Friedhofssatzung
31 Abschnitte.
§ 1 Widmung
(1) Die Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der Gemeinde. Sie dienen der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz; Personen, die durch Aufnahme in einem auswärtigen Altersheim oder bei auswärtigen Verwandten ihren früheren Wohnsitz in der Gemeinde Pfaffenhofen aufgegeben haben, sofern sie unmittelbar vor Aufnahme in das Altersheim oder bei Verwandten mindestens 15 Jahre ihren Wohnsitz im Gemeindegebiet der Gemeinde Pfaffenhofen hatten. Andere auswärtige Verstorbene dürfen nur bestattet werden, wenn der Lebensmittelpunkt mindestens eines Hinterbliebenen in der Gemeinde liegt. Außerdem dürfen auf den Friedhöfen Verstorbene bestattet werden, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht. In besonderen Fällen kann die Gemeinde die Bestattung anderer Verstorbener zulassen. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist.
(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für Beisetzungen von Aschen.
II. Ordnungsvorschriften
§ 2 Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe dürfen nur während der bekanntgegebenen Öffnungszeiten betreten werden.
(2) Die Gemeinde kann das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass untersagen.
§ 3 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen der Vertreter der Gemeinde Pfaffenhofen und deren Beauftragten sind zu befolgen.
(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden
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b) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe des Bestattungsortes Arbeiten auszuführen c) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten d) Tiere mitzubringen, ausgenommen Assistenzhunde e) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern f) Waren und gewerbliche Dinge anzubieten g) Druckschriften zu verteilen h) zu rauchen, i) ohne schriftlichen Auftrag der Angehörigen gewerbsmäßig zu fotografieren und zu filmen j) innerhalb des Friedhofes zu lärmen, spielen, essen, trinken und lagern
Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.
(3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.
§ 4 Gewerbliche Betätigung auf den Friedhöfen
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeit festlegen.
(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf 10 Jahre befristet.
(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofsordnung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen verursachen.
(4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit Fahrzeugen befahren, durch die die Friedhofswege nicht beschädigt werden. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den ursprünglichen Zustand zu bringen.
(6) Alle Arbeiten sind unter Wahrung der Ruhe und Würde des Friedhofs auszuführen. Bestattungsfeierlichkeiten dürfen nicht gestört werden.
(7) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder Dauer zurücknehmen oder widerrufen.
(8) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung
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III. Bestattungsvorschriften
§ 5 Allgemeines
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Ort und Zeit der Bestattung werden von der Gemeinde festgesetzt. Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen werden nach Möglichkeit berücksichtigt
§ 6 Aushebung und Schließen der Gräber
(1) Die Gemeinde beauftragte Dritte, die Gräber auszuheben und sie unmittelbar nach der Bestattung, Ausgrabung oder Umbettung zu verschließen.
(2) Zum Ausheben des Grabes müssen die Grabnutzungsberechtigten oder Antragsteller etwa vorhandene Grabmale, Fundamente, Steinzeugfassungen, Grabzubehör und Pflanzen auf ihre Kosten entfernen lassen.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m
§ 7 Särge und Urnen
(1) Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,60 m lang, 0,60 m hoch und im Mittelmaß 0,60 m breit sein. Die übrigen Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde Pfaffenhofen einzuholen.
(2) Särge, Sargausstattungen, Grabbeilagen und die Bekleidung Verstorbener müssen für Erdbestattungen aus Materialien bestehen, die während der Ruhezeit im Erdboden verwesen bzw. sich zersetzen. Särge aus Metall, Kunststoff, Pressspan oder Hartholz dürfen nicht verwendet werden.
(3) Urnen für die Bestattung von Ascheresten sollen eine Größe von 0,18 m x 0,22 m nicht überschreiten. Überurnen bis zu einer Größe von 0,23 m x 0,32 m können zusätzlich verwendet werden. Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, müssen aus leichtabbaubarem Material sein.
§ 8 Ruhezeit
Die Ruhezeit der Leichen und Aschen beträgt 20 Jahre, bei Kindern, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres verstorben sind, 15 Jahre.
§ 9 Umbettung
(1) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Leichen wird die Zustimmung nur beim Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 10 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalles erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Stadt nicht zulässig.
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(2) Nach Ablauf der Ruhezeit aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte.
(4) In den Fällen des § 24 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 24 Abs. 1 Satz 4 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amtswegen in ein anderes Reihengrab oder in ein anderes Urnenreihengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen ohne Antrag vorzunehmen. Die Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigten sind vorher zu hören.
(5) Die Umbettungen lässt die Gemeinde durchführen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung zwangsläufig entstehen, haben die Antragsteller zu tragen.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt
IV. Grabstätten
§ 10 Allgemeines
(1) Auf den Friedhöfen werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
a) Reihengräber b) Wahlgräber c) Urnenerdrehengräber d) Urnenerdwahlgräber e) Urnengräber in Wandnischen und Stelen f) Urnengräber an Bäumen und am Friedwengert g) Wiesengrab und Wiesenurnengrab
(2) Die Grabstätten stehen im Eigentum der Gemeinde Pfaffenhofen.
(3) Nutzungsrecht an Grabstätten können nach Maßgabe dieser Satzung erworben werden. Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht. Doppelbreite Wahlgräber werden nur zur Verfügung gestellt, soweit hierfür geeignete Grabstellen ausgewiesen werden können.
(4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zulässig.
§ 11 Reihengräber
(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist – sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt – in nachstehender Reihenfolge
- wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),
- wer sich dazu verpflichtet hat,
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- der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.
(2) Auf den Friedhöfen werden ausgewiesen:
a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr b) Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 10. Lebensjahr ab.
(3) In jedem Reihengrab wird nur eine Leiche beigesetzt.
(4) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden. Dies gilt auch für Urnenreihengräber.
(5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird vorher ortsüblich oder durch Hinweis auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgegeben.
§ 12 Wahlgräber
(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person. Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) eingeräumt.
(2) Nutzungsrechte können nur anlässlich eines Todesfalles verliehen werden. In Einzelfällen kann auf Antrag das Nutzungsrecht bereits zu Lebzeiten erworben werden, wobei die Entscheidung über den Antrag dem Bürgermeister obliegt. Der Erwerb erfolgt für die gesamte Nutzungszeit.
(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der fälligen Gebühr und begründet die Verpflichtung zur Anlage sowie dauerhaften Unterhaltung und Pflege der Grabstätte, soweit nicht was anderes in dieser Satzung geregelt ist. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden.
(4) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechtes ist nur auf Antrag möglich.
(5) Wahlgräber können ein- und mehrstellige Einfach- oder Tiefgräber sein. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig. Mehrstellige Gräber sind nur begrenzt vorhanden.
(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut erworben worden ist.
(7) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen/ihren Nachfolger/in im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine oder eine andere Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen bzw. Erben des verstorbenen Erwerbers über:
- auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner,
- auf die Kinder,
- auf die Stiefkinder,
- auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
- auf die Eltern,
- auf die vollbürtigen Geschwister,
- auf die Stiefgeschwister,
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- auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben
Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt. Das gleiche gilt beim Tod eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war.
(8) Der Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht durch eine Mitteilung an die Gemeinde auf eine der in Abs. 7 Satz 3 genannten Personen übertragen.
(9) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofsordnung und der dazu ergangenen Regelung das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über Bestattungen sowie über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Abs. 7 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes Ausnahmen zulassen.
(10) In Wahlgräbern können auch Urnen beigesetzt werden.
(11) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.
(12) Das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Die Grabnutzungsgebühren werden nicht erstattet.
(13) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der Nutzungsberechtigte 3 Monate vorher schriftlich hingewiesen; ist er nicht bekannt oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln, erfolgt eine öffentliche Bekanntmachung und ein 3-monatiger Hinweis auf der Grabstätte.
(14) Das Nutzungsrecht erlischt a) wenn die Zeit abgelaufen ist, für die die Grabstätte erworben ist b) durch Verzicht des Nutzungsberechtigten (Abs. 12) an der gesamten Grabstätte c) wenn die Grabstätte durch Umbettung (§9) frei wird d) bei Entzug des Nutzungsrechtes
(15) Diese Vorschriften gelten sinngemäß auch für Urnenwahlgräber.
§ 13 Urnenreihen- und Urnenwahlgräber
(1) Urnenreihen- und Urnenwahlgräber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern, Wandnischen oder Stelen, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen.
(2) In einem Urnenreihengrab wird eine Urne beigesetzt. In einem Urnenwahlgrab können maximal zwei Urnen beigesetzt werden.
(3) Bei der Beisetzung von zwei Urnen in der Urnenwand oder Urnenstele darf der Außendurchmesser jeder Urne 0,20 m und die Höhe 0,32 m nicht überschreiten.
(4) In den Urnenstelen und Urnenwänden werden Kammern als Grabstätten für die Beisetzung von Aschen zur Verfügung gestellt.
