Gebührenordnung
4 Abschnitte.
§ 4 Grabgebühren
(1) Die Grabgebühr beträgt pro Jahr für
| a) ein Einzelgrab für Kinder | 60,00 € |
|---|---|
| b) ein Urnenwahlgrab | 79,00 € |
| c) eine Kammer in einer Urnenstele | 126,00 € |
| d) ein Urnengrab in einer Gemeinschaftsgrabanlage | 121,00 € |
| e) ein Urnenbaumgrab | 99,00 € |
(2) Die Grabgebühr für das Nutzungsrecht an einem Familiengrab beträgt pro Jahr bei erstmaliger Nutzung
| a) mit 1 Grabstelle für bis zu 2 Bestattungen | 107,00 € |
|---|---|
| b) mit 2 Grabstellen für bis zu 4 Bestattungen | 208,00 € |
| c) mit 3 Grabstellen für bis zu 6 Bestattungen | 283,00 € |
| d) mit 4 Grabstellen für bis zu 8 Bestattungen | 377,00 € |
| e) mit 5 Grabstellen für bis zu 10 Bestattungen | 472,00 € |
| f) mit 6 Grabstellen für bis zu 12 Bestattungen | 566,00 € |
| g) Priestergrab für bis zu 2 Bestattungen | 122,00 € |
(3) Eine Verlängerung des Grabnutzungsrechtes ist möglich. Hierfür wird für jedes weitere Jahr im Voraus ein Jahresbeitrag in Höhe der jeweiligen Grabnutzungsgebühr erhoben. Bei einer Verlängerung der Ruhefrist aufgrund einer weiteren Belegung der Grabstätte gilt § 3 Abs. 1 c).
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§ 5 Bestattungsgebühren
| (1) Die Gebühr für die Benutzung des Aufbahrungsraums des Leichenhauses beträgt pro angefangenen Benutzungstag | 85,00 € |
|---|---|
| (2) Die Gebühr für die Benutzung der Aussegnungshalle beträgt | 93,00 € |
| (3) Die Gebühr für die Beisetzung beträgt je Bestattung | |
| a) bei Kindern | 416,50 € |
| b) bei einer Erdbestattung im Normalgrab | 592,62 € |
| c) bei einer Erdbestattung im Tiefgrab | 652,12 € |
| d) bei einer Urnenbestattung im Erdgrab | 333,20 € |
| e) bei einer Urnenbestattung in einer Stele bzw. Urnenkammer / Gemeinschaftsgrabanlage | 297,50 € |
| f) Trauerfeier mit Beisetzung einer Urne im Baum-Erdgrab | 273,70 € |
| g) Trauerfeier mit Beisetzung einer Urne im Erdgrab | |
| h) einer Urnengemeinschaftsgrabanlage | 333,20 € |
| (4) Die Gebühr für die Aufbahrung der Leiche in der Leichenhalle beträgt | 28,56 € |
| (5) Die Gebühr für die Verbringung des Sarges in die Leichenhalle beträgt | 57,12 € |
| (6) Die Gebühr für eine Bestattung an einem Samstag beträgt zusätzlich | 238,00 € |
| (7) Ausgrabungen, Umbettungen und Tieferlegungen von Erdgräbern (Sarg) | 975,80 € |
| (8) Ausgrabungen, Umbettungen und Tieferlegungen von Erdgräbern (Urne) | 333,20 € |
| (9) Umbettungen Herausnahmen von Urnen aus Stelen/Columbarien/Urnenkammern | 190,40 € |
| (10) Sonderleistungen je Stunde | 57,12 € |
| (11) Grundgebühr für Verwaltungs- und Gemeinkosten je Bestattung | 172,00 € |
§ 6 Sonstige Gebühren
| (1) Die Gebühr für das Umschreiben eines Grabnutzungsrechts beträgt | 20,00 € |
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(2) Die Gebühr für die Erlaubnis zum Aufstellen eines Grabmals samt Einfassung beträgt 30,00 € (3) Die Gebühr für die Erteilung sonstiger Zulassungen und Erlaubnisse gem. der Friedhofs- und Bestattungssatzung beträgt 20,00 € (4) Für sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind werden gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen. Das für solche Leistungen erhobene Entgelt bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen. Das gilt auch dann, wenn eine Vereinbarung nicht getroffen wurde.
§ 7 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 28.12.2018 außer Kraft.
Markt Pfaffenhofen a.d.Roth
Pfaffenhofen a.d.Roth, 28.03.2024
gez.
Dr. Sebastian Sparwasser Erster Bürgermeister
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