Friedhofssatzung
33 Abschnitte.
§ 1 Städtische Bestattungseinrichtungen
Städtische Bestattungseinrichtungen
(1) Zum Zwecke einer geordneten und würdigen Totenbestattung unterhält die Stadt Plattling folgende Bestattungseinrichtungen:
- a) Alter Friedhof (Fl.Nr. 1754 Gem. Plattling) b) Neuer Friedhof (Fl.Nr. 1753 Gem. Plattling) c) Ostfriedhof I (Fl.Nr. 1753 Gem. Plattling) d) Ostfriedhof II (Fl.Nr. 1753, 1753/2 Gem. Plattling) e) Grüner Friedhof (Fl.Nr. 1753 Gem. Plattling) f) Pielweichser Friedhof (Fl.Nr. 58, 59 Gem. Pielweichs)
- Leichenhäuser mit Aussegnungshallen und Nebenräumen in Plattling und Pielweichs,
- das erforderliche Friedhofspersonal,
- gärtnerische Anlagen vor und in den Friedhöfen (Fl.Nr. 1753 u. 1776/2 Gem. Plattling, Fl.Nr. 55/4 Gem. Pielweichs),
- Parkplätze im Bereich der Friedhöfe (Fl.Nr. 1753/4 u. 1776/2 Gem. Plattling, Fl.Nr. 55/4 Gem. Pielweichs), (2) Die in Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 und 5 aufgeführten Anlagen sind in zwei Lageplänen der besseren Übersicht halber zeichnerisch dargestellt. Die Lagepläne sind als Anlage 1 und 2 Bestandteil dieser Satzung.
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§ 2 Bestattungsrecht
Bestattungsrecht
(1) Auf den städtischen Friedhöfen werden Verstorbene bestattet,
a) die bei Eintritt des Todes den Wohnsitz oder Aufenthalt in der Stadt hatten, oder
b) für die ein Benutzungsrecht an einer belegungsfähigen Grabstätte nachgewiesen wird, oder
c) für die eine Bestattung vom Inhaber einer belegungsfähigen Grabstätte beantragt wird.
(2) Außerdem wird, sofern eine ordnungsgemäße Beisetzung anderweitig nicht gewährleistet ist, auch die Beisetzung der im Stadtgebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen gestattet.
(3) In allen übrigen Fällen ist eine Erlaubnis der Stadt erforderlich. Die Erlaubnis wird erteilt, wenn
a) entsprechende Grabplätze zur Verfügung stehen, oder
b) der Verstorbene über kein Bestattungsrecht in einer anderen Gemeinde verfügt.
II. Bestattungsvorschriften
§ 3 Anzeigepflicht
Anzeigepflicht
(1) Sollen auf den städtischen Friedhöfen Bestattungen vorgenommen werden, sind die Bestattungsfälle unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Stadt anzuzeigen.
(2) Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen sowie die Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde bzw. in Urnenfächern. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab verfüllt oder das Urnenfach geschlossen ist.
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§ 4 Zuweisung von Gräbern
Zuweisung von Gräbern
(1) Die Zuweisung der Gräber erfolgt durch die städtische Friedhofsverwaltung. Soll die Beisetzung in einer Grabstätte erfolgen an der ein Benutzungsrecht besteht, so ist dieses Recht nachzuweisen.
(2) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Stadt im Benehmen mit den Angehörigen und dem jeweiligen Pfarramt fest.
§ 5 Ruhezeiten
Ruhezeiten
Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung einer Grabstätte beträgt zwölf Jahre, bei Gräbern von Kindern bis zum 6. Lebensjahr (Kindergräber) sechs Jahre, für Urnennischen, Urnengräber und Urnenfelder zehn Jahre.
§ 6 Umbettung auf Antrag
Umbettung auf Antrag
(1) Die Umbettung von Leichen und Aschenresten bedarf, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Erlaubnis der Stadt. Sie darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund die Störung der Totenruhe und die Unterbrechung der Verwesung rechtfertigt.
(2) Die Erlaubnis kann grundsätzlich nur von den in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 BestV genannten Angehörigen beantragt werden. Außerdem ist zur Umbettung die Zustimmung des Grabstätteninhabers notwendig.
(3) Die Stadt bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Umbettungen werden bei Särgen grundsätzlich nur in der Zeit von Oktober bis März, und zwar außerhalb der Besuchszeiten vorgenommen. Die Stadt lässt die Umbettung durchführen. Angehörige und Zuschauer dürfen der Ausgrabung bzw. Umbettung nicht beiwohnen.
(4) Leichen von Personen, die an einer übertragbaren Krankheit verstorben sind, dürfen nur umgebettet werden, wenn das Gesundheitsamt zugestimmt hat.
(5) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz des Schadens, der gegebenenfalls an den benachbarten Grabstätten durch die Ausgrabung entstehen kann, hat der Antragsteller zu tragen.
(6) Aus dem Sammelgrab für Fehlgeburten (§ 7 Abs. 2) werden keine Ausgrabungen oder Umbettungen vorgenommen.
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(7) Die Vorschriften über Ausgrabungen oder Umbettungen von Amts wegen bleiben unberührt.
III. Grabstätten und Grabmäler
§ 7 Arten der Grabstätten
Arten der Grabstätten
(1) Auf den Friedhöfen werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
Wahlgräber als
- a) Einzelgräber
- b) Doppelgräber
- c) Dreifachgräber
- d) Vierfachgräber
- e) Urnengräber
- f) Urnennischen
- g) Urnengräber in Form einer Urnengemeinschaftsanlage (Urnenfeld)
- h) Kindergräber
(2) Die Stadt hält ein Sammelgrab für Fehlgeburten vor. An diesem Grab werden keine Benutzungsrechte begründet.
(3) Die Grabstätten stehen im Eigentum der Stadt. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Ein Anspruch auf Überlassung eines Grabplatzes an einer bestimmten Lage besteht nicht.
§ 8 Größe der Gräber
Größe der Gräber
(1) Die einzelnen Gräber müssen folgende Ausmaße haben:
| Arten der Gräber | Länge 1) | Breite 1) | Abstand zum nächsten Grab 2) | Abstand zur nächsten Reihe |
|---|
Wahlgräber
| Einzelgräber | 2,00 m | 0,80 m | 0,30 m | 0,90 m |
|---|---|---|---|---|
| Doppelgräber | 2,00 m | 1,60 m | 0,30 m | 0,90 m |
| Dreifachgräber | 2,00 m | 2,40 m | 0,30 m | 0,90 m |
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| Arten der Gräber | Länge 1) | Breite 1) | Abstand zum nächsten Grab 2) | Abstand zur nächsten Reihe |
|---|---|---|---|---|
| Vierfachgräber | 2,00 m | 3,20 m | 0,30 m | 0,90 m |
| Urnengräber | 0,80 m | 0,80 m | 0,30 m | 0,90 m |
| Kindergräber | 1,20 m | 0,60 m | 0,30 m | 0,90 m |
(2) Die Mindesttiefe muss von der Oberfläche des gewachsenen Bodens an für die Gräber von Erwachsenen wenigstens 1,80 m, für die von Kindern unter zwölf Jahren wenigstens 1,30 m, für die von Kindern unter sechs Jahren wenigstens 1,10 m und für die von Kindern unter zwei Jahren wenigstens 0,80 m betragen.
(3) Sofern Urnen in Gräbern beigesetzt werden, müssen diese in einer Tiefe von 1,00 m, von der Erdoberfläche (ohne Erdhügel) bis zur Oberkante der Urnen gerechnet, beigesetzt werden.
Fußnote 1) Eventuelle Grabeinfassungen sind in diesen Maßen enthalten, nicht jedoch die Wegfläche oder Abstände zum nächsten Grab. Auf die Zurverfügungstellung der maximalen Grablänge von 2,00 m besteht jedoch kein Anspruch, wenn dadurch die Grabflucht einer Reihe gestört würde oder der Zwischenabstand zur nächsten Reihe nicht mehr eingehalten würde.
Fußnote 2) Im Grünen Friedhof beträgt der Abstand zum nächsten Grab 0,50 m.
§ 9 Wahlgräber
Wahlgräber
(1) Die Stadt stellt im Bereich der Friedhöfe Wahlgräber zur Verfügung. Bei Wahlgräbern wird ein Benutzungsrecht begründet. Ein Anspruch auf Erwerb oder Verlängerung eines solchen Rechts besteht nicht.