(5) Nach Ablauf der Ruhezeit wird die Asche einem anonymen Urnengemeinschaftsgrabfeld zugeführt. Die Schmuckurne kann auf Wunsch ausgehändigt werden. Die Antragsfrist hierfür beträgt einen Monat nach Bekanntgabe des Ablaufs der Ruhe- bzw. der Nutzungszeit. Die Angehörigen werden hierüber schriftlich informiert; sind sie nicht bekannt oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln, erfolgt eine öffentliche Bekanntmachung und ein 3-monatiger Hinweis auf
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der Grabstätte. Liegt nach Ablauf der Antragsfrist kein Antrag vor, wird die Schmuckurne entsorgt.
(6) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend für Urnenstätten.
§ 14 Wiesengräber
(1) Wiesengräber sind Reihengräber im Sinne von § 11 Abs. 1 dieser Satzung. § 11 Abs. 3 bis Abs. 5 finden sinngemäß Anwendung. (2) Wiesenurnengräber sind Urnenreihengräber in Wiesenfeldern, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen. Soweit die Satzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Reihengräber entsprechend. (3) Die gärtnerische Pflege und Unterhaltung erfolgt ausschließlich durch die Gemeinde Pfaffenhofen. Das Abstellen von Gegenständen und das Anlegen von Grabbeeten sind nicht gestattet.
§ 15 Urnengräber an Bäumen und am Friedwengert
(1) Urnengräber an Bäumen und am Friedwengert sind Wahlgräber in denen ausschließlich Ascheurnen beigesetzt werden dürfen. (2) In der Grabstätte können bis zu 2 Urnen beigesetzt werden. (3) Die gärtnerische Pflege und Unterhaltung sowie die Gestaltung und das Anbringen von Grabmalen erfolgt ausschließlich durch die Gemeinde Pfaffenhofen. Das Abstellen von Gegenständen und das Anlegen von Grabbeeten sind nicht gestattet. (4) Ansonsten gelten die Vorschriften der §§ 12 und 13 dieser Satzung sinngemäß.
V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen
§ 16 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung, Material und Anpassung an die Umgebung der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen.
§ 17 Gestaltungsvorschriften
(1) In Grabfeldern müssen nach Ablauf der Frist in § 18 Abs. 1 Satz 2 Grabmale errichtet werden. (2) An Urnenwänden und Urnenstelen dürfen Grabschmuck wie Blumenschmuck, Kerzen und ähnliche Gegenstände weder angebracht noch abgelegt werden. (3) Grabstätten für Erdbestattung dürfen höchstens zu 50 % der Fläche mit einem Grabmal, Platten oder anderen wasserundurchlässigen Materialien abgedeckt werden. Urnengräber können vollständig abgedeckt werden. (4) Wiesengräber können mit einer bruchsicheren Grabplatte versehen werden. Die Platten sind in Sand zu legen und müssen bodenbündig sowie überfahrbar sein. Die Grabplatten dürfen eine Größe von 0,30 m x 0,30 m nicht überschreiten und sollen eine Mindeststärke von 3 cm haben. Das Aufstellen der Grabplatten ist unzulässig. Aus Verkehrssicherheitsgründen dürfen die
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Oberflächen der Grabplatten nicht poliert werden. Schriften, Ornamente und Symbole dürfen nur in vertiefter Form auf den Grabplatten eingelassen werden.
(5) Auf Wunsch wird bei den Urnengräbern an Bäumen und am Friedwengert eine Namensplatte durch die Friedhofsverwaltung angebracht.
(6) Grabeinfassungen und weitere Grabausstattungen sind bei Wiesengräbern sowie Urnengräber an Bäumen und am Friedwengert nicht zulässig.
(7) Die Gemeinde kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs und im Rahmen von Absatz 1 Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 bis 6 zulassen.
§ 18 Zustimmungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen sowie das Anbringen von Schrifttafeln an Urnenstelen und Urnenwänden bedarf der vorherigen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe 15 cm x 30 cm und Holzkreuze zulässig.
(2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden.
(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen Grabausstattungen ohne die Bepflanzung bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Gemeinde. Abs. 2 gilt entsprechend.
(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Zustimmung errichtet worden ist.
§ 19 Standsicherheit
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen dauerhaft standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Die Eigenschaften des Baugrunds sind zu beachten.
(2) Steingrabmale dürfen eine Mindeststärke von 14 cm nicht unterschreiten.
(3) Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur von fachkundigen Personen (i.d.R. Bildhauer, Steinmetze) errichtet werden.
§ 20 Unterhaltung
(1) Die Grabmale und sonstige Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.
(2) Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte im Sinne des Absatzes 1 sind die in § 12 Abs. 7 genannten Personen.
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(3) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein 6-wöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch nicht verkehrssichere Grabmale oder sonstige Grabausstattungen verursacht wird.
§ 21 Entfernung
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen der Urnen- und Erdreihengräber sowie der Urnen- und Erdwahlgräber zu entfernen. Erfolgt dies auch nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Zuge der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 19 Abs. 3 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Der Gemeinde obliegt keine Aufbewahrungspflicht.
(3) Die Verschlussplatten der Urnenstelen und Urnenwänden werden nach Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit durch die Gemeinde entfernt. Ein Anspruch auf Überlassung an die Verfügungs- und Nutzungsberechtigten besteht nicht.
VI. Herrichten und Pflege der Grabstätten
§ 22 Allgemeines
(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.
(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein.
(3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 20 Abs. 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechtes.
(4) Die Grabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Belegung hergerichtet sein.
(5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes abzuräumen. § 21 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(6) Das Herrichten, die Unterhaltung oder jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde. Weiterhin obliegt der Gemeinde die Grabpflege an den grünen Gräbern. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die
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Grabpflege tatsächlich vornehmende Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Gemeinde zu verändern.
(7) Die Steinplatten zwischen den Gräbern sind von den unterhaltungspflichtigen Grabberechtigten von Unkraut freizuhalten.
§ 23 Bepflanzung der Gräber
(1) Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann ungeeignete oder die Umgebung beeinträchtigende Anpflanzungen untersagen oder deren Beseitigung anordnen. Kommt der Verpflichtete der Anordnung nicht rechtzeitig nach, so kann die Friedhofsverwaltung die Anpflanzung auf dessen Kosten entfernen lassen.
(3) Gefäße für Blumen dürfen auf den Gräbern nur aufgestellt werden und dort verbleiben, wenn sie nach Art und Zustand der Würde des Friedhofes entsprechen.
§ 24 Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 20 Abs. 1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen.
(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen. Sie ist zu seiner Aufbewahrung nicht verpflichtet.
VII. Benutzung der Aussegnungshalle
§ 25 VIII. Schlussvorschriften
(1) Die Aussegnungshalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen, des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden.
(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen des Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten die Aussegnungshalle aufsuchen.
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VIII. Schlussvorschriften
§ 26 Alte Rechte
Bei Grabstätten, für die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits Nutzungs- oder Verfügungsrechte bestanden haben, richten sich Ruhezeiten, Nutzungszeiten sowie die Gestaltung der Grabmale und Grabausstattungen bis zum Ablauf des eingeräumten Rechts nach den bisherigen Vorschriften
§ 27 Anordnung im Einzelfall
Die Gemeinde kann in Erfüllung der nach dieser Satzung bestehende Verpflichtungen eine Anordnung im Einzelfall erlassen
§ 28 Obhuts- und Überwachungspflicht
(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofes, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch Dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über die Amtshaftung bleiben unberührt.
(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.
§ 29 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,
- sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 3 Abs. 1 und 2),
- die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt (§ 3 Abs. 2 Buchst. a)
- während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt (§ 3 Abs. 2 Buchst. b)
- den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt (§ 3 Abs. 2 Buchst. c)
- Tiere mitbringt, ausgenommen Assistenzhunde (§ 3 Abs. 2 Buchst. d)
- Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert (§ 3 Abs. 2 Buchst. e)
- Waren und gewerbliche Dinge anbietet (§ 3 Abs. 2 Buchst. f)
- Druckschriften verteilt (§ 3 Abs. 2 Buchst. g)
- raucht (§ 3 Abs. 2 Buchst. h)
- ohne schriftlichen Auftrag der Angehörigen gewerbsmäßig fotografiert und filmt (§ 3 Abs. 2 Buchst. i)
- innerhalb des Friedhofes lärmt, spielt, isst, trinkt und lagert (§ 3 Abs. 2 Buchst. j)
- eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Abs. 1) oder gegen die Vorschriften des § 4 Abs. 3 und 4 verstößt,
- als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigte oder als Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet, verändert oder entfernt (§ 18)
- Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 19 Abs. 1).
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§ 30 Gebühren
Für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Bestattungswesens werden Gebühren nach der jeweils geltenden Bestattungsgebührensatzung erhoben.
§ 31 Inkrafttreten
(1) Diese Friedhofssatzung tritt am 01. Januar 2025 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die bisherige Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) der Gemeinde Pfaffenhofen vom 28. Mai 2014 mit Änderung vom 15. Mai 2019 außer Kraft.
Pfaffenhofen, den 20. November 2024
gez. Kieninger Bürgermeisterin
Hinweis nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzungen wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde Pfaffenhofen geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
signiert | Gemeinde Pfaffenhofen | 05.12.2024 | 08:26:30 +01
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