Friedhofssatzung – Penzberg

Vollständige Friedhofssatzung für Penzberg.

Friedhofssatzung

30 Abschnitte.

§ 1 Paragraph 1

Gegenstand der Satzung

(1) Der städt. Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung, der den Verstorbenen als würdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens gewidmet ist. Er dient der allgemeinen Benützung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und dieser Satzung.

(2) Gegenstand dieser Satzung sind neben dem städt. Friedhof auch die sonstigen der Bestattung dienenden Einrichtungen; diese sind

a) die Leichen- und Trauerhalle b) die Leichentransportmittel. c) die Urnenhalle d) die Urnengefache

Die Satzung regelt auch die Tätigkeit des Friedhofs- und Bestattungspersonals.

§ 2 Paragraph 2

Umfang des Bestattungsbetriebes

(1) Der Bestattungsbetrieb im städt. Friedhof erstreckt sich auf Verrichtungen,

a) die von der Aufnahme eines Toten in der Leichen- und Trauerhalle bis zum Schließen des Grabes bzw. bis zur Überführung, b) von der Anlieferung einer Aschenurne bis zur Beisetzung notwendig oder üblich sind.

(2) Der Bestattungsbetrieb außerhalb des städt. Friedhofes erstreckt sich auf die Leichenversorgung (Reinigung, Ankleidung und Einsargung) und den Leichentransport. Wenn die Leichenversorgung außerhalb des städt. Friedhofes nicht durchführbar ist, hat sie in der Leichen- und Trauerhalle des städt. Friedhofes zu erfolgen.

  • 3 -

§ 3 Paragraph 3

Grababteilungen

(1) Im städt. Friedhof bestehen Abteilungen ohne Gestaltungsvorschriften und mit Gestaltungsvorschriften.

(2) Es besteht die Möglichkeit, eine Grabstätte in einer Abteilung mit oder ohne Gestaltungsvorschriften zu wählen. Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht unverzüglich Gebrauch gemacht, entscheidet die Stadt Penzberg, wo die Beisetzung zu erfolgen hat.

(3) Für die Abteilungen 1 - 27 des städt. Friedhofes bestehen keine Gestaltungsvorschriften. Die Gestaltung der Gräber und Grabmale in diesen Abteilungen unterliegt nur den allgemeinen Grundsätzen der §§ 5 - 13 und 16.

(4) Für die Abteilungen 28 ff. und die Urnenhalle des städt. Friedhofes bestehen besondere Gestaltungsvorschriften. Die Gestaltung der Gräber und Grabmale in diesen Abteilungen unterliegt neben den allgemeinen Grundsätzen der §§ 5 - 13 und 16 den besonderen Erfordernissen der §§ 14,15 und 17.

§ 4 B GRABMALE

Belegungspläne

Für die Belegung der einzelnen Abteilungen des städt. Friedhofes wird von der Verwaltung in Absprache mit den Friedhofsreferenten ein eigener Belegungsplan erstellt.

B GRABMALE

1. Abschnitt: Allgemeine Vorschriften

§ 5 Paragraph 5

Genehmigung eines Grabmales

(1) Die Errichtung, sowie jede Veränderung eines Grabmales bedarf der Genehmigung. Die Genehmigung ist unter Vorlage von Zeichnungen im Maßstab 1 : 10 in dreifacher Ausfertigung zu beantragen. Aus den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten ersichtlich sein. Der Antrag muß genaue Angaben über Art und Bearbeitung des Werkstoffes, sowie über Inhalt, Form, Farbe und Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole enthalten. Er muß Angaben über Fundamente und Dübelung enthalten. Geben Zeichnungen und Anträge keine ausreichende Beurteilungsgrundlagen, so sind Zeichnungen in größerem Maßstab, Modelle, sowie Proben des Materials und der Bearbeitung vorzulegen.

(2) Die Ausführung aller sonstigen baulichen Anlagen auf und an Gräbern bedarf der Genehmigung unter den gleichen Bedingungen.

(3) Zuständig für die Erteilung der Genehmigung ist die Stadt Penzberg.

  • 15 -

(4) Wird die Errichtung oder Veränderung eines Grabmales oder einer sonstigen baulichen Anlage zugelassen, so wird die eingereichte Zeichnung mit dem Genehmigungsvermerk an den Antragsteller zurückgegeben. Die Genehmigung ist gebührenpflichtig.