(2) Wahlgräber können aus mehreren Grabstellen bestehen. Dies gilt nicht bei Urnenfeldern, soweit es sich bei den dortigen Grabstellen um Gemeinschaftsgrabstellen handelt und die Inschriftplatten der Stelen nur für Einzelbeschriftungen vorgesehen sind.
(3) Das Benutzungsrecht wird grundsätzlich für die Dauer der Ruhefrist begründet (Nutzungszeit). Nach Ablauf der Nutzungszeit ist eine Verlängerung des Benutzungsrechtes für die Dauer der Ruhefrist oder für die Hälfte der Ruhefrist möglich. Mit jeder Bestattung beginnt wieder die volle Ruhefrist zu laufen.
(4) Benutzungsberechtigter ist diejenige Person welche in der Grabkartei als solcher eingetragen ist. Mehrere Personen können nicht gleichzeitig Nutzungsberechtigte sein.
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§ 10 a
Zur-Ruhe-Bettung von Fehlgeburten
(1) Im Sammelgrab für Fehlgeburten werden ausschließlich Fehlgeburten mit Leibesfrüchten mit einem Gewicht unter 500 Gramm zur Ruhe gebettet.
(2) Es ist eine individuelle “Zur-Ruhe-Bettung” auf Veranlassung der betroffenen Angehörigen möglich als auch bedarfsgerecht eine “Zur-Ruhe-Bettung” von im Klinikum bzw. Arztpraxen gesammelten Fehlgeburten. Die Benutzung ist in beiden Fällen nur für ortsansässige Personen erlaubt.
§ 11 Übertragung des Benutzungsrechtes
Übertragung des Benutzungsrechtes
(1) Der Benutzungsberechtigte kann das Benutzungsrecht grundsätzlich nur auf die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten Angehörigen übertragen. Das gilt auch für eine Verfügung von Todes wegen. Im letztgenannten Fall muss aus der Verfügung zu deren Wirksamkeit erkennbar sein um welches Benutzungsrecht es sich handelt.
(2) Trifft der Benutzungsberechtigte für den Fall seines Todes keine oder eine unwirksame Bestimmung, so geht das Benutzungsrecht auf die in § 1 Abs. 1 Satz 2
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Nr. 1 BestV genannten Angehörigen in der dort genannten Reihenfolge über. Bei mehreren gleichrangigen Angehörigen erwirbt es der Älteste.
(3) Der Übergang des Benutzungsrechts ist der Stadt schriftlich anzuzeigen, im Falle des Todes unter Vorlage der entsprechenden Nachweise innerhalb von vier Monaten nach dem Tode des bisherigen Nutzungsberechtigten (Ausschlussfrist). Bei form- und fristgerechter Anzeige erlischt das Nutzungsrecht der zuvor in die Grabkartei eingetragenen Person. § 9 Abs. 4 gilt entsprechend. Bei einer Verfügung von Todes wegen zu Gunsten mehrerer Personen hat die erstgenannte Person Vorrang. Geht das Nutzungsrecht nach Absatz 2 auf den Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner über, so ist hierfür keine Anzeige erforderlich.
(4) Wird eine Anfrage der Friedhofsverwaltung zur Prüfung der Grabnutzungsberechtigung binnen eines Monats nicht beantwortet, wird derjenige Angehörige als Nutzungsberechtigter in die Grabkartei eingetragen, an welchen die Anfrage gerichtet worden war. Absatz 3 bleibt unberührt mit der Maßgabe, dass die Ausschlussfrist erst mit dem Datum der Anfrage beginnt, wenn diese nicht innerhalb eines Monats nach dem Tode des bisherigen Nutzungsberechtigten erfolgt ist.
(5) Ist nach dem Tode des bisherigen Nutzungsberechtigten unter Beachtung der Reihenfolge des Absatzes 2 kein Angehöriger bereit das Nutzungsrecht zu übernehmen (vorrangige Angehörige schließen nachrangige Personen hierbei aus) oder ist mit vertretbarem Aufwand kein potentieller Nutzungsberechtigter zu ermitteln, so erlischt das Benutzungsrecht. § 13 Abs. 2 gilt entsprechend; Verpflichtete sind die in Satz 1 genannten Personen.
