Friedhofssatzung
52 Abschnitte.
§ 1 Paragraph 1
Geltungsbereich
(1) Diese Satzung gilt für folgende von der Stadt Paderborn verwaltete Friedhöfe:
Hauptfriedhof „Auf dem Dören“, Im Dörener Feld 12 Ostfriedhof, Driburger Straße 18 Westfriedhof, Riemekestraße 130 Benhausen, Bad Lippspringer Straße 42 Dahl, Schlotmannstraße 9 Elsen, Am Schlengerbusch 1 Marienloh, Bendeslo 12a Neuenbeken, Meierbrede 19 Sande, Zum Barbrock 2 Waldfriedhof Schloß Neuhaus, Josef-Temme-Weg 30 Sennelager, Sennelagerstraße 155 Wewer, Alter Hellweg 52
(2) Die Verwaltung der Friedhöfe obliegt dem Bürgermeister - Amt für Umweltschutz und Grünflächen (Friedhofsverwaltung).
§ 2 Paragraph 2
Friedhofszweck
(1) Die Friedhöfe sind nicht rechtsfähige Anstalten der Stadt Paderborn. Sie dienen der Bestattung der Toten (Leichen, Tot- und Fehlgeburten), die -bzw. bei Tot- und Fehlgeburten deren Eltern- bei ihrem Ableben Einwohnerinnen der Stadt Paderborn waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Darüber hinaus dienen die Friedhöfe auch der Bestattung der aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchte, falls die Eltern Einwohnerinnen der Stadt Paderborn sind.
(2) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann im Rahmen der Belegungskapazitäten erteilt werden.
(3) Die städtischen Friedhöfe erfüllen aufgrund ihrer gärtnerischen Gestaltung auch allgemeine Grünflächenfunktionen. Deshalb hat jeder das Recht, die Friedhöfe als Ort der Ruhe und Besinnung zum Zwecke einer der Würde des Ortes entsprechenden Erholung aufzusuchen. Dazu gilt die Haftungsbeschränkung nach § 50.
§ 3 Paragraph 3
Nutzungsrecht
(1) Voraussetzung für eine Bestattung ist der Erwerb eines Nutzungsrechtes an einer Grabstätte durch die Berechtigten nach Maßgabe dieser Satzung.
(2) Das Nutzungsrecht begründet die Pflicht zur Anlage und Pflege der Grabstätte.
(3) Für die Zusammenfassung von Nutzungsrechten, insbesondere die Koordinierung von Belegungs- und Ruhezeiten, gelten die Bestimmungen der Friedhofssatzung vom 20.09.1984.
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(4) Im Rahmen eines Vorsorgevertrages besteht die Möglichkeit, das Recht auf ein Begräbnis in einer Grabstätte bestimmter Art und die Nutzung der Trauerhalle schon zu Lebzeiten zu erwerben. Das Nutzungsrecht an einer konkreten Grabstätte wird in diesem Fall erst mit Eintritt des Bestattungsfalls verliehen und umfasst die Ruhezeit nach § 16. Die Gebühren richten sich nach dem zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vorsorgevertrages gültigen Gebührentarif der Friedhofsgebührensatzung und werden von der Stadt Paderborn bis zum Bestattungsfall treuhänderisch verwaltet.
§ 4 Paragraph 4
Verantwortliche
(1) Verantwortliche mit den Bezeichnungen “Verfügungsberechtigte”, “Nutzungsberechtigte”, “Erwerber*innen”, “Angehörige” nach dieser Satzung sind a) bei Reihengrabstätten diejenigen, die als Angehörige im Sinne des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz - BestG NRW) in der jeweils geltenden Fassung bzw. bei Fehlen von Angehörigen eine Beerdigung anmelden oder für die in Vollmacht eine Anmeldung erfolgt, b) bei Wahlgrabstätten die Nutzungsberechtigten nach § 20. c) bei Gemeinschaftsgrabstätten und dauergepflegten Gemeinschaftsgrabanlagen die Nutzungsberechtigten nach §§ 26 und 26 a (2) Diese Verantwortlichkeit erlischt bei natürlichen Personen nur mit dem Tode. Eine ausnahmsweise Übertragung zu Lebzeiten bedarf der Schriftform mit beglaubigter Annahme durch die neuen Verantwortlichen. Sie wird erst ab schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung wirksam. Die Regelungen für Verantwortliche nach §§ 26, 26a ergeben sich aus den vertraglichen Vereinbarungen. (3) Nach dem Tode von Verantwortlichen geht die Verantwortlichkeit bei Reihengrabstätten auf die Erben, bei Wahlgrabstätten auf die Nutzungsberechtigten nach Maßgabe des § 20 Abs. 12 und 13 über. (4) Mehrere Verantwortliche sind Gesamtschuldner/innen.
§ 5 (3) Ostfriedhof
Bestattungsbezirke
(1) Das Recht, auf dem Hauptfriedhof “Auf dem Dören” und dem Westfriedhof bestattet zu werden, haben alle Einwohner*innen der Stadt Paderborn sowie alle, die dort eine Wahlgrabstätte nutzen dürfen (§ 20 Abs. 3). (2) Im Übrigen ist das Stadtgebiet für die nachstehend aufgeführten Friedhöfe in Bestattungsbezirke eingeteilt. Die Grenzen der einzelnen Bestattungsbezirke sind in einem Lageplan, der Bestandteil dieser Satzung ist, dargestellt.
Ostfriedhof Friedhof Benhausen Friedhof Dahl Friedhof Elsen
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Friedhof Marienloh
Friedhof Neuenbeken
Friedhof Sande
Friedhof Sennelager
Waldfriedhof Schloß Neuhaus
Friedhof Wewer
Wird nicht von der Wahlmöglichkeit nach Abs. 1 Gebrauch gemacht und liegen auch nicht die Voraussetzungen der Ausnahme nach Abs. 4 vor, so findet die Bestattung auf dem Friedhof des Bestattungsbezirkes statt, in dem die Verstorbenen ihren 1. Wohnsitz hatten.
Ehegatten sowie Angehörige des 1. Verwandtschaftsgrades - auch Auswärtige und deren Ehegatten - dürfen auf den betreffenden Friedhöfen beigesetzt werden, wenn für die Bezugsperson bei Reihengrabstätten noch eine Ruhezeit und bei Wahlgrabstätten noch eine Nutzungszeit besteht. Berechtigt sind auch vergleichbare Angehörige von Berechtigten nach diesem Absatz (Vorversterbensfall).
Ehegatten und Verwandte 1. Grades haben das Recht zum Wiedererwerb einer Wahlgrabstätte nach den Bestimmungen des § 20 für die Belegung mit ihren Angehörigen, auch wenn sie nicht in dem Bestattungsbezirk ihren 1. Wohnsitz haben.
Vorhandene Nutzungsrechte bleiben von diesen Regelungen unberührt.
(3) Ostfriedhof
Unabhängig von den Regelungen über die Bestattungsbezirke und von einem Bestattungsfall können auf dem Ostfriedhof 2-stellige Grabstätten, bei denen die Grabstellen hintereinander liegen, von den Einwohner*innen der Stadt erworben werden, solange entsprechende Grabstätten vorrätig sind. Diese Grabstätten sind innerhalb von 6 Wochen nach dem Erwerb gärtnerisch anzulegen. Die dauerhafte gärtnerische Pflege muss nachweislich gesichert sein.
Vorhandene Nutzungsrechte bleiben von diesen Regelungen unberührt.
(4) Bewohner*innen von Seniorenheimen werden auf dem Friedhof des Bestattungsbezirkes bestattet, in dem sie zuletzt vor dem Umzug in ein Seniorenheim ihren 1. Wohnsitz hatten. Lag dieser 1. Wohnsitz außerhalb des Stadtgebietes, so findet die Bestattung auf dem Friedhof statt, in dem die Verstorbenen ihren letzten Wohnsitz im Seniorenheim hatten.
(5) Die Regelungen über Bestattungsbezirke gelten nicht für Bestattungen in Gemeinschaftsgrabstätten oder in Dauergepflegten Gemeinschaftsgrabanlagen. Die Friedhofsverwaltung kann in begründeten Fällen, insbesondere bei unbilliger Härte, Ausnahmen zulassen.
(6) Neue Nutzungsrechte an Grabstätten auf den Friedhöfen nach Abs. 1 - 3 können nur im Bestattungsfall erworben werden.
Auf Antrag können auf allen Friedhöfen Wahlgrabstätten im Voraus abgegeben werden, sofern die dauerhafte gärtnerische Pflege der Grabstätte nachweislich gesichert ist. Diese Grabstätten sind innerhalb von 6 Wochen nach dem Erwerb gärtnerisch anzulegen.
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§ 6 Paragraph 6
Grabstätten mit erhaltenswerten Grabdenkzeichen
(1) Unabhängig von den Regelungen über die Bestattungsbezirke und von einem Bestattungsfall können auf allen städtischen Friedhöfen Grabstätten mit erhaltenswerten Grabdenkzeichen, soweit vorhanden und diese frei von Nutzungsrechten und Ruhefristen sind, von den Einwohnerninnen der Stadt Paderborn erworben werden, wenn sie sich und ihre Rechtsnachfolgerinnen zur Restaurierung sowie zur laufenden Unterhaltung des erhaltenswerten Grabdenkzeichens verpflichten.
(2) Die gärtnerische Gestaltung der Grabstätten (§ 42) sowie zusätzliche Grabdenkzeichen sind dem erhaltenswerten Grabmal anzupassen (§ 32) und von der Friedhofsverwaltung zu genehmigen.
Die Verwendung von Kies und ähnlichem Material ist nicht gestattet. Innerhalb der Grabstätten sind Einfassungen jeder Art nicht erlaubt. Die alten Inschriften müssen sichtbar erhalten bleiben.
Abweichende vorhandene und genehmigte Gestaltungen bleiben vorbehaltlich der Zustimmung der Friedhofsverwaltung unberührt.
§ 7 Paragraph 7
Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt werden (Entwidmung).
(2) Durch Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird der/dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann sie/er die Umbettung bereits bestatteter Leichen verlangen.
