Gebührenordnung
2 Abschnitte.
§ 1 Gebühren
Für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Porta Westfalica erhebt die Stadt zur Deckung der Kosten (§ 6 Abs. 2 KAG) und Ausgaben (§ 5 Abs. 4 KAG) Benutzungsgebühren (Friedhofsgebühren) und Verwaltungsgebühren.
§ 2 Gebührenmaßstab und Gebührensatz
(1) Die Friedhofsgebühren bestimmen sich wie folgt:
Gebührentarif (Anlagen)
Bestattungsgebühren
für das Ausheben und Verfüllen der Gruft;
zusätzlich
- Positionen 2.1 bis 2.2.: das Ausschmücken der Grabstelle mit Grabmatten, das Anlegen eines provisorischen Hügels mit Auflegen der Kränze und die Benutzung des Leichenwagens
| 2.1 | Erdbestattung in einer Wahl-, Reihen- oder Rasengrabstätte | |
|---|---|---|
| 2.1.1 | für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr und für Tot- und Fehlgeburten | 280,50 € |
| 2.1.2. | für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr | 560,80 € |
| 2.2. | Urnenbestattung in einer Wahl-, Reihen-, Rasen- oder anonymen Grabstätte oder durch Verstreuen | 156,70 € |
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67.2 Friedhofsgebührensatzung
| 3. | Gebühren für Ausbettungen (Ausgraben eines Leichnams) | |
|---|---|---|
| 3.1 | Ausbettung eines Leichnams | |
| 3.1.1 | für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr und für Tot- und Fehlgeburten | 358,50 € |
| 3.1.2 | für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr | 778,90 € |
| 3.2 | Ausbettung einer Urne | 172,90€ |
| 4. | Gebühren für Umbettungen (Ausgrabung und erneute Bestattung auf einem städtischen Friedhof) | |
| 4.1 | Umbettung eines Leichnams | |
| 4.1.1 | für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr und für Tot- und Fehlgeburten | 514,50€ |
| 4.1.2 | für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr | 1.215,20€ |
| 4.2 | Umbettung einer Urne | 205,10€ |
| 4.3 | Außer den Gebühren nach Positionen 2.1.1 bis 4.2 sind tatsächlich entstandene Kosten für Schäden an Anpflanzungen auf den angrenzenden Grabstätten sowie Auslagen für etwaige notwendige Nebenarbeiten (z.B. Versetzen von Grabmalen, Einfassungen und sonstige Verrichtungen) nach Einzelabrechnung gesondert zu erstatten. | |
| 5. | Benutzungsgebühren | |
| 5.1 | Benutzung der Friedhofskapelle bei Trauerfeiern und Benutzung der Orgel / des Harmoniums (ohne Organistenentgelt) je Sterbefall | 344,00€ |
| 5.2 | Benutzung der Leichenkammer je angefangenen Tag und Sterbefall | 28,70€ |
| 5.3 | Aufbewahrung einer Urne in der Friedhofskapelle für die Dauer von mehr als einem Monat je angefangenen weiteren Monats | 28,70€ |
| (2) | Die Verwaltungsgebühren bestimmen sich wie folgt: | |
| 1. | Umschreibung von Nutzungsrechten an Grabstätten auf den Rechtsnachfolger | 11,60€ |
| 2. | Ausstellung einer Ersatzurkunde für das Nutzungsrecht an einer Grabstätte | 8,70€ |
| 3. | Für die Erteilung von Ausnahmen auf Grund des § 20 der Friedhofssatzung (Ausnahme von Grabmalgrößen) | 30,00€ |
| 4. | Für die Bestätigung einer Anzeige bzw. Erteilung einer Genehmigung zur Aufstellung | |
| 4.1 | einer Stele, eines stehenden Grabsteines oder Findlings | 40,50€ |
| 4.2 | eines liegenden Steines oder Platte | 20,30€ |
Leistungen, die in diesem Tarif nicht ausdrücklich vorgesehen sind, werden nur nach Vorheriger Vereinbarung mit der Friedhofsverwaltung gegen Zahlung eines privatrechtlichen Entgeltes ausgeführt.
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67.2 Friedhofsgebührensatzung
Zur Zahlung der Gebühren ist der Antragsteller oder derjenige verpflichtet, in dessen Auftrag der Friedhof, die Friedhofskapelle oder sonstige Bestattungseinrichtung benutzt werden. Wird der Antrag von mehreren Personen oder im Auftrag von mehreren Personen gestellt, so haftet jede einzelne von ihnen als Gesamtschuldner.