§ 12 Entzug des Benutzungsrechts
Entzug des Benutzungsrechts
(1) Das Benutzungsrecht an Gräbern kann entzogen werden, wenn eine Grabstätte an dem bestimmten Orte nach Lage der Umstände, die im öffentlichen Interesse liegen müssen, nicht mehr belassen werden kann.
(2) Den Benutzungsberechtigten muss in solchen Fällen eine möglichst gleichwertige andere Grabstätte auf die Dauer der restlichen Nutzungszeit zugewiesen werden. Die Kosten hierfür gehen zu Lasten der Stadt.
§ 13 Verzicht auf Benutzungsrecht
Verzicht auf Benutzungsrecht
(1) Auf das Benutzungsrecht kann nach Ablauf der Ruhezeit verzichtet werden. Der Verzicht ist der Stadt schriftlich zu erklären. Eine Rückerstattung oder Verrechnung von Grabgebühren findet nicht statt.
(2) Die Grabstätte ist innerhalb eines Monats zu räumen. Kommt der Pflichtige dieser Verpflichtung nicht nach, wird das Grab auf dessen Kosten von der Stadt geräumt.
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§ 14 Beisetzung der Urnen
Beisetzung der Urnen
(1) Urnen können in allen Wahlgräbern beigesetzt werden. (2) Es werden Urnenmauern mit Urnennischen sowie Urnengräber und Urnenfelder zur Verfügung gestellt. Die Standorte dieser Anlagen werden von der Verwaltung festgelegt. Ein Anspruch auf Bereitstellung solcher Anlagen auf allen Friedhöfen bzw. Friedhofsteilen besteht nicht. Die Beisetzung erfolgt nach zeitlichem Eingang der Anträge auf Urnenbestattung im Rahmen der zur Verfügung stehenden Plätze. Urnennischen, Urnenerdgräber und Urnenfeldplätze werden erst bei einer konkret anstehenden Bestattung für die Dauer der Ruhezeit vergeben. (3) Die Beisetzung von Urnen ist der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden und dabei ist die Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. (4) Wird das Nutzungsrecht an der Grabstätte, in der die Urne bestattet ist, nicht mehr verlängert, ist die Stadt berechtigt bei Räumung oder Wiederbelegung der Grabstätte an der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs (z.B. anonymes Urnengrab) die Urne dauerhaft und in wasserdichter Art zu bestatten. Ausgrabungen und Umbettungen werden daraus nicht vorgenommen.
§ 15 Gestaltung der Grabmäler
Gestaltung der Grabmäler
(1) Jedes Grabmal muss der besonderen Zweckbestimmung des Friedhofes (Art. 8 Abs. 1 BestG) Rechnung tragen und sich in die Umgebung der Grabstätte fügen. (2) Das Grabmal ist so zu gestalten, dass es seiner Form, Größe, Farbe und Bearbeitung sowie seinem Werkstoff nach nicht verunstaltend wirkt. (3) Inhalt und Gestaltung der Inschrift müssen mit der Zweckbestimmung des Friedhofs in Einklang stehen. (4) Soweit es die Friedhofsverwaltung mit der Zweckbestimmung des Friedhofes für vereinbar hält, kann sie Ausnahmen von den Vorschriften des § 17 gestatten.
§ 16 a
Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit
Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S.1290, 1291) hergestellt worden sind und hierfür ein Nachweis gemäß Art. 9a Abs. 2 BestG in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt wird. Die Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. Eines Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. September 2016 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.
§ 17 Größe der Grabmäler
Größe der Grabmäler
(1) Grabmäler dürfen grundsätzlich folgende Ausmaße nicht überschreiten:
| Höhe (einschl. Sockel) | Breite | |
|---|---|---|
| Einzelgrab | 1,40 m | 0,80 m |
| Doppelgrab | 1,80 m | 1,60 m |
| Dreifachgrab | 1,80 m | 2,40 m |
| Vierfachgrab | 2,00 m | 3,20 m |
| Urnengrab | 0,80 m | 0,80 m |
| Kindergrab | 0,80 m | 0,60 m |
(2) Die Grabeinfassungen sollen eine Breite von 0,20 m nicht überschreiten.
§ 18 Standsicherheit
Standsicherheit
(1) Grabmäler und sonstige Grabeinrichtungen müssen verkehrssicher sein. Sie sind entsprechend ihrer Größe nach den allgemein anerkannten Regeln zu fundamentieren und zu befestigen.
(2) Der Benutzungsberechtigte hat dafür zu sorgen, dass sich das Grabmal und die sonstigen Grabeinrichtungen in einem verkehrssicheren Zustand befinden. Ergeben sich augenfällige Mängel in der Standsicherheit, so hat er unverzüglich das Erforderliche zu veranlassen.
(3) Die Stadt kann, wenn sie Mängel in der Standsicherheit feststellt und die Benutzungsberechtigten nach Aufforderung innerhalb einer festzusetzenden Frist
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nicht das Erforderliche veranlassen, die Grabmäler auf Kosten der Benutzungsberechtigten umlegen lassen oder den gefährlichen Zustand auf andere Weise beseitigen. Davon unberührt bleibt das Recht der Stadt, im Falle drohender Gefahr ohne vorherige Benachrichtigung des Benutzungsberechtigten das Erforderliche zu veranlassen.
§ 19 Gestaltung und Pflege der Grabstätten
Gestaltung und Pflege der Grabstätten
(1) Alle Grabstätten müssen in einer dem Friedhof würdigen Weise gärtnerisch angelegt und unterhalten werden. Grabbeete sollen nicht höher als 0,20 m sein. Das Anpflanzen von Gewächsen, welche im Friedhof störend wirken, insbesondere sich nicht in das Orts- und Landschaftsbild einfügen und benachbarte Gräber beeinträchtigen können, ist nicht zulässig.
(2) Alle Gräber, auch Kindergräber, sind bis spätestens sechs Monate nach der Beisetzung würdig herzurichten und bis zum Ablauf der Ruhefrist ordnungsgemäß instandzuhalten. Kommt der Benutzungsberechtigte dieser Verpflichtung nicht nach, wird er hierzu von der Stadt nochmals aufgefordert. Ist der Aufenthaltsort des Benutzungsberechtigten unbekannt, so genügt statt der schriftlichen Aufforderung die öffentliche Zustellung nach Art. 15 VwZVG. Kommt der Benutzungsberechtigte der Aufforderung nicht nach, ist die Stadt berechtigt, das Grab einzuebnen und ein vorhandenes Grabmal zu entfernen. Der Grabplatz kann nach Ablauf der Ruhefrist von der Stadt anderweitig vergeben werden.
(3) Die Benutzungsberechtigten haben dafür Sorge zu tragen, dass die unmittelbare Umgebung des Grabes nicht beschädigt oder in sonstiger Weise beeinträchtigt wird. Sie haben gegebenenfalls auf eigene Kosten den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen.
(4) Das Aufstellen unwürdiger Gefäße zur Aufnahme von Blumen und Weihwasser, wie Konservendosen usw., ist nicht gestattet.
(5) Die Urnenfelder werden einheitlich durch die Stadt bzw. in deren Auftrag durch Privatfirmen gestaltet und gepflegt. Eine Pflege durch andere Personen ist nicht gestattet. Die Inschriftplatten der Stelen sind in Gestaltung, Schriftbild und Befestigung einheitlich anzubringen. Die Inschriftplatten dürfen nicht mit Verstorbenen beschriftet werden, deren Urnen nicht im Urnenfeld bestattet sind. Sind keine weiteren Bestattungen von Familienangehörigen im Urnenfeld geplant, ist die Beschriftung ausnahmslos auf einer Einzelinschriftplatte vorzunehmen.
(6) Das Sammelgrab für Fehlgeburten wird von der Stadt gepflegt.
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IV. Leichenhaus
§ 20 Allgemeines
Allgemeines
(1) Das Leichenhaus dient der Aufbewahrung von Leichen bis zur Bestattung bzw. bis zu einer Überführung und zur Vornahme sonstiger damit zusammenhängender Tätigkeiten.
(2) Im Leichenhaus werden auch die Aschenreste feuerbestatteter Leichen bis zur Beisetzung im Friedhof aufbewahrt.
§ 21 Benutzungszwang
Benutzungszwang
(1) Jede Leiche ist spätestens 24 Stunden vor der Bestattung in das städtische Leichenhaus zu verbringen.
(2) Das gilt nicht, wenn
a) der Tod in einer Anstalt (Krankenhaus, Spital, u. a.) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist,
b) die Leiche zum Zweck der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden überführt wird,
c) die Leiche in einem privaten Krematorium verbrannt werden soll und sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen des § 17 BestV vom Träger der Bestattungsanlage geprüft werden.
§ 22 Aufbahrung von Leichen
Aufbahrung von Leichen
(1) Die Leichen werden im Leichenhaus aufgebahrt. Die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten Angehörigen in der dort aufgeführten Reihenfolge entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, dann bleibt der Sarg geschlossen.
(2) Die Aufbahrung im offenen Sarg unterbleibt, wenn Gefahren für die Gesundheit zu befürchten sind oder es der Würde des Verstorbenen widersprechen würde.
(3) Während der Trauerfeier ist der Sarg stets geschlossen.
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§ 23 Zutritt zum Leichenraum
Zutritt zum Leichenraum
Der Eintritt in den Leichenraum ist nur dem zuständigen Friedhofspersonal und dem jeweils amtierenden Arzt sowie Personen gestattet, die das Leichenhaus in amtlicher Eigenschaft betreten. Auch den Angehörigen ist der Zutritt nicht gestattet.
V. Friedhofspersonal
§ 24 Friedhofs- und Bestattungspersonal
Friedhofs- und Bestattungspersonal
Die im Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf den städtischen Friedhöfen werden von der Stadt hoheitlich ausgeführt, insbesondere
- das Herrichten (Ausheben und Verfüllen) des Grabes
- das Versenken des Sarges und die Beisetzung von Urnen
- die Überführung des Sarges/der Urne von der Leichenhalle zur Grabstätte
- Ausgrabungen und Umbettungen (Exhumierung von Leichen und Gebeinen sowie Urnen) einschließlich notwendiger Umsargungen
- Ausschmücken des Aufbahrungsraumes und der Aussegnungshalle (Grundausstattung mit Trauerschmuck).
Die Tätigkeiten obliegen dem Friedhofs- und Bestattungspersonal der Stadt oder dem von der Stadt beauftragten Bestattungsunternehmen als Erfüllungsgehilfen.
VI. Ordnungsvorschriften
§ 25 Öffnungszeiten
Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind tagsüber geöffnet, und zwar in der Zeit vom 01. April bis 30. September zwischen 8.00 und 20.00 Uhr, und in der Zeit vom 01. Oktober bis 31. März zwischen 8.00 und 18.00 Uhr. Die genauen Öffnungszeiten werden von der Verwaltung festgelegt. Die Friedhöfe dürfen nur während der Öffnungszeiten betreten werden.
(2) Die Stadt kann das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Teile aus besonderem Anlass untersagen.
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§ 26 Verhalten auf den Friedhöfen
Verhalten auf den Friedhöfen
(1) Jeder Friedhofsbesucher hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.
(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:
a) die Ruhe und Würde durch lärmendes oder sonstiges ungebührliches Benehmen oder den Friedhofsbetrieb sonstwie zu stören;
b) Tiere mitzubringen, ausgenommen sind Begleithunde von Menschen mit Behinderungen;
c) Waren und gewerbliche Dienste anzubieten;
d) das Befahren der Wege, ausgenommen mit Kinderwagen, Krankenfahrstühlen und von der Stadt zugelassenen Fahrzeugen (Arbeitsfahrzeuge);
e) die Friedhofsanlagen einschließlich des Friedhofsgeländes, der Gedenkzeichen, Anpflanzungen usw. zu beschädigen oder zu verunreinigen, insbesondere Grabmäler und Grabmäler selbst zu beschädigen und zu beschmutzen, die Rasen- und Blumenbeete sowie die Grabhügel zu betreten, Blumen und Unkraut wegzuwerfen, sowie Grabschutt, verdörrte Kränze und Blumen, Topfscherben usw. außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzuladen;
f) die Verunreinigung von Brunnen sowie jede mißbräuchliche Benützung der Wasserleitung;
g) Plakate, Reklameschilder oder dergleichen anzubringen;
h) während einer Bestattung oder Trauerfeier störende Arbeiten in der Nähe zu verrichten;
i) einen Leichenzug zu unterbrechen oder zu hemmen,
j) die Erstellung, Verwertung sowie Verbreitung von Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken.
Die Stadt kann Ausnahmen genehmigen, soweit sie im Einzelfall mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(3) Den Anordnungen des Friedhofspersonals ist Folge zu leisten.
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§ 27 Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof
Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof
- (1) Bildhauer und Steinmetze bedürfen für ihre Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Erlaubnis der Stadt. Die Erlaubnis ist schriftlich zu beantragen. Sie muss innerhalb einer Frist von höchstens 3 Monaten erteilt oder abgelehnt werden, ansonsten gilt sie als erteilt (§ 42 a Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG).
Die Erlaubnis gilt 3 Jahre. - (2) Die Erlaubnis wird nur den Gewerbetreibenden erteilt, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Die Stadt kann hierzu als Nachweis die Mitteilung der Handwerkskammer über den Eintrag in die Handwerksrolle verlangen oder einen ähnlichen Qualifikationsnachweis. Auch ist der Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung vorzulegen.
- (3) Wer unberechtigt gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof ausführt, kann vom Friedhofspersonal vom Friedhof verwiesen werden.
- (4) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.
- (5) Durch die Vornahme gewerblicher Tätigkeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden. Insbesondere ist die Vornahme gewerblicher Tätigkeiten während der Bestattungszeiten in der Nähe des Bestattungsortes untersagt. Bei Beendigung der jeweiligen Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu versetzen. Außerhalb der Öffnungszeiten dürfen keine gewerblichen Arbeiten durchgeführt werden.
- (6) Die Stadt kann den Gewerbetreibenden, welche die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht erfüllen, oder mehrfach gegen diese Satzung verstoßen haben, die Zulassung entziehen. Bei schwerwiegenden Verstößen ist ein sofortiger Entzug möglich.
- (7) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme auf dem Friedhof anzuzeigen. Die Gewerbetreibenden haben für jeden Bediensteten bei der Stadt einen Ausweis zu beantragen. Die Bedienstetenausweise sind dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen. Die Absätze 1,2 und 6 finden keine Anwendung. Das Verwaltungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach dem Bayer. Verwaltungsverfahrensgesetz abgewickelt werden.
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VII. Schlussvorschriften
§ 28 Alte Nutzungsrechte
Alte Nutzungsrechte
(1) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung begründeten Benutzungsrechte von unbegrenzter Dauer werden auf 12 Jahre begrenzt. Sie enden jedoch erst mit dem Ablauf der Ruhefrist des in dieser Grabstätte zuletzt Bestatteten.
(2) Auf Antrag kann bei Ablauf eines alten Nutzungsrechts (Abs. 1) ein neues Benutzungsrecht begründet werden.
§ 29 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrigkeiten
Nach § 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung kann mit Geldbuße bis zu 2.500,– € belegt werden, wer
- der Anzeigenpflicht nach § 3 nicht nachkommt,
- ohne Genehmigung Grabmäler errichtet oder ändert (§ 16),
- den Bestimmungen über die Größe der Grabmäler zuwiderhandelt (§ 17),
- den Vorschriften über den Benutzungszwang für das Leichenhaus (§ 21) und den Anordnungen des Friedhofpersonals (§ 26 Abs. 3) zuwiderhandelt,
- den Vorschriften über das Verhalten auf den Friedhöfen zuwiderhandelt (§ 26),
- ohne Erlaubnis gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen verrichtet (§ 27).
§ 30 Haftung
Haftung
(1) Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofs- und Bestattungsanlagen entstehen, sowie für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen verursacht werden.
(2) Die Stadt haftet für Schäden, die sich aus der Benutzung der Friedhofs- und Bestattungsanlagen ergeben, nur dann, wenn einer Person, deren sich die Stadt zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen bedient, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
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§ 31 Anordnung für den Einzelfall:
Anordnung für den Einzelfall:
Zwangsmittel
(1) Die Stadt kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen.
(2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayer. Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.
§ 32 Gebühren im Bestattungswesen
Gebühren im Bestattungswesen
Für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen und für die Amtshandlungen auf dem Gebiet des Bestattungswesens werden Gebühren nach der städtischen Gebührensatzung für das Bestattungswesen in der jeweils geltenden Fassung erhoben.
§ 33 Inkrafttreten
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.04.2018 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 10.05.2011 außer Kraft.
Plattling, 07. Februar 2018
Erich Schmid Erster Bürgermeister
Anlage 1

Anlage 2
