Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Pinnow
Satzung (Originalwortlaut)
Friedhofsordnung
vom 14.September 2020
Gemäß Artikel 25 Absatz 3 Nummer 4 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in
Norddeutschland erlässt der Kirchengemeinderat die nachstehende zu veröffentlichende
Friedhofsordnung für die Friedhöfe der örtlichen Kirchen zu Pinnow, Sukow und Vorbeck der
Kirchengemeinde Pinnow. Dieser Beschluss bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung gemäß
Artikel 26 Absatz 1 Nummer 1 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland.
Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Eigentum am Friedhof und Zweck des Friedhofs §1
Verwaltung §2
Zweiter Abschnitt: Ordnungsvorschriften
Ordnung auf dem Friedhof §3
Trauerfeier, Totengedenkfeiern §4
Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof §5
Durchführung der Ordnung und Befolgung der Anordnungen §6
Dritter Abschnitt: Bestattungsvorschriften
Anmeldung der Bestattung §7
Verleihung des Nutzungsrechts §8
Grabstätte §9
Ausheben, Tiefe und Schließen eines Grabes § 10
Särge § 11
Ruhezeit § 12
Grabbelegung § 13
Umbettung § 14
Grab- und Bestattungsregister § 15
Vierter Abschnitt: Grabstätten
Arten der Grabstätten § 16
Reihengrabstätten § 17
Wahlgrabstätten § 18
Urnengrabstätten § 19
Rasengrabstätten § 20
Fünfter Abschnitt: Friedhofskapelle/Kirche
Benutzung der Kirche § 21
Ausschmückung der Kirche § 22
Sechster Abschnitt: Grabmale und sonstige bauliche Anlagen
Mindeststärke der Grabmale § 23
Zustimmungserfordernis für Grabmale und sonstige bauliche Anlagen § 24
Anlieferung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen § 25
Fundamentierung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen § 26
Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen § 27
Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und
Grabmale bedeutender Persönlichkeiten § 28
Entfernung von Grabmalen § 29
Siebter Abschnitt: Gestaltung und Pflege der Grabstätten
Gestaltung und Instandhaltung der Grabstätten § 30
Vernachlässigung der Grabstätten § 31
Achter Abschnitt: Schlussbestimmungen
Durchführung datenschutzrechtlicher Vorschriften § 32
Alte Rechte § 33
Pastorengrabstätten § 34
Gebühren § 35
Schließung und Entwidmung § 36
Rechtsbehelfe § 37
In-Kraft-Treten § 38
Friedhofsordnung
für die Friedhöfe in Pinnow, Sukow und Vorbeck
Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
§1
Eigentum am Friedhof und Zweck des Friedhofs
(1) Die Friedhöfe in Pinnow, Sukow und Vorbeck stehen im Eigentum der jeweiligen Evangelisch-
Lutherischen Kirche. Träger ist die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Pinnow.
(2) Der Friedhof ist eine nichtrechtsfähige öffentliche Anstalt und dient der Bestattung aller Personen,
die bei ihrem Ableben im Bereich der kommunalen Gemeinden bzw. im Bereich der
Kirchengemeinde ihren Wohnsitz hatten oder vor ihrem Tode auf dem Friedhof ein
Grabnutzungsrecht erworben haben.
(3) Der Friedhofsträger kann auf Antrag Ausnahmen zulassen.
§2
Verwaltung
(1) Leitung und Aufsicht liegen beim Kirchengemeinderat. Dieser bildet zur Verwaltung des Friedhofs
einen Friedhofsausschuss oder setzt hierfür eine Friedhofsverwaltung ein.
(2) Die örtliche Verwaltung des Friedhofs erfolgt durch die Friedhofsverwaltung. Die
Kirchenkreisverwaltung oder ein Berechner nehmen die finanzielle Verwaltung gemäß den
Vorschriften der Kirchengemeindeordnung wahr.
(3) Für die Ausübung der Aufsicht kann sich der Kirchengemeinderat eines Friedhofsverwalters /
Friedhofsmitarbeiters bedienen. Dieser führt sein Amt nach einer vom Anstellungsträger zu
erlassenden Dienstanweisung.
Zweiter Abschnitt: Ordnungsvorschriften
§3
Ordnung auf dem Friedhof
(1) Der Friedhof ist während der Tageslichtzeit für den Besuch geöffnet.
(2) Die Besucher haben sich ruhig und dem Ernst sowie der Würde des Ortes entsprechend zu
verhalten. Kinder unter 7 Jahren sollen den Friedhof nur in Begleitung von Erwachsenen betreten.
(3) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofs oder einzelner
Bereiche des Friedhofs vorübergehend untersagen.
