Friedhofssatzung
36 Abschnitte.
§ 3 Schließung und Aufhebung von Friedhöfen
(1) Jeder Friedhof kann bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder auch für einzelne Bestattungs- oder Grabstättenarten gesperrt (Schließung) oder nach seiner Schließung einer anderen Nutzung (Aufhebung) zugeführt werden.
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit des Erwerbs und der Verlängerung von Nutzungsrechten ausgeschlossen. Soweit Nutzungsrechte, die bis zum Zeitpunkt der Schließung ausgeübt worden sind, bestehen, werden dem Nutzungsberechtigten auf Antrag Nutzungsrechte auf einem anderen Friedhof oder anderen Friedhofsteil eingeräumt oder eine Rückzahlung der auf die restliche Laufzeit entfallenden Gebühren geleistet.
(3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Im Falle einer Aufhebung vor Ablauf der Mindestruhezeit der letzten Bestattung auf Grund zwingender Gründe des öffentlichen Interesses werden den Nutzungsberechtigten für die restliche Dauer der Nutzungsrechte entsprechende Rechte auf einem anderen Friedhofsteil oder einem anderen Friedhof eingeräumt. Die Verstorbenen sind in diesem Fall auf Kosten der Landeshauptstadt Potsdam in die neuen Grabstätten umzubetten.
(4) Die Schließung und die Aufhebung eines Friedhofsteils oder eines Friedhofs bedürfen der Genehmigung der zuständigen Behörde und einer Beschlussfassung der Stadtverordnetenversammlung.
II. Ordnungsvorschriften
§ 4 Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.
(2) Das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Friedhofsteile kann aus besonderem Anlass
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während bestimmter Zeiträume für die allgemeine Nutzung oder für Einzelpersonen untersagt werden.
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Kinder unter 7 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:
a) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung ruhestörende Arbeiten auszuführen, b) Äußerungen und Handlungen vorzunehmen, mit denen Glaubensbekenntnisse oder politische Gesinnungen anderer verachtet oder verunglimpft werden können, c) öffentliche Versammlungen und Aufzüge durchzuführen, d) Uniformen, Uniformteile oder gleichartige Kleidungsstücke als Ausdruck gemeinsamer politischer Gesinnung zu tragen; ausgenommen sind Uniformen des öffentlichen Dienstes, e) die Wege mit Fahrzeugen oder Sport- und Freizeitgeräten aller Art zu befahren; ausgenommen sind Kinderwagen, Handwagen, Behindertenmobile sowie Fahrzeuge der Landeshauptstadt Potsdam und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden, f) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, g) auf Grab- und Vegetationsflächen Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln anzuwenden, h) im Interesse des Umwelt- und Naturschutzes dürfen nur Kränze, Gestecke, Gebinde, Blumen und Verpackungsmaterial aus verrottbarem biologisch abbaubarem Material verwendet werden; ausgenommen sind Grabvasen und Gießkannen, i) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür vorgesehenen Stellen abzulagern; Grünabfälle und Restmüll müssen in den dafür vorgesehenen Gefäßen getrennt entsorgt werden. Soweit Gefäße zur Trennung anderer Stoffe angeboten werden, ist auch hier eine getrennte Entsorgung vorzunehmen, j) zu rauchen oder alkoholische Getränke zu konsumieren, k) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen sowie gewerbliche Dienste anzubie-
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ten oder diesbezüglich zu werben, Druck- oder Werbeschriften zu verteilen,
l) gewerbsmäßig zu filmen oder zu fotografieren, m) zu lärmen und zu spielen, n) Hunde mit sich zu führen oder sonstige Tiere mitzubringen.
(4) Für schwerbehinderte Personen mit dem Merkzeichen gehbehindert (G), außergewöhnlich gehbehindert (aG), hilflos (H), blind (BL) oder ständige Begleitung notwendig(B) im Behindertenausweis, werden Sondergenehmigungen von der Landeshauptstadt zum Befahren des Neuen Friedhofs Potsdam mit dem Pkw erteilt. Die Sondergenehmigung beschränkt sich auf den Zeitraum von Ostern bis Totensonntag eines Jahres, jeweils dienstags und donnerstags während der Öffnungszeit. Zwischen Totensonntag und Ostern können die Berechtigten einen Tagesschlüssel zum Befahren des Neuen Friedhofs Potsdam in der Friedhofsverwaltung in Empfang nehmen. Die Gestattung wird jedes Jahr gegen Gebühr auf der Grundlage der Friedhofsgebührensatzung der Landeshauptstadt Potsdam in der jeweils gültigen Fassung neu erteilt.
(5) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Landeshauptstadt Potsdam und sind spätestens vier Wochen vorher schriftlich anzumelden.
(6) Die Landeshauptstadt Potsdam kann Ausnahmen von den Verboten des Absatz 3 zulassen, soweit sie mit dem Friedhofszweck und der Friedhofssatzung vereinbar sind.
§ 6 Gewerbliche Tätigkeiten
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Stadt, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt.
(2) Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die
a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und b) selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder in die Handwerksrolle eingetragen sind oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügen c) eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung nachweisen können.
(3) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellen einer Berechtigungskarte. Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für jeden Angestellten bei der Stadt einen Ausweis zu beantragen. Die Zulassung und die Angestelltenausweise sind dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen; sie sind alle 5 Jahre zu erneuern.
(4) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die
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sie oder ihre Angestellten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.
(5) Alle Arbeiten sind unter Wahrung der Ruhe und Würde des Friedhofs auszuführen. In der Nähe von Bestattungen sind ruhestörende Arbeiten einzustellen. Gewerbliche Arbeiten dürfen nur an Werktagen - außer samstags - in der Zeit zwischen 6:30 Uhr und 17:00 Uhr ausgeführt werden. Die Landeshauptstadt Potsdam kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Friedhofszweck und der Friedhofssatzung vereinbar sind. Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen können für bestimmte Tage und Tageszeiten untersagt oder eingeschränkt werden. Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Nach Beendigung der Arbeiten ist umgehend der Arbeits- und Lagerplatz wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Abraum muss auf die vorgesehenen Lagerplätze gebracht oder von dem Friedhofsgelände entfernt werden.