(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Bestatteten werden, falls die Ruhezeit (bei Reihengrabstätten/ Urnenreihengrabstätten) bzw. die Nutzungszeit (bei Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten) noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Stadt Paderborn in andere Grabstätten umgebettet.
(4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Der/die Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein/ihr Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.
(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig sind sie bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten einem/einer Angehörigen des Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten dem/der Nutzungsberechtigten mitzuteilen.
(6) Ersatzgrabstätten werden von der Stadt Paderborn auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhöfen/Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.
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§ 8 Paragraph 8
Natur- und Umweltschutz
(1) Bei der Friedhofsbenutzung sind die Belange des Natur- und Umweltschutzes zu wahren. (2) Aschen dürfen nur in biologisch abbaubaren Aschenkapseln mit biologisch abbaubaren Überurnen (Schmuckurnen) beigesetzt werden. (3) Der Einsatz von Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln ist untersagt. (4) Die Verwendung von Kunststoffen, Asphalt- und Bitumenpappe und nicht verrottbaren Materialien bei den Beisetzungen sowie bei der Gestaltung und Pflege von Grabstätten, insbesondere in Kränzen, Gestecken, Gebinden, Grabschmuck ist nicht gestattet mit Ausnahme von Vasen und Grablichtern. Ebenfalls ausgenommen von diesem Verbot sind wasser- und luftdurchlässige Kunststofffliese, die recycelbar sind und unter den Begriff „nicht gefährlicher Abfall“ im Sinne des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen und der hierzu erlassenden Verordnung über das europäische Abfallverzeichnis fallen. (5) Hecken als Grabeinfassungen und Sträucher dürfen nur mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung abgeschnitten oder entfernt werden, sofern zwingende Gründe solche Maßnahmen erforderlich machen.
§ 9 II. Ordnungsvorschriften
Abfallbeseitigung
Kompostierfähiges organisches Material ist getrennt den dafür aufgestellten und besonders gekennzeichneten Behältern zuzuführen. Nicht kompostierfähiges Material, wie z. B. Grablichter oder Blumentöpfe, ist in die gesondert aufgestellten und entsprechend gekennzeichneten Abfallbehälter zu geben. Friedhofsfremde Abfälle (z. B. Haushaltsmüll, Gartenabfälle) dürfen nicht auf dem Friedhof bzw. in den hier aufgestellten und für Friedhofsabfälle vorgesehenen Behältern entsorgt werden.
II. Ordnungsvorschriften
§ 10 Paragraph 10
Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind durchgehend für den Besuch geöffnet. (2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend oder zeitlich begrenzt untersagen.
§ 11 Paragraph 11
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Das Befahren der Friedhofswege mit Fahrzeugen oder Fahrrädern/Rollschuhen/ Rollerblades/Skateboards aller Art, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für die Friedhöfe zugelassenen Gewerbetreibenden ist grundsätzlich nicht gestattet. Ausnahmsweise dürfen Fahrwege der Friedhöfe von
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Fahrzeugen befahren werden, für die von der Friedhofsverwaltung eine vorherige Genehmigung erteilt worden ist. Das Befahren ist nur in Schrittgeschwindigkeit erlaubt. Für Beschädigungen an Wegen und anderen Friedhofsanlagen durch das Befahren haften Halterin des Fahrzeuges und Fahrerin gesamtschuldnerisch.
Das Befahren der Hauptwege auf dem Westfriedhof mit dem Fahrrad mit angemessener Geschwindigkeit ist aufgrund der besonderen Lage des Friedhofs erlaubt, soweit Besucher*innen dadurch nicht gestört oder gefährdet werden.
An Sonn- und Feiertagen wird das Befahren der Fahrwege nur in besonderen Ausnahmefällen gestattet.
(3) Für Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende jedoch dem Friedhofszweck dienende Veranstaltungen ist mindestens 3 Werktage vorher bei der Friedhofsverwaltung die Zustimmung einzuholen.
(4) Verboten ist jedes Verhalten, durch das der Friedhof, seine Einrichtungen und Anlagen beschädigt sowie der Bestattungsbetrieb oder die Besucher gestört, gefährdet, behindert oder belästigt werden können.
Insbesondere ist verboten
a) die Ruhe des Friedhofes und der Trauerfeiern zu stören,
b) die Eingänge, Einfriedungen, Baulichkeiten, Grabstätten, Grabmale, Anpflanzungen oder sonstige Friedhofseinrichtungen zu beschädigen, zu bekleben oder zu beschmutzen,
c) Blumen, Pflanzen, Kränze, Erde und dergleichen unbefugt von Grabstätten und Friedhofsanlagen wegzunehmen,
d) Pflanzungen oder Rasenflächen unbefugt zu betreten,
e) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,
f) Plakate, Hinweise, Reklameschilder, Anschläge und dergleichen anzubringen,
g) Druckschriften, Flugblätter und dergleichen zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier üblich sind (wie Totenzettel und dergleichen),
h) zu lärmen, zu spielen, Jogging und sonstige sportliche Übungen zu betreiben oder in der Nähe von Bestattungen Arbeiten auszuführen,
i) sich dort in einem erkennbaren Rauschzustand, hervorgerufen durch Alkohol oder andere berauschende Mittel, aufzuhalten,
j) Schieß-, Wurf-, Schleudergeräte und dergleichen zu benutzen, soweit nicht aus besonderem Anlass eine Ausnahmegenehmigung erteilt worden ist,
k) Stühle oder Bänke an und auf Grabstätten aufzustellen,
l) gewerbsmäßig ohne besondere Erlaubnisse der Friedhofsverwaltung und der Angehörigen und nicht im Zusammenhang mit einer Bestattung zu fotografieren.
(5) Hunde dürfen nur mit auf den Friedhof genommen werden, wenn sie angeleint sind und Besucher*innen dadurch, insbesondere bei Beisetzungen, nicht gestört werden.
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(6) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck und der Würde des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
§ 12 III. Bestattungsvorschriften
Gewerbetreibende
(1) Bildhauerinnen, Steinmetze, Gärtnerinnen und Bestatter*innen bedürfen aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung für ihre gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. Andere Gewerbetreibende müssen ihre Tätigkeit auf dem Friedhof der Friedhofsverwaltung anzeigen.
(2) Auf eigenen Antrag hin zugelassen werden nur die in Abs. 1 Satz 1 genannten Gewerbetreibenden, die a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. b) ihre Eintragung in die Handwerksrolle bzw. (bei Antragstellern des handwerklichen Gewerbes) ihre Eintragung in das Verzeichnis gem. § 19 Handwerksordnung nachweisen oder die selbst oder deren fachliche Vertreter*innen die Meisterprüfung abgelegt haben oder die über eine vergleichbare Qualifikation verfügen.
(3) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung davon abhängig machen, dass die Antragstellenden einen für die Ausführung ihrer Tätigkeiten ausreichenden, dauerhaften Haftpflichtversicherungsschutz nachweisen.
(4) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellen einer Berechtigungskarte. Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für ihre Beschäftigten, die auf den Friedhöfen Arbeiten ausführen, einen Bedienstetenausweis auszustellen. Die Berechtigungskarte und die Ausweise sind dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen. Die Zulassung kann befristet werden.
(5) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten schuldhaft im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen verursachen.
(6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht hindern oder stören. Bei Beendigung und Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. Arbeitsgeräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. Die Gewerbetreibenden dürfen den bei der Durchführung ihrer Arbeiten anfallenden nicht verrottbaren Abraum und Abfall nicht auf den Friedhöfen belassen. Alte Grabsteine, Fundamente, Einfassungen, Grabmalteile und dergleichen sind von den Friedhöfen restlos zu entfernen. § 37 bleibt unberührt.
(7) Gewerbetreibenden, die trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung gegen Vorschriften dieser Satzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Die Berechtigungskarte wird in diesen Fällen eingezogen. Bei schweren Verstößen ist eine Mahnung entbehrlich.
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III. Bestattungsvorschriften
§ 13 Paragraph 13
Allgemeines
(1) Nach Eintritt des Sterbefalles sind Bestattungen unverzüglich bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung ist die Sterbeurkunde beizufügen. Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen. Soll eine Urnenbeisetzung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung beizufügen.
Wenn die Anmeldenden nicht gleichzeitig Nutzungsberechtigte oder Angehörige sind, muss der Friedhofsverwaltung eine schriftliche Bevollmächtigung vorgelegt werden.
Termine für Trauerfeiern und Beisetzungen sowie die Art der Bestattung werden im Einvernehmen mit den Angehörigen/Nutzungsberechtigten von der Friedhofsverwaltung festgelegt.
(2) Bestattungen finden
auf dem Westfriedhof, dem Ostfriedhof, dem Hauptfriedhof “Auf dem Dören” und dem Friedhof Marienloh von montags bis freitags in der Zeit von 8:00 Uhr bis 13:00 Uhr,
auf den übrigen Friedhöfen von montags bis freitags von 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr statt.
Darüber hinaus sind auf allen Friedhöfen auch am Samstagvormittag Bestattungen zulässig. Die Termine werden ab 9.00 Uhr im Stundenrhythmus der Reihe nach vergeben.
An Sonntagen sowie an gesetzlichen Feiertagen erfolgen keine Bestattungen.
(3) Bestattungen sind innerhalb der im Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz - BestG NRW) in der jeweils geltenden Fassung und im Feuerbestattungsgesetz genannten Fristen vorzunehmen. Aschen müssen spätestens 6 Wochen nach der Einäscherung bestattet werden, andernfalls werden sie auf Kosten der/des Bestattungspflichtigen in einer Urnenreihengrabstätte bestattet.
(4) Särge sind nach näherer Weisung der Friedhofsverwaltung von den Bestattungsunternehmen vor ihrer Überführung auf den Friedhof mit Angaben über den Namen und den Wohnort der Verstorbenen zu versehen.
§ 14 Paragraph 14
Särge, Urnen, Grabbeigaben und Totenkleidung
(1) Bestattungen sind grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen. Ausnahmsweise kann der Friedhofsträger auf Antrag die Bestattung ohne Sarg oder Urne gestatten, wenn nach den Grundsätzen oder Regelungen der Glaubensgemeinschaft, der die oder der Verstorbene angehört hat, eine Bestattung ohne Sarg oder Urne vorgesehen ist. In jedem Falle muss die Überführung der Leiche bis zur Grabstätte in einem Sarg erfolgen.
