Gebührenordnung – Plattling

Vollständige Gebührenordnung für Plattling.

Gebührenordnung

6 Abschnitte.

§ 1 Gebührentatbestand und Gebührenarten

Gebührentatbestand und Gebührenarten

  1. Für die Inanspruchnahme der städtischen Einrichtungen für das Friedhofs- und Bestattungswesen sowie für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Bestattungswesens erhebt die Stadt Plattling Gebühren.

  2. Die Stadt Plattling erhebt:

  1. Grabgebühren,
  2. Leichenhausgebühren,
  3. Grabherstellungsgebühren,
  4. Leichenträgergebühren

§ 2 Gebührenschuldner

Gebührenschuldner

  1. Gebührenpflichtig ist:
  1. wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
  2. wer den Auftrag an die Stadt Plattling erteilt hat,
  3. wer die Kosten veranlasst hat,
  4. derjenige, in dessen Interesse die Kosten entstanden sind.
  5. wer die Kosten gegenüber der Stadt Plattling übernommen hat.
  1. Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.
  • 2 -

Gebühren für die Benutzung der Gedenktafel bzw. des Gedenksteins

  1. Die Grabgebühr beträgt pro Jahr für die Gräber im Plattlinger Friedhof ‘St. Jakob’, für ein/eine
Einzelgrab 50,00 €
Doppelgrab 100,00 €
Dreifachgrab 150,00 €
Vierfachgrab 200,00 €
Kindergrab 36,00 €
Urnennische 32,00 €
Urnengrab 35,00 €
Urnenfeldgrab 35,00 €
Urnen-Wiesenfeld-Grab 35,00 €
  1. Die Grabgebühr beträgt pro Jahr für die Gräber im Pielweichser Friedhof ‘St. Stephan’, für ein/eine
Einzelgrab 50,00 €
Doppelgrab 100,00 €
Dreifachgrab 150,00 €
Vierfachgrab 200,00 €
Kindergrab 36,00 €
Urnennische 32,00 €
Urnengrab 35,00 €
Urnenfeldgrab 35,00 €
Urnen-Wiesenfeld-Grab 35,00 €

§ 4

Leichenhausgebühr

Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses beträgt pro angefangenen Tag

95,– €

  • 3 -

§ 5 Grabherstellung

Grabherstellung

  1. Die Gebühr für die Grabherstellung (Aushebung, Schließung und Herrichtung des Grabes, Erdabfuhr) beträgt: für eine Urnennische 75,– €, für eine Urneneingrabung 120,– €, für eine Erdbestattung im Einzel-, Doppel- oder Mehrfachgrab 580,– €, für eine Erdbestattung im Kindergrab, Tot- u. Fehlgeburt, Leichenteile 165,– €,
  2. Bei Tieferlegung erhöht sich die Gebühr um 65,– €.
  3. Bei Ausgrabungen und Umbettungen kommt zu den Grabarbeiten nach Abs. 1 noch eine Gebühr für Umbettung einer Leiche 81,– €, Gebühr für Umbettung einer Urne 41,– €.

§ 6 Leichenträger

Leichenträger

Die Gebühr für Leichenträger beträgt pro Person und angefangene Stunde: 30,– €

§ 7 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

  1. Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der satzungsmäßigen Leistungen.
  2. Die Grabgebühren sind im Voraus zu entrichten und zwar a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist b) bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts für den Zeitraum der Verlängerung c) bei der Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf des neuen Nutzungsrechts, bemessen nach vollen Jahren der individuellen Ruhefrist ausgehend vom Datum des Grabrechtsablaufs.
  3. Die Grabgebühren werden nach Zuteilung des Grabplatzes erhoben.
  4. Die Gebühren werden durch Gebührenbescheid festgesetzt und werden mit Zustellung desselben fällig.
  • 4 -

§ 8 Inkrafttreten

Inkrafttreten

  1. Diese Satzung tritt am 01.10.2023 in Kraft.
  2. Gleichzeitig tritt die Satzung für die Erhebung von Gebühren für das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 17. Juli 2017 außer Kraft.

Plattling, 26.09.2023

Hans Schmalhofer Erster Bürgermeister

Original-Gebührenordnung als PDF

← Zur Gemeinde