Gebührenordnung
5 Abschnitte.
§ 7 Erwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten
Erwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten
(1) Für den Erwerb des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und -anlagen werden folgende Gebühren erhoben:
- a) Für eine Grabstelle für 25 Jahre 880,00 €
- b) Für eine Familiengrabstätte je m² für 25 Jahre 580,00 €
- c) Für ein Grab für Verstorbene bis zum vollendeten 1. Lebensjahr sowie Tot- und Fehlgeburten über 500 g für 10 Jahre 200,00 €
- d) Für ein Grab für Verstorbene vom vollendeten 1. Lebensjahr bis zum vollendeten 5. Lebensjahr für 15 Jahre 290,00 €
- e) Für ein Grab für Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr bis zum vollendeten 14. Lebensjahr für 25 Jahre 350,00 €
(2) Für den Erwerb des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und -anlagen werden folgende Gebühren erhoben:
- a) Für eine Grabstätte für bis zu 4 Urnen für 20 Jahre 660,00 €
- b) Für eine Familiengrabstätte für bis zu 8 Urnen für 20 Jahre 1.050,00 €
(3) Für den Wiedererwerb einer Wahlgrabstätte bzw. Urnenwahlgrabstätte gelten Abs. 1 und 2 entsprechend.
§ 8 Erwerb von Überlassungs- / Nutzungsrechten an weiteren Grabarten
Erwerb von Überlassungs- / Nutzungsrechten an weiteren Grabarten
(1) Für die Überlassung nachfolgender Grabstätten oder des Erwerbs der Nutzungsrechte daran und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und -anlagen werden folgende Gebühren erhoben:
- a) Erdgräber in Rasenlage für 25 Jahre 1.800,00 €
3
STADT PINNEBERG
- ORTSRECHT UND WEITERE REGELUNGEN -
| Nummer: | 6.61 |
|---|---|
| Seite: | 4 |
| Stand: | 12/25 |
b) Für ein Grab für Früh- und Totgeburten unter 500 g für 10 Jahre 0,00 € c) Für eine Urnenpaargrabstätte mit bis zu 2 Urnen für 20 Jahre 890,00 € d) Für eine Urnennaturgrabstätte mit bis zu 2 Urnen für 20 Jahre 595,00 €* (500,00 € netto zzgl. 95,00 € USt) e) Für eine Beisetzungsstelle in einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen für 20 Jahre 297,50 € *(250,00 € netto zzgl. 47,50 € USt) f) Für eine Beisetzungsstelle in einem Feld für eine Urnenbeisetzung der Ordnungsbehörde für 20 Jahre 170,00 € (2) Für den Wiedererwerb einer Wahlgrabstätte bzw. Urnenwahlgrabstätte gilt Abs. 1 entsprechend. (3) Die Nutzungsgebühren umfassen die Kosten Erstellung der Anlage und der Rahmenpflege der obigen Grabstätten einschließlich der Rasenpflege.
(1) Für die Verlängerung eines Nutzungsrechts der nachfolgenden Grabstätten und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und -anlagen werden folgende Gebühren erhoben: a) Für eine Grabstelle je Jahr 22,00 € b) Für eine Familiengrabstätte je m² je Jahr 10,00 € (2) Für die Verlängerung eines Nutzungsrechts der nachfolgenden Urnengrabstätten und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und -anlagen werden folgende Gebühren erhoben: a) Für eine Grabstätte für bis zu 4 Urnen je Jahr 15,00 € b) Für eine Familiengrabstätte für bis zu 8 Urnen je Jahr 36,00 €
4
STADT PINNEBERG
- ORTSRECHT UND WEITERE REGELUNGEN -
| Nummer: | 6.61 |
|---|---|
| Seite: | 5 |
| Stand: | 12/25 |
(3) Für die Verlängerung eines Nutzungsrechts der nachfolgenden Grabstätten und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und -anlagen und ggf. der Rahmen- und Rasenpflege werden folgende Gebühren erhoben:
| a) | Erdgräber in Rasenlage je Jahr | 65,00 € |
|---|---|---|
| b) | Für ein Grab für Früh- und Totgeburten unter 500 g je Jahr | 0,00 € |
