Friedhofssatzung – Panketal

Vollständige Friedhofssatzung für Panketal.

Friedhofssatzung

26 Abschnitte.

§ 1 Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für den im Ortsteil Schwanebeck der Gemeinde Panketal gelegenen und von der Gemeinde Panketal - Friedhofsverwaltung - verwalteten Friedhof.

§ 2 Friedhofszweck

  1. Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige öffentliche Anstalt der Gemeinde.
  2. Der Friedhof dient der Bestattung von Personen.

§ 3 Zuständigkeiten

  1. Die Friedhofsverwaltung ist für die ordnungsgemäße Bewirtschaftung und Nutzung des Friedhofes verantwortlich.
  2. Über Beschwerden in Friedhofsangelegenheiten entscheidet der Bürgermeister der Gemeinde Panketal, soweit nicht ein anderer Rechtsbehelf vorgeschrieben ist.

§ 4 Entwidmung, Schließung

  1. Der Friedhof oder Teile dessen können aus wichtigem öffentlichem Grund für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt (Entwidmung) werden.
  2. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit das Recht auf weitere Bestattungen erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines

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weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Grabstätte zur Verfügung gestellt.

  1. Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet.

  2. Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Der Inhaber des Nutzungsrechtes einer Grabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.

  3. Machen sich Umbettungen erforderlich, so ist das den Inhabern der Nutzungsrechte rechtzeitig anzuzeigen und für dieselben kostenlos auszuführen.

  4. Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die bisherige Grabstätte hergerichtet. Die Ersatzgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.

II. Ordnungsvorschriften

§ 5 Öffnungszeiten

  1. Das Betreten des Friedhofes ist im gesamten Jahr während der Taghelligkeit gestattet.

  2. Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 6 Verhalten auf dem Friedhof

  1. Jedermann hat sich auf dem Friedhof so zu verhalten, wie es der Würde als Ort der Trauer und des Totengedenkens entspricht.

  2. Den Friedhofsbesuchern ist es nicht gestattet,

a) die Wege und Friedhofsanlagen mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen Rollstühle und Kinderwagen, zu befahren, soweit nicht eine besondere Genehmigung erteilt ist,

b) ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung Druckschriften zu verteilen oder gewerblich tätig zu werden, insbesondere Waren anzubieten,

c) mitgebrachte Tiere frei umherlaufen zu lassen,

d) Gräber, Grünanlagen und Wege zu verunreinigen oder zu beschädigen,

e) Grabstellen mit Schläuchen zu bewässern,

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f) chemische Unkrautvertilgungsmittel zu verwenden,

g) Abraum und Abfälle außerhalb des dafür vorgesehenen Platzes abzulagern.

  1. Gedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

§ 7 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

  1. Auf dem Friedhof dürfen nur solche gewerblichen Tätigkeiten ausgeübt werden, die dem Zweck des Friedhofes dienen und die sich die Friedhofsverwaltung nicht selbst vorbehalten hat.

  2. Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung der Friedhofsverwaltung, in der auch der Umfang der Tätigkeiten festgelegt wird. Für Steinmetze gilt die Zulassung als erteilt, sofern diese Friedhofssatzung nichts anderes bestimmt.

  3. Die Arbeitsstätte ist beim Verlassen aufzuräumen und nach Arbeitsende zu reinigen. Während einer Bestattung sind die Arbeiten einzustellen.

  4. Die Gewerbetreibenden haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.

  5. Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof dürfen nur werktags ausgeführt werden.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 8 Anzeigepflicht und Bestattungshandlung

  1. Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.

  2. Wird die Bestattung in einer vorher erworbenen Grabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

  3. Die Benutzung der Trauerhalle sowie alle erforderlichen Bestattungshandlungen sind vom Auftraggeber unter Vorlage des Bestattungsscheines vorher mit der Friedhofsverwaltung zu vereinbaren.

  4. Soll eine Urnenbeisetzung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.

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  1. Die Friedhofsverwaltung setzt Grabstätte und die individuelle Uhrzeit der Bestattung fest. Die Beisetzungen erfolgen grundsätzlich Montag bis Freitag in der Zeit von 09.00 bis 16.00 Uhr. 1)
  2. Die Trauerhalle wird von Beauftragten der Friedhofsverwaltung für die Trauerfeierlichkeit vorbereitet.
  3. Trauerfeiern sind entsprechend der Würde des Ortes und dem Ernst des Anlasses zu gestalten.

§ 9 Ausheben der Gräber

  1. Das Öffnen und Schließen der Grabstätten wird von Beauftragten der Friedhofsverwaltung vorgenommen.
  2. Für das Anlegen der Grabstätten gelten folgende Vorschriften
  • bei Urnenbeisetzungen beträgt die Bodenbedeckung bis zur Erdoberfläche 0,50 m (ungehügelt),
  • bei Sargbeisetzungen beträgt der Erdauftrag ab dessen Oberkante bis zur Erdoberfläche 0,90 m (ungehügelt),
  • die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
  1. Urnen und Särge sollen aus verrottbarem Material bestehen.
  2. Aus- und Umbettungen werden nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen vorgenommen. Sie bedürfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Alle Umbettungen erfolgen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung auf Antrag. Kosten der Umbettung und eventuell durch die Umbettung entstehende Schäden, sind vom Antragsteller zu tragen.

IV. Nutzungsrechte und Ruhefristen

§ 10 Ruhefrist

Die Dauer der Ruhefrist beträgt 25 Jahre. Eine Grabstätte darf nur belegt werden, wenn die Dauer des Nutzungsrechtes mindestens der Ruhefrist entspricht.

§ 11 Nutzungsrechte und Verlängerung

  1. Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte wird nur nach den in dieser Satzung aufgeführten Bedingungen vergeben. Die Grabstätte bleibt Eigentum des Friedhofsträgers. Es besteht kein Anspruch auf Überlassung des Nutzungs-

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rechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

  1. Das Nutzungsrecht entsteht mit der Zahlung der fälligen Gebühr entsprechend der gültigen Gebührenordnung für den Friedhof Schwanebeck.
  2. Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, der Friedhofsverwaltung eine Änderung seiner Anschrift mitzuteilen.
  3. Die Dauer des Nutzungsrechtes entspricht der Ruhefrist. Sie kann auf Antrag des Nutzungsberechtigten verlängert werden. Die Verlängerung kann nach Wahl des Nutzungsberechtigten für fünf oder zehn Jahre geschehen.
  4. Das Nutzungsrecht erlischt, a) wenn die Zeit abgelaufen ist, für die es erworben wurde, b) wenn der Berechtigte auf das Nutzungsrecht verzichtet. Ein Anspruch auf Rückzahlung der Gebühr besteht nicht.
  5. Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen, der erst im Zeitpunkt des Todes des Übertragenden wirksam wird. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über.

V. Grabstätten

§ 12 Allgemeines

  1. Die Grabstätten werden unterschieden in a) Einzelgrabstätten, b) Doppelgrabstätten, c) Urnengrabstätten, d) anonyme Urnengemeinschaftsanlage, e) halbanonyme Urnengemeinschaftsanlage.
  2. Aus dem von der Friedhofsverwaltung anzulegenden Gesamtplan muss die Art der einzelnen Grabstätten und die Gebührenposition zu ersehen sein.
  3. Werden Gräber eingefasst, sind die jeweiligen Abmaße einzuhalten.

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§ 13 Einzelgrabstätten

Einzelgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen eines Sarges. Die Abmessungen betragen 2,30 m Länge und 1,00 m Breite.

§ 14 Doppelgrabstätten

Doppelgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen. Es können nebeneinander zwei Särge beigesetzt werden. Doppelgrabstätten sind 2,40 m lang und 2,50 m breit. Die Lage der Doppelgrabstätten wird im Einvernehmen zwischen der Friedhofsverwaltung und dem Erwerber festgelegt.

§ 15 Urnengrabstätten

Die Urnen werden unterirdisch beigesetzt. Urnengrabstätten sind Aschengrabstätten. In Urnengrabstätten können bei einer Größe von 0,70 m x 0,70 m zwei Urnen beigesetzt werden.

§ 16 Urnengemeinschaftsanlage

Urnengemeinschaftsanlagen sind Grabstätten für anonyme und halbanonyme Urnenbeisetzungen auf einem diesem Zweck vorbehaltenen Gräberfeld, das als Rasenfläche angelegt und begrenzt ist.

Auf einer Grabplatte für halbanonyme Urnenbeisetzungen der Urnengemeinschaftsanlage werden auf Antrag und nach Vorgabe der Friedhofsverwaltung einmal jährlich die Namen der dort Bestatteten eingraviert. Hier besteht auf Antrag und nach Vorgabe der Friedhofsverwaltung auch die Möglichkeit, den Namen eines Verstorbenen, der nicht auf dem Friedhof Schwanebeck bestattet wurde, vermerken zu lassen.

§ 17 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

  1. Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt werden.
  2. Nicht erlaubt ist, a) die Grabstätte mit Kunststoff, Metall, Porzellan, Emaille u. ä. Werkstoffen einzufassen, b) Zusatzbeete an den Grabhügeln anzulegen, c) Hocker, Bänke und andere Sitzgelegenheiten ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung aufzustellen.

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  1. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, einen diesen Vorschriften widersprechenden Zustand kostenpflichtig zu beseitigen. Für dadurch entstandene Schäden haftet sie nicht.

