Gebührenordnung
4 Abschnitte.
§ 1 Paragraph 1
Gebührentatbestand
Für die Inanspruchnahme der städtischen Friedhöfe und deren Einrichtungen sowie für Amtshandlungen und sonstige Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührensatzung und des anliegenden Gebührentarifs, der Bestandteil dieser Satzung ist, erhoben.
§ 2 Paragraph 2
Gebührenpflichtige
(1) Gebührenpflichtig ist derjenige, der die gebührenpflichtigen Leistungen der Friedhofsverwaltung in Anspruch nimmt. (2) Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner.
§ 3 Paragraph 3
Heranziehung und Fälligkeit
(1) Die Gebührenfestsetzung erfolgt durch Gebührenbescheid, der mit dem Bescheid über Grundbesitzabgaben und andere Abgaben verbunden sein kann. (2) Die Gebühr ist einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Erfolgt die Anforderung mittels Bescheid über Grundbesitzabgaben und andere Abgaben, so gilt die dort ausgewiesene Fälligkeit.
§ 4 Gebührentarif
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am 01.01.2004 in Kraft. Gleichzeitig treten die Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Petershagen vom 15.12.1980 und die dazu erlassenen Änderungssatzungen außer Kraft.
7.2
**Gebührentarif
zur Gebührensatzung für das Friedhofs- und Bestattungswesen
der Stadt Petershagen**
(in der Fassung der Änderung vom 31.03.2017 ********)
| Tarif.-Nr. | Art der Leistung | Gebühr |
|---|---|---|
| 1. | Nutzungsgebühr für Reihengrabstätten | |
| 1.1 | Reihengrabstätte für Erdbestattungen | 135,00 Euro |
| 1.2 | Urnen-Reihengrabstätte | 67,50 Euro |
| 1.3 | Pflegefreie Reihengrabstätte für Erdbestattungen | 1.260,00 Euro |
| 1.4 | Pflegefreie Urnen-Reihengrabstätte | 1.135,00 Euro |
| 1.5 | Anonyme Urnen-Reihengrabstätte | 842,00 Euro |
| 1.6 | Natur- oder Baumgrab, Urnenreihengrabstätte | 1.278,00 Euro |
| 1.7 | Pflegefreie Reihengrabstätte mit Wahlmöglichkeit für Grabmal | 1.460,00 Euro |
| 2. | Nutzungsgebühren für Wahlgrabstätten | |
| 2.1 | Wahlgrabstätte für Erdbestattungen je Grabstelle | 180,00 Euro |
| 2.2 | Urnen-Wahlgrabstätte je Grabstelle | 90,00 Euro |
| 2.3 | Verlängerung der Nutzungszeit einer Wahlgrabstätte für Erdbestattungen je Grabstelle und Jahr | 4,50 Euro |
| 2.4 | Verlängerung der Nutzungszeit einer Urnen-Wahlgrabstätte je Grabstelle und Jahr | 2,25 Euro |
| 2.5 | Natur- oder Baumgrab, Urnenwahlgrabstätte | 1.570,00 Euro |
| 2.5.1 | Ausgleichsgebühr bei notwendiger Verlängerung der Nutzungszeit einer Natur- oder Baumwahlgrabstätte je Jahr für eine Grabstätte | 38,00 Euro |
| 2.6 | Partnergrabstätte Erdbestattung (für zwei Begräbnisse) | 5.000,00 Euro |
| 2.6.1 | Ausgleichsgebühr bei notwendiger Verlängerung der Nutzungszeit einer Partnergrabstätte für Erdbestattungen je Jahr für zwei Grabstätten | 79,00 Euro |
| 2.7 | Partnergrabstätte Urne (für zwei Begräbnisse) | 3.390,00 Euro |
| 2.7.1 | Ausgleichsgebühr bei notwendiger Verlängerung der Nutzungszeit einer Partnergrabstätte für Urnenbestattungen je Jahr für zwei Grabstätten | 66,00 Euro |
| 2.8 | Pflegefreie Wahlgrabstätte mit Wahlmöglichkeit für Grabmal | 1.730,00 Euro |
| 2.8.1 | Ausgleichsgebühr bei notwendiger Verlängerung der Nutzungszeit einer Wahlgrabstätte mit Wahlmöglichkeit für Grabmal je Jahr für eine Grabstätte | 39,00 Euro |
| 3. | Friedhofsunterhaltungsgebühr je Grabstelle und Jahr | 27,00 Euro |
| In den Tarifen 1.3 bis 1.6 und 2.5, 2.6, 2.7 ist die Friedhofsunterhaltungsgebühr bereits enthalten. |
7.2
| Tarif.-Nr. | Art der Leistung | Gebühr |
|---|---|---|
| 4. | Bestattungsgebühren | |
| 4.1 | Erdbestattung von Verstorbenen vom 6. Lebensjahr an | 479,00 Euro |
| 4.2 | Erdbestattung von Verstorbenen bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres sowie von Tot- und Fehlgeburten | 151,00 Euro |
| 4.3 | Urnenbestattung | 137,00 Euro |
| In den Gebühren nach Tarif-Nr. 4.1 bis 4.3 sind das Herrichten und Wiederverfüllen des Grabes und - mit Ausnahme der anonymen Urnenbestattung - auch der Transport der Kränze von der Friedhofskapelle zur Grabstelle enthalten. In den Gebühren nach Tarif-Nr. 4.1 und 4.2 ist zusätzlich die Gestellung des Leichenwagens enthalten. | ||
| 5. | Benutzungsgebühren | |
| 5.1 | Benutzung der Friedhofskapelle für Trauerfeier | 500,00 Euro |
| 5.2 | Alleinige Benutzung der Aufbahrungsräume ohne Trauerfeier, je Tag | 39,00 Euro |
| 5.3 | Alleinige Benutzung des Sargwagens ohne Trauerfeier | 25,00 Euro |
| 5.4 | Kapellenreinigung bei Leistungen nach Tarif-Nr. 5.2 oder 5.3 | 30,00 Euro |
| 6. | Gebühren für Um- und Ausbettungen | |
| 6.1 | Umbettung eines Verstorbenen vom 6. Lebensjahr an | 1.374,00 Euro |
| 6.2 | Umbettung eines Verstorbenen bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres sowie von Tot- und Fehlgeburten | 681,00 Euro |
| 6.3 | Umbettung einer Urne | 288,00 Euro |
| 6.4 | Ausbettung eines Verstorbenen vom 6. Lebensjahr an | 1.047,00 Euro |
| 6.5 | Ausbettung eines Verstorbenen bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres sowie von Tot- und Fehlgeburten | 537,00 Euro |
| 6.6 | Ausbettung einer Urne | 242,00 Euro |
| 7. | Gebühren für Verwaltungsarbeiten | |
| 7.1 | im Rahmen einer Bestattung-, Aus- oder Umbettung | 157,00 Euro |
| 7.2 | im Rahmen einer alleinigen Aufbahrungsraum- oder Kapellenbenutzung | 125,00 Euro |
| 7.3 | für die Erteilung einer Genehmigung zur Errichtung von Grabmalen | 63,00 Euro |
| 8. | Ausgleichzahlung für die Erhöhung der Pflege der allgemeinen Friedhofsfläche bei Rücknahme einer Grabstätte vor Ablauf der Ruhezeit/Nutzungszeit, wenn die Rückgabe durch die bzw. den Grabnutzungsberechtigte/n erfolgt je angefangenes Jahr bis zum Ablauf der Ruhe- bzw. Nutzungszeit | 7,00 Euro |
| Die Gebühr wird für die gesamte verbleibende Zeit festgesetzt und ist im Voraus zu entrichten. |
7.2
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein Westfalen (GO NW.) gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) die Bürgermeisterin hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Petershagen vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Petershagen, 12. Dezember 2003
Schmitz-Neuland Bürgermeisterin