(6) Die Gewerbetreibenden und ihre Angestellten haben die Friedhofssatzung und von der Landeshauptstadt Potsdam erteilte Auflagen und Anordnungen des Friedhofspersonals zu beachten.
(7) Gewerbetreibende, die für Arbeiten auf den Friedhöfen zugelassen sind, dürfen die Hauptwege der Friedhöfe bei der Ausführung ihrer Arbeiten mit geeigneten Fahrzeugen - in der Regel mit nicht mehr als 7,5 t zulässigem Gesamtgewicht - auf den dafür freigegebenen Wegen befahren. Die Fahrgeschwindigkeit darf 10 km/h nicht übersteigen. Fahrzeuge sind so abzustellen, dass sie niemanden behindern. Nach Arbeitsschluss sind sie wieder vom Friedhof zu entfernen. Für die Arbeitsfahrzeuge wird eine Genehmigung im Rahmen der gewerblichen Zulassung erteilt. Die Zulassung eines Fahrzeuges kann von bestimmten Auflagen abhängig gemacht werden (z. B.: max. Größe, Gewicht, umweltfreundliche Motoren etc.). Die Erlaubnis zum Befahren von Friedhofswegen gilt nicht an Samstagen, Sonn- und Feiertagen. Das Befahren der Wege kann aus besonderem Grund untersagt werden.
(8) Gewerbetreibende haften für alle Schäden, die sie oder ihre Mitarbeiter im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen verursachen.
(9) Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Abmahnung wiederholt oder schwerwiegend gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 2 ganz oder teilweise nicht mehr vorliegen, kann die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer entzogen werden. Vorher kann die berufsständische Organisation gehört werden.
III. Bestattungsvorschriften
§ 7 Anmeldung
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Feststellung des Todes bei der Landeshauptstadt Potsdam anzumelden. Bei der Anmeldung sind vom Bestattungspflichtigen oder dessen Beauftragten die Bescheinigung über den Sterbefall und ein schriftlicher Auftrag zur Durchführung der Bestattung vorzulegen.
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(2) Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte nach §§ 19, 20, 24 und 25 dieser Satzung beantragt, ist das entsprechende Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Die Landeshauptstadt Potsdam setzt in Abstimmung mit den Hinterbliebenen Ort und Zeit der Bestattung fest. Wünsche der Angehörigen werden nach Möglichkeit berücksichtigt. Samstags sowie an Werktagen finden grundsätzlich nach 13:30 Uhr keine Bestattungen statt. Über Ausnahmen entscheidet die Landeshauptstadt Potsdam auf Antrag.
(4) Bestattungen müssen innerhalb von zehn Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen. Leichen, die nicht binnen zehn Tagen nach Eintritt des Todes bestattet und Aschen, die nicht binnen sechs Monaten nach der Einäscherung beigesetzt sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen von Amts wegen in der Erd-/Urnengemeinschaftsanlage bestattet bzw. beigesetzt. Die untere Gesundheitsbehörde kann im Einzelfall die Frist verlängern, sofern gesundheitliche oder hygienische Bedenken nicht entgegenstehen, oder die Frist nach Satz 1 aus Gründen der Hygiene verkürzen. Der Satz gilt nicht für die in § 6 Abs. 3 Brandenburgisches Bestattungsgesetz genannten Todesfälle.
§ 8 Beschaffenheit von Särgen, Urnen und Ausstattungselementen
(1) Erd- und Feuerbestattungen sind in Särgen vorzunehmen. Die Särge müssen festgefügt und abgedichtet sein, so dass jedes Durchsickern von Flüssigkeit ausgeschlossen ist. Die Särge, die Sargausstattung und die Bekleidung der Leichen müssen aus leicht vergänglichen, umweltfreundlichen Stoffen bestehen und den gültigen VDI-Richtlinien entsprechen. Auch Überurnen müssen aus leicht abbaubarem, umweltfreundlichem Material bestehen. Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,75 m breit und 0,85 m hoch sein.
(2) Werden die Anforderungen an die Särge und Urnen nicht erfüllt, kann die Landeshauptstadt Potsdam eine Bestattung/Beisetzung ablehnen oder in besonderen Fällen auf Antrag eine Ausnahme genehmigen.
§ 9 Bestattungen
(1) Bestattungen und Ausgrabungen sind ausschließlich von der Landeshauptstadt Potsdam vorzunehmen. Dazu gehört auch, dass die Landeshauptstadt Potsdam die Särge und Urnen transportiert, die Gräber gemäß § 11 dieser Satzung öffnet und schließt sowie die Särge und Urnen versenkt.
(2) Die Landeshauptstadt Potsdam kann gestatten, dass Särge und Urnen von anderen Personen bis zur Grabstätte getragen werden. Aus Sicherheitsgründen bleibt das Absenken am Grab Mitarbeitern der Landeshauptstadt Potsdam vorbehalten.
§ 10 Feierhallen und Abschiedsraum
(1) Auf Wunsch werden Särge und Urnen für die Trauerfeier in einer Feierhalle aufgebahrt. Ist eine solche Einrichtung nicht vorhanden oder wird die Benutzung nicht gewünscht, kann die Trauerfeier am Grabe abgehalten werden. Das Aufstellen eines Sarges in einer Feierhal-
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le ist ausgeschlossen, wenn zwingende Gründe des öffentlichen Interesses es erfordern.
(2) Die Ausschmückung und Beleuchtung der Feierhalle wird durch die Landeshauptstadt Potsdam vorgenommen. In Absprache mit der Landeshauptstadt Potsdam kann durch eine zugelassene Firma oder die Hinterbliebenen eine zusätzliche Dekoration vorgenommen werden.
(3) Gedenkreden können von Geistlichen, weltlichen Rednern und Laienrednern gehalten werden.
(4) Soll die Feier länger als 30 Minuten dauern, ist dieses der Landeshauptstadt Potsdam vorab mitzuteilen.
(5) Auf dem Neuen Friedhof Potsdam steht ein Raum zur Abschiedsnahme am offenen Sarg zur Verfügung, sofern nicht zwingende Gründe eine Untersagung erfordern.
§ 11 Ausheben und Schließen der Gräber
(1) Die Gräber werden von der Landeshauptstadt Potsdam für die Bestattung vorbereitet und geschlossen.
