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- Friedhofssatzung – Rechtsgrundlage und Ordnungsvorschriften
- Gebührenordnung – Gebühren, Tarife und Leistungen
Gebührenordnung
Gebührenordnung
5 Abschnitte.
§ 1 Gebührenarten und
Gebührenpflichten
(1) Die Inanspruchnahme der städtischen Einrichtungen für das Bestattungswesen ist gebührenpflichtig.
(2) Die Stadt erhebt: a) Grabgebühren b) Bestattungsgebühren c) Grabherstellungsgebühren d) sonstige Gebühren
(3) Über die Grabgebühren und Kosten ergeht ein Gebührenbescheid der Stadt. Die Gebühren sind im Voraus zu entrichten oder hinreichend sicherzustellen. Die Stadt kann in Höhe der geschuldeten Gebühren und Auslagen die Abtretung von Ansprüchen verlangen, die den Erben oder Auftraggebern aus Anlass des Sterbefalls aus Sterbe- und Lebensversicherungen zustehen.
(4) Gebührenpflichtig ist a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist, b) wer den Auftrag an die Stadt erteilt hat, c) wer die Kosten veranlasst hat
-2-
Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.
(5) Für Sonderleistungen, für die in dieser Gebührenordnung keine Gebühren vorgesehen sind, kann die Stadt eine gesonderte Vereinbarung über die Erstattung der Kosten treffen.
§ 2 Grabgebühren
Die Grabgebühren betragen
a) für den Erwerb eines Benutzungsrechtes
| an einem Einzelgrab für 15 Jahre | 337,50 € |
|---|---|
| an einem Doppelgrab für 15 Jahre | 606,00 € |
| an einem Dreifachgrab für 15 Jahre | 882,00 € |
| an einem Mauergrab für 15 Jahre | 852,00 € |
| an einem Kindergrab für 7 Jahre | 49,00 € |
| an einem Urnengrab für 15 Jahre | 285,00 € |
| an einer Urnennische für 15 Jahre | 585,00 € |
| an einer Doppelurnennische für 15 Jahre | 1.170,00 € |
| an einer Urnenröhre am Baum für 15 Jahre | 885,00 € |
b) für die Verlängerung eines Benutzungsrechtes für
| 1 Jahr | 10 Jahre | 5 Jahre | |
|---|---|---|---|
| an einem Einzelgrab | 22,50 € | 225,00 € | |
| an einem Doppelgrab | 40,40 € | 404,00 € | |
| an einem Dreifachgrab | 58,80 € | 588,00 € | |
| an einem Mauergrab | 56,80 € | 568,00 € | |
| an einem Urnengrab | 19,00 € | 190,00 € | |
| an einer Urnennische | 39,00 € | 390,00 € | |
| an einer Doppelurnennische | 78,00 € | 780,00 € | |
| an einer Urnenröhre am Baum | 59,00 € | 590,00 € | |
| an einem Kindergrab | 7,00 € | 35,00 € |
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§ 3 4 Grabherstellungsgebühren
Bestattungsgebühren
| Die Bestattungsgebühren betragen für | Erwachsene | Kinder bis Zu 6 Jahren |
|---|---|---|
| Leichenhausbenutzung | 77,00 € | 77,00 € |
| Leichenhausbenutzung, Vorraum nur für Trauerfeiern | 50,00 € | 50,00 € |
| Leistungen der Leichenfrau für Einsargung | 65,00 € | 31,00 € |
| Verwaltungsgebühr, Organisation und sonstige Tätigkeiten | 95,00 € | 95,00 € |
| Leichenträger bei Überführungen | 31,00 € | 31,00 € |
| bei Bestattungen | 42,00 € | 36,00 € |
| Mithilfe zur Hausabholung oder Bergung von Verstorbenen | 36,00 € | 31,00 € |
| Aufschlag für Beerdigung an Samstagen für Leichen- und Fahnenträger/p. P. | 13,50 € | 13,50 € |
| Bestattungen in einem anonymen Urnenerdgrab mit Grabarbeiten | 280,00 € | 280,00 € |
-4-
§ 4 Grabherstellungsgebühren
Die Grabherstellungsgebühren betragen für ein
| Normalgrab | 600,00 € |
|---|---|
| Tieferlegung | 775,00 € |
| Urnenerdgrab | 295,00 € |
| Kindergräber | 295,00 € |
| Aufpreis für Arbeiten am Samstag: | |
| Sargbestattung: | 300,00 € |
| Urnenbestattung: | 145,00 € |
§ 5 Sonstige Gebühren
An sonstigen Gebühren werden erhoben:
| Erlaubnisgebühr nach § 3 Abs. 2 der Friedhofssatzung | 150,00 € |
|---|
Erlaubnis zur Errichtung von Grabdenkmälern
| an Kindergräbern | 10,00 € |
|---|---|
| an Urnengräbern | 10,00 € |
| an Einzelgräbern | 15,00 € |
| an Doppelgräbern | 25,00 € |
| an Dreifachgräbern | 40,00 € |
| an Mauergräbern | 40,00 € |
§ 6 Kosten für Wegplatten
Aus Gründen der besseren Gestaltung der Friedhofsanlage werden in den Grabfeldern im Friedhofsteil II in Pocking und im Friedhof Hartkirchen die Wegeplatten, die
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gleichzeitig der Abgrenzung der Grabstelle dienen und die üblichen Einfassungen ersetzen, von der Stadt verlegt.
Die dabei anfallenden Kosten werden neben der Grabgebühr gesondert in Rechnung gestellt. Es werden nur die Selbstkosten berechnet.
§ 7 Entstehen und Fälligkeit der Gebühren
Entstehen und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Grabgebühren (§ 2) stehen mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabes und zwar,
a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist.
b) bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Verlängerung.
c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist.
(2) Die Bestattungsgebühren und sonstigen Gebühren (§§ 3-6) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistungen.
(3) Die Gebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
§ 8 Inkrafttreten
Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung vom 27.04.2020 außer Kraft.
Pocking, …
K r a h
- Bürgermeister
Paragraph 01
Gebührenpflichten
(1) Die Inanspruchnahme der städtischen Einrichtungen für das Bestattungswesen ist gebührenpflichtig.
(2) Die Stadt erhebt: a) Grabgebühren b) Bestattungsgebühren c) Grabherstellungsgebühren d) sonstige Gebühren
(3) Über die Grabgebühren und Kosten ergeht ein Gebührenbescheid der Stadt. Die Gebühren sind im Voraus zu entrichten oder hinreichend sicherzustellen. Die Stadt kann in Höhe der geschuldeten Gebühren und Auslagen die Abtretung von Ansprüchen verlangen, die den Erben oder Auftraggebern aus Anlass des Sterbefalls aus Sterbe- und Lebensversicherungen zustehen.
(4) Gebührenpflichtig ist a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist, b) wer den Auftrag an die Stadt erteilt hat, c) wer die Kosten veranlasst hat
-2-
Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.
(5) Für Sonderleistungen, für die in dieser Gebührenordnung keine Gebühren vorgesehen sind, kann die Stadt eine gesonderte Vereinbarung über die Erstattung der Kosten treffen.
Paragraph 02
Die Grabgebühren betragen
a) für den Erwerb eines Benutzungsrechtes
| an einem Einzelgrab für 15 Jahre | 337,50 € |
|---|---|
| an einem Doppelgrab für 15 Jahre | 606,00 € |
| an einem Dreifachgrab für 15 Jahre | 882,00 € |
| an einem Mauergrab für 15 Jahre | 852,00 € |
| an einem Kindergrab für 7 Jahre | 49,00 € |
| an einem Urnengrab für 15 Jahre | 285,00 € |
| an einer Urnennische für 15 Jahre | 585,00 € |
| an einer Doppelurnennische für 15 Jahre | 1.170,00 € |
| an einer Urnenröhre am Baum für 15 Jahre | 885,00 € |
b) für die Verlängerung eines Benutzungsrechtes für
| 1 Jahr | 10 Jahre | 5 Jahre | |
|---|---|---|---|
| an einem Einzelgrab | 22,50 € | 225,00 € | |
| an einem Doppelgrab | 40,40 € | 404,00 € | |
| an einem Dreifachgrab | 58,80 € | 588,00 € | |
| an einem Mauergrab | 56,80 € | 568,00 € | |
| an einem Urnengrab | 19,00 € | 190,00 € | |
| an einer Urnennische | 39,00 € | 390,00 € | |
| an einer Doppelurnennische | 78,00 € | 780,00 € | |
| an einer Urnenröhre am Baum | 59,00 € | 590,00 € | |
| an einem Kindergrab | 7,00 € | 35,00 € |
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Paragraph 03
Bestattungsgebühren
| Die Bestattungsgebühren betragen für | Erwachsene | Kinder bis Zu 6 Jahren |
|---|---|---|
| Leichenhausbenutzung | 77,00 € | 77,00 € |
| Leichenhausbenutzung, Vorraum nur für Trauerfeiern | 50,00 € | 50,00 € |
| Leistungen der Leichenfrau für Einsargung | 65,00 € | 31,00 € |
| Verwaltungsgebühr, Organisation und sonstige Tätigkeiten | 95,00 € | 95,00 € |
| Leichenträger bei Überführungen | 31,00 € | 31,00 € |
| bei Bestattungen | 42,00 € | 36,00 € |
| Mithilfe zur Hausabholung oder Bergung von Verstorbenen | 36,00 € | 31,00 € |
| Aufschlag für Beerdigung an Samstagen für Leichen- und Fahnenträger/p. P. | 13,50 € | 13,50 € |
| Bestattungen in einem anonymen Urnenerdgrab mit Grabarbeiten | 280,00 € | 280,00 € |
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§ 4 Grabherstellungsgebühren
Die Grabherstellungsgebühren betragen für ein
| Normalgrab | 600,00 € |
|---|---|
| Tieferlegung | 775,00 € |
| Urnenerdgrab | 295,00 € |
| Kindergräber | 295,00 € |
| Aufpreis für Arbeiten am Samstag: | |
| Sargbestattung: | 300,00 € |
| Urnenbestattung: | 145,00 € |
§ 5 Sonstige Gebühren
An sonstigen Gebühren werden erhoben:
| Erlaubnisgebühr nach § 3 Abs. 2 der Friedhofssatzung | 150,00 € |
|---|
Erlaubnis zur Errichtung von Grabdenkmälern
| an Kindergräbern | 10,00 € |
|---|---|
| an Urnengräbern | 10,00 € |
| an Einzelgräbern | 15,00 € |
| an Doppelgräbern | 25,00 € |
| an Dreifachgräbern | 40,00 € |
| an Mauergräbern | 40,00 € |
§ 6 Kosten für Wegplatten
Aus Gründen der besseren Gestaltung der Friedhofsanlage werden in den Grabfeldern im Friedhofsteil II in Pocking und im Friedhof Hartkirchen die Wegeplatten, die
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gleichzeitig der Abgrenzung der Grabstelle dienen und die üblichen Einfassungen ersetzen, von der Stadt verlegt.
Die dabei anfallenden Kosten werden neben der Grabgebühr gesondert in Rechnung gestellt. Es werden nur die Selbstkosten berechnet.
Paragraph 07
Entstehen und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Grabgebühren (§ 2) stehen mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabes und zwar,
a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist.
b) bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Verlängerung.
c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist.
(2) Die Bestattungsgebühren und sonstigen Gebühren (§§ 3-6) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistungen.
(3) Die Gebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
Paragraph 08
Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung vom 27.04.2020 außer Kraft.
Pocking, …
K r a h
- Bürgermeister
Friedhofssatzung
Friedhofssatzung
25 Abschnitte.
§ 1 Gegenstand der Satzung
Gegenstand der Satzung
Die Stadt Pocking unterhält die erforderlichen Einrichtungen für das Bestattungswesen. Diesen Einrichtungen dienen:
- der stadteigene Friedhof in Pocking, bestehend aus dem alten Friedhof (nachstehend als „AF“ bezeichnet, sowie aus den neuen Friedhofsteilen (nachfolgend mit „NF I“ und „NF II“ bezeichnet)
- der stadteigene Friedhof im Ortsteil Hartkirchen
- das stadteigene Leichenhaus in Pocking
- das stadteigene Leichenhaus im Ortsteil Hartkirchen
- das Friedhofs- und Bestattungspersonal
§ 2 Benutzungsrecht und Benutzungszwang
Benutzungsrecht und Benutzungszwang
Das Recht und die Pflicht zur Benutzung (Inanspruchnahme) der einzelnen Bestattungseinrichtungen bestimmt sich nach Maßgabe dieser Satzung.
II. Die Friedhöfe
§ 3 Benutzungsrecht und Verwaltung
Benutzungsrecht und Verwaltung
- Die Friedhöfe dienen als Begräbnisplatz für alle verstorbenen Einwohner der Stadt Pocking, ohne Unterschied des Bekenntnisses und, wenn eine ordnungsgemäße Beisetzung nicht anderweitig sichergestellt ist, der im Stadtgebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, sowie der Personen, denen ein Anrecht auf die Beisetzung in einer ihrer Familie gehörenden Grabstätte zusteht (§ 11 Abs. 5).
- Die Bestattung anderer Personen bedarf der Erlaubnis durch die Stadt.
- Die Friedhöfe werden von der Stadt verwaltet und beaufsichtigt.
III. Die Grabstätten
§ 4 Grabarten
Grabarten
Gräber im Sinne dieser Satzung sind,
-
Einzelgräber
-
Familiengräber a) Doppelgräber an der Mauer im Friedhof Pocking (Mauergräber) b) Doppelgräber c) Dreistellige Gräber im Friedhof Hartkirchen
-
Kindergräber
-
Urnengräber
-
Urnennischen
-
Doppelgräber an der Mauer können nach Genehmigung durch den Stadtrat als Gruften ausgemauert werden.
§ 5 Aufteilungsplan
Aufteilungsplan
Die Anlage der Grabplätze richtet sich nach den Friedhofsplänen (Belegungspläne) der Stadt. In ihm sind die einzelnen Grabstätten fortlaufend nummeriert.
§ 6 Einzelgräber
Einzelgräber
-
Einzelgräber sind a) im Friedhof in Pocking Grabstätten für zwei Särge übereinander b) im Friedhof in Hartkirchen Grabstätten für einen Sarg
-
Innerhalb der Ruhefrist ist die Belegung eines Einzelgrabes a) im Friedhof in Pocking mit einer dritten Leiche unzulässig b) im Friedhof in Hartkirchen mit einer zweiten Leiche unzulässig
-
Die Grabstätten werden grundsätzlich für die Dauer der Ruhefrist (§ 29) zur Belegung zur Verfügung gestellt. Soweit eine weitere Erhaltung gewünscht wird, besteht die Möglichkeit, das Nutzungsrecht um 10 Jahre zu verlängern.
-
Läuft im Falle einer Grabbelegung die Ruhefrist länger als die restliche Nutzungszeit, so ist für die fehlende Mehrzahl von Jahren eine Verlängerungsgebühr zum jeweils geltenden Tarif zu entrichten; dabei gelten angefangene Jahre als volle Jahre.
§ 7 Doppel- und Dreifachgräber
Doppel- und Dreifachgräber
-
- Doppel- und Dreifachgräber sind
- a) im Friedhof in Pocking
Erdgräber für eine mehrfache Belegung mit zwei Särgen
nebeneinander (Doppelgräber) und übereinander - b) im Friedhof in Hartkirchen
Erdgräber für eine mehrfache Belegung mit zwei Särgen
nebeneinander (Doppelgräber) und mit drei Särgen
nebeneinander (Dreistellige Gräber)
-
- Innerhalb der Ruhefrist ist die Belegung eines Familiengrabes
- a) im Friedhof in Pocking
mit einer fünften Leiche unzulässig - b) im Friedhof in Hartkirchen
mit einer dritten Leiche bei Doppelgräbern und mit einer vierten
Leiche bei dreistelligen Gräbern unzulässig.
-
- Die Grabstätten werden grundsätzlich für die Dauer der Ruhefrist (§ 29) zur Belegung zur Verfügung gestellt.
Soweit eine weitere Erhaltung gewünscht wird, besteht die
Möglichkeit, das Nutzungsrecht um 10 Jahre zu verlängern.
- Die Grabstätten werden grundsätzlich für die Dauer der Ruhefrist (§ 29) zur Belegung zur Verfügung gestellt.
-
- In den Fällen, in denen die Ruhefrist einer zu bestattenden Leiche oder Urne über die Zeit hinausreicht, für die das Recht an der Grabstätte läuft, sind die Gebühren für die Zeit vom Ablauf des Benutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist im voraus zu entrichten.
§ 8
Aschenbeisetzungen
- Die Urnenbeisetzung ist der Stadt (Friedhofsverwaltung) vorher rechtzeitig anzumelden. Bei der Anmeldung ist die standesamtliche Urkunde und die Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.
- Aschenreste und Urnen müssen entsprechend den Vorschriften des § 17 der VO des Staatsministeriums des Innern vom 09.12.1970 (GVBl. S. 671) gekennzeichnet sein.
- Urnen können nur in Erdgräbern bzw. in dafür vorgesehenen Urnennischen beigesetzt werden.
- In einer Grabstätte dürfen die Aschenreste mehrerer Verstorbener einer Familie (vgl. § 11 Abs. 5) beigesetzt werden, jedoch nicht mehr als 4 Urnen je Quadratmeter.
- Für das Benutzungsrecht an Urnengräbern gelten die gleichen Bestimmungen wie für die übrigen Gräber.
- Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes kann die Stadt über das Urnengrab verfügen und die beigesetzten Urnen entfernen. Hiervon werden die Erwerber oder die Erben oder die Pfleger des Grabes rechtzeitig von der Stadt benachrichtigt. Wird von der Stadt über das Urnengrab verfügt, so ist sie berechtigt, in der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs die Aschenbehälter in würdiger Weise der Erde zu übergeben.
§ 9
Kindergräber
Kindergräber werden für die Dauer der Ruhefrist vergeben. Wird eine weitere Nutzung des Kindergrabes gewünscht, so besteht die Möglichkeit der Verlängerung um 5 Jahre.
§ 10
Größe der Gräber
- Für die Ausmaße der Gräber im alten Friedhofsteil in Pocking und für die Mauergräber im neuen Friedhofsteil in Pocking gelten die Maße nach dem Friedhofsplan.
- Die Grabstellen im neuen Friedhof in Pocking und im Friedhof in Hartkirchen haben folgende Ausmaße:
| Pocking NF I Länge Meter | u.Hartk. Breite Meter | Pocking Länge Meter | NF II Breite Meter | |
|---|---|---|---|---|
| a) Einzelgräber | 3,20 | 1,40 | 2,40 | 1,00 |
| b) Dreistellige Gräber | 3,20 | 3,00 | 2,40 | 2,60 |
| c) Doppelgräber | 3,20 | 2,20 | 2,40 | 1,80 |
| d) Urnengräber | 1,80 | 1,20 | 1,00 | 0,80 |
| e) Grüfte | 3,20 | 2,20 | 2,40 | 1,80 |
Die Maße im Friedhof Pocking NF I und Friedhof Hartkirchen gelten unter Einschluss einer 40 cm breiten Wegfläche an einer Längs- und einer 80 cm breiten Wegfläche an einer Schmalseite des Grabes.
- Die Grabstätten sind so anzulegen, dass zwischen der Oberkante des letzten Sarges und dem gewachsenen Boden mindestens 90 cm Zwischenraum besteht. Dabei ist von einer Sarghöhe von 60 cm auszugehen. Die Beisetztiefe für Urnen beträgt 90 cm.
§ 11
Rechte an Grabstätten
- Sämtliche Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt; an ihnen bestehen nur Rechte nach den Bestimmungen dieser Satzung.