(5) Die Genehmigung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Solche Auflagen können insbesondere baulicher und gärtnerischer Art sein.

(6) Die Genehmigung kann widerrufen und die Änderung oder Beseitigung eines bereits aufgestellten Grabmales und anderer genehmigungspflichtiger Anlagen angeordnet werden, wenn die Vorschriften dieser Satzung oder die in der Genehmigung ausgesprochenen Bedingungen oder Auflagen (Abs. 5) nicht beachtet worden sind.

(7) Wenn die Änderung oder Beseitigung eines Grabmales oder einer Anlage (Abs. 6) angeordnet wird, kann der Grabnutzungsberechtigte zur Beseitigung des ordnungswidrigen Zustandes nach den Vorschriften des Bayer. Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes gezwungen werden. Die Stadt Penzberg kann dann im Wege der Ersatzvornahme den ordnungsgemäßen Zustand auf Kosten des Benutzungsberechtigten wieder herstellen. Die sichergestellten Teile werden nach § 12 Abs. 2 der Satzung behandelt.

(8) Wenn an einem bereits genehmigten Grabmal der Name eines weiteren Verstorbenen nachträglich angebracht werden soll, bedarf es hierfür keiner Genehmigung nach Abs. 1, sofern die gleiche Schrift verwendet wird. Diese Veränderung ist jedoch vorher vom Grabnutzungsberechtigten der Stadt Penzberg anzuzeigen.

(9) Die Genehmigung erlischt, wenn innerhalb eines Jahres nach ihrer Unanfechtbarkeit mit der Ausführung des Vorhabens nicht begonnen worden ist.

§ 6 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze für Grabanlagen

Allgemeine Gestaltungsgrundsätze für Grabanlagen

Jedes Grabmal ist - unbeschadet der besonderen Anforderungen der §§ 14 und 15 - so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, daß die Würde des Friedhofes sowohl in seinen einzelnen Teilen als auch hinsichtlich der Gesamtanlage gewahrt wird.

§ 7 Vorläufige Grabzeichen

Vorläufige Grabzeichen

Als vorläufiger Ersatz für ein Grabmal kann ein Holzkreuz oder ein anderes Glaubenszeichen aufgestellt werden. Zugelassen sind nur die von der Stadt Penzberg genehmigten Holzkreuze bzw. Glaubenszeichen; diese werden von der Stadt Penzberg aufgestellt. Sie sind spätestens zwei Jahre nach der Aufstellung zu entfernen.

  • 16 -

Bezeichnung an Grabmalen

An geeigneter Stelle, grundsätzlich auf der Seite rechts vom Beschauer, 20 cm über dem Boden, ist am Grabmal die Nummer der Abteilung, der Reihe und des Grabes dauerhaft und gut lesbar anzubringen. Weitere Angaben sind unzulässig.

Lage und Gründung

  1. (1) Das Grabmal muß genau in der Mitte des oberen Grabrandes und parallel zum Weg stehen und mit der Pflocklinie abschließen. Dies gilt nicht für die Urnengräber (Abteilung 74 - 76). Hier kann der Standort der Grabdenkmäler frei gewählt werden. Nur in den Abt. 1-27 sind Grabeinfassungen zugelassen. Diese haben innerhalb der Grabbegrenzung zu stehen.
    In den Abt. 28 ff sind Grabumgrenzungen möglich. Diese dürfen maximal einen halben Zentimeter stark sein, müssen schwarz beschichtet bzw. schwarz eluxiert sein und müssen bündig, also nicht sichtbar, mit der Erdoberfläche verlegt sein.
  2. (2) Jedes Grabmal ist dauerhaft zu gründen, daß bei Auswerfen oder Einsinken der Gräber keine Gefahren entstehen. Art und Durchführung der Gründung bestimmt die Stadt Penzberg.
  3. (3) Der Stadtrat kann im Belegungsplan (§ 4) abweichend von Abs. 1 eine andere Anordnung der Grabmale zulassen.