(2) Beim Grabaushub können Nachbargräber durch Überbauung mit Erdcontainern, Laufdielen oder sonstigem Zubehör in Anspruch genommen werden. Für dabei entstandene Schäden an der überbauten Grabstätte haftet die Landeshauptstadt Potsdam.
(3) Vor einer Bestattung in einer bereits gestalteten Grabstätte sind vom Grabstättennutzer oder dessen Beauftragten rechtzeitig vor Graböffnung Pflanzen, Gedenkzeichen, Einfassungen, Fundamente und sonstiges Grabzubehör zu entfernen. Muss die Grabausstattung beim Ausheben des Grabes durch die Landeshauptstadt Potsdam entfernt werden, haftet die Landeshauptstadt Potsdam nicht für entstandene Schäden. Anfallende Kosten werden dem Grabstättennutzer berechnet.
(4) Die Tiefe der Gräber beträgt vom Erdoberflächenniveau bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(5) Die Gräber für Erdbestattungen müssen durch mindestens 0,30 m starke Erdwände voneinander getrennt sein.
§ 12 Ruhezeiten
(1) Die Ruhezeit für Erdbestattungen beträgt 25 Jahre und für Urnenbeisetzungen 20 Jahre. Bei Kindern, die vor Vollendung des 5. Lebensjahres verstorben sind und körperhaft bestattet werden, beträgt sie 20 Jahre.
(2) Die Ruhezeit für Kriegsgräber gemäß dem Gesetz über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft (Gräbergesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 2005 (BGBl. I S. 2426) ist unbegrenzt.
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§ 13 Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen und Urnen vor Ablauf der Ruhezeit dürfen nur vorgenommen werden, wenn ein wichtiger Grund die Störung der Totenruhe rechtfertigt.
(3) Ausgrabungen und Umbettungen erfolgen nur auf schriftlichen Antrag oder richterliche Anordnung. Antragsberechtigt ist der Nutzungsberechtigte oder derjenige, an den das Nutzungsrecht vergeben wurde.
(4) Ausgrabungen und Umbettungen werden von der Landeshauptstadt Potsdam veranlasst und durchgeführt.
(5) Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Gesundheitsbehörde der Landeshauptstadt Potsdam.
(6) Umbettungen von Leichen im Zeitraum von zwei Wochen bis zu sechs Monaten nach der Beisetzung sind unzulässig, sofern die Ausgrabung nicht richterlich angeordnet ist.
IV. Grabstätten
§ 14 Arten von Grabstätten
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Landeshauptstadt Potsdam. An ihnen können nur Rechte nach den Bestimmungen dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts oder auf Zuteilung einer bestimmten Grabstätte oder auf die Unveränderlichkeit deren Umgebung.
(2) Bestehen über das Nutzungsrecht an einer Grabstätte oder über deren Verwendung oder Gestaltung Meinungsverschiedenheiten zwischen den Berechtigten, so kann die Landeshauptstadt Potsdam bis zum Nachweis einer Einigung oder rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung jede Benutzung der Grabstätte untersagen und Zwischenregelungen treffen.
(3) Grundsätzlich werden Grabstätten nur im Sterbefall zur Verfügung gestellt.
(4) Es sind folgende Arten von Grabstätten zu unterscheiden:
a) Erdreihengräber gemäß § 17 dieser Satzung,
b) Erdgemeinschaftsgrabstätte in Rasenfeldern gemäß § 18 dieser Satzung,
c) Erdwahlgräber gemäß § 19 dieser Satzung,
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d) Familiengräber gemäß § 20 dieser Satzung, e) Urnenreihengräber gemäß § 21 dieser Satzung, f) Urnengemeinschaftsgrabstätte in Rasenfeldern ohne Grabkennzeichnung gemäß § 22 dieser Satzung, g) Urnengemeinschaftsgrabstätte in Rasenfeldern mit Grabkennzeichnung gemäß § 23 dieser Satzung, h) Urnenwahlgräber gemäß § 24 dieser Satzung, i) Baumgräber gemäß § 25 dieser Satzung, j) Gemeinschaftsgräber gemäß § 26 dieser Satzung, k) Ehrengräber gemäß § 27 dieser Satzung, l) Gräber der Opfer von Kriegs- und Gewaltherrschaft gemäß § 28 dieser Satzung.
Die genannten Grabarten stehen nicht auf jedem der in § 1 dieser Satzung genannten Friedhöfe zur Verfügung.
(5) Auf bestimmten Friedhöfen der Landeshauptstadt Potsdam soll auch die Möglichkeit zur Bestattung auf gärtnerbetreuten Grabfeldern eingeräumt werden.
§ 15 Verleihung von Nutzungsrechten
(1) Eine Grabstätte darf nur belegt werden, wenn die Dauer eines bestehenden Nutzungsrechts (Nutzungszeit) der Ruhezeit entspricht.
(2) Falls ein Grab wiederbelegt werden soll, darf eine Bestattung nicht durchgeführt werden, wenn festgestellt wird, dass
a) eine dort bereits bestattete Leiche nicht oder nicht ausreichend verwest ist, b) die Standsicherheit oder die Lebensfähigkeit eines erhaltenswerten Baumes durch Abgrabung des Wurzelwerks nicht mehr gewährleistet wäre. In diesem Falle wird eine andere Grabstätte gleicher Art zur Verfügung gestellt. Die Kosten für eine eventuelle Umsetzung des Gedenkzeichens sowie des Grabinventars trägt der Nutzungsberechtigte, soweit diese Kosten durch ihn verursacht worden sind.
(3) Für Reihengräber wird ein einmaliges Nutzungsrecht (Nutzungszeit) von 25 Jahren bei Erdbestattungen und 20 Jahren bei Urnenbeisetzungen verliehen. Eine Verlängerung der Nutzungszeit ist nicht möglich.
(4) An Wahlgrabstätten wird ein Nutzungsrecht (Nutzungszeit) verliehen, welches sich bei Erdwahlgräbern auf 25 Jahre und bei Urnenwahlgräbern auf 20 Jahren beläuft. Es kann auf Antrag jeweils bis zu 25 Jahre bzw. 20 Jahre verlängert werden. Eine weitere Verlängerung
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ist im Rahmen der Kapazitäten des jeweiligen Friedhofes möglich.
