabstätten

(1) Ausmaße der einzelnen Grabstätten in den Grabfeldern 1–37 (alter Teil):

a) Einzelgräber 200 cm lang 80 cm breit
b) Doppelgräber 200 cm lang 160 cm breit
c) Anlagengräber 200 cm lang 240 cm breit
d) Urnenerdgräber 100 cm lang 60 cm breit

(2) Ausmaße der einzelnen Grabstätten in den Grabfeldern 38–56 (neuer Teil):

a) Einzelgräber 200 cm lang 70 cm breit
b) Doppelgräber 200 cm lang 170 cm breit
c) Anlagengräber 230 cm lang 240 cm breit
d) Urnenerdgräber 100 cm lang 60 cm breit

(3) Die Tiefe der Grabstätten beträgt 200 cm–230 cm ab Erdoberkante.

(4) Der Abstand von Grabstelle zu Grabstelle beträgt je nach Grabfeld 40 cm–80 cm.

(5) Ausmaße der Urnennischen:

a) Urnenwand 55 cm tief 29 cm breit 36 cm hoch
b) Urnenschaugang klein 28 cm tief 48 cm breit 34 cm hoch
c) Urnenschaugang mittel 45 cm tief 48 cm breit 34 cm hoch
d) Urnenschaugang groß 45 cm tief 68 cm breit 34 cm hoch

(6) Die Anlagengräber im alten und neuen Teil des Friedhofs dürfen in Einzelfällen von der Standardgröße abweichen. Die Erlaubnis hierfür erteilt das Friedhofsamt. Sind sie größer als die Standardgrößen in Abs. 1 c) und 2 c), berechnet sich ihre Gebühr nach § 4 Abs. 4 der Friedhofsgebührensatzung.

(7) Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengräbern obliegt ausschließlich der Gemeinde. Das Nähere hierzu regelt eine Geschäftsanweisung.

§ 6 Friedhofsplan (Belegplan)

Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Friedhofsplan. In ihm sind die einzelnen Gräberfelder und Grabstätten fortlaufend nummeriert. Abweichungen vom

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Friedhofsplan, z.B. Zusammenlegung von Grabstätten, sind nicht gestattet. Der Lageplan ist in der Gemeindeverwaltung einsehbar.

§ 7 Belegung der Grabstätten

(1) In einem Einzel-, Doppel- und Anlagengrab können Leichen, Leichenteile und Aschenreste beigesetzt werden, in den Urnengräbern nur Aschenreste.

(2) Innerhalb einer Ruhezeit (§ 8) können beigesetzt werden:

a) in einem Einzelgrab zwei Beisetzungen
b) in einem Doppelgrab vier Beisetzungen
c) in einem Anlagengrab sechs Beisetzungen
d) in einem Urnenerdgrab drei Urnen
e) in der Urnenwand zwei Urnen
f) im Urnenschaugang klein eine Urne
g) im Urnenschaugang mittel zwei Urnen
h) im Urnenschaugang groß drei Urnen

Die Beisetzung der Leichen bzw. Leichenteile oberhalb der erst beigesetzten Leichen bzw. Leichenteile ist nur möglich, wenn die zuerst beigesetzten Leichen bzw. Leichenteile auf eine Tiefe von 2,30 m verlegt sind.

(3) Urnen können unterirdisch oder in Urnennischen beigesetzt werden. Nach Aufgabe des Benutzungsrechtes kann die Gemeinde die beigesetzten Urnen entfernen und an der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs in würdiger Weise beisetzen. Bei den Grabstätten in der Urnenwand und im Urnenschaugang sind nur die von der Gemeinde beschafften Verschlussplatten zugelassen. Die Verschlussplatten bleiben Eigentum der Gemeinde. Für die Beschriftung der Verschlussplatten dürfen zum Zwecke des einheitlichen Erscheinungsbildes nur die, von der Gemeinde zur Wahl gestellten, Buchstaben verwendet werden. Die Beschriftung hat der Grabnutzungsberechtigte selbst zu besorgen. Für Art, Umfang und Form der Beschriftung muss von der Gemeinde die vorherige Einwilligung eingeholt werden. Die Beschriftung ist von einem fachlich geeigneten Unternehmer anzubringen. Auf den bei allen Urnennischen vorgesehenen Ablagen dürfen nur Grablichter oder Gegenstände bis höchstens 8 x 8 cm aufgestellt werden. Jegliches Befestigen von Grablichtern oder sonstigen Gegenständen ist untersagt. Werden Grablichter oder Gegenstände angebracht oder aufgestellt, die die Ablage, die Verschlussplatten, die Urnenwände oder die Vorflächen verunreinigen, behält sich die Gemeinde vor, den Ersatz der beschädigten Flächen vom Grabnutzungsberechtigten zu verlangen. Im gesamten Bereich der Urnenwände, des Urnenschauganges und allen Vorflächen behält sich die Gemeinde das Recht zur ersatzlosen Entfernung von unrechtmäßig angebrachten oder aufgestellten Gegenständen vor.