(2) Särge, Urnen, Überurnen sowie Grabbeigaben und Totenbekleidung müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert und die Verwesung der Toten innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird. Leichentücher fallen auch unter den Begriff Totenbe-
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kleidung.
Maßnahmen, bei denen den Toten Stoffe zugeführt werden, die die Verwesung verhindern oder verzögern, bedürfen der Genehmigung des Friedhofsträgers.
Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und -beigaben, Sargabdichtungen, Überurnen und Totenbekleidung müssen zur Vermeidung von Umweltbelastungen aus verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. Sie dürfen keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke oder Zusätze enthalten.
(3) Die Särge dürfen folgende Ausmaße nicht überschreiten:
a) Särge für Kinder, die vor Vollendung des fünften Lebensjahres verstorben sind:
Länge: 1,20 m; Breite: 0,50 m; Höhe einschl. der Sargfüße: 0,50 m
b) Särge für Personen vom 6. Lebensjahr an:
Länge: 2,10 m; Breite: 0,80 m; Höhe einschl. der Sargfüße: 0,80 m
Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist dieses der Friedhofsverwaltung bei Anmeldung der Bestattung zur Zustimmung bekannt zu geben.
(4) Für die Bestattung in vorhandenen unterirdischen Grabkammern sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit einem Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind. Im Übrigen dürfen Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz nur aus zwingendem Grund mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung verwendet werden.
§ 15 Ausheben der Grabstätten
Ausheben der Grabstätten
(1) Die Gräber werden auf Veranlassung der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt.
(2) Für die Größe der Gräber, den Abstand zwischen den Gräbern und für die Grabtiefe gelten die gesetzlichen Vorschriften.
(3) Sollte es erforderlich sein, zum Aushub eines Grabes Grabmale, Fundamente, sonstige bauliche Anlagen oder Grabeinrichtungen entfernen zu lassen, sind die hierfür aufgewendeten Kosten von den Verantwortlichen zu erstatten. Die abgeräumten Grabmale oder sonstige Grabeinrichtungen verbleiben auf einem städtischen Lagerplatz längstens bis zum Ablauf von 1 Jahr. Die Wiederherrichtung der Grabstätte ist Sache der Verantwortlichen (§ 4).
(4) Abs. 3 gilt entsprechend für Aufwendungen, die anlässlich einer Beerdigung an einer Nachbargrabstätte entstehen. Dieses gilt nicht für Schäden, die durch Nachsackungen auf der Nachbargrabstätte entstehen.
(5) Finden sich beim Ausheben eines Grabes noch nicht vollständig verweste Leichenteile, so müssen diese sofort unter der Sohle des neu ausgehobenen Grabes wieder bestattet werden. Werden noch nicht verweste Leichen vorgefunden, so ist das Grab sofort wieder zu schließen. Das Grab darf erst nach einer durch die Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeit wieder benutzt werden.
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§ 16 Ruhezeit
Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 30 Jahre, bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 15 Jahre.
§ 17 Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
Umbettungen sind nur ausnahmsweise bei Vorliegen unabweisbarer Gründe zulässig. Erdbestattete Verstorbene werden in den ersten 5 Jahren der Ruhefrist innerhalb des Stadtgebietes nur aus dringendem öffentlichem Interesse umgebettet.
(2) Umbettungen von Leichen und Urnen bedürfen unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte sind innerhalb der Stadt Paderborn nicht zulässig. § 7 Abs. 2 bleibt unberührt.
(3) Umbettungen erfolgen auf Antrag. Dem Antrag ist eine ärztliche Bescheinigung beizufügen, aus der hervorgeht, dass die Bestatteten bei Eintritt des Todes nicht an einer nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten haben.
Antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus einer Reihengrabstätte die verfügungsberechtigten Angehörigen, bei Wahlgrabstätten die Nutzungsberechtigten. Sind mehrere Personen antragsberechtigt, kann der Antrag nur gemeinsam (einvernehmlich) gestellt werden.
(4) Bei Entzug von Nutzungsrechten nach § 7 können Leichen oder Aschen, für die die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von der Friedhofsverwaltung in Grabstätten aller Art umgebettet werden.
(5) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung veranlasst. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Aus hygienischen Gründen werden Umbettungen in der Zeit vom 1. Mai bis 30. September nicht durchgeführt.
(6) Die Gebühren der Umbettung sowie die Nebenkosten (insbesondere Entfernen der Grabmale, der sonstigen baulichen Anlagen und deren Fundamente) und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung zwangsläufig entstehen, haben die Antragstellenden zu tragen; mehrere Antragstellende haften gesamtschuldnerisch. Dieses gilt nicht für Schäden, die durch Nachsackungen auf der Nachbargrabstätte entstehen.
(7) Soll das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte nach erfolgter Ausbettung zurückgegeben werden, so gilt § 20 Abs. 10.
(8) Nach Ablauf der Ruhezeit können noch vorhandene Leichen oder Aschenreste auch in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(9) Der Ablauf der Ruhe- und Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
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(10) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung ausgegraben werden.
IV. Grabstätten
§ 18 Paragraph 18
Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt Paderborn. An ihnen können nur Nutzungsrechte nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Die Grabstätten werden unterschieden in
- Reihengrabstätten für Sargbestattungen (§ 19)
- Reihengrabstätten für Urnenbestattungen (§§ 19, 21)
- ein- oder mehrstellige Wahlgrabstätten für Sargbestattungen (Familiengrabstätten) (§ 20)
- ein- oder mehrstellige Wahlgrabstätten für Urnen (§§ 20, 21, 25b)
- anonyme Grabstätten für Sargbestattungen (§ 22)
- anonyme Grabstätten für Urnen (§ 22)
- Gemeinschaftsgrabfeld für Sarg- und Urnenbestattungen (§ 23)
- Sonderreihengrabfeld für Sarg- und Urnenbestattungen (§ 24)
- Friedgarten und Baumbestattungen (§§ 25, 25a)
- Mensch-Tier-Bestattungen (§ 25c)
- Ehrengrabstätten (§ 28)
- Gemeinschaftsgrabstätten (§ 26)
- Dauergepflegte Gemeinschaftsgrabstätten (§ 26 a)
- Kriegsgräber (§ 27)
(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb eines Rechtes an einer Grabstätte in bestimmter Lage und auf Unveränderlichkeit der Umgebung. Normale Beeinträchtigungen durch Bäume, Pflanzen, Grabdenkzeichen, Grabeinfassungen, Containerstellplätze, Wasserzapfstellen und Friedhofseinrichtungen sind zu dulden.
(4) Die Verantwortlichen haben alle Beeinträchtigungen, die im Rahmen einer normalen und termingerechten Beisetzung auftreten können, wie vorübergehende Entfernung von Pflanzen, Grabdenkzeichen, Grabeinfassungen und Grabschmuck sowie Lagerung von Grabaushub, zu dulden.
(5) Die Verantwortlichen haben der Friedhofsverwaltung jede Änderung ihrer Anschrift schriftlich mitzuteilen. Im Falle des Todes einer/eines Verantwortlichen haben die nunmehr Verantwortlichen dies entsprechend mitzuteilen und die sonstige Mitteilungspflicht zu erfüllen. Mehrere Verpflichtete sind Gesamtverpflichtete. Für Schäden oder sonstige Nachteile, die aus der Unterlassung einer solchen Mitteilung entstehen, ist die Friedhofsverwaltung nicht ersatzpflichtig.
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§ 19 Paragraph 19
Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten, die bei Bestattungen der Reihe nach belegt werden. Sie werden im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit vergeben. Ein Wiedererwerb der Reihengrabstätte ist nicht möglich.
(2) Es werden zur Verfügung gestellt
a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr b) Reihengrabfelder für Verstorbene ab dem 6. Lebensjahr c) Reihengrabfelder für Urnenbestattungen d) Sonderreihengrabfelder für Sarg- und Urnenbestattungen
(3) Jede Reihengrabstätte ist für die Aufnahme nur eines Sarges oder einer Urne bestimmt. Ausnahmen können gem. Abs. 4 zugelassen werden.
(4) In einer Erwachsenenreihengrabstätte für Erdbestattete dürfen ausnahmsweise bestattet werden
a) bei gleichzeitiger Bestattung
- bis zu 2 Kindersärge
- ein Erwachsenensarg und ein Kindersarg, wenn das Kind nicht älter als einen Monat geworden ist, sowie Tot- und Fehlgeburten und die aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht eines Familienangehörigen
- bis zu 2 Urnen b) zusätzlich zu einem bereits bestatteten Erwachsenen ein Kind, wenn es nicht älter als einen Monat geworden ist und die Ruhezeit der zuvor Bestatteten nicht überschritten wird.
Diese Regelungen gelten nur, wenn es sich bei den zu bestattenden Leichen bzw. Aschen um die von Geschwistern oder Ehegatten oder in gerader Linie verwandten Personen handeln. Weitere Ausnahmen können in besonderen Fällen von der Friedhofsverwaltung zugelassen werden.
(5) Für die Dauer der Ruhezeit haben die Angehörigen das Gestaltungs- und Pflegerecht nach Maßgabe dieser Satzung, aber auch die entsprechende Pflegepflicht. Reihengrabstätten sind innerhalb von 4 Monaten nach der Bestattung würdig anzulegen.
(6) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird sechs Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betroffenen Grabfeld bekannt gegeben. Bis zur Abräumung des Feldes kann den Angehörigen gestattet werden, die Reihengrabstätten weiter zu pflegen.
Nicht abgeräumte Grabmale, sonstige Grabstättenaufbauten, Grabstättenschmuck und dergleichen gehen nach Ablauf der vorstehenden Frist in das Eigentum der Stadt über.
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§ 20 Paragraph 20
Wahlgrabstätten (Familiengrabstätten)
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für die Beisetzung einer bestimmten Anzahl von Verstorbenen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht erworben wird und bei denen Lage und Anzahl der Grabstellen gemeinsam mit den Erwerbern des Nutzungsrechtes bestimmt werden. Über das Nutzungsrecht wird eine Urkunde ausgestellt.