- Nach Erlöschen des Benutzungsrechtes kann die Stadt (Friedhofsverwaltung) über die Grabstätte anderweitig
verfügen. Hiervon werden die Erwerber oder die Erben oder die Pfleger des Grabes rechtzeitig von der Stadt benachrichtigt.
-
Das Benutzungsrecht an Grabplätzen wird nach Entrichtung der Grabgebühr verliehen, worüber den Grabnutzungsberechtigten eine Urkunde ausgestellt wird.
-
Das Grabnutzungsrecht (Absatz 3) wird gegen erneute Zahlung der Grabgebühr verlängert, wenn der Benutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechts die Verlängerung beantragt und der Platzbedarf des Friedhofs es zulässt.
-
Der Benutzungsberechtigte hat das Recht, in seiner Grabstätte bestattet zu werden und Mitglieder seiner Familie (Ehegatten, Kinder, Eltern und unverheiratete Geschwister) darin bestatten zu lassen. Die Stadt kann Ausnahmen bewilligen. Ausnahme: Wenn pockinger Bürger und der Nutzungsberechtigte einverstanden ist – Bestattung möglich
§ 12 Umschreibung des Benutzungsrechts
Umschreibung des Benutzungsrechts
-
Zu Lebzeiten des Benutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabbenutzungsrechts der Ehegatte oder ein Abkömmling beanspruchen, wenn der Benutzungsberechtigte zugunsten des Ehegatten oder Abkömmlings schriftlich auf das Grabbenutzungsrecht verzichtet hat.
-
Nach dem Tode des Benutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines laufenden Grabbenutzungsrechts auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Benutzungsberechtigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verfügung ausdrücklich zugewendet wurde. Leben der Ehegatte oder ein Abkömmling des Benutzungsberechtigten, so haben diese aber auf jeden Fall den Vorrang.
-
Liegt keine letztwillige Verfügung vor, erfolgt die Umschreibung auf die in § 11 Abs. 5 bezeichneten Personen, in der dort angegebenen Reihenfolge. Innerhalb dieser Nachfolge hat der älteste, ortsansässige Nutzungsberechtigte den Vorrang.
§ 13
Verzicht auf Grabbenutzungsrecht
Nach Ablauf des Ruhefrist kann auf ein darüber hinaus verliehenes Grabbenutzungsrecht mit Einwilligung der Stadt verzichtet werden.
§ 14
Beschränkung der Rechte an Grabstätten
- Das Benutzungsrecht kann durch die Stadt entzogen werden, wenn die Grabstätte aus besonderen Gründen an dem Ort nicht mehr belassen werden kann. Das Einverständnis des Benutzungsberechtigten ist erforderlich, falls die Ruhefrist des zuletzt in dem Grabe Bestatteten noch nicht abgelaufen ist.
- Bei Entzug des Benutzungsrechts wird dem Benutzungsberechtigten eine möglichst gleichwertige andere Grabstelle auf die Dauer der restlichen Nutzungszeit zugewiesen.
§ 15
Pflege und Instandhaltung der Gräber
- Jeder Grabplatz ist spätestens sechs Monate nach der Beisetzung bzw. nach der Verleihung des Benutzungsrechts, vom eweiligen Grabnutzungsberechtigten, würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten. Grabeete dürfen nicht höher als 10 cm sein.
- Übernimmt für ein Einzelgrab niemand die Pflege und Instandhaltung und entspricht der Zustand des Grabplatzes nicht den Vorschriften dieser Satzung, so ist die Stadt berechtigt, das Grab einzuebnen, einen vorhandenen Grabstein zu entfernen und den Grabplatz nach Ablauf der Ruhefrist anderweitig zu vergeben.
- Entspricht bei einem Grabstein, an dem ein Benutzungsrecht besteht, der Zustand des Grabplatzes oder des Grabmals nicht den Vorschriften dieser Satzung, so findet § 37 dieser Satzung (Ersatzvornahme) Anwendung. Werden hierbei die entstehenden Kosten auf ergangene Aufforderung hin nicht ersetzt, so kann das
Benutzungsrecht an der Grabstätte ohne Anspruch auf Entschädigung sofort oder mit Ablauf der Ruhefrist als erloschen erklärt werden. Die Stadt ist in diesem Falle berechtigt, das Grab einzuebnen, das Grabmal zu entfernen und die Grabstätte nach Ablauf der Ruhefrist anderweitig zu vergeben. Sobald der Stadt die entstehenden Kosten ersetzt sind, wird auf Antrag das Grabmal herausgegeben.
§ 16 Gärtnerische Gestaltung der Gräber
Gärtnerische Gestaltung der Gräber
- Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen. Pflanzungen aus flächendeckenden Stauden und Kleingehölze wie Axaena, Sedum, Cotoneaster, Sagina und Immergrün sind zu bevorzugen. Ortsfremde oder durch Größe oder Farbe besonders auffallende und die Gesamtharmonie störende Pflanzen sind unzulässig.
- Anpflanzungen aller Art neben den Gräbern werden ausschließlich von der Stadt ausgeführt. In besonderen Fällen können Ausnahmen von der Stadt zugelassen werden, wenn benachbarte Gräber nicht beeinträchtigt werden.
- Das Anpflanzen andauernder Gehölze (Zwergsträucher und Koniferen) auf den Gräbern bedarf der Erlaubnis der Stadt.
- Die Gehölze neben den Gräbern gehen in das Eigentum der Stadt über.
- Verwelkte Blumen und verdorrte Kränze sind von den Gräbern zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.
§ 17 Erlaubnispflicht für Grabmäler und Einfriedungen
Erlaubnispflicht für Grabmäler und Einfriedungen
- Die Errichtung von Grabdenkmälern, Einfriedungen, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderungen bedarf – unbeschadet sonstiger Vorschriften – der Erlaubnis der Stadt. Die Stadt ist berechtigt, soweit das zur Wahrung der Rechte anderer notwendig ist und der Friedhofszweck es erfordert, Anordnungen zu treffen, die sich auf Werkstoff, Art und Größe der Grabdenkmäler, Ein-
friedungen, usw. beziehen.
-
Ohne Erlaubnis aufgestellte Grabmäler u.ä. können auf Kosten des Verpflichteten von der Stadt entfernt werden (§ 37).
-
Die Erlaubnis zur Errichtung eines Grabmals ist vom Grabnutzungsberechtigten rechtzeitig vorher bei der Stadt (Friedhofsverwaltung) zu beantragen. Dem Antrag sind die zur Prüfung des Entwurfs erforderlichen Zeichnungen in zweifacher Fertigung beizufügen, und zwar:
a) Grabmalentwurf einschließlich Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 mit Angabe des Werkstoffes, der Bearbeitungsweise, der Schrift- und Schmuckverteilung,
b) in besonderen Fällen kann auch eine Schriftzeichnung gefordert werden.
Aus den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage ersichtlich sein.
-
Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften des § 18 dieser Satzung entspricht.
-
Jedes Grabdenkmal muss entsprechend seiner Größe dauerhaft gegründet sein. Der Benutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag Handelnden haften für jede durch die errichtung von Grabzeichen und Einfassungen entstehende Beschädigung der Grab- und Friedhofsanlagen. Der Benutzungsberechtigte ist verantwortlich, dass die erforderlichen Aufräumungsarbeiten nach Beendigung der Maßnahme durchgeführt werden.
-
Auf den Friedhöfen können Grabfelder mit allgemeinen und Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften eingerichtet werden. Die Ausweisung dieser Grabfelder in den Friedhofsplänen wird durch Stadtratsbeschluss festgelegt.
-
Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für ein Grabfeld mit besonderen Gestaltungsvorschriften, so besteht auch die Verpflichtung, über § 19 Nr. 1-3 hinausgehende Gestaltungsvorschriften einzuhalten. Wird von dieser Auswahlmöglichkeit, auf die von der Friedhofsverwaltung hinzuweisen ist, nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, so läßt die Stadt die Bestattung in einem Grabfeld ohne besondere Gestaltungsvorschriften durchführen.
§ 18
Größe der Grabdenkmäler
Grabdenkmäler dürfen folgende Maße nicht überschreiten:
- alter Friedhofsteil in Pocking in den Hauptgängen und in den Grabfeldern:
| Höhe | Breite | ||
|---|---|---|---|
| a) Einzelgräber | 1,30 | 0,95 | Meter |
| b) Doppelgräber | 1,40 | 1,60 | Meter |
| c) Kindergräber | 1,00 | 0,60 | Meter |
- neuer Friedhofsteil in Pocking und Friedhof in Hartkirchen in den Hauptgängen und in den Grabfeldern:
| Höhe | Breite | ||
|---|---|---|---|
| a) Einzelgräber | 1,20 | 0,70 | Meter |
| b) Dreistellige Gräber | 1,30 | 1,60 | Meter |
| c) Doppelgräber | 1,30 | 1,40 | Meter |
| d) Urnengräber | 1,20 | 0,80 | Meter |
-
In den neuen Friedhofsteilen NF I und NF II in Pocking und im Friedhof Hartkirchen sind über den Fundamenten sichtbare Grabmalsockel grundsätzlich nicht zugelassen. Im Friedhofsteil AF dürfen die sichtbaren Sockel nicht höher als 15 cm sein.
-
Die Verwendung von Grabmälern aus dem Friedhofsteil AF in den Friedhofsteilen NF I und NF II in Pocking bedarf der Genehmigung der Stadt.
-
Bei den Mauergräbern dürfen freistehende Grabmale nicht höher als 1,50 Meter und nicht breiter als 1,60 Meter sein. Bei Nischenverkleidungen dürfen die Sichtflächen des Waschbetons nicht verkleidet oder durch bauliche Anlagen verdeckt werden.
-
Im Friedhofsteil NF I in Pocking sowie im Friedhof Hartkirchen dürfen von den Grabbenutzungsberechtigten, außer an den Mauergräbern, keine Grabeinfassungen angebracht werden. Die Einfassungen der Mauergräber müssen aus dem gleichen Material wie die Grabmale angefertigt werden. (Bündige Einfassungen erlaubt. Sitzung v. 19.9.92) Die Einfriedungen der Gräber an den Hauptgängen und in den Grabfeldern erfolgt durch Betonplattenstreifen, die von der Stadt verlegt werden. Die dafür entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Nutzungsberechtigten. Im Friedhofsteil NF II in Pocking sind bündige Einfriedungen zulässig.
-
Bei den Urnennischen sind die von der Stadt gestellten Abdeckungen zu verwenden.
§ 19 Grabmalgestaltung
Grabmalgestaltung
-
Jedes Grabmal muss in Form und Werkstoff künstlerisch und gut gestaltet sein, um sich in das Gesamtbild des Friedhofes bzw. des Grabfeldes einzuordnen. Benachbarte und in Beziehung tretende Grabmäler müssen sich deshalb nach Form, Farbe und Werkstoff anpassen.
-
Grabmäler müssen aus wetterbeständigem Werkstoff – Stein, Holz oder Metall (z.B.Schmiedeeisen) – hergestellt und den Erfordernissen der jeweiligen Umgebung angepasst, fachgerecht und dem Werkstoff gemäß gestaltet sein.
-
Nicht gestattet bzw. grundsätzlich ausgeschlossen sind: a) Glas, Porzellan, Gips und Galvanobronze in jeder Form, b) die Verwendung von mehr als zwei Werkstoffen an einem Grabmal, c) das Anbringen von Porzellanfigürchen, Sandgebläseverzierungen und anderen Massenartikeln, d) Grabeinfassungen aus Flaschen und Krügen.
-
Über die Vorschriften der Abs. 1-3 hinaus müssen in Grabfeldern, für die besondere Gestaltungsvorschriften gelten, die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen. Für Grabmale ist als Werkstoff grundsätzlich nur Naturstein zugelassen. Holz und Metall ist auf Antrag zugelassen, wenn dadurch das Gesamtbild der Anlage nicht gestört wird. In der Regel soll das Grabmal nur aus einem Stück bestehen. Bis zu
Hochglanz poliertes Naturgestein ist nicht zulässig. Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:
a) Grabmale müssen auf sichtbaren Flächen gleichmäßig bearbeitet sein; Politur ist nur bis zur Hälfte der Ansichtsflächen zulässig.
b) Grabmalsockel dürfen nicht höher sein als 10 cm.
c) Schriftstücke und Schriftbosse für weitere Inschriften können poliert sein.
d) Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material, aus dem das Grabmal besteht, werkgerecht abzustimmen. Sie müssen gut verteilt und dürfen nicht aufdringlich groß sein. Unzulässig ist die Verwendung von Gold und Silber. Kunststoffe, Emaille oder Ersatzstoffe dürfen nicht verwendet werden.
e) Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden.
f) Goldschrift ist nicht zulässig. Empfohlen wird erhabene und gravierte Schrift.
§ 20 Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabdenkmälern
Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabdenkmälern
-
Jedes Grabdenkmal muss seiner Größe entsprechend dauerhaft gegründet werden.
-
Der Grabbenutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabdenkmals oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Grabdenkmäler, die umzustürzen drohen oder wesentliche Zeichen der Zerstörung aufweisen, können nach vorangegangener Aufforderung auf Kosten des Verpflichteten entfernt werden, wenn er sich weigert, die Wiederherstellung vorzunehmen oder innerhalb der gestellten Frist durchzuführen.
-
Grabdenkmäler, Einfriedungen und sonstige bauliche Anlagen (§ 17) dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Benutzungsrechts nur mit Zustimmung der Stadt entfernt werden.
-
Nach Ablauf der Ruhefrist bzw. des Benutzungsrechts sind die Grabdenkmäler zu entfernen. Sie gehen, falls sie nicht innerhalb von 3 Monaten nach der schriftlichen Aufforderung der Stadt entfernt werden, gemäß der mit jedem Grabmaleigentümer geschlossenen Ver-
einbarung in das Eigentum der Stadt über. Sind Benutzungsberechtigte nicht bekannt, ergeht die schriftliche Aufforderung durch öffentliche Bekanntmachung in ortsüblicher Weise.
- Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabdenkmäler oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Stadt. Die Entfernung oder Änderung solcher Grabmäler bedarf der Erlaubnis der Stadt.
IV. Die Leichenhäuser
§ 21 Benutzung der Leichenhäuser
Benutzung der Leichenhäuser
- Die Leichenhäuser dienen zur Aufbewahrung der Leichen aller Verstorbenen, bis sie bestattet oder überführt werden und bis zur Beisetzung im Friedhof, sowie zur Vornahme von Leichenöffnungen.
- Die Toten werden in der Leichenhalle aufgebahrt. Besucher und Angehörige haben keinen Zutritt zu dem Aufbewahrungsraum. Leichen von Personen, die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Bundesseuchengesetzes erkrankt waren, werden in einem gesonderten Raum untergebracht.
- In der Regel wird im geschlossenen Sarg aufgebahrt. Auf Wunsch der Angehörigen kann im offenen Sarg aufgebahrt werden.
- Eine Aufbahrung der Leichen im offenen Sarg von Personen, die an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Bundesseuchengesetzes erkrankt waren, unterbleibt.
- Für die Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften des § 21 der VO des Staatsministeriums des Innern vom 09.12.1970 (GVBl. S. 671)
- Lichtbildaufnahmen von aufgebahrten Leichen bedürfen der Erlaubnis der Stadt und des Einverständnisses der Person, die die Bestattung in Auftrag gegeben hat.
- Leichenöffnungen dürfen nur in dem hierfür vorgesehenen Raum des Leichenhauses durch einen Arzt vorgenommen werden. Sie bedürfen in jedem Fall einer gerichtlichen oder behördlichen Anordnung oder einer schriftlichen Einwilligung der nächsten Angehörigen.
§ 22
Benutzungszwang
- Jede Leiche der im Stadtgebiet Verstorbenen ist nach Vornahme der ersten Leichenschau innerhalb von 10 Stunden nach dem Tode in ein Leichenhaus zu verbringen. Die Nachtstunden von 18.00 bis 6.00 Uhr zählen dabei nicht mit.
- Die von einem Ort außerhalb des Stadtgebietes überführten Leichen sind unverzüglich nach Ankunft in ein Leichenhaus zu verbringen, falls nicht die Bestattung unmittelbar nach der Ankunft stattfindet.
- Ausnahmen können gestattet werden, wenn a) der Tod in einer Anstalt (Krankenhaus, Spital u.a.) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist. b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und innerhalb einer Frist von 10 Stunden überführt wird.
V. Leichentransportmittel
§ 23
Leichentransport
- Die Beförderung der Leichen der im Stadtgebiet Verstorbenen übernimmt ein anerkanntes Leichentransportunternehmen.
VI. Friedhofs- und Bestattungspersonal
§ 24 Leichenpersonen
Leichenpersonen
- Die Verrichtungen des Reinigens und Umkleidens von Leichen übernimmt eine von der Stadt bestellte oder von ihr für diese Verrichtung zugelassene Person, aber stets erst nach erfolgter Leichenschau.
- Ausnahmen von der Inanspruchnahme der Leichenperson bedürfen der vorherigen Erlaubnis der Stadt.
§ 25 Leichenträger
Leichenträger
- Der Transport von Leichen, die Mithilfe bei der Aufbewahrung von Leichen, die Mitwirkung bei den Beerdigungsfeierlichkeiten sowie der Begleitdienst bei Überführung wird von den von der Stadt bestellten Leichenträgern ausgeführt.
- In Ausnahmefällen kann die Stadt auf Antrag von der Inanspruchnahme des Trägerpersonals Befreiung erteilen.
§ 26 Grabherstellung – Sonstige Tätigkeiten
Grabherstellung – Sonstige Tätigkeiten
Der Grabaushub, die Einfüllung der Gräber und die unmittelbare Wahrnehmung aller mit dem Friedhofsbetrieb verbundenen Aufgaben obliegen den Friedhofswärtern und den von der Stadt bestellten Personen und beliehenen Unternehmen.
VII. Bestattungsvorschriften
§ 27 Paragraph 27
- Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen, sowie die Beisetzung von Aschen-urnen unter der Erde bzw. in Mauerurnengräbern.
- Das Grab muss spätestens 48 Stunden vor Beginn der Bestattung bei der Stadt bestellt werden.
§ 28 Beerdigung
Beerdigung
- Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Stadt im Benehmen mit dem zuständigen Pfarramt fest.
- Eine Stunde vor Beginn der Beerdigung wird der Sarg, soweit offen, geschlossen. Nach Beendigung der kirchlichen Handlungen wird der Trauerzug unter Führung des Friedhofswärters zum Grabe geleitet.
- Nachrufe, Kranzniederlegungen oder musikalische Darbietungen dürfen erst nach Abschluss der religiösen Zeremonien erfolgen.
§ 29 Ruhefristen
Ruhefristen
- Die Ruhefristen bis zur Wiederbelegung betragen: a) im Friedhof in Pocking für Verstorbene über 6 Jahren 15 Jahre für Verstorbene bis zu 6 Jahren 7 Jahre b) im Friedhof Hartkirchen für Verstorbene über 6 Jahren 15 Jahre für Verstorbene bis zu 6 Jahren 10 Jahre
- Auf Antrag der Benutzungsberechtigten kann bei Aschebeisetzungen auch eine kürzere Ruhefrist vereinbart werden. Eine Mindestruhefrist darf jedoch nicht unterschritten werden,
§ 30
Leichenausgrabungen und Umbettung
- Leichenausgrabungen und Umbettungen dürfen nur mit Erlaubnis der Stadt vom städtischen Friedhofspersonal vorgenommen werden. Soweit Ausgrabungen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in den Monaten September mit Mai, und zwar nur außerhalb der Besuchszeiten, erfolgen. Zur Ausgrabung bedarf es eines Antrages des Grabbenutzungsberechtigten.
- Jede Leichenausgrabung ist dem Staatl. Gesundheitsamt rechtzeitig mitzuteilen.