(5) Bei der Belegung einer Wahlgrabstätte darf die Ruhezeit die Dauer des Nutzungsrechtes nicht überschreiten. Bei einer Wahlgrabstätte, die mehrere Grabstellen umfasst, ist die Verlängerung des Nutzungsrechtes nur für die gesamte Grabstätte möglich. Dies gilt auch, sofern sich durch eine Beisetzung eine Überschneidung ergibt.
(6) Das Nutzungsrecht an Familiengrabstätten kann zu Lebzeiten vergeben und mehrmals verlängert werden.
(7) An Baumgräbern können Nutzungsrechte für Reihengräber oder Wahlgräber bestellt werden.
(8) Der Antrag auf Verleihung oder Verlängerung von Nutzungsrechten ist bei der Landeshauptstadt Potsdam zu stellen. Nutzungsberechtigte haben jede Änderung ihrer Anschrift mitzuteilen. Für einen Schaden, der aus der Unterlassung einer solchen Mitteilung entsteht, ist die Landeshauptstadt Potsdam nicht ersatzpflichtig.
(9) Die Rechtsnachfolge in das Nutzungsrecht tritt im Todesfall ein. Sie kann testamentarisch oder vorab als Erklärung gegenüber der Landeshauptstadt Potsdam bestimmt werden. Falls der Nutzungsberechtigte keine Bestimmung über die Rechtsnachfolge getroffen hat, sind seine volljährigen Angehörigen in folgender Reihenfolge nutzungsberechtigt:
a) der Ehegatte bzw. der gleichgeschlechtliche Lebenspartner, b) die Kinder, c) die Eltern, d) die Geschwister, e) die Enkelkinder, f) die Großeltern,
In den Fällen b - f ist die jeweils älteste Person nutzungsberechtigt. Das Nutzungsrecht kann aber auch bereits zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten auf eine andere Person übertragen werden.
§ 16 Erlöschen von Nutzungsrechten
(1) Das Nutzungsrecht erlischt, wenn die Zeit abgelaufen ist, für die es verliehen worden ist, oder wenn der Nutzungsberechtigte auf das Nutzungsrecht verzichtet. Ein Verzicht an unbelegten Grabstätten ist jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit möglich.
(2) Das Nutzungsrecht kann entzogen werden, wenn die Grabstätten trotz Aufforderung nicht den Vorschriften entsprechend angelegt ist oder ihre Pflege vernachlässigt wird. Sind
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die Anschriften der Nutzungsberechtigten nicht zu ermitteln oder mögliche Nutzungsberechtigte unbekannt, so genügt eine öffentliche Bekanntmachung.
(3) Bei Verzicht oder Entzug des Nutzungsrechtes besteht kein Anspruch auf Rückzahlung bereits entrichteter Grabstättennutzungsgebühren.
(4) Auf den Ablauf von Nutzungsrechten wird, sofern keine individuelle Mitteilung an den jeweiligen Nutzungsberechtigten erfolgt, durch Veröffentlichung im Amtsblatt für die Landeshauptstadt Potsdam und durch öffentlichen Aushang am jeweiligen Friedhof hingewiesen.
(5) Bei Erlöschen eines Nutzungsrechtes haben die vormals Nutzungsberechtigten drei Monate nach Bekanntmachung das Recht und die Pflicht, die Grabmäler, Fundamente und sonstige oberirdische Grabausstattung zu entfernen bzw. entfernen zu lassen.
(6) Über die Wiederverwendung/Wiederbelegung abgelaufener Grabfelder entscheidet die Landeshauptstadt Potsdam.
§ 17 Erdreihengräber
(1) Erdreihengräber sind einstellige Grabstätten für Körperbestattungen. Die Gräber werden der Reihe nach belegt und im Todesfall nur für die Dauer der Ruhezeit des Verstorbenen zur Nutzung vergeben.
(2) In einem Erdreihengrab darf nur ein Verstorbener bestattet werden.
(3) Die Grabstellen haben grundsätzlich folgende Größen:
a) für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr Länge: 1,30 m / Breite: 0,80 m b) für alle anderen Verstorbenen Länge: 2,50 m / Breite: 1,25 m
§ 18 Erdgemeinschaftsanlagen
(1) Erdgemeinschaftsgrabstätten sind einstellige Grabstätten für eine Körperbestattung. Die Gräber werden der Reihe nach belegt und im Todesfall nur für die Dauer der Ruhezeit des Verstorbenen vergeben. Die Grabfläche ist ausschließlich mit Rasen gestaltet, individuelle Pflanzungen sind nicht gestattet. Ein Gedenkzeichen kann liegend bis zu einer Größe von 0,20 m² auf der Grabstelle errichtet werden.
(2) Die Grabstellengröße beträgt 2,50 m x 1,25 m.
(3) Über die Wiederbelegung von Gemeinschaftsanlagen nach Ablauf der Ruhezeit ent-
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scheidet die Landeshauptstadt Potsdam.
§ 19 Erdwahlgräber
(1) Erdwahlgräber sind ein- oder mehrstellige Grabstätten für Körperbestattungen. Ein Anspruch auf eine bestimmte Grabstätte besteht nicht.
(2) Das einstellige Wahlgrab hat grundsätzlich eine Länge von 2,50 m und eine Breite von 1,25 m. Bei mehrstelligen Wahlgräbern erhöht sich die Grabbreite um 1,25 m je Stelle.
(3) Je Grabstelle kann nur ein Sarg in einfacher Tiefe bestattet werden.
(4) Zusätzliche Beisetzungen von Urnen auf Erdwahlstellen sind möglich.
§ 20 Familiengräber
(1) Familiengräber sind mehrstellige Grabanlagen in besonderer Lage. Sie entsprechen den früheren Erbbegräbnissen.
(2) Särge können nur in einfacher Tiefe bestattet werden.
(3) Nicht verlängerte, abgelaufene Familiengräber können von der Landeshauptstadt Potsdam neu vergeben werden.
(4) Familiengrabstätten werden nur im Rahmen der zur Verfügung stehenden Flächen vergeben.
§ 21 Urnenreihengräber
(1) Urnenreihengräber sind Grabstätten für eine Urnenbeisetzung. Die Gräber werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Nutzung vergeben.