(2) Die Nutzungszeit beträgt unter Anpassung an die Ruhezeit bei Sarg- und Urnenbeisetzungen 30 Jahre, gleichzeitig Mindestzeit für den Erwerb des Nutzungsrechtes. Reicht bei einer Bestattung die Nutzungs-(Ruhe-)zeit nicht aus, muss das Nutzungsrecht für alle Grabstellen entsprechend verlängert werden (Abs. 4).
(3) In den Wahlgrabstätten können die Nutzungsberechtigten und deren Angehörige bestattet werden.
Als Angehörige gelten
a) Ehegatten b) Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft c) Verwandte auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder sowie die Ehegatten dieser Angehörigen d) die nicht unter a) und c) fallenden Erben.
Die Bestattung anderer Personen ist nur ausnahmsweise möglich und bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
(4) Die Bestattung in einer Wahlgrabstätte erfolgt nur, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder das Nutzungsrecht für die gesamte Grabstätte bis zum Ablauf der längsten Ruhezeit verlängert wird. Verlängerungen sind nur um volle Jahre möglich. In diesen Fällen ist die nach der Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Paderborn in der jeweils geltenden Fassung festgesetzte Verlängerungsgebühr für alle Grabstellen zu entrichten.
(5) Werden die Nutzungsgebühren für eine mehrstellige Wahlgrabstätte nicht fristgerecht geleistet, kann das Nutzungsrecht für die freien Stellen nach einmaliger schriftlicher Anmahnung entzogen werden.
(6) Nach Ablauf der Nutzungszeit kann eine Verlängerung des Nutzungsrechtes erfolgen. Ein entsprechender Antrag ist innerhalb von 3 Monaten vor Ablauf des Nutzungsrechtes bei der Friedhofsverwaltung zu stellen. Die Verlängerung kann insbesondere bei Behinderung einer geplanten Umgestaltung oder bei einer beabsichtigten Aufgabe des Friedhofes oder eines Teiles davon verweigert werden.
(7) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes sollen die Inhaber vorher schriftlich oder, wenn sie nicht bekannt oder nicht erreichbar sind, durch eine öffentliche Bekanntmachung hingewiesen werden.
(8) Wahlgrabstätten müssen innerhalb von 4 Monaten nach der ersten Bestattung angelegt und für die Dauer der Nutzungszeit unterhalten (gepflegt) werden. Die gärtnerische Gestaltung hat nach Maßgabe dieser Satzung zu erfolgen.
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(9) Wird eine Wahlgrabstätte nicht ordnungsgemäß gepflegt, wird den zur Pflege Verpflichteten eine angemessene Frist zur Herrichtung gesetzt. Sind sie nicht bekannt oder nicht zu erreichen, genügt eine öffentliche Bekanntmachung. Wird die Pflege auch dann nicht ordnungsgemäß durchgeführt, hat die Friedhofsverwaltung das Recht, die Wahlgrabstätte auf Kosten der Verpflichteten einzuebnen. Die Kosten sowie die Folgekosten bis zum Ablauf der Ruhezeit sind von den Verpflichteten zu erstatten.
(10) Das Nutzungsrecht an unbelegten Wahlgrabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Wahlgrabstätten erst nach Ablauf aller Ruhezeiten zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Wahlgrabstätte zulässig. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, wenn die geordnete Bewirtschaftung des Friedhofes eine Teilrückgabe zulässt.
Bei Bewilligung einer Rückgabe wird auf Antrag der Teil der entrichteten unverzinsten Nutzungsgebühren für die noch nicht abgelaufene Nutzungsdauer erstattet. Angefangene Jahre werden als voll genutzt berechnet. Eine Erstattung erfolgt nur, wenn noch mindestens 2 Jahre Nutzungszeit vorhanden sind.
(11) Nach Ablauf der Nutzungszeit räumt die Friedhofsverwaltung nach vorheriger Mitteilung/Ankündigung an die Nutzungsberechtigten die Wahlgrabstätten ab. Grabmale, sonstige Grabaufbauten, Grabzubehör, Grabschmuck und dergleichen gehen in das Eigentum der Stadt Paderborn über, wenn diese nicht binnen 6 Wochen nach Ankündigung von den Nutzungsberechtigten von der Grabstätte entfernt werden.
(12) Der/die Erwerberin eines Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte sollen gegenüber der Friedhofsverwaltung für den Todesfall Rechtsnachfolgerinnen bestimmen, im Regelfall eine Einzelperson, die dem und den damit gegebenen jeweiligen satzungsmäßigen Benutzungsbindungen persönlich zustimmt. Diese Bestimmung kann unter gleichen Voraussetzungen und durch Verfügung von Todes wegen (Ersterwerbung/Testament) geändert werden. Erfolgt eine Änderung durch Verfügung von Todes wegen, bleiben die zuvor bestimmten Rechtsnachfolger*innen gegenüber der Friedhofsverwaltung so lange berechtigt und verantwortlich, bis die Änderung ihr förmlich bekannt gegeben worden ist. Bei Streitigkeiten gilt Abs. 14.
Mehrere Nutzungsberechtigte können die Rechte nur gemeinsam, d. h. einheitlich, ausüben. Mehrere Verpflichtete aus einem Nutzungsrecht sind Gesamtschuldner*innen.
Für die Rechtsnachfolge im Nutzungsrecht dürfen nur Angehörige nach Abs. 3 bestimmt werden. Sind solche nicht vorhanden, entscheidet die Friedhofsverwaltung nach pflichtgemäßem Ermessen.
(13) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der/die Erwerberin für den Fall ihres/seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis den/die Rechtsnachfolgerin im Nutzungsrecht bestimmen und ihm/ihr das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zum Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über:
a) auf den überlebenden Ehegatten, b) auf den Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft, c) auf die Kinder, d) auf die Stiefkinder, e) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, f) auf die Eltern, g) auf die vollbürtigen Geschwister, h) auf die Stiefgeschwister, i) auf die nicht unter a) - h) fallenden Erben.
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Innerhalb der einzelnen Gruppen c) - d) und f) - i) wird die älteste Person nutzungsberechtigt.
(14) Rechtsnachfolgende nach Abs. 12 haben das Nutzungsrecht unverzüglich auf sich umschreiben zu lassen (Mitteilungspflicht nach § 18 Abs. 5).
Abs. 6 gilt für diese Rechtsnachfolger*innen entsprechend.
(15) Bei Uneinigkeiten der Verantwortlichen über die Ausübung von Nutzungsrechten an einer Wahlgrabstätte kann die Friedhofsverwaltung bis zum Nachweis einer gütlichen Einigung oder rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung jede weitere Nutzung der Wahlgrabstätte versagen oder sonstige Zwischenregelungen treffen. Dadurch entstehende Kosten tragen die Nutzungsberechtigten.
(16) Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig.
§ 21 Urnenbestattungen in Wahlgrabstätten
Urnenbestattungen in Wahlgrabstätten
In Wahlgrabstätten für Sargbestattungen dürfen zusätzlich bis zu zwei Urnen auf jeder Grabstelle beigesetzt werden. Alternativ ist auch eine Belegung mit nur 3 Urnen möglich. Die Bestimmungen des § 20 Abs. 2 bis 4 sind zu beachten.
Auch wenn bei der erstmaligen Belegung der Grabstätte eine Urne beigesetzt wird, wird die Gebühr für eine Wahlgrabstätte für Sargbestattungen nach Ziff. 2.1 des Tarifs zur Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Paderborn fällig.
§ 22 Anonyme Grabstätten für Sarg- und Urnenbestattungen
Anonyme Grabstätten für Sarg- und Urnenbestattungen
Für anonyme Grabstätten für Sarg- und Urnenbeisetzungen können auf den Friedhöfen jeweils Flächen vorgesehen werden, die von der Friedhofsverwaltung als Rasenflächen angelegt und unterhalten werden.
Die Grabstätten in diesen Feldern werden der Reihe nach vergeben. Bestattungen in diesen Grabstätten finden völlig anonym auf einem städtischen Friedhof ohne Teilnahme von Angehörigen bzw. Trauergemeinde statt. Friedhof und Lage der Grabstätte werden nicht bekannt gegeben.
Anonyme Grabstätten werden vergeben, wenn dies dem Willen des/r Verstorbenen entspricht.
§ 23 Gemeinschaftsfeld für Sarg- und Urnenbestattungen
Gemeinschaftsfeld für Sarg- und Urnenbestattungen
(1) Auf den Friedhöfen Hauptfriedhof „Auf dem Dören“, Westfriedhof, Ostfriedhof, Friedhof in Elsen und Waldfriedhof in Schloß Neuhaus sind Gemeinschaftsfelder für die Beisetzung von Leichen und Urnen angelegt.
Über die Einrichtung von weiteren Gemeinschaftsfeldern auf anderen Friedhöfen entscheidet die Friedhofsverwaltung im pflichtgemäßen Ermessen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob auf dem jeweiligen Friedhof die räumliche Situation die Einrich-
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tung von Gemeinschaftsfeldern zulässt und ein entsprechender Bedarf vorhanden ist. Hierfür können auch größere von Nutzungsberechtigten zurückgegebene Grabstätten verwendet werden.
(2) Die Namen der Verstorbenen können auf ein gemeinsames Grabdenkzeichen aufgebracht werden, wobei die Schriftart Antiqua in der Schriftgröße 3,5 cm zu verwenden ist. Zwischen den Namen ist ein Abstand von 2 cm einzuhalten. Ansonsten gilt § 32 Abs. 3.
(3) Die Felder einschließlich des gemeinsamen Grabdenkzeichens werden von der Friedhofsverwaltung als Rasenflächen angelegt und unterhalten.
(4) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 19.
§ 24 a
Sonderwahlgräber
Auf allen Friedhöfen können Felder für Wahlgräber, die in Pflanzbeet und Rasenfläche aufgeteilt sind, eingerichtet werden. Die Größe des Pflanzbeetes beträgt 0,80 m x 1,25 m. Die verbleibende Rasenfläche wird von der Friedhofsverwaltung gepflegt. Das Aufbringen von Kies auf die Grabstätte ist nicht erlaubt.