(4) Urnen können auch in einem anonymen Urnengrabfeld beigesetzt werden. Der Erwerb eines Nutzungsrechtes, eine Verlängerung oder eine Umbettung sind nicht möglich. Die Urne muss aus biologisch abbaubarem Material bestehen. Die anonymen Urnengräber dienen der Aufnahme von Urnen bei anonymen Beisetzungen oder wenn dies vom Verstorbenen nachweislich so gewünscht wurde.

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§ 8 Ruhezeit

Die Ruhezeit bei Erdbestattungen sowie bei Urnenbeisetzungen beträgt zehn Jahre. Die Ruhezeit beginnt am Tag der Bestattung.

§ 9 Rechte an Grabstätten

(1) Sämtliche Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde. An ihnen können Benutzungsrechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Benutzungsrechte werden generell nur an Einzelpersonen vergeben. (3) Grabbenutzungsrechte werden für zehn Jahre vergeben. Ein Anspruch auf den Erwerb oder die Verlängerung eines Benutzungsrechtes besteht nicht. (4) Das Grabnutzungsrecht wird durch Zahlung der festgesetzten Gebühr erworben und beginnt mit dem Tag der Bestätigung des Auftrags. Der Erwerb wird durch den Eintrag in die Grabkartei rechtswirksam. Auf Antrag erhält der Benutzungsberechtigte hierüber eine Graburkunde. Die Übertragung eines Benutzungsrechtes auf Dritte bedarf der Zustimmung der Gemeinde. (5) Die Gemeinde kann nach Ablauf des Benutzungsrechtes über die Grabstätte anderweitig verfügen. (6) Das Benutzungsrecht muss vor einer Bestattung bis zum Ablauf der Ruhezeit erworben werden. (7) Findet eine Bestattung während eines laufenden Benutzungsrechtes statt, ist das Benutzungsrecht mindestens bis zum Ablauf der neuen Ruhezeit zu verlängern. (8) Der Benutzungsberechtigte kann gegen erneute Zahlung der Grabstättengebühr das Nutzungsrecht um zehn Jahre verlängern. Die Verlängerung muss vor Ablauf des Rechts beantragt werden. (9) Der Benutzungsberechtigte hat das Recht in der Grabstätte bestattet zu werden und Mitglieder seiner Familie (Ehegatte bzw. Lebenspartner, Kinder, Eltern und unverheiratete Geschwister) darin bestatten zu lassen. (10) Die Beisetzung anderer Personen bedarf der Zustimmung der Gemeinde.

§ 10 Umschreibung des Grabnutzungsrechtes

(1) Zu Lebzeiten des Grabnutzungsberechtigten kann der Ehegatte bzw. Lebenspartner oder ein Abkömmling die Umschreibung des Grabnutzungsrechtes beanspruchen, wenn der Grabnutzungsberechtigte schriftlich auf sein Recht verzichtet. (2) Nach dem Tode des Grabnutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung des Rechtes beanspruchen, dem es vom Grabnutzungsberechtigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verfügung ausdrücklich zugewendet wurde. Leben der Ehegatte bzw. Lebenspartner oder ein Abkömmling des Grabnutzungsberechtigten, so haben diese den Vorrang.

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(3) Liegt keine letztwillige Verfügung vor, erfolgt die Umschreibung auf die im § 9 Abs. 9 bezeichneten Personen auf Antrag in der dort angegebenen Reihenfolge. Innerhalb dieser Reihenfolge hat das Alter das Vorrecht. Diese Reihenfolge ändert sich im Falle einer Wiederverehelichung des überlebenden Ehegatten bzw. Lebenspartners zugunsten der Abkömmlinge.

(4) Das Grabnutzungsrecht kann mit Genehmigung der Gemeinde auf andere Personen überschrieben werden, die sich zur Übernahme der Grabstätte bereit erklären.

(5) Der neue Grabnutzungsberechtigte erhält hierüber auf Antrag eine Urkunde.

§ 11 Verzicht auf Grabbenutzungsrechte

(1) Auf das Benutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an belegten Grabstätten nach Ablauf der Ruhezeit, verzichtet werden.

(2) Bei einem Verzicht auf das Nutzungsrecht werden Gebühren grundsätzlich nicht erstattet.