- Angehörige und Zuschauer dürfen der Ausgrabung bzw. Umbettung nicht beiwohnen. Der Friedhof kann hierzu kurzfristig abgesperrt werden.
- Die Leichen von Personen, die an einer gemeingefährlichen oder übertragbaren Krankheit verstorben sind, dürfen nur umgebettet werden, wenn das Gesundheitsamt zugestimmt hat.
- Abweichend vom Absatz 1 kann die Stadt, wenn Ausgrabungen zum Transport nach auswärts erfolgen, anerkannten Leichentransportunternehmen gestatten, die Ausgrabung durch ihr Personal vorzunehmen.
- Für Umbettungen vom Friedhof der Kirchenverwaltung in Hartkirchen in den neuen Friedhof in Hartkirchen werden durch die Stadt besondere Regelungen getroffen.
VIII. Ordnungsvorschriften
§ 31
Besuchszeiten
- Die Friedhöfe sind in der Regel täglich von 7.00 bis 20.00 Uhr, vom 01.Oktober bis 31. März nur von 8.00 bis 18.00 Uhr für Besucher geöffnet.
- Aus zwingenden Gründen kann das Friedhofspersonal Ausnahmen von der Regelung in Absatz 1 zulassen.
§ 32
Verhalten in den Friedhöfen
- Jeder Besucher des Friedhofes hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.
- Kindern unter 10 Jahren ist das Betreten des Friedhofes nur in Begleitung Erwachsener gestattet.
- Den Anordnungen des Friedhofspersonals haben die Besucher Folge zu leisten (Verbote sieh § 34).
§ 33
Arbeiten in den Friedhöfen
- Arbeiten in den Friedhöfen, die gewerbsmäßig vorgenommen werden, bedürfen der Erlaubnis der Stadt. Diese kann versagt oder wieder entzogen werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung nicht gewährleistet ist oder wenn trotz Abmachung gegen die Friedhofsatzung oder Anordnung der Stadt verstoßen wird.
- Die Erlaubnis ist schriftlich bei der Stadt zu beantragen. Der Antragsteller erhält einen Erlaubnisschein, der gleichzeitig als Ausweis für die Berechtigung zur Vornahme der Arbeiten gilt. Der Bescheid ist dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen.
- An Nachmittagen vor Sonn- und Feiertagen dürfen gewerbliche oder ruhestörende Arbeiten in den Friedhöfen nicht vorgenommen werden. Arbeiten zur Durchführung von Bestattungen sind davon ausgenommen.
- Während der Bestattungszeiten ist die Vornahme gewerblicher oder störender Arbeiten in der Nähe des Bestattungsortes untersagt.
- Den zur Vornahme gewerblicher Arbeiten Berechtigten ist, soweit erforderlich, die Benutzung der Friedhofswege mit geeigneten Fahrzeugen gestattet. Wege und sonstige Anlagen dürfen dabei nicht über das übliche Maß hinaus beansprucht werden.
- Die Arbeitsplätze sind nach Beendigung der Arbeiten wieder in ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen.
- Wer unberechtigt gewerbliche Arbeiten ausführt, kann vom Friedhofspersonal aus dem Friedhof verwiesen werden.
§ 34
Verbote
In den Friedhöfen ist verboten:
- Tiere, insbesondere Hunde, mitzubringen (vgl. Art. 17 Abs. 3 Ziff.2 LStVG, wonach mit Geldbuße belegt werden kann, wer einen Hund auf einen Friedhof mitnimmt)
- zu rauchen und zu lärmen,
- die Wege mit Fahrzeugen aller Art, insbesondere auch mit Fahrrädern, zu befahren, soweit nicht eine besondere Erlaubnis durch die Stadt erteilt wird oder gewerbliche Arbeiten im Sinne des § 33 Abs. 5 ausgeführt werden.
- Waren aller Art, insbesondere Blumen und Kränze feil zu halten.
- Druckschriften ohne Erlaubnis zu verteilen,
- gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten,
- Wege, Plätze und Gräber zu verunreinigen,
- Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen und gekennzeichneten Plätzen,
- Grabhügel oder Grabeinfassungen und Grünanlagen zu betreten,
- unpassende Gefäße (z.B. Konservendosen u.ä. Gegenstände) auf Gräbern aufzustellen oder solche Gefäße und Gießkanne zwischen den Gräbern oder in den Hecken und Sträuchern zu hinterstellen.
- Fremde Grabplätze ohne Erlaubnis der Stadt und ohne Zustimmung des Grabbenutzungsberechtigten zu fotografieren.
IX. Gebührenordnung
§ 35 X. Schlussbestimmungen
Für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen und für ihre Amtshandlungen werden Gebühren nach der jeweils geltenden Gebührenordnung erhoben.
X. Schlussbestimmungen
§ 36 Bisherige Benutzungsrechte
Bisherige Benutzungsrechte
Die nach der bisherigen Satzung der Stadt Pocking erworbenen Benutzungsrechte gelten bis zum Ende der Laufzeit weiter.
§ 37 Ersatzvornahme
Ersatzvornahme
Wird bei Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieser Satzung ein ordnungswidriger Zustand verursacht, so kann dieser nach vorheriger Anordnung und nach Ablauf der hierbei gesetzten Frist, anstelle und auf Kosten des Zuwiderhandelnden, von der Stadt beseitigt werden. Einer vorherigen Anordnung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht sofort erreichbar ist oder wenn die sofortige Beseitigung des ordnungswidrigen Zustandes in dringenden öffentlichem Interesse geboten ist.
§ 38 Haftungsausschluss
Haftungsausschluss
Die Stadt übernimmt für Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen verursacht werden, keine Haftung.
§ 39 Zuwiderhandlungen
Zuwiderhandlungen
- Soweit nicht gegen sonstige Gesetze verstoßen ist, werden Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Satzung, auch die Hinterziehung von Gebühren, mit einer Geldbuße bis zu 500,- DM geahndet.
- Die Geldbußen fließen in die Stadtkasse.
§ 40 Inkrafttreten
Inkrafttreten
Die Satzung tritt am 01. Januar 1993 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 01.01.1991 außer Kraft.
Pocking, den
Stadt Pocking
(J a k o b)
- Bürgermeister
Paragraph 01
Gegenstand der Satzung
Die Stadt Pocking unterhält die erforderlichen Einrichtungen für das Bestattungswesen. Diesen Einrichtungen dienen:
- der stadteigene Friedhof in Pocking, bestehend aus dem alten Friedhof (nachstehend als „AF“ bezeichnet, sowie aus den neuen Friedhofsteilen (nachfolgend mit „NF I“ und „NF II“ bezeichnet)
- der stadteigene Friedhof im Ortsteil Hartkirchen
- das stadteigene Leichenhaus in Pocking
- das stadteigene Leichenhaus im Ortsteil Hartkirchen
- das Friedhofs- und Bestattungspersonal
Paragraph 02
Benutzungsrecht und Benutzungszwang
Das Recht und die Pflicht zur Benutzung (Inanspruchnahme) der einzelnen Bestattungseinrichtungen bestimmt sich nach Maßgabe dieser Satzung.
II. Die Friedhöfe
Paragraph 03
Benutzungsrecht und Verwaltung
- Die Friedhöfe dienen als Begräbnisplatz für alle verstorbenen Einwohner der Stadt Pocking, ohne Unterschied des Bekenntnisses und, wenn eine ordnungsgemäße Beisetzung nicht anderweitig sichergestellt ist, der im Stadtgebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, sowie der Personen, denen ein Anrecht auf die Beisetzung in einer ihrer Familie gehörenden Grabstätte zusteht (§ 11 Abs. 5).
- Die Bestattung anderer Personen bedarf der Erlaubnis durch die Stadt.
- Die Friedhöfe werden von der Stadt verwaltet und beaufsichtigt.
III. Die Grabstätten
Paragraph 04
Grabarten
Gräber im Sinne dieser Satzung sind,
-
Einzelgräber
-
Familiengräber a) Doppelgräber an der Mauer im Friedhof Pocking (Mauergräber) b) Doppelgräber c) Dreistellige Gräber im Friedhof Hartkirchen
-
Kindergräber
-
Urnengräber
-
Urnennischen
-
Doppelgräber an der Mauer können nach Genehmigung durch den Stadtrat als Gruften ausgemauert werden.
Paragraph 05
Aufteilungsplan
Die Anlage der Grabplätze richtet sich nach den Friedhofsplänen (Belegungspläne) der Stadt. In ihm sind die einzelnen Grabstätten fortlaufend nummeriert.
Paragraph 06
Einzelgräber
-
Einzelgräber sind a) im Friedhof in Pocking Grabstätten für zwei Särge übereinander b) im Friedhof in Hartkirchen Grabstätten für einen Sarg
-
Innerhalb der Ruhefrist ist die Belegung eines Einzelgrabes a) im Friedhof in Pocking mit einer dritten Leiche unzulässig b) im Friedhof in Hartkirchen mit einer zweiten Leiche unzulässig
-
Die Grabstätten werden grundsätzlich für die Dauer der Ruhefrist (§ 29) zur Belegung zur Verfügung gestellt. Soweit eine weitere Erhaltung gewünscht wird, besteht die Möglichkeit, das Nutzungsrecht um 10 Jahre zu verlängern.
-
Läuft im Falle einer Grabbelegung die Ruhefrist länger als die restliche Nutzungszeit, so ist für die fehlende Mehrzahl von Jahren eine Verlängerungsgebühr zum jeweils geltenden Tarif zu entrichten; dabei gelten angefangene Jahre als volle Jahre.
Paragraph 07
Doppel- und Dreifachgräber
-
- Doppel- und Dreifachgräber sind
- a) im Friedhof in Pocking
Erdgräber für eine mehrfache Belegung mit zwei Särgen
nebeneinander (Doppelgräber) und übereinander - b) im Friedhof in Hartkirchen
Erdgräber für eine mehrfache Belegung mit zwei Särgen
nebeneinander (Doppelgräber) und mit drei Särgen
nebeneinander (Dreistellige Gräber)
-
- Innerhalb der Ruhefrist ist die Belegung eines Familiengrabes
- a) im Friedhof in Pocking
mit einer fünften Leiche unzulässig - b) im Friedhof in Hartkirchen
mit einer dritten Leiche bei Doppelgräbern und mit einer vierten
Leiche bei dreistelligen Gräbern unzulässig.
-
- Die Grabstätten werden grundsätzlich für die Dauer der Ruhefrist (§ 29) zur Belegung zur Verfügung gestellt.
Soweit eine weitere Erhaltung gewünscht wird, besteht die
Möglichkeit, das Nutzungsrecht um 10 Jahre zu verlängern.
- Die Grabstätten werden grundsätzlich für die Dauer der Ruhefrist (§ 29) zur Belegung zur Verfügung gestellt.
-
- In den Fällen, in denen die Ruhefrist einer zu bestattenden Leiche oder Urne über die Zeit hinausreicht, für die das Recht an der Grabstätte läuft, sind die Gebühren für die Zeit vom Ablauf des Benutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist im voraus zu entrichten.
§ 8
Aschenbeisetzungen
- Die Urnenbeisetzung ist der Stadt (Friedhofsverwaltung) vorher rechtzeitig anzumelden. Bei der Anmeldung ist die standesamtliche Urkunde und die Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.
- Aschenreste und Urnen müssen entsprechend den Vorschriften des § 17 der VO des Staatsministeriums des Innern vom 09.12.1970 (GVBl. S. 671) gekennzeichnet sein.
- Urnen können nur in Erdgräbern bzw. in dafür vorgesehenen Urnennischen beigesetzt werden.
- In einer Grabstätte dürfen die Aschenreste mehrerer Verstorbener einer Familie (vgl. § 11 Abs. 5) beigesetzt werden, jedoch nicht mehr als 4 Urnen je Quadratmeter.
- Für das Benutzungsrecht an Urnengräbern gelten die gleichen Bestimmungen wie für die übrigen Gräber.
- Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes kann die Stadt über das Urnengrab verfügen und die beigesetzten Urnen entfernen. Hiervon werden die Erwerber oder die Erben oder die Pfleger des Grabes rechtzeitig von der Stadt benachrichtigt. Wird von der Stadt über das Urnengrab verfügt, so ist sie berechtigt, in der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs die Aschenbehälter in würdiger Weise der Erde zu übergeben.
§ 9
Kindergräber
Kindergräber werden für die Dauer der Ruhefrist vergeben. Wird eine weitere Nutzung des Kindergrabes gewünscht, so besteht die Möglichkeit der Verlängerung um 5 Jahre.
§ 10
Größe der Gräber
- Für die Ausmaße der Gräber im alten Friedhofsteil in Pocking und für die Mauergräber im neuen Friedhofsteil in Pocking gelten die Maße nach dem Friedhofsplan.
- Die Grabstellen im neuen Friedhof in Pocking und im Friedhof in Hartkirchen haben folgende Ausmaße:
| Pocking NF I Länge Meter | u.Hartk. Breite Meter | Pocking Länge Meter | NF II Breite Meter | |
|---|---|---|---|---|
| a) Einzelgräber | 3,20 | 1,40 | 2,40 | 1,00 |
| b) Dreistellige Gräber | 3,20 | 3,00 | 2,40 | 2,60 |
| c) Doppelgräber | 3,20 | 2,20 | 2,40 | 1,80 |
| d) Urnengräber | 1,80 | 1,20 | 1,00 | 0,80 |
| e) Grüfte | 3,20 | 2,20 | 2,40 | 1,80 |
Die Maße im Friedhof Pocking NF I und Friedhof Hartkirchen gelten unter Einschluss einer 40 cm breiten Wegfläche an einer Längs- und einer 80 cm breiten Wegfläche an einer Schmalseite des Grabes.
- Die Grabstätten sind so anzulegen, dass zwischen der Oberkante des letzten Sarges und dem gewachsenen Boden mindestens 90 cm Zwischenraum besteht. Dabei ist von einer Sarghöhe von 60 cm auszugehen. Die Beisetztiefe für Urnen beträgt 90 cm.
§ 11
Rechte an Grabstätten
- Sämtliche Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt; an ihnen bestehen nur Rechte nach den Bestimmungen dieser Satzung.
- Nach Erlöschen des Benutzungsrechtes kann die Stadt (Friedhofsverwaltung) über die Grabstätte anderweitig
verfügen. Hiervon werden die Erwerber oder die Erben oder die Pfleger des Grabes rechtzeitig von der Stadt benachrichtigt.
-
Das Benutzungsrecht an Grabplätzen wird nach Entrichtung der Grabgebühr verliehen, worüber den Grabnutzungsberechtigten eine Urkunde ausgestellt wird.
-
Das Grabnutzungsrecht (Absatz 3) wird gegen erneute Zahlung der Grabgebühr verlängert, wenn der Benutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechts die Verlängerung beantragt und der Platzbedarf des Friedhofs es zulässt.
-
Der Benutzungsberechtigte hat das Recht, in seiner Grabstätte bestattet zu werden und Mitglieder seiner Familie (Ehegatten, Kinder, Eltern und unverheiratete Geschwister) darin bestatten zu lassen. Die Stadt kann Ausnahmen bewilligen. Ausnahme: Wenn pockinger Bürger und der Nutzungsberechtigte einverstanden ist – Bestattung möglich
Paragraph 12
Umschreibung des Benutzungsrechts
-
Zu Lebzeiten des Benutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabbenutzungsrechts der Ehegatte oder ein Abkömmling beanspruchen, wenn der Benutzungsberechtigte zugunsten des Ehegatten oder Abkömmlings schriftlich auf das Grabbenutzungsrecht verzichtet hat.
-
Nach dem Tode des Benutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines laufenden Grabbenutzungsrechts auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Benutzungsberechtigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verfügung ausdrücklich zugewendet wurde. Leben der Ehegatte oder ein Abkömmling des Benutzungsberechtigten, so haben diese aber auf jeden Fall den Vorrang.
-
Liegt keine letztwillige Verfügung vor, erfolgt die Umschreibung auf die in § 11 Abs. 5 bezeichneten Personen, in der dort angegebenen Reihenfolge. Innerhalb dieser Nachfolge hat der älteste, ortsansässige Nutzungsberechtigte den Vorrang.
§ 13
Verzicht auf Grabbenutzungsrecht
Nach Ablauf des Ruhefrist kann auf ein darüber hinaus verliehenes Grabbenutzungsrecht mit Einwilligung der Stadt verzichtet werden.
§ 14
Beschränkung der Rechte an Grabstätten
- Das Benutzungsrecht kann durch die Stadt entzogen werden, wenn die Grabstätte aus besonderen Gründen an dem Ort nicht mehr belassen werden kann. Das Einverständnis des Benutzungsberechtigten ist erforderlich, falls die Ruhefrist des zuletzt in dem Grabe Bestatteten noch nicht abgelaufen ist.
- Bei Entzug des Benutzungsrechts wird dem Benutzungsberechtigten eine möglichst gleichwertige andere Grabstelle auf die Dauer der restlichen Nutzungszeit zugewiesen.
§ 15
Pflege und Instandhaltung der Gräber
- Jeder Grabplatz ist spätestens sechs Monate nach der Beisetzung bzw. nach der Verleihung des Benutzungsrechts, vom eweiligen Grabnutzungsberechtigten, würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten. Grabeete dürfen nicht höher als 10 cm sein.
- Übernimmt für ein Einzelgrab niemand die Pflege und Instandhaltung und entspricht der Zustand des Grabplatzes nicht den Vorschriften dieser Satzung, so ist die Stadt berechtigt, das Grab einzuebnen, einen vorhandenen Grabstein zu entfernen und den Grabplatz nach Ablauf der Ruhefrist anderweitig zu vergeben.
- Entspricht bei einem Grabstein, an dem ein Benutzungsrecht besteht, der Zustand des Grabplatzes oder des Grabmals nicht den Vorschriften dieser Satzung, so findet § 37 dieser Satzung (Ersatzvornahme) Anwendung. Werden hierbei die entstehenden Kosten auf ergangene Aufforderung hin nicht ersetzt, so kann das
Benutzungsrecht an der Grabstätte ohne Anspruch auf Entschädigung sofort oder mit Ablauf der Ruhefrist als erloschen erklärt werden. Die Stadt ist in diesem Falle berechtigt, das Grab einzuebnen, das Grabmal zu entfernen und die Grabstätte nach Ablauf der Ruhefrist anderweitig zu vergeben. Sobald der Stadt die entstehenden Kosten ersetzt sind, wird auf Antrag das Grabmal herausgegeben.
Paragraph 16
Gärtnerische Gestaltung der Gräber
- Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen. Pflanzungen aus flächendeckenden Stauden und Kleingehölze wie Axaena, Sedum, Cotoneaster, Sagina und Immergrün sind zu bevorzugen. Ortsfremde oder durch Größe oder Farbe besonders auffallende und die Gesamtharmonie störende Pflanzen sind unzulässig.
- Anpflanzungen aller Art neben den Gräbern werden ausschließlich von der Stadt ausgeführt. In besonderen Fällen können Ausnahmen von der Stadt zugelassen werden, wenn benachbarte Gräber nicht beeinträchtigt werden.
- Das Anpflanzen andauernder Gehölze (Zwergsträucher und Koniferen) auf den Gräbern bedarf der Erlaubnis der Stadt.
- Die Gehölze neben den Gräbern gehen in das Eigentum der Stadt über.
- Verwelkte Blumen und verdorrte Kränze sind von den Gräbern zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.
Paragraph 17
Erlaubnispflicht für Grabmäler und Einfriedungen
- Die Errichtung von Grabdenkmälern, Einfriedungen, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderungen bedarf – unbeschadet sonstiger Vorschriften – der Erlaubnis der Stadt. Die Stadt ist berechtigt, soweit das zur Wahrung der Rechte anderer notwendig ist und der Friedhofszweck es erfordert, Anordnungen zu treffen, die sich auf Werkstoff, Art und Größe der Grabdenkmäler, Ein-
friedungen, usw. beziehen.