§ 25 c
Mensch-Tier-Bestattungen
Auf dem Westfriedhof werden Wahlgrabstätten für Mensch-Tier-Bestattungen eingerichtet. Hier kann die Urne mit der Asche des verstorbenen Haustiers der Grabstelle des Tierbesitzers/der Tierbesitzerin beigegeben werden.
§ 26 a Dauergepflegte Gemeinschaftsgrabanlagen
Im Rahmen der vorhandenen räumlichen Möglichkeiten können auf allen städtischen Friedhöfen Dauergepflegte Gemeinschaftsgrabanlagen errichtet werden. Das Nutzungsrecht für eine Dauergepflegte Gemeinschaftsgrabanlage wird an einen oder eine Gemeinschaft von Gewerbetreibenden, der/die die Zulassung nach § 12 der Friedhofssatzung besitzt, vergeben. Zulässig sind Erd- und Urnenbestattungen.
Alle Einzelheiten (z.B. Größe der Grabstätte, Anzahl der Grabstellen, Art der Bestattung, Gestaltungs- und Belegungsplan) werden zwischen Friedhofsverwaltung und Gewerbetreibenden vertraglich festgelegt. Die Belegung der Grabstellen sowie die Durchführung der Bestattungen erfolgt in Absprache mit der Friedhofsverwaltung. Jede einzelne Bestattung gilt gebührenrechtlich als Reihengrabbestattung im Sinne von § 19.
Der/die Nutzungsberechtigte entscheidet, wer in der Grabstätte bestattet werden darf. Voraussetzung für eine Bestattung ist der Abschluss eines Treuhand-Dauergrabpflegevertrages für die gesamte Ruhezeit. Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, die gesamte Grabstätte dauerhaft vom Zeitpunkt der Vergabe des Nutzungsrechts bis zum Ablauf der Ruhezeit des zuletzt in der Grabstätte bestatteten Verstorbenen herzurichten und zu pflegen. Es gelten die Bestimmungen der Friedhofssatzung, soweit vertraglich nichts Anderes vereinbart wird.
Ein Gemeinschaftsgrabstein oder Einzelgrabsteine für die Verstorbenen sind zulässig. Sie können nach vertraglicher Regelung von den in dieser Satzung festgelegten Bestimmungen abweichen.
§ 27 Kriegsgräber
Für Kriegsgräber gelten die besonderen gesetzlichen Bestimmungen.
§ 28 Ehrengrabstätten
Die Anerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt der Friedhofsverwaltung. Berechtigte Wünsche der Angehörigen sollen dabei berücksichtigt werden.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 29 Gestaltungsgrundsätze
(1) Jede Grabstätte ist unbeschadet der allgemeinen und besonderen Anforderungen der §§ 31, 32, 41 und 42 so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtheit gewahrt wird (Einfügung).
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(2) Der Standort der Grabmale wird von der Friedhofsverwaltung nach bestattungstechnischen Erfordernissen festgelegt.
(3) Grabhügel und -beete dürfen für alle Grabstättenarten nur bis zu 0,10 m hoch sein.
(4) Das Anbringen oder Aufstellen von Firmenschildern zu Werbezwecken ist unzulässig.
Ortsübliche Kennzeichnungen/Signierungen von Kunstwerken/Grabmalen und Grabpflegehinweisschilder werden nach Zustimmung mit der Friedhofsverwaltung zugelassen.
(5) Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht unter besonderem Schutz. Angehörige und Nutzungsberechtigte an Grabstätten haben keinen Rechtsanspruch auf Beseitigung von Bäumen, durch die sie sich in der Pflege der Grabstätte beeinträchtigt fühlen.
(6) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bereits bei Inkrafttreten dieser Satzung entschieden hat, richtet sich die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. Neuanlagen auf solchen Grabstätten oder wesentliche Änderungen sind jedoch dieser Satzung unterworfen. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
§ 30 Wahlmöglichkeit
(1) Auf jedem Friedhof werden nach Bestimmung durch die Friedhofsverwaltung Reihen und Wahlgrabstätten nach Bedarf in Grabfeldern oder Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsrichtlinien und mit besonderen Gestaltungsvorschriften bereitgehalten. Dafür besteht bei der Anmeldung nach § 13 Abs. 1 die Wahlmöglichkeit. Wird davon nicht Gebrauch gemacht, erfolgt die Bestattung in einer Grabstätte, die allgemeinen Gestaltungsrichtlinien unterliegt.
Die Friedhofsverwaltung weist auf die Wahlmöglichkeit hin und zeigt die Lage der betroffenen Abteilung auf.
(2) Vor Entscheidung zu einer Grabstätte in einer Abteilung mit besonderen Gestaltungsvorschriften haben die Erwerbenden die Bereitschaft zur Einhaltung dieser Vorschriften für sich und ihre Rechtsnachfolger schriftlich zu erklären.
VI. Grabmale, Einfassungen, Grabeinrichtungen
§ 31 Felder/Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsrichtlinien
(1) Die Grabmale und sonstige zugelassene bauliche Anlagen unterliegen über die Grundsätze des § 29 hinaus in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen zusätzlichen Anforderungen. Als Materialien können beispielsweise Naturstein, Holz und Schmiedeeisen verwendet werden. Kunststoffe sind nicht erlaubt.
(2) Grabmale müssen hinsichtlich der Dicke und Höhe den Anforderungen der Standsicherheit entsprechen.
Liegende Grabplatten dürfen bei Erdbestattungen nicht mehr als 40% der Grabfläche bedecken. Bei Reihengrabstätten darf die Grabplatte nicht breiter als 0,70 m sein. Bei Urnenreihengräbern ist eine Bedeckung von 80% der Grabfläche zulässig.
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(3) Soweit es die Friedhofsverwaltung innerhalb der Gesamtgestaltung unter Beachtung des § 29 für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 1 und 2 und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen.
Die Friedhofsverwaltung kann für Grabmale und sonstige bauliche Anlagen besondere Anforderungen an Entwurf, Material und Ausführung stellen.
§ 32 Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften
Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften
(1) Die Grabmale müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung Anforderungen entsprechen, die wesentlich über den allgemeinen Anforderungen liegen.
(2) Für Grabmale dürfen Natursteine, Holz, Schmiedeeisen und Bronzeguss verwendet werden. Schriftsteine in der Größe bis 0,20 qm sind zugelassen. Grabdenkzeichen und Schriftsteine müssen aus dem gleichen Material bestehen und die gleiche Bearbeitung aufweisen. Auf jeder einstelligen Wahlgrabstätte ist nur ein stehendes oder ein liegendes Grabmal zulässig. Auf allen mehrstelligen Wahlgrabstätten darf nur ein stehendes oder ein liegendes Grabmal in Maßen nach Abs. 5 errichtet werden.
(3) Bei der Gestaltung und Bearbeitung der Grabmale sind folgende Vorschriften einzuhalten:
a) Jede handwerkliche Bearbeitung außer Politur und Schliff ist möglich. Alle Seiten müssen gleichwertig bearbeitet sein. Zugelassene Bearbeitungen sind: Spitzen, Riffeln, Kröneln, Scharrieren, Stocken, Beilen.
b) Das Betonfundament muss unter Berücksichtigung der endgültigen Höhenlage unterirdisch bleiben.
c) Schriften, Ornamente und Symbole dürfen nur aus dem vollen Material des Grabmals herausgearbeitet sein. Sie müssen gut verteilt und dürfen nicht unverhältnismäßig groß und nicht serienmäßig hergestellt sein. Schriften dürfen nur dezent „farblich getönt“ werden. Bleiausfüllungen sind möglich; eine Vergoldung bzw. goldähnliche Farbe ist nicht zulässig.
(4) Auf einstelligen Wahlgrabstätten sind Breitsteine nicht zulässig.
Liegende Grabmale müssen mit ihrer Unterseite auf dem Erdboden aufliegen und dürfen die Grabflächen nur so weit abdecken, dass ein Randstreifen von mindestens 0,30 m verbleibt. Die verbleibende Randfläche ist dauerhaft bodendeckend zu begrünen.
(5) Für Grabmale werden folgende Maße festgesetzt:
a) Wahlgrabstätten für Sargbeisetzungen
aa) einstellige Wahlgrabstätten
stehende Form
max. Ansichtsfläche: bis 0,70 qm Mindestdicke: 0,14 m
liegende Form
Ansichtsfläche: bis 0,60 qm Mindestdicke: 0,14 m
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ab) zweistellige Wahlgrabstätten
stehende Form
max. Ansichtsfläche: bis 1,20 qm Mindestdicke: 0,14 m
liegende Form
Ansichtsfläche: bis 0,60 qm je Grabstelle Mindestdicke: 0,14 m
ac) drei und mehrstellige Wahlgrabstätten
stehende Form
max. Ansichtsfläche: bis 1,40 qm
Mindestdicke: 0,14 m
liegende Form
Ansichtsfläche: bei Errichtung von nur 1 Platte für die gesamte Grabstätte: bis 1,20 qm Ansichtsfläche bei Errichtung von mehreren Platten: je Grabstelle: bis 0,60 qm Mindestdicke: 0,14 m
b) Wahlgrabstätten für Urnenbeisetzungen
ba) einstellige Wahlgrabstätten
stehende Form
max. Ansichtsfläche: bis 0,40 qm Mindestdicke: 0,14 m
liegende Form
Ansichtsfläche: bis 0,25 qm Mindestdicke: 0,14 m
bb) mehrstellige Wahlgrabstätten
stehende Form
max. Ansichtsfläche: bis 0,80 qm
Mindestdicke: 0,14 m
liegende Form
Ansichtsfläche: bei Errichtung von nur 1 Platte für die gesamte Grabstätte: bis 0,50 qm Ansichtsfläche bei Errichtung von mehreren Platten: je Grabstelle bis 0,25 qm Mindestdicke: 0,14 m
(6) Holzgrabzeichen dürfen mit einem farblosen Lack oder einer Lasur geschützt werden. Schmiedeeisen darf nicht glänzend lackiert werden.