(2) Die Grabstelle hat in der Regel eine Länge und Breite von je 1,00 m, mindestens jedoch von je 0,80 m.
§ 22 Urnengemeinschaftsgrabstätte in Rasenfeldern ohne Grabkennzeichnung
(1) Für die Beisetzung von Urnen werden für die Dauer der Ruhezeit Urnengemeinschaftsgrabstätten in Rasenfeldern bereitgestellt.
(2) In einer Urnengemeinschaftsgrabstätte werden Urnen der Reihe nach auf einer Fläche von 0,25 m x 0,25 m je Urne beigesetzt. Es ist nicht gestattet, die Lage einer Urne durch eine Grabbepflanzung oder Aufstellung eines Gedenkzeichens kenntlich zu machen.
(3) Blumen, Kränze und Gebinde sind an der Gemeinschaftsstele bzw. an den Blumenringen der Anlage, soweit vorhanden, abzulegen.
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(4) Während der Beisetzung der Urne und nachfolgend beim Besuch der Anlage ist das Betreten der Rasenfläche untersagt.
(5) Über die Wiederbelegung von Gemeinschaftsanlagen nach Ablauf der Ruhezeit entscheidet die Landeshauptstadt Potsdam.
§ 23 Urnengemeinschaftsgrabstätte in Rasenfeldern mit Grabkennzeichnung
(1) Die Urnen werden der Reihe nach und für die Dauer der Ruhezeit in einer geschlossenen Anlage beigesetzt. Die Grabstättengröße beträgt 0,80 m x 0,80 m. Eine Grabplatte aus Naturstein in der Größe von 0,20 m x 0,30 m mit einer Inschrift ist als Gedenkzeichen bündig im Erdreich zu verlegen. Eine Bepflanzung der Fläche ist untersagt.
(2) Blumen, Kränze und Gebinde sind nicht auf der Beisetzungsfläche sondern an den dafür vorgesehenen Stellen abzulegen.
(3) Über die Wiederbelegung von Gemeinschaftsanlagen nach Ablauf der Ruhezeit entscheidet die Landeshauptstadt Potsdam.
§ 24 Urnenwahlgräber
(1) Urnenwahlgräber sind Gräber zur Beisetzung von Urnen Verstorbener, an denen ein Nutzungsrecht auf Zeit verliehen wird. Es kann auf Antrag bis zu 20 Jahre verlängert werden, eine weitere Verlängerung ist im Rahmen der Kapazität des jeweiligen Friedhofs möglich. In einem Urnenwahlgrab können bis zu vier Urnen beigesetzt werden. Ein Anspruch auf eine bestimmte Grabstätte besteht nicht.
(2) Die Grabstelle hat in der Regel eine Länge und Breite von je 1,00 m, mindestens jedoch von je 0,80 m.
§ 25 Baumgräber
(1) Baumgräber sind Grabstätten für Urnenbeisetzungen an schon länger bestehenden oder neu gepflanzten Gehölzen.
(2) Dabei wird unterschieden in Familienbaumgräber für die Beisetzung mehrerer Familienmitglieder und in Baumgräber für die Beisetzung von einander unbekannter Verstorbener. Es können jeweils bis zu 6 Urnen an einem Gehölz beigesetzt werden.
(3) Die Urnengruft wird zur Schonung des Wurzelbereiches in einem angemessenen Abstand von ca. 1,00 m – 1,50 m vom Stammbereich des Gehölzes geöffnet.
(4) Grabkennzeichnungen sind in Form von liegenden Natursteinplatten bzw. naturgeformten Findlingen mit einer Ansichtsfläche von ca. 30 cm x 20 cm am Beisetzungspunkt der Urne möglich.
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(5) Die gärtnerische Pflege der Wiesenflächen beschränkt sich auf einen extensiven Rasenschnitt innerhalb der Fläche. Der Bestattungsbereich um das Gehölz wird von der Pflege ausgeschlossen und verbleibt naturbelassen. Die gärtnerische Pflege der Wiesenflächen und der Gehölze erfolgt durch die Landeshauptstadt Potsdam.
(6) Wird ein Baum aus Sicherheitsgründen gefällt oder ist durch Windbruch bzw. Krankheit abgängig, wird in unmittelbarer Nähe nach Maßgabe der Landeshauptstadt Potsdam ein neues Gehölz gepflanzt. Der Stubben bleibt zur Wahrung der Totenruhe erhalten.
(7) Baumgräber werden nicht auf allen Friedhöfen der Stadt angeboten.
§ 26 Gemeinschaftsgrabstätten
(1) Gemeinschaftsgrabstätten sind Grabanlagen religiöser und politischer Vereinigungen und unterliegen besonderen Gestaltungsvorschriften. Die Richtlinien über ein Beisetzungsrecht in Gemeinschaftsgrabstätten und die Gestaltung der Grabanlage sind in Statuten zu regeln. Für die Ruhezeiten gilt § 12 Abs. 1 dieser Satzung.
(2) Angehörige dürfen an Gemeinschaftsgrabstätten keine Veränderungen vornehmen. Blumenschmuck und Kränze dürfen nur an den dafür vorgesehenen Stellen abgelegt werden.
§ 27 Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, Anlage und Unterhaltung von Ehrengrabstätten oder Ehrengrabfeldern bleibt im Einzelfall der Beschlussfassung der Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam vorbehalten.
§ 28 Gräber der Opfer von Krieg- und Gewaltherrschaft
(1) Gräber der Opfer von Krieg- und Gewaltherrschaft unterliegen, sofern sie in besonderen Anlagen einbezogen sind, den geltenden Bestimmungen über Kriegsgräber.
(2) Für die Unterhaltung und Pflege ist die Landeshauptstadt Potsdam verantwortlich.
(3) Veränderungen dieser Grabstellen durch individuelles Einbringen von Grabzeichen, Pflanzungen und anderer Gegenstände, die einer einheitlichen Gestaltung entgegenstehen, sind unzulässig.
V. Gestaltung von Grabstätten
§ 29 Allgemeine Grundsätze
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtheit gewahrt bleibt.
