Friedhofssatzung – Porta_Westfalica

Vollständige Friedhofssatzung für Porta_Westfalica.

Friedhofssatzung

38 Abschnitte.

§ 1 Paragraph 1

Allgemeines

Gemäß § 16 Abs. 13 i.V. m. § 17 Abs. 9 der Friedhofssatzung der Stadt Porta Westfalica in der zurzeit gültigen Fassung kann die Friedhofsverwaltung auf Antrag gestatten, Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten nach Ablauf des Nutzungsrechtes weiter zu pflegen. Von den Pflegeberechtigten ist hierfür ein Entgelt zu zahlen, dessen Höhe durch privatrechtliche Vereinbarung geregelt wird. Die gesetzlichen Bestimmungen sowie die Bestimmungen der Friedhofssatzung der Stadt Porta Westfalica gelten für Pflegerechte entsprechend.

§ 2 Paragraph 2

Pflegerechtsentgelte

(1) Es kann ein Pflegerecht beantragt werden, wenn das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte bzw. Urnenwahlgrabstätte abgelaufen ist. Das Pflegerecht kann nur eingeräumt werden, wenn sachliche Gründe im Bereich der Friedhofsplanung nicht dagegenstehen. Das Pflegerecht kann von den Pflegeberechtigten ohne Angabe von Gründen und von der Stadt Porta Westfalica sachlich begründet jederzeit gekündigt werden.

(2) Das Pflegerecht hat eine jährliche Laufzeit, die am 01.01. beginnt und am 31.12. eines jeden Jahres endet. Es wird ein Entgelt erhoben, das im Voraus und in einem Betrag an die Stadt Porta Westfalica zu entrichten ist. Es beträgt für Wahlgräber 60 EUR pro Grabstelle und Kalenderjahr und für Urnenwahlgrabstätten 30 EUR pro Grabstätte und Kalenderjahr. Wird die Willenserklärung innerhalb eines Kalenderjahres zu einem späteren Zeitpunkt abgegeben oder das Pflegerecht zu einem früheren Zeitpunkt gekündigt, ist dennoch das gesamte Entgelt für das Kalenderjahr zu entrichten. Erstattungen erfolgen nicht.

(3) Das Pflegerecht verlängert sich automatisch um ein Kalenderjahr, wenn die Zahlung für das kommende Jahr bis zum 15. Dezember an die Stadt Porta Westfalica erfolgt ist. Eine Rechnungsstellung oder eine Erinnerung erfolgt von Seiten der Stadt Porta Westfalica nicht.

(4) Erfolgt die Zahlung nicht bis zum 15.12., so wird davon ausgegangen, dass das Pflegerecht nicht mehr in Anspruch genommen wird. Die Grabstätte ist dann umgehend vom Pflegeberechtigten oder in dessen Auftrag zu räumen. Die Kosten der Räumung trägt der Pflegeberechtigte.

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§ 3 Paragraph 3

Erhebungsgrundlage

Die Höhe der nach § 2 Abs. 1 zu zahlenden Pflegerechtsentgelte wurde auf Grundlage der auf Jahresbeträge umgerechneten Gebühren für Nutzungsrechte unter Berücksichtigung des eingeschränkten Umfangs der Berechtigung ermittelt.

§ 4 Bekanntmachungsanordnung

Inkrafttreten

Diese Entgeltordnung tritt am ersten Tag des ersten Folgemonats nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende 1. Änderungssatzung zur Friedhofssatzung der Stadt Porta Westfalica vom 12.07.2016 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Porta Westfalica vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Porta Westfalica, den 04.06.2019

Bernd Hedtmann Bürgermeister

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§ 5 Paragraph 5

Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind zu folgenden Zeiten geöffnet:

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  1. in der Zeit vom 01. Mai bis zum 30. September von 06:00 Uhr bis zum Einsetzen der Dunkelheit.
  2. in der Zeit vom 01. Oktober bis zum 30. April von 08:00 Uhr bis zum Einsetzen der Dunkelheit.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile oder Einrichtungen vorübergehend untersagen.

§ 6 Paragraph 6

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes, der Toten und der Achtung der Persönlichkeitsrechte von Angehörigen und Besuchern entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sowie der beauftragen Ordnungskräfte sind zu befolgen.

(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,

  1. die Wege mit Fahrzeugen oder Rollschuhen/Rollerblades/Skateboards aller Art, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle, sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Dienstleistungserbringern, zu befahren. Es dürfen nur Fahrzeuge und Fahrzeuggespanne benutzt werden, die aufgrund ihrer Größe und Bauart keine Beschädigungen an Wegen, baulichen Anlagen, Pflanzen und Grabstätten verursachen.
  2. Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,
  3. an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung bzw. Beisetzung störende Arbeiten auszuführen,
  4. Film, Ton-, Video- oder Fotoaufnahmen zu erstellen und zu verwerten, außer zu privaten Zwecken. Hierbei sind die Persönlichkeitsrechte der aufgenommenen Personen zu wahren.
  5. Druckschriften und Flugblätter zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind sowie Plakate, Hinweise, Reklameschilder und Anschläge anzubringen,
  6. Sammlungen jeglicher Art durchzuführen, es sei denn, die Friedhofsverwaltung hat hierzu ihre ausdrückliche Genehmigung erteilt,
  7. den Friedhof und seine Einrichtungen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten,
  8. Abraum und Friedhofsabfälle (verwelke Blumen, Kränze, Wildwuchs) außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern. Insbesondere ist die Entsorgung von Hausmüll, Gartenabfällen, Grabmalen und Grabeinfassungen einschließlich der Fundamente oder Bauschutt auf den Friedhöfen verboten.
  9. zu lärmen und zu lagern oder sich in einem erkennbaren Rauschzustand, hervorgerufen durch Alkohol oder andere berauschende Mittel, aufzuhalten,
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  1. Tiere mitzubringen, ausgenommen Hunde. Diese sind an kurzer Leine zu führen (Länge max. 1,50 m) und von Grabstätten fernzuhalten. Hundekot ist vom Hundeführer sofort ordnungsgemäß zu beseitigen,
  2. Schieß-, Wurf- und Schleudergeräte zu benutzen. (3) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (4) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung bzw. Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Sie sind mindestens 4 Tage vorher anzumelden.

§ 7 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften

Dienstleistungserbringer auf dem Friedhof

(1) Dienstleistungserbringer, aus deren Tätigkeit eine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen kann, insbesondere Steinmetze, Bildhauer und Bestatter, benötigen für ihre Dienstleistungserbringung auf Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. Andere Dienstleistungserbringer müssen vor Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof diese der Friedhofsverwaltung anzeigen. (2) Auf ihren Antrag hin werden nur die in Abs. 1 Satz 1 genannten Dienstleistungserbringer zugelassen, die

  1. in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind,
  2. ihre Eintragung in die Handwerksrolle bzw. (bei Antragstellenden des handwerksähnlichen Gewerbes) ihre Eintragung in das Verzeichnis gem. § 19 Handwerksordnung nachweisen oder die selbst oder deren fachliche Vertretung die Meisterprüfung abgelegt haben oder die über eine vergleichbare Qualifikation verfügen.
  3. eine für die Ausführung ihrer Tätigkeit entsprechende Berufshaftpflichtversicherung mit Deckungssummen von mindestens 2 Millionen Euro für Personenschäden, 1 Millionen Euro für Sachschäden und 100.000 Euro für Vermögensschäden nachweisen können. (3) Die Dienstleistungserbringer und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Dienstleistungserbringer haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. (4) Gewerbliche Arbeiten dürfen auf den Friedhöfen nur werktags von 06:00 Uhr bis 19:00 Uhr ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit des Friedhofes, spätestens um 19:00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13:00 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen. In Fällen des § 5 Abs. 2 dürfen keine gewerblichen Arbeiten durchgeführt werden.
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(5) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze unverzüglich wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Dies beinhaltet auch die Entfernung der bei ihren Arbeiten entstandenen Abfälle. Arbeitsgeräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

(6) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung von Dienstleistungserbringern, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei schweren Verstößen ist eine Mahnung entbehrlich.