§ 12 Beschränkung der Rechte an Grabstätten

(1) Das Benutzungsrecht an einer Grabstätte kann durch die Gemeinde entzogen werden, wenn die Grabstätte aus besonderen Gründen an dem Ort nicht mehr belassen werden kann. Dem Benutzungsberechtigten wird in diesem Falle eine möglichst gleichwertige andere Grabstätte auf die Dauer der restlichen Nutzungszeit zugewiesen.

(2) Das Benutzungsrecht an Grabstätten kann ohne Entschädigung entzogen werden, wenn diese nicht den Vorschriften dieser Satzung entsprechend angelegt oder wenn die Unterhaltung vernachlässigt wird. In diesem Fall werden Gebühren nicht erstattet.

III. Die Grabmale

§ 13 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

Jede Grabstätte ist, auch in den Grabfeldern ohne besondere Gestaltungsvorschriften, so anzulegen und der Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

§ 14 Wahlmöglichkeit

(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder mit und Grabfelder ohne besondere Gestaltungsvorschriften eingerichtet.

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(2) Es besteht die Möglichkeit, eine Grabstätte in einem Grabfeld mit oder in einem Grabfeld ohne besondere Gestaltungsvorschriften zu wählen. Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht bei der Anmeldung zur Bestattung Gebrauch gemacht, hat die Beisetzung in einem Grabfeld mit besonderen Gestaltungsvorschriften zu erfolgen.

§ 15 Erlaubnispflicht der Grabdenkmäler

(1) Die Errichtung von Grabdenkmälern und sonstiger baulicher Anlagen oder deren Änderung bedarf - unbeschadet sonstiger Vorschriften - der Erlaubnis der Gemeinde.

(2) Die Gemeinde ist berechtigt, Anordnungen bezüglich der Materialien Art und Größe der Grabdenkmäler zu treffen.

(3) Ohne Erlaubnis aufgestellte Grabdenkmäler können auf Kosten des Benutzungsberechtigten von der Gemeinde entfernt werden.

(4) Die Erlaubnis zur Errichtung des Grabdenkmals ist rechtzeitig vor Aufstellung bei der Gemeinde zu beantragen. Dem Antrag sind die zur Prüfung des Entwurfs erforderlichen Zeichnungen in zweifacher Ausfertigung beizufügen. Diese müssen enthalten:

a) Grabmalentwurf einschließlich Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 mit Angabe des Werkstoffes, der Bearbeitungsweise, der Schrift- und Schmuckverteilung

b) bei größeren, mehrstelligen Grabstätten auch ein Lageplan mit Maßstab 1 : 100 mit eingetragenem Grundriss des Grabmals

c) in besonderen Fällen kann eine Schriftzeichnung gefordert werden.

Aus den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage ersichtlich sein.

(5) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Bestimmungen dieser Satzung entspricht.

(6) Der Benutzungsberechtigte ist für die erforderlichen Aufräumungsarbeiten verantwortlich.

(7) Der Benutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag Handelnden haften für jede durch die Errichtung von Grabdenkmälern entstandene Beschädigung von Friedhof und Grabanlagen.

§ 16 Grabfelder ohne besondere Gestaltungsvorschriften

(Grabfelder 1–37, 39)

(1) Die Grabmale unterliegen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung keinen besonderen Anforderungen. Sie dürfen jedoch nicht aufdringlich, unruhig oder effektheischend wirken.

(2) Inhalt und Art der Inschrift müssen der Würde des Friedhofs entsprechen.

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(3) Die Grabdenkmäler müssen aus Naturstein, Schmiedeeisen oder Holz bestehen. Liegende Grabsteine sind nicht zugelassen.

(4) Die Grabdenkmäler dürfen folgende Maße nicht überschreiten:

Einzelgrab sichtbare Höhe 170 cm Breite 80 cm
Doppelgrab sichtbare Höhe 170 cm Breite 160 cm
Anlagengrab sichtbare Höhe 170 cm Breite 240 cm
Urnengrab sichtbare Höhe 80 cm Breite 60 cm

Die Tiefe bei einem Einzel-, Doppel- und Urnengrab beträgt 20 – 40 cm, bei einem Anlagengrab 30 cm–40 cm.

§ 17 Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften

(Grabfelder 38–56, ausgenommen 39)

(1) Die Grabmale unterliegen hier besonderen Gestaltungs- und Bearbeitungsanforderungen und sind in ihrem Erscheinungsbild dem landschaftlichen Charakter des Friedhofsteiles sorgfältig anzupassen.

(2) Die Schrift ist mit besonderer Sorgfalt zu gestalten. Der Text soll nur Aussagen über den Verstorbenen enthalten.

