Friedhofssatzung – Pforzheim

Vollständige Friedhofssatzung für Pforzheim.

Friedhofssatzung

30 Abschnitte.

§ 1 Widmung, Geltungsbereich

Widmung, Geltungsbereich

(1) Die Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der Stadt. Sie dienen der Bestattung verstorbener Einwohner der Stadt und der in der Stadt verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 11 zur Verfügung steht. Die Friedhöfe dienen auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Stadt ist. Personen, die nicht in Pforzheim wohnhaft waren, können auf dem Hauptfriedhof bestattet werden.

(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.

(3) Die Friedhofssatzung gilt für die nachstehenden Friedhöfe der Stadt Pforzheim:

  • a. Hauptfriedhof
  • b. Friedhof Brötzingen
  • c. Friedhof Dillweißenstein
  • d. Friedhöfe Büchenbronn
  • e. Friedhof Eutingen
  • f. Friedhof Hohenwart
  • g. Friedhof Huchenfeld
  • h. Friedhof Würm

(4) Für die israelitischen Friedhöfe, die als Eigentum der israelischen Gemeinde innerhalb des Hauptfriedhofes liegen, gilt diese Satzung nur insoweit, als die Friedhofseinrichtungen der Stadt benutzt oder im Rahmen des Benutzungszwangs benutzt werden müssen.

(5) Verstorbene Pforzheimer Einwohner werden in der Regel in dem Friedhof ihres letzten Wohnbezirkes bestattet. In begründeten Ausnahmefällen kann die Bestattung auch in einem anderen Friedhof zugelassen werden.

II. Ordnungsvorschriften

§ 2 Öffnungszeiten

Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe dürfen nur während der bekanntgegebenen Öffnungszeiten betreten werden.

(2) Die Stadt kann das Betreten von Friedhöfen oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 3 Verhalten auf dem Friedhof

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofpersonals sind zu befolgen.

(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:

  • a. die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; ausgenommen sind Dienstfahrzeuge und Fahrzeuge der zugelassenen Gewerbetreibenden Kinderwägen und Rollstühle für Gehbehinderte
  • b. während einer Bestattung oder Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen
  • c. Waren und gewerbliche Dienste anzubieten
  • d. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen oder Grabstätten unberechtigterweise zu betreten oder zu befahren
  • e. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde
  • f. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern oder private Abfälle auf den Friedhöfen zu entsorgen
  • g. Druckschriften zu verteilen.

Seite 3/13

Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.

(3) Totengedenkfeiern und andere, nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen, bedürfen der Zustimmung der Stadt bzw. der zuständigen Ortsverwaltung. Die Veranstaltungen sind spätestens drei Werktage vorher anzumelden. Kranzniederlegungen in diesem Zusammenhang oder sonstige Beiträge sind nur mit ausdrücklicher Erlaubnis durch den Veranstalter gestattet.

§ 4 Gewerbliche Betätigung

Gewerbliche Betätigung

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Stadt. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen.

(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Stadt kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheines; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Stadt auf Verlangen vorzuzeigen. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Beschäftigten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.

(3) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Gießfahrzeuge dürfen ausschließlich nur befestigte Wege befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen und verkehrssicheren Zustand zu versetzen.

(4) Gewerbetreibende, die gegen die Vorschriften der Absätze 2 und 3 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Stadt die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurück nehmen oder widerrufen.

(5) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71 a bis 71 e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes finden Anwendung.

III. Bestattungsvorschriften

§ 5 Allgemeine Vorschriften

Allgemeine Vorschriften

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Soll die Bestattung in einem bereits vorhandenen Wahlgrab erfolgen, sind das Nutzungsrecht an dieser Grabstätte und die Einverständniserklärung der nutzungsberechtigten Person zwei Werktage vor der Bestattung nachzuweisen. Ist die verstorbene Person nutzungsberechtigt gewesen, so ist die Übernahme des Nutzrechts vor der Beisetzung zu klären und schriftlich der Friedhofsverwaltung mitzuteilen. Sind die erforderlichen Unterlagen und Einverständniserklärungen oder Nutzrechtübernahmen nicht vollständig oder liegen nicht rechtzeitig vor, kann die Bestattung nicht stattfinden.

(2) Die Stadt setzt Ort und Zeitpunkt der Bestattung fest, wobei die Wünsche der Hinterbliebenen nach Möglichkeit berücksichtigt werden. An Samstagen und Sonn- und Feiertagen werden keine Bestattungen vorgenommen. Die Stadt kann in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen.

(3) Trauerfeiern, Aufbahrungen, Bestattungen, Aschenbeisetzungen sowie Exhumierungen oder Umbettungen sind auf den Friedhöfen ausschließlich vom Friedhofspersonal oder eines Erfüllungsgehilfen vorzubereiten und durchzuführen. Im Einzelfall können mit Zustimmung der Stadt Ausnahmen zugelassen werden.

(4) Eine besondere, vom herkömmlichen Brauch abweichende Gestaltung der Trauerfeier bedarf der vorherigen Zustimmung der Stadt.

Seite 4/13

(5) Aschen sind innerhalb von 3 Monaten nach der Einäscherung in einer Grabstätte beizusetzen, insofern kein Urnenversand nach auswärts erfolgt. Nach Ablauf dieser Frist kann die Stadt von Amtswegen, auf Kosten der Bestattungspflichtigen, anonym beisetzen.

§ 6 Särge und Urnen

(1) Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,72 m hoch und im Mittelmaß 0,70 m breit sein. Im Übrigen gelten § 39 des Bestattungsgesetzes Baden-Württemberg, §§ 19 und 25 der Bestattungsverordnung Baden-Württemberg. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Stadt einzuholen.

(2) In den Fällen, in denen die Religionszugehörigkeit eine Bestattung ohne Sarg vorsieht, können die Verstorbenen in Tüchern erdbestattet werden, sofern keine gesundheitlichen Gefahren zu befürchten sind. Für den Transport Verstorbener bis zur Grabstätte sind geschlossene Särge zu verwenden. Für die Mehrarbeit bei der Bestattung ohne Sarg wird ein Zuschlag zu den Bestattungsgebühren erhoben.

(3) Urnen und Schmuckurnen müssen aus biologisch abbaubarem Material bestehen.

§ 7 Ruhezeiten

(1) Die Ruhezeit für erdbestattete Verstorbene bis zur Wiederbelegung der Grabstellen beträgt:

a. für Erwachsene und Kinder über 10 Jahren 25 Jahre

b. für Kinder bis 10 Jahren 10 Jahre

(2) Die Ruhezeit für Aschen beträgt 15 Jahre.

§ 8 Ausgrabungen und Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Ausgrabungen und Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Stadt. Bei Umbettungen von Verstorbenen und Aschen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, bei Verstorbenen in den ersten fünf Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden, öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalles erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Stadt nicht zulässig.

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen von Verstorbenen dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Stadt umgebettet werden.

(4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab der Nutzungsberechtigte.

(5) Umbettungen führt die Stadt ohne Beteiligung von Dritten durch. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(6) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Stadt vor.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(8) Das Wiederausgraben von Leichen und Gebeinen zu anderen als zu Umbettungszwecken bedarf einer behördlichen oder einer richterlichen Anordnung.

IV. Grabstätten

§ 9 Allgemeines

(1) Die Grabstätten sind Eigentum der Stadt. An ihnen können Nutzungsrechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Es sind folgende Arten von Grabstätten zu unterscheiden:

a. Reihengräber

Seite 5/13

c. Urnennischen d. Urnenböschungen e. Baumwahlgräber f. Baumgemeinschaftsgräber g. anonyme Urnengräber h. Urnengemeinschaftsgräber

(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in einer bestimmten Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.

(4) Grüfte und Grabgebäude werden nicht zugelassen.

§ 10 Paragraph 10

Reihengräber

(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für Bestattungen von Fehlgeburten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Aschen, die in zeitlicher und räumlicher Reihenfolge belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit vergeben werden. Die Reihenfolge der Bestattungen wird von der Stadt bestimmt und erfolgt durch Grabanweisung.

(2) In jedem Reihengrab wird nur ein Verstorbener beigesetzt. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen.

(3) Verfügungsberechtigter ist - sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt - in nachstehender Reihenfolge

a. wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz), b. wer sich dazu verpflichtet hat

(4) Reihengräber können auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in Wahlgräber umgewandelt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit bei Reihengräbern ist nicht möglich.

(5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird drei Monate vorher ortsüblich und durch Hinweise auf dem betreffenden Gräberfeld bekanntgegeben.

§ 11 Paragraph 11

Grabnutzungsrechte

(1) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen, das Recht im Wahlgrab bestattet zu werden und Angehörige darin bestatten zu lassen. Die Bestattung anderer Personen bedarf der Zustimmung der Stadt bzw. der zuständigen Ortsverwaltung. Eine gewerbliche Nutzung eines Grabnutzungsrechts ist nicht möglich.

(2) Mit dem Erwerb des Nutzungsrechts erkennt der Nutzungsberechtigte die Bestimmungen dieser Friedhofssatzung an. Die Übertragung des Nutzungsrechts an Dritte ist nur mit Zustimmung der Stadt zulässig. Die Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, die Änderung ihrer Anschrift der Stadt mitzuteilen. Das Nutzungsrecht entsteht erst nach Zahlung der fälligen Gebühr.

(3) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Ist kein Nachfolger bestimmt worden, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen mit deren schriftlicher Zustimmung über:

a. auf die Ehegattin/den Ehegatten b. auf die eingetragene Lebenspartnerin/den eingetragenen Lebenspartner c. auf die leiblichen Kinder d. auf die Adoptivkinder e. auf die Stiefkinder f. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter g. auf die Eltern h. auf die Geschwister i. auf die Stiefgeschwister j. auf die nicht unter a) bis i) fallenden Erben.

Steht das Nutzungsrecht mehreren Angehörigen gleichberechtigt zu, so sind sie verpflichtet, denjenigen zu benennen, der zur Ausübung des Nutzungsrechts in eigenem Namen berechtigt sein soll. Können diese keine Einigung erzielen, geht das Nutzungsrecht innerhalb c) bis f) und h) bis i) auf den Ältesten von ihnen über.

(4) Das Grabnutzungsrecht an Wahlgrabstätten kann aufgehoben werden

a. durch Zeitablauf

Seite 6/13

b. durch Verzicht nach Ablauf der letzten Ruhezeit. Im Voraus bezahlte Gebühren werden nicht erstattet. c. durch Vernachlässigung der Grabpflege d. wenn die Grabnutzungsgebühren nicht oder nur teilweise bezahlt wurden. (5) Von dem Erlöschen des Nutzungsrechts durch Zeitablauf wird der Nutzungsberechtigte durch die Stadt davon in Kenntnis gesetzt. Kann nach Ablauf des Nutzungsrechts kein Nutzungsberechtigter ermittelt werden, erfolgt eine öffentliche Bekanntmachung. Vier Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung kann die Grabstätte von der Stadt entschädigungslos abgeräumt werden.

§ 12 Paragraph 12

Wahlgräber

(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person. (2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer der Ruhezeit verliehen. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht. (3) Wird in einem Wahlgrab eine Person bestattet, dessen Ruhezeit über das bestehende Nutzungsrecht hinausgeht, so muss das Nutzungsrecht - bei mehrstelligen Grabstätten für die gesamte Grabstätte - zumindest bis zum Ende der Ruhefrist des zuletzt Bestatteten verlängert werden. (4) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 2 Monate vorher schriftlich - falls er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen dreimonatigen Hinweis auf der Grabstätte - hingewiesen.

§ 13 Paragraph 13

Urnennischen, Urnenböschungsgräber

(1) Urnennischen, an denen wie bei Wahlgräbern ein Nutzungsrecht verliehen wird, stehen im Kolumbarium (Hauptfriedhof) oder in Urnenmauern als Einzel- oder Doppelnischen zur Verfügung. (2) Urnenböschungsgräber, an denen wie bei Wahlgräbern ein Nutzungsrecht verliehen wird, bieten die Möglichkeit bis zu zwei Aschen zu bestatten. (3) Jegliche Grabausstattung ausgenommen der Abdeckplatte ist bei Urnennischen und Urnenböschungen unzulässig und darf von der Stadt entschädigungslos entfernt werden. (4) Bei Urnennischen muss die Grabstätte unmittelbar nach einer Beisetzung, bei Urnenböschungsgräbern binnen 8 Wochen nach einer Beisetzung mit einer Grabplatte durch einen geeigneten Handwerksbetrieb verschlossen werden.

§ 14 Paragraph 14

Baumwahlgräber, Baumgemeinschaftsgräber

(1) Baumwahlgräber sind Grabstätten in besonderen Bestattungswaldgrabfeldern. Der gewachsene und grundsätzlich naturbelassene Zustand des Bestattungswaldgrabfeldes darf in seinem Erscheinungsbild nicht gestört und verändert werden. Die Bestattungsbäume dürfen nicht bearbeitet, geschmückt oder in sonstiger Form verändert werden. Die Grabpflege übernimmt die Natur. (2) Im Wurzelbereich der Bestattungsbäume und auf dem Waldboden dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden. Es ist insbesondere nicht gestattet: a. Grabmale, Gedenksteine oder Baulichkeiten zu errichten, außer den unter § 18 Abs. 6 d) zulässigen Grabsteinen b. Kränze, Grabschmuck oder Erinnerungsstücke niederzulegen c. Kerzen oder Lampen aufzustellen d. Anpflanzungen vorzunehmen (3) Folgende Grabarten sind zu unterscheiden:

Seite 7/13

a. Baumgemeinschaftsgrab Baumgemeinschaftsgräber sind gemeinschaftliche Grabstätten in besonderen Bestattungswaldgrabfeldern an einem Bestattungsbaum für höchstens 1 Urnenbestattung, die für die Dauer der Ruhezeit von 15 Jahren abgegeben werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit bei Baumgemeinschaftsgräbern ist nicht möglich. An einem Bestattungsbaum sind höchstens 12 Baumgemeinschaftsgräber möglich. b. Baumwahlgrab Baumwahlgräber sind Grabstätten in besonderen Bestattungswaldgrabfeldern an einem Bestattungsbaum für höchstens 12 Urnenbestattungen, an denen ein Nutzungsrecht auf Antrag verliehen wird. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich. Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht. Wird in einem Baumwahlgrab eine Person bestattet, dessen Ruhezeit über das bestehende Nutzungsrecht hinausgeht, so muss das Nutzungsrecht mindestens bis zum Ende der Ruhefrist des zuletzt Bestatteten verlängert werden. (4) Bei Starkwind, Sturm, Gewitter, Schneebruchgefahr und anderen widrigen Bedingungen darf ein Bestattungswaldgrabfeld nicht betreten werden.

§ 15 Urnengemeinschaftsgräber, anonyme Urnengräber

Urnengemeinschaftsgräber, anonyme Urnengräber

(1) Urnengemeinschaftsgräber, und anonyme Urnengräber sind gemeinschaftliche Grabstätten in besonderen Grabfeldern für Urnenbestattungen, die für die Dauer der Ruhezeit von 15 Jahren abgegeben werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit bei Gemeinschaftsgräbern ist nicht möglich. Die Urnenbeisetzung findet bei anonymen Grabstätten und Urnengemeinschaftsgräbern zu einem von der Stadt festzulegenden Zeitpunkt ohne Beteiligung Dritter statt. (2) Das Verfügungsrecht an Urnengrabstätten in einer gemeinschaftlichen Grabstätte umfasst nicht das Recht zur Errichtung eines Grabmals. Bei anonymen Urnengräbern entfällt jegliche Grabgestaltung. Auskünfte über den Ort der anonymen Bestattung können nicht erteilt werden.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 16 Wahlmöglichkeit

Wahlmöglichkeit

(1) Auf den Stadtteilfriedhöfen werden die Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften ausgewiesen. Auf dem Hauptfriedhof sind neben den Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften auch Felder mit allgemeinen Bestimmungen eingerichtet. (2) Es besteht die Möglichkeit auf dem Hauptfriedhof eine Grabstätte in einem Feld mit oder ohne besondere Gestaltungsvorschriften zu wählen. Wird von dieser Wahlmöglichkeit (bei Anmeldung der Bestattung) kein Gebrauch gemacht, hat die Beisetzung in einem Feld mit besonderen Gestaltungsvorschriften zu erfolgen.

§ 17 Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz

Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen. (2) Steingrabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen folgende Mindeststärken nicht unterschreiten:

a. Stehende Grabmale bis 1,00 m Höhe: 14 cm bis 1,40 m Höhe: 16 cm bis 1,80 m Höhe: 18 cm über 1,80 m Höhe: 10 % der Grabmalhöhe b. Liegende Grabmale 12 cm c. Teilabdeckungen 6 cm d. Grabeinfassungen 8 cm

Seite 8/13

§ 18 Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen in Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen.

(2) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, Schmiedeeisen, Edelstahl oder Bronze verwendet werden.

(3) Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht sein.

(4) Grabmale, Grabsteinsockel, Einfassungen, Teilabdeckungen und Trittplatten sowie sonstige Materialien aus Stein u. ä. dürfen insgesamt bei Erdbestattungsgräbern höchstens 1/3, bei Urnengräbern höchstens 1/2 der gesamten Grabfläche überdecken. Der entsprechende rechnerische Nachweis ist im Grabmalantrag zu führen. Schriften, Ornamente, Symbole und Plastiken dürfen aus Metall, Keramik und Glas hergestellt werden.

(5) Das Belegen der Gräber mit Kies, Marmorsplitt und ähnlichen Materialien ist nur in geringfügigem Umfang zulässig. Diese Materialien dürfen die Grabgestaltung nicht prägen.

(6) Auf Grabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:

a. Stehende Grabmale

Grabart Maximale Höhe Maximale Breite
Erdbestattungsreihengrab 1,50 m 0,80 m
Erdbestattungswahlgrab, 1-stellig 1,70 m 0,90 m
Erdbestattungswahlgrab, 2-Stellig 1,90 m 1,80 m
Erdbestattungswahlgrab, mehrstellig 2,10 m 0,90 m/Grabstelle
Urnenreihengrab 1,10 m 0,70 m
Urnenwahlgrab 1,20 m 0,80 m

b. liegende Grabmale

Grabart Maximale Ansichtsfläche
Erdbestattungsreihengrab 0,90 m²
Erdbestattungswahlgrab 1,00 m²/Grabstelle
Urnenreihengrab 0,50 m²
Urnenwahlgrab 0,75 m²
Urnenböschungsgräber (L x B: 0,60 m x 0,50 m) 0,30 m²

c. Bei Urnennischen dürfen die einzulassenden Abdeckplatten nicht größer sein als die vorgegebene Aussparung

d. Grabmale bei Baumwahlgräbern und Baumgemeinschaftsgräbern müssen eine Ansichtsfläche von 0,20 m x 0,20 m haben und müssen 0,40 m hoch sein. Das Grabmal muss bodeneben versenkt werden. Auf der Ansichtsfläche kann der Name, Vorname, Geburts- und Sterbejahr eingraviert werden.

(7) Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur von fachkundigen Personen (i. d. R. Bildhauer, Steinmetze) errichtet werden.

(8) Die Grabsteinbreite darf 70 % der Gesamtbreite der Grabstätte nicht überschreiten. Bei mehrteiligen und von der üblichen Form abweichenden Grabmalen richten sich die Maße und der Abstand zur Grabgrenze nach der Gesamtfläche der Grabstätte. Sie werden von der Stadt bestimmt. Bei Grabstätten mit Sondergrößen werden die Maße für die Grabmale von der Stadt festgelegt.

(9) Die Abdeckplatten auf Urnennischen sind in Naturstein, nicht jedoch in der Farbe schwarz auszuführen. Abdeckplatten auf Urnennischen ohne jegliche Schrift sind unzulässig. Eine Plattenstärke von mindestens 7 cm wird vorgeschrieben.

(10) Das Anbringen, Ankleben, oder Befestigen von Vasen, Behältern oder Gefäßen und Blumenschmuck jeglicher Art an Platten und Wänden, an Urnennischen und Urnenböschungen ist nicht gestattet. Sämtlicher Blumenschmuck und Trauergebinde sind an den dafür vorgesehenen Plätzen niederzulegen.

(11) Die Stadt kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung der Friedhöfe in begründeten Fällen Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 2 bis 9 zulassen.

Seite 9/13

§ 19 Grabfelder ohne besondere Gestaltungsvorschriften

Grabfelder ohne besondere Gestaltungsvorschriften

(1) In den Grabfeldern ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegen die Grabmale und Grabausstattungen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung lediglich den allgemeinen Anforderungen (§ 17).

§ 20 Genehmigungserfordernis

Genehmigungserfordernis

(1) Die Errichtung von Grabmalen und jede Veränderung von Grabmalen sowie das Anbringen von Abdeckplatten auf Urnennischen und Urnenböschungsgräbern bedarf der vorherigen, schriftlichen Genehmigung durch die Stadt. Die Genehmigung soll bereits vor der Anfertigung oder der Veränderung der Grabmale eingeholt werden. Auch provisorische Grabmale sind genehmigungspflichtig, sofern sie größer als 0,15 m x 0,30 m sind. Die Anträge sind durch die Nutzungsberechtigten/Verfügungsberechtigten zu stellen; der Antragsteller hat bei Reihengräbern die Verfügungsberechtigung vorzulegen, bei Wahlgrabstätten sein Nutzrecht nachzuweisen.

(2) Der Grabmalantrag ist unter Verwendung des dafür bestimmten Vordruckes vom Grabnutzungsberechtigten über den Ersteller (z. B. Steinmetz) bei der Stadt einzureichen.

(3) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 unter Angabe aller Maße beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole, sowie die Fundamentierung anzugeben. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden.

(4) Die Errichtung aller sonstigen, baulichen Grabausstattungen bedarf ebenfalls der vorherigen, schriftlichen Genehmigung der Stadt. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Stadt überprüft werden können.

(6) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die Grabeinfassung nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.

(7) Die Wiederverwendung abgeräumter Grabmale ist nur zulässig, wenn sie den geltenden Vorschriften entsprechen; dies bedarf einer erneuten Genehmigung nach § 18.

§ 21 Standsicherheit

Standsicherheit

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen sind so zu fundamentieren und zu festigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können.

(2) Für das Fundamentieren und Versetzen von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gelten die Richtlinien des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks in der jeweiligen, aktuellen Fassung.

(3) Werden Grabmale, Grabeinfassungen oder sonstige Grabausstattungen ohne vorherige, schriftliche Zustimmung oder davon abweichend aufgestellt oder angebracht, werden Auftraggeber und Ersteller zur Änderung oder Entfernung aufgefordert. Wird der Aufforderung innerhalb der festgesetzten Frist nicht Folge geleistet, kann das beanstandete Grabmal bzw. die Einfassung oder Ausstattung auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder des Verursachers durch die Stadt entfernt werden.

(4) Die Grabmale und sonstige Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten der Verfügungsberechtigte und bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.

(5) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Stadt auf Kosten der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden, angemessenen Frist beseitigt, so ist die Stadt berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Stadt ist nicht verpflichtet diese Sachen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Die Verantwortlichen sind für

Seite 10/13

jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen oder sonstigen Grabausstattungen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wird.

§ 22 Entfernung

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger, schriftlicher Zustimmung der Stadt von der Grabstätte entfernt werden.

(2) Vor Öffnen eines Grabes sind vorhandene Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige Grabausstattungen, welche ein Öffnen des Grabes behindern, durch den Verantwortlichen zu entfernen. Das Lagern von Grabsteinen, Grabeinfassungen und sonstige Grabausstattungen auf den Friedhöfen, auch nur vorübergehend, ist nicht gestattet.

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts ist das Grabmal mit Fundament, Bepflanzung und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Die Grabstätte ist einzuebnen und mit Gras einzusäen. Bei Urnennischen muss die Abdeckplatte von einem zugelassenen Steinmetz entfernt werden. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt innerhalb einer angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Stadt die Grabmale und sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme selbst entfernen. Eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht.

VI. Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 23 Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet, dauernd gepflegt und verkehrssicher instandgehalten werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.

(2) Die Grabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb gärtnerisch angelegt werden.

(3) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Stadt. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmende Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Stadt zu verändern.

(4) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 21 Abs. 4 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts. Reihengräber müssen bis zu Ihrer Abräumung gepflegt werden.

(5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 22 Abs. 3 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(6) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs und der unmittelbaren Umgebung anzupassen.

(7) Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume, großwüchsige Sträucher und Gehölze, die durch ihren Breitenwuchs über die Grabgrenze wuchern, durch ihren Höhenwuchs die maximal zugelassene Höhe von 2,50 m überschreiten oder durch ihren Breiten oder Höhenwuchs Nachbargräber oder öffentliche Anlagen und Wege beeinträchtigen. Die Stadt ist befugt, stark wuchernde, absterbende oder die Bestattung behindernde Hecken, Bäume und Gehölze zu beschneiden oder zu beseitigen.

(8) Die Nutzungsberechtigten haben zu dulden, dass Bäume der allgemeinen Friedhofsanlagen die Grabstätten überragen.

(9) Gießkannen, Eimer, Werkzeuge und Ähnliches dürfen nicht hinter Grabmälern abgelegt werden.

(10) Kommen die Nutzungsberechtigten bzw. die Verpflichteten ihrer Pflicht zur Grabräumung aus § 22 Abs. 3 nicht nach, so kann die Stadt, nachdem eine angemessene Frist verstrichen ist, die Grabstätten selbst auf Kosten der Nutzungsberechtigten bzw. der Verpflichteten räumen.

Seite 11/13

§ 24 VII. Benutzung der Leichenhalle

Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt so hat der Verantwortliche (§ 21 Abs. 4) auf schriftliche Aufforderung der Stadt die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden, angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengräber von der Stadt abgeräumt, eingeebnet und mit Gras eingesät werden.

Bei Wahlgrabstätten kann die Stadt in diesem Fall die Grabstätte auf Kosten des jeweiligen Nutzers in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen.

VII. Benutzung der Leichenhalle

§ 25 VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten

Benutzung der Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme von Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Stadt betreten werden.

(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.

(3) Über jede Benutzung der Leichenhalle ist die Stadt zu informieren.

VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten

§ 26 Paragraph 26

Obhut- und Überwachungspflicht, Haftung

(1) Der Stadt obliegen keine über die Verkehrssicherheit hinausgehenden Obhut- und Überwachungspflichten. Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Von dieser Haftungsbeschränkung ausgenommen sind alle Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Für diese Schäden, haftet die Stadt sowie deren gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Für sonstige Schäden haftet die Stadt, deren gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen nur bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung.

(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung der oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Stadt von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.

(3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.

§ 27 IX. Bestattungsgebühren

Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes i. V. m. § 17 OWiG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:

(1) einen Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,

(2) entgegen § 3 Abs. 1 und 2

a) sich auf einem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt c) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt

Seite 12/13

d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt e) Tiere mitbringt, ausgenommen Behindertenbegleithunde f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert oder private Abfälle auf den Friedhöfen entsorgt g) Waren und gewerbliche Dienste anbietet h) Druckschriften verteilt i) Totengedenkfeiern und andere, nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen ohne Zustimmung der Stadt bzw. der zuständigen Ortsverwaltung durchführt; im Rahmen von solchen Veranstaltungen Kranzniederlegungen oder sonstige Beiträge ohne ausdrückliche Erlaubnis durch den Veranstalter vornimmt j) (§ 3 Abs. 3). (3) eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Abs. 1) (4) als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet (§ 20 Abs. 1 und 2), entfernt (§ 22 Abs. 1) oder verändert (5) Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 21 Abs. 1) oder diese nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert.

IX. Bestattungsgebühren

§ 28 Erhebungsgrundsatz

Erhebungsgrundsatz

(1) Für die Benutzung der von der Stadt verwalteten Friedhöfe und Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Friedhofs- und Bestattungswesens werden Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung erhoben.

X. Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 29 Alte Rechte

Alte Rechte

(1) Für Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung nach den bisherigen Vorschriften angelegt wurden, gelten die bisherigen Vorschriften weiter. Für eine Änderung der Gestaltung bereits angelegter Grabstätten gelten die Gestaltungsvorschriften dieser Satzung.

§ 30 Inkrafttreten

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2019 in Kraft.

(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Friedhofssatzung vom 15.08.1979 (jeweils mit allen späteren Änderungen) außer Kraft.

Seite 13/13

Original-Satzung als PDF

← Zur Gemeinde