Friedhofssatzung – Offenburg

Vollständige Friedhofssatzung für Offenburg.

Friedhofssatzung

45 Abschnitte.

§ 1 Geltungsbereich

Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Offenburg gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe und Friedhofsteile:

a) Waldbachfriedhof (Alter Friedhof) b) Stadtfriedhof Weingarten c) Friedhöfe Ortsteil Bohlsbach (Neuer Friedhof Bohlsbach und Alter Friedhof Bohlsbach) d) Friedhof Ortsteil Bühl e) Friedhof Ortsteil Elgersweier f) Friedhof Ortsteil Griesheim g) Friedhof Ortsteil Rammersweier h) Friedhof Ortsteil Waltersweier i) Friedhof Ortsteil Weier j) Friedhof Ortsteil Windschläg k) Friedhof Ortsteil Zunsweier l) Friedhof Ortsteil Zell-Weierbach

§ 2 Öffentliche Einrichtung

Öffentliche Einrichtung

(1) Die Friedhöfe sind eine öffentliche Einrichtung der Stadt Offenburg und sind in ihrer Hauptfunktion Bestandteil der Daseinsfürsorge. Sie dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen und Einwohner der Stadt Offenburg waren sowie in der Stadt Offenburg verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne oder mit unbekanntem Wohnsitz. Außerdem dürfen auf den Friedhöfen Verstorbene bestattet werden, die ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besitzen. Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Stadt Offenburg.

(2) Die Friedhöfe nehmen aufgrund ihres Grünanteils wichtige Umwelt- und Naturschutzfunktionen im Interesse der Allgemeinheit wahr. Die Friedhöfe erfüllen außerdem kulturhistorische und soziale Funktionen sowie Erholungs- und Wirtschaftsfunktionen.

1

§ 3 Paragraph 3

Begrifflichkeiten

(1) Bestattung Bei der Bestattung handelt es sich um die Übergabe des menschlichen Leichnams an die Elemente (Erde, Feuer, Wasser). Die Bestattung ist gegliedert in Feuer- und Erdbestattung. Zum vereinfachten Verständnis wird der Begriff Bestattung als Sammelbegriff für die Bestattung von Leichnamen in Sarg bzw. Tuch wie auch für die Beisetzung von Aschenurnen genutzt.

(2) Beisetzung Die Beisetzung umfasst das direkte Handeln vor Ort und wird als Tätigkeit der Versenkung einer Urne oder eines Sarges bezeichnet.

(3) Grabstelle/Grabstätte Die Grabstelle umschreibt die kleinste Einheit der Fläche für die Beisetzung einer verstorbenen Person. Die Grabstätte bezeichnet den Standort des Grabes und kann eine oder mehrere Grabstellen beinhalten.

(4) Nutzungsberechtigte Person Nutzungsberechtigte Person ist die Person, die das Recht hat, über die Bestattung in der Grabstätte zu verfügen, in der Grabstätte selbst bestattet zu werden, über die Gestaltung der Grabstätte im Rahmen der in dieser Satzung enthaltenen und auf ihr beruhenden Vorschriften zu entscheiden und die das Recht über die Pflege der Grabstätte im Rahmen dieser Satzung erhalten hat.

(5) Nutzungszeit Nutzungszeit umfasst die Zeitspanne, innerhalb derer die Grabstätte von der nutzungsberechtigten Person genutzt werden darf.

(6) Ruhezeit Ruhezeit ist die Zeitspanne, innerhalb derer die Grabstelle in einer Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.

(7) Wahlgrab Eine Wahlgrabstätte unterscheidet sich durch Größe, bevorzugte Lage und längere Nutzbarkeit von Reihengrabstätten und bietet die Möglichkeit zur Errichtung größerer Grabdenkmäler.

(8) Totgeborene Kinder sind solche, die vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats tot geboren worden sind oder Föten bis zu einem Gewicht von 500 Gramm.

§ 4 Paragraph 4

Bestattungsbezirke

(1) Das Stadtgebiet wird in Bestattungsbezirke eingeteilt.

(2) Die Bestattungsbezirke der Friedhöfe umfassen das Gebiet der Stadt Offenburg vor der Gebietserweiterung durch den Anschluss der Umlandgemeinden im Rahmen der Ortschaftsverfassung und das jeweilige Gebiet folgender Stadtteile der Stadt Offenburg:

2

Bohlsbach, Bühl, Elgersweier, Griesheim, Rammersweier, Waltersweier, Weier, Windschläg, Zell-Weierbach/Fessenbach und Zunsweier.