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(2) Auf denkmalgeschützten Friedhöfen oder Friedhofsteilen können zum Schutz der Anlagen besondere Gestaltungsauflagen nach Maßgabe der zuständigen Denkmalbehörde verfügt werden. Unter Denkmalschutz wurden bereits der Alte Friedhof Potsdam, Teile des Neuen Friedhofs Potsdam und der Friedhof Klein Glienicke, Alter Teil, gestellt. Innerhalb einer Denkmalbereichssatzung liegt der Friedhof Sacrow.
§ 30 Gestaltung von Grabmalen
(1) Grabmale dürfen nur aus künstlerisch bearbeitetem Naturstein, Holz und Metall hergestellt werden. Für die Gestaltung an einem Denkmal sind weiterhin Glas, Keramik und Porzellan zulässig. Kunststoffe sind nicht zulässig. Die Grabmale sind so herzustellen, dass von ihnen keine Gefahr für Personen ausgehen kann.
(2) Die Verwendung von aufdringlichen Farben sowie das Anbringen provokativer Zeichen oder Grabmalinschriften sind untersagt.
(3) Die Mindeststärke der Grabmale beträgt 0,12 m bei einer Höhe bis zu 0,90 m; 0,16 m bei einer Höhe von 0,90 m bis zu 1,50 m und ab einer Höhe von 1,50 m 0,18 m. Liegende Grabsteine müssen eine Mindeststärke von 0,10 m aufweisen oder als Tafel von mindestens 0,03 m Stärke auf einem Sockel fest montiert sein. Auf jede Grabstätte darf nur ein Grabstein gestellt bzw. gelegt werden. Die Landeshauptstadt Potsdam kann weitergehende Anforderungen verfügen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.
(4) Die Mindestgröße der Grabmale beträgt bei:
- Erdreihengräbern für stehende Grabmale: 0,35 m² für liegende Grabmale: 0,15 m²
- Erdwahlgräbern für stehende Grabsteine: 0,45 m² für liegende Grabmale: 0,20 m²
- mehrstelligen Wahlgräbern für stehende Grabsteine: 0,50 m² für liegende Grabsteine: 0,25 m²
- Urnenreihengräbern für stehende Grabmale: 0,24 m² für liegende Grabmale: 0,10 m²
- Urnenwahlstellen für stehende Grabmale: 0,24 m² für liegende Grabsteine: 0,12 m²
Liegende Grabsteine dürfen bei Erdstellen nicht mehr als 15 % und bei Urnenstellen nicht mehr als 20 % der Grabfläche bedecken.
(5) Die Steine müssen folgenden Abstand zur linken bzw. rechten Grabkante haben:
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| Erdreihengräber | 0,35m |
|---|---|
| Erdwahlgräber | 0,30 m |
| mehrstellige Wahlstellen | 0,50 m |
| Urnenreihengräber | 0,25 m |
| Urnenwahlstellen | 0,25 m |
(6) Die Landeshauptstadt Potsdam kann weitergehende Auflagen anordnen, sofern diese aus Gründen der Standsicherheit erforderlich sind. Das Volumen der Grabmale kann im Einzelfall beschränkt werden.
(7) Die Urnenwahlstellen auf dem Alten Friedhof Potsdam unterliegen denkmalpflegerischen Bestimmungen. Die Steinstellung wird vor der Belegung in liegende und stehende Steine festgelegt und auf einem Lageplan gesondert eingetragen. Die Stellung des Steines wird gesondert vereinbart und ist nicht veränderbar. Die Kernmaße betragen abweichend von Abs. 4 bei stehenden Steinen 0,60 m x 0,40 m x 0,12 m, liegende Grabsteine dürfen eine Größe von 0,40 m x 0,35 m nicht überschreiten.
§ 31 Grabmalantrag
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Landeshauptstadt Potsdam, ebenfalls die Errichtung oder Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen und Grabausstattungen. Holzkreuze als Behelfsgrabzeichen sind bis zum Ablauf eines Jahres nach der Beisetzung/Bestattung zulässig.
(2) Der Grabmalantrag ist unter Verwendung des dafür bestimmten Vordrucks vom Auftraggeber über den Steinmetz bei der Landeshauptstadt Potsdam einzureichen. Bestandteil des Antrages ist die zeichnerische Darstellung der geplanten Grabmalanlage einschließlich Angaben zu sicherheitsrelevanten Materialkennwerten und Abmessungen. Insbesondere sind folgende Angaben erforderlich:
| Grabdenkmal: | Material, Höhe, Breite, Dicke |
|---|---|
| Sockel: | Material, Höhe, Breite, Dicke |
| Verankerung: | Dübeldurchmesser, Dübelmaterial, Gesamtlänge, Einbindetiefe |
| Einfassung: | Material, Länge, Höhe, Dicke |
| Gründung: | Gründungsart mit Angabe der Materialien und der wesentlichen Abmessungen, z.B. beim Streifenfundament Betongüte, Länge, Breite und Tiefe. |
(3) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.
(4) Die Landeshauptstadt Potsdam kann die schriftliche Zustimmung mit Auflagen verbinden. Werden Auflagen nicht erfüllt, kann die Zustimmung widerrufen werden.
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§ 32 Aufstellen von Grabmalen
(1) Grabmale dürfen nur von einem zugelassenen Fachmann gemäß § 6 Abs. 1 und 2 dieser Satzung oder einem zu dieser Verrichtung befähigten Handwerksmeister errichtet, verändert oder wieder aufgestellt werden.
(2) Die Errichtung der Grabmalanlage ist nach den anerkannten Regeln der Baukunst vorzunehmen, so dass Grabmale so zu fundamentieren und zu befestigen sind, dass sie nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. Grabmale sind mindestens einmal jährlich auf ihre Standfestigkeit zu überprüfen. Das Prüfergebnis ist schriftlich festzuhalten. Nicht standfeste Grabsteine sind zu sichern oder zu entfernen. Es gilt die Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen der Deutschen Natursteinakademie e.V. 56727 Mayen.
(3) Für alle neu errichteten, wieder versetzten oder reparierten Grabmalanlagen ist eine Abnahmeprüfung durchzuführen und schriftlich zu protokollieren. Die Abnahmeprüfung von Grabmalanlagen ist durch einen Steinmetzmeister, eine sachkundige Person oder durch eine Person mit gleichwertiger Ausbildung durchzuführen. Mit der Abnahmebescheinigung ist zu bestätigen, dass die Grabmalanlage entsprechend den Planunterlagen ausgeführt wurde bzw. welche Änderungen vorgenommen wurden. Die Dokumentation des Prüfablaufs und die Abnahmebescheinigung gehören zum Leistungsumfang des Grabmalherstellers und sind dem Auftraggeber und der Landeshauptstadt Potsdam zu überlassen.