(3) Die Grabdenkmäler müssen aus Naturstein, Holz, Schmiedeeisen oder Stahl- bzw. Bronzeguss bestehen. Nur im Grabfeld 42 und 43 (Urnenfeld) können stehende oder liegende Steine verwendet werden.

(4) Die Grabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen keinen Sockel haben. Für künstlerisch und handwerklich hochwertige Grabmale in Metall sind Sockel zugelassen, wenn sie die Vorschriften des Abs. 1–3 und des § 18 erfüllen. Die Sockel müssen sich deutlich unterordnen und dürfen nicht als eigenständiger Grabstein wirken.

(5) Sockel für Laternen, Weihwasserkessel etc. müssen aus dem gleichen Natursteinmaterial bestehen und die gleiche handwerkliche Oberflächenbearbeitung aufweisen wie das Grabmal selbst. Die sichtbare Sockelfläche darf eine Größe von 18 cm Länge, 18 cm Breite und 5 cm Höhe nicht überschreiten.

(6) Grabdenkmäler sind bis zu folgender Größe zulässig:

Einzelgrab bis 0,54 qm Ansichtsfläche
Doppelgrab bis 0,84 qm Ansichtsfläche
Anlagengrab bis 1,45 qm Ansichtsfläche
Urnengrab bis 0,18 qm Ansichtsfläche (stehende o. liegende Steine)

Die sichtbare Höhe der Grabmale darf 170 cm nicht überschreiten (einschließlich des erforderlichen Sockels bei Metallgrabmälern). Die maximale Höhe der Steine bei Urnengräbern beträgt 65 cm.

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Stehende oder liegende Grabmale aus Naturstein müssen mindestens 20 cm–40 cm stark sein.

§ 18 Werkstoffe und Bearbeitungsweise

(Grabfelder 38–56, ausgenommen 39)

(1) Als Werkstoff für Grabmale sind zugelassen: Naturstein (jedoch keine Findlinge), Holz, Stahl (Eisen), Bronze in geschmiedeter und gegossener Form in nachfolgend aufgeführten Bearbeitungsweisen:1. a) Hartgesteine
Bei erhabener Schrift müssen die Schriftrücken gleichwertig der übrigen Bearbeitung des Steines ausgeführt werden. Die Schriftbossen für eventuelle Nachschriften sollen – wie die übrigen Flächen des Grabmales – gestockt oder gleichwertig bearbeitet sein. Ornamente sind plastisch fein vom Hieb zu bearbeiten. Alle Flächen müssen handwerklich bearbeitet sein. 2. b) Weichgesteine
Alle Flächen sind gebeilt, scharriert oder gleichwertig handwerklich zu bearbeiten. Schrift, Ornamente und Symbole können erhaben, vertieft oder stark ausgeführt werden. 3. c) Geschmiedete Grabmale
Alle Teile müssen handgeschmiedet und feuerverzinkt sein. Ein dunkler Farbanstrich als dauerhafter Rostschutz ist notwendig. Silber- oder Goldpatinierung in dezenter Ausführung ist zugelassen. 4. d) Gegossene Grabmale
Die Beschriftung gegossener Stahl- und Bronzegrabmale kann mitgegossen oder durch aufgeschraubte Schrifttäfen sowie durch Gitterschrift aus dem gleichen Material vorgenommen werden. Auch die Beschriftung auf einem Natursteinsockel ist möglich. Dabei ist die Verwendung von Einzelbuchstaben aus Kunststoff nicht gestattet. 5. h) Holzgrabmale
Das Grabmal und seine Beschriftung sind dem Werkstoff gemäß zu bearbeiten. Zur Imprägnierung des Holzes dürfen nur schadstoffarme Mittel verwendet werden, die das natürliche Aussehen nicht beeinträchtigen; farbiger Anstrich ist nicht gestattet.(2) Nicht zugelassen sind folgende Bearbeitungsweisen und Werkstoffe:1. a) Politur, Feinschliff, Mattschliff mit einer Kornzahl von „über 60“
(in besonderen Fällen, die in handwerklicher Notwendigkeit begründet sind, kann nach Abs. 4 in Ausnahmefällen für Ornamente ganz oder teilweise Politur oder Feinschliff zugelassen werden. Keines falls dürfen die Polierten oder geschliffenen Flächen mehr als 5 % der Gesamtfläche ausmachen.) 2. b) gestampfter Betonwerkstein und sogenannter Kunststein mit Natursteinvorsatz 3. c) kristalliner Marmor in weiß bis weißgelblicher Farbe oder Wirkung 4. d) Grababdeckungen mit Beton, Terrazzo, Teerpappe, Splitt und Kies