(3) Die Verstorbenen werden auf dem Friedhof des Bestattungsbezirks bestattet, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten. Etwas anderes gilt, wenn a) ein Nutzungsrecht an einer bestimmten Grabstätte auf einem anderen Friedhof besteht b) Eltern, Kinder oder Geschwister auf einem anderen Friedhof bestattet sind c) der Verstorbene in einer Grabstätte ohne besondere Gestaltungsvorschriften beigesetzt werden soll oder solche Grabstätten auf dem Friedhof des Bestattungsbezirks nicht zur Verfügung stehen. d) Auf begründeten Antrag kann die Beisetzung in einem anderen Bestattungsbezirk der Stadt Offenburg genehmigt werden. (4) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Urnen.

§ 5 Entwidmung oder Außerdienststellung

Entwidmung oder Außerdienststellung

(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können aus wichtigem öffentlichem Grund außer Dienst gestellt oder entwidmet werden. (2) Durch die Außerdienststellung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Außerdienststellung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalls auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnenwahlgrabstätte auf einem anderen Friedhof zur Verfügung gestellt. (3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Einzel- oder Urneneinzelgrabstätten Bestatteten werden - falls die Ruhefrist noch nicht abgelaufen ist, die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten Bestatteten werden - falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist - auf Kosten der Stadt in andere Grabstätten umgebettet. Die in Reihen-grabstätten Bestatteten werden bis zum Ablauf der Ruhezeit wieder in Reihengrabstätten bestattet. (4) Außerdienststellung und Entwidmung werden öffentlich bekanntgemacht.

II. Ordnungsvorschriften

§ 6 Öffnungszeiten

Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekanntgegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.

3

(2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten von Friedhöfen oder einzelner Friedhofteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen, einschränken oder erweitern.

§ 7 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jede Person hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes und der Achtung der Persönlichkeitsrechte der Angehörigen und Besucherinnen und Besucher entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,

Nr. 1. Flächen und Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; ausgenommen ist das Befahren mit Fahrzeugen mit Sondergenehmigungen und Fahrzeugen, die zur Fortbewegung aus gesundheitlichen Gründen zwingend erforderlich sind,

Nr. 2. der Verkauf von Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, sowie das Anbieten von Dienstleistungen,

Nr. 3. an Sonn- oder Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,

Nr. 4. Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken, zu erstellen,

Nr. 5. Druckschriften zu verteilen, sofern diese nicht für die Durchführung der Bestattung erforderlich sind,

Nr. 6. Erdaushub und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen unsortiert abzulagern oder Abfall von außen auf den Friedhof zu verbringen,

Nr. 7. den Friedhof, seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen, Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten,

Nr. 8. sich mit und ohne Spielgerät auf Bestattungsflächen sportlich zu betätigen,

Nr. 9. zu Lärmen, zu Spielen sowie zu Lagern,

Nr. 10. abgesehen von Bestattungen Musikinstrumente zu spielen oder Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar zu betreiben,

Nr. 11. Tiere mitzubringen, ausgenommen angeleinte Assistenzhunde.

(3) Die Friedhofsverwaltung kann in begründeten Fällen nach pflichtgemäßem Ermessen Ausnahmen nach Absatz 2 zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(4) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen einer vorherigen Genehmigung, die spätestens vier Tage vorher bei der Friedhofsverwaltung anzumelden ist.

4

(5) Auf den Friedhöfen dürfen Arbeiten nur an Werktagen zu den Öffnungszeiten vorgenommen werden. Hiervon ausgenommen sind kleinere Arbeiten wie Ordnen und Gießen von Pflanzen und Arbeiten, die zur Behebung einer akuten Verkehrsgefährdung ausgeführt werden müssen.

(6) Auf Verlangen des Friedhofpersonals ist die Berechtigung zur Vornahme von Arbeiten an den Grabstätten durch Vorlage einer entsprechenden schriftlichen Erklärung des Grabbenutzungsberechtigten nachzuweisen.

(7) Sämtliche Besucherinnen, Gärtnerinnen, Arbeitende haben den Anordnungen der Friedhofsverwaltung Folge zu leisten. Wer deren Anordnungen zuwider handelt wird verwarnt, nötigenfalls aus dem Friedhof verwiesen.

§ 8 Dienstleistungserbringende

Dienstleistungserbringende

(1) Bildhauerinnen, Steinmetzinnen, Gärtner*innen und sonstige Dienstleistungserbringende auf den Friedhöfen bedürfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. Die Zulassung kann für einen Zeitraum von drei Jahren oder für einzelne Arbeiten erteilt werden.

(2) Die Zulassung darf nur versagt werden, wenn dem Antragsteller die für die Ausübung der Tätigkeit auf den Friedhöfen erforderliche fachliche Eignung oder persönliche Zuverlässigkeit fehlt.