-
Ohne Erlaubnis aufgestellte Grabmäler u.ä. können auf Kosten des Verpflichteten von der Stadt entfernt werden (§ 37).
-
Die Erlaubnis zur Errichtung eines Grabmals ist vom Grabnutzungsberechtigten rechtzeitig vorher bei der Stadt (Friedhofsverwaltung) zu beantragen. Dem Antrag sind die zur Prüfung des Entwurfs erforderlichen Zeichnungen in zweifacher Fertigung beizufügen, und zwar:
a) Grabmalentwurf einschließlich Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 mit Angabe des Werkstoffes, der Bearbeitungsweise, der Schrift- und Schmuckverteilung,
b) in besonderen Fällen kann auch eine Schriftzeichnung gefordert werden.
Aus den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage ersichtlich sein.
-
Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften des § 18 dieser Satzung entspricht.
-
Jedes Grabdenkmal muss entsprechend seiner Größe dauerhaft gegründet sein. Der Benutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag Handelnden haften für jede durch die errichtung von Grabzeichen und Einfassungen entstehende Beschädigung der Grab- und Friedhofsanlagen. Der Benutzungsberechtigte ist verantwortlich, dass die erforderlichen Aufräumungsarbeiten nach Beendigung der Maßnahme durchgeführt werden.
-
Auf den Friedhöfen können Grabfelder mit allgemeinen und Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften eingerichtet werden. Die Ausweisung dieser Grabfelder in den Friedhofsplänen wird durch Stadtratsbeschluss festgelegt.
-
Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für ein Grabfeld mit besonderen Gestaltungsvorschriften, so besteht auch die Verpflichtung, über § 19 Nr. 1-3 hinausgehende Gestaltungsvorschriften einzuhalten. Wird von dieser Auswahlmöglichkeit, auf die von der Friedhofsverwaltung hinzuweisen ist, nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, so läßt die Stadt die Bestattung in einem Grabfeld ohne besondere Gestaltungsvorschriften durchführen.
§ 18
Größe der Grabdenkmäler
Grabdenkmäler dürfen folgende Maße nicht überschreiten:
- alter Friedhofsteil in Pocking in den Hauptgängen und in den Grabfeldern:
| Höhe | Breite | ||
|---|---|---|---|
| a) Einzelgräber | 1,30 | 0,95 | Meter |
| b) Doppelgräber | 1,40 | 1,60 | Meter |
| c) Kindergräber | 1,00 | 0,60 | Meter |
- neuer Friedhofsteil in Pocking und Friedhof in Hartkirchen in den Hauptgängen und in den Grabfeldern:
| Höhe | Breite | ||
|---|---|---|---|
| a) Einzelgräber | 1,20 | 0,70 | Meter |
| b) Dreistellige Gräber | 1,30 | 1,60 | Meter |
| c) Doppelgräber | 1,30 | 1,40 | Meter |
| d) Urnengräber | 1,20 | 0,80 | Meter |
-
In den neuen Friedhofsteilen NF I und NF II in Pocking und im Friedhof Hartkirchen sind über den Fundamenten sichtbare Grabmalsockel grundsätzlich nicht zugelassen. Im Friedhofsteil AF dürfen die sichtbaren Sockel nicht höher als 15 cm sein.
-
Die Verwendung von Grabmälern aus dem Friedhofsteil AF in den Friedhofsteilen NF I und NF II in Pocking bedarf der Genehmigung der Stadt.
-
Bei den Mauergräbern dürfen freistehende Grabmale nicht höher als 1,50 Meter und nicht breiter als 1,60 Meter sein. Bei Nischenverkleidungen dürfen die Sichtflächen des Waschbetons nicht verkleidet oder durch bauliche Anlagen verdeckt werden.
-
Im Friedhofsteil NF I in Pocking sowie im Friedhof Hartkirchen dürfen von den Grabbenutzungsberechtigten, außer an den Mauergräbern, keine Grabeinfassungen angebracht werden. Die Einfassungen der Mauergräber müssen aus dem gleichen Material wie die Grabmale angefertigt werden. (Bündige Einfassungen erlaubt. Sitzung v. 19.9.92) Die Einfriedungen der Gräber an den Hauptgängen und in den Grabfeldern erfolgt durch Betonplattenstreifen, die von der Stadt verlegt werden. Die dafür entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Nutzungsberechtigten. Im Friedhofsteil NF II in Pocking sind bündige Einfriedungen zulässig.
-
Bei den Urnennischen sind die von der Stadt gestellten Abdeckungen zu verwenden.
Paragraph 19
Grabmalgestaltung
-
Jedes Grabmal muss in Form und Werkstoff künstlerisch und gut gestaltet sein, um sich in das Gesamtbild des Friedhofes bzw. des Grabfeldes einzuordnen. Benachbarte und in Beziehung tretende Grabmäler müssen sich deshalb nach Form, Farbe und Werkstoff anpassen.
-
Grabmäler müssen aus wetterbeständigem Werkstoff – Stein, Holz oder Metall (z.B.Schmiedeeisen) – hergestellt und den Erfordernissen der jeweiligen Umgebung angepasst, fachgerecht und dem Werkstoff gemäß gestaltet sein.
-
Nicht gestattet bzw. grundsätzlich ausgeschlossen sind: a) Glas, Porzellan, Gips und Galvanobronze in jeder Form, b) die Verwendung von mehr als zwei Werkstoffen an einem Grabmal, c) das Anbringen von Porzellanfigürchen, Sandgebläseverzierungen und anderen Massenartikeln, d) Grabeinfassungen aus Flaschen und Krügen.
-
Über die Vorschriften der Abs. 1-3 hinaus müssen in Grabfeldern, für die besondere Gestaltungsvorschriften gelten, die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen. Für Grabmale ist als Werkstoff grundsätzlich nur Naturstein zugelassen. Holz und Metall ist auf Antrag zugelassen, wenn dadurch das Gesamtbild der Anlage nicht gestört wird. In der Regel soll das Grabmal nur aus einem Stück bestehen. Bis zu
Hochglanz poliertes Naturgestein ist nicht zulässig. Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:
a) Grabmale müssen auf sichtbaren Flächen gleichmäßig bearbeitet sein; Politur ist nur bis zur Hälfte der Ansichtsflächen zulässig.
b) Grabmalsockel dürfen nicht höher sein als 10 cm.
c) Schriftstücke und Schriftbosse für weitere Inschriften können poliert sein.
d) Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material, aus dem das Grabmal besteht, werkgerecht abzustimmen. Sie müssen gut verteilt und dürfen nicht aufdringlich groß sein. Unzulässig ist die Verwendung von Gold und Silber. Kunststoffe, Emaille oder Ersatzstoffe dürfen nicht verwendet werden.
e) Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden.
f) Goldschrift ist nicht zulässig. Empfohlen wird erhabene und gravierte Schrift.
Paragraph 20
Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabdenkmälern
-
Jedes Grabdenkmal muss seiner Größe entsprechend dauerhaft gegründet werden.
-
Der Grabbenutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabdenkmals oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Grabdenkmäler, die umzustürzen drohen oder wesentliche Zeichen der Zerstörung aufweisen, können nach vorangegangener Aufforderung auf Kosten des Verpflichteten entfernt werden, wenn er sich weigert, die Wiederherstellung vorzunehmen oder innerhalb der gestellten Frist durchzuführen.
-
Grabdenkmäler, Einfriedungen und sonstige bauliche Anlagen (§ 17) dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Benutzungsrechts nur mit Zustimmung der Stadt entfernt werden.
-
Nach Ablauf der Ruhefrist bzw. des Benutzungsrechts sind die Grabdenkmäler zu entfernen. Sie gehen, falls sie nicht innerhalb von 3 Monaten nach der schriftlichen Aufforderung der Stadt entfernt werden, gemäß der mit jedem Grabmaleigentümer geschlossenen Ver-
einbarung in das Eigentum der Stadt über. Sind Benutzungsberechtigte nicht bekannt, ergeht die schriftliche Aufforderung durch öffentliche Bekanntmachung in ortsüblicher Weise.
- Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabdenkmäler oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Stadt. Die Entfernung oder Änderung solcher Grabmäler bedarf der Erlaubnis der Stadt.
IV. Die Leichenhäuser
Paragraph 21
Benutzung der Leichenhäuser
- Die Leichenhäuser dienen zur Aufbewahrung der Leichen aller Verstorbenen, bis sie bestattet oder überführt werden und bis zur Beisetzung im Friedhof, sowie zur Vornahme von Leichenöffnungen.
- Die Toten werden in der Leichenhalle aufgebahrt. Besucher und Angehörige haben keinen Zutritt zu dem Aufbewahrungsraum. Leichen von Personen, die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Bundesseuchengesetzes erkrankt waren, werden in einem gesonderten Raum untergebracht.
- In der Regel wird im geschlossenen Sarg aufgebahrt. Auf Wunsch der Angehörigen kann im offenen Sarg aufgebahrt werden.
- Eine Aufbahrung der Leichen im offenen Sarg von Personen, die an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Bundesseuchengesetzes erkrankt waren, unterbleibt.
- Für die Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften des § 21 der VO des Staatsministeriums des Innern vom 09.12.1970 (GVBl. S. 671)
- Lichtbildaufnahmen von aufgebahrten Leichen bedürfen der Erlaubnis der Stadt und des Einverständnisses der Person, die die Bestattung in Auftrag gegeben hat.
- Leichenöffnungen dürfen nur in dem hierfür vorgesehenen Raum des Leichenhauses durch einen Arzt vorgenommen werden. Sie bedürfen in jedem Fall einer gerichtlichen oder behördlichen Anordnung oder einer schriftlichen Einwilligung der nächsten Angehörigen.
§ 22
Benutzungszwang
- Jede Leiche der im Stadtgebiet Verstorbenen ist nach Vornahme der ersten Leichenschau innerhalb von 10 Stunden nach dem Tode in ein Leichenhaus zu verbringen. Die Nachtstunden von 18.00 bis 6.00 Uhr zählen dabei nicht mit.
- Die von einem Ort außerhalb des Stadtgebietes überführten Leichen sind unverzüglich nach Ankunft in ein Leichenhaus zu verbringen, falls nicht die Bestattung unmittelbar nach der Ankunft stattfindet.
- Ausnahmen können gestattet werden, wenn a) der Tod in einer Anstalt (Krankenhaus, Spital u.a.) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist. b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und innerhalb einer Frist von 10 Stunden überführt wird.
V. Leichentransportmittel
§ 23
Leichentransport
- Die Beförderung der Leichen der im Stadtgebiet Verstorbenen übernimmt ein anerkanntes Leichentransportunternehmen.
VI. Friedhofs- und Bestattungspersonal
Paragraph 24
Leichenpersonen
- Die Verrichtungen des Reinigens und Umkleidens von Leichen übernimmt eine von der Stadt bestellte oder von ihr für diese Verrichtung zugelassene Person, aber stets erst nach erfolgter Leichenschau.
- Ausnahmen von der Inanspruchnahme der Leichenperson bedürfen der vorherigen Erlaubnis der Stadt.
Paragraph 25
Leichenträger
- Der Transport von Leichen, die Mithilfe bei der Aufbewahrung von Leichen, die Mitwirkung bei den Beerdigungsfeierlichkeiten sowie der Begleitdienst bei Überführung wird von den von der Stadt bestellten Leichenträgern ausgeführt.
- In Ausnahmefällen kann die Stadt auf Antrag von der Inanspruchnahme des Trägerpersonals Befreiung erteilen.
Paragraph 26
Grabherstellung – Sonstige Tätigkeiten
Der Grabaushub, die Einfüllung der Gräber und die unmittelbare Wahrnehmung aller mit dem Friedhofsbetrieb verbundenen Aufgaben obliegen den Friedhofswärtern und den von der Stadt bestellten Personen und beliehenen Unternehmen.
VII. Bestattungsvorschriften
Paragraph 27
- Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen, sowie die Beisetzung von Aschen-urnen unter der Erde bzw. in Mauerurnengräbern.
- Das Grab muss spätestens 48 Stunden vor Beginn der Bestattung bei der Stadt bestellt werden.
Paragraph 28
Beerdigung
- Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Stadt im Benehmen mit dem zuständigen Pfarramt fest.
- Eine Stunde vor Beginn der Beerdigung wird der Sarg, soweit offen, geschlossen. Nach Beendigung der kirchlichen Handlungen wird der Trauerzug unter Führung des Friedhofswärters zum Grabe geleitet.
- Nachrufe, Kranzniederlegungen oder musikalische Darbietungen dürfen erst nach Abschluss der religiösen Zeremonien erfolgen.
Paragraph 29
Ruhefristen
- Die Ruhefristen bis zur Wiederbelegung betragen: a) im Friedhof in Pocking für Verstorbene über 6 Jahren 15 Jahre für Verstorbene bis zu 6 Jahren 7 Jahre b) im Friedhof Hartkirchen für Verstorbene über 6 Jahren 15 Jahre für Verstorbene bis zu 6 Jahren 10 Jahre
- Auf Antrag der Benutzungsberechtigten kann bei Aschebeisetzungen auch eine kürzere Ruhefrist vereinbart werden. Eine Mindestruhefrist darf jedoch nicht unterschritten werden,
§ 30
Leichenausgrabungen und Umbettung
- Leichenausgrabungen und Umbettungen dürfen nur mit Erlaubnis der Stadt vom städtischen Friedhofspersonal vorgenommen werden. Soweit Ausgrabungen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in den Monaten September mit Mai, und zwar nur außerhalb der Besuchszeiten, erfolgen. Zur Ausgrabung bedarf es eines Antrages des Grabbenutzungsberechtigten.
- Jede Leichenausgrabung ist dem Staatl. Gesundheitsamt rechtzeitig mitzuteilen.
- Angehörige und Zuschauer dürfen der Ausgrabung bzw. Umbettung nicht beiwohnen. Der Friedhof kann hierzu kurzfristig abgesperrt werden.
- Die Leichen von Personen, die an einer gemeingefährlichen oder übertragbaren Krankheit verstorben sind, dürfen nur umgebettet werden, wenn das Gesundheitsamt zugestimmt hat.
- Abweichend vom Absatz 1 kann die Stadt, wenn Ausgrabungen zum Transport nach auswärts erfolgen, anerkannten Leichentransportunternehmen gestatten, die Ausgrabung durch ihr Personal vorzunehmen.
- Für Umbettungen vom Friedhof der Kirchenverwaltung in Hartkirchen in den neuen Friedhof in Hartkirchen werden durch die Stadt besondere Regelungen getroffen.
VIII. Ordnungsvorschriften
§ 31
Besuchszeiten
- Die Friedhöfe sind in der Regel täglich von 7.00 bis 20.00 Uhr, vom 01.Oktober bis 31. März nur von 8.00 bis 18.00 Uhr für Besucher geöffnet.
- Aus zwingenden Gründen kann das Friedhofspersonal Ausnahmen von der Regelung in Absatz 1 zulassen.
§ 32
Verhalten in den Friedhöfen
- Jeder Besucher des Friedhofes hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.
- Kindern unter 10 Jahren ist das Betreten des Friedhofes nur in Begleitung Erwachsener gestattet.
- Den Anordnungen des Friedhofspersonals haben die Besucher Folge zu leisten (Verbote sieh § 34).
§ 33
Arbeiten in den Friedhöfen
- Arbeiten in den Friedhöfen, die gewerbsmäßig vorgenommen werden, bedürfen der Erlaubnis der Stadt. Diese kann versagt oder wieder entzogen werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung nicht gewährleistet ist oder wenn trotz Abmachung gegen die Friedhofsatzung oder Anordnung der Stadt verstoßen wird.
- Die Erlaubnis ist schriftlich bei der Stadt zu beantragen. Der Antragsteller erhält einen Erlaubnisschein, der gleichzeitig als Ausweis für die Berechtigung zur Vornahme der Arbeiten gilt. Der Bescheid ist dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen.
- An Nachmittagen vor Sonn- und Feiertagen dürfen gewerbliche oder ruhestörende Arbeiten in den Friedhöfen nicht vorgenommen werden. Arbeiten zur Durchführung von Bestattungen sind davon ausgenommen.
- Während der Bestattungszeiten ist die Vornahme gewerblicher oder störender Arbeiten in der Nähe des Bestattungsortes untersagt.
- Den zur Vornahme gewerblicher Arbeiten Berechtigten ist, soweit erforderlich, die Benutzung der Friedhofswege mit geeigneten Fahrzeugen gestattet. Wege und sonstige Anlagen dürfen dabei nicht über das übliche Maß hinaus beansprucht werden.
- Die Arbeitsplätze sind nach Beendigung der Arbeiten wieder in ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen.
- Wer unberechtigt gewerbliche Arbeiten ausführt, kann vom Friedhofspersonal aus dem Friedhof verwiesen werden.
§ 34
Verbote
In den Friedhöfen ist verboten:
- Tiere, insbesondere Hunde, mitzubringen (vgl. Art. 17 Abs. 3 Ziff.2 LStVG, wonach mit Geldbuße belegt werden kann, wer einen Hund auf einen Friedhof mitnimmt)
- zu rauchen und zu lärmen,
- die Wege mit Fahrzeugen aller Art, insbesondere auch mit Fahrrädern, zu befahren, soweit nicht eine besondere Erlaubnis durch die Stadt erteilt wird oder gewerbliche Arbeiten im Sinne des § 33 Abs. 5 ausgeführt werden.
- Waren aller Art, insbesondere Blumen und Kränze feil zu halten.
- Druckschriften ohne Erlaubnis zu verteilen,
- gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten,
- Wege, Plätze und Gräber zu verunreinigen,
- Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen und gekennzeichneten Plätzen,
- Grabhügel oder Grabeinfassungen und Grünanlagen zu betreten,
- unpassende Gefäße (z.B. Konservendosen u.ä. Gegenstände) auf Gräbern aufzustellen oder solche Gefäße und Gießkanne zwischen den Gräbern oder in den Hecken und Sträuchern zu hinterstellen.
- Fremde Grabplätze ohne Erlaubnis der Stadt und ohne Zustimmung des Grabbenutzungsberechtigten zu fotografieren.
IX. Gebührenordnung
Paragraph 35
Für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen und für ihre Amtshandlungen werden Gebühren nach der jeweils geltenden Gebührenordnung erhoben.
X. Schlussbestimmungen
Paragraph 36
Bisherige Benutzungsrechte
Die nach der bisherigen Satzung der Stadt Pocking erworbenen Benutzungsrechte gelten bis zum Ende der Laufzeit weiter.
Paragraph 37
Ersatzvornahme
Wird bei Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieser Satzung ein ordnungswidriger Zustand verursacht, so kann dieser nach vorheriger Anordnung und nach Ablauf der hierbei gesetzten Frist, anstelle und auf Kosten des Zuwiderhandelnden, von der Stadt beseitigt werden. Einer vorherigen Anordnung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht sofort erreichbar ist oder wenn die sofortige Beseitigung des ordnungswidrigen Zustandes in dringenden öffentlichem Interesse geboten ist.
Paragraph 38
Haftungsausschluss
Die Stadt übernimmt für Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen verursacht werden, keine Haftung.
Paragraph 39
Zuwiderhandlungen
- Soweit nicht gegen sonstige Gesetze verstoßen ist, werden Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Satzung, auch die Hinterziehung von Gebühren, mit einer Geldbuße bis zu 500,- DM geahndet.
- Die Geldbußen fließen in die Stadtkasse.
Paragraph 40
Inkrafttreten
Die Satzung tritt am 01. Januar 1993 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 01.01.1991 außer Kraft.