(4) Der Gebrauch von Winterschutzhauben, Plastikhüllen oder gleichartigen Gegenständen ist untersagt.
§ 33 Grabeinfassungen
(1) Für bestimmte Grabfelder behält sich die Landeshauptstadt Potsdam bei Verleihung des Nutzungsrechts die Errichtung von Grabeinfassungen vor.
(2) In allen übrigen Grabfeldern sind Einfassungen aus Naturstein in der Stärke von 0,04 m - 0,06 m durch den Nutzungsberechtigten auf Antrag möglich. Andere Arten von Einfassungen sind nicht gestattet.
§ 34 Unterhaltung, Verkehrssicherungspflicht
(1) Grabmale und sonstige bauliche Grabausstattungen sind ständig in einem verkehrssicheren Zustand zu halten. Verantwortlich dafür sind die Nutzungsberechtigten.
(2) Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon nicht mehr gegeben ist, sind die für die Unterhaltung verantwortlichen Nutzungsberechtigten verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr in Verzug kann die Landeshauptstadt Potsdam auf Kosten der Nutzungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Landeshauptstadt Potsdam nicht innerhalb einer festgesetzten Frist beseitigt, ist die Landeshauptstadt Potsdam berechtigt,
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das Grabmal, sonstige bauliche Anlagen oder Teile davon auf Kosten der Nutzungsberechtigten zu entfernen. Entfernte Gegenstände werden drei Monate aufbewahrt.
(3) Die Nutzungsberechtigten sind für jeden Schaden haftbar, der durch mangelhafte Standsicherheit von Grabmalen oder Teilen davon oder von Mängeln an sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird.
§ 35 Entfernung und Beseitigung von Grabmalen
(1) Werden Grabmale und bauliche Anlagen einschließlich der Grabeinfassungen ohne schriftliche Einwilligung der Landeshauptstadt Potsdam aufgestellt oder nicht ordnungsgemäß errichtet, sind diese von den Nutzungsberechtigten, soweit eine Genehmigungsfähigkeit nicht hergestellt werden kann, zu entfernen. Erfolgt dies nicht, kann die Landeshauptstadt Potsdam einen Monat nach Benachrichtigung die Grabmale und baulichen Anlagen auf Kosten der Nutzungsberechtigten entfernen.
(2) Grabmale und sonstige Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechtes nur mit schriftlicher Einwilligung der Landeshauptstadt Potsdam und, sofern Kulturdenkmale betroffen sind, mit Einwilligung der Unteren Denkmalschutzbehörde beseitigt werden.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Nutzungsrechten an Grabstätten sind innerhalb von 3 Monaten Grabmale und sonstige bauliche Anlagen zu entfernen. Nach Ablauf der Frist ist die Landeshauptstadt Potsdam berechtigt, das Grabmal oder die sonstigen baulichen Anlagen auf Kosten des Nutzungsberechtigten zu entfernen.
VI. Grabpflege
§ 36 Gärtnerische Grabgestaltung und -pflege
(1) Zur Unterhaltung der Grabstätte sind die jeweils Nutzungsberechtigten verpflichtet. Diese können auf dem Friedhof zugelassene Erwerbsgärtner beauftragen, die Grabstätten nach Maßgabe der Gestaltungsvorschriften herzurichten, zu schmücken, zu unterhalten und zu pflegen, sofern sie diese Arbeiten nicht selbst durchführen. Die Grabstätten sind, soweit die Witterung dieses nicht ausschließt, innerhalb von sechs Monaten nach der Beisetzung würdig herzurichten.
(2) Das Grabbeet ist ohne Hügel auf dem gleichen Niveau wie der umgebende Weg bzw. das angrenzende Gelände herzurichten.
(3) Die Bepflanzung darf nur innerhalb der Grabfläche erfolgen. Es dürfen nur Pflanzen verwendet werden, die andere Grabstätten und öffentliche Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen und eine Überbauung mit Erdcontainern, Laufdielen und sonstigem Zubehör bei der Bestattung im Nachbargrab zulassen. Überschreiten Gehölze eine Höhe von 1,20 m oder wachsen sie in der Breite in den Nachbargrabstellen- bzw. Wegebereich, ist die Landeshauptstadt Potsdam berechtigt, diese auf Kosten des Nutzungsberechtigten entschädi-
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gungslos und ohne vorherige Information zu entfernen.
(4) Grabsteine, Einfassungen, eventuelle Trittplatten sowie die Grabbepflanzung müssen in einem ausgewogenen Verhältnis zu den Grabflächen stehen. Bänke auf Grabstätten sind unzulässig.
(5) Gräber dürfen nicht mit Sand, Kies, Marmorkies, Splitt oder ähnlichen Materialien bestreut werden.
(6) Gegenstände, die der Würde des Friedhofs nicht entsprechen, Gießkannen und Pflegegeräte dürfen nicht auf der Grabstätte gelagert oder verwahrt werden. Derartige Gegenstände sowie unzulässige Grabeinfassungen, Bänke oder andere Sitzgelegenheiten hat der Nutzungsberechtigte auf schriftliche Aufforderung der Landeshauptstadt Potsdam innerhalb einer festgesetzten Frist von vier Wochen zu entfernen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt, genügen eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweis auf dem Grab. Wird die Aufforderung nicht befolgt, können die Gegenstände von der Grabstätte entsorgt werden.
§ 37 Vernachlässigung der Grabpflege
Wird ein Grab nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte auf schriftliche Aufforderung der Landeshauptstadt Potsdam das Grab innerhalb einer festgesetzten Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt, genügen eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweis auf dem Grab. Wird die Aufforderung nicht befolgt, können Grabstätten von der Landeshauptstadt Potsdam auf Kosten des Nutzungsberechtigten abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden.
§ 38 Grabstätten mit besonderen Gestaltungsvorschriften
(1) Die Vergabe eines Nutzungsrechts für den Friedhof Klein-Glienicke Alter Teil kann nach Antrag durch die Landeshauptstadt Potsdam im Einvernehmen mit der Unteren Denkmalschutzbehörde gewährt werden.