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e) Farbanstriche auf Grabsteinen einschließlich Schriftflächen (Tönungen der Schriftbilder in den Farbrichtungen braun, grün, grau sind gestattet)

f) Silber- und Goldschrift (Bronzebuchstaben, Bleibuchstaben und Bleieinlegeschriften sind bei der Gestaltung der Beschriftung gestattet)

(3) Zugelassen sind ferner nicht:

a) Bleche und Kunststoffe einschl. künstlicher Blumen

b) aufwendige oder elektrische Beleuchtungskörper, soweit sie als Dauereinrichtung installiert und betrieben werden

c) Inschriften und Sinnbilder, die das Empfinden und die Gefühle anderer verletzen können

(4) Über die besonderen Ausnahmefälle, die schriftlich begründet eingereicht werden müssen, entscheidet die Gemeindeverwaltung.

§ 19 Grabeinfassung

(1) Grabfelder 1–37 (alter Teil): In diesen Grabfeldern dürfen Grabeinfassungen aus Stein, Holz, Metall oder Kunststoff nicht errichtet werden. Bereits vorhandene Grabeinfassungen sind nach einer Beisetzung zu entfernen.

  1. Grabfelder 38–56 (neuer Teil):

Als Grabeinfassung ist ein schmaler verzinkter Metallrahmen zu verwenden, der bodenbündig zu verlegen ist; andere Grabeinfassungen sind unzulässig. Die Friedhofsverwaltung wird die Beschaffung der Grabeinfassungen vermitteln.

Ausmaße der Metallrahmen:

a) Einzelgräber 170 cm lang 70 cm breit
b) Doppelgräber 170 cm lang 170 cm breit
c) Urnengräber 100 cm lang 60 cm breit

Bepflanzungen sind nur innerhalb des Rahmenfeldes möglich.

§ 20 Fundamentierung

(1) Jedes Grabmal muss ein seiner Größe entsprechendes Fundament haben. Die Größe wird entsprechend den Regeln der Technik von der Gemeinde festgelegt und ist vom Grabnutzungsberechtigten so zu beauftragen. Die Ausführung hat durch einen fachlichen geeigneten Unternehmer zu erfolgen.

(2) Sind bereits Einzel- oder Streifenfundamente für das Grab vorhanden, sind diese zu benutzen.

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§ 21 Grabkennzeichnung

Die Nummer des Grabfeldes und des Grabes ist auf der rechten Seite des Denkmals in einer Höhe von 50 cm über der Erdoberfläche anzubringen. Firmenbezeichnungen dürfen hier in unauffälliger Art und Weise angebracht werden.

§ 22 Unterhaltung von Grabdenkmälern

(1) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks („Richtlinien des Bundesverbandes des deutschen Steinmetz-, Stein- und Bildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern“) in der jeweils geltenden Fassung zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können.

(2) Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabdenkmals oder durch Herabfallen von Teilen verursacht werden.

(3) Die Gemeinde kann nach vorangegangener schriftlicher Aufforderung auf Kosten des Grabnutzungsberechtigten Grabdenkmäler, die Zeichen der Zerstörung aufweisen oder deren Standsicherheit nicht mehr gewährleistet ist, Instand setzen oder entfernen, wenn der Grabnutzungsberechtigte sich weigert, innerhalb einer gestellten Frist den Schaden zu beheben. Kann aufgrund der akut drohenden Gefahr durch ein nicht standsicheres Grabmal eine schriftliche Aufforderung an den Grabnutzungsberechtigten zur Wiederherstellung der Standsicherheit unter Fristsetzung nicht abgewartet werden, ist die Gemeinde berechtigt, die Gefahrenstelle abzusperren, das Grabmal provisorisch zu sichern oder umzulegen (Ersatzvornahme § 34). Der Grabnutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag handelnden Personen haften für jede durch die Errichtung von Grabmalen und baulichen Anlagen entstehenden Beschädigungen der Grab- und Friedhofsanlagen.

(4) Grabdenkmäler und sonstige bauliche Maßnahmen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit nur mit Erlaubnis der Gemeinde entfernt werden.

(5) Nach Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechtes sind Grabdenkmäler nach einer entsprechenden Aufforderung der Gemeinde durch den vormals Grabnutzungsberechtigten innerhalb von 3 Monaten zu entfernen. Die Grabstätten sind einzuebnen. Kommt der vormals Grabnutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter erneuter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des vormals Grabnutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme § 34). Ist der Aufenthalt des vormals Grabnutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt oder kann nicht mehr ermittelt werden, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des vormals Grabnutzungsberechtigten oder eines Verpflichteten abzuräumen und einzuebnen. Grabmale und sonstiger Grabschmuck bzw.

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Grabbestandteile gehen infolge der Eigentumsaufgabe durch den vormals Grabnutzungsberechtigten in das Eigentum der Gemeinde über.

(6) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabdenkmäler oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Gemeinde. Die Entfernung oder Veränderung solcher Grabdenkmäler bedarf der Erlaubnis der Gemeinde.

IV. Bepflanzung der Grabstätten

§ 23 Gärtnerische Gestaltung der Grabstätten

(1) Jede Grabstätte ist mit einer Grundbepflanzung auszustatten, die dem Grabschema entspricht. Für die Abmessung der bepflanzten Fläche ist das Grabschema bindend. Die Bepflanzung ist nur innerhalb der Ausmaße der einzelnen Grabstätten möglich (siehe § 5 Abs. 1 und Abs. 2). Das Bestreuen der Grabstätten mit Kies oder ähnlichen Stoffen anstelle einer Bepflanzung oder das Unterteilen der Grabfläche mit Steinen oder anderen Materialien in Beete ist nicht gestattet. (2) Zugelassen sind nur Gestecke und Kränze mit Unterlagen aus Stroh oder Altpapier, die mit Bast an Stelle von Draht gebunden sind. (3) Störend wirkende Gehölze, die über 1 m hoch werden, sind als Grabbepflanzung nicht gestattet. (4) Anpflanzungen neben den Grabstätten werden ausschließlich von der Gemeinde durchgeführt. (5) Verwelkte Pflanzen und verdorrte Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den hierfür vorgesehenen Plätzen abzulagern.

§ 24 Pflege und Instandhaltung der Grabstätten

(1) Jede Grabstätte ist spätestens sechs Monate nach einer Beisetzung würdig herzurichten, gärtnerisch zu gestalten und in diesem Zustand zu erhalten. (2) Der Benutzungsberechtigte ist zur ordnungsgemäßen Pflege und Instandhaltung der Grabstätte verpflichtet. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechtes ist die Bepflanzung zu entfernen. Kommt der Grabnutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme § 34). (4) Entspricht bei einer Grabstätte der Zustand des Grabes oder Grabmals nicht den Vorschriften dieser Satzung, so findet § 34 dieser Satzung (Ersatzvornahme) Anwendung. Werden hierbei die entstandenen Kosten auf ergangene Aufforderung hin nicht ersetzt, so kann das Nutzungsrecht an der Grabstätte ohne

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Anspruch auf Entschädigung sofort oder mit Ablauf der Ruhezeit als erloschen erklärt werden. Die Gemeinde ist in diesem Fall berechtigt, den Grabhügel einzuebnen, das Grabmal zu entfernen und die Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit anderweitig zu vergeben. Sofern der vormals Grabnutzungsberechtigte das Grabmal nicht innerhalb einer Frist von 3 Monaten von der Gemeinde herausverlangt und die entstandenen Kosten ersetzt hat, wird das Grabmal einer Verwertung zugeführt.

V. Bestattungsvorschriften

§ 25 Leichenhaus, Aufbahrung und Aussegnungshalle

  1. (1) Das Leichenhaus dient zur Aufbewahrung der Leichen aller im Gemeindegebiet Verstorbenen, bis sie bestattet oder überführt werden, und zur Aufbewahrung von Aschenresten bis zur Beisetzung im Friedhof.
  2. (2) Die Verstorbenen werden im Leichenhaus aufgebahrt. Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Hinterbliebenen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.
  3. (3) Die Art der Aufbahrung, im offenen oder geschlossenen Sarg, können die Bestattungspflichtigen (§ 6 BestV) bestimmen. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Bei offener Aufbahrung ist der Sarg spätestens eine Stunde vor der Beisetzung zu schließen. Der Sarg muss geschlossen bleiben, wenn der Amtsarzt oder der Leichenschauarzt dies anordnet. Leichen von Personen, die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Bundesseuchengesetzes erkrankt waren, werden in einem gesonderten Raum untergebracht. Der Zutritt zu diesem Raum und die Besichtigung der Leichen bedürfen der vorherigen Erlaubnis des Amtsarztes.
  4. (4) Lichtbildaufnahmen von aufgebahrten Leichen bedürfen der Erlaubnis der Gemeinde und des Einverständnisses desjenigen, der die Bestattung in Auftrag gegeben hat. Dies gilt auch für die Abnahme von Totenmasken.
  5. (5) Vor der Bestattung findet auf Wunsch des/der Auftraggebers/-in in der Aussegnungshalle eine Trauerfeier statt. Hierfür steht eine große oder eine kleine Halle zur Verfügung. Während der Trauerfeier bleibt der Sarg geschlossen. Auf Wunsch der Hinterbliebenen kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.
  6. (6) Lichtbild-, Film- und Tonfilmaufnahmen von Trauerfeiern, Leichenzügen, Gedenkfeiern und ähnlichen Veranstaltungen bedürfen der Einwilligung durch die Angehörigen. Bei den Aufnahmen ist jede Störung der Feierlichkeiten zu vermeiden. Besondere Auflagen der Gemeinde sind zu beachten.