| c) | Für ein Grab für Verstorbene bis zum vollendeten 1. Lebensjahr sowie Tot- und Fehlgeburten über 500 g je Jahr | 20,00 € |
| d) | Für ein Grab für Verstorbene vom vollendeten 1. Lebensjahr bis zum vollendeten 5. Lebensjahr je Jahr | 20,00 € |
| e) | Für ein Grab für Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr bis zum vollendeten 14. Lebensjahr je Jahr | 20,00 € |
| f) | Für eine Urnenpaargrabstätte mit bis zu 2 Urnen je Jahr | 28,00 € |
| g) | Für eine Urnennaturgrabstätte mit bis zu 2 Urnen je Jahr | 7,14 €* |
*(6,00 € netto zzgl. 1,14 € USt)
§10
Bestattungen und Beisetzungen
(1) Für das Ausheben und Schließen eines Grabes, Aufwerfen und Abräumen des Grabhügels sowie andere vor- und nachbereitende Arbeiten werden folgende Gebühren erhoben:
| a) | Bei der Bestattung der Leiche Verstorbener bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 200,00 € |
|---|---|---|
| b) | Bei der Bestattung der Leiche Verstorbener ab dem vollendeten 5. Lebensjahr | 600,00 € |
Bei der Beisetzung von Aschenresten werden für das Ausheben und Schließen eines Grabes folgende Gebühren erhoben:
| a) | Für die Beisetzung in einer Urnengrabstätte | 297,00 € |
|---|---|---|
| b) | Für die Beisetzung in einem Urnennaturgrab oder in einem anonymen Urnengrab | 351,05 €* |
*(295,00 € netto zzgl. 56,05 € USt)
5
STADT PINNEBERG
- ORTSRECHT UND WEITERE REGELUNGEN -
Nummer: 6.61
Seite: 6
Stand: 12/25
§ 11 Ausgrabungen und Umbettungen
Ausgrabungen und Umbettungen
(1) Für das Öffnen und Schließen eines Grabes, die Aushebung, Transport des Sarges innerhalb des Friedhofs, Aufwerfen und Abräumen des Grabhügels sowie andere vor-und nachbereitende Arbeiten werden folgende Gebühren erhoben:
a) für die Ausgrabung eines Sarges 2.023,00 €* *(1.700,00 € netto zzgl. 323,00 € USt)
b) für die Ausgrabung einer Urne 1.309,00 €* *(1.100,00 € netto zzgl. 209,00 € USt)
(2) Bei Umbettungen auf dem Stadtfriedhof werden weitere Gebühren gemäß §13 je nach Beanspruchung erhoben. Weiterhin können zusätzliche Arbeiten je nach Arbeitsaufwand nach Stundensätzen oder nach Aufwand anderer in Anspruch genommener Dienstleister berechnet werden.
§ 12 Gebühren für die Benutzung der Friedhofskapelle und Leichenhalle
Gebühren für die Benutzung der Friedhofskapelle und Leichenhalle
Für die Benutzung der Friedhofskapelle und Leichenhalle werden folgende Gebühren erhoben:
a) Für die Durchführung einer Trauerfeier in der Friedhofskapelle als Hauptleistung 250,00 €* als unselbständige Nebenleistung zu einer Hauptleistung nach § 10 Abs. 2 b 297,50 €*
*(netto 250,00 € zzgl. 47,50 USt.)
b) Für die Nutzung des Abschiedsraums als Hauptleistung 81,00 €* als unselbständige Nebenleistung zu einer Hauptleistung nach § 10 Abs. 2 b 96,39 €*
*(netto 81,00 € zzgl. 15,39 € USt.)
c) Für die Aufbewahrung einer Leiche in einer Sargkammer oder Kühlzelle je angefangenen Tag als Hauptleistung 20,00 €* als unselbständige Nebenleistung zu einer Hauptleistung nach § 10 Abs. 2 b 23,80 € *
*(netto 20,00 € zzgl. 3,80 € USt.)
d) Für die Benutzung der Orgel oder des Klaviers als Hauptleistung 32,00 €* als unselbständige Nebenleistung zu einer Hauptleistung nach §10 Abs. 2 b 38,08 €*
*(netto 32,00 € zzgl. 6,08 € USt)
Handelt es sich bei dieser Leistung um eine unselbständige Nebenleistung zu einer
6
STADT PINNEBERG
- ORTSRECHT UND WEITERE REGELUNGEN -
| Nummer: | 6.61 |
|---|---|
| Seite: | 7 |
| Stand: | 12/25 |
umsatzsteuerpflichtigen Hauptleistung unterliegt die hier aufgeführte unselbstständige Nebenleistung gleichfalls vollumfänglich der Umsatzsteuerpflicht (3.10 (5)UStAE).