Pocking, den
Stadt Pocking
(J a k o b)
- Bürgermeister
Gebührenordnung
Gebührenordnung
5 Abschnitte.
§ 1 Gebührenarten und
Gebührenpflichten
(1) Die Inanspruchnahme der städtischen Einrichtungen für das Bestattungswesen ist gebührenpflichtig.
(2) Die Stadt erhebt: a) Grabgebühren b) Bestattungsgebühren c) Grabherstellungsgebühren d) sonstige Gebühren
(3) Über die Grabgebühren und Kosten ergeht ein Gebührenbescheid der Stadt. Die Gebühren sind im Voraus zu entrichten oder hinreichend sicherzustellen. Die Stadt kann in Höhe der geschuldeten Gebühren und Auslagen die Abtretung von Ansprüchen verlangen, die den Erben oder Auftraggebern aus Anlass des Sterbefalls aus Sterbe- und Lebensversicherungen zustehen.
(4) Gebührenpflichtig ist a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist, b) wer den Auftrag an die Stadt erteilt hat, c) wer die Kosten veranlasst hat
-2-
Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.
(5) Für Sonderleistungen, für die in dieser Gebührenordnung keine Gebühren vorgesehen sind, kann die Stadt eine gesonderte Vereinbarung über die Erstattung der Kosten treffen.
§ 2 Grabgebühren
Die Grabgebühren betragen
a) für den Erwerb eines Benutzungsrechtes
| an einem Einzelgrab für 15 Jahre | 337,50 € |
|---|---|
| an einem Doppelgrab für 15 Jahre | 606,00 € |
| an einem Dreifachgrab für 15 Jahre | 882,00 € |
| an einem Mauergrab für 15 Jahre | 852,00 € |
| an einem Kindergrab für 7 Jahre | 49,00 € |
| an einem Urnengrab für 15 Jahre | 285,00 € |
| an einer Urnennische für 15 Jahre | 585,00 € |
| an einer Doppelurnennische für 15 Jahre | 1.170,00 € |
| an einer Urnenröhre am Baum für 15 Jahre | 885,00 € |
b) für die Verlängerung eines Benutzungsrechtes für
| 1 Jahr | 10 Jahre | 5 Jahre | |
|---|---|---|---|
| an einem Einzelgrab | 22,50 € | 225,00 € | |
| an einem Doppelgrab | 40,40 € | 404,00 € | |
| an einem Dreifachgrab | 58,80 € | 588,00 € | |
| an einem Mauergrab | 56,80 € | 568,00 € | |
| an einem Urnengrab | 19,00 € | 190,00 € | |
| an einer Urnennische | 39,00 € | 390,00 € | |
| an einer Doppelurnennische | 78,00 € | 780,00 € | |
| an einer Urnenröhre am Baum | 59,00 € | 590,00 € | |
| an einem Kindergrab | 7,00 € | 35,00 € |
-3-
§ 3 4 Grabherstellungsgebühren
Bestattungsgebühren
| Die Bestattungsgebühren betragen für | Erwachsene | Kinder bis Zu 6 Jahren |
|---|---|---|
| Leichenhausbenutzung | 77,00 € | 77,00 € |
| Leichenhausbenutzung, Vorraum nur für Trauerfeiern | 50,00 € | 50,00 € |
| Leistungen der Leichenfrau für Einsargung | 65,00 € | 31,00 € |
| Verwaltungsgebühr, Organisation und sonstige Tätigkeiten | 95,00 € | 95,00 € |
| Leichenträger bei Überführungen | 31,00 € | 31,00 € |
| bei Bestattungen | 42,00 € | 36,00 € |
| Mithilfe zur Hausabholung oder Bergung von Verstorbenen | 36,00 € | 31,00 € |
| Aufschlag für Beerdigung an Samstagen für Leichen- und Fahnenträger/p. P. | 13,50 € | 13,50 € |
| Bestattungen in einem anonymen Urnenerdgrab mit Grabarbeiten | 280,00 € | 280,00 € |
-4-
§ 4 Grabherstellungsgebühren
Die Grabherstellungsgebühren betragen für ein
| Normalgrab | 600,00 € |
|---|---|
| Tieferlegung | 775,00 € |
| Urnenerdgrab | 295,00 € |
| Kindergräber | 295,00 € |
| Aufpreis für Arbeiten am Samstag: | |
| Sargbestattung: | 300,00 € |
| Urnenbestattung: | 145,00 € |
§ 5 Sonstige Gebühren
An sonstigen Gebühren werden erhoben:
| Erlaubnisgebühr nach § 3 Abs. 2 der Friedhofssatzung | 150,00 € |
|---|
Erlaubnis zur Errichtung von Grabdenkmälern
| an Kindergräbern | 10,00 € |
|---|---|
| an Urnengräbern | 10,00 € |
| an Einzelgräbern | 15,00 € |
| an Doppelgräbern | 25,00 € |
| an Dreifachgräbern | 40,00 € |
| an Mauergräbern | 40,00 € |
§ 6 Kosten für Wegplatten
Aus Gründen der besseren Gestaltung der Friedhofsanlage werden in den Grabfeldern im Friedhofsteil II in Pocking und im Friedhof Hartkirchen die Wegeplatten, die
-5-
gleichzeitig der Abgrenzung der Grabstelle dienen und die üblichen Einfassungen ersetzen, von der Stadt verlegt.
Die dabei anfallenden Kosten werden neben der Grabgebühr gesondert in Rechnung gestellt. Es werden nur die Selbstkosten berechnet.
§ 7 Entstehen und Fälligkeit der Gebühren
Entstehen und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Grabgebühren (§ 2) stehen mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabes und zwar,
a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist.
b) bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Verlängerung.
c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist.
(2) Die Bestattungsgebühren und sonstigen Gebühren (§§ 3-6) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistungen.
(3) Die Gebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
§ 8 Inkrafttreten
Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung vom 27.04.2020 außer Kraft.
Pocking, …
K r a h
- Bürgermeister
Paragraph 01
Gebührenpflichten
(1) Die Inanspruchnahme der städtischen Einrichtungen für das Bestattungswesen ist gebührenpflichtig.
(2) Die Stadt erhebt: a) Grabgebühren b) Bestattungsgebühren c) Grabherstellungsgebühren d) sonstige Gebühren
(3) Über die Grabgebühren und Kosten ergeht ein Gebührenbescheid der Stadt. Die Gebühren sind im Voraus zu entrichten oder hinreichend sicherzustellen. Die Stadt kann in Höhe der geschuldeten Gebühren und Auslagen die Abtretung von Ansprüchen verlangen, die den Erben oder Auftraggebern aus Anlass des Sterbefalls aus Sterbe- und Lebensversicherungen zustehen.
(4) Gebührenpflichtig ist a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist, b) wer den Auftrag an die Stadt erteilt hat, c) wer die Kosten veranlasst hat
-2-
Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.
(5) Für Sonderleistungen, für die in dieser Gebührenordnung keine Gebühren vorgesehen sind, kann die Stadt eine gesonderte Vereinbarung über die Erstattung der Kosten treffen.
Paragraph 02
Die Grabgebühren betragen
a) für den Erwerb eines Benutzungsrechtes
| an einem Einzelgrab für 15 Jahre | 337,50 € |
|---|---|
| an einem Doppelgrab für 15 Jahre | 606,00 € |
| an einem Dreifachgrab für 15 Jahre | 882,00 € |
| an einem Mauergrab für 15 Jahre | 852,00 € |
| an einem Kindergrab für 7 Jahre | 49,00 € |
| an einem Urnengrab für 15 Jahre | 285,00 € |
| an einer Urnennische für 15 Jahre | 585,00 € |
| an einer Doppelurnennische für 15 Jahre | 1.170,00 € |
| an einer Urnenröhre am Baum für 15 Jahre | 885,00 € |
b) für die Verlängerung eines Benutzungsrechtes für
| 1 Jahr | 10 Jahre | 5 Jahre | |
|---|---|---|---|
| an einem Einzelgrab | 22,50 € | 225,00 € | |
| an einem Doppelgrab | 40,40 € | 404,00 € | |
| an einem Dreifachgrab | 58,80 € | 588,00 € | |
| an einem Mauergrab | 56,80 € | 568,00 € | |
| an einem Urnengrab | 19,00 € | 190,00 € | |
| an einer Urnennische | 39,00 € | 390,00 € | |
| an einer Doppelurnennische | 78,00 € | 780,00 € | |
| an einer Urnenröhre am Baum | 59,00 € | 590,00 € | |
| an einem Kindergrab | 7,00 € | 35,00 € |
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Paragraph 03
Bestattungsgebühren
| Die Bestattungsgebühren betragen für | Erwachsene | Kinder bis Zu 6 Jahren |
|---|---|---|
| Leichenhausbenutzung | 77,00 € | 77,00 € |
| Leichenhausbenutzung, Vorraum nur für Trauerfeiern | 50,00 € | 50,00 € |
| Leistungen der Leichenfrau für Einsargung | 65,00 € | 31,00 € |
| Verwaltungsgebühr, Organisation und sonstige Tätigkeiten | 95,00 € | 95,00 € |
| Leichenträger bei Überführungen | 31,00 € | 31,00 € |
| bei Bestattungen | 42,00 € | 36,00 € |
| Mithilfe zur Hausabholung oder Bergung von Verstorbenen | 36,00 € | 31,00 € |
| Aufschlag für Beerdigung an Samstagen für Leichen- und Fahnenträger/p. P. | 13,50 € | 13,50 € |
| Bestattungen in einem anonymen Urnenerdgrab mit Grabarbeiten | 280,00 € | 280,00 € |
-4-
§ 4 Grabherstellungsgebühren
Die Grabherstellungsgebühren betragen für ein
| Normalgrab | 600,00 € |
|---|---|
| Tieferlegung | 775,00 € |
| Urnenerdgrab | 295,00 € |
| Kindergräber | 295,00 € |
| Aufpreis für Arbeiten am Samstag: | |
| Sargbestattung: | 300,00 € |
| Urnenbestattung: | 145,00 € |
§ 5 Sonstige Gebühren
An sonstigen Gebühren werden erhoben:
| Erlaubnisgebühr nach § 3 Abs. 2 der Friedhofssatzung | 150,00 € |
|---|
Erlaubnis zur Errichtung von Grabdenkmälern
| an Kindergräbern | 10,00 € |
|---|---|
| an Urnengräbern | 10,00 € |
| an Einzelgräbern | 15,00 € |
| an Doppelgräbern | 25,00 € |
| an Dreifachgräbern | 40,00 € |
| an Mauergräbern | 40,00 € |
§ 6 Kosten für Wegplatten
Aus Gründen der besseren Gestaltung der Friedhofsanlage werden in den Grabfeldern im Friedhofsteil II in Pocking und im Friedhof Hartkirchen die Wegeplatten, die
-5-
gleichzeitig der Abgrenzung der Grabstelle dienen und die üblichen Einfassungen ersetzen, von der Stadt verlegt.
Die dabei anfallenden Kosten werden neben der Grabgebühr gesondert in Rechnung gestellt. Es werden nur die Selbstkosten berechnet.
Paragraph 07
Entstehen und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Grabgebühren (§ 2) stehen mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabes und zwar,
a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist.
b) bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Verlängerung.
c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist.
(2) Die Bestattungsgebühren und sonstigen Gebühren (§§ 3-6) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistungen.
(3) Die Gebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
Paragraph 08
Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung vom 27.04.2020 außer Kraft.
Pocking, …
K r a h
- Bürgermeister
Friedhofssatzung
Friedhofssatzung
25 Abschnitte.
§ 1 Gegenstand der Satzung
Gegenstand der Satzung
Die Stadt Pocking unterhält die erforderlichen Einrichtungen für das Bestattungswesen. Diesen Einrichtungen dienen:
- der stadteigene Friedhof in Pocking, bestehend aus dem alten Friedhof (nachstehend als „AF“ bezeichnet, sowie aus den neuen Friedhofsteilen (nachfolgend mit „NF I“ und „NF II“ bezeichnet)
- der stadteigene Friedhof im Ortsteil Hartkirchen
- das stadteigene Leichenhaus in Pocking
- das stadteigene Leichenhaus im Ortsteil Hartkirchen
- das Friedhofs- und Bestattungspersonal
§ 2 Benutzungsrecht und Benutzungszwang
Benutzungsrecht und Benutzungszwang
Das Recht und die Pflicht zur Benutzung (Inanspruchnahme) der einzelnen Bestattungseinrichtungen bestimmt sich nach Maßgabe dieser Satzung.
II. Die Friedhöfe
§ 3 Benutzungsrecht und Verwaltung
Benutzungsrecht und Verwaltung
- Die Friedhöfe dienen als Begräbnisplatz für alle verstorbenen Einwohner der Stadt Pocking, ohne Unterschied des Bekenntnisses und, wenn eine ordnungsgemäße Beisetzung nicht anderweitig sichergestellt ist, der im Stadtgebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, sowie der Personen, denen ein Anrecht auf die Beisetzung in einer ihrer Familie gehörenden Grabstätte zusteht (§ 11 Abs. 5).
- Die Bestattung anderer Personen bedarf der Erlaubnis durch die Stadt.
- Die Friedhöfe werden von der Stadt verwaltet und beaufsichtigt.
III. Die Grabstätten
§ 4 Grabarten
Grabarten
Gräber im Sinne dieser Satzung sind,
-
Einzelgräber
-
Familiengräber a) Doppelgräber an der Mauer im Friedhof Pocking (Mauergräber) b) Doppelgräber c) Dreistellige Gräber im Friedhof Hartkirchen
-
Kindergräber
-
Urnengräber
-
Urnennischen
-
Doppelgräber an der Mauer können nach Genehmigung durch den Stadtrat als Gruften ausgemauert werden.
§ 5 Aufteilungsplan
Aufteilungsplan
Die Anlage der Grabplätze richtet sich nach den Friedhofsplänen (Belegungspläne) der Stadt. In ihm sind die einzelnen Grabstätten fortlaufend nummeriert.
§ 6 Einzelgräber
Einzelgräber
-
Einzelgräber sind a) im Friedhof in Pocking Grabstätten für zwei Särge übereinander b) im Friedhof in Hartkirchen Grabstätten für einen Sarg
-
Innerhalb der Ruhefrist ist die Belegung eines Einzelgrabes a) im Friedhof in Pocking mit einer dritten Leiche unzulässig b) im Friedhof in Hartkirchen mit einer zweiten Leiche unzulässig
-
Die Grabstätten werden grundsätzlich für die Dauer der Ruhefrist (§ 29) zur Belegung zur Verfügung gestellt. Soweit eine weitere Erhaltung gewünscht wird, besteht die Möglichkeit, das Nutzungsrecht um 10 Jahre zu verlängern.
-
Läuft im Falle einer Grabbelegung die Ruhefrist länger als die restliche Nutzungszeit, so ist für die fehlende Mehrzahl von Jahren eine Verlängerungsgebühr zum jeweils geltenden Tarif zu entrichten; dabei gelten angefangene Jahre als volle Jahre.
§ 7 Doppel- und Dreifachgräber
Doppel- und Dreifachgräber
-
- Doppel- und Dreifachgräber sind
- a) im Friedhof in Pocking
Erdgräber für eine mehrfache Belegung mit zwei Särgen
nebeneinander (Doppelgräber) und übereinander - b) im Friedhof in Hartkirchen
Erdgräber für eine mehrfache Belegung mit zwei Särgen
nebeneinander (Doppelgräber) und mit drei Särgen
nebeneinander (Dreistellige Gräber)
-
- Innerhalb der Ruhefrist ist die Belegung eines Familiengrabes
- a) im Friedhof in Pocking
mit einer fünften Leiche unzulässig - b) im Friedhof in Hartkirchen
mit einer dritten Leiche bei Doppelgräbern und mit einer vierten
Leiche bei dreistelligen Gräbern unzulässig.
-
- Die Grabstätten werden grundsätzlich für die Dauer der Ruhefrist (§ 29) zur Belegung zur Verfügung gestellt.
Soweit eine weitere Erhaltung gewünscht wird, besteht die
Möglichkeit, das Nutzungsrecht um 10 Jahre zu verlängern.
- Die Grabstätten werden grundsätzlich für die Dauer der Ruhefrist (§ 29) zur Belegung zur Verfügung gestellt.
-
- In den Fällen, in denen die Ruhefrist einer zu bestattenden Leiche oder Urne über die Zeit hinausreicht, für die das Recht an der Grabstätte läuft, sind die Gebühren für die Zeit vom Ablauf des Benutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist im voraus zu entrichten.
§ 8
Aschenbeisetzungen
- Die Urnenbeisetzung ist der Stadt (Friedhofsverwaltung) vorher rechtzeitig anzumelden. Bei der Anmeldung ist die standesamtliche Urkunde und die Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.
- Aschenreste und Urnen müssen entsprechend den Vorschriften des § 17 der VO des Staatsministeriums des Innern vom 09.12.1970 (GVBl. S. 671) gekennzeichnet sein.
- Urnen können nur in Erdgräbern bzw. in dafür vorgesehenen Urnennischen beigesetzt werden.
- In einer Grabstätte dürfen die Aschenreste mehrerer Verstorbener einer Familie (vgl. § 11 Abs. 5) beigesetzt werden, jedoch nicht mehr als 4 Urnen je Quadratmeter.
- Für das Benutzungsrecht an Urnengräbern gelten die gleichen Bestimmungen wie für die übrigen Gräber.
- Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes kann die Stadt über das Urnengrab verfügen und die beigesetzten Urnen entfernen. Hiervon werden die Erwerber oder die Erben oder die Pfleger des Grabes rechtzeitig von der Stadt benachrichtigt. Wird von der Stadt über das Urnengrab verfügt, so ist sie berechtigt, in der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs die Aschenbehälter in würdiger Weise der Erde zu übergeben.
§ 9
Kindergräber
Kindergräber werden für die Dauer der Ruhefrist vergeben. Wird eine weitere Nutzung des Kindergrabes gewünscht, so besteht die Möglichkeit der Verlängerung um 5 Jahre.
§ 10
Größe der Gräber
- Für die Ausmaße der Gräber im alten Friedhofsteil in Pocking und für die Mauergräber im neuen Friedhofsteil in Pocking gelten die Maße nach dem Friedhofsplan.
- Die Grabstellen im neuen Friedhof in Pocking und im Friedhof in Hartkirchen haben folgende Ausmaße:
| Pocking NF I Länge Meter | u.Hartk. Breite Meter | Pocking Länge Meter | NF II Breite Meter | |
|---|---|---|---|---|
| a) Einzelgräber | 3,20 | 1,40 | 2,40 | 1,00 |
| b) Dreistellige Gräber | 3,20 | 3,00 | 2,40 | 2,60 |
| c) Doppelgräber | 3,20 | 2,20 | 2,40 | 1,80 |
| d) Urnengräber | 1,80 | 1,20 | 1,00 | 0,80 |
| e) Grüfte | 3,20 | 2,20 | 2,40 | 1,80 |
Die Maße im Friedhof Pocking NF I und Friedhof Hartkirchen gelten unter Einschluss einer 40 cm breiten Wegfläche an einer Längs- und einer 80 cm breiten Wegfläche an einer Schmalseite des Grabes.
- Die Grabstätten sind so anzulegen, dass zwischen der Oberkante des letzten Sarges und dem gewachsenen Boden mindestens 90 cm Zwischenraum besteht. Dabei ist von einer Sarghöhe von 60 cm auszugehen. Die Beisetztiefe für Urnen beträgt 90 cm.
§ 11
Rechte an Grabstätten
- Sämtliche Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt; an ihnen bestehen nur Rechte nach den Bestimmungen dieser Satzung.