(7) Lampen, Schalen und Vasen aus Metall dürfen einen Natursteinsockel haben, der in Material und Bearbeitung zum Grabmal passend angefertigt sein muss. Er darf maximal 0,10 m aus der Erde herausragen. Eine Verbindung der Lampen, Schalen, Vasen und dergleichen mit dem Grabmal ist unzulässig.
(8) Soweit es die Friedhofsverwaltung innerhalb der Gesamtgestaltung unter Beachtung des § 29 und unter Berücksichtigung handwerklicher und künstlerischer Anforderungen für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 2 - 6 und auch sonstige Anlagen zulassen. Maßgebend hierfür ist die Zustimmung des Fachverbandes des Bildhauer- und Steinmetz-Handwerks Westfalen-Lippe. Die Friedhofsverwaltung kann für Grabmale und sonstige Anlagen in besonderer Lage über Abs. 1 - 6 hinausgehende Anforderungen an Entwurf, Material und Ausführung stellen.
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§ 33 Paragraph 33
Einfassungen
(1) In Grabfeldern/Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsrichtlinien sind Grabeinfassungen aus Natursteinen zugelassen. Kunststoffe sind nicht erlaubt. Hecken aus Buchsbaum (Buxus sempervirens) und Eibe (Taxus baccata) sollen bevorzugt werden.
Für Einfassungen werden ohne statischen Nachweis folgende Maße festgesetzt:
a) Reihengrabstätten für die Bestattung Verstorbener bis zum 5. Lebensjahr:
| Länge: | bis 1,00 m |
|---|---|
| Breite: | bis 0,50 m |
| Mindestdicke: | 0,06 m |
| Höhe: | bis 0,10 m über angrenzende Wegeflächen |
b) Reihengrabstätten für die Bestattung Verstorbener vom 6. Lebensjahr an:
| Länge: | bis 1,80 m |
|---|---|
| Breite: | bis 0,70 m |
| Mindestdicke: | 0,06 m |
| Höhe: | bis 0,10 m über angrenzende Wegeflächen |
c) Wahlgrabstätten:
| Maße entsprechend der jeweiligen Grabgröße | |
|---|---|
| Mindestdicke: | 0,06 m |
| Höhe: | bis 0,10 m über angrenzende Wegeflächen |
(2) Abweichend von Abs. 1 sind bei neu beantragten Einfassungen auch Mindestdicken von 0,04 m zulässig, wenn die Standsicherheit durch schriftlichen Nachweis eines Fachbetriebes bestätigt wird.
§ 34 Paragraph 34
Sonderreihengrabfeld für Sarg- und Urnenbestattungen
(1) Die Grabmale müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung Anforderungen entsprechen, die wesentlich über den allgemeinen Anforderungen liegen.
| Höhe bis | 0,80 m |
|---|---|
| Breite bis | 0,40 m |
| Stärke bis | 0,20 m |
Schriftsteine sind nicht erlaubt. Steinerne Grabmale müssen nicht aus einem Stück bestehen. Anschliff handwerklicher Bearbeitungen ist möglich. Reine Sockelsteine sind nicht erlaubt.
(3) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 32.
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§ 35 Paragraph 35
Zustimmungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Sie ist von den Verfügungsberechtigten oder deren Beauftragten schriftlich unter Verwendung eines von der Friedhofsverwaltung bereitgehaltenen Vordrucks zu beantragen. Der Antrag ist von der fachlichen Leitung des mit der Ausführung beauftragten Gewerbebetriebes (§ 12) mit zu unterzeichnen. Die Antragsteller*innen haben das Verfügungsrecht nachzuweisen.
Mit den Arbeiten auf der Grabstätte darf erst nach Erteilung der Genehmigung begonnen werden. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig, sofern sie größer als 0,15 m x 0,30 m sind. Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze bis zu einer Höhe von 1,00 m und nur bis zu einem Jahr nach der Bestattung auf den Grabstätten zulässig.
(2) Den Anträgen sind 2fach der Grabmal-Entwurf im Maßstab 1 : 10 unter Angabe der Maße, des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole beizufügen. Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, sind zusätzlich Seitenansichten, Grundriss oder Schnittzeichnung des Grabmals vorzulegen oder auf Anforderung nachzureichen. Die fachgerechte Errichtung des Grabzeichens ist durch den ausführenden Gewerbebetrieb schriftlich anzuzeigen. Die Abnahmebescheinigung ist frühestens 4 Wochen nach Erstellung und spätestens 6 Wochen nach Aufstellung des Grabzeichens bei der Friedhofsverwaltung einzureichen. (3) In besonderen Fällen, z. B. bei figürlichen oder gegenständlichen Darstellungen, kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1 : 5 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden. (4) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen und Grabeinrichtungen bedürfen ebenfalls der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Abs. 1 und 3 gelten entsprechend.
Bei Anträgen auf Änderung oder Auswechselung von Grabmalen kann eine genaue Zeichnung oder Fotografie des vorhandenen Grabmals verlangt werden.
(5) Die Zustimmung (Abs. 1 und 4) erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb eines Jahres Gebrauch gemacht wird.
§ 36 Paragraph 36
Anlieferung
(1) Beim Anliefern sowie bei der Veränderung von Grabmalen und sonstigen zustimmungspflichtigen Anlagen und Einrichtungen und vor Fundamentierungsarbeiten ist dem Friedhofspersonal die Zustimmung vorzulegen. (2) Vor Beginn der Arbeiten sind die erforderlichen Angaben über Lage, Flucht und Höhe der Grabstätte bei der Friedhofsaufsicht einzuholen.
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§ 37 Fundamentierung und Befestigung
(1) Zum Schutz der Allgemeinheit und des/r Nutzungsberechtigten sind die Grabmale nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinie für die Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen und Einfassungen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks in der jeweils gültigen Fassung) so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
Die Steinstärke muss die Standfestigkeit des Grabmals gewährleisten.
(2) Stellt die Friedhofsverwaltung fest, dass die Erfordernisse nach Abs. 1 nicht erfüllt sind, so fordert sie die Verantwortlichen auf, die Mängel innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen. Kommen die Verantwortlichen dieser Aufforderung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung auf deren Kosten das Grabmal niederlegen und für andere Anlagen und Einrichtungen die entsprechenden Sicherheitsvorkehrungen treffen. Bei Gefahr im Verzuge kann dies ohne vorherige Benachrichtigung erfolgen. Hierdurch verursachte, mit zumutbarem Aufwand nicht vermeidbare Schäden am Grabmal und an der Grabbepflanzung gehen zu Lasten der Verantwortlichen.
§ 38 Unterhaltung
(1) Die Grabmale, sonstige bauliche Anlagen und Grabeinrichtungen einschließlich der bisher von der Friedhofsverwaltung verlegten bzw. zur Verfügung gestellten Trennplatten, hier im Rahmen der Gesamtschuldnerschaft für benachbarte Grabstätten, sind dauernd in ordentlichem, insbesondere in verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich sind bei Reihengrabstätten die Angehörigen, bei Wahlgrabstätten die Nutzungsberechtigten. Die Verantwortlichen sind verpflichtet, das Grabmal regelmäßig, mindestens in jedem Frühjahr, daraufhin zu überprüfen, ob erkennbare oder verdeckte Mängel die Standsicherheit beeinträchtigen. Sie haben solche Mängel unverzüglich fachgerecht beseitigen zu lassen.
(2) Die Friedhofsverwaltung überzeugt sich durch jährliche Kontrollen von der Erfüllung der Verpflichtung nach Abs. 1, d. h. von dem verkehrssicheren Zustand der Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen und Grabeinrichtungen.
Wird festgestellt, dass die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen und Grabeinrichtungen oder Teilen davon gefährdet ist, wird dieses durch Hinweis auf der Grabstätte oder am Friedhofseingang bekannt gegeben. Darüber hinaus soll nach Ablauf einer Frist von 6 Wochen eine schriftliche Benachrichtigung der Verantwortlichen erfolgen.
(3) Sind die Verantwortlichen nicht bekannt oder nicht zu erreichen, genügt ein 6-wöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Darüber hinaus kann eine öffentliche Bekanntmachung erfolgen. Die Kosten einer Bekanntmachung haben die Verantwortlichen zu erstatten.
Wird der nicht ordnungsgemäße Zustand nicht innerhalb von 6 Wochen nach Bekanntgabe beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, dies auf Kosten der Verantwortlichen zu tun oder das Denkmal niederzulegen, Absperrungen anzubringen sowie sonstige bauliche Anlagen oder Teile davon zu entfernen. Hierdurch verursachte, mit zumutbarem
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Aufwand unter Abwägung der Gefahrensituation nicht vermeidbare Schäden an Grabmalen und dergleichen sowie an der Grabbepflanzung gehen zu Lasten der Verantwortlichen. Die Stadt wird abgebaute Gegenstände 3 Monate aufbewahren.
(4) Der Verantwortliche hat die fachgerechte Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Zustandes durch eine Bescheinigung des ausführenden Gewerbebetriebes nachzuweisen.
(5) Die Verantwortlichen haften für jeden Schaden, der insbesondere durch Umfallen von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen und Grabeinrichtungen oder durch Abstürzen von Teilen davon bzw. durch sonstige Vernachlässigung der Verpflichtungen verursacht wird.
Die Verantwortlichen haften der Stadt Paderborn im Innenverhältnis soweit die Stadt Paderborn nicht Verschulden trifft.
§ 39 VII. Herrichten und Pflege der Grabstätten
Entfernung
(1) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, Grabmale, sonstige bauliche Anlagen oder Grabeinrichtungen, die abweichend von der Genehmigung nach § 35 aufgestellt worden sind, einen Monat nach Benachrichtigung der Verfügungsberechtigten auf deren Kosten entfernen zu lassen. Sind die Verfügungsberechtigten nicht bekannt oder nicht zu erreichen, so genügt ein Hinweis auf der Grabstätte. Die Frist nach Satz 1 beginnt mit dem Tage nach der Anbringung des Hinweises auf der Grabstätte. Werden das Grabmal, die sonstigen baulichen Anlagen oder die Grabeinrichtungen nicht fristgerecht entfernt, gilt § 15 Abs. 3 entsprechend.