(4) Nicht gestattet ist insbesondere:
a) Grabstätten und die Friedhofsanlagen und Einrichtungen außerhalb der Wege unberechtigt zu
betreten, zu beschädigen oder zu verunreinigen,
b) Abraum und Kehricht außerhalb der dafür vorgesehenen Plätze abzulegen,
c) Gegenstände von den Gräbern und Anlagen wegzunehmen,
d) in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen,
e) an Sonn- und Feiertagen Arbeiten auszuführen,
f) das Rauchen auf dem Friedhof,
g) das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Genehmigung
erteilt ist,
h) das Feilbieten von Waren aller Art sowie das Anbieten gewerblicher Dienste,
i) das Führen von Hunden ohne Leine,
j) das Verteilen von Druckschriften mit Ausnahme der Druckschriften, die im Rahmen von
Bestattungsfeiern üblich sind,
k) das Telefonieren mit Mobiltelefonen während einer Begräbnisfeier oder bei Totengedenkfeiern.
§4
Trauerfeiern, Totengedenkfeiern
(1) Bei evangelisch-lutherischen kirchlichen Trauerfeiern sind Ansprachen im Gottesdienst und am
Grab, die nicht Bestandteil der kirchlichen Handlung sind, erst nach Beendigung der kirchlichen
Feier zulässig. Dies gilt ebenfalls für die Mitwirkung von nichtkirchlichen Musikvereinigungen.
(2) Die Beisetzung Andersgläubiger oder Konfessionsloser ist unter den für sie üblichen Formen
gestattet.
(3) Eine für regelmäßige Gottesdienste geweihte Kirche darf nur auf der Grundlage der Konzeption
der Landeskirche für weltliche Trauerfeiern zur Verfügung gestellt werden.
(4) Trauerfeiern, die ohne Mitwirkung eines Pastors auf dem Friedhof abgehalten werden, müssen der
Würde des Ortes entsprechen und dürfen das christliche Empfinden nicht verletzen. Sie dürfen
keine Ausführungen enthalten, die als Angriff auf die Kirche, ihre Lehre, ihre Gebräuche oder ihre
Diener empfunden werden können. Bei zu erwartenden Zuwiderhandlungen darf die Trauerfeier
nur gewährt werden, wenn der Antragsteller versichert, nicht gegen die Regelung des Absatzes 4
zu verstoßen.
2
(5) Totengedenkfeiern und nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen
der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der diesbezügliche Antrag ist
spätestens drei Tage vorher schriftlich an die Friedhofsverwaltung zu stellen. Die
Religionsgemeinschaften bedürfen für die Osterfeier am Kreuz und für die Totengedenkfeier zu
Allerheiligen und am Ewigkeitssonntag keiner Zustimmung. Ebenso kann der Volksbund Deutsche
Kriegsgräberfürsorge am Volkstrauertag ohne Zustimmung nach vorheriger Information der
Friedhofsverwaltung Kranzniederlegungen mit einer Feier vornehmen.
§5
Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof
(1) Bestatter, Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die ihrem
jeweiligen Berufsbild entsprechende gewerblichen Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen
schriftlichen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeit
festlegt.
(2) Auf ihren Antrag werden nur solche Gewerbetreibenden zugelassen, die in fachlicher, betrieblicher
und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Antragsteller des Handwerks haben ihre Eintragung in
die Handwerksrolle, Antragsteller des handwerksähnlichen Gewerbes ihre Eintragung in das nach
der Handwerksordnung zu erstellende Verzeichnis und Antragsteller der Gärtnerberufe ihre
Eintragung in das Verzeichnis der Landwirtschaftskammer nachzuweisen.
(3) Die Friedhofsverwaltung hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass der Antragsteller
einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.
(4) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigung durch die Friedhofsverwaltung. Die
zugelassenen Gewerbetreibenden haben für ihre Bediensteten einen Bedienstetenausweis
auszustellen. Die Zulassung und der Bedienstetenausweis sind dem aufsichtsberechtigten
Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. Die Berechtigung zur Vornahme der Arbeiten ist auf
Verlangen durch schriftliches Einverständnis des Auftraggebers nachzuweisen.
(5) Die Zulassung kann befristet werden.
(6) Gewerbliche Arbeiten dürfen auf dem Friedhof nur an Werktagen zwischen 7.00 und 18.00 Uhr,
außer am Buß- und Bettag, ausgeführt werden. An Sonn- und Feiertagen sind gewerbliche
Arbeiten auf dem Friedhof grundsätzlich untersagt.
(7) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den
von der Friedhofsverwaltung hierfür vorgesehenen Stellen gelagert werden. Bei Bestattungen oder
bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und die Lagerplätze wieder in einen
ordnungsgemäßen Zustand zu bringen.
(8) Die Gewerbetreibenden dürfen auf dem Friedhof keinerlei Abraum ablagern. Gewerbliche Geräte
dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden.
(9) Die Gewerbetreibenden haben die Friedhofsordnung und die dazu ergangenen Regelungen zu
beachten und diese bei Erteilung der Gewerbegenehmigung schriftlich anzuerkennen. Exemplare
sind gegen Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr erhältlich.
(10) Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang
mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.
(11) Gewerbetreibenden, die trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Friedhofsordnung
verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr gegeben sind, kann die
örtliche Friedhofsverwaltung die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid
entziehen. Gegen diesen Bescheid kann Beschwerde bei der Zentralen Friedhofsverwaltung
Güstrow, Domstr. 16, 18273 Güstrow oder beim Friedhofsträger eingelegt werden.
(12) Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung anderer als in Absatz 1 genannter Tätigkeiten
gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck vereinbar ist. Absatz 2 Satz 1 und die
Absätze 3 bis 11 gelten entsprechend.
§6
Durchführung der Ordnung und Befolgung der Anordnungen
(1) Jeder hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.
(2) Anordnungen der mit der Aufsicht betrauten Personen ist Folge zu leisten.
(3) Zuwiderhandelnde können vom Friedhof verwiesen werden. Eine Strafanzeige kann erstattet
werden.
Dritter Abschnitt: Bestattungsvorschriften
§7
Anmeldung der Bestattung
(1) Unabhängig von der Anmeldung beim Pastor ist jede Bestattung so bald wie möglich bei der
Friedhofsverwaltung anzumelden. Bei der Anmeldung ist die Bescheinigung mit dem Vermerk der
Eintragung in das Sterbebuch oder eine Genehmigung der für den Bestattungsort zuständigen
örtlichen Ordnungsbehörde vorzulegen.
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(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht
nachzuweisen.
(3) Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.
(4) Die Friedhofsverwaltung bzw. der Pastor setzen Ort, Tag und Stunde der Bestattung fest. Die
Bestattungen erfolgen in der Regel montags bis freitags.
§8
Verleihung des Nutzungsrechts
(1) Mit der Überlassung einer Grabstätte und der Zahlung der festgesetzten Gebühren wird dem
Berechtigten das Recht verliehen, die Grabstätte nach Maßgabe der Friedhofsordnung zu nutzen.
(2) Über die Verleihung des Nutzungsrechts soll dem Berechtigten eine Urkunde ausgestellt werden.
(3) Bei der Verleihung des Nutzungsrechts ist die Möglichkeit der Einsichtnahme in die
Friedhofsordnung zu gewähren. Auf Verlangen ist die Friedhofsordnung auszuhändigen.
(4) Das Nutzungsrecht wird nicht an Dritte übertragen. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung durch
die Friedhofsverwaltung.
(5) Bereits bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Todes seinen
Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Wird bis zum Ableben des Nutzungsberechtigten keine
derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die
Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über:
a) auf den überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner/in, und zwar auch dann,
wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,
b) auf die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder,
c) auf die Stiefkinder,
d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
e) auf die Eltern,
f) auf die leiblichen Geschwister,
g) auf die Stiefgeschwister,
h) auf die nicht unter Buchstaben a bis g fallenden Erben.
Sind keine Angehörigen der Gruppe nach den Buchstaben a bis h vorhanden oder zu ermitteln, so
kann das Nutzungsrecht mit Zustimmung des Friedhofsträgers auch von einer anderen Person
übernommen werden. Eine Einigung der Erben zur Übertragung des Nutzungsrechts auf eine andere
Person ist mit Zustimmung des Friedhofsträgers möglich.
(6) Das Nutzungsrecht wird unverzüglich nach Erwerb auf den Rechtsnachfolger umgeschrieben. Ihm
obliegt die Gestaltung und Pflege der Grabstätte.
(7) Kann unter mehreren Erben eine Einigung über den Berechtigten nicht erzielt werden, so ist - falls
ein Rechtsstreit zwischen den Erben nicht in Betracht kommt - der Friedhofsträger berechtigt,
diesen endgültig zu bestimmen.
(8) Hinterlässt der Nutzungsberechtigte keine Erben, fällt die Grabstätte an den Eigentümer zurück.
(9) Angehörigen der Verstorbenen darf bei einem Wechsel des Berechtigten der Zutritt zu der
Grabstätte und die Pflege derselben nicht verwehrt werden. Die einheitliche Gestaltung der
Grabstätte darf dadurch nicht geändert oder gestört werden.
(10) Soll die Beerdigung in einer Wahlgrabstätte erfolgen, für welche das Nutzungsrecht bereits zu
einem früheren Zeitpunkt erworben wurde, ist der Nachweis der Nutzungsberechtigung zu
erbringen.
(11) Es besteht kein Anspruch darauf, dass die Umgebung der Grabstätten unverändert bleibt oder in
einer bestimmten Art und Weise gestaltet wird.
(12) Bei der Verleihung des Nutzungsrechts kann zwischen Grabstätten in Abteilungen mit allgemeinen
Gestaltungsvorschriften und Grabstätten in Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
gewählt werden. Die Friedhofsverwaltung hat auf diese Wahlmöglichkeit hinzuweisen und sich die
Entscheidung schriftlich bestätigen zu lassen.
§9
Grabstätte
(1) Ein Grab dient der Aufnahme eines Verstorbenen oder der Aufnahme der Asche eines
Verstorbenen.
(2) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 30 cm starke Erdwände
getrennt sein.
(3) Bei Anlage der Gräber für Erdbestattungen werden grundsätzlich folgende Mindestmaße
eingehalten:
a) Gräber für Kinder bis zu 5 Jahren: Länge 1,20 m, Breite 0,60 m
b) Gräber für Personen über 5 Jahren: Länge 2,10 m, Breite 0,90 m
c) Urnengrabstätten: Länge 1,00 m, Breite 1,00 m.
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§ 10
Ausheben, Tiefe und Schließen des Grabes
(1) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vor dem Ausheben des Grabes entfernen zu lassen.
Sofern vor und beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die
Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den
Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.
(2) Ein Grab darf nur von denjenigen ausgehoben und geschlossen werden, die mit dieser Aufgabe
von der Friedhofsverwaltung beauftragt sind.
(3) Bei Erdbestattungen beträgt die Tiefe der einzelnen Gräber von der Erdoberfläche (ohne Hügel)
bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(4) Die bei dem Ausheben eines Grabes aufgefundenen Reste einer früheren Bestattung werden auf
dem Boden der Grabstätte eingegraben.
(5) Nach der Beerdigung ist das Grab wieder zu schließen.
§ 11
Särge
Die Abmessungen der Särge dürfen 2,05 m in der Länge und 0,65 m in der Höhe und Breite im Mittelmaß
nicht überschreiten. Die Zustimmung der Friedhofsverwaltung ist einzuholen, wenn im Ausnahmefall
größere Särge erforderlich sind.
§ 12
Ruhezeit
(1) Die allgemeine Ruhezeit beträgt 25 Jahre.
(2) Die Gräber Gefallener und verstorbener Kriegsgefangener sowie unter Kriegseinwirkung
verstorbener ausländischer Zivilpersonen haben entsprechend des Genfer Abkommens zum
Schutz von Kriegsopfern vom 12. August 1949 dauerndes Ruherecht. Sofern die Pflege der
Grabstätten nicht durch Privatpersonen erfolgt, wird sie vom Friedhofsträger durchgeführt.
§ 13
Grabbelegung
(1) Jedes Grab darf innerhalb der Ruhezeit nur einmal belegt werden.
(2) Für die Beisetzung von Aschenurnen in belegte Wahlgräber zur Erdbestattung gelten besondere
Bestimmungen.
§ 14
Umbettung
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen und Urnen darf der Träger des Friedhofs vor Ablauf
der Ruhezeit nur zulassen, wenn ein wichtiger Grund eine Störung der Totenruhe rechtfertigt.
Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen bedürfen der Zustimmung des Gesundheitsamtes.
Umbettungen von Leichen im Zeitraum von zwei Wochen bis zu sechs Monaten nach der
Beisetzung sind unzulässig.
(3) Derjenige, der das Nutzungsrecht an der Grabstätte hat, kann eine Umbettung beim
Friedhofsträger schriftlich unter Beifügung der Zustimmung des Gesundheitsamtes beantragen.
(4) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und
Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. Dies gilt nicht, wenn die
Umbettung auf Veranlassung des Friedhofsträgers erfolgt.
(5) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(6) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf Grund behördlicher
oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.
§ 15
Grab- und Bestattungsregister
(1) Für jeden Friedhof ist ein Grabregister und ein chronologisches Bestattungsregister über alle
Gräber und Bestattungen sowie eine Übersicht über die Dauer der Ruhefristen und
Nutzungsrechte zu führen.
(2) Die zeichnerischen Unterlagen (Belegungsplan) sind stets zu aktualisieren.
Vierter Abschnitt: Grabstätten
§ 16
Arten der Grabstätten
Die Grabstätten werden unterschieden in
- Reihengrabstätten zur Erdbestattung und Urnenbeisetzung mit allgemeinen
Gestaltungsvorschriften,
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- Wahlgrabstätten zur Erdbestattung und Urnenbeisetzung mit allgemeinen
Gestaltungsvorschriften,
- Urnengrabstätten mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften,
- Urnengemeinschaftsanlagen mit besonderen Gestaltungsvorschriften,
- Rasenwahlgrabstätten mit besonderen Gestaltungsvorschriften.
§ 17
Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten, die im Bestattungsfall der Reihe nach oder an nächst freier
Stelle abgegeben werden.
(2) Das Nutzungsrecht wird für die Dauer der Ruhezeit (§ 12) überlassen. Eine Verlängerung des
Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte ist nicht möglich.
(3) Das Abräumen von Reihengrabfeldern, deren Ruhezeit abgelaufen ist, wird sechs Monate vorher
bekanntgegeben und durch ein Hinweisschild auf dem jeweiligen Grab angekündigt.
§ 18
Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten, an denen das Nutzungsrecht auf Wunsch einzeln (Einzelgräber)
oder zu mehreren nebeneinander (Familiengräber) für eine Nutzungszeit von 25 Jahren vergeben
wird. Die Lage der Wahlgrabstätte wird mit dem Erwerber des Nutzungsrechts abgestimmt.
(2) Der Nutzungsberechtigte erwirbt das Recht, in der Grabstätte bestattet zu werden und bei Eintritt
eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen in dieser Wahlgrabstätte zu entscheiden.
(3) Das Nutzungsrecht kann gegen Zahlung der festgesetzten Gebühr verlängert werden.
(4) Wird bei späteren Beisetzungen die Nutzungszeit durch die Ruhezeit von 25 Jahren überschritten,
so ist vor der Beisetzung das Nutzungsrecht mindestens bis zum Ablauf der Ruhezeit für sämtliche
Grabbreiten zu verlängern. Das Nutzungsrecht wird nur um volle Jahre verlängert.
(5) Das Nutzungsrecht an unbelegten Wahlgrabstätten kann jederzeit zurückgegeben werden. Die
Rückgabe des Nutzungsrechts an teilbelegten Wahlgrabstätten ist erst nach Ablauf der Ruhezeit
möglich. Die Rückgabe ist in der Regel nur für die gesamte Grabstätte möglich. Gebühren werden
nicht erstattet.
§ 19
Urnengrabstätten
(1) In Urnenreihengrabstätten kann grundsätzlich nur eine Urne beigesetzt werden.
(2) In Urnenwahlgrabstätten in besonderen Urnenfeldern (§9 Abs. 3c) können je Grabbreite 2 Urnen
beigesetzt werden. Sind keine besonderen Urnenfelder eingerichtet, können in eine leere
Wahlgrabstätte für Erdbestattungen 2 Urnen beigesetzt werden.
(3) In bereits belegte Wahlgrabstätten für Erdbestattungen kann je Grabbreite 1 Urne zusätzlich
beigesetzt werden. Die Bestimmungen des § 18 Absatz 4 gelten entsprechend.
(4) Ist die Wahlgrabstätte zuerst mit einer Urne belegt, kann kein Sarg mehr auf dieser Grabstätte
beigesetzt werden.
(5) Soweit sich nicht aus dieser Friedhofsordnung etwas anderes ergibt, finden die Vorschriften über
Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechende Anwendung.
(6) Der Beisetzung von Urnen dient auch die Urnengemeinschaftsanlage. Diese besteht aus einem
Rasenfeld in Sukow und Vorbeck sowie aus Efeuabdeckung in Pinnow, welches in Raster
aufgeteilt ist und pro Raster den Platz für eine Urne vorsieht. Nach der Bestattung wird das zuvor
entfernte Rasenstück bzw. Efeustück wieder eingesetzt. Eine Bepflanzung durch den
Nutzungsberechtigten ist nicht erlaubt.
(7) Der Erwerb eines Platzes in der Urnengemeinschaftsanlage beinhaltet den Grabplatz, die Pflege,
die Friedhofsunterhaltung und die Namensnennung. Der Friedhofträger verpflichtet sich für die
Dauer der Ruhefrist die Urnengemeinschaftsanlage zu pflegen und in Stand zu halten.
§ 20
Rasenwahlgrabstätte
(1) Der Erwerb einer Rasenwahlgrabstätte beinhaltet den Grabplatz, die Pflege und die
Friedhofsunterhaltungsgebühren. Die Ersteinrichtung (Beseitigung des Hügels) und Raseneinsaat
erfolgt in der Regel spätestens bis zum neunten Monat nach der Beerdigung durch den
Nutzungsberechtigten.
(2) Die Vergabe der Plätze erfolgt der Reihe nach, jedoch kann das Nutzungsrecht auch für eine
Doppelgrabstätte erworben werden. Je Grabbreite darf in ein leeres Rasenwahlgrab nur 1 Sarg
beigesetzt werden.
(3) Die Grabmale sind am Kopfende zu errichten und dürfen nicht höher als 0,80 m sein. Vor dem
Grabmal kann durch den Nutzungsberechtigten ein Streifen von 50cm bepflanzt und gepflegt
werden. Einfassungen sind nicht gestattet.
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(4) Für den Erwerb des Grabmals in der geforderten Form ist der Nutzungsberechtigte zuständig.
(5) Vor Einbringung des Grabsteins hat der Steinmetz einen schriftlichen Antrag mit der Skizze und
den Maßen der Friedhofsverwaltung in geeigneter Weise zur Genehmigung vorzulegen.
(6) Die Pflege des Rasens obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
(7) Für Rasenwahlgrabstätten gelten ebenso die Bestimmungen des § 18.
Fünfter Abschnitt: Kirchen
§ 21
Benutzung der Kirche
(1) Die Kirche ist für die kirchliche Feier bei der Beerdigung von Kirchenmitgliedern bestimmt.
(2) Die Benutzung der Kirche durch andere bedarf der Genehmigung des Friedhofsträgers.
(3) Bei Bestattungen ohne Mitwirkung der Kirche darf die Ausstattung der Kirche nicht verändert
werden. Insbesondere dürfen das Kruzifix und andere christliche Symbole nicht verändert,
verdeckt oder entfernt werden.
(4) Das Öffnen und Schließen der Kirche sowie der Särge darf nur von dem Beauftragten der
Friedhofsverwaltung vorgenommen werden. Das Öffnen der Särge erfolgt auf Wunsch der
Angehörigen, sofern in gesundheitlicher Hinsicht oder aus sonstigen Gründen keine Bedenken
dagegen vorliegen.
(5) Särge der an anzeigenpflichtigen und ansteckenden Krankheiten Verstorbenen dürfen nur mit
Genehmigung des zuständigen Amtsarztes geöffnet werden. Über die Öffnung von Särgen, die
über eine größere Entfernung oder über einen längeren Zeitraum transportiert wurden, entscheidet
ebenfalls der Amtsarzt.
§ 22
Ausschmückung der Kirche
Vorschriften über die Art der Ausschmückung der Kirche kann sich der Friedhofsträger vorbehalten.
Sechster Abschnitt: Grabmale und sonstige bauliche Anlagen
§ 23
Mindeststärke der Grabmale
In Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften beträgt die Mindeststärke der Grabmale:
- ab 0,40 m bis 0,70 m Höhe 0,12 m,
- ab 0,70 m bis 1,00 m Höhe 0,14 m,
- ab 1,00 m bis 1,50 m Höhe 0,16 m
- über 1,50 m Höhe 0,18 m.
Voraussetzung ist jeweils eine ordnungsgemäße und standsichere Verdübelung.
§ 24
Zustimmungserfordernis für Grabmale und sonstige bauliche Anlagen
(1) Grabmale sind auf allen Grabstätten zu errichten und sollen sich in das Gesamtbild des Friedhofs
einfügen und in ihrer Gestaltung und Aussage mit christlichen Glaubensgrundsätzen vereinbar
sein.
(2) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und baulichen Anlagen bedarf der
vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat sein
Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Dem Antrag ist der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter
Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der
Symbole sowie der Fundamentierung zweifach beizufügen. Auf Verlangen der Friedhofsverwaltung
sind Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und Symbole im Maßstab 1:1 zweifach vorzulegen.
In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer
Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.
(4) Die Zustimmung der Friedhofsverwaltung erlischt, wenn das Grabmal nicht binnen eines Jahres
nach Erteilung der Zustimmung errichtet worden ist.
(5) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale oder sonstige
bauliche Anlagen einen Monat nach Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten auf dessen
Kosten entfernen zu lassen.
§ 25
Anlieferung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen
Bei der Anlieferung von Grabmalen ist der Friedhofsverwaltung der genehmigte Aufstellungsantrag
vorzulegen. Die Friedhofsverwaltung muss die Möglichkeit haben, die Grabmale vor ihrer Aufstellung auf
dem Friedhof zu überprüfen.
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§ 26
Fundamentierung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen
(1) Die Grabmale sind nach den in den Versetzrichtlinien des Bundesinnungsverbandes in der jeweils
gültigen Fassung festgelegten, allgemein anerkannten Regeln des Handwerks so zu
fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen
benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt
ist.
§ 27
Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen
(1) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem
Zustand zu halten. Verantwortlich ist der jeweilige Nutzungsberechtigte.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen gefährdet, sind
die Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die
Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen, Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung
von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der
Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die
Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen
instand zusetzten oder zu entfernen. Die Friedhofsverwaltung ist verpflichtet, diese Gegenstände
drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand
nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein
Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
(3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen
oder Grabmalteilen verursacht wird.
§ 28
Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und Grabmale bedeutender Persönlichkeiten
(1) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen sowie Grabmale und
bauliche Anlagen bedeutender Persönlichkeiten oder solche, die als besondere Eigenart des
Friedhofs erhalten werden sollen, werden in einem Verzeichnis geführt.
(2) Sowohl die Grabstätten, die mit derartigen Grabmalen oder baulichen Anlagen ausgestattet sind,
als auch die betreffenden Grabmale und baulichen Anlagen selbst, können nur mit Zustimmung
der Friedhofsverwaltung verändert werden. Vor Erteilung der Zustimmung sind gegebenenfalls die
zuständigen Denkmalschutz- und -pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen
zu beteiligen.
§ 29
Entfernung von Grabmalen
(1) Vor Ablauf der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der
Friedhofsverwaltung entfernt werden.
(2) Nach Ablauf des Nutzungsrechts sind die Grabmale einschließlich des Sockels bzw. Fundamentes
und sonstige bauliche Anlagen durch die Nutzungsberechtigten zu entfernen. Geschieht dies nicht
innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Nutzungsrechts, so ist der Friedhofsträger berechtigt,
die Grabstätte abzuräumen oder abräumen zu lassen. Den Nutzungsberechtigten steht eine
Entschädigung für abgeräumte Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen nicht zu. Sofern
Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen von dem Friedhofsträger oder in seinem Auftrag
abgeräumt werden, können die Nutzungsberechtigten zur Übernahme der Kosten herangezogen
werden.
Siebter Abschnitt: Gestaltung und Pflege der Grabstätten
§ 30
Gestaltung und Instandhaltung der Grabstätten
(1) Alle Grabstätten sind so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der
Friedhofszweck und die Würde des christlichen Friedhofs gewahrt werden. Dementsprechend sind
die Grabstätten herzurichten und dauernd instand zu halten. Dies gilt auch für den Grabschmuck.
Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von der Grabstätte zu entfernen.
(2) Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die
öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Hecken sind so zu pflanzen, dass sie im
Wachstum nicht über die Grabstättengrenze hinaus ragen und eine Höhe von 60cm nicht
überschreiten.
(3) Für die Herrichtung und Instandhaltung sowie Abräumung ist der jeweilige Nutzungsberechtigte
verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit Ablauf des Nutzungsrechts, bei Reihengrabstätten
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/Urnenreihengrabstätten mit Ablauf der Ruhezeit. Jede wesentliche Änderung der Gestaltung der
Grabstätte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der
Antragsteller hat auf Verlangen sein Nutzungsrecht nachzuweisen.
(4) Angehörigen und Bekannten der Verstorbenen darf der Zutritt zu der Grabstätte und das Ablegen
von Blumen und Gestecken nicht verwehrt werden. Die einheitliche Gestaltung der Grabstätte darf
dadurch nicht gestört werden.
(5) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder
damit einen auf dem Friedhof zugelassenen Gärtner beauftragen. Die Friedhofsverwaltung kann im
Rahmen des Friedhofszwecks die Herrichtung und die Pflege übernehmen.
(6) Wahlgrabstätten sind innerhalb von sechs Monaten nach Erwerb des Nutzungsrechts,
Reihengrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung zu bepflanzen bzw.
gärtnerisch herzurichten.
(7) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der
Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
(8) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht
gestattet.
(9) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der
Trauerfloristik, im Grabschmuck, bei Grabeinfassungen und Pflanzenzuchtbehältern, die an der
Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen von diesem Kunststoffverbot sind
Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkannen.
(10) Ganzflächige Abdeckung der Grabstätten mit Stein oder steinähnlichen Materialien ist unzulässig.
Es müssen mindestens 25% der Grabfläche für die Bepflanzung genutzt werden.
(11) Kann eine Grabstätte bis zum Ablauf der Ruhefrist durch den Nutzungsberechtigten nicht mehr
selbständig gepflegt werden, kann ein Antrag auf Umgestaltung in ein Rasengrab gestellt werden.
Der Friedhofsträger entscheidet über den Antrag. Bei Zustimmung erhebt der Friedhofsträger eine
Gebühr für die ersatzweise Pflege durch Mähen gemäß der Friedhofsgebührenordnung. Das
Grabmal bleibt bis zum Ende der Ruhefrist stehen.
§ 31
Vernachlässigung der Grabstätten
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche
(§30 Abs. 3) nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer
angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne
besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung
zur Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild
auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt
die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung das
Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. Die Friedhofsverwaltung kann auf Kosten des
Nutzungsberechtigten die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen. Weiter kann sie Grabmale
und sonstige bauliche Anlagen auf Kosten des Nutzungsberechtigten beseitigen lassen. Die
Ruhezeit wird hiervon nicht berührt.
(2) Ist der Verantwortliche bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, ist ihm ein
Entziehungsbescheid zuzustellen. Darin wird er aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen
baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides
zu entfernen. Bleibt die Aufforderung unbeachtet kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des
Nutzungsberechtigten die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen.
(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung
nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu
ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen.
Achter Abschnitt: Schlussbestimmungen
§ 32
Durchführung datenschutzrechtlicher Vorschriften
Zur Bewirtschaftung und Verwaltung der Friedhöfe und zur Festsetzung und Einziehung von Gebühren
dürfen vom Friedhofsträger oder in seinem Auftrage die zu den vorgenannten Zwecken erforderlichen
personenbezogenen Daten der Verstorbenen und der Nutzungsberechtigten erhoben, verarbeitet und
genutzt werden.
§ 33
Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei In-Kraft-Treten dieser Friedhofsordnung
bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen
Vorschriften.
(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Friedhofsordnung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter
oder unbestimmter Dauer sowie solche mit einer längeren als der nach Maßgabe dieser
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Friedhofsordnung für Wahlgrabstätten vorgesehenen Dauer endeten am 31. Dezember 2003. Sie
enden jedoch nicht vor Ablauf der Ruhefrist des zuletzt beigesetzten Verstorbenen. Die
Verlängerung des Nutzungsrechts über den 31. Dezember 2003 hinaus ist nach den
Bestimmungen dieser Friedhofsordnung gegen Entrichtung der dafür vorgesehenen Gebühr
möglich.
§ 34
Pastorengrabstätten
(1) Pastorengrabstätten und andere für die Geschichte der Kirchengemeinde bedeutsamen
Grabstätten sollen erhalten bleiben.
(2) Sind Angehörige des verstorbenen Pastors nicht mehr ausfindig zu machen und droht eine
Verwahrlosung der Grabstätte, soll die Kirchengemeinde die Verpflichtung für die Grabpflege
übernehmen.
§ 35 Gebühren
Für die Erhebung der Gebühren ist die jeweilige Friedhofsgebührenordnung maßgebend.
§ 36
Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe, Teile von Friedhöfen oder einzelne Grabstätten dürfen nur aufgehoben werden, wenn
alle Mindestruhezeiten abgelaufen sind.
(2) Friedhöfe oder Friedhofsteile können für weitere Bestattungen gesperrt werden (Schließung). In
diesem Fall finden auf dem geschlossenen Friedhofsteil keine weiteren Bestattungen statt. Soweit
durch Schließung eines Friedhofsteiles das Recht auf weitere Bestattungen in
Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten bei Eintritt eines
weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte zur
Verfügung gestellt. Zusätzliche Kosten entstehen dem Nutzungsberechtigten dadurch nicht.
(3) Der Friedhofsträger kann das Friedhofsgelände auch einer anderen Verwendung zuführen
(Entwidmung), wenn diese nach Abwägung aller in Betracht kommenden Kriterien geboten ist. Der
Beschluss des Kirchengemeinderates über die Entwidmung des Friedhofes oder einer
Friedhofsfläche bedarf der Genehmigung durch den Kirchenkreisrat gemäß Artikel 26 Absatz 1
Nummer 10 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland. Die
Entwidmung hat zur Folge, dass das Grundstück oder einzelne Grabstätten ihre Eigenschaft als
Ruhestätte verlieren. Die Bestatteten werden, falls die Ruhe- bzw. Nutzungsfrist noch nicht
abgelaufen ist, auf Kosten des Friedhofsträgers umgebettet.
(4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekanntgegeben. Umbettungen werden den
Nutzungsberechtigten mindestens einen Monat vorher schriftlich mitgeteilt, soweit deren Aufenthalt
bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.
(5) Ersatzgrabstätten werden vom Friedhofsträger auf dessen Kosten in ähnlicher Weise wie die
Grabstätten auf dem entwidmeten oder geschlossenen Friedhofsteil hergerichtet. Die
Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
(6) Auf Antrag kann die Umbettung bereits Bestatteter verlangt werden, wenn durch die Schließung
ein noch lebender Familienangehöriger nicht in dem gemeinsamen Familiengrab bestattet werden
kann.
§ 37
Rechtsbehelfe
(1) Der Empfänger eines vom Friedhofsträger oder im Auftrag des Friedhofsträgers erlassenen
Bescheides nach Maßgabe der Friedhofsordnung oder der Friedhofsgebührenordnung kann
innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch gegen
diesen Bescheid beim Friedhofsträger oder bei der Zentralen Friedhofsverwaltung Güstrow,
Domstr. 16, 18273 Güstrow einlegen.
(2) Der Friedhofsträger oder die Zentrale Friedhofsverwaltung ändert auf den Widerspruch seinen
Bescheid ab oder leitet den Widerspruch sowie den ihm zugrundeliegenden Bescheid mit einer
Stellungnahme an die Kirchenkreisverwaltung AS Güstrow, Domstr. 16, 18273 Güstrow weiter. Die
Kirchenkreisverwaltung AS Güstrow entscheidet durch Widerspruchsbescheid. Gegen den
Widerspruchsbescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Anfechtungsklage beim
zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden.
§ 38
In-Kraft-Treten
(1) Diese Friedhofsordnung tritt nach kirchenaufsichtlicher Genehmigung am Tage nach ihrer
öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Sie kann jederzeit ergänzt und abgeändert werden.
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Gebührenordnung (Originalwortlaut)
1. Änderung zur Friedhofsgebührenordnung vom 28.03.2019
Gemäß Artikel 25 Absatz 3 Nummer 4 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Nord
deutschland erlässt der Kirchengemeinderat die nachstehende zu veröffentlichende 1. Änderung der
Friedhofsgebührenordnung für die Friedhöfe der örtlichen Kirchen zu Pinnow, Sukow und Vorbeck /
Kirchengemeinde Pinnow. Dieser Beschluss bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung gemäß
Artikel 26 Absatz 1 Nummer 1 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in
Norddeutschland.
§:!
Inhalt der Änderung
geändert wird § 5 Gebührenhöhe
2. Friedhofsunterhaltungsgebühren
Von den Nutzungsberechtigten wird zur Unterhaltung der Friedhöfe eine
Friedhofsunterhaltungsgebühr in Höhe von 30,00 Euro je Grabbreite und Jahr erhoben.
Die Friedhofsunterhaltungsgebühr wird auf der Grundlage der folgenden Kostenarten kalkuliert:
a. Personal- und Verwaltungskosten zur Bewirtschaftung, Unterhaltung u. Verwaltung des
Friedhofes
b. Instandhaltung und Unterhaltung von Arbeitsgeräten
c. Bereitstellung und Benutzung von Wasser
d. Müllgebühren
e. Kontrolle der Standsicherheit von Grabmalen
f. Versicherungskosten
Die Gebühr wird für jährlich im Voraus erhoben.
3. Bestattungs-A/erwaltungsgebühren
- für eine Sargbestattung oder Urnenbeisetzung 85,00 Euro
§2
Inkrafttreten
(1) Diese 1. Änderung der Friedhofsgebührenordnung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen
Bekanntmachung in Kraft. Sie kann jederzeit ergänzt und abgeändert werden.
(2) Mit Inkrafttreten dieser 1. Änderung behalten die nicht geänderten Bestimmungen der gültigen
Friedhofsgebührenordnung vom 28.03.2019 ihre Rechtskraft.
Vorsitzendes oder stellvertretendes weiteres Mitglied des Kirchenge-
vorsitzendes Mitglied des Kirchenge- meinderates
meinderates
Der Beschluss über die 1. Änderung wurde vom Evangelisch-Lutherischen
Kirchenkreis Mecklenburg genehmigt am 20.07.2022.