§ 26 Benutzungszwang

(1) Jede Leiche ist spätestens 24 Stunden vor der Bestattung in das gemeindliche Leichenhaus zu verbringen.

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(2) Dies gilt nicht, wenn a) der Tod in einer Anstalt (z.B. Krankenhaus, Alten- bzw. Pflegeheim) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist, b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestatter zur früheren Einsargung freigegeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden überführt wird, c) die Leiche in einem privaten Krematorium verbrannt werden soll und sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen des § 17 BestV vom Träger der Bestattungsanlage geprüft werden.

§ 27 Leichentransport

Die Beförderung von Leichen innerhalb des Gemeindegebietes sowie Überführungen übernimmt ein anerkanntes privates Leichentransportunternehmen, das frei gewählt werden kann. Gründe der öffentlichen Hygiene dürfen nicht entgegenstehen.

§ 28 Friedhofspersonal

Die Kranzannahme, die Annahme und Aufbahrung der Leichen und Urnen obliegt dem Friedhofspersonal. Die Grabvergabe und die Belegung der Grabstätten erfolgt durch das Friedhofsamt.

§ 29 Bestattung

(1) Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen und Leichenteilen sowie die Beisetzung von Urnen unter der Erde und in Urnennischen. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab eingefüllt oder die Nische wieder verschlossen ist. (2) Bestattungen haben grundsätzlich innerhalb der Regelbestattungszeit stattzufinden.

Diese ist von April–Oktober von November–März

Montag–Freitag 08.00 Uhr–16.00 Uhr, Montag–Freitag 09.00 Uhr–15.00 Uhr

Bestattungen außerhalb der Regelbestattungszeit bedürfen der vorherigen Einwilligung durch die Gemeinde und sind rechtzeitig mit dieser abzustimmen.

(3) Die Bestattung wird mit Vor- und Folgeleistungen, mit Ausnahme des § 28 dieser Satzung, durch ein von der Gemeinde beauftragtes Unternehmen durchgeführt. Die Terminvergabe wird im Einvernehmen mit den Hinterbliebenen und gegebenenfalls dem zuständigen Pfarramt durch dieses Unternehmen festgesetzt. (4) Das Grab muss mindestens 48 Stunden vor Beginn der Bestattung bei der Gemeinde bestellt werden. (5) Nachrufe, Kranzniederlegungen oder musikalische Darbietungen dürfen in der Regel erst nach Abschluss religiöser Zeremonien erfolgen.

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§ 30 Umbettung und Exhumierung

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. Die Exhumierung und Umbettung von Leichen und Urnen bedarf; unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften; der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde.

(2) Soweit Exhumierungen von Leichen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur während der kalten Monate des Jahres (Oktober bis März) und nur außerhalb der Besuchszeit durchgeführt werden.

(3) Zur Exhumierung und Umbettung bedarf es eines Antrags des Grabnutzungsberechtigten. Angehörige und Zuschauer dürfen der Exhumierung bzw. Umbettung nicht zuschauen.

(4) Im Übrigen gilt § 21 BestV.

VI. Ordnungsvorschriften

§ 31 Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof ist tagsüber geöffnet. Die Besuchszeiten werden am Eingang zum Friedhof angeschlagen.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderen Gründen vorübergehend untersagen.

§ 32 Verhalten im Friedhof

(1) Jeder Besucher des Friedhofs hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.

(2) Kinder unter 10 Jahren ist das Betreten des Friedhofs nur in Begleitung Erwachsener gestattet. Die Erwachsenen haben die Kinder zu beaufsichtigen.

(3) Den Anordnungen des Friedhofspersonals ist Folge zu leisten.

(4) Innerhalb des Friedhofs ist es nicht gestattet

a) Tiere, insbesondere Hunde mitzunehmen (ausgenommen Blindenhunde),

b) zu rauchen und zu lärmen,

c) die Wege mit Fahrzeugen aller Art, insbesondere mit Fahrrädern zu befahren (ausgenommen Krankenfahrstühle und Kinderwägen), soweit nicht eine besondere Erlaubnis der Gemeinde erteilt wird,

d) Waren aller Art, insbesondere Blumen und Kränze feilzuhalten,

e) Druckschriften zu verteilen,

f) gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten,

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g) Wege, Plätze und Gräber zu verunreinigen, h) Abfälle anderweitig abzulagern. Abfälle sind in kompostierbare und nicht kompostierbare Materialien zu trennen und nur an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern. i) Grabstätten zu betreten, j) unpassende Gefäße (z.B. Konserven u.ä. Gegenstände) auf Gräbern aufzustellen oder solche Gefäße und Gießkannen zwischen den Gräbern zu hinterstellen, k) fremde Grabplätze ohne Erlaubnis der Gemeinde und ohne Zustimmung des Benutzungsberechtigten zu fotografieren.