(2) Grabmale, sonstige bauliche Anlagen und Grabeinrichtungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstätte entfernt werden.
(3) Innerhalb von 6 Wochen nach Ablauf der Ruhezeit, des Nutzungsrechts oder eines nach § 19 Abs. 6 eingeräumten Pflegerechts sind die Grabmale, die sonstigen baulichen Anlagen und die Grabeinrichtungen einschließlich Fundamente von den Verfügungsberechtigten zu entfernen. Die Friedhofsverwaltung ist vom vorgesehenen Zeitpunkt der Entfernung mindestens 2 Wochen vorher schriftlich zu benachrichtigen.
Künstlerisch, handwerklich oder geschichtlich wertvolle Grabmale und sonstige bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Friedhofsverwaltung. Sie werden in einem Verzeichnis geführt, das den Betroffenen zur Einsicht zur Verfügung steht. Die Friedhofsverwaltung kann die Entfernung oder Veränderung der Anlagen untersagen.
Sind die Grabmale, die sonstigen baulichen Anlagen oder die Grabeinrichtungen nicht innerhalb von 6 Wochen entfernt worden, lässt die Friedhofsverwaltung eine Ersatzvornahme auf Kosten der Verantwortlichen durchführen. Die abgeräumten Gegenstände fallen entschädigungslos in das Eigentum der Friedhofsverwaltung.
Sofern Wahlgrabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.
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VII. Herrichten und Pflege der Grabstätten
§ 40 Allgemeines
(1) Alle Grabstätten sind in würdiger Weise im Rahmen der Vorschriften des § 29 gärtnerisch herzurichten und bis zum Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes ordentlich zu pflegen und instand zu halten. Dies gilt entsprechend für den übrigen Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze, Unkraut und sonstiger Abraum sind unverzüglich von der Grabstätte zu entfernen und getrennt nach kompostierfähigem (organischem) Material und nicht kompostierfähigem Restmüll in den dafür vorgesehenen Behältern zu entsorgen.
(2) Die Verwendung von Kunststoffen, abdichtenden Stoffen (z.B. Asphalt- und Bitumenpappe) und nicht verrottbaren Materialien bei den Beisetzungen und der Gestaltung von Grabstätten ist nicht gestattet. Dies gilt insbesondere für Produkte der Trauerfloristik, wie Kränze, Trauergebinde, Trauergestecke und sonstigem Grabschmuck einschl. Teilen davon, sowie für Pflanzenzuchtbehälter, die an der Pflanze verbleiben (§ 8 Abs. 3).
Ausgenommen sind Grabvasen, Grablichter und sonstige zur Wiederverwendung geeignete Pflanzgefäße und Markierungszeichen.
(3) Bei der Grabpflege dürfen chemische Mittel zur Bekämpfung von Pflanzen und Tieren sowie Wirkstoffe, die das Wachstum von Pflanzen beeinflussen können, nicht angewendet werden (§ 8 Abs. 2).
(4) Für die Herrichtung und Instandhaltung einschließlich Schnitt der vorhandenen Hecken sind bei Reihengrabstätten die Angehörigen, bei Wahlgrabstätten die Nutzungsberechtigten verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes. Abs. 6 bleibt unberührt. Die Grabstätten dürfen nur so angelegt und bepflanzt werden, dass andere Grabstätten sowie öffentliche Anlagen und Wege nicht beeinträchtigt werden.
(5) Reihengrabstätten müssen innerhalb von 4 Monaten nach der Belegung, Wahlgrabstätten innerhalb von 4 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes hergerichtet sein. Die erste Herrichtung der Hügel von Reihengrabstätten nach § 19 Abs. 2, Buchstaben a) und b), wird von der Friedhofsverwaltung veranlasst. Im Übrigen dürfen Grabhügel und -beete bei allen Grabarten eine Höhe von 0,10 m nicht überschreiten (§ 28 Abs. 3).
(6) In neu angelegten Feldern darf die Größe der Grabbeete bei Reihengrabstätten für Erwachsene 1,80 m x 0,70 m und bei Reihengrabstätten für Kinder 1,00 m x 0,50 m nicht überschreiten.
Die Grabbeetgröße bei Wahlgrabstätten entspricht der jeweiligen Grabgröße (§ 15 Abs. 2).
(7) Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb einer Grabstätte obliegt der Friedhofsverwaltung.
(8) Gießkannen, die die Friedhofsverwaltung zur allgemeinen Benutzung zur Verfügung gestellt hat, dürfen nicht auf den Grabstätten oder in deren Umgebung aufbewahrt werden. Sie sind nach Gebrauch wieder an den Standort an einer Wasserstelle zu bringen.
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§ 41 Felder/Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsrichtlinien
Felder/Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsrichtlinien
(1) In Feldern/Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsrichtlinien unterliegt die gärtnerische Herrichtung und Unterhaltung der Grabstätten unbeschadet der Bestimmungen der §§ 29 und 40 keinen zusätzlichen Anforderungen. Gehölze auf den Grabstätten dürfen eine endgültige Wuchshöhe von 2,00 m nicht überschreiten.
(2) Nicht erlaubt ist, unter dem Friedhofskies Dachpappe, Kunststoffe oder ähnliche Materialien aufzubringen, die den Wasserhaushalt und die Durchlüftung des Bodens beeinträchtigen.
(3) Die Bepflanzung der Grabstätten sollte flächig gehalten werden unter Bevorzugung der heimischen bodendeckenden (niedrigen) und insbesondere immergrünen ausdauernden Pflanzen, wobei die gegebenen Standort- und Bodenverhältnisse zu berücksichtigen sind.
§ 42 Abteilungen mit besonderen Gestaltungsrichtlinien
Abteilungen mit besonderen Gestaltungsrichtlinien
(1) Die Grabbeete müssen in ihrer gärtnerischen Gestaltung und ihrer Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen. Sie müssen eine die gesamte Fläche bedeckende Bepflanzung wie z. B. aus Efeu (Hedera helix) und kleines Immergrün (Vinca minor) erhalten. Dazu dürfen nur wenige Pflanzenarten verwendet werden. Die Flächengliederung hat ca. 60 % Bodendecker und 25% Gehölze (z. B. Einzahnung in den Hintergrund) aufzuweisen, eine Wechselbepflanzung ist bis zu 15% möglich. Die Pflanzen müssen in Größe und Abstand so gesetzt werden, dass sie durch ihren Zuwachs in 2 Jahren eine geschlossene Decke bilden. Die Bodendecker dürfen eine Höhe von 0,25 m nicht überschreiten.
Eine die Bodendecker ergänzende höher als 0,25 m werdende Pflanzung ist überwiegend im Kopfteil des Grabbeetes locker und natürlich anzulegen. Hierfür verwendete Gehölze dürfen in ihrer endgültigen Wuchshöhe 2,00 m nicht überschreiten. Hecken, heckenartige Pflanzungen, Zäune sowie Grabeinfassungen jeder Art und Größe sind generell nicht gestattet.
Grabschmuck aus Glas, Emaille, Porzellan, Keramik, Kunststoff, Zement, Kunststein, Beton, Eternit und dergleichen ist nicht gestattet.
(2) Wahlgrabstätten müssen durch Natursteintrittplatten getrennt werden. Die Platten werden gegen Erstattung der Kosten zur einheitlichen Gestaltung ausschließlich von der Friedhofsverwaltung zur Verfügung gestellt.
§ 43 Sonderreihengrabfeld für Sarg- und Urnenbestattungen
Sonderreihengrabfeld für Sarg- und Urnenbestattungen
(1) Auf jeder Einzelgrabstätte ist vor Kopf ein Pflanzbeet in der Größe von 0,80 m x 1,25 m bei Sargbestattungen und 0,40 m x 1,00 m bei Urnenbestattungen anzulegen. Für die Gestaltung des Pflanzbeetes sind nur die bodenbedeckenden Pflanzen / Gehölze Vinca, Waldsteinia, Pachysandra und Cotoneaster bis zu einer Höhe von 0,25 m erlaubt. Eine
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Wechselbepflanzung ist bis zu 15% der Pflanzbeetgröße möglich.
(2) Die restliche Grabfläche wird von der Friedhofsverwaltung als Rasenfläche angelegt und unterhalten.
§ 44 VIII. Überführung und Aufbewahrung der Leichen, Trauerfeiern
Vernachlässigung
(1) Die Grabstätten müssen in einer der Würde des Friedhofes entsprechenden Weise regelmäßig gepflegt werden (§ 40). Ist eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, haben die Verantwortlichen sie auf schriftliche Aufforderung innerhalb einer Frist von 6 Wochen nach Bekanntgabe dauerhaft in Ordnung zu bringen. Sind die Verantwortlichen nicht bekannt oder nicht zu erreichen, genügt ein Hinweis auf der Grabstätte. Darüber hinaus kann eine öffentliche Bekanntmachung erfolgen. Die Kosten der öffentlichen Bekanntmachung haben die Verantwortlichen zu tragen. Die Frist nach Satz 1 beginnt mit dem Tage nach der Anbringung des Hinweises auf der Grabstätte bzw. der Bekanntmachung. Wird die Aufforderung nicht befolgt, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte auf Kosten der Verpflichteten abräumen (ausgenommen Grabmale sofern standsicher) und einebnen lassen. Bei Wahlgrabstätten kann die Friedhofsverwaltung darüber hinaus das Nutzungsrecht entziehen.
(2) Bei nach dieser Satzung unzulässigem Grabschmuck gilt Abs. 1 entsprechend.
(3) Für Pflanzen, Pflanzenteile und andere Gegenstände, die bei Ersatzvornahme der Friedhofsverwaltung beseitigt werden, wird kein Ersatz geleistet.
VIII. Überführung und Aufbewahrung der Leichen, Trauerfeiern
§ 45 Paragraph 45
Überführung, Aufbewahrung
(1) Für die Überführung und Aufbewahrung von Leichen gilt das Bestattungsgesetz NRW in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Die bei den Verstorbenen befindlichen Wertgegenstände sind, soweit sie nicht bei ihnen verbleiben sollen, vor der Überführung zum Friedhof durch die Angehörigen abzunehmen. In Ausnahmefällen können diese Gegenstände auch nachträglich auf dem Friedhof von den Angehörigen oder deren Bevollmächtigten im Beisein des Friedhofspersonals abgenommen werden. Die Friedhofsverwaltung haftet nicht für abhanden gekommene Wertgegenstände.