(2) Die Vergabe kann im Rahmen einer Grabpatenschaft für vom Nutzungsrecht abgelaufene Grabstellen bestellt oder durch Verleihung eines Nutzungsrechts an einer freien Grabstelle begründet werden.
(3) Bei einer Grabpatenschaft, der ein Musternutzungsvertrag zugrunde liegt, verpflichtet sich der Nutzer, eine vorhandene historische Grabanlage denkmalgerecht zu restaurieren. Die originale Beschriftung ist zu erhalten. Über die Art der Hinzufügung der neuen Inschrift entscheidet die Untere Denkmalschutzbehörde auf Antrag. Über die Grabpatenschaft wird ein gesonderter Grabstättennutzungsvertrag zwischen dem Nutzer und der Landeshauptstadt Potsdam geschlossen.
(4) Über die Belegung einer freien Grabstätte wird ein gesonderter Grabstättennutzungsvertrag zwischen dem Nutzer und der Landeshauptstadt Potsdam geschlossen.
(5) Die Grabstellen sind mit niedrigwachsenden, bodendeckenden Stauden oder Gehölzen
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zu bepflanzen. Die Grabsteine müssen sich in Art und Ausführung an dem vorhandenen Bestand orientieren. Grundsätzlich ist heller Granit oder Sandstein zu verwenden. Der Nutzungsberechtigte hat vor dem Anlegen der Grabstelle schriftlich eine Genehmigung bei der Landeshauptstadt Potsdam und der Unteren Denkmalschutzbehörde unter Vorlage einer Gestaltungsskizze zu beantragen. Sollten nach Fertigstellung Abweichungen von der genehmigten Gestaltung der Grabstelle zu erkennen sein, ist die Landeshauptstadt Potsdam berechtigt, entsprechende Änderungen auf Kosten des Nutzungsberechtigten vorzunehmen.
(6) Alles weitere ist in den Ausführungsbestimmungen für den Friedhof Klein-Glienicke, Alter Teil, geregelt.
IV. Schlussvorschriften
§ 39 Haftung
(1) Der Landeshauptstadt Potsdam obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Sie haftet insbesondere nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt oder durch satzungswidrige Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und Einrichtungen von dritten Personen oder Tieren verursacht werden. Im Übrigen haftet die Landeshauptstadt Potsdam nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
(2) Verfügungs- und Nutzungsberechtigte haften für schuldhaft verursachte Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Satzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustandes der Grabstätten entstanden sind.
§ 40 Gebühren
Die Landeshauptstadt Potsdam erhebt für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sowie für Dienstleistungen, insbesondere bei der Durchführung von Bestattungen, für die Bearbeitung von Nachforschungsanträgen und für Amtshandlungen im Prüf- und Genehmigungsverfahren für Gedenkzeichen und Einfassungen, Gebühren nach der Friedhofsgebührensatzung der Landeshauptstadt Potsdam in der jeweils gültigen Fassung.
§ 41 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a) entgegen § 5 Abs. 3 dieser Satzung auf einem Friedhof
aa) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung ruhestörende Arbeiten ausführt,
ab) Äußerungen und Handlungen vornimmt, mit denen Glaubensbekenntnisse oder politische Gesinnungen anderer verachtet oder verunglimpft werden können,
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ac) öffentliche Versammlungen und Aufzüge durchführt, ad) Uniformen, Uniformteile oder gleichartige Kleidungsstücke als Ausdruck gemeinsamer politischer Gesinnung trägt, ausgenommen sind Uniformen des öffentlichen Dienstes, ae) die Wege mit Fahrzeugen oder Sport- und Freizeitgeräten aller Art befährt, ausgenommen sind Kinderwagen, Handwagen, Behindertenmobile sowie Fahrzeuge der Landeshauptstadt Potsdam und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden, af) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt, ag) auf Grab- und Vegetationsflächen Pflanzenschutz- oder Unkrautbekämpfungsmitteln anwendet, ah) Kränze, Gestecke, Gebinde, Blumen und Verpackungsmaterial aus nicht verrottbarem biologisch abbaubarem Material verwendet; ausgenommen sind Grabvasen und Gießkannen, ai) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür vorgesehenen Stellen ablagert; Grünabfälle und Restmüll nicht getrennt in den dafür vorgesehenen Gefäßen entsorgt, aj) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen sowie gewerbliche Dienste anbietet oder diesbezüglich wirbt, Druck- oder Werbeschriften verteilt, ak) gewerbsmäßig filmt oder fotografiert, al) lärmt und spielt, am) Tiere auf den Friedhof mitzubringen, b) entgegen § 6 der Satzung eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt oder gegen die in § 6 dieser Satzung festgelegten Vorschriften verstößt, c) entgegen § 8 der Satzung Särge, Sargausstattungselemente oder Überurnen verwendet, die nicht den Anforderungen entsprechen, d) entgegen §§ 30, 31 der Satzung Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige Grabausstattungselemente ohne Zustimmung oder von der Zustimmung abweichend errichtet oder verändert bzw. bei der Aufstellung eines Grabmales dieses nicht vorschriftsmäßig fundamentiert oder befestigt, e) entgegen § 34 der Satzung Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungselemente nicht in einem verkehrssicheren Zustand hält. f) entgegen § 37 der Satzung die Grabpflege vernachlässigt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit können mit einer Geldbuße bis 1.000,00 EUR geahndet werden. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) in der jeweils gültigen Fassung.
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§ 42 Ersatzvornahme
(1) Wird bei Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieser Satzung ein ordnungswidriger Zustand verursacht, kann dieser nach vorheriger Androhung und nach Ablauf der hierbei gesetzten Frist auf Kosten des Zuwiderhandelnden beseitigt werden.
(2) Einer vorherigen Androhung mit Fristsetzung bedarf es nicht, wenn die Ersatzvornahme zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig ist.
§ 43 In-Kraft-Treten / Außer-Kraft-Treten
(1) Die Satzung tritt am Tag nach öffentlicher Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung der Landeshauptstadt vom 27.03.1995 außer Kraft.
Potsdam, den 17.06.2009
Jann Jakobs Oberbürgermeister