(7) Dienstleistungserbringer mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen vorab schriftlich anzuzeigen. Sie haben bei der Friedhofsverwaltung für jeden Bediensteten eine Berechtigung zu beantragen. Die Regelungen in Abs. 1, 2 und 6 finden keine Anwendung.

3. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 8 Anzeigepflicht und Bestattungszeit

(1) Aufträge zur Durchführung einer Bestattung bzw. Beisetzung sind unverzüglich nach Vorliegen der Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Bestattungsgesetz Nordrhein-Westfalen (BestG NRW) während der Öffnungszeiten der Friedhofsverwaltung zu erteilen. Hierfür sind die bereitgehaltenen Vordrucke zu verwenden. Dem Auftrag sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen, insbesondere die Bescheinigung des Standesamtes über die Beurkundung des Todesfalles oder der Bestattungserlaubnisschein der örtlichen Ordnungsbehörde. Die Unterlagen müssen spätestens drei Werktage vor der Trauerfeier oder der Bestattung bzw. Beisetzung vorliegen. Die Friedhofsverwaltung kann in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen. Wird eine Bestattung/Beisetzung nicht rechtzeitig mit den erforderlichen Unterlagen bei der Friedhofsverwaltung angemeldet, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, den Bestattungs-/Beisetzungstermin bis zur Vorlage der erforderlichen Unterlagen und Angaben auszusetzen. Werden die erforderlichen Unterschriften nicht geleistet, können Bestattungen/Beisetzungen nicht verlangt werden.

(2) Wird eine Bestattung/Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte / Urnenwahlgrabstätte beantragt, so ist mit der Anmeldung auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. Ist die antragstellende Person nicht nutzungsberechtigt an der Grabstätte, so hat auch die nutzungsberechtigte Person durch ihre Unterschrift ihr Einverständnis zu erklären. Ist die nutzungsberechtigte Person einer vorhandenen Wahlgrabstätte verstorben, so hat die künftige nutzungsberechtigte Person durch

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Unterschrift die Übernahme des Nutzungsrechtes in der Anmeldung schriftlich zu beantragen.

(3) Soll eine Aschenbeisetzung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.

(4) Die Friedhofsverwaltung legt Ort, Tag und Stunde der Bestattung bzw. Beisetzung fest. Sie erfolgen regelmäßig an Werktagen. An Samstagen, Sonn- und Feiertagen sollen Bestattungen oder Beisetzungen nicht vorgenommen werden. Folgen zwei Feiertage aufeinander, so kann die Bestattung auch am zweiten Feiertage stattfinden. Die Bestattung von Särgen sowie die Beisetzung von Urnen haben in Anwesenheit eines Beauftragten der Friedhofsverwaltung zu erfolgen.

(4a) Die Bestattung kann frühestens nach Ablauf von vierundzwanzig Stunden nach Eintritt des Todes erfolgen. Die örtliche Ordnungsbehörde kann eine frühere Bestattung aus gesundheitlichen Gründen anordnen oder auf Antrag von Hinterbliebenen genehmigen, wenn durch ein besonderes, aufgrund eigener Wahrnehmung ausgestelltes Zeugnis einer Ärztin oder eines Arztes, die nicht die Leichenschau nach § 9 BestG NRW durchgeführt haben, bescheinigt ist, dass die Leiche die sicheren Merkmale des Todes aufweist oder die Verwesung ungewöhnlich fortgeschritten und jede Möglichkeit des Scheintodes ausgeschlossen ist.

(5) Körperbestattungen und Einäscherungen müssen innerhalb von 10 Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen. Im Übrigen gelten die Regelungen des § 13 BestG NRW. Totenaschen müssen spätestens 6 Wochen nach der Einäscherung beigesetzt werden, anderenfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Urnenreihengrabstätte bestattet. Auf Antrag hinterbliebener Personen oder deren Beauftragten können diese Fristen von der örtlichen Ordnungsbehörde verlängert werden.

(6) Die fristgerechte Beisetzung der Totenasche ist dem Krematorium innerhalb von 6 Wochen nachzuweisen. Hierfür stellt die Friedhofsverwaltung eine Bescheinigung aus.

§ 9 Paragraph 9

Särge und Urnen

(1) Unbeschadet der Regelung des § 17 sind Bestattungen grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen. Ausnahmsweise kann der Friedhofsträger auf Antrag die Bestattung ohne Sarg oder Urne gestatten, wenn nach den Grundsätzen oder Regelungen der Glaubensgemeinschaft, der der Verstorbene angehört hat, eine Bestattung ohne Sarg oder Urne vorgesehen ist. Der Transport auf dem Friedhof hat in Särgen zu erfolgen. Der Leichnam kann am Grab von den Angehörigen oder deren Beauftragten aus dem Sarg genommen und ohne Sarg beigesetzt werden. Bei sargloser Grablegung hat der Nutzungsberechtigte das Bestattungspersonal in eigener Verantwortung zu stellen und für anfallende Mehrkosten aufzukommen.

(2) Särge, Urnen und Überurnen müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwas-

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sers nicht nachteilig verändert wird. Alle mit der Bestattung/Beisetzung in den Boden verbrachten Teile dürfen nur aus Materialien bestehen, die in einem der Ruhezeit angemessenen Zeitraum ohne Rückstände vergehen und bei denen die Verrottung oder die Verwesung der Toten innerhalb der Ruhezeit (§ 12) ermöglicht wird. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür entsprechende Nachweise verlangen. Sofern Toten Stoffe zugeführt werden sollen, die die Verwesung verhindern oder verzögern, ist eine Genehmigung der örtlichen Ordnungsbehörde erforderlich. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit bis zur Bestattung ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und -beigaben, Sargabdichtungen und Überurnen müssen zur Vermeidung von Umweltbelastungen aus leichtverrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. Sie dürfen keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstige umweltgefährdende Lacke oder Zusätze enthalten. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff oder Naturtextilien bestehen.

(3) Die Särge dürfen höchstens –einschließlich der Sargfüße- 2,10 m lang, 0,75 m hoch und 0,75 m breit sein. Urnen dürfen höchstens einen Durchmesser von 25 cm und eine Höhe von 30 cm haben. Sind in Ausnahmefällen größere Särge oder Urnen erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung/Beisetzung einzuholen. Särge für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr sollen Maße haben, die ihre Einsenkung in die Grabstätte ohne Schwierigkeiten ermöglichen.

(4) In Urnengräbern in den Sonderfeldern B (Baumgräber) und C (naturnahe Urnengräber) ist ausschließlich die Beisetzung von Aschen in Urnen und Überurnen aus biologisch abbaubaren Materialien zulässig.