§ 46 Paragraph 46
Benutzung der Leichenhalle
(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Die Leichen müssen bei Einlieferung ordnungsgemäß eingesargt sein. Leichenhallen dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Ausnahmen können in bestimmten Fällen im Rahmen einer Vereinbarung zwischen der Friedhofsverwaltung und Bestattungsunternehmen gestattet werden.
(2) Jede Leichenzelle bzw. jeder Sarg ist mit den Angaben über den Namen der Verstorbenen sowie deren Wohnort zu versehen (§ 13 Abs. 4). Die Öffnung und Schließung der Särge erfolgt ausnahmslos durch die Bestattungsunternehmen.
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(3) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen sehen. Die Zeit ist mit der Friedhofsverwaltung zu vereinbaren. Soweit besondere Leichenbesichtigungszellen vorhanden sind, ist die Leichenbesichtigung nur in diesen möglich. Die Särge sind spätestens eine Stunde vor Beginn der Trauerfeierlichkeiten oder der Bestattung endgültig zu schließen. In der Trauerhalle sowie in Nebenräumen und Fluren dürfen Särge nicht mehr geöffnet werden.
(4) Leichenzellen und Trauerhallen dürfen nur von den Hinterbliebenen oder von solchen Personen betreten werden, die eine Erlaubnis der Friedhofsverwaltung besitzen.
(5) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
§ 47 IX. Schlussvorschriften
Trauerfeiern
(1) Die Trauerfeiern können in der Trauerhalle, am Grab oder an einer anderen dafür im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
(2) Die Benutzung der Trauerhalle kann untersagt oder eingeschränkt werden, wenn die Verstorbenen an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten haben oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
(3) Die Trauerfeiern in der Friedhofskapelle dürfen jeweils nicht länger als 30 Minuten dauern. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
(4) Ansprachen, Gesänge und Musikvorträge sind nur gestattet, soweit sie die Empfindungen Andersdenkender nicht verletzen.
(5) Die in den Friedhofskapellen befindlichen Musikinstrumente dürfen nur von ausgebildeten Personen gespielt werden.
(6) Die Ausschmückung der Trauerhalle mit eigenem Schmuckwerk kann vor der Trauerfeier von den Angehörigen oder deren Beauftragten durchgeführt werden. Nach der Trauerfeier ist der Schmuck wieder zu entfernen.
(7) Trauerhallen auf den Friedhöfen der Stadt Paderborn sind vorwiegend mit christlichen Symbolen ausgestattet. Werden Trauerfeiern für Verstorbene, die einer anderen oder keiner Religionsgemeinschaft angehört haben, ausgerichtet, besteht kein Anspruch auf Veränderung bzw. Entfernung dieser Symbole.
IX. Schlussvorschriften
§ 48 Paragraph 48
Ausnahmen
Ausnahmen, die nach dieser Satzung vorgesehen sind, bedürfen eines schriftlichen Antrages und förmlicher Entscheidung durch die Friedhofsverwaltung. Diese kann darüber hinaus Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Satzung zulassen, wenn dies zur Vermeidung einer unbilligen Härte dient oder im öffentlichen Interesse liegt und der Sinngehalt der Satzungsregelung nicht mit negativer Vorbildwirkung berührt ist.
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§ 49 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
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- entgegen § 6 Abs. 2 die gärtnerische Gestaltung der Grabstätte oder Grabdenkzeichen nicht dem erhaltenswerten Grabmal anpasst, Einfassungen verwendet oder Kies oder ähnliches Material aufbringt
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- entgegen § 8 Abs. 2 Aschenkapseln und Urnen aus nicht biologisch abbaubarem Material beisetzt
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- entgegen § 8 Abs. 3 Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel einsetzt
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- entgegen § 8 Abs. 4 Kunststoffe, Asphalt- und Bitumenpappe und nicht verrottbare Materialien bei Beisetzungen sowie der Gestaltung und Pflege von Grabstätten verwendet
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- entgegen § 8 Abs. 5 Hecken als Grabeinfassung und Sträucher ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung abschneidet oder entfernt
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- entgegen § 9 kompostierfähiges, organisches Material nicht getrennt in den dafür aufgestellten und besonders gekennzeichneten Behältern entsorgt
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- entgegen § 9 friedhofsfremde Abfälle auf dem Friedhof bzw. in den hier aufgestellten und für Friedhofsabfälle vorgesehenen Behältern entsorgt
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- entgegen § 11 Abs. 1 sich auf den Friedhöfen nicht entsprechend der Würde des Ortes verhält und den Anordnungen des Friedhofspersonals nicht Folge leistet
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- entgegen § 11 Abs. 2 ohne Genehmigung die Friedhofswege befährt
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- entgegen § 11 Abs. 4 und 5 die dort aufgeführten Verhaltensregeln missachtet
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- entgegen § 12 Abs. 1 ohne vorherige Zulassung auf den Friedhöfen gewerbliche Tätigkeiten ausführt
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- entgegen § 12 Abs. 6 bei der Ausführung gewerblicher Tätigkeiten Abraum und Abfall auf den Friedhöfen belässt
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- entgegen § 14 Abs. 2 Satz 1 solche Särge, Urnen, Überurnen sowie Grabbeigaben und Totenbekleidung benutzt, die die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nachteilig verändern und bei Särgen und Totenbekleidung die Verwesung der Toten nicht innerhalb der Ruhezeit ermöglichen
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- entgegen § 14 Abs. 2 Satz 3 ohne Genehmigung des Friedhofsträgers Toten Stoffe zuführen, die die Verwesung verhindern oder verzögern
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- entgegen § 14 Abs. 2 Satz 4 Särge nicht so abdichtet, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist
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- entgegen § 14 Abs. 2 Sätze 5 und 6 nicht verrottbare Werkstoffe sowie die dort insbesondere genannten verbotenen Werkstoffe verwendet
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- entgegen § 18 Abs. 5 Änderungen der Anschrift sowie Änderungen in der Verantwortlichkeit nicht schriftlich mitteilt
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- entgegen § 19 Abs. 5 eine Reihengrabstätte nicht innerhalb von 4 Monaten nach der Bestattung würdig anlegt und nicht für die Dauer der Ruhezeit ordentlich pflegt
- entgegen § 20 Abs. 8 eine Wahlgrabstätte nicht innerhalb von 4 Monaten nach der ersten Bestattung würdig anlegt und nicht für die Dauer der Nutzungszeit ordentlich pflegt
- entgegen § 29 Abs. 1 eine Grabstätte nicht so gestaltet und an die Umgebung anpasst, dass der Friedhofszweck und die Würde des Friedhofes in einzelnen Teilen und in der Gesamtheit gewahrt wird
- entgegen § 29 Abs. 3 Grabhügel und -beete höher als 0,10 m anlegt
- entgegen § 29 Abs. 4 Firmenschilder zu Werbezwecken anbringt oder aufstellt
- entgegen § 35 Abs. 1 ein Grabmal ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung errichtet oder verändert
- entgegen § 35 Abs. 4 sonstige bauliche Anlagen und Grabeinrichtungen ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung errichtet oder verändert
- entgegen § 38 Abs. 1 Grabmale, sonstige bauliche Anlagen und Grabeinrichtungen einschließlich der Trennplatten nicht dauernd in verkehrssicherem Zustand hält
- entgegen § 39 Abs. 2 ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung Grabmale, sonstige bauliche Anlagen und Grabeinrichtungen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts von der Grabstätte entfernt
- entgegen § 41 Abs. 2 unter dem Friedhofskies solche Materialien aufbringt, die den Wasserhaushalt und die Durchlüftung des Bodens beeinträchtigen
- entgegen § 42 Abs. 1 die Grabbeete gärtnerisch nicht so gestaltet und an die Umgebung anpasst, dass sie den erhöhten Anforderungen entsprechen
- entgegen § 46 Abs. 1 eine Leichenhalle ohne Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betritt.
(2) Die in Abs. 1 genannten Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 € geahndet werden.
§ 50 Paragraph 50
Haftung
(1) Die Friedhofsverwaltung haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen hervorgerufen werden oder durch dritte Personen (insbesondere durch Diebstahl und Grabschändung) oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhut- und Überwachungspflichten und auch nicht die Pflicht zur Beleuchtung der Friedhofswege. Eine Streupflicht bei Schnee- und Eisglätte besteht im Rahmen der allgemeinen Verkehrssicherung nur auf den Hauptwegen anlässlich eines Beerdigungsfalles. Im Übrigen haftet die Friedhofsverwaltung nur bei schuldhafter Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflichten.
(2) Die Friedhofsverwaltung haftet nicht für Schäden, die durch Wurzelwachstum von vorhandenem Baumbestand an Grabeinrichtungen entstehen. Erwerber*innen von Grabstätten sind über die Haftungsbegrenzung beim Erwerb von Grabstätten unter vorhandenem Baumbestand zu informieren.
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§ 51 Paragraph 51
Gebühren
Für die Benutzung der von der Friedhofsverwaltung verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind Gebühren nach der Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Paderborn in der jeweils gültigen Fassung zu entrichten.
§ 52 Lageplan Bestattungsbezirke Stadt Paderborn
Schlussbestimmungen
Diese Satzung tritt nach der Bekanntmachung zum 01.01.2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 24.05.1994 außer Kraft, soweit vorstehend nichts anderes bestimmt ist.
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Lageplan Bestattungsbezirke Stadt Paderborn
(§ 5 der Satzung für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Paderborn)

Das Recht, auf dem Hauptfriedhof ‘Auf dem Dören’ und dem Westfriedhof bestattet zu werden, haben alle Einwohner*innen der Stadt Paderborn sowie alle, die dort eine Wahlgrabstätte nutzen dürfen.
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Bestattungsbezirk Ostfriedhof Paderborn

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