§ 4
Fälligkeit der Gebühren
Die Gebühren werden innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Gebührenbescheide fällig. Die Nutzungsgebühren gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1.1.1.1 bis 1.2.3 sind für die gesamte Nutzungszeit im Voraus zu zahlen.
§ 5
Rechtsmittel und Zwangsmaßnahmen
(1) Die Rechtsmittel gegen Maßnahmen aufgrund dieser Gebührensatzung richten sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) und dem Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung im Land Nordrhein-Westfalen vom 26.03. 1969 (GV NRW S.47/SGV NRW 303) in ihrer jeweils gültigen Fassung.
(2) Für Zwangsmaßnahmen aufgrund dieser Gebührensatzung gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen in seiner jeweils gültigen Fassung.
§ 6
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am ersten Tag des ersten Folgemonats nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung für die Friedhöfe und Friedhofskapellen der Stadt Porta Westfalica vom 31.05.2005 in der Fassung der Änderungssatzung vom 16.12.2008 außer Kraft.
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67.2 Friedhofsgebührensatzung
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung der Stadt Porta Westfalica wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Porta Westfalica vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Porta Westfalica, 12. Juli 2016
Hedtmann Bürgermeister
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Nutzungsgebühren
1.1 Wahlgrabstätten
1.1.1. Wahlgrabstätten für Erdbestattung
1.1.1.1. Gebühr für eine Nutzungszeit von 30 Jahren je Grabstelle 1.846,90€
1.1.1.1.a Erneuerungsgebühr für eine Nutzungszeit von 30 Jahren je Grabstelle 1.846,90€
1.1.1.2 Verlängerungsgebühr pro Grabstelle und Jahr 61,60€
Die Verlängerungsgebühr ist zur Wahrung der Ruhezeit entsprechend der Anzahl der Grabstellen und der Zeit zu entrichten, wenn bei der Belegung oder Wiederbelegung der Erdwahlgrabstätten die Ruhezeit die noch laufende Nutzungszeit überschreitet.
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67.2 Friedhofsgebührensatzung
| 1.1.2. | Urnenwahlgrabstätten | |
|---|---|---|
| 1.1.2.1. | Gebühr für eine Nutzungszeit von 30 Jahre je Grabstätte | 1.158,60€ |
| 1.1.2.1.a | Erneuerungsgebühr für eine Nutzungszeit von 30 Jahren je Grabstätte | 1.158,60€ |
| 1.1.2.2. | Verlängerungsgebühr pro Grabstätte und Jahr | 38,60€ |
| Die Verlängerungsgebühr ist zur Wahrung der Ruhezeit entsprechend der Zeit zu entrichten, um die die Ruhezeit des zu Bestattenden die noch laufende Nutzungszeit überschreitet. | ||
| 1.1.2.3 | Urnenwahlgrabstätten in Urnenreihen mit alten Grabstättenabmessungen, deren Belegung ggfls. verkürzt und spätestens bis 30.06.2009 abgeschlossen ist. | 585,10€ |
| 1.2. | Reihengrabstätten | |
| 1.2.1. | Reihengrabstätten für Erdbestattung | |
| 1.2.1.1. | für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr und für Tot- und Fehlgeburten für die Ruhefrist von 25 Jahren | 607,10€ |
| 1.2.1.2. | für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr für die Ruhefrist von 30 Jahren | |
| 1.2.1.2.1. | im Reihengrabfeld | 1.611,80€ |
| 1.2.1.2.2. | im Rasengrabfeld | 1.955,90€ |
| 1.2.2. | Urnenreihengrabstätten für Verstorbene für die Ruhefrist von 25 Jahren | |
| 1.2.2.1. | im Reihengrabfeld | 769,60€ |
| 1.2.2.2. | Urnenreihengrabstätten in Urnenreihen mit alten Grabstättenabmessungen, deren Belegung ggfls. verkürzt und spätestens bis 30.06.2009 abgeschlossen ist. | 409,60€ |
| 1.2.2.3. | im Rasengrabfeld | 913,00€ |
| 1.2.2.4. | anonym | 826,90€ |
| 1.2.2.5. | in den Sonderfeldern A | 913,00€ |
| 1.2.2.6. | in den Sonderfeldern B | 913,00€ |
| 1.2.2.7. | in den Sonderfeldern C | 913,00€ |
| 1.2.3. | Urnenreihengrabstätten im Aschenstreufeld (Ruhefrist 1 Jahr) | 33,10€ |