- Nach Erlöschen des Benutzungsrechtes kann die Stadt (Friedhofsverwaltung) über die Grabstätte anderweitig
verfügen. Hiervon werden die Erwerber oder die Erben oder die Pfleger des Grabes rechtzeitig von der Stadt benachrichtigt.
-
Das Benutzungsrecht an Grabplätzen wird nach Entrichtung der Grabgebühr verliehen, worüber den Grabnutzungsberechtigten eine Urkunde ausgestellt wird.
-
Das Grabnutzungsrecht (Absatz 3) wird gegen erneute Zahlung der Grabgebühr verlängert, wenn der Benutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechts die Verlängerung beantragt und der Platzbedarf des Friedhofs es zulässt.
-
Der Benutzungsberechtigte hat das Recht, in seiner Grabstätte bestattet zu werden und Mitglieder seiner Familie (Ehegatten, Kinder, Eltern und unverheiratete Geschwister) darin bestatten zu lassen. Die Stadt kann Ausnahmen bewilligen. Ausnahme: Wenn pockinger Bürger und der Nutzungsberechtigte einverstanden ist – Bestattung möglich
§ 12 Umschreibung des Benutzungsrechts
Umschreibung des Benutzungsrechts
-
Zu Lebzeiten des Benutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabbenutzungsrechts der Ehegatte oder ein Abkömmling beanspruchen, wenn der Benutzungsberechtigte zugunsten des Ehegatten oder Abkömmlings schriftlich auf das Grabbenutzungsrecht verzichtet hat.
-
Nach dem Tode des Benutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines laufenden Grabbenutzungsrechts auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Benutzungsberechtigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verfügung ausdrücklich zugewendet wurde. Leben der Ehegatte oder ein Abkömmling des Benutzungsberechtigten, so haben diese aber auf jeden Fall den Vorrang.
-
Liegt keine letztwillige Verfügung vor, erfolgt die Umschreibung auf die in § 11 Abs. 5 bezeichneten Personen, in der dort angegebenen Reihenfolge. Innerhalb dieser Nachfolge hat der älteste, ortsansässige Nutzungsberechtigte den Vorrang.
§ 13
Verzicht auf Grabbenutzungsrecht
Nach Ablauf des Ruhefrist kann auf ein darüber hinaus verliehenes Grabbenutzungsrecht mit Einwilligung der Stadt verzichtet werden.
§ 14
Beschränkung der Rechte an Grabstätten
- Das Benutzungsrecht kann durch die Stadt entzogen werden, wenn die Grabstätte aus besonderen Gründen an dem Ort nicht mehr belassen werden kann. Das Einverständnis des Benutzungsberechtigten ist erforderlich, falls die Ruhefrist des zuletzt in dem Grabe Bestatteten noch nicht abgelaufen ist.
- Bei Entzug des Benutzungsrechts wird dem Benutzungsberechtigten eine möglichst gleichwertige andere Grabstelle auf die Dauer der restlichen Nutzungszeit zugewiesen.
§ 15
Pflege und Instandhaltung der Gräber
- Jeder Grabplatz ist spätestens sechs Monate nach der Beisetzung bzw. nach der Verleihung des Benutzungsrechts, vom eweiligen Grabnutzungsberechtigten, würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten. Grabeete dürfen nicht höher als 10 cm sein.
- Übernimmt für ein Einzelgrab niemand die Pflege und Instandhaltung und entspricht der Zustand des Grabplatzes nicht den Vorschriften dieser Satzung, so ist die Stadt berechtigt, das Grab einzuebnen, einen vorhandenen Grabstein zu entfernen und den Grabplatz nach Ablauf der Ruhefrist anderweitig zu vergeben.
- Entspricht bei einem Grabstein, an dem ein Benutzungsrecht besteht, der Zustand des Grabplatzes oder des Grabmals nicht den Vorschriften dieser Satzung, so findet § 37 dieser Satzung (Ersatzvornahme) Anwendung. Werden hierbei die entstehenden Kosten auf ergangene Aufforderung hin nicht ersetzt, so kann das
Benutzungsrecht an der Grabstätte ohne Anspruch auf Entschädigung sofort oder mit Ablauf der Ruhefrist als erloschen erklärt werden. Die Stadt ist in diesem Falle berechtigt, das Grab einzuebnen, das Grabmal zu entfernen und die Grabstätte nach Ablauf der Ruhefrist anderweitig zu vergeben. Sobald der Stadt die entstehenden Kosten ersetzt sind, wird auf Antrag das Grabmal herausgegeben.
§ 16 Gärtnerische Gestaltung der Gräber
Gärtnerische Gestaltung der Gräber
- Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen. Pflanzungen aus flächendeckenden Stauden und Kleingehölze wie Axaena, Sedum, Cotoneaster, Sagina und Immergrün sind zu bevorzugen. Ortsfremde oder durch Größe oder Farbe besonders auffallende und die Gesamtharmonie störende Pflanzen sind unzulässig.
- Anpflanzungen aller Art neben den Gräbern werden ausschließlich von der Stadt ausgeführt. In besonderen Fällen können Ausnahmen von der Stadt zugelassen werden, wenn benachbarte Gräber nicht beeinträchtigt werden.
- Das Anpflanzen andauernder Gehölze (Zwergsträucher und Koniferen) auf den Gräbern bedarf der Erlaubnis der Stadt.
- Die Gehölze neben den Gräbern gehen in das Eigentum der Stadt über.
- Verwelkte Blumen und verdorrte Kränze sind von den Gräbern zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.
§ 17 Erlaubnispflicht für Grabmäler und Einfriedungen
Erlaubnispflicht für Grabmäler und Einfriedungen
- Die Errichtung von Grabdenkmälern, Einfriedungen, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderungen bedarf – unbeschadet sonstiger Vorschriften – der Erlaubnis der Stadt. Die Stadt ist berechtigt, soweit das zur Wahrung der Rechte anderer notwendig ist und der Friedhofszweck es erfordert, Anordnungen zu treffen, die sich auf Werkstoff, Art und Größe der Grabdenkmäler, Ein-
friedungen, usw. beziehen.
-
Ohne Erlaubnis aufgestellte Grabmäler u.ä. können auf Kosten des Verpflichteten von der Stadt entfernt werden (§ 37).
-
Die Erlaubnis zur Errichtung eines Grabmals ist vom Grabnutzungsberechtigten rechtzeitig vorher bei der Stadt (Friedhofsverwaltung) zu beantragen. Dem Antrag sind die zur Prüfung des Entwurfs erforderlichen Zeichnungen in zweifacher Fertigung beizufügen, und zwar:
a) Grabmalentwurf einschließlich Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 mit Angabe des Werkstoffes, der Bearbeitungsweise, der Schrift- und Schmuckverteilung,
b) in besonderen Fällen kann auch eine Schriftzeichnung gefordert werden.
Aus den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage ersichtlich sein.
-
Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften des § 18 dieser Satzung entspricht.
-
Jedes Grabdenkmal muss entsprechend seiner Größe dauerhaft gegründet sein. Der Benutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag Handelnden haften für jede durch die errichtung von Grabzeichen und Einfassungen entstehende Beschädigung der Grab- und Friedhofsanlagen. Der Benutzungsberechtigte ist verantwortlich, dass die erforderlichen Aufräumungsarbeiten nach Beendigung der Maßnahme durchgeführt werden.
-
Auf den Friedhöfen können Grabfelder mit allgemeinen und Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften eingerichtet werden. Die Ausweisung dieser Grabfelder in den Friedhofsplänen wird durch Stadtratsbeschluss festgelegt.
-
Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für ein Grabfeld mit besonderen Gestaltungsvorschriften, so besteht auch die Verpflichtung, über § 19 Nr. 1-3 hinausgehende Gestaltungsvorschriften einzuhalten. Wird von dieser Auswahlmöglichkeit, auf die von der Friedhofsverwaltung hinzuweisen ist, nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, so läßt die Stadt die Bestattung in einem Grabfeld ohne besondere Gestaltungsvorschriften durchführen.
§ 18
Größe der Grabdenkmäler
Grabdenkmäler dürfen folgende Maße nicht überschreiten:
- alter Friedhofsteil in Pocking in den Hauptgängen und in den Grabfeldern:
| Höhe | Breite | ||
|---|---|---|---|
| a) Einzelgräber | 1,30 | 0,95 | Meter |
| b) Doppelgräber | 1,40 | 1,60 | Meter |
| c) Kindergräber | 1,00 | 0,60 | Meter |
- neuer Friedhofsteil in Pocking und Friedhof in Hartkirchen in den Hauptgängen und in den Grabfeldern:
| Höhe | Breite | ||
|---|---|---|---|
| a) Einzelgräber | 1,20 | 0,70 | Meter |
| b) Dreistellige Gräber | 1,30 | 1,60 | Meter |
| c) Doppelgräber | 1,30 | 1,40 | Meter |
| d) Urnengräber | 1,20 | 0,80 | Meter |
-
In den neuen Friedhofsteilen NF I und NF II in Pocking und im Friedhof Hartkirchen sind über den Fundamenten sichtbare Grabmalsockel grundsätzlich nicht zugelassen. Im Friedhofsteil AF dürfen die sichtbaren Sockel nicht höher als 15 cm sein.
-
Die Verwendung von Grabmälern aus dem Friedhofsteil AF in den Friedhofsteilen NF I und NF II in Pocking bedarf der Genehmigung der Stadt.
-
Bei den Mauergräbern dürfen freistehende Grabmale nicht höher als 1,50 Meter und nicht breiter als 1,60 Meter sein. Bei Nischenverkleidungen dürfen die Sichtflächen des Waschbetons nicht verkleidet oder durch bauliche Anlagen verdeckt werden.
-
Im Friedhofsteil NF I in Pocking sowie im Friedhof Hartkirchen dürfen von den Grabbenutzungsberechtigten, außer an den Mauergräbern, keine Grabeinfassungen angebracht werden. Die Einfassungen der Mauergräber müssen aus dem gleichen Material wie die Grabmale angefertigt werden. (Bündige Einfassungen erlaubt. Sitzung v. 19.9.92) Die Einfriedungen der Gräber an den Hauptgängen und in den Grabfeldern erfolgt durch Betonplattenstreifen, die von der Stadt verlegt werden. Die dafür entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Nutzungsberechtigten. Im Friedhofsteil NF II in Pocking sind bündige Einfriedungen zulässig.
-
Bei den Urnennischen sind die von der Stadt gestellten Abdeckungen zu verwenden.
§ 19 Grabmalgestaltung
Grabmalgestaltung
-
Jedes Grabmal muss in Form und Werkstoff künstlerisch und gut gestaltet sein, um sich in das Gesamtbild des Friedhofes bzw. des Grabfeldes einzuordnen. Benachbarte und in Beziehung tretende Grabmäler müssen sich deshalb nach Form, Farbe und Werkstoff anpassen.
-
Grabmäler müssen aus wetterbeständigem Werkstoff – Stein, Holz oder Metall (z.B.Schmiedeeisen) – hergestellt und den Erfordernissen der jeweiligen Umgebung angepasst, fachgerecht und dem Werkstoff gemäß gestaltet sein.
-
Nicht gestattet bzw. grundsätzlich ausgeschlossen sind: a) Glas, Porzellan, Gips und Galvanobronze in jeder Form, b) die Verwendung von mehr als zwei Werkstoffen an einem Grabmal, c) das Anbringen von Porzellanfigürchen, Sandgebläseverzierungen und anderen Massenartikeln, d) Grabeinfassungen aus Flaschen und Krügen.
-
Über die Vorschriften der Abs. 1-3 hinaus müssen in Grabfeldern, für die besondere Gestaltungsvorschriften gelten, die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen. Für Grabmale ist als Werkstoff grundsätzlich nur Naturstein zugelassen. Holz und Metall ist auf Antrag zugelassen, wenn dadurch das Gesamtbild der Anlage nicht gestört wird. In der Regel soll das Grabmal nur aus einem Stück bestehen. Bis zu
Hochglanz poliertes Naturgestein ist nicht zulässig. Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:
a) Grabmale müssen auf sichtbaren Flächen gleichmäßig bearbeitet sein; Politur ist nur bis zur Hälfte der Ansichtsflächen zulässig.
b) Grabmalsockel dürfen nicht höher sein als 10 cm.
c) Schriftstücke und Schriftbosse für weitere Inschriften können poliert sein.
d) Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material, aus dem das Grabmal besteht, werkgerecht abzustimmen. Sie müssen gut verteilt und dürfen nicht aufdringlich groß sein. Unzulässig ist die Verwendung von Gold und Silber. Kunststoffe, Emaille oder Ersatzstoffe dürfen nicht verwendet werden.
e) Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden.
f) Goldschrift ist nicht zulässig. Empfohlen wird erhabene und gravierte Schrift.
§ 20 Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabdenkmälern
Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabdenkmälern
-
Jedes Grabdenkmal muss seiner Größe entsprechend dauerhaft gegründet werden.
-
Der Grabbenutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabdenkmals oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Grabdenkmäler, die umzustürzen drohen oder wesentliche Zeichen der Zerstörung aufweisen, können nach vorangegangener Aufforderung auf Kosten des Verpflichteten entfernt werden, wenn er sich weigert, die Wiederherstellung vorzunehmen oder innerhalb der gestellten Frist durchzuführen.
-
Grabdenkmäler, Einfriedungen und sonstige bauliche Anlagen (§ 17) dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Benutzungsrechts nur mit Zustimmung der Stadt entfernt werden.
-
Nach Ablauf der Ruhefrist bzw. des Benutzungsrechts sind die Grabdenkmäler zu entfernen. Sie gehen, falls sie nicht innerhalb von 3 Monaten nach der schriftlichen Aufforderung der Stadt entfernt werden, gemäß der mit jedem Grabmaleigentümer geschlossenen Ver-
einbarung in das Eigentum der Stadt über. Sind Benutzungsberechtigte nicht bekannt, ergeht die schriftliche Aufforderung durch öffentliche Bekanntmachung in ortsüblicher Weise.
- Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabdenkmäler oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Stadt. Die Entfernung oder Änderung solcher Grabmäler bedarf der Erlaubnis der Stadt.
IV. Die Leichenhäuser
§ 21 Benutzung der Leichenhäuser
Benutzung der Leichenhäuser
- Die Leichenhäuser dienen zur Aufbewahrung der Leichen aller Verstorbenen, bis sie bestattet oder überführt werden und bis zur Beisetzung im Friedhof, sowie zur Vornahme von Leichenöffnungen.
- Die Toten werden in der Leichenhalle aufgebahrt. Besucher und Angehörige haben keinen Zutritt zu dem Aufbewahrungsraum. Leichen von Personen, die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Bundesseuchengesetzes erkrankt waren, werden in einem gesonderten Raum untergebracht.
- In der Regel wird im geschlossenen Sarg aufgebahrt. Auf Wunsch der Angehörigen kann im offenen Sarg aufgebahrt werden.
- Eine Aufbahrung der Leichen im offenen Sarg von Personen, die an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Bundesseuchengesetzes erkrankt waren, unterbleibt.
- Für die Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften des § 21 der VO des Staatsministeriums des Innern vom 09.12.1970 (GVBl. S. 671)
- Lichtbildaufnahmen von aufgebahrten Leichen bedürfen der Erlaubnis der Stadt und des Einverständnisses der Person, die die Bestattung in Auftrag gegeben hat.
- Leichenöffnungen dürfen nur in dem hierfür vorgesehenen Raum des Leichenhauses durch einen Arzt vorgenommen werden. Sie bedürfen in jedem Fall einer gerichtlichen oder behördlichen Anordnung oder einer schriftlichen Einwilligung der nächsten Angehörigen.
§ 22
Benutzungszwang
- Jede Leiche der im Stadtgebiet Verstorbenen ist nach Vornahme der ersten Leichenschau innerhalb von 10 Stunden nach dem Tode in ein Leichenhaus zu verbringen. Die Nachtstunden von 18.00 bis 6.00 Uhr zählen dabei nicht mit.
- Die von einem Ort außerhalb des Stadtgebietes überführten Leichen sind unverzüglich nach Ankunft in ein Leichenhaus zu verbringen, falls nicht die Bestattung unmittelbar nach der Ankunft stattfindet.
- Ausnahmen können gestattet werden, wenn a) der Tod in einer Anstalt (Krankenhaus, Spital u.a.) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist. b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und innerhalb einer Frist von 10 Stunden überführt wird.
V. Leichentransportmittel
§ 23
Leichentransport
- Die Beförderung der Leichen der im Stadtgebiet Verstorbenen übernimmt ein anerkanntes Leichentransportunternehmen.
VI. Friedhofs- und Bestattungspersonal
§ 24 Leichenpersonen
Leichenpersonen
- Die Verrichtungen des Reinigens und Umkleidens von Leichen übernimmt eine von der Stadt bestellte oder von ihr für diese Verrichtung zugelassene Person, aber stets erst nach erfolgter Leichenschau.
- Ausnahmen von der Inanspruchnahme der Leichenperson bedürfen der vorherigen Erlaubnis der Stadt.
§ 25 Leichenträger
Leichenträger
- Der Transport von Leichen, die Mithilfe bei der Aufbewahrung von Leichen, die Mitwirkung bei den Beerdigungsfeierlichkeiten sowie der Begleitdienst bei Überführung wird von den von der Stadt bestellten Leichenträgern ausgeführt.
- In Ausnahmefällen kann die Stadt auf Antrag von der Inanspruchnahme des Trägerpersonals Befreiung erteilen.
§ 26 Grabherstellung – Sonstige Tätigkeiten
Grabherstellung – Sonstige Tätigkeiten
Der Grabaushub, die Einfüllung der Gräber und die unmittelbare Wahrnehmung aller mit dem Friedhofsbetrieb verbundenen Aufgaben obliegen den Friedhofswärtern und den von der Stadt bestellten Personen und beliehenen Unternehmen.
VII. Bestattungsvorschriften
§ 27 Paragraph 27
- Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen, sowie die Beisetzung von Aschen-urnen unter der Erde bzw. in Mauerurnengräbern.
- Das Grab muss spätestens 48 Stunden vor Beginn der Bestattung bei der Stadt bestellt werden.
§ 28 Beerdigung
Beerdigung
- Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Stadt im Benehmen mit dem zuständigen Pfarramt fest.
- Eine Stunde vor Beginn der Beerdigung wird der Sarg, soweit offen, geschlossen. Nach Beendigung der kirchlichen Handlungen wird der Trauerzug unter Führung des Friedhofswärters zum Grabe geleitet.
- Nachrufe, Kranzniederlegungen oder musikalische Darbietungen dürfen erst nach Abschluss der religiösen Zeremonien erfolgen.
§ 29 Ruhefristen
Ruhefristen
- Die Ruhefristen bis zur Wiederbelegung betragen: a) im Friedhof in Pocking für Verstorbene über 6 Jahren 15 Jahre für Verstorbene bis zu 6 Jahren 7 Jahre b) im Friedhof Hartkirchen für Verstorbene über 6 Jahren 15 Jahre für Verstorbene bis zu 6 Jahren 10 Jahre
- Auf Antrag der Benutzungsberechtigten kann bei Aschebeisetzungen auch eine kürzere Ruhefrist vereinbart werden. Eine Mindestruhefrist darf jedoch nicht unterschritten werden,
§ 30
Leichenausgrabungen und Umbettung
- Leichenausgrabungen und Umbettungen dürfen nur mit Erlaubnis der Stadt vom städtischen Friedhofspersonal vorgenommen werden. Soweit Ausgrabungen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in den Monaten September mit Mai, und zwar nur außerhalb der Besuchszeiten, erfolgen. Zur Ausgrabung bedarf es eines Antrages des Grabbenutzungsberechtigten.
- Jede Leichenausgrabung ist dem Staatl. Gesundheitsamt rechtzeitig mitzuteilen.
- Angehörige und Zuschauer dürfen der Ausgrabung bzw. Umbettung nicht beiwohnen. Der Friedhof kann hierzu kurzfristig abgesperrt werden.
- Die Leichen von Personen, die an einer gemeingefährlichen oder übertragbaren Krankheit verstorben sind, dürfen nur umgebettet werden, wenn das Gesundheitsamt zugestimmt hat.
- Abweichend vom Absatz 1 kann die Stadt, wenn Ausgrabungen zum Transport nach auswärts erfolgen, anerkannten Leichentransportunternehmen gestatten, die Ausgrabung durch ihr Personal vorzunehmen.
- Für Umbettungen vom Friedhof der Kirchenverwaltung in Hartkirchen in den neuen Friedhof in Hartkirchen werden durch die Stadt besondere Regelungen getroffen.
VIII. Ordnungsvorschriften
§ 31
Besuchszeiten
- Die Friedhöfe sind in der Regel täglich von 7.00 bis 20.00 Uhr, vom 01.Oktober bis 31. März nur von 8.00 bis 18.00 Uhr für Besucher geöffnet.
- Aus zwingenden Gründen kann das Friedhofspersonal Ausnahmen von der Regelung in Absatz 1 zulassen.
§ 32
Verhalten in den Friedhöfen
- Jeder Besucher des Friedhofes hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.
- Kindern unter 10 Jahren ist das Betreten des Friedhofes nur in Begleitung Erwachsener gestattet.
- Den Anordnungen des Friedhofspersonals haben die Besucher Folge zu leisten (Verbote sieh § 34).
§ 33
Arbeiten in den Friedhöfen
- Arbeiten in den Friedhöfen, die gewerbsmäßig vorgenommen werden, bedürfen der Erlaubnis der Stadt. Diese kann versagt oder wieder entzogen werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung nicht gewährleistet ist oder wenn trotz Abmachung gegen die Friedhofsatzung oder Anordnung der Stadt verstoßen wird.
- Die Erlaubnis ist schriftlich bei der Stadt zu beantragen. Der Antragsteller erhält einen Erlaubnisschein, der gleichzeitig als Ausweis für die Berechtigung zur Vornahme der Arbeiten gilt. Der Bescheid ist dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen.
- An Nachmittagen vor Sonn- und Feiertagen dürfen gewerbliche oder ruhestörende Arbeiten in den Friedhöfen nicht vorgenommen werden. Arbeiten zur Durchführung von Bestattungen sind davon ausgenommen.
- Während der Bestattungszeiten ist die Vornahme gewerblicher oder störender Arbeiten in der Nähe des Bestattungsortes untersagt.
- Den zur Vornahme gewerblicher Arbeiten Berechtigten ist, soweit erforderlich, die Benutzung der Friedhofswege mit geeigneten Fahrzeugen gestattet. Wege und sonstige Anlagen dürfen dabei nicht über das übliche Maß hinaus beansprucht werden.
- Die Arbeitsplätze sind nach Beendigung der Arbeiten wieder in ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen.
- Wer unberechtigt gewerbliche Arbeiten ausführt, kann vom Friedhofspersonal aus dem Friedhof verwiesen werden.
§ 34
Verbote
In den Friedhöfen ist verboten:
- Tiere, insbesondere Hunde, mitzubringen (vgl. Art. 17 Abs. 3 Ziff.2 LStVG, wonach mit Geldbuße belegt werden kann, wer einen Hund auf einen Friedhof mitnimmt)
- zu rauchen und zu lärmen,
- die Wege mit Fahrzeugen aller Art, insbesondere auch mit Fahrrädern, zu befahren, soweit nicht eine besondere Erlaubnis durch die Stadt erteilt wird oder gewerbliche Arbeiten im Sinne des § 33 Abs. 5 ausgeführt werden.
- Waren aller Art, insbesondere Blumen und Kränze feil zu halten.
- Druckschriften ohne Erlaubnis zu verteilen,
- gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten,
- Wege, Plätze und Gräber zu verunreinigen,
- Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen und gekennzeichneten Plätzen,
- Grabhügel oder Grabeinfassungen und Grünanlagen zu betreten,
- unpassende Gefäße (z.B. Konservendosen u.ä. Gegenstände) auf Gräbern aufzustellen oder solche Gefäße und Gießkanne zwischen den Gräbern oder in den Hecken und Sträuchern zu hinterstellen.
- Fremde Grabplätze ohne Erlaubnis der Stadt und ohne Zustimmung des Grabbenutzungsberechtigten zu fotografieren.
IX. Gebührenordnung
§ 35 X. Schlussbestimmungen
Für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen und für ihre Amtshandlungen werden Gebühren nach der jeweils geltenden Gebührenordnung erhoben.
X. Schlussbestimmungen
§ 36 Bisherige Benutzungsrechte
Bisherige Benutzungsrechte
Die nach der bisherigen Satzung der Stadt Pocking erworbenen Benutzungsrechte gelten bis zum Ende der Laufzeit weiter.
§ 37 Ersatzvornahme
Ersatzvornahme
Wird bei Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieser Satzung ein ordnungswidriger Zustand verursacht, so kann dieser nach vorheriger Anordnung und nach Ablauf der hierbei gesetzten Frist, anstelle und auf Kosten des Zuwiderhandelnden, von der Stadt beseitigt werden. Einer vorherigen Anordnung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht sofort erreichbar ist oder wenn die sofortige Beseitigung des ordnungswidrigen Zustandes in dringenden öffentlichem Interesse geboten ist.
§ 38 Haftungsausschluss
Haftungsausschluss
Die Stadt übernimmt für Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen verursacht werden, keine Haftung.
§ 39 Zuwiderhandlungen
Zuwiderhandlungen
- Soweit nicht gegen sonstige Gesetze verstoßen ist, werden Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Satzung, auch die Hinterziehung von Gebühren, mit einer Geldbuße bis zu 500,- DM geahndet.
- Die Geldbußen fließen in die Stadtkasse.
§ 40 Inkrafttreten
Inkrafttreten
Die Satzung tritt am 01. Januar 1993 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 01.01.1991 außer Kraft.
Pocking, den
Stadt Pocking
(J a k o b)
- Bürgermeister
Paragraph 01
Gegenstand der Satzung
Die Stadt Pocking unterhält die erforderlichen Einrichtungen für das Bestattungswesen. Diesen Einrichtungen dienen:
- der stadteigene Friedhof in Pocking, bestehend aus dem alten Friedhof (nachstehend als „AF“ bezeichnet, sowie aus den neuen Friedhofsteilen (nachfolgend mit „NF I“ und „NF II“ bezeichnet)
- der stadteigene Friedhof im Ortsteil Hartkirchen
- das stadteigene Leichenhaus in Pocking
- das stadteigene Leichenhaus im Ortsteil Hartkirchen
- das Friedhofs- und Bestattungspersonal
Paragraph 02
Benutzungsrecht und Benutzungszwang
Das Recht und die Pflicht zur Benutzung (Inanspruchnahme) der einzelnen Bestattungseinrichtungen bestimmt sich nach Maßgabe dieser Satzung.
II. Die Friedhöfe
Paragraph 03
Benutzungsrecht und Verwaltung
- Die Friedhöfe dienen als Begräbnisplatz für alle verstorbenen Einwohner der Stadt Pocking, ohne Unterschied des Bekenntnisses und, wenn eine ordnungsgemäße Beisetzung nicht anderweitig sichergestellt ist, der im Stadtgebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, sowie der Personen, denen ein Anrecht auf die Beisetzung in einer ihrer Familie gehörenden Grabstätte zusteht (§ 11 Abs. 5).
- Die Bestattung anderer Personen bedarf der Erlaubnis durch die Stadt.
- Die Friedhöfe werden von der Stadt verwaltet und beaufsichtigt.
III. Die Grabstätten
Paragraph 04
Grabarten
Gräber im Sinne dieser Satzung sind,
-
Einzelgräber
-
Familiengräber a) Doppelgräber an der Mauer im Friedhof Pocking (Mauergräber) b) Doppelgräber c) Dreistellige Gräber im Friedhof Hartkirchen
-
Kindergräber
-
Urnengräber
-
Urnennischen
-
Doppelgräber an der Mauer können nach Genehmigung durch den Stadtrat als Gruften ausgemauert werden.
Paragraph 05
Aufteilungsplan
Die Anlage der Grabplätze richtet sich nach den Friedhofsplänen (Belegungspläne) der Stadt. In ihm sind die einzelnen Grabstätten fortlaufend nummeriert.
Paragraph 06
Einzelgräber
-
Einzelgräber sind a) im Friedhof in Pocking Grabstätten für zwei Särge übereinander b) im Friedhof in Hartkirchen Grabstätten für einen Sarg
-
Innerhalb der Ruhefrist ist die Belegung eines Einzelgrabes a) im Friedhof in Pocking mit einer dritten Leiche unzulässig b) im Friedhof in Hartkirchen mit einer zweiten Leiche unzulässig
-
Die Grabstätten werden grundsätzlich für die Dauer der Ruhefrist (§ 29) zur Belegung zur Verfügung gestellt. Soweit eine weitere Erhaltung gewünscht wird, besteht die Möglichkeit, das Nutzungsrecht um 10 Jahre zu verlängern.
-
Läuft im Falle einer Grabbelegung die Ruhefrist länger als die restliche Nutzungszeit, so ist für die fehlende Mehrzahl von Jahren eine Verlängerungsgebühr zum jeweils geltenden Tarif zu entrichten; dabei gelten angefangene Jahre als volle Jahre.
Paragraph 07
Doppel- und Dreifachgräber
-
- Doppel- und Dreifachgräber sind
- a) im Friedhof in Pocking
Erdgräber für eine mehrfache Belegung mit zwei Särgen
nebeneinander (Doppelgräber) und übereinander - b) im Friedhof in Hartkirchen
Erdgräber für eine mehrfache Belegung mit zwei Särgen
nebeneinander (Doppelgräber) und mit drei Särgen
nebeneinander (Dreistellige Gräber)
-
- Innerhalb der Ruhefrist ist die Belegung eines Familiengrabes
- a) im Friedhof in Pocking
mit einer fünften Leiche unzulässig - b) im Friedhof in Hartkirchen
mit einer dritten Leiche bei Doppelgräbern und mit einer vierten
Leiche bei dreistelligen Gräbern unzulässig.
-
- Die Grabstätten werden grundsätzlich für die Dauer der Ruhefrist (§ 29) zur Belegung zur Verfügung gestellt.
Soweit eine weitere Erhaltung gewünscht wird, besteht die
Möglichkeit, das Nutzungsrecht um 10 Jahre zu verlängern.
- Die Grabstätten werden grundsätzlich für die Dauer der Ruhefrist (§ 29) zur Belegung zur Verfügung gestellt.
-
- In den Fällen, in denen die Ruhefrist einer zu bestattenden Leiche oder Urne über die Zeit hinausreicht, für die das Recht an der Grabstätte läuft, sind die Gebühren für die Zeit vom Ablauf des Benutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist im voraus zu entrichten.
§ 8
Aschenbeisetzungen
- Die Urnenbeisetzung ist der Stadt (Friedhofsverwaltung) vorher rechtzeitig anzumelden. Bei der Anmeldung ist die standesamtliche Urkunde und die Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.
- Aschenreste und Urnen müssen entsprechend den Vorschriften des § 17 der VO des Staatsministeriums des Innern vom 09.12.1970 (GVBl. S. 671) gekennzeichnet sein.
- Urnen können nur in Erdgräbern bzw. in dafür vorgesehenen Urnennischen beigesetzt werden.
- In einer Grabstätte dürfen die Aschenreste mehrerer Verstorbener einer Familie (vgl. § 11 Abs. 5) beigesetzt werden, jedoch nicht mehr als 4 Urnen je Quadratmeter.
- Für das Benutzungsrecht an Urnengräbern gelten die gleichen Bestimmungen wie für die übrigen Gräber.
- Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes kann die Stadt über das Urnengrab verfügen und die beigesetzten Urnen entfernen. Hiervon werden die Erwerber oder die Erben oder die Pfleger des Grabes rechtzeitig von der Stadt benachrichtigt. Wird von der Stadt über das Urnengrab verfügt, so ist sie berechtigt, in der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs die Aschenbehälter in würdiger Weise der Erde zu übergeben.
§ 9
Kindergräber
Kindergräber werden für die Dauer der Ruhefrist vergeben. Wird eine weitere Nutzung des Kindergrabes gewünscht, so besteht die Möglichkeit der Verlängerung um 5 Jahre.
§ 10
Größe der Gräber
- Für die Ausmaße der Gräber im alten Friedhofsteil in Pocking und für die Mauergräber im neuen Friedhofsteil in Pocking gelten die Maße nach dem Friedhofsplan.
- Die Grabstellen im neuen Friedhof in Pocking und im Friedhof in Hartkirchen haben folgende Ausmaße:
| Pocking NF I Länge Meter | u.Hartk. Breite Meter | Pocking Länge Meter | NF II Breite Meter | |
|---|---|---|---|---|
| a) Einzelgräber | 3,20 | 1,40 | 2,40 | 1,00 |
| b) Dreistellige Gräber | 3,20 | 3,00 | 2,40 | 2,60 |
| c) Doppelgräber | 3,20 | 2,20 | 2,40 | 1,80 |
| d) Urnengräber | 1,80 | 1,20 | 1,00 | 0,80 |
| e) Grüfte | 3,20 | 2,20 | 2,40 | 1,80 |
Die Maße im Friedhof Pocking NF I und Friedhof Hartkirchen gelten unter Einschluss einer 40 cm breiten Wegfläche an einer Längs- und einer 80 cm breiten Wegfläche an einer Schmalseite des Grabes.
- Die Grabstätten sind so anzulegen, dass zwischen der Oberkante des letzten Sarges und dem gewachsenen Boden mindestens 90 cm Zwischenraum besteht. Dabei ist von einer Sarghöhe von 60 cm auszugehen. Die Beisetztiefe für Urnen beträgt 90 cm.
§ 11
Rechte an Grabstätten
- Sämtliche Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt; an ihnen bestehen nur Rechte nach den Bestimmungen dieser Satzung.
- Nach Erlöschen des Benutzungsrechtes kann die Stadt (Friedhofsverwaltung) über die Grabstätte anderweitig
verfügen. Hiervon werden die Erwerber oder die Erben oder die Pfleger des Grabes rechtzeitig von der Stadt benachrichtigt.
-
Das Benutzungsrecht an Grabplätzen wird nach Entrichtung der Grabgebühr verliehen, worüber den Grabnutzungsberechtigten eine Urkunde ausgestellt wird.
-
Das Grabnutzungsrecht (Absatz 3) wird gegen erneute Zahlung der Grabgebühr verlängert, wenn der Benutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechts die Verlängerung beantragt und der Platzbedarf des Friedhofs es zulässt.
-
Der Benutzungsberechtigte hat das Recht, in seiner Grabstätte bestattet zu werden und Mitglieder seiner Familie (Ehegatten, Kinder, Eltern und unverheiratete Geschwister) darin bestatten zu lassen. Die Stadt kann Ausnahmen bewilligen. Ausnahme: Wenn pockinger Bürger und der Nutzungsberechtigte einverstanden ist – Bestattung möglich
Paragraph 12
Umschreibung des Benutzungsrechts
-
Zu Lebzeiten des Benutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabbenutzungsrechts der Ehegatte oder ein Abkömmling beanspruchen, wenn der Benutzungsberechtigte zugunsten des Ehegatten oder Abkömmlings schriftlich auf das Grabbenutzungsrecht verzichtet hat.
-
Nach dem Tode des Benutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines laufenden Grabbenutzungsrechts auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Benutzungsberechtigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verfügung ausdrücklich zugewendet wurde. Leben der Ehegatte oder ein Abkömmling des Benutzungsberechtigten, so haben diese aber auf jeden Fall den Vorrang.
-
Liegt keine letztwillige Verfügung vor, erfolgt die Umschreibung auf die in § 11 Abs. 5 bezeichneten Personen, in der dort angegebenen Reihenfolge. Innerhalb dieser Nachfolge hat der älteste, ortsansässige Nutzungsberechtigte den Vorrang.
§ 13
Verzicht auf Grabbenutzungsrecht
Nach Ablauf des Ruhefrist kann auf ein darüber hinaus verliehenes Grabbenutzungsrecht mit Einwilligung der Stadt verzichtet werden.
§ 14
Beschränkung der Rechte an Grabstätten
- Das Benutzungsrecht kann durch die Stadt entzogen werden, wenn die Grabstätte aus besonderen Gründen an dem Ort nicht mehr belassen werden kann. Das Einverständnis des Benutzungsberechtigten ist erforderlich, falls die Ruhefrist des zuletzt in dem Grabe Bestatteten noch nicht abgelaufen ist.
- Bei Entzug des Benutzungsrechts wird dem Benutzungsberechtigten eine möglichst gleichwertige andere Grabstelle auf die Dauer der restlichen Nutzungszeit zugewiesen.
§ 15
Pflege und Instandhaltung der Gräber
- Jeder Grabplatz ist spätestens sechs Monate nach der Beisetzung bzw. nach der Verleihung des Benutzungsrechts, vom eweiligen Grabnutzungsberechtigten, würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten. Grabeete dürfen nicht höher als 10 cm sein.
- Übernimmt für ein Einzelgrab niemand die Pflege und Instandhaltung und entspricht der Zustand des Grabplatzes nicht den Vorschriften dieser Satzung, so ist die Stadt berechtigt, das Grab einzuebnen, einen vorhandenen Grabstein zu entfernen und den Grabplatz nach Ablauf der Ruhefrist anderweitig zu vergeben.
- Entspricht bei einem Grabstein, an dem ein Benutzungsrecht besteht, der Zustand des Grabplatzes oder des Grabmals nicht den Vorschriften dieser Satzung, so findet § 37 dieser Satzung (Ersatzvornahme) Anwendung. Werden hierbei die entstehenden Kosten auf ergangene Aufforderung hin nicht ersetzt, so kann das
Benutzungsrecht an der Grabstätte ohne Anspruch auf Entschädigung sofort oder mit Ablauf der Ruhefrist als erloschen erklärt werden. Die Stadt ist in diesem Falle berechtigt, das Grab einzuebnen, das Grabmal zu entfernen und die Grabstätte nach Ablauf der Ruhefrist anderweitig zu vergeben. Sobald der Stadt die entstehenden Kosten ersetzt sind, wird auf Antrag das Grabmal herausgegeben.
Paragraph 16
Gärtnerische Gestaltung der Gräber
- Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen. Pflanzungen aus flächendeckenden Stauden und Kleingehölze wie Axaena, Sedum, Cotoneaster, Sagina und Immergrün sind zu bevorzugen. Ortsfremde oder durch Größe oder Farbe besonders auffallende und die Gesamtharmonie störende Pflanzen sind unzulässig.
- Anpflanzungen aller Art neben den Gräbern werden ausschließlich von der Stadt ausgeführt. In besonderen Fällen können Ausnahmen von der Stadt zugelassen werden, wenn benachbarte Gräber nicht beeinträchtigt werden.
- Das Anpflanzen andauernder Gehölze (Zwergsträucher und Koniferen) auf den Gräbern bedarf der Erlaubnis der Stadt.
- Die Gehölze neben den Gräbern gehen in das Eigentum der Stadt über.
- Verwelkte Blumen und verdorrte Kränze sind von den Gräbern zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.
Paragraph 17
Erlaubnispflicht für Grabmäler und Einfriedungen
- Die Errichtung von Grabdenkmälern, Einfriedungen, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderungen bedarf – unbeschadet sonstiger Vorschriften – der Erlaubnis der Stadt. Die Stadt ist berechtigt, soweit das zur Wahrung der Rechte anderer notwendig ist und der Friedhofszweck es erfordert, Anordnungen zu treffen, die sich auf Werkstoff, Art und Größe der Grabdenkmäler, Ein-
friedungen, usw. beziehen.
-
Ohne Erlaubnis aufgestellte Grabmäler u.ä. können auf Kosten des Verpflichteten von der Stadt entfernt werden (§ 37).
-
Die Erlaubnis zur Errichtung eines Grabmals ist vom Grabnutzungsberechtigten rechtzeitig vorher bei der Stadt (Friedhofsverwaltung) zu beantragen. Dem Antrag sind die zur Prüfung des Entwurfs erforderlichen Zeichnungen in zweifacher Fertigung beizufügen, und zwar:
a) Grabmalentwurf einschließlich Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 mit Angabe des Werkstoffes, der Bearbeitungsweise, der Schrift- und Schmuckverteilung,
b) in besonderen Fällen kann auch eine Schriftzeichnung gefordert werden.
Aus den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage ersichtlich sein.
-
Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften des § 18 dieser Satzung entspricht.
-
Jedes Grabdenkmal muss entsprechend seiner Größe dauerhaft gegründet sein. Der Benutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag Handelnden haften für jede durch die errichtung von Grabzeichen und Einfassungen entstehende Beschädigung der Grab- und Friedhofsanlagen. Der Benutzungsberechtigte ist verantwortlich, dass die erforderlichen Aufräumungsarbeiten nach Beendigung der Maßnahme durchgeführt werden.
-
Auf den Friedhöfen können Grabfelder mit allgemeinen und Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften eingerichtet werden. Die Ausweisung dieser Grabfelder in den Friedhofsplänen wird durch Stadtratsbeschluss festgelegt.
-
Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für ein Grabfeld mit besonderen Gestaltungsvorschriften, so besteht auch die Verpflichtung, über § 19 Nr. 1-3 hinausgehende Gestaltungsvorschriften einzuhalten. Wird von dieser Auswahlmöglichkeit, auf die von der Friedhofsverwaltung hinzuweisen ist, nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, so läßt die Stadt die Bestattung in einem Grabfeld ohne besondere Gestaltungsvorschriften durchführen.
§ 18
Größe der Grabdenkmäler
Grabdenkmäler dürfen folgende Maße nicht überschreiten:
- alter Friedhofsteil in Pocking in den Hauptgängen und in den Grabfeldern:
| Höhe | Breite | ||
|---|---|---|---|
| a) Einzelgräber | 1,30 | 0,95 | Meter |
| b) Doppelgräber | 1,40 | 1,60 | Meter |
| c) Kindergräber | 1,00 | 0,60 | Meter |
- neuer Friedhofsteil in Pocking und Friedhof in Hartkirchen in den Hauptgängen und in den Grabfeldern:
| Höhe | Breite | ||
|---|---|---|---|
| a) Einzelgräber | 1,20 | 0,70 | Meter |
| b) Dreistellige Gräber | 1,30 | 1,60 | Meter |
| c) Doppelgräber | 1,30 | 1,40 | Meter |
| d) Urnengräber | 1,20 | 0,80 | Meter |
-
In den neuen Friedhofsteilen NF I und NF II in Pocking und im Friedhof Hartkirchen sind über den Fundamenten sichtbare Grabmalsockel grundsätzlich nicht zugelassen. Im Friedhofsteil AF dürfen die sichtbaren Sockel nicht höher als 15 cm sein.
-
Die Verwendung von Grabmälern aus dem Friedhofsteil AF in den Friedhofsteilen NF I und NF II in Pocking bedarf der Genehmigung der Stadt.
-
Bei den Mauergräbern dürfen freistehende Grabmale nicht höher als 1,50 Meter und nicht breiter als 1,60 Meter sein. Bei Nischenverkleidungen dürfen die Sichtflächen des Waschbetons nicht verkleidet oder durch bauliche Anlagen verdeckt werden.
-
Im Friedhofsteil NF I in Pocking sowie im Friedhof Hartkirchen dürfen von den Grabbenutzungsberechtigten, außer an den Mauergräbern, keine Grabeinfassungen angebracht werden. Die Einfassungen der Mauergräber müssen aus dem gleichen Material wie die Grabmale angefertigt werden. (Bündige Einfassungen erlaubt. Sitzung v. 19.9.92) Die Einfriedungen der Gräber an den Hauptgängen und in den Grabfeldern erfolgt durch Betonplattenstreifen, die von der Stadt verlegt werden. Die dafür entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Nutzungsberechtigten. Im Friedhofsteil NF II in Pocking sind bündige Einfriedungen zulässig.
-
Bei den Urnennischen sind die von der Stadt gestellten Abdeckungen zu verwenden.
Paragraph 19
Grabmalgestaltung
-
Jedes Grabmal muss in Form und Werkstoff künstlerisch und gut gestaltet sein, um sich in das Gesamtbild des Friedhofes bzw. des Grabfeldes einzuordnen. Benachbarte und in Beziehung tretende Grabmäler müssen sich deshalb nach Form, Farbe und Werkstoff anpassen.
-
Grabmäler müssen aus wetterbeständigem Werkstoff – Stein, Holz oder Metall (z.B.Schmiedeeisen) – hergestellt und den Erfordernissen der jeweiligen Umgebung angepasst, fachgerecht und dem Werkstoff gemäß gestaltet sein.
-
Nicht gestattet bzw. grundsätzlich ausgeschlossen sind: a) Glas, Porzellan, Gips und Galvanobronze in jeder Form, b) die Verwendung von mehr als zwei Werkstoffen an einem Grabmal, c) das Anbringen von Porzellanfigürchen, Sandgebläseverzierungen und anderen Massenartikeln, d) Grabeinfassungen aus Flaschen und Krügen.
-
Über die Vorschriften der Abs. 1-3 hinaus müssen in Grabfeldern, für die besondere Gestaltungsvorschriften gelten, die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen. Für Grabmale ist als Werkstoff grundsätzlich nur Naturstein zugelassen. Holz und Metall ist auf Antrag zugelassen, wenn dadurch das Gesamtbild der Anlage nicht gestört wird. In der Regel soll das Grabmal nur aus einem Stück bestehen. Bis zu
Hochglanz poliertes Naturgestein ist nicht zulässig. Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:
a) Grabmale müssen auf sichtbaren Flächen gleichmäßig bearbeitet sein; Politur ist nur bis zur Hälfte der Ansichtsflächen zulässig.
b) Grabmalsockel dürfen nicht höher sein als 10 cm.
c) Schriftstücke und Schriftbosse für weitere Inschriften können poliert sein.
d) Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material, aus dem das Grabmal besteht, werkgerecht abzustimmen. Sie müssen gut verteilt und dürfen nicht aufdringlich groß sein. Unzulässig ist die Verwendung von Gold und Silber. Kunststoffe, Emaille oder Ersatzstoffe dürfen nicht verwendet werden.
e) Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden.
f) Goldschrift ist nicht zulässig. Empfohlen wird erhabene und gravierte Schrift.
Paragraph 20
Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabdenkmälern
-
Jedes Grabdenkmal muss seiner Größe entsprechend dauerhaft gegründet werden.
-
Der Grabbenutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabdenkmals oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Grabdenkmäler, die umzustürzen drohen oder wesentliche Zeichen der Zerstörung aufweisen, können nach vorangegangener Aufforderung auf Kosten des Verpflichteten entfernt werden, wenn er sich weigert, die Wiederherstellung vorzunehmen oder innerhalb der gestellten Frist durchzuführen.
-
Grabdenkmäler, Einfriedungen und sonstige bauliche Anlagen (§ 17) dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Benutzungsrechts nur mit Zustimmung der Stadt entfernt werden.
-
Nach Ablauf der Ruhefrist bzw. des Benutzungsrechts sind die Grabdenkmäler zu entfernen. Sie gehen, falls sie nicht innerhalb von 3 Monaten nach der schriftlichen Aufforderung der Stadt entfernt werden, gemäß der mit jedem Grabmaleigentümer geschlossenen Ver-
einbarung in das Eigentum der Stadt über. Sind Benutzungsberechtigte nicht bekannt, ergeht die schriftliche Aufforderung durch öffentliche Bekanntmachung in ortsüblicher Weise.
- Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabdenkmäler oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Stadt. Die Entfernung oder Änderung solcher Grabmäler bedarf der Erlaubnis der Stadt.
IV. Die Leichenhäuser
Paragraph 21
Benutzung der Leichenhäuser
- Die Leichenhäuser dienen zur Aufbewahrung der Leichen aller Verstorbenen, bis sie bestattet oder überführt werden und bis zur Beisetzung im Friedhof, sowie zur Vornahme von Leichenöffnungen.
- Die Toten werden in der Leichenhalle aufgebahrt. Besucher und Angehörige haben keinen Zutritt zu dem Aufbewahrungsraum. Leichen von Personen, die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Bundesseuchengesetzes erkrankt waren, werden in einem gesonderten Raum untergebracht.
- In der Regel wird im geschlossenen Sarg aufgebahrt. Auf Wunsch der Angehörigen kann im offenen Sarg aufgebahrt werden.
- Eine Aufbahrung der Leichen im offenen Sarg von Personen, die an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Bundesseuchengesetzes erkrankt waren, unterbleibt.
- Für die Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften des § 21 der VO des Staatsministeriums des Innern vom 09.12.1970 (GVBl. S. 671)
- Lichtbildaufnahmen von aufgebahrten Leichen bedürfen der Erlaubnis der Stadt und des Einverständnisses der Person, die die Bestattung in Auftrag gegeben hat.
- Leichenöffnungen dürfen nur in dem hierfür vorgesehenen Raum des Leichenhauses durch einen Arzt vorgenommen werden. Sie bedürfen in jedem Fall einer gerichtlichen oder behördlichen Anordnung oder einer schriftlichen Einwilligung der nächsten Angehörigen.
§ 22
Benutzungszwang
- Jede Leiche der im Stadtgebiet Verstorbenen ist nach Vornahme der ersten Leichenschau innerhalb von 10 Stunden nach dem Tode in ein Leichenhaus zu verbringen. Die Nachtstunden von 18.00 bis 6.00 Uhr zählen dabei nicht mit.
- Die von einem Ort außerhalb des Stadtgebietes überführten Leichen sind unverzüglich nach Ankunft in ein Leichenhaus zu verbringen, falls nicht die Bestattung unmittelbar nach der Ankunft stattfindet.
- Ausnahmen können gestattet werden, wenn a) der Tod in einer Anstalt (Krankenhaus, Spital u.a.) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist. b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und innerhalb einer Frist von 10 Stunden überführt wird.
V. Leichentransportmittel
§ 23
Leichentransport
- Die Beförderung der Leichen der im Stadtgebiet Verstorbenen übernimmt ein anerkanntes Leichentransportunternehmen.
VI. Friedhofs- und Bestattungspersonal
Paragraph 24
Leichenpersonen
- Die Verrichtungen des Reinigens und Umkleidens von Leichen übernimmt eine von der Stadt bestellte oder von ihr für diese Verrichtung zugelassene Person, aber stets erst nach erfolgter Leichenschau.
- Ausnahmen von der Inanspruchnahme der Leichenperson bedürfen der vorherigen Erlaubnis der Stadt.
Paragraph 25
Leichenträger
- Der Transport von Leichen, die Mithilfe bei der Aufbewahrung von Leichen, die Mitwirkung bei den Beerdigungsfeierlichkeiten sowie der Begleitdienst bei Überführung wird von den von der Stadt bestellten Leichenträgern ausgeführt.
- In Ausnahmefällen kann die Stadt auf Antrag von der Inanspruchnahme des Trägerpersonals Befreiung erteilen.
Paragraph 26
Grabherstellung – Sonstige Tätigkeiten
Der Grabaushub, die Einfüllung der Gräber und die unmittelbare Wahrnehmung aller mit dem Friedhofsbetrieb verbundenen Aufgaben obliegen den Friedhofswärtern und den von der Stadt bestellten Personen und beliehenen Unternehmen.
VII. Bestattungsvorschriften
Paragraph 27
- Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen, sowie die Beisetzung von Aschen-urnen unter der Erde bzw. in Mauerurnengräbern.
- Das Grab muss spätestens 48 Stunden vor Beginn der Bestattung bei der Stadt bestellt werden.
Paragraph 28
Beerdigung
- Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Stadt im Benehmen mit dem zuständigen Pfarramt fest.
- Eine Stunde vor Beginn der Beerdigung wird der Sarg, soweit offen, geschlossen. Nach Beendigung der kirchlichen Handlungen wird der Trauerzug unter Führung des Friedhofswärters zum Grabe geleitet.
- Nachrufe, Kranzniederlegungen oder musikalische Darbietungen dürfen erst nach Abschluss der religiösen Zeremonien erfolgen.
Paragraph 29
Ruhefristen
- Die Ruhefristen bis zur Wiederbelegung betragen: a) im Friedhof in Pocking für Verstorbene über 6 Jahren 15 Jahre für Verstorbene bis zu 6 Jahren 7 Jahre b) im Friedhof Hartkirchen für Verstorbene über 6 Jahren 15 Jahre für Verstorbene bis zu 6 Jahren 10 Jahre
- Auf Antrag der Benutzungsberechtigten kann bei Aschebeisetzungen auch eine kürzere Ruhefrist vereinbart werden. Eine Mindestruhefrist darf jedoch nicht unterschritten werden,
§ 30
Leichenausgrabungen und Umbettung
- Leichenausgrabungen und Umbettungen dürfen nur mit Erlaubnis der Stadt vom städtischen Friedhofspersonal vorgenommen werden. Soweit Ausgrabungen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in den Monaten September mit Mai, und zwar nur außerhalb der Besuchszeiten, erfolgen. Zur Ausgrabung bedarf es eines Antrages des Grabbenutzungsberechtigten.
- Jede Leichenausgrabung ist dem Staatl. Gesundheitsamt rechtzeitig mitzuteilen.
- Angehörige und Zuschauer dürfen der Ausgrabung bzw. Umbettung nicht beiwohnen. Der Friedhof kann hierzu kurzfristig abgesperrt werden.
- Die Leichen von Personen, die an einer gemeingefährlichen oder übertragbaren Krankheit verstorben sind, dürfen nur umgebettet werden, wenn das Gesundheitsamt zugestimmt hat.
- Abweichend vom Absatz 1 kann die Stadt, wenn Ausgrabungen zum Transport nach auswärts erfolgen, anerkannten Leichentransportunternehmen gestatten, die Ausgrabung durch ihr Personal vorzunehmen.
- Für Umbettungen vom Friedhof der Kirchenverwaltung in Hartkirchen in den neuen Friedhof in Hartkirchen werden durch die Stadt besondere Regelungen getroffen.
VIII. Ordnungsvorschriften
§ 31
Besuchszeiten
- Die Friedhöfe sind in der Regel täglich von 7.00 bis 20.00 Uhr, vom 01.Oktober bis 31. März nur von 8.00 bis 18.00 Uhr für Besucher geöffnet.
- Aus zwingenden Gründen kann das Friedhofspersonal Ausnahmen von der Regelung in Absatz 1 zulassen.
§ 32
Verhalten in den Friedhöfen
- Jeder Besucher des Friedhofes hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.
- Kindern unter 10 Jahren ist das Betreten des Friedhofes nur in Begleitung Erwachsener gestattet.
- Den Anordnungen des Friedhofspersonals haben die Besucher Folge zu leisten (Verbote sieh § 34).
§ 33
Arbeiten in den Friedhöfen
- Arbeiten in den Friedhöfen, die gewerbsmäßig vorgenommen werden, bedürfen der Erlaubnis der Stadt. Diese kann versagt oder wieder entzogen werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung nicht gewährleistet ist oder wenn trotz Abmachung gegen die Friedhofsatzung oder Anordnung der Stadt verstoßen wird.
- Die Erlaubnis ist schriftlich bei der Stadt zu beantragen. Der Antragsteller erhält einen Erlaubnisschein, der gleichzeitig als Ausweis für die Berechtigung zur Vornahme der Arbeiten gilt. Der Bescheid ist dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen.
- An Nachmittagen vor Sonn- und Feiertagen dürfen gewerbliche oder ruhestörende Arbeiten in den Friedhöfen nicht vorgenommen werden. Arbeiten zur Durchführung von Bestattungen sind davon ausgenommen.
- Während der Bestattungszeiten ist die Vornahme gewerblicher oder störender Arbeiten in der Nähe des Bestattungsortes untersagt.
- Den zur Vornahme gewerblicher Arbeiten Berechtigten ist, soweit erforderlich, die Benutzung der Friedhofswege mit geeigneten Fahrzeugen gestattet. Wege und sonstige Anlagen dürfen dabei nicht über das übliche Maß hinaus beansprucht werden.
- Die Arbeitsplätze sind nach Beendigung der Arbeiten wieder in ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen.
- Wer unberechtigt gewerbliche Arbeiten ausführt, kann vom Friedhofspersonal aus dem Friedhof verwiesen werden.
§ 34
Verbote
In den Friedhöfen ist verboten:
- Tiere, insbesondere Hunde, mitzubringen (vgl. Art. 17 Abs. 3 Ziff.2 LStVG, wonach mit Geldbuße belegt werden kann, wer einen Hund auf einen Friedhof mitnimmt)
- zu rauchen und zu lärmen,
- die Wege mit Fahrzeugen aller Art, insbesondere auch mit Fahrrädern, zu befahren, soweit nicht eine besondere Erlaubnis durch die Stadt erteilt wird oder gewerbliche Arbeiten im Sinne des § 33 Abs. 5 ausgeführt werden.
- Waren aller Art, insbesondere Blumen und Kränze feil zu halten.
- Druckschriften ohne Erlaubnis zu verteilen,
- gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten,
- Wege, Plätze und Gräber zu verunreinigen,
- Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen und gekennzeichneten Plätzen,
- Grabhügel oder Grabeinfassungen und Grünanlagen zu betreten,
- unpassende Gefäße (z.B. Konservendosen u.ä. Gegenstände) auf Gräbern aufzustellen oder solche Gefäße und Gießkanne zwischen den Gräbern oder in den Hecken und Sträuchern zu hinterstellen.
- Fremde Grabplätze ohne Erlaubnis der Stadt und ohne Zustimmung des Grabbenutzungsberechtigten zu fotografieren.
IX. Gebührenordnung
Paragraph 35
Für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen und für ihre Amtshandlungen werden Gebühren nach der jeweils geltenden Gebührenordnung erhoben.
X. Schlussbestimmungen
Paragraph 36
Bisherige Benutzungsrechte
Die nach der bisherigen Satzung der Stadt Pocking erworbenen Benutzungsrechte gelten bis zum Ende der Laufzeit weiter.
Paragraph 37
Ersatzvornahme
Wird bei Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieser Satzung ein ordnungswidriger Zustand verursacht, so kann dieser nach vorheriger Anordnung und nach Ablauf der hierbei gesetzten Frist, anstelle und auf Kosten des Zuwiderhandelnden, von der Stadt beseitigt werden. Einer vorherigen Anordnung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht sofort erreichbar ist oder wenn die sofortige Beseitigung des ordnungswidrigen Zustandes in dringenden öffentlichem Interesse geboten ist.
Paragraph 38
Haftungsausschluss
Die Stadt übernimmt für Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen verursacht werden, keine Haftung.
Paragraph 39
Zuwiderhandlungen
- Soweit nicht gegen sonstige Gesetze verstoßen ist, werden Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Satzung, auch die Hinterziehung von Gebühren, mit einer Geldbuße bis zu 500,- DM geahndet.
- Die Geldbußen fließen in die Stadtkasse.
Paragraph 40
Inkrafttreten
Die Satzung tritt am 01. Januar 1993 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 01.01.1991 außer Kraft.
Pocking, den
Stadt Pocking
(J a k o b)
- Bürgermeister