(3) Dienstleistungserbringende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen. Das Verwaltungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Baden-Württemberg abgewickelt werden.

(4) Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur während den von der Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. Hierzu dürfen die Friedhofswege mit geeigneten, geräuscharmen Fahrzeugen im Schritttempo befahren werden.

(5) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung oder Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeitsplätze wieder in einen ordnungsgemäßen und verkehrssicheren Zustand zu versetzen. Die Dienstleistungserbringenden dürfen - ausgenommen Gärtner - auf den Friedhöfen keinerlei Abraum ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

(6) Firmenbezeichnungen der Dienstleistungserbringenden auf Grabstätten oder an Grabmalen sind unauffällig, nicht auf der Vorderseite des Grabmals und bis zu einer maximalen Größe von 40 cm² zulässig. Es ist ausschließlich die Nennung des Firmennamens und des Orts gestattet (Bsp. Grabmale Mustermann, Musterstadt).

(7) Alle Dienstleistungserbringenden sowie ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Dienstleistungserbringenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.

5

(8) Dienstleistungserbringende, die gegen die Vorschriften der Abs. 4 bis 6 verstoßen oder bei denen die Versagungsgründe des Abs. 2 ganz oder teilweise gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung nach zweimaliger schriftlicher Abmahnung die Zulassung auf Zeit oder Dauer entziehen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.

III. Bestattungsvorschriften

§ 9 Paragraph 9

Allgemeines

(1) Jede Bestattung ist bei der Friedhofsverwaltung unverzüglich nach Eintritt des Todes, spätestens unverzüglich nach Beurkundung anzumelden. Der Beantragung sind durch die Antragstellerin bzw. den Antragsteller die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Wird eine Bestattung in einer erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Trauerfeier sowie der Bestattung fest. Die Bestattungen erfolgen an Werktagen. Persönliche Wünsche werden nach Möglichkeit berücksichtigt.

(3) Erdbestattungen und Einäscherungen sollen in der Regel spätestens 96 Stunden nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen müssen spätestens 2 Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Urneneinzelgrabstätte beigesetzt.

§ 10 Paragraph 10

Särge, Urnen und Überurnen

(1) Erdbestattungen sind in Särgen, Urnenbestattungen in Urnen vorzunehmen.

(2) Bei jeder Bestattung müssen die Särge, die Sargausstattung, die Bekleidung der verstorbenen Person, die Urnen oder Überurnen so beschaffen sein, dass sie die Verwesung bzw. Zersetzung innerhalb der Ruhefrist ermöglichen. Insbesondere dürfen sie nicht die Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nachteilig verändern. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist

(3) Die Beschaffenheit der Urnen bei Baumbestattungen muss aus biologisch abbaubarem Material bestehen. Der Durchmesser der Urnen / Überurnen darf bei Baumbestattungen 22 cm nicht überschreiten.

(4) Aus religiösen Gründen kann von der Sargbestattung nach Absatz 1 eine Ausnahme zugelassen werden.

(5) Die Särge sollen höchstens 2,00 m lang, 0,70 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist bei der Anmeldung des Bestattungsfalles in Textform bei der Friedhofsverwaltung eine Genehmigung einzuholen.

(6) Für die Bestattung in Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.

6

(7) Die Urne darf einen Durchmesser von 25 cm nicht überschreiten und höchstens 30 cm hoch sein. Die Überurne darf einen Durchmesser von 30 cm nicht überschreiten und höchstens 40 cm hoch sein. Werden größere Urnen verwand, ist dazu bei der Anmeldung des Bestattungsfalles bei der Friedhofsverwaltung in Textform eine Genehmigung einzuholen.

§ 11 Paragraph 11

Ausheben der Gräber

(1) Die Grabstelle wird von der Friedhofsverwaltung für die Bestattung vorbereitet und wieder geschlossen.

(2) Die für die Bestattung vorgesehene Grabstelle ist – soweit erforderlich - durch die nutzungsberechtigte Person rechtzeitig, d. h. mindestens einen Tag vor einer Bestattung von pflanzlichem Bewuchs, Grabmalen o. ä. zu räumen.

(3) Sofern beim Ausheben der Grabstelle Grabmale o.ä. durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch die nutzungsberechtigte Person der Friedhofsverwaltung zu erstatten. Ansprüche auf eine Wiederverwendung und Aufbewahrung bestehen nicht.

(4) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,80 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,40 m.

(5) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. Die Friedhofsverwaltung kann in besonderen Fällen Abweichungen zulassen.

§ 12 Paragraph 12

Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit für Leichen beträgt:

a. auf allen Friedhöfen 20 Jahre b. für Kinder 20 Jahre

Bei tot geborenen, nicht bestattungspflichtigen Kindern beträgt die Ruhezeit fünf Jahre.

(2) Die Ruhezeit für Aschen beträgt auf allen Friedhöfen 20 Jahre.

(3) Die Dauer der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

§ 13 IV. Grabstätten

Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Die Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Die Genehmigung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Eine Umbettung innerhalb des

7

Stadtgebiets ist in den ersten 10 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls zulässig. Die Umbettung aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte innerhalb des Stadtgebiets ist nicht zulässig. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen. Aus Gemeinschaftsanlagen erfolgen grundsätzlich keine Umbettungen.

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit können noch vorhandene Reste von Leichen oder Aschen mit vorheriger Genehmigung der Friedhofsverwaltung ausgegraben und in Grabstätten aller Art bestattet werden.

(4) Die Umbettung erfolgt auf Antrag in Textform durch die nutzungsberechtigte Person.

(5) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Angehörigen und Friedhofsbesuchern ist nicht gestattet, sich während einer Um- oder Tieferbettung in unmittelbarer Nähe der Grabstätte aufzuhalten.

(6) Die Kosten der Umbettung haben die Antragstellenden zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Stadt vor.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt

(8) Bei Urnenbaumbestattungen wird eine Umbettung der biologisch abbaubaren Urne nicht gestattet.

IV. Grabstätten

§ 14 Allgemeines

(1) Die Grabstätten auf den städtischen Friedhöfen stehen im Eigentum der Stadt. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Die Grabstätten werden unterschieden in a) Reihengrabstätten b) Wahlgrabstätten

(3) Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte wird von der Friedhofsverwaltung auf Antrag verliehen. Nutzungsberechtigte Person kann nur eine natürliche Person sein. Der Erwerb eines Nutzungsrechtes für gewerbliche Zwecke ist nicht erlaubt. Ein Anspruch auf Verleihung oder Verlängerung eines Nutzungsrechts an einer Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht. Die Verleihung des Nutzungsrechts wird erst nach Zahlung der durch die Friedhofsgebührensatzung festgesetzten Gebühr rechtswirksam. Über den Erwerb des Nutzungsrechtes wird eine Urkunde ausgestellt.

(4) Eine Bestattung darf nur stattfinden, wenn ein Nutzungsrecht mindestens für die Dauer der Ruhezeit besteht oder erworben wird.

(5) Das Abräumen von Reihengrabstätten wird in Textform und in ortsüblicher Weise öffentlich bekannt gemacht. Der Ablauf des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte wird in Textform oder in ortsüblicher Weise öffentlich bekannt gemacht.

8

§ 15 Paragraph 15

Reihengrabstätten

  1. (1) Reihengrabstätten sind Einzelgrabstätten, die der Reihe nach belegt werden. Das Nutzungsrecht beginnt mit der Bestattung und endet mit Ablauf der Ruhezeit. Die Verlängerung des Nutzungsrechtes ist nicht möglich.
  2. (2) Es werden Reihengrabstätten für Leichen, Aschenbestattungen und Gemeinschaftsanlagen unterschieden.
  3. (3) Reihengräber können auch Gemeinschaftsgräber sein, die ohne namentliche Nennung versehen werden. Deren Gestaltung, Pflege und Instandhaltung obliegt der Friedhofsverwaltung. Grabschmuck darf nur an den dafür vorgesehenen Stellen abgelegt werden.
  4. (4) Es gelten grundsätzlich folgende Ca.-Maße
    1. a) Erdbestattungen
      • für Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr
      • Länge 2,10 m
      • Länge 2,30 m ab Neuanlage von Grabfeldern
      • Breite 1,00 m
      • für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
      • Länge 1,30 m
      • Breite 0,60 m
    2. b) Aschenbeisetzungen
      • Länge 1,00 m
      • Breite 0,60 m
  5. (5) In einer Reihengrabstätte darf nur eine Leiche/Urne beigesetzt werden. Es ist jedoch zulässig, in einem Reihengrab für Erdbestattungen die Leiche eines Kindes unter einem Jahr und eines Familienangehörigen oder die Leiche von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 10 Jahren zu bestatten.
  6. (6) Die Gräber sind spätestens 3 Monate nach der Bestattung bzw. Beisetzung würdig herzurichten und bis zum Ablauf der Ruhezeit instand zu halten. Geschieht dies trotz Aufforderung nicht, so können sie durch die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verpflichteten eingeebnet und eingesät werden.
  7. (7) Der Ablauf der Ruhezeit wird je Grabfeld (oder Teilