Friedhofssatzung
37 Abschnitte.
§ 1 Paragraph 1
Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für den im Gebiet der Stadt Pinneberg zwischen den Straßen Hogenkamp, An der Eiche, Datumer Chaussee, Hohenbalk und „Kirchenstieg“ gelegenen und vom Kommunalen Servicebetrieb der Stadt Pinneberg (nachfolgend kurz: KSP) verwalteten Friedhof.
§ 2 STADT PINNEBERG
Rechtsform und Gliederung des Friedhofs
(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Pinneberg. Er führt die Bezeichnung „Stadtfriedhof Pinneberg“. Ihn zu betreiben, ist dem KSP, ein Eigenbetrieb, als Sondervermögen der Stadt Pinneberg, übertragen worden.
(2) Die Verwaltung und Aufsicht ist der Werkleiterin / dem Werkleiter des KSP übertragen. Sie / er hat die Gestaltung des Stadtfriedhofes im Rahmen der Bestimmungen dieser Satzung festzulegen.
(3) Der Stadtfriedhof dient zur Bestattung und Beisetzung aller Personen, die bei ihrem Ableben ihren Hauptwohnsitz in der Stadt Pinneberg hatten oder ein Recht auf Bestattung oder Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Außerdem können bei ausreichender Kapazität weitere Personen beigesetzt werden. Die Werkleiterin / der Werkleiter des KSP kann der Bestattung oder Beisetzung anderer Personen zustimmen.
(4) Für die Anlage und Gliederung gelten diese Satzung und ein Plan, der Bestandteil dieser Satzung ist. Dieser Plan hängt bei der Friedhofsverwaltung des KSP, Hogenkamp 34 a in Pinneberg aus.
(5) Der Friedhof erfüllt wichtige Umwelt- und Naturschutzfunktionen im Interesse der Allgemeinheit.
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§ 3 II. Ordnungsvorschriften
Außerdienststellung und Entwidmung
(1) Der Stadtfriedhof oder ein Friedhofsteil kann ganz oder teilweise außer Dienst gestellt oder entwidmet werden, wenn dies nach Abwägung aller in Betracht kommender Kriterien, insbesondere aus wichtigem öffentlichen Grund, geboten ist.
(2) Durch die Außerdienststellung wird nur die Möglichkeit weiterer Bestattungen oder Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung geht außerdem die Eigenschaft als Ruhestätte der Toten verloren. Jede Außerdienststellung oder Entwidmung nach Abs. 1 ist ortsüblich öffentlich bekannt zu machen; bei einzelnen Grabstätten erhält der jeweilige Nutzungsberechtigte statt dessen einen schriftlichen Bescheid. Dies gilt nicht, wenn der Aufenthaltsort der Nutzungsberechtigten nicht bekannt ist und ohne zumutbaren Aufwand nicht ermittelt werden kann.
(3) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte aufgehoben oder im Einvernehmen mit den Berechtigten abgelöst werden sollen, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten grundsätzlich möglich. Die Entwidmung kann nur verfügt werden, wenn alle Ruhefristen und Nutzungsrechte abgelaufen sind.
(4) Eine Außerdienststellung, Schließung oder Entwidmung des Stadtfriedhofs oder von Teilflächen obliegt der Stadt Pinneberg.
II. Ordnungsvorschriften
§ 4 Paragraph 4
Zugang zum Friedhof
(1) Der Friedhof soll vor Tagesanbruch nicht betreten und vor einbrechender Dämmerung verlassen werden.
(2) Der KSP kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass untersagen.
§ 5 STADT PINNEBERG
Verhalten auf dem Stadtfriedhof
(1) Alle Personen haben sich auf dem Stadtfriedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten und die Pietät zu wahren. Das Friedhofspersonal übt das Hausrecht aus.
(2) Kinder unter 6 Jahren dürfen den Stadtfriedhof nur in Begleitung und unter der Verantwortung Erwachsener betreten.
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(3) Auf dem Stadtfriedhof ist es insbesondere untersagt,
a) Grabstätten und Grabeinfassungen außer zu privaten Grabpflegearbeiten zu betreten, den Stadtfriedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen) zu betreten,
b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen, Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung des KSP und der auf dem Friedhof tätigen Dienstleistungserbringern sind von diesem Verbot ausgenommen; die Zeiten sind zwischen dem Dienstleistungserbringer und der Friedhofsverwaltung des KSP abzustimmen,
c) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, und gewerbliche Dienste anzubieten oder dafür zu werben,
d) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen. Von den Nutzungsberechtigten oder deren Familienangehörigen an Sonn- und Feiertagen vorgenommene private Grabpflegearbeiten bleiben davon unberührt.
e) ohne schriftliche Zustimmung der Stadt Pinneberg oder der Friedhofsverwaltung des KSP gewerbsmäßig zu fotografieren oder zu filmen,
f) Druckschriften zu verteilen; ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier und sonstiger Veranstaltungen in der Friedhofskapelle üblich sind,
g) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
h) sich störend zu verhalten.
Die Friedhofsverwaltung des KSP kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(4) Hunde sind auf dem Stadtfriedhof an einer kurzen Leine zu führen.
(5) Besondere Veranstaltungen und Feierlichkeiten sind spätestens 3 Tage vorher bei der Friedhofsverwaltung des KSP zu beantragen und bedürfen der Zustimmung.
§ 6 STADT PINNEBERG
Dienstleistungen
(1) Die gewerbliche und künstlerische Tätigkeit eines Dienstleistungserbringers (Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter usw.) auf dem Stadtfriedhof bedarf der Zulassung durch die Friedhofsverwaltung des KSP. Die Zulassung kann erteilt werden, wenn die Antragstellerin/ der Antragsteller fachlich geeignet und in betrieblicher und personeller und persönlicher Hinsicht zuverlässig ist. Die Zulassung gilt als erteilt, wenn der Antrag nicht innerhalb einer Frist von einem Monat abgelehnt wird. § 111 a Landesverwaltungsgesetz gilt entsprechend. Steinmetze und Bildhauer haben mit dem Zulassungsantrag einen für die auszuführende Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachzuweisen.
- Dienstleistungserbringer, denen eine Zulassung durch eine andere bundesdeutsche
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Gebietskörperschaft erteilt worden ist, bedürfen nicht der Zulassung nach Abs. 1. Sie haben vor Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Stadtfriedhof dies der Friedhofsverwaltung des KSP anzuzeigen und die Zulassung vorzulegen.
(3) Das Verfahren nach vorstehenden Absätzen kann auf Wunsch über die einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Landesverwaltungsgesetzes abgewickelt werden. (4) Die Friedhofsverwaltung des KSP oder die einheitliche Stelle können die Ausübung der Tätigkeit auf Zeit oder auf Dauer untersagen, wenn der Dienstleistungserbringer gegen die Bestimmungen dieser Satzung verstoßen hat. Dasselbe gilt, wenn der Dienstleistungserbringer nicht mehr fachlich geeignet oder in betrieblicher oder personeller und persönlicher Hinsicht nicht mehr zuverlässig ist oder wenn Steinmetze und Bildhauer den Haftpflichtversicherungsschutz verlieren. (5) Gewerbliche und künstlerische Arbeiten dürfen nur von Montag bis Freitag in der Zeit zwischen 07:00 und 18:00 Uhr sowie sonnabends zwischen 07:00 und 16:00 Uhr ausgeführt werden. Die Friedhofsverwaltung des KSP kann auf Antrag Ausnahmen zulassen. Die Ausübung der Tätigkeiten während Beisetzungen und Abschiedsfeiern bedarf der vorherigen Abstimmung mit der Friedhofsverwaltung des KSP. (6) Die Dienstleistungserbringer haften für alle Schäden, die sie im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof verursachen. (7) Die für die Arbeiten erforderlichen Geräte, Werkzeuge und Materialien dürfen nur auf den von der Friedhofsverwaltung des KSP genehmigten Stellen gelagert werden. Gewerbliche Geräte und Werkzeuge dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen gereinigt werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Abfälle oder Überbleibsel der Arbeiten jeglicher Art müssen wieder vom Friedhof entfernt werden. Die friedhofseigenen Entsorgungsstellen dürfen von Gewerbetreibenden und Künstlern nicht genutzt werden.
III. Bestattungsvorschriften
§ 7 STADT PINNEBERG
Allgemeines
(1) Eine Bestattung oder Beisetzung auf dem Stadtfriedhof ist rechtzeitig – spätestens jedoch 2 Arbeitstage vor dem vorgesehenen Bestattungs- bzw. Beisetzungstermin – von der/dem Bestattungs- bzw. Beisetzungspflichtigen, der/dem Nutzungsberechtigten oder dem Bestattungsunternehmen unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen bei der Friedhofsverwaltung des KSP auf Antragsvordruck anzumelden. Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte (§ 14) bzw. Urnenwahlgrabstätte (§ 15) beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen, bei Urnenbeisetzungen ebenso die Bescheinigung über die Einäscherung. (2) Die Friedhofsverwaltung des KSP setzt die Zeit einer Trauerfeier in der Friedhofskapelle und der Bestattung oder Beisetzung fest. Bestattungen und Beisetzungen erfolgen regelmäßig an Werktagen außer an Samstagen. Folgen zwei Feiertage aufeinander, so kann die Bestattung oder die Beisetzung auch am zweiten Feiertag er-
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folgen, sofern sachliche Gründe dies unausweichlich erfordern. Weiterhin sind für eine Bestattung oder Beisetzung die jeweiligen gesetzlichen Fristen zu beachten.
(3) Urnen, die nicht entsprechend dem Gesetz oder innerhalb von 3 Monaten nach der Einäscherung beigesetzt wurden, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen von Amts wegen in einer Grabstätte nach §16 (1) f beigesetzt.
§ 8 Beschaffenheit von Särgen, Urnen und Überurnen
Beschaffenheit von Särgen, Urnen und Überurnen
(1) Die Särge müssen fest gefragt und so abgedichtet sein, dass jedes durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Für die Bestattung sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z.B. Vollholz) erlaubt, die keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke und Zusätze enthalten. Sie müssen das Verwesen innerhalb der Ruhefrist ermöglichen. Dies gilt auch für Sargzubehör und –ausstattung. (2) Urnen und Überurnen müssen so beschaffen sein, dass sie den gesetzlichen Anforderungen genügen, insbesondere dürfen sie nicht die Beschaffenheit des Bodens, der des Grundwassers nachteilig verändern und müssen das Auflösen der Aschen innerhalb der Ruhefrist ermöglichen. Auf besonderen Teilen des Friedhofes können Urnen aus besonders leicht vergänglichem Material vorgeschrieben werden.
§ 9 Ausheben der Gräber
Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung des KSP ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erd-wände getrennt sein. (4) Die Entfernung der Bepflanzung und der Grabmale bei vorhandenen Gräbern ist rechtzeitig, spätestens 2 Tage vor einer Bestattung oder Beisetzung durch den Nutzungsberechtigten der Grabstelle vornehmen zu lassen. Für nicht entfernte Bepflanzung und Grabaufbauten leistet die Friedhofsverwaltung keinen Ersatz. Sofern dadurch ein erhöhter Arbeitsaufwand entsteht, wird dieser gesondert in Rechnung gestellt.
§ 10 Ruhe- und Nutzungszeit
Ruhe- und Nutzungszeit
(1) Die Ruhezeit für Leichen beträgt:
a) bei Verstorbenen bis zur Vollendung des 1. Lebensjahres sowie Tot- und Fehlgeburten
10 Jahre
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| b) bei Verstorbenen vom vollendeten 1. bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 15 Jahre | ||
| c) bei Verstorbenen ab vollendetem 5. Lebensjahr | 25 Jahre | ||
| (2) Die Ruhezeit für Urnen beträgt 20 Jahre. | |||
| (3) Ruhezeit und Nutzungszeit sind grundsätzlich gleich. Überschreitet die Ruhezeit der letzten Beisetzung die Nutzungszeit der Grabstätte, so wird die Nutzungszeit entsprechend verlängert. | |||
| (4) Die Nutzungszeit kann auf Wunsch bei den in § 12 Abs. 4 aufgeführten Grabarten über die Ruhezeit hinaus verlängert werden. Die Verlängerungsgebühren sind analog der Verlängerung im Fall einer Beisetzung zu bezahlen. | |||
| § 11 Umbettungen | |||
| (1) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung des KSP. Die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn die Antragstellerin/der Antragsteller einen wichtigen Grund nachweist, der den Schutz der Totenruhe überwiegt. Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung des KSP durchgeführt. Für Leichen kann dies in der Zeit zwischen dem 01. November und 31. März, für Aschen ganzjährig erfolgen. | |||
| (2) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, haben die Antragsteller zu tragen. | |||
| (3) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. | |||
| (4) Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken auszugraben, bedürfen einer richterlichen oder behördlichen Anordnung. | |||
| IV. Grabstätten | |||
| § 12 Allgemeines | |||
| (1) Es werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt: | |||
| a) Einstellige Reihengrabstätten (§ 13), | |||
| b) ein- oder mehrstellige Wahlgrabstätten für Erd- und Urnenbeisetzungen (§§ 14, 15) | |||
| c) ein- oder mehrstellige Grabstätten in Sondergrabfeldern mit Bewirtschaftung durch den KSP (§16) | |||
| d) Ehrengrabstätten (§ 17). | |||
| e) Grabstätten auf den Ehrenfeldern (§18). |
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(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des KSP. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es entsteht kein Eigentums- oder sonstiges dingliches Recht an einer Grabstätte. Ein Rechtsanspruch auf den Erwerb einer bestimmten Grabstätte besteht nicht.
(3) Das Nutzungsrecht an Grabstätten wird grundsätzlich im Todesfall übertragen. Im Rahmen der Vorsorge kann eine Nachfrage auf vorzeitige Vergabe eines Nutzungsrechts zu Lebzeiten gestellt werden. Ein Rechtsanspruch darauf besteht nicht. Die Nutzungsgebühr ist im Voraus für die gesamte Nutzungsdauer zu entrichten und muss bei der späteren (Erst-) Bestattung oder –Beisetzung entsprechend verlängert werden.
(4) Das Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten und Ehrengrabstätten nach Abs. 1 Buchstaben b) und d) kann für die Zeit nach Ablauf der Nutzungszeit (§ 10) für die Dauer von mindestens 5 Jahren verlängert oder wieder erworben werden, sofern nicht Interessen nach § 3 entgegen stehen. Ein Nutzungsrecht erlischt, wenn die Verlängerung nicht spätestens bis zum Ablauf des Nutzungsrechtes beantragt wird.
(5) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr und mit Aushändigung der Graburkunde. Satz 1 gilt für Verlängerungen und Wiedererwerb entsprechend. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Bepflanzung und Pflege der Grabstätte. Mit dem Nutzungsrecht übernehmen die Nutzungsberechtigten auch die für die Grabmale und Grabstätten bestehenden Rechte und Pflichten.
(6) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an belegten Grabstätten erst nach Ablauf der Ruhezeit zurückgegeben werden. Die Rückgabe erfolgt entschädigungslos.
(7) Die Werkleitung des KSP kann das Nutzungsrecht nach Abmahnung entziehen, wenn die Grabstätte nicht friedhofswürdig unterhalten wird. Die Entziehung erfolgt entschädigungslos.
(8) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte, an Wahlgrabstätten, an Urnengräbern und an Ehrengrabstätten.
(9) Die Erwerberin/der Erwerber eines Nutzungsrechtes soll bereits beim Erwerb ihren/seinen Rechtsnachfolger bestimmen und diesem das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Die Übertragung wird mit dem Tod des Übertragenden wirksam.
§ 13 STADT PINNEBERG
Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit der/des zu Bestattenden abgegeben werden.
(2) Es stehen folgende Reihengrabstätten zur Verfügung: Reihengrabfelder für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr.
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(3) In jeder Reihengrabstätte darf nur ein Sarg bzw. eine Urne beigesetzt werden, in Reihengrabstätten für Erdbeisetzungen innerhalb der ersten fünf Jahre zusätzlich eine Urne.
(4) das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von Ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird 3 Monate vorher ortsüblich öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gemacht.
§ 14 Wahlgrabstätten für Erdbeisetzungen
Wahlgrabstätten für Erdbeisetzungen
(1) Wahlgrabstätten für Erdbeisetzungen werden in ein- und mehrstellige Grabstätten unterschieden.
(2) Es stehen folgende Wahlgrabstätten zur Verfügung:
a) Wahlgrabstätten in Reihenfolge,
b) Wahlgrabstätten in bevorzugter Lage (nur Bestandsschutz bestehender Nutzungsrechte),
c) Familiengrabstätten ( ab 8 m² ),
d) Wahlgrabstätten im jüdischen Gräberfeld,
e) Wahlgrabstätten für Verstorbene bis zum vollendeten 1. Lebensjahr sowie für Tot- und Fehlgeburten über 500 g (bestattungspflichtig),
f) Wahlgrabstätten für Verstorbene vom vollendeten 1. bis zum vollendeten 5. Lebensjahr,
g) Wahlgrabstätten für Verstorbene vom vollendeten 5. bis zum vollendeten 14. Lebensjahr.
(3) In eine Wahlgrabstätte nach Abs. 2 Buchstabe a) kann zusätzlich eine Tot- oder Fehlgeburt, nach Abs. 2 Buchstabe a) - c) können auch zusätzlich zwei Urnen beigesetzt werden.
§ 15 Urnenwahlgrabstätten
Urnenwahlgrabstätten
(1) Für Aschen-Urnen stehen folgende Wahlgrabstätten zur Verfügung:
a) allgemeine Urnenwahlgrabstätten – 1 m² für bis zu 4 Urnen,
b) Urnenfamiliengrabstätten jeweils ab 4 m² für bis zu (8 Urnen),
(2) Unberührt davon bleibt die Urnenbeisetzung auf einem Wahlgrab gem. § 14 Abs. 3.
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§ 16 Paragraph 16
Grabstätten in Sondergrabfeldern
(1) In Sondergrabfeldern stehen folgende Grabstätten zur Verfügung: a) Erdgräber in Rasenlage, b) Wahlgrabstätten für Tot- und Fehlgeburten unter 500 g (nicht bestattungspflichtig - s.g. Sternenkinder), c) Urnenpaargrabstätten für bis zu 2 Urnen, d) Urnennaturgrabstätten für bis zu 2 Urnen, e) Urnengräber auf dem anonymen Grabfeld, f) Urnengräber auf dem Gemeinschaftsgrabfeld der Ordnungsbehörde. (2) In eine Erdgrabstätte in Rasenlage nach Buchstabe a) können zusätzlich zwei Urnen beigesetzt werden.
§ 17 Paragraph 17
Ehrengrabstätten
Die Entscheidung über die Anlage von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) und die Zuerkennung einer Ehrengrabstätte obliegt der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister.
§ 18 V. Gestaltung der Grabstätten
Grabstätten auf den Ehrenfeldern
Das Anlegen und Pflegen der Grabstätten auf den Ehrenfeldern im Bereich des Stadtfriedhofs obliegt der Friedhofsverwaltung des KSP. Jede eigenmächtige Änderung der Anlage oder ordnungswidriges Anbringen von Grabschmuck durch Dritte ist untersagt. Diese können von der Friedhofsverwaltung des KSP beseitigt und die entstehenden Kosten dem Verursacher auferlegt werden.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 19 STADT PINNEBERG
Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seiner Gesamtanlage und in seinen einzelnen Teilen gewahrt wird.
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§ 20 VI. Grabmale
Wahlmöglichkeit
(1) Auf dem Stadtfriedhof werden Abteilungen mit und zumindest eine Abteilung ohne besondere Gestaltungsvorschriften eingerichtet.
(2) Es besteht die Möglichkeit, eine Grabstätte in einer Abteilung mit oder in einer Abteilung ohne besondere Gestaltungsvorschriften zu wählen. Von dieser Wahlmöglichkeit ist bei der Anmeldung gem. § 7 Abs. 1 Gebrauch zu machen. Geschieht dies nicht, hat die Beisetzung in einer Abteilung mit besonderen Gestaltungsvorschriften zu erfolgen.
VI. Grabmale
§ 21 STADT PINNEBERG
Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften
(1) Die Grabmale, Plastiken und Skulpturen (Engel, Putten, Büste der/des Verstorbenen) müssen sich in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung in das Gesamtbild des Friedhofs angemessen einfügen.
(2) Für Grabmale, Plastiken und Skulpturen (Engel, Putten, Büste des/der Verstorbenen) dürfen nur Granite, granitähnliche Steine, Marmor, Bronze und ähnliche beständige Materialien, außer Kunststoffe, verwendet werden. Findlinge können auf Familiengrabstätten – ausgenommen auf Urnenfamiliengrabstätten – aufgestellt werden.
(3) Bei Gestaltung und der Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:
a) Jede Bearbeitung ist möglich. Alle Seiten müssen so fachgerecht bearbeitet sein, dass sie dem würdigen Rahmen entsprechen.
b) Flächen dürfen keine Umrandung haben.
(4) Auf Grabstätten sind stehende und liegende Grabmale zulässig. Grundsätzlich ist nur ein Grabmal zulässig, bei Bedarf kann die Friedhofsverwaltung des KSP weitere Grabmale zulassen.
(5) Auf Grabstätten für Erdbeisetzungen sind stehende Grabmale in folgenden Größen zulässig:
a) Auf Reihengrabstätten zwischen 70/80 cm Höhe und 40/45 cm Breite sowie eine Stärke zwischen 15/18 cm oder Kissensteine mit den Maßen 40 cm x 50 cm und mit einer Höhe an der vorderen Seite zwischen 8/10 cm und an der gegenüberliegenden Seite von 15 cm.
b) Auf einstelligen Wahlgrabstätten von 90 cm Höhe und zwischen 45/50 cm Breite sowie zwischen 15/18 cm Stärke, jedoch bei Wahlgrabstätten nach § 14 Abs. 2 Buchstaben e) und f) zwischen 70/80 cm Höhe und 40/45 cm Breite sowie eine Stärke zwischen 15/18 cm oder Kissensteine mit den Maßen 40 cm x 50 cm und mit einer Höhe an der vorderen Seite zwischen 8/10 cm und an der gegenüberliegenden Seite von 15 cm.
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c) Auf zwei- oder mehrstelligen Wahlgrabstätten, auf Wahlgrabstätten in besonderer Lage und auf Familiengrabstätten sowie Ehrengrabstätten zwischen 100/110 cm Höhe und 50/60 cm Breite sowie zwischen 80/90 cm Höhe und 100/110 cm Breite und einer Mindeststärke von 15 cm.
(6) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale in folgenden Größen zulässig:
a) Auf allgemeinen Urnenwahlgrabstätten und Urnenpaargrabstätten Kissensteine mit den Maßen 40 cm x 50 cm und mit einer Höhe an der vorderen Seite zwischen 8/10 cm und an der gegenüberliegenden Seite von 15 cm, auf Urnenwahlgräber am Kirchsteig (UK-Gräber) auch stehende Grabmale mit den Maßen zwischen 70/80 cm Höhe und 40/45 cm Breite sowie einer Stärke zwischen 15/18 cm, hier können Umrandungen zugelassen werden.
b) Auf Urnenfamiliengrabstätten nur stehende Grabmale mit den Maßen von 80 cm Höhe, 40/45 cm Breite sowie 15/20 cm Stärke.
c) Auf dem Urnennaturgrabfeld unter Bäumen besteht die Möglichkeit, eine Schieferplatte (ca.18x32x1,2 cm) mit dem Namen, Geburts- und Sterbejahr in den vorhandenen Lerchenholzstehlen anzubringen.
d) Auf Urnengrabstätten in der Natursteinmauer müssen Grabmale mit den Maßen 50 cm x 40 cm und einer Stärke von mind. 8 cm in die Wand eingelassen werden.
Auf dem anonymen Grabfeld und dem Urnengemeinschaftsfeld der Ordnungsbehörde sind keine Grabmale zugelassen.
(7) Soweit es der Friedhofsverwaltung des KSP innerhalb der Gesamtgestaltung unter Beachtung des § 19 und unter Berücksichtigung künstlerischer Anforderungen für vertretbar hält, kann er Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 2 bis 6 zulassen. Er kann für Grabmale in besonderer Lage über Abs. 1 bis 6 hinausgehende Anforderungen an Material, Entwurf und Ausführung stellen.
§ 22 Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften
Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften
Die Grabmale unterliegen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen besonderen Anforderungen, jedoch müssen die Sicherheit und die Würde des Friedhofs gewahrt bleiben (§ 19).
§ 23 Zustimmungserfordernis
Zustimmungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung des KSP, wobei § 27 Abs. 1 dieser Satzung unberührt bleibt. Sie ist bereits vor der Anfertigung oder der Veränderung der Grabmale einzuholen. Die Anträge sind schriftlich mittels Antragsformular der Friedhofsverwaltung des KSP durch die/den Nutzungsberechtigten zu stellen; die Antragstellerin/der Antragsteller hat die Graburkunde vorzulegen oder das Nutzungsrecht nachzuweisen.
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(2) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.
§ 24 Paragraph 24
Anlieferung
(1) Beim Liefern von Grabmalen ist der Friedhofsverwaltung des KSP vor der Errichtung der genehmigte Entwurf vorzulegen. (2) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie auf der Grabstätte vor Aufstellung von der Friedhofsverwaltung des KSP überprüft werden können.
§ 25 Paragraph 25
Fundamentierung, Befestigung und Standsicherheit
Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach der Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal) in der jeweils geltenden Fassung aufzustellen.
§ 26 STADT PINNEBERG
Unterhaltung
(1) Die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist die/der Nutzungsberechtigte. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstiger baulicher Anlagen oder Teilen davon gefährdet, ist die/der Nutzungsberechtigte verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung des KSP auf Kosten der/des Nutzungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung des KSP nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung des KSP berechtigt, dies auf Kosten der/des Nutzungsberechtigten zu veranlassen oder das Grabmal und sonstige bauliche Anlagen oder die Teile davon zu entfernen; der KSP ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. Die/der Nutzungsberechtigte ist für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen, durch Abstürzen von Teilen davon oder auf sonstige Weise verursacht wird. (3) Ist die/der Nutzungsberechtigte oder ihr/sein Aufenthalt nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügen dabei eine ortsübliche Bekanntmachung und/oder ein einmonatiger Hinweis auf der Grabstätte.
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§ 27 VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
Entfernen
(1) Nach Ablauf des Nutzungs- oder Überlassungsrechts an Grabstätten sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen zu entfernen und das Grab von Bewuchs abzuräumen. Sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts entfernt, fallen sie entschädigungslos in die Verfügungsgewalt des KSP. Sofern dann Grabstätten von der Friedhofsverwaltung des KSP abgeräumt werden, hat die/der jeweils zuletzt Berechtigte die Kosten zu tragen.
(2) Die Friedhofsverwaltung des KSP kann das Entfernen von Grabmalen und sonstiger baulicher Anlagen anordnen, die ohne seine Zustimmung errichtet wurden oder für die die Genehmigungsgebühr nicht entrichtet wurde. Kommt die/der Nutzungsberechtigte dieser Anordnung nicht nach, kann das Entfernen auf Kosten der/des Nutzungsberechtigten von der Friedhofsverwaltung des KSP veranlasst werden.
VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 28 STADT PINNEBERG
Allgemeines
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 19 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend auch für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen. Die Instandhaltung und Pflege der Grabstätten nach §§ 16 bis 18 obliegt dem KSP.
(2) Die Größe, Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Höhe des Grabhügels darf 0,20 m nicht überschreiten. Die Grabstätten dürfen nur so bepflanzt werden, dass die anderen Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigt werden.
(3) Für das Herrichten und die Instandhaltung der Grabstätten einschließlich der Dauerbepflanzung ist die/der jeweils Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.
(4) Die Nutzungsberechtigten können das Herrichten und die laufende Pflege (Instandhaltung) der Grabstätte einem Dritten übertragen. Ist eine Grabstätte nicht binnen 6 Monaten nach einer weiteren Belegung durch die Nutzungsberechtigte/den Nutzungsberechtigten oder einen durch ihn beauftragten Dritten wieder hergerichtet worden, kann dies die Friedhofsverwaltung des KSP selbst vornehmen oder hierzu einen Dritten beauftragen; die Kosten trägt die/der Nutzungsberechtigte. Dasselbe gilt, wenn Grabstätten auch nach schriftlicher Abmahnung nicht in angemessener Frist entsprechend den Vorschriften dieser Satzung hergerichtet und/oder unterhalten werden.
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(5) Das Herrichten und Unterhalten sowie jede Veränderung der Erdgräber in Rasenlage, der Urnennaturgräber unter Bäumen, der Urnenpaargrabstätten, des anonymen Grabfeldes, des Urnengemeinschaftsfeldes der Ordnungsbehörde, der Gemeinschaftsgrabanlage für Sternenkinder (unter 500 g) und der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt der Friedhofsverwaltung des KSP.
(6) Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel dürfen auf den Grabstätten nicht verwendet werden.
(7) Die Verwendung von Grabschmuck aus Kunststoffen und anderen nicht verrottbaren Werkstoffen ist im Interesse des Umweltschutzes nicht zulässig.
(8) Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung des KSP kann auf der Grabstelle von den Nutzungsberechtigten eine Sitzgelegenheit eingerichtet werden, die sich in die Gesamtgestaltung einfügt.
§ 29 Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften
Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften
(1) Die Grabstätten müssen eine die gesamte Fläche bedeckende Bepflanzung erhalten und in ihrer gärtnerischen Gestaltung und in ihrer Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen.
(2) In den Belegungsplänen können für die Bepflanzung der Grabstätten kleinere Flächen als die Grabstättengröße vorgeschrieben und nähere Regelungen über die Art der Bepflanzung und die Gestaltung der Grabstätten getroffen werden. Nicht zugelassen sind Bäume und großwüchsige Sträucher und Einfassungen jeder Art. Ausnahmen können von der Friedhofsverwaltung des KSP zugelassen werden.
§ 30 Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften
Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften
Das Herrichten der Grabstätten unterliegt keinen besonderen Anforderungen, wobei jedoch die allgemeinen Gestaltungs- und Pflegevorschriften zu beachten sind. Die Grabstätten haben der Friedhofswürde zu entsprechen und sich in die Umgebung einzupassen. Die Friedhofsverwaltung des KSP kann im Einzelfall Anordnungen treffen, sofern die Gestaltung der Grabstätte mit dem Friedhofszweck nicht vereinbar ist.
§ 31 Vernachlässigung von Grabstätten
Vernachlässigung von Grabstätten
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß angelegt, wiederhergerichtet, umgestaltet oder gepflegt, beeinträchtigt sie die Sicherheit oder stört sie die Würde des Friedhofes, hat die/der Nutzungsberechtigte auf schriftliche Anforderung der Friedhofsverwaltung des KSP die Grabstätte innerhalb einer dabei jeweils festzusetzenden
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angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist die/der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht mit vertretbarem Aufwand zu ermitteln, genügt ein vierwöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, können Reihengrabstätten und Urnengrabstätten von der Friedhofsverwaltung des KSP abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten kann die Friedhofsverwaltung des KSP die Grabstätten auf Kosten der/des jeweiligen Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder/und das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. Die/der Nutzungsberechtigte ist zuvor erneut schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen; ist sie/er nicht bekannt oder nicht mit zumutbarem Aufwand zu ermitteln, hat eine öffentliche Aufforderung in Form einer ortsüblichen Bekanntmachung zu erfolgen. Die/der Nutzungsberechtigte ist in den schriftlichen Aufforderungen, in dem Entziehungsbescheid und in den Hinweisen auf der Grabstätte auf die für sie/ihn maßgeblichen Rechtfolgen der Sätze 3 und 4 und des § 27 Abs. 1 hinzuweisen.
(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist die/der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht mit vertretbarem Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung des KSP den Grabschmuck entfernen.
(3) Die Friedhofsverwaltung des KSP ist nicht zur Aufbewahrung verwelkter Blumen, Kränze und sonstiger Gebinde verpflichtet. In anderen Fällen gehen Gegenstände nach Ablauf der Frist von einem Monat entschädigungslos in die Verfügungsgewalt des KSP über.
VIII. Leichenhalle und Trauerfeiern
§ 32 Benutzung der Leichenhalle
Benutzung der Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen in fest verschlossenen Särgen bis zur Bestattung. Die Zellen dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung des KSP betreten werden.
(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Verstorbenen von den Angehörigen mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung des KSP besichtigt werden. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.
(3) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der Genehmigung der Ordnungsbehörde bzw. der Amtsärztin/des Amtsarztes.
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§ 33 IX. Schlussvorschriften
Trauerfeiern
(1) Die Trauerfeiern dürfen nur in der dafür vorgesehenen Trauerfeierhalle (Friedhofskapelle) und/oder am Grabe abgehalten werden. Die Friedhofsverwaltung des KSP kann Trauerfeiern im Freien zulassen.
(2) Sofern die/der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen, kann die Anwesenheit der Leiche / des Sarges bei der Benutzung des Feierraums untersagt werden.
(3) Jede Musik- und jede Gesangsdarbietung auf dem Friedhof bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung des KSP.
(4) Die Trauerfeiern sollen (inkl. Auf- und Abbau) jeweils nicht länger als 90 Minuten dauern. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung des KSP.
IX. Schlussvorschriften
§ 34 Paragraph 34
Führen der Grabdateien und/oder der Grabbücher
Die Grabdateien bzw. Grabbücher der Friedhofsverwaltung des KSP enthalten:
a) ein Verzeichnis aller auf dem Stadtfriedhof beigesetzten Personen in der Zeitfolge der Bestattungen und Beisetzungen,
b) ein Verzeichnis der Reihen-, Wahl- und Urnengräber in der Reihenfolge der angelegten Grabfelder und Einzelgräber unter Eintragung der Belegungen und der Nutzungs- und Überlassungsberechtigten,
c) eine Namensdatei (der Bestatteten und Beigesetzten, der Nutzungsberechtigten und der tätig gewordenen Gewerbetreibenden),
d) zeichnerische Unterlagen (Gesamtplan, Belegungspläne für die verschiedenen Grabfelder usw.).
§ 35 STADT PINNEBERG
Datenverarbeitung
(1) Die Stadt Pinneberg ist berechtigt, die zur Gebührenermittlung, -festsetzung und -einziehung erforderlichen, personenbezogenen Daten, gemäß den Bestimmungen der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zu verarbeiten. Zur Erfüllung der Aufgaben nach dieser Satzung ist die Verarbeitung folgender Daten gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. e) und Abs. 3 S. 1 lit. b), S. 2 bis 4 Datenschutz-Grundverordnung i.V.m. § 11 KAG i.V.m. § 29b Abgabenordnung erforderlich:
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- Namen
- Vornamen
- Geburtsdaten
- Sterbedaten
- Verwandtschaftsverhältnisse
- Anschriften
- Telekommunikationsdaten
- Bankverbindungen
- Inhalte von Gewerbezulassungen
der Verstorbenen, der Nutzungsberechtigten, von Grabstätten und der Dienstleistungserbringer auf dem Stadtfriedhof.
(2) Die Daten nach Abs. 1 werden, neben der Erhebung bei den Beteiligten, aus folgenden Unterlagen erhoben:
- Melderegister der Einwohnermeldebehörden
- Anschriftenermittlung
- Standesamtsregister
- gewerbliche Anmeldungen
- Unterlagen der Bestattungsunternehmer
Der KSP darf sich diese Daten von den jeweiligen Behörden bzw. Bestattungsunternehmer übermitteln lassen und nach dieser Satzung weiterverarbeiten.
§ 36 Gebühren
Für die Benutzung des Stadtfriedhofes und seiner Einrichtungen sind die Gebühren und Entgelte nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 37 Haftung
Der KSP haftet nicht für Schäden, die aufgrund von Verstößen gegen diese Satzung bei der Benutzung des Friedhofes, seiner Anlagen und seiner Einrichtungen oder durch Dritte oder Tiere entstehen. Ihm obliegen keine besonderen Obhut- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet der KSP nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über die Amtshaftung bleiben unberührt.
§ 38 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 134 Abs. 5 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H., S. 58) in der jeweils geltenden Fassung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
- den Stadtfriedhof entgegen § 4 betritt,
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- sich auf dem Stadtfriedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),
- gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 verstößt,
- eine Tätigkeit auf dem Stadtfriedhof ohne Zulassung nach § 6 Abs. 1 oder trotz Untersagung nach § 6 Abs. 4 ausübt,
- Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11 Abs. 1),
- als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigte/Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibende/Gewerbetreibender ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder sonstige Grabausstattungen errichtet oder verändert (§ 23),
- Grabmale und Grabausstattungen nicht in einem verkehrssicheren Zustand hält (§ 26),
- Pflanzenschutz- oder Unkrautbekämpfungsmittel auf den Grabstätten verwendet (§ 28 Abs. 7),
- Grabstätten vernachlässigt (§ 31).
(2) Für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten findet das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 19.02.1987 (BGBl. I., S. 602) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5,00 € bis 1.000,00 € geahndet werden.
§ 39 In-Kraft-Treten
In-Kraft-Treten
Die 1. Nachtragssatzung tritt am 1. des Monats, der auf die öffentliche Bekanntmachung folgt, in Kraft und ändert die Satzung vom 01.12.2019.
Pinneberg, 23.10.2019
Stadt Pinneberg
gez. Bohlen Erster Stadtrat
Veröffentlicht: 21.11.2019 21.07.2023 (Homepage)