VI. Grabmalbestimmungen

§ 18 Grabmalbestimmungen

  1. Grabmale (Grabsteine, Grabplatten, Denkzeichen und sonstige bauliche Anlagen) müssen der Würde des Friedhofes entsprechen.
  2. Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung ist vom Nutzungsberechtigten schriftlich zu beantragen.
  3. Grabmale müssen handwerklich einwandfrei und statisch unbedenklich gegründet und aufgestellt werden. Der Inhaber des Nutzungsrechtes an der Grabstätte haftet für Schäden, die infolge mangelhafter Standfestigkeit entstehen.
  4. Die Friedhofsverwaltung führt jährlich eine Prüfung der Standfestigkeit der Grabmale durch. Grabmale, die umzustürzen drohen oder deutliche Zeichen der Zerstörung aufweisen, können auf Weisung der Friedhofsverwaltung auf Kosten des Inhabers des Nutzungsrechtes niedergelegt oder entfernt werden.

§ 19 Anforderungen an die Grabmale

  1. Für Grabmale dürfen nur Natursteine (auch Findlinge), Holz, Glas und geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden.
  2. Neben teil- oder vollflächigen Grabplatten aus Stein sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:

a) Doppelgrabstätten

stehende Grabmale: Höhe 0,80 m - 1,00 m
Breite bis 1,40 m
Mindeststärke 0,12 m
liegende Grabmale: Breite bis 1,00 m
Länge bis 1,20 m
Mindesthöhe 0,10 m

b) Einzelgrabstätten

stehende Grabmale: Höhe 0,60 m - 0,80 m
Breite bis 0,45 m
Mindeststärke 0,12 m
liegende Grabmale: Breite bis 0,35 m
Höchstlänge 0,40 m
Mindesthöhe 0,10 m

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c) Urnengrabstätten stehende Grabmale: Höhe bis 0,80 m
Breite bis 0,40 m
Mindeststärke 0,12 m
liegende Grabmale: Größe 0,40 m x 0,40 m
Mindesthöhe 0,10 m

Findlinge müssen in ihrer Größe den umliegenden Grabsteinen angepasst sein.

Soweit es die Friedhofsverwaltung innerhalb der Gesamtgestaltung unter Berücksichtigung künstlerischer Anforderungen vertretbar hält, kann sie Ausnahmen von den Vorschriften dieses Paragrafen zulassen.

§ 20 Fundamentierung und Befestigung

Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können.

§ 21 Entfernung

  1. Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstätte fachgerecht entfernt werden.
  2. Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes ist vom Inhaber des Nutzungsrechtes die Grabstätte von allen Anpflanzungen zu beräumen. Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sind durch Fachfirmen entfernen zu lassen. Dazu bedarf es einer Erlaubnis der Friedhofsverwaltung.
  3. Die Grabmale (nicht die sonstigen baulichen Anlagen, wie zum Beispiel Grabeinfassungen) können auf Wunsch des Inhabers des Nutzungsrechtes und nach Ablauf des Nutzungsrechtes nach den Vorgaben der Friedhofsverwaltung auch sicher auf der Grabstelle gelagert werden. Mit einer solchen Lagerung fallen die Grabmale entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Friedhofsverwaltung.
  4. Sind die Grabmale und/oder sonstige bauliche Anlagen nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes entfernt, fallen sie entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Friedhofsverwaltung. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Inhaber des Nutzungsrechtes die Kosten zu tragen.

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VII. Grabpflege

§ 22 Herrichtung und Unterhaltung/Gestaltung

Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen. Die gärtnerische Herrichtung und Gestaltung der Grabstätte unterliegt besonderen Anforderungen.

  1. Grabstätten sind innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung herzurichten.
  2. Unzulässig ist a) das Pflanzen von Bäumen und Sträuchern, b) das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen.

§ 23 Vernachlässigung der Grabpflege

Wird eine Grabstelle nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Inhaber des Nutzungsrechtes nach schriftlicher Aufforderung durch die Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Inhaber des Nutzungsrechtes nicht auffindbar, wird er durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis sechs Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Inhabers des Nutzungsrechtes

a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäumen, b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.

VIII. Schlussvorschriften

§ 24 Haftungsausschluss

Die Friedhofsverwaltung hat keine Obhuts- und Überwachungspflicht für die Grabstätten und ihre Ausstattung. Sie haftet nicht für Diebstähle auf dem Friedhof und für Beschädigungen der Grabstätten durch Dritte oder durch Tiere.

§ 25 Gebühren

Für die Benutzung des Friedhofes und der Trauerhalle sind Gebühren nach der geltenden Gebührensatzung für den Friedhof Schwanebeck zu entrichten.

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§ 26 Inkrafttreten/Außerkrafttreten

Diese Satzung tritt mit dem Tage nach ihrer Bekanntgabe in Kraft. Gleichzeitig wird die Friedhofssatzung vom 24.02.2000 aufgehoben.

Panketal, den 07.06.2011

Rainer Fornell Bürgermeister

$^{1)}$ – gem. der 1. Änderungssatzung, beschlossen am 23.05.2011, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 06/2011 vom 30.06.2011

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