e) Gestellung von Hilfskräften je Hilfskraft und Stunde als Hauptleistung 36,00 €* als unselbständige Nebenleistung zu einer Hauptleistung nach §10 Abs. 2 b 42,84 €*
*(netto 36,00 € zzgl. 6,84 € USt)
(1) Wenn nach Ablauf der Ruhezeit bzw. nach dem Erlöschen des Nutzungsrechtes gem. § 27 Abs. 1 der Friedhofssatzung Grabmale ersatzweise geräumt und entsorgt werden, weil die Nutzungsberechtigten diese nicht fristgerecht entfernt haben, wird eine Gebühr in Höhe des tatsächlich entstandenen Aufwandes erhoben. (2) Dasselbe gilt, wenn eine Nutzungsberechtigte/ ein Nutzungsberechtigter während der Laufzeit des Nutzungsrechtes die Grabstätte auch nach schriftlicher Abmahnung nicht in angemessener Frist entsprechend den Vorschriften der Satzung für den Stadtfriedhof Pinneberg (Friedhofssatzung) herrichtet und/ oder unterhält und die Stadt die Herrichtung ersatzweise vornehmen muss. (3) Außerdem kann, wenn es sich um eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 38 der Friedhofssatzung handelt, eine Geldbuße auferlegt werden.
§ 14
Verwaltungsgebühren
(1) Für die einmalige Prüfung und Genehmigung zur Aufstellung eines Grabmales beträgt die Gebühr als Hauptleistung 90,00 €* als unselbständige Nebenleistung zu einer Hauptleistung nach § 8 Abs. 1d, 1e, § 9 Abs. 3g, § 10 Abs. 2b, § 11 Abs. 1a, 1b 107,10 € *
*(netto 90,00 € zzgl. 17,10 € USt)
(2) Für Sonderleistungen der Friedhofsverwaltung beträgt die Gebühr je Verwaltungsarbeitsstunde als Hauptleistung 300,00 €* als unselbständige Nebenleistung zu einer Hauptleistung nach § 8 Abs. 1d, 1e, § 9 Abs. 3g, § 10 Abs. 2b, § 11 Abs. 1a, 1b 357,00 € *
*(netto 300,00 € zzgl. 57,00 € USt)
7
STADT PINNEBERG
- ORTSRECHT UND WEITERE REGELUNGEN -
| Nummer: | 6.61 |
|---|---|
| Seite: | 8 |
| Stand: | 12/25 |
(3) Im Übrigen gelten die Vorschriften der Satzung der Stadt Pinneberg über die Erhebung von Verwaltungsgebühren in der jeweiligen Fassung.
Handelt es sich bei dieser Leistung um eine unselbständige Nebenleistung zu einer umsatzsteuerpflichtigen Hauptleistung unterliegt die hier aufgeführte unselbstständige Nebenleistung gleichfalls vollumfänglich der Umsatzsteuerpflicht (3.10 (5)UStAE).
§ 15
Datenverarbeitung
(1) Die Stadt Pinneberg ist berechtigt, die zur Gebührenermittlung, -festsetzung und -einziehung erforderlichen, personenbezogenen Daten, gemäß den Bestimmungen der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zu verarbeiten. Zur Erfüllung der Aufgaben nach dieser Satzung ist die Verarbeitung folgender Daten gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. e) und Abs. 3 S. 1 lit. b), S. 2 bis 4 Datenschutz-Grundverordnung i.V.m. § 11 KAG i.V.m. § 29b Abgabenordnung erforderlich:
- Namen
- Vornamen
- Geburtsdaten und Sterbedaten
- Verwandtschaftsverhältnisse
- Anschriften
- Telekommunikationsdaten
- Bankverbindungen
- Inhalte von Gewerbezulassungen
der Verstorbenen, der Antragstellerinnen und Antragsteller, der Nutzungsberechtigten von Grabstätten und der Gewerbetreibenden auf dem Stadtfriedhof.
(2) Die Daten nach Abs. 1 werden, neben der Erhebung bei den Beteiligten, aus den folgenden Unterlagen erhoben:
- Melderegister der Einwohnermeldebehörden
- Anschriftenermittlung
- Standesamtsregister
- gewerbliche Anmeldungen
- Unterlagen der Bestattungsunternehmer
Die Stadt Pinneberg und der KSP dürfen sich diese Daten von den jeweiligen Behörden bzw. Bestattungsunternehmer übermitteln lassen und nach dieser Satzung weiterverarbeiten.
8
STADT PINNEBERG
- ORTSRECHT UND WEITERE REGELUNGEN -
Nummer: 6.61
Seite: 9
Stand: 12/25
§ 16 In-Kraft-Treten
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt rückwirkend am 01.08.2023 in Kraft und ersetzt die bisherige Gebührensatzung für den Stadtfriedhof Pinneberg, beschlossen durch die Ratsversammlung am 06.07.2023, welche damit zum 01.08.2023 außer Kraft tritt.
Durch das rückwirkende Inkrafttreten dieser Satzung werden Gebührenpflichtige nicht ungünstiger gestellt als nach der ersetzten Satzung (§ 2 Abs. 2 S. 3 KAG).
Pinneberg, den 12.12.2025 Stadt Pinneberg
Thomas Voerste Bürgermeister
Veröffentlicht: 18.12.2025
9
9