§ 33 Gewerbliche Tätigkeiten im Friedhof

(1) Bildhauer, Steinmetze, Schriftenmaler und Bestatter bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. (2) Die Zulassung wird nur Gewerbetreibenden erteilt, die a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und b) eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung nachweisen können. (3) Die Zulassung erfolgt einmalig oder befristet für ein Kalenderjahr. Die Zulassung ist bei der Friedhofsverwaltung zu beantragen. Die Bearbeitungsfrist für die Zulassung wird höchstens auf drei Monate festgelegt. Wird nicht innerhalb dieser Frist entschieden, gilt die Zulassung als erteilt. (4) Das Zulassungsschreiben gilt als Berechtigungsausweis. Die Zulassung ist dem gemeindlichen Personal auf Verlangen vorzuweisen. (5) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. (6) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur während der von der Gemeinde festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. In den Fällen des § 31 Abs. 2 sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt. Durch die Vornahme gewerblicher Arbeiten dürfen die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt und Trauerfeiern nicht gestört werden. (7) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beerdigungen oder Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall-, Abräum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern bzw. haben die Abräumreste selbst zu entfernen und entsorgen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

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(8) Die Zulassung zur Ausübung gewerblicher Tätigkeiten auf dem Friedhof kann von der Gemeinde entzogen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen sind oder wenn der Gewerbetreibende mehrfach gegen berechtigte Anordnungen des gemeindlichen Personals verstoßen hat. Ein einmaliger schwerer Verstoß ist ausreichend.

(9) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschafttraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof der Gemeinde anzuzeigen. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner abgewickelt werden (Art. 71a bis 71d des Bayer. Verwaltungsverfahrensgesetzes BayVwVfG). Das Verfahren kann auf Wunsch des Dienstleisters auch elektronisch abgewickelt werden (Art. 71e BayVwVfG).

VII. Schlussbestimmungen

§ 34 Anordnungen und Ersatzvornahme

(1) Die Gemeinde kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Diesen Anordnungen ist unverzüglich Folge zu leisten.

(2) Werden die in dieser Satzung festgelegten Handlungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, kann die Gemeinde die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen lassen. Die Ersatzvornahme ist vorher schriftlich anzudrohen. Dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. Ist der Aufenthaltsort des Pflichtigen nicht mehr zu ermitteln, so ersetzt die öffentliche Bekanntmachung die an den Pflichtigen adressierte schriftliche Androhung.

(3) Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichbar ist und die Ersatzvornahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr (Gefahr in Verzug) notwendig ist.

(4) Die Kosten der Ersatzvornahme werden nach dem Bayerischen Verwaltungszustellungs- und -vollstreckungsgesetz (BayVwZVG) beigetrieben.

§ 35 Haftungsausschluss

Die Gemeinde übernimmt für Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Nutzung der Friedhofsanlagen entstehen, und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen verursacht werden, keine Haftung.

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§ 36 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich

entgegen § 15 Grabdenkmäler und Einfassungen ohne Erlaubnis errichtet, entgegen § 22 Grabdenkmäler und Einfassungen nicht entfernt, entgegen § 23 Bäume und Sträucher ohne Erlaubnis anpflanzt, entgegen § 24 seinen Verpflichtungen zur Pflege der Grabstätten nicht nachkommt, entgegen § 26 Leichen nicht oder nicht rechtzeitig in das Leichenhaus verbringt, entgegen §§ 27, 28 die dort genannten Arbeiten nicht durch ein Bestattungsunternehmen oder die Gemeinde durchführen lässt, entgegen § 32 sich auf dem Friedhof ungebührlich verhält, insbesondere Wege befährt, Tiere mitbringt oder gewerbliche Leistungen anbietet, entgegen § 33 gewerbliche Arbeiten ohne Zulassung durchführt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu € 2.500.– geahndet werden.

§ 37 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 5. April 2019 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die gemeindlichen Bestattungseinrichtungen vom 25.02.1991, zuletzt geändert durch Satzung vom 22.09.2004, außer Kraft.

Pullach i. Isartal, 20.03.2019

Susanna Tausendfreund Erste Bürgermeisterin

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