Aufstellen des Grabmales

  1. (1) Der Antransport eines Grabmales ist der Stadt Penzberg spätestens am Vortage anzukündigen. Die Stadt Penzberg genehmigt oder ändert den Termin.
  2. (2) Vor dem Verbringen des Grabmals in das Friedhofsgelände ist das Grabmal unter Vorlage der genehmigten Zeichnung (3 5) auf Übereinstimmung abnehmen zu lassen.
  3. (3) Während oder nach Beendigung der Arbeiten kontrolliert die Stadt Penzberg die richtige Aufstellung des Grabmales und der übrigen Bauteile.

Entfernen des Grabmales

  1. (1) Grabmale und sonstige Bauteile dürfen vor Ablauf des Grabnutzungsrechtes oder der Ruhefrist bei Wechselgräbern nur mit Genehmigung der Stadt Penzberg entfernt werden. Das gilt auch bei Eigentumsvorbehalt Dritter.
  2. (2) Mit Ablauf des Grabnutzungsrechtes bzw. der Ruhefrist bei Wechselgräbern endet das Recht zur Belassung der Grabmale und sonstigen Bauteile. Sie sind abzuräumen.
  • 17 -

Die Fundamente der Grabmale jedoch gehen entschädigungslos in den Besitz der Stadt Penzberg über.

(3) Vor Entfernen eines Grabmales hat der Grabnutzungsberechtigte oder dessen Beauftragter bei der Stadt Penzberg seine Berechtigung nachzuweisen.

§ 8 Paragraph 8

Leichentransport

(1) Zur Durchführung der Leichentransporte stellt die Stadt Penzberg ein Leichenfahrzeug bereit. Das Leichenfahrzeug kann auf Antrag der Hinterbliebenen auch zur Überführung nach auswärts oder zur Einbringung eines außerhalb des Stadtgebietes Verstorbenen bereitgestellt werden.

(2) Nach jedem Leichentransport einer Person, die an einer ansteckenden Krankheit gestorben ist, ist das Leichenfahrzeug zu desinfizieren. Das Leichenfahrzeug darf nur zur Leichen-beförderung verwendet werden.

(3) Auf Wunsch des Verstorbenen oder seiner Angehörigen darf der Leichentransport auch von einem privaten anerkannten Bestattungsunternehmen ausgeführt werden, wenn Gründe der öffentlichen Hygiene nicht entgegenstehen.

(4) Tot- und Fehlgeburten sind in gut verschlossenen und verrottbaren Behältern durch das Friedhofspersonal zum Leichenhaus zu bringen.

§ 9 Dekoration

  • 5 -

Dekoration

(1) Für Dekorationen während der Aufbahrung stehen in der Leichen- und Trauerhalle geeignete Pflanzen zur Verfügung. Abgegebene Kränze oder Blumen können dem Wunsche der Angehörigen entsprechend verwendet werden. Blumen, die in den Sarg gelegt worden sind, sind in diesem zu belassen. Die zur Dekoration bei der Aufbahrung verwendeten Zierpflanzen, Kränze usw. dürfen nicht aus dem Friedhof herausgebracht werden. Hiervon ausgenommen sind für Leichenüberführungen nach auswärts bestimmte Kränze, Blumen und sonstiger Grabschmuck, wenn diese Gegenstände im Leichenfahrzeug abtransportiert und unmittelbar in den Friedhof des Bestattungsortes verbracht werden.

(2) Alle Gegenstände, wie Orden, Ehrenzeichen oder Ringe, die zur Ausschmückung der Leiche verwendet worden sind, dürfen erst nach vorheriger Desinfektion den Hinterbliebenen zurückgegeben werden. Sonstige Anordnungen, die aus Gründen der öffentlichen Gesundheit erforderlich sind, bleiben unberührt.

(3) Das Schmücken der Leichen in der Leichen- und Trauerhalle und die Dekoration dürfen ohne Ausnahme nur durch das städt. Friedhofspersonal ausgeführt werden.

§ 11 Trauerfeier

(1) Auf Wunsch der Angehörigen findet vor der Bestattung in der Trauerhalle am geschlossenen Sarg eine Trauerfeier statt. Diese kann bei Vorliegen besonderer Umstände auch unter freiem Himmel innerhalb des Friedhofes stattfinden. Auf Wunsch der Angehörigen ist die Öffentlichkeit von der Teilnahme an der Trauerfeier auszuschließen.

(2) Personen, die die Trauerfeier, gleich durch welchen Anlaß, stören, werden entfernt.

(3) Lichtbild-, Tonband-, Film-, Tonfilm-, Funk-, Fernsehaufnahmen und Interviews bei Trauerfeiern, Leichenzügen und Beisetzungen o.Ä. bedürfen der Erlaubnis der Stadt Penzberg. Diese darf nur mit Einverständnis des Bestattungspflichtigen erteilt werden. Bei den Aufnahmen ist jede Störung der Trauerfeierlichkeiten zu vermeiden. Auflagen der Stadt Penzberg sind zu beachten.

(4) Erfolgt die Trauerfeier im Rahmen einer religiösen Feier, so dürfen vor Beendigung der religiösen Handlungen weder weltliche Nachrufe gehalten noch Kränze niedergelegt werden. Dies gilt auch für die Beisetzung.

§ 12 Paragraph 12

Wiederverwendung von Grabmalen

(1) Grabmale und Einfassungen sowie andere Bauteile dürfen nur dann wieder verwendet werden, wenn sie den Richtlinien für den neuen Grabplatz entsprechen und dafür neu genehmigt sind.

(2) Grabmale, über die ein Jahr nach Ablauf des Grabnutzungsrechts noch nicht verfügt worden ist, gehen in das Eigentum der Stadt Penzberg über.

§ 13 Paragraph 13

Schutz von wertvollen Grabmalen

(1) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale stehen unter dem besonderen Schutz der Stadt Penzberg und werden im Einverständnis mit dem Grabnutzungsberechtigten in einem Verzeichnis geführt.

(2) Nach Eintrag in das Verzeichnis dürfen sie ohne Genehmigung der Stadt Penzberg weder entfernt noch abgeändert werden.

  1. Abschnitt: Besondere Vorschriften für Grabmale in Abteilungen mit Gestaltungsvorschriften

§ 14 Paragraph 14

Bauliche Gestaltung

(1) Die Grabmale sollen der Würde des Friedhofes in besonderem Maße entsprechend, zurück-haltend gestaltet sein, aber durch ihren Ausdruck auf die bestatteten Personen Bezug nehmen. Schrift, Symbole und Ornamente sollen gut verteilt sein. Serienmäßig hergestellte Metallschrift und Symbole sind nicht gestattet; ausgenommen in Bronze und Blei. Die Steine müssen allseits gleich bearbeitet sein. Ornamente sollten über die Seite auf die Rückseite des stehenden Grabmales fortgesetzt werden. Ausgenommen in Bronze, Blei und Bleilegierungen.

(2) Die Grabsteine müssen aus einheitlichem Material hergestellt sein.

(3) Für die Grabmale sind folgende Materialien zugelassen:

a) Natursteine wie Donau- und Jurakalk, Muschelkalk, Travertin, Sandstein, Marmor, Granit b) (handbearbeitet, nicht geschurrt) sowie andere Natursteine, die den aufgeführten in Struktur c) und Farbe ähnlich sind;

  • 18 -

d) Holz; e) Schmiedeeisen.

(4) bei Errichtung und Veränderung von Grabmalen sind insbesondere nicht zugelassen

a) farbauffällige und grellweiße Steine; b) schwarze oder annähernd schwarze Steine; sowie alle Steine, deren Oberfläche spiegelt; c) Grabdeckel oder liegende Steine in Verbindung mit stehenden Steinen oder Wandplatten; d) Felsblöcke (mit Ausnahme in Abt. 74), Tropfsteine, Kunststeine und Kunststoffe, verputztes e) Mauerwerk, Beton; f) Glasplatten; g) Stein- und Glasmosaiken, Glasbuchstaben, Keramiken, Terrakotten, Porzellan-, Kunststoff- h) und Gipsarbeiten; i) Anstriche, Gemälde; j) Schriften, Symbole und Ornamente in auffallender Farbe, Gestaltung oder Anordnung, k) insbesondere in auffallender Gold-, Silber- oder Leichtmetallausführung; l) Verzierungen und Beiwerke aus einem anderen Material als dem des Grabsteines; m) Sockel unter den Grabmalen, wobei Ausnahmen in zurückhaltender Weise im Einzelfall bei n) schmiedeeisenen Kreuzen und Holzkreuzen genehmigt werden können. o) Abdeckungen der Grabmale.

(5) Auf jedem Grab darf nur ein Weihwasserbehälter und nur eine Grablaterne in zurückhaltender Gestaltung angebracht werden. Die Höhe der Gefäße und Laternen dürfen 0,25 m ab Grabhügeloberkante nicht überschreiten. Die Sockel hierfür sind aus dem selben Material und der gleichen Bearbeitung wie die Grabsteine herzustellen, dürfen max. 1 cm aus der Erde herausragen und sind in der Größe auf ein Minimum zu beschränken. Bei liegenden Grabsteinen ist der Weihwasserkessel bündig einzuarbeiten. Der Weihwasserkessel unterliegt der Genehmigungspflicht.

§ 15 C GÄRTNERISCHE GESTALTUNG

Abmessungen der Grabmale

(1) Für die Grabmale werden Höchstmaße und Mindestmaße festgelegt. Die angegebenen Maße gelten in der Reihenfolge Höhe bzw. Länge / Breite / Tiefe bzw. Stärke. Bei der Angabe der Höhe bzw. Länge und der Breite handelt es sich um Höchstmaße, bei der Angabe der Tiefe bzw. Stärke handelt es sich um Mindestmaße. Die Maße werden wie folgt festgesetzt:

a) Mauergräber ein- und zweistellig Grabplatten an der Mauer, 60 cm über dem Grabbeet, 60 x 80 x 5 cm b) Stehende Grabsteine auf einstelligen Gräbern 140 x 45 x 20 cm

  • 19 -

c) Stehende Grabsteine auf zweistelligen Gräbern 150 x 60 x 20 cm

d) Stehende Grabsteine auf zweistelligen Gräbern hinter Gräbern mit Kissensteinen 100 x 120 x 20 cm

e) Stehende Grabsteine auf dreistelligen Gräbern 110 x 140 x 20 cm

f) Stelen (allseits gleichbearbeitete Steine) 140 x 35 x 35 cm

g) Kissensteine auf einstelligen Gräbern 40 x 60 x 15-20 cm (sichtbare Stärke)

h) Kissensteine auf zweistelligen Gräbern 60 x 80 x 15-20 cm (sichtbare Stärke)

i) Liegende Steine auf ein- und zweistelligen Gräbern 130 x 50 x 15 cm (sichtbare Stärke)

k) Urnenplätze und Urnengräber (120 x 160 cm) 60 x 40 x 20 cm

l) Urnengräber 160 x 160 cm 0,4 qm x 20 cm

m) Stelen auf Urnenplätzen und Urnengräber (120 x 160 cm) 80 x 40 x 40 cm

n) Traditionelle schmiedeeiserne Grabkreuze und Holzkreuze 150 - 160 x 60 cm

o) Totenbretter 140 x 35 x 6 cm

p) Traditionelle schmiedeeiserne Kreuze und Holzkreuze können nach Festschreibung der Belegung der jeweiligen Abteilungen im Einzelfall genehmigt werden.

Nach Quartierfestlegung oder Einzelgenehmigung können ferner auf Erdgräbern zugelassen werden:

(2) Im Belegungsplan (§ 4) können für bestimmte Abteilungen abweichende Grabmalmaße zugelassen werden.

  • 20 -

C GÄRTNERISCHE GESTALTUNG

§ 16 Allgemeine Grundsätze für die gärtnerische Gestaltung der Grabstätten

Allgemeine Grundsätze für die gärtnerische Gestaltung der Grabstätten

(1) Jede Grabstätte im städt. Friedhof ist - unbeschadet der besonderen Anforderungen des § 17 - gärtnerisch so zu gestalten, daß die Würde des Friedhofes sowohl in seinen einzelnen Teilen als auch hinsichtlich der Gesamtanlage gewahrt bleibt.

(2) Die Bepflanzung dürfen über die Grundfläche des Grabes nicht hinausgehen, die Nachbargräber nicht beeinträchtigen und die Vornahme weiterer Bestattungen nicht behindern.

§ 17 Gärtnerische Gestaltung der Grabstätten in Abteilungen mit Gestaltungsvorschriften

Gärtnerische Gestaltung der Grabstätten in Abteilungen mit Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grababteilungen 28 ff. mit allen Grabzwischenräumen sind in Rasen anzulegen und zu erhalten. Kiesabdeckung ist nicht gestattet. In wenigen, begründeten Einzelfällen können von der Stadt Penzberg locker verlegte Trittplatten aus Naturstein als Zugang zugelassen werden. Die Platten müssen bodeneben, trittfest verlegt werden. Sie dürfen nicht mehr als 20 % der Grabzwischenflächen bedecken.

(2) Das Grabbeet soll höhengleich zum Rasen liegen. Bei Überhöhung darf es höchstens 10 cm über dem Rasen liegen und muß abgeschrägte Ränder haben. Es ist so einzurichten und zu bepflanzen, daß das Rasenmähen nicht behindert wird.

(3) Die Grabbeete sind immer bewachsen zu halten oder im Winter mit Nadelgehölzzweigen abzudecken. Die Grundpflanzung kann insbesondere aus Fetthennen, Polsterstauden oder -Gehölzen, Gräsern oder auch aus gepflegtem Rasen bestehen.

(4) Zum Grabschmuck dürfen nur lebende Pflanzen verwendet werden. verwelkte Blumen- oder Pflanzensträuße sind sofort abzuräumen. Leere Vasen oder Schalen sind zu entfernen.

(5) Stark wuchernde Pflanzen müssen, wenn sie über die Grabfläche hinauswachsen oder höher als 1 m werden, zurückgeschnitten werden. Wird bei Versäumnis auch die Aufforderung der Stadt Penzberg mißachtet, so kann diese die Pflanzen zurückschneiden oder ganz entfernen.

(6) Einfassungen der Grabbeete sind nicht zugelassen. Als Abgrenzung gegen den Rasen können Polsterstauden gepflanzt werden (Fetthennen, Thymian, Blaukissen usw.).

(7) Auf den Grabbeeten sind nicht zugelassen:

a) Zäune und Hecken,

  • 21 -

b) Kies, Kiesel oder Splitt, c) Gehölze, die über 1m hoch werden, d) besonders auffallende fremdartige Gewächse wie Palmen und Kakteen.

D SCHLUSSVORSCHRIFTEN

§ 18 Paragraph 18

Ausnahmen

Die Stadt Penzberg kann - unbeschadet der Vorschrift des § 23 der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen - nur in besonderen Fällen Ausnahmen von Gestaltungsvorschriften zulassen. Die Gesamthaltung der Grababteilung darf dadurch nicht gestört werden.

§ 19 Paragraph 19

Haftung

Der Grabnutzungsberechtigte hat die Grabstätte stets in verkehrssicherem Zustand zu halten; er ist insbesondere verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen, sobald die Standsicherheit von Grabmalen oder Teile hiervon gefährdet erscheinen. Bei schuldhafter Verletzung dieser Verpflichtung haftet er für den hieraus entstehenden Schaden.

  • 22 -

§ 23 Verbote bei der Ausführung handwerklicher Arbeiten

Verbote bei der Ausführung handwerklicher Arbeiten

(1) Untersagt ist,

  • a) Die Ausführungen von Arbeiten an Plätzen, in deren unmittelbarer Nähe Bestattungen stattfinden;
  • b) das Arbeitsgerät über Samstag, Sonntag und über Feiertage stehen- oder liegenzulassen;
  • c) anlässlich von Arbeiten die Nachbargräber zu beeinträchtigen;
  • d) das Nacharbeiten und Ausbessern größeren Umfanges an Grabmälern im Friedhof vorzunehmen, wenn ein Transport zur Werkstatt möglich und zumutbar ist.

(2) Nach Beendigung der Arbeiten ist die Grababteilung in einem ordentlichen Zustand zu hinterlassen.

V. ORDNUNGSVORSCHRIFTEN

§ 24 Öffnungszeiten

Öffnungszeiten

(1) Die Öffnungszeiten des städt. Friedhofes werden durch Aushang am Friedhof öffentlich bekanntgegeben.

(2) Ein Verweilen im Friedhof außerhalb der Öffnungszeiten ist ausnahmsweise bei besonderen Anlässen (z.B. Weihnachten, Allerheiligen) erlaubt.

  • 10 -

§ 25 VI. HAFTUNG

Friedhofsordnung

(1) Die Friedhofsbesucher haben sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des Aufsichtspersonals ist Folge zu leisten. Die Absperrung des Friedhofes bei starkem Andrang bleibt vorbehalten.

(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung von Erwachsenen und unter deren Verantwortung betreten. Für die durch Kinder verursachten Schäden sind die Erziehungsberechtigten nach den gesetzlichen Bestimmungen haftbar.

(3) Verboten ist

a) das Mitbringen von Tieren; b) das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit dies nicht für Arbeiten an den Grabstätten zugelassen ist, insbesondere mit Fahrrädern außerhalb der Hauptwege; c) das Rauchen und Lärmen; d) das Ablegen von verwelkten Blumen und sonstigen Abraum außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze; e) das Verlassen der Wege und Betreten der Blumenbeete und Grabhügel; f) das Umwerfen, Beschädigen, Beschreiben oder Beschmutzen von Denkmälern, Friedhofseinrichtungen oder Umfassungsmauern; g) das Abreißen von Zweigen und das sonstige Beschädigen der Bäume und Sträucher des h) Friedhofes und der Außenanlagen; i) jede mißbräuchliche oder übermäßige Benützung der Wasserleitung; j) jede Verunreinigung des Friedhofes und der Außenanlagen.

VI. HAFTUNG

§ 26 VII. SCHLUSSVORSCHRIFTEN

Haftung des Nutzungsberechtigten

(1) Der Grabnutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag Handelnden haften für jede bei Arbeiten an der Grabstätte entstehenden Beschädigungen der Grab- und Friedhofsanlagen.

(2) Der Grabnutzungsberechtigte ist zur sofortigen Wiederherstellung des früheren Zustandes verpflichtet; kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so werden die erforderlichen Arbeiten an Rasen und Wegen auf Kosten des Grabnutzungsberechtigten von der Stadt Penzberg vorgenommen.

(3) Für die Durchführung der erforderlichen Aufräumungsarbeiten ist neben dem Grabnutzungsberechtigten jeder, der in dessen Auftrag Arbeiten am Grab ausführt, verantwortlich.

  • 11 -

VII. SCHLUSSVORSCHRIFTEN

§ 27 Vollzugsvorschriften

Die Stadt Penzberg kann allgemeine Weisungen und Richtlinien zum Vollzuge dieser Satzung erlassen.

§ 28 Ausnahmen

Die Stadt Penzberg kann Ausnahmen von Bestimmungen dieser Satzung und den dazugehörigen Anlagen bewilligen, soweit das nach Bundes- und Landesrecht zulässig und aus Gründen der öffentlichen Gesundheit möglich ist.

§ 29 Ersatzvornahme

Wenn ein nach dieser Satzung (einschl. Anlagen) Verpflichteter die ihm vorgeschriebenen Handlungen nach Aufforderung durch die Stadt Penzberg binnen angemessener Frist nicht ausgeführt hat, so ist die Stadt Penzberg berechtigt, die Handlungen auf Kosten des Verpflichteten auszuführen. Bei Gefahr in Verzug kann von einer Fristsetzung abgesehen werden. Die Kosten der Ersatzvornahme werden wie Gemeindeabgaben beigetrieben.

§ 30 Öffentliche Aufforderung

(1) Ist zur Verständigung wegen Wahrung von Rechten und der Einhaltungen von Pflichten und Auflagen der Aufenthalt der Grabnutzungsberechtigten oder der Pflichten nicht bekannt, oder sind diese unbekannt oder nicht zu ermitteln, ergeht in der für gemeindliche öffentliche Bekanntmachungen ortsüblichen Weise, sowie durch Anschlag am Friedhof, eine öffentliche befristete Aufforderung zur Erklärungsabgabe bzw. Einhaltung der Verpflichtungen.

§ 31 Zuwiderhandlungen

(1) Mit Geldbuße bis zu 1.000,– DM wird belegt, wer a) den Vorschriften über den Benutzungszwang (§ 4 Abs. 1 und 2) zuwiderhandelt; b) der Mitteilungspflicht einen Todesfall anzuzeigen nicht nachkommt (§ 6); c) ohne Erlaubnis Lichtbildaufnahmen von aufgebahrten Leichen herstellt (§ 1 Abs. 5); d) ohne Erlaubnis Lichtbild-, Tonband-, Film-, Tonfilm-, Funk- und Fernsehaufnahmen sowie Interviews bei Trauerfeiern, Leichenzügen und Beisetzungen herstellt (§ 11 Abs. 3); e) bei der Ausübung handwerklicher Tätigkeit gegen § 22 Abs. 2 - 5 und § 23 verstößt; f) gegen § 25 (Friedhofsordnung) verstößt.

  • 12 -

(2) Bei häufigen und schwerwiegenden Verstößen gegen § 22 Abs. 2 - 5 und § 23 kann dem Handwerksbetrieb oder der Einzelperson die handwerkliche Tätigkeit im städt. Friedhof untersagt werden.

§ 32 Paragraph 32

Gebühren

Die Benutzung des städt. Friedhofes und der Bestattungseinrichtungen ist gebührenpflichtig nach Maßgabe der Satzung über die Gebühren für die Benutzung der städtischen Bestattungseinrichtungen.

§ 33 Paragraph 33

Außerkrafttreten

Mit Inkrafttreten dieser Satzung treten außer Kraft:

  1. die statutarischen Bestimmungen und die ortspolizeilichen Vorschriften über das Begräbniswesen in der Stadt Penzberg vom 1. Juni 1924;
  2. Die Satzung zur Gestaltung des städt. Friedhofes in Penzberg (Grabmalordnung) vom 11..6.1974, zuletzt geändert durch Satzung zur Änderung der Satzung zur Gestaltung des städt. Friedhofes in Penzberg (Grabmalordnung) vom 28.01.1998.

§ 34 Paragraph 34

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. Januar 1979 in Kraft.

Penzberg, den 30. November 1978 STADT PENZBERG Wessner Erster Bürgermeister

  • 13 -

Anlage 1 zu § 15 Abs. 2 und 3 der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Stadt Penzberg (Benutzungssatzung)

Grabstätten- und Grabmalordnung

A GRABABTEILUNGEN, GRABSTÄTTEN

§ 1 Grabarten

(1) Im städt. Friedhof Penzberg werden folgende Grabarten unterschieden: a) einstellige Gräber; es können zwei Personen bestattet werden b) zweistellige Gräber; es können vier Personen bestattet werden c) dreistellige Gräber; es können sechs Personen bestattet werden d) Anlagegräber; personenmäßig nicht beschränkt e) Urnengräber in der Urnenhalle; es können 3 Urnen beigesetzt werden f) Urnengräber; es können zwei Urnen beigesetzt werden. g) Urnenplätze (Abteilung 30); es können zwei Urnen beigesetzt werden. h) Urnengräber 120 x 160 cm oder 160 x 160 cm. i) Urnengefache; es können 2 Urnen beigesetzt werden

(2) Die Beisetzung von Urnen in ein- und mehrstelligen Gräbern ist möglich.

§ 2 Größe der Gräber

(1) Die Abmessungen der Gräber in den Abteilungen 1 - 27 des städt. Friedhofes betragen

(Länge x Breite) bei a) einstelligen Gräbern 180 x 80 cm; b) zweistelligen Gräbern 180 x 150 cm; c) dreistelligen Gräbern 180 x 200 cm.

(2) Die Abmessungen der Gräber in den Abteilungen 28 ff. des städt. Friedhofes betragen

in der Regel (Länge x Breite) bei a) einstelligen Gräbern 180 x 80 cm; b) zweistelligen Gräbern 180 x 150 cm; c) dreistelligen Gräbern 180 x 220 cm; d) Anlagegräber (mehrstellige Gräber ohne feste Maßangabe); e) Urnenplätze (Abteilung 30) 60 x 40 cm; f) Urnengräber 120 x 160 cm oder 160 x 160 cm

(3) In den Abteilungen 28 ff. kann der Stadtrat im Belegungsplan (3 4) abweichend von Abs. 2 im Einzelfall besondere Abmessungen bestimmen. Die Anzahl der möglichen Bestattungen wird für diese Gräber ebenfalls im Belegungsplan festgesetzt.

  • 14 -

Original-Satzung als PDF

← Zur Gemeinde