Gebührenordnung
4 Abschnitte.
§ 1 Paragraph 1
Allgemeines
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
§ 2 Paragraph 2
Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind:
- bei Erstbestattungen die Personen, die nach bürgerlichem Recht die Bestattungskosten zu tragen haben, und der Antragsteller,
- bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.
§ 3 Paragraph 3
Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
- Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.
- Die Gebühren werden innerhalb von 30 Tagen nach der Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
§ 4 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung
Inkrafttreten
- Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
- Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren (Friedhofsgebührensatzung) vom 18.02.2010 einschließlich aller ihrer Nachträge außer Kraft.
Pölich, den 14.10.2014 Ortsgemeinde Pölich
gez. Walter Clüsserath, Ortsbürgermeister
(DS)
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung
I. Reihengrabstätten
Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach der Friedhofssatzung für Verstorbene
| a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 170,00 € |
|---|---|
| b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab | |
| aa) in einem Grabfeld mit allgemeinen und besonderen Gestaltungsvorschriften | 375,00 € |
| bb) in einem Grabfeld für Grünfeldbestattungen (ohne Namensplatte) | 1.800,00 € |
II. Gemischte Grabstellen
| a) zusätzliche Beisetzung einer Urne in einem Reihengrab und 1/30 von I.1.b)aa) pro Verlängerungsjahr | 145,00 € 12,50 € |
|---|---|
| b) zusätzliche Beisetzung einer Urne in einem Rasen-Reihengrab und 1/30 von I.1.b)bb) pro Verlängerungsjahr | 900,00 € 60,00 € |