§ 10 Größe der Grabstellen und Grabstätten

Größe der Grabstellen und Grabstätten

(1) Grabstätten bestehen je nach Art (§ 14 Absatz 2) aus einer oder mehreren Grabstellen. Die Größe der jeweiligen Wahlgrabstätte für Körperbestattungen ergibt sich aus der Größe der Grabstellen multipliziert mit ihrer Anzahl. Urnengrabstätten sind unabhängig von der Anzahl der in ihnen enthaltenen Grabstellen und unabhängig von ihrer Art (§ 14 Absatz 2 Buchstabe d – g und i) einheitlich groß.

(2) Für die einzelnen Grabstellen neu einzurichtender Grabstätten für Körperbestattungen gelten folgende Abmessungen:

für Verstorbene ab begonnenem 6. Lebensjahr für Verstorbene bis vollendetem 5. Lebensjahr
Länge: Breite: Länge: Breite:
1. Reihengrabstellen 2,50 m 1,25 m 1,40 m 0,80 m
2. Wahlgrabstellen 2,50 m 1,25 m 2,50 m 1,25 m

(3) Für die einzelnen Grabstellen neu einzurichtender Grabstätten für Urnenbeisetzungen gelten folgende Abmessungen unabhängig vom Alter der Verstorbenen

Länge: Breite:
1,25 m 1,25 m
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Begonnene Urnenfelder und -reihen werden ggf. verkürzt und die Belegung mit den alten Abmessungen spätestens bis zum 30.06.2009 abgeschlossen.

Bei Urnengrabstätten in Sonderfeldern können die Außenmaße der Grabstätten aufgrund der Feldgestaltung abweichen. Der Flächeninhalt von 1,56 m² je Grabstätte ändert sich hierdurch nicht.

§ 11 Paragraph 11

Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Die Höhe des Grabhügels soll 0,15 m nicht überschreiten.

(2) Die Gräber für Körperbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. Wird eine neue Gräberreihe begonnen, ist zwischen ihr und der vorhergehenden die im Belegungsplan ausgewiesene Breite (regelmäßig 0,70 m) einzuhalten.

(3) Die für eine Bestattung/Beisetzung erforderliche Beseitigung von Grabmalen, Fundamenten, sonstigen baulichen Anlagen, Einfassungen und Bepflanzungen oder Grabzubehör ist von der verfügungsberechtigten Person oder von deren Beauftragten rechtzeitig zu entfernen bzw. entfernen zu lassen. Ist die erforderliche Beseitigung nicht erfolgt, so kann die Bestattung bzw. Beisetzung auf der betreffenden Grabstätte nicht erfolgen.

(4) Finden sich beim Auswerfen eines Grabes noch nicht ganz vergangene Gebeine, Sargteile oder Urnenreste, so müssen diese sofort unter der Sohle des neu ausgeworfenen Grabes wieder beigesetzt werden. Werden noch nicht verweste Leichen vorgefunden, so ist das Grab sofort wieder zu schließen. Es darf nur mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung oder aufgrund richterlicher Anordnung geöffnet werden.

(5) Beim Ausheben eines Grabes können Nachbargrabstätten, soweit erforderlich, durch Überbauen mit Erdcontainern, Laufdielen oder sonstigem Zubehör in Anspruch genommen werden. Nach Abschluss der Inanspruchnahme wird der ursprüngliche Zustand durch die Friedhofsverwaltung wieder hergestellt.

§ 12 Paragraph 12

Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit beträgt bei Körperbestattungen für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 25 Jahre ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 30 Jahre

(2) Die Ruhezeit für Aschen beträgt 25 Jahre.

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§ 13 4. Grabstätten

Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Aus- und Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn das Interesse an der Aus- oder Umbettung ausnahmsweise die grundgesetzlich geschützte Totenruhe überwiegt. Umbettungen innerhalb der Stadt Porta Westfalica dürfen nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses innerhalb des ersten Jahres der Ruhezeit durchgeführt werden. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte oder Urnenreihengrabstätte eines städtischen Friedhofes in eine andere Reihengrabstätte oder Urnenreihengrabstätte desselben oder eines anderen städtischen Friedhofes sind nicht zulässig. § 4 Abs. 2 und Abs.3 dieser Friedhofssatzung bleiben unberührt.

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit können noch vorhandene Leichen- und Aschenreste nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.

(4) Alle Aus- und Umbettungen, mit Ausnahme der Maßnahmen von Amts wegen, erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt sind Totenfürsorgeberechtigte des Verstorbenen oder Nutzungsberechtigte. Nach dem Tod des bisherigen Nutzungsberechtigten geht das Antragsrecht auf den Rechtsnachfolger nach § 16 Abs. 8 über. Nehmen mehrere Personen das Antragsrecht für sich in Anspruch, so kann die Um- und Ausbettung erst erfolgen, wenn von den Hinterbliebenen schriftlich erklärt wird, dass das Antragsrecht untereinander geklärt ist. In den Fällen des § 30 Abs. 2 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten gemäß § 30 Abs. 1 Satz 3 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Grabstätten aller Art umgebettet werden.

(5) Alle Aus- und Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Aus- oder Umbettung. Die Tätigkeit der Friedhofsverwaltung beim Um- und Ausbetten von Körperbestattungen, beschränkt sich auf das Freimachen des Sarges und der Bereitstellung von vorhandenen technischen Geräten. Der Umgang mit Leichenteilen muss fachgerecht durch dafür qualifizierte Kräfte erfolgen. Den Auftrag hierfür erteilt die antragstellende Person oder Institution einem geeigneten Unternehmer.

(6) Die Kosten der Aus- bzw. Umbettung sowie Nebenkosten (z.B. Entfernen der Grabmale, der sonstigen baulichen Anlagen und deren Fundamente) hat der Antragsteller zu tragen. Das gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Aus- bzw. Umbettung entstehen, soweit sie notwendig aufgetreten sind oder die Stadtverwaltung oder deren Beauftragte diesbezüglich nur Fahrlässigkeit trifft.

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(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(8) Durch die Umbettung entfällt die Gebührenpflicht für die Restruhezeit nicht, sofern keine Neubelegung erfolgt. Bei Neubelegung sind die Erwerbsgebühren zu entrichten. Für die Rückgabe des Nutzungsrechtes an der nicht mehr in Anspruch genommenen Grabstätte, gelten die Regelungen des § 16 Abs. 12 dieser Satzung.

(9) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Aus- und Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.

4. Grabstätten

§ 14 Paragraph 14

Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Die Grabstätten werden der Art nach unterschieden in: a) Reihengrabstätte für Kinder (bis zum vollendeten 5. Lebensjahr) b) Reihengrabstätte c) Reihengrabstätte im Rasenfeld d) Urnenreihengrabstätte e) Urnenreihengrabstätte im Rasenfeld f) Urnenreihengrabstätte, anonym g) Aschenstreufeld h) Wahlgrabstätte i) Urnenwahlgrabstätte j) Urnenreihengrabstätte in Sonderfeldern

(3) Gruftgräber sind nicht zugelassen.

(4) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. Die Friedhofsverwaltung bestimmt, welche Grabstätten auf den einzelnen Friedhöfen überlassen werden. Die Stadt Porta Westfalica ist nicht verpflichtet, sämtliche der unter Absatz 2 genannten Grabstättenarten auf jedem der in den Geltungsbereich dieser Satzung fallenden Friedhöfe zuzulassen oder ständig auf bestimmten Friedhöfen anzubieten.

§ 15 Paragraph 15

Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind einstellige Grabstätten für Körperbestattungen, die der Reihe nach belegt werden und an denen erst im Todesfall auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden verliehen wird. Über

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das Nutzungsrecht, welches mit Zahlung der Gebühren entsteht, wird eine Urkunde ausgestellt, sofern diese Satzung keine andere Regelung trifft. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Reihengrabstätte ist nicht möglich. Der Nutzungsberechtigte hat der Friedhofsverwaltung jede Änderung seiner Anschrift mitzuteilen. Für Schäden, die aus der Unterlassung einer solchen Mitteilung entstehen, ist die Stadt nicht ersatzpflichtig. Für die Nachfolge im Nutzungsrecht gilt § 16 Absatz 8 entsprechend.

(2) Es werden Reihengrabfelder eingerichtet a) für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr einschließlich Tot- und Fehlgeburten, b) für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr. c) für Bestattungen im Rasenfeld.

(3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren oder zusätzlich zu einer anderen Leiche die Leiche eines familienangehörigen Kindes unter einem Jahr zu bestatten, sofern die Ruhezeit hierdurch nicht überschritten wird. Es ist zudem zulässig, in einer Reihengrabstätte Tot- und Fehlgeburten sowie die aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht zu bestatten. Reihengrabstätten im Rasenfeld gehören zu den Grabfeldern, für die zusätzliche Gestaltungsregeln gelten.

(4) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten ist 3 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt zu machen.

§ 16 Paragraph 16

Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Körperbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Nur Einwohner der Stadt Porta Westfalica sind zum Erwerb des Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte berechtigt. Die Friedhofsverwaltung kann im Einzelfall gestatten, dass auch auswärtige Personen ein Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte erwerben. Es besteht kein Anspruch auf Erwerb eines Nutzungsrechtes an einer Grabstätte auf einem bestimmten Friedhof. Die Nutzungsrechte werden nur für die gesamte Grabstätte überlassen und nur dann, wenn ein Angehöriger (Absatz 7) des Verstorbenen anlässlich dieses Todesfalles die Überlassung beantragt. Nutzungsrechte können von Einwohnern der Stadt Porta Westfalica ab Vollendung des 65. Lebensjahres unabhängig von einem Todesfall erworben werden. Die Friedhofsverwaltung kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbesondere wenn die Schließung nach § 4 beabsichtigt ist.

(2) Das Nutzungsrecht kann im letzten Jahr vor Ablauf der Nutzungszeit für 30 Jahre wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag des Nutzungsberechtigten und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Der Nutzungsberech-

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tigte wird auf den Ablauf der Nutzungszeit rechtzeitig schriftlich oder - falls er durch einfache Einwohnermeldeanfrage nicht zu ermitteln ist-, durch ortsübliche Bekanntmachung hingewiesen. Wird die Verlängerung des Nutzungsrechtes daraufhin nicht binnen drei Monaten bewirkt, so kann die Friedhofsverwaltung über die Grabstätte nach Ablauf der Nutzungszeit anderweitig verfügen. Die Friedhofsverwaltung kann den Wiedererwerb ablehnen, insbesondere, wenn die Schließung nach § 4 beabsichtigt ist.

(3) Wird das Nutzungsrecht, welches mit Zahlung der fälligen Gebühren entsteht, auf Grund einer Bestattung erworben (Abs. 1) oder verlängert (Abs. 5), entsteht oder verlängert es sich mit dem Zeitpunkt der Bestattung. Bei Vorerwerb ab dem 65. Lebensjahr mit dem Erwerbstag. Über das Nutzungsrecht wird eine Urkunde ausgestellt.

(4) Nutzungsrechte werden an ein- oder zweistelligen Wahlgrabstätten vergeben. Stirbt ein unverheiratetes Kind vor den Eltern, können ausnahmsweise bis zu drei Grabstellen zugelassen werden. In besonders gelagerten Fällen können von der Friedhofsverwaltung Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten mit mehr als drei Grabstellen abgegeben werden.

(5) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung in einer Grabstelle der Grabstätte nur stattfinden, wenn die Ruhefrist des zu Bestattenden die Nutzungszeit der Grabstätte nicht überschreiten wird. Anderenfalls muss zum Zeitpunkt der Bestattung das Nutzungsrecht für die Grabstätte bis zum Ablauf der Ruhefrist des zu Bestattenden verlängert. Die Verlängerungsgebühr für die Nutzungszeit ist für den gesamten Verlängerungszeitraum im Voraus zu entrichten. Die einzelnen Grabstellen können, sofern in ihnen bereits eine Bestattung erfolgt ist, erst nach Ablauf der in § 12 bestimmten Ruhefrist wiederbelegt werden. Die Sätze 1 und 2 finden auch bei der Wiederbelegung Anwendung. Die Friedhofsverwaltung kann die Verlängerung und die Bestattung ablehnen, insbesondere, wenn die Schließung nach § 4 beabsichtigt ist.

(6) Anlässlich einer Bestattung auf dem im Ortsteil Barkhausen an der Kreisstraße gelegenen alten Friedhof kann der Nutzungsberechtigte den schriftlichen Antrag stellen, dass sich die Verlängerung des Nutzungsrechts abweichend von Absatz 5 Sätze 2 und 4 nur auf die für die anstehende Bestattung zu nutzende Grabstelle beziehen soll. Das schon bestehende Nutzungsrecht an den übrigen Grabstellen der Grabstätte bleibt hiervon unberührt und wird nicht verlängert. Die Verlängerungsgebühr für die Nutzungszeit ist ebenfalls für den gesamten Verlängerungszeitraum im Voraus zu entrichten. Die Friedhofsverwaltung kann die Verlängerung und die Bestattung ablehnen, insbesondere, wenn die Schließung nach § 4 beabsichtigt ist.

(7) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über a) auf den überlebenden Ehegatten,

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  • b) auf den Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft

  • c) auf die Kinder,

  • d) auf die Stiefkinder,

  • e) auf die Enkelkinder in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

  • f) auf die Eltern,

  • g) auf die vollbürtigen Geschwister,

  • h) auf die Stiefgeschwister,

  • i) auf die nicht unter a) – h) fallenden Erben.Innerhalb der einzelnen Gruppen c) – d) und f) – i) wird die älteste Person nutzungsberechtigt. Sofern keine der vorgenannten Personen innerhalb eines Jahres nach dem Ableben des bisherigen Nutzungsberechtigten die Zustimmung nach Satz 2 erklärt, erlischt das Nutzungsrecht.(8) Eine Übertragung des Nutzungsrechtes durch den bisherigen Nutzungsberechtigten kann grundsätzlich nur auf eine Person aus dem Kreis der unter a) bis i) genannten Personen erfolgen. Er bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Das Nutzungsrecht kann mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung auch an andere Personen als die in Abs. 7 Satz 2 genannten Personen übertragen werden. Der Nutzungsberechtigte hat der Friedhofsverwaltung jede Änderung seiner Anschrift mitzuteilen. Für Schäden, die aus der Unterlassung einer solchen Mitteilung entstehen, ist die Stadt nicht ersatzpflichtig.(9) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.(10) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden. Das gleiche Beisetzungsrecht hat er für die in Abs. 7 a-i benannten Personen. Desweiteren entscheidet er über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte. Die Bestattung anderer Personen bedarf der schriftlichen Einwilligung der Friedhofsverwaltung.(11) Wenn juristische Personen oder nicht rechtsfähige Vereine das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte erwerben wollen, muss in der Erwerbsurkunde festgelegt werden, wer in der Wahlgrabstätte bestattet werden soll.(12) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhefrist zurückgegeben werden. Eine Rückgabe unbelegter Teile einer Grabstätte ist nur möglich, wenn der zurückgegebene Teil auf Grund einer vorhandenen Zuwegung anderweitig vergeben werden kann. Die Entscheidung hierüber trifft die Friedhofsverwaltung. Bei einer freiwilligen Rückgabe der ganzen Grabstätte oder einer Teilfläche besteht kein Anspruch auf vollständige oder teilweise Erstattung der entrichteten Nutzungsgebühren.(13) Bis zum Zeitpunkt einer anderweitigen Verwendung durch die Stadt kann diese Angehörigen auf schriftlichen Antrag widerruflich gestatten, Wahlgrabstätten nach Ablauf des Nutzungsrechtes weiter zu pflegen. Von den Angehörigen ist hierfür ein Entgelt zu zahlen, dessen Höhe in der Entgeltordnung für Pflegerechte an Wahl-

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grabstätten und Urnenwahlgrabstätten geregelt ist. Die Entgeltordnung ist Bestandteil dieser Satzung und ist als Anlage beigefügt. Die gesetzlichen Vorschriften sowie die Bestimmungen dieser Satzung gelten hierfür entsprechend. Für Grabstätten auf dem alten Friedhof in Barkhausen werden keine Pflegerechte erteilt.

(14) Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig.

§ 17 5. Gestaltung der Grabstätten

Aschenbeisetzungen

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in a) Urnenwahlgrabstätten b) Wahlgrabstätten für Körperbestattungen c) Urnenreihengrabstätten d) Urnenreihengrabstätten im Rasenfeld e) anonymen Urnenreihengrabstätten f) Aschenstreufelder g) Urnenreihengrabstätten in Sonderfeldern

(2) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) übertragen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber festgelegt wird. In einer Urnenwahlgrabstätte können bis zu 2 Urnen beigesetzt werden. Die Beisetzung der Asche hat unterirdisch zu erfolgen; es gilt im Übrigen die Vorschrift des § 11 Abs. 1 S. 2.

(3) In Wahlgrabstätten für Körperbestattungen können anstelle eines Sarges bis zu 2 Urnen je Grabstelle beigesetzt werden. Ist bereits eine Körperbestattung auf einer Grabstelle erfolgt, so kann auf ihr zusätzlich eine Urne beigesetzt werden.

(4) Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt werden und an denen erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit das Nutzungsrecht zur Beisetzung einer Asche übertragen wird. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist nicht möglich. In einer Urnenreihengrabstätte kann nur eine Urne mit der Asche eines Verstorbenen bestattet werden.

(5) Urnenreihengrabstätten im Rasenfeld sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt werden und an denen erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit das Nutzungsrecht zur Beisetzung einer Asche übertragen wird. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist nicht möglich. Es kann nur eine Urne mit der Asche eines Verstorbenen bestattet werden. Urnenreihengrabstätten im Rasenfeld gehören zu den Abteilungen, für die die zusätzlichen Gestaltungsvorschriften gelten.

(5a) Es werden Sonderfelder für Urnenreihengrabstätten angelegt. Urnenreihengrabstätten in Sonderfeldern sind Aschengrabstätten, in der eine Urne mit der Asche eines Verstorbenen beigesetzt werden kann. Sie werden im Todesfall der Reihe nach für die Dauer der Ruhezeit für Aschen vergeben (§ 12 Abs. 2). Ein Wiedererwerb oder eine Verlängerung des Nutzungsrechtes ist nicht möglich, ebenso wie die Wahl einer bestimmten Fläche oder ein Erwerb ohne Sterbefall. Die Anlage,

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67.1 Friedhofssatzung

Gestaltung und Unterhaltung erfolgt ausschließlich durch den Friedhofsträger. Sonderfelder werden auf einzelnen kommunalen Friedhöfen auf den vorhandenen Friedhofsflächen angeboten. Urnenreihengrabstätten in Sonderfeldern gehören zu den Abteilungen, für die die zusätzlichen Gestaltungsvorschriften gelten. Auf die §§ 21 und 29 wird besonders hingewiesen. Als Ausnahme gilt die Nutzung im Sonderfeld C (naturnahe Urnenreihengräber) auf dem Friedhof Eisbergen. Dort besteht die Möglichkeit der freien Grabplatzauswahl unter Beachtung der Regelungen nach § 14.

(6) Anonyme Urnenreihengrabstätten werden vergeben, wenn dies dem Willen des Verstorbenen entspricht oder die Stadt nach § 8 Abs. 1 Bestattungsgesetz bestattungspflichtig ist. Die Wahl einer bestimmten Fläche ist nicht möglich. Beigesetzt werden die Urnen ohne Trauerfeier und ohne Beisein der Angehörigen. Trauerfeiern vor der Einäscherung sind möglich. Die Angehörigen erhalten eine Benachrichtigung über die erfolgte Beisetzung ohne Angabe der laufenden Nummer. und ohne Angabe des Beisetzungstermins. Der Friedhof wird mitgeteilt. Auskünfte über die genaue Lage der Urne werden nicht gegeben. Aus- und Umbettungen werden nicht zugelassen. Über das Nutzungsrecht wird keine Urkunde ausgestellt.

(7) Die Asche der Verstorbenen kann auch auf einem vom Friedhofsträger festgelegten Bereich des Friedhofes (Aschestreufeld) durch Verstreuung im offenen Boden und anschließender Bedeckung mit Erde oder Rasen beigesetzt werden. Nach Ablauf eines Jahres kann an gleicher Stelle erneut Asche ausgestreut oder der Bereich anderweitig genutzt werden. Die Verstreuung der Asche erfolgt durch die Friedhofsverwaltung. Über das Nutzungsrecht wird keine Urkunde ausgestellt.

(8) Die Beisetzung von Asche durch Verstreuung oder Vergrabung ist nur zulässig, wenn der Verstorbene dies durch Verfügung von Todes wegen bestimmt hat. Dem Friedhofsträger ist vor der Verstreuung oder Vergrabung der Asche die Verfügung von Todes wegen im Original vorzulegen.

(9) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Reihengrabstätten und für die Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten bzw. die Beisetzung von Aschen in Wahlgrabstätten.

5. Gestaltung der Grabstätten

§ 18 Abteilungen mit allgemeinen und zusätzlichen Gestaltungsvorschriften

Abteilungen mit allgemeinen und zusätzlichen Gestaltungsvorschriften

(1) Auf dem Friedhof in Barkhausen an der Alten Poststraße und auf den Friedhöfen in Holzhausen und Veltheim werden bei Bedarf Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften ausgewiesen. Die genaue Lage dieser Abteilungen wird durch die Friedhofsverwaltung bestimmt. Die städtischen Friedhöfe in den Ortsteilen Barkhausen (Pfarrstraße), Costedt, Eisbergen, Möllbergen und Vennebeck bilden Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften, da dort bereits vor Inkrafttreten dieser Satzung ausschließlich Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften eingerichtet waren.

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(2) Es besteht die Möglichkeit, eine Grabstätte in einer Abteilung mit allgemeinen oder zusätzlichen Gestaltungsvorschriften zu wählen. Die Friedhofsverwaltung hat auf diese Wahlmöglichkeit vor dem Erwerb eines Nutzungsrechtes hinzuweisen. Wird von der Wahlmöglichkeit nicht bei der Anmeldung der Bestattung Gebrauch gemacht, erfolgt die Bestattung in einer Abteilung mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften.

(3) Die Gestaltungsvorschriften gelten mit Ausnahme des § 19 nicht für anonyme Grabfelder Ihre Gestaltung obliegt der Friedhofsverwaltung.

§ 19 6. Grabmale und bauliche Anlagen

Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) Jede Grabstätte ist – unbeschadet der Anforderungen für Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften (§ 21 und § 29) – so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

(2) Auf anonymen Urnengrabstätten, Grabstätten im Rasenfeld und Urnengrabstätten in Sonderfeldern ist die Anbringung von Grabschmuck nicht zulässig.

6. Grabmale und bauliche Anlagen

§ 20 Paragraph 20

Abteilung mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

(1) Alle Grabmale unterliegen in ihrer Herstellung, Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung insbesondere den Bestimmungen des BestG NRW sowie den Vorschriften dieser Satzung. Die Grabmale und baulichen Anlagen in der Abteilung mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften unterliegen unbeschadet der Bestimmungen des § 19 Abs.1 in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen zusätzlichen Anforderungen. Die Mindeststärke der Grabmale beträgt ab 0,40 m – 1,00 m Höhe 0,14 m; ab 1,00 m – 1,50 m Höhe 0,16 m und ab 1,50 m Höhe 0,18 m.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.

§ 21 2. Grabmale für Urnenreihengrabstätten

Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabmale in Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Herstellung, Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung ins-

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besondere den Bestimmungen des BestG NRW sowie den folgenden Anforderungen entsprechen:

  1. Grabmale für Reihengrabstätten

1.1 für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

1.1.1 Stelen oder Kreuze

• Höhe nicht über 0,60 m • Breite nicht über 0,40 m

1.1.2 stehende Grabmale, einschließlich Sockel

• Höhe nicht über 0,60 m • Breite nicht über 0,40 m • Mindeststärke 0,12 m

1.1.3 liegende Grabmale

• Länge nicht über 0,70 m • Breite nicht über 0,50 m • Mindeststärke 0,06 m

Es darf nicht mehr als ein Drittel der Grabstätte durch Stein abgedeckt werden.

1.2. für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr

1.2.1 Stelen oder Kreuze

• Höhe nicht über 0,90 m • Breite nicht über 0,60 m

1.2.2 stehende Grabmale, einschließlich Sockel

• Höhe nicht über 0,90 m • Breite nicht über 0,60 m • Mindeststärke 0,12 m

1.2.3 liegende Grabmale

• Länge nicht über 0,90 m • Breite nicht über 0,60 m • Mindeststärke 0,06 m

Es darf nicht mehr als ein Drittel der Grabstätte durch Stein abgedeckt werden.

1.3 Reihengrabstätte im Rasenfeld

Es sind nur liegende quadratische Grabplatten mit versenkten Inschriften zugelassen, die bündig mit der Erdoberfläche abschließen.

• Größe 0,40 m x 0,40 m • Mindeststärke 0,06 m

Die Grabplatte darf frühestens 6 Monate nach der Bestattung verlegt werden.

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2. Grabmale für Urnenreihengrabstätten

2.1 Urnenreihengrabstätten im Gräberfeld

2.1.1 stehende Grabmale, einschließlich Sockel

• Grundriss nicht größer als 0,40 m x 0,40 m • Höhe nicht über 0,80 m

2.1.2 liegende Grabmale

Grabplatte oder kleiner Kissenstein

• Größe nicht über 1,25 m x 1,25 m • Mindeststärke 0,06 m

2.2 Urnenreihengrabstätten im Rasenfeld

Es sind ausschließlich liegende, quadratische Grabplatten mit versenkten Inschriften zugelassen, die bündig mit der Erdoberfläche abschließen.

• Größe 0,40 m x 0,40 m • Mindeststärke 0,06 m

2.3 Urnenreihengrabstätten in Sonderfeldern

2.31 Sonderfelder A (bepflanzte Flächen)

Es sind nur aus einem Teil gefertigte Pultsteine mit versenkten Inschriften zugelassen.

• Länge 0,40 m • Breite 0,40 m • Vordere Höhe 0,05 m - 0,07 m • Hintere Höhe 0,14 m - 0,20 m

2.32 Sonderfelder B (Baumgräber)

Es sind ausschließlich liegende, quadratische Grabplatten mit versenkten Inschriften zugelassen, die bündig mit der Erdoberfläche abschließen

• Größe 0,40 m x 0,40 m • Mindeststärke 0,06 m

2.33 Sonderfelder C (naturnahe Urnengräber)

Es sind keine Grabmale oder baulichen Anlagen zulässig

3. Grabmale für Wahlgrabstätten

3.1 einstellige Wahlgrabstätten

Es gelten die gleichen Grabmalvorgaben wie für Reihengrabstätten für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr.

3.1.1 mehrstellige Wahlgrabstätten

3.2.1 Stelen oder Kreuze

• Höhe einschließlich Sockel von 0,80 m – 1,40 m • Breite nicht über 0,65 m

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3.2.2 stehende Grabmale • Höhe einschließlich Sockel von 0,80 m – 1,40 m • Breite nicht über 1,20 m • Mindeststärke 0,12 m Über 1,00 m Höhe muss die Mindeststärke je weitere 0,1 m Höhe zuzüglich 0,01 m betragen.

3.2.3 liegende Grabmale je Grabstelle • Länge nicht über 1,20 m • Breite nicht über 1,20 m • Mindeststärke 0,06 m Es darf nicht mehr als ein Drittel der Grabstätte durch Stein abgedeckt werden.

4. Grabmale für Urnenwahlgrabstätten

4.1 stehende Grabmale, nur ohne Sockel zulässig • Höhe nicht über 0,80 m • Breite nicht über 0,50 m • Mindeststärke 0,12 m

4.2 liegende Grabmale je Grabstelle • Länge nicht über 1,25 m • Breite nicht über 1,25 m • Mindeststärke 0,06 m

(2) Nicht gestattet sind die Errichtung oder das An- bzw. Aufbringen von:

  1. Grabmalen aus Kunstwerkstein, Terrazzo, echtem oder nachgeahmtem Mauerwerk
  2. Sockeln bei Grabsteinen auf Reihengrabstätten,
  3. Grabmalen aus gegossener Zementmasse,
  4. Holzkreuzen mit aufgemalter Maserung sowie die Nachbildung von Baumformen in Stein
  5. Sockeln aus Kunstwerkstein für Natursteingrabmale
  6. Natursteinsockeln aus anderem Werkstoff als das Grabmal selbst
  7. Porzellan-, Glas- und Emailleschildern sowie spiegelnde Glasplatten,
  8. in Zement aufgetragenem, ornamentalen oder figürlichen Schmuck
  9. Ölfarbenanstrich bei Steingrabmalen,
  10. Lichtbildern bzw. Portraitdarstellungen, die größer als 0,20m x 0,30m sind, sowie jegliche Art von Perlenkränzen, Blechformen, Gebilden aus Gips, Baumrinde, Kork, Tropfstein oder Schlacke
  11. Inschriften auf Grabmalen, die der Weihe des Ortes nicht entsprechen
  12. Inschriften zu Personen auf Grabmalen, die nicht auf der betreffenden Grabstätte bestattet/beigesetzt wurden. Die Friedhofsverwaltung darf Ausnahmen zulassen und hat diese auf Antrag, schriftlich zu bescheiden.
  13. Verschlüsselten Anzeigen (z.B. QR Codes) sowie andere maschinenlesbare Verweise oder Verweise auf Internetseiten
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67.1 Friedhofssatzung

(3) Die Verwendung von Findlingen als Grabmale bedarf der Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Grabstätten- und Grabstelleneinfassungen aus Kunststoff sind unzulässig.

(4) Soweit es die Friedhofsverwaltung unter Beachtung des § 19 Absatz 1 für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 und 2 und auch sonstige bauliche Anlagen als Ausnahme zulassen.

§ 22 Paragraph 22

Zustimmungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Antragsberechtigt ist der Nutzungsberechtigte der Grabstätte oder dessen Bevollmächtigter.

(2) Dem Antrag sind zweifach beizufügen:

  1. der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Maße, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung und Befestigung.

  2. Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.

In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden, um die Wirkung der Gestaltung nachvollziehen zu können.

(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.

(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.

(5) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale werden ausschließlich vom Bestatter geliefert und sind nur als naturlasierte Holzkreuze zulässig. Sie dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Bestattung bzw. Beisetzung verwendet werden. Hinsichtlich der zulässigen Größen wird auf § 21 Abs. 1 verwiesen.

§ 23 Paragraph 23

Anlieferung

(1) Bei der Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ist der Friedhofsverwaltung der genehmigte Aufstellungsantrag vorzulegen.

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67.1 Friedhofssatzung

(2) Die Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen sind so zu liefern, dass sie am Friedhofseingang von der Friedhofsverwaltung überprüft werden können; Einzelheiten hierzu kann die Friedhofsverwaltung bestimmen.

§ 24 Paragraph 24

Fundamentierung und Befestigung

(1) Zum Schutz der Allgemeinheit und des Nutzungsberechtigten sind die Grabmale nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik und des Handwerks (Richtlinie für die Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks in der jeweils gültigen Fassung) so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Das Gleiche gilt für die in § 22 Abs. 5 genannten Grabmale sowie sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

(2) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Die Mindeststärke der Grabmale bestimmt sich nach §§ 20 und 21.

(3) Für die Errichtung oder Änderung von Grabmalen, Einfassungen oder sonstigen baulichen Anlagen sind ausschließlich Personen zugelassen, die aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage sind, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten des Friedhofs, die an gemessene Gründungsart zu wählen und nach dem in dieser Satzung aufgeführten Regelwerk, die erforderlichen Fundamentabmessungen und Befestigungsmodalitäten zu berechnen. Sie müssen in der Lage sein, für die Befestigung der Grabmalteile das richtige Befestigungsmittel auszuwählen, zu dimensionieren und zu montieren. Weiterhin müssen sie die Standsicherheit von Grabmalen beurteilen können. Die entsprechende Eignung sowie ein ausreichender Haftpflichtschutz sind der Friedhofsverwaltung auf Verlangen nachzuweisen.

§ 25 Paragraph 25

Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist der jeweilige Nutzungsberechtigte.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der verantwortlichen Person Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten der verantwortlichen Person entfernen zu lassen, niederzulegen sowie Sicherungen oder Absperrungen anzubringen. Die Stadt Porta Westfalica ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate auf Kosten der verantwortlichen Person aufzube-

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wahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht durch einfache Einwohnermeldeanfrage zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer eines Monats aufgestellt wird.

(3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden verantwortlich, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird; die Haftung der Stadt Porta Westfalica bleibt unberührt. Die Verantwortlichen haften der Stadt Porta Westfalica im Innenverhältnis, soweit die Stadt nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft.

§ 26 Entfernung

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sowie nach Beendigung des Pflegerechtes sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen zu entfernen. Geschieht das nicht binnen drei Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abzuräumen bzw. abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt Porta Westfalica über, wenn dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten von der Friedhofsverwaltung oder durch sie veranlasst abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen. (3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen. Ist der zu Benachrichtigende nicht bekannt oder nicht durch einfache Einwohnermeldeanfrage zu ermitteln, so genügt ein Hinweis auf der Grabstätte.

7. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 27 Herrichtung und Unterhaltung

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 19 Absatz 1 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze, Wildwuchs und sonstiger Abraum sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und ordnungsgemäß

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zu entsorgen.

(2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Die Friedhofsverwaltung ist befugt, Bäume, Sträucher und Koniferen, die infolge ihres Alters unansehnlich werden, umsturz- oder bruchgefährdet sind oder zu dicht stehen und dadurch störend auf den Charakter der Grabstätten einwirken oder das Gesamtbild des Friedhofes beeinträchtigen, zu entfernen oder durch Beschneiden derselben Abhilfe zu schaffen. Die Kosten können dem Nutzungsberechtigten auferlegt werden, wenn er einer entsprechenden Aufforderung der Stadt nicht nachgekommen ist.

(2a) Gehölze dürfen eine Höhe von 2 m nicht überschreiten. Die Stadt kann Rückschnitt oder die vollständige Beseitigung anordnen. Soweit der Nutzungsberechtigte die Gehölze von der Grabstätte nicht entfernt oder zurückschneidet, ist die Stadt berechtigt, diese entschädigungslos zu entfernen und zu entsorgen. Die Kosten können dem Nutzungsberechtigten auferlegt werden, wenn einer entsprechenden Aufforderung der Stadt nicht nachgekommen wurde.

(3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung einer Reihengrabstätte/ Urnenreihengrabstätte oder Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte ist der jeweilige Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. Die Friedhofsverwaltung kann verlangen, dass der Nutzungsberechtigte nach Ende der Nutzungszeit oder Ruhezeit die Grabstätte abräumt.

(4) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen.

(5) Reihen-/Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung, Wahl-/Urnenwahlgrabstätten innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts hergerichtet werden.

(6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

(7) Bei der Grabpflege ist die Verwendung von Stoffen, die schädigend auf Pflanzen- und Umwelt einwirken (z.B. Herbizide und Pestizide), nicht gestattet.

(8) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe wie beispielsweise Styropor, Stein, Betonteile, Metall oder Metallimitation dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen, Gießkannen und anderes Kleinzubehör. Solche Gegenstände sind nach Ende des Gebrauchs vom Friedhof zu entfernen oder in die zur Abfallentsorgung vorgesehenen Behältnisse zu legen.

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67.1 Friedhofssatzung

§ 28 Paragraph 28

Abteilung ohne besondere Gestaltungsvorschriften

In Abteilungen ohne zusätzliche Gestaltungsvorschriften unterliegt die gärtnerische Herrichtung und Unterhaltung der Grabstätten unbeschadet der Bestimmungen der §§ 19 und 27 keinen zusätzlichen Anforderungen.

§ 29 Paragraph 29

Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften

(1) Die Friedhofsverwaltung kann für die Gestaltung besondere Vorgaben machen.

(2) Auf Reihengrab- und Urnenreihengrabstätten im Rasenfeld sowie Urnenreihengrabstätten in Sonderfeldern ist die Bepflanzung mit Sträuchern, Stauden usw. nicht zulässig. Grabschmuck wie z.B. Gestecke, Kränze, Gebinde usw. sollen außer bei der Beisetzung nicht auf die Grabstätten gebracht werden. Sie werden ggfls. von der Friedhofsverwaltung abgeräumt.

(3) Die Errichtung von Einfriedungen und/oder Eingangspforten auf den Grabstätten ist nicht erlaubt. Unzulässig ist ferner:

  • das Pflanzen von Bäumen oder großwüchsigen Sträuchern
  • das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen
  • Maßnahmen durchzuführen, wie z.B. das Ausbringen von wuchshemmender Folie, die das Eindringen von Niederschlagswasser in Reihen- oder Wahlgrabstätten verhindern oder wesentlich erschweren.
  • mehr als 80 Prozent der Grabstättenfläche mit Kies zu bedecken Bänke dürfen auf den Grabstätten nur mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung aufgestellt werden.

(4) Die Gestaltung der Sonderfelder und den darin liegenden Urnengrabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Gestalterisch werden die Felder unterschieden in die Sonderfelder A – bepflanzte Felder, Sonderfelder B – Baumgräber und die Sonderfelder C – naturnah belassene Felder. Eine individuelle Grabgestaltung, z.B. durch die Errichtung von Einfassungen, sonstigen baulichen Anlagen, individuelle Bepflanzungen oder Grabschmuck ist nicht zulässig. Die Bestimmungen des § 20 bleiben hiervon unberührt.

§ 30 8. Leichenhallen und Trauerfeiern

Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte oder Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche (§ 27 Abs. 3) nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen oder bringen lassen. Die Friedhofsverwaltung kann auch das

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Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen, soweit sie den Verantwortlichen schriftlich unter Fristsetzung hierauf hingewiesen hat. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.

(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht durch einfache Einwohnermeldeanfrage zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen.

Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung

• die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und • Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.

(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht durch einfache Einwohnermeldeanfrage zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen. Die Stadt Porta Westfalica ist nicht zur Aufbewahrung verpflichtet.

8. Leichenhallen und Trauerfeiern

§ 31 Paragraph 31

Benutzung der Friedhofskapellen

(1) Die Friedhofskapellen sind zur Durchführung der Trauerfeierlichkeiten anlässlich einer Bestattung bestimmt. Die Leichenkammern sind Bestandteile der Friedhofskapellen und dienen zur Aufbewahrung der Verstorbenen bis zu ihrer Bestattung oder Überführung an einen Ort. Die Aufbewahrung, auch die nur vorübergehende, darf nur in Särgen, Urnen oder Überurnen erfolgen. § 9 Abs.2 Satz 1 und 2 gelten entsprechend. Abweichend von Satz 4 und 5 darf die Aufbewahrung in einem für Transportzwecke vorgesehenen Behältnis für längstens 18 Stunden erfolgen.

(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Särge während einer mit dem Bestatter vereinbarten Zeit geöffnet bleiben, damit die Angehörigen sich von den Verstorbenen verabschieden können. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier endgültig zu schließen. § 32 Abs.2 bleibt unberührt.

(3) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

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67.1 Friedhofssatzung

§ 32 9. Schlussvorschriften

Trauerfeier

(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Friedhofskapelle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehen Stelle abgehalten werden.

(2) Auf Antrag der Hinterbliebenen kann die örtliche Ordnungsbehörde gestatten, dass während der Trauerfeier der Sarg geöffnet wird. Dem Antrag kann nicht stattgegeben werden, wenn der Verstorbene an einer ansteckenden übertragbaren Krankheit nach dem Infektionsschutzgesetz gelitten, die Leichenverweisung bereits begonnen hat oder die Ausstellung der Leiche der Totenwürde oder dem Pietätsempfinden der an der Trauerfeier Teilnehmenden widersprechen würde.

(3) Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

(4) Jede Musik- und jede Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen bedarf der vorherigen Anmeldung bei der Friedhofsverwaltung. Die Auswahl der Musiker und der Darbietung muss gewährleisten, dass ein würdiger Rahmen gewahrt bleibt.

(5) Trauerfeiern sollten aus ablauforganisatorischen Gründen nach spätestens 30 Minuten beendet sein. Abweichungen bzw. Ausnahmen sind im Vorfeld mit der Friedhofsverwaltung abzustimmen und bedürfen deren Zustimmung.

9. Schlussvorschriften

§ 33 Paragraph 33

Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf eine Nutzungszeit nach §§ 15 oder 16 oder 17 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Totenasche.

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67.1 Friedhofssatzung

§ 34 Paragraph 34

Haftung

Die Stadt Porta Westfalica haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Dies gilt insbesondere für den Verlust von Wertgegenständen, die den Verstorbenen belassen werden. Im Übrigen haftet die Stadt Porta Westfalica nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

§ 35 Paragraph 35

Gebühren und Entgelte

(1) Für die Inanspruchnahme der von der Stadt Porta Westfalica verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sowie für Amtshandlungen und sonstige Leistungen der Friedhofsverwaltung nach dieser Satzung sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

(2) Für die Pflegerechte (§ 2 Entgeltordnung für Pflegerechte an Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten auf den Friedhöfen der Stadt Porta Westfalica) an Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten nach Ablauf des Nutzungsrechtes, sind die Entgelte gemäß der Entgeltordnung für Pflegerechte an Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten auf den Friedhöfen der Stadt Porta Westfalica zu entrichten.

§ 36 Paragraph 36

Datenschutz

Die Stadt Porta Westfalica erhebt, verarbeitet, nutzt und speichert nur die zur Sicherstellung der Bestattungspflicht gem. § 1 Bestattungsgesetz NRW und zur Erhebung der Friedhofsgebühren erforderlichen personenbezogenen Daten. Eine Übermittlung (Weitergabe) an Dritte ist zulässig, wenn die Stadt Porta Westfalica auf Grund einer Rechtsvorschrift dazu verpflichtet ist oder die betroffene Person eingewilligt hat.

§ 37 Paragraph 37

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer (a) sich als Besucher entgegen § 6 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofes entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt, (b) die Verhaltensregeln des § 6 Abs. 2 missachtet, (c) entgegen § 6 Abs. 5 Totengedenkfeiern ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt,

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67.1 Friedhofssatzung

(d) als Dienstleistungserbringer entgegen § 7 ohne vorherige Zulassung tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt oder Werkzeuge oder Materialien unzulässig lagert,

(e) eine Bestattung entgegen § 8 Abs. 1 der Friedhofsverwaltung nicht anzeigt,

(f) entgegen § 22 Abs. 1 und 3, § 26 Abs. 1 ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet, verändert oder entfernt,

(g) Grabmale entgegen § 24 Abs. 1 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert oder entgegen § 25 Abs. 1 nicht in verkehrssicherem Zustand erhält,

(h) nicht verrottbare Werkstoffe, insbesondere Kunststoffe, entgegen § 27 Abs. 8 verwendet oder so beschaffenes Zubehör oder sonstigen Abraum oder Abfall nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt,

(i) Grabstätten entgegen § 30 vernachlässigt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 Euro geahndet werden.

§ 38 Entgeltordnung für Pflegerechte an Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten auf den Friedhöfen der Stadt Porta Westfalica vom 12.07.2016

Inkrafttreten

Die 1. Änderungssatzung zur Friedhofssatzung vom 12.07.2016 tritt am 01.07.2019 in Kraft. Gleichzeitig treten die durch sie ersetzten Regelungen außer Kraft.

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67.1 Friedhofssatzung

Anlage

Entgeltordnung für Pflegerechte an Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten auf den Friedhöfen der Stadt Porta Westfalica vom 12.07.2016

Aufgrund des § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe i) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14.Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023) zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2015 (GV NRW S 496) hat der Rat der Stadt Porta Westfalica in seiner Sitzung vom 27.06.2016 folgende Entgeltordnung beschlossen:

Original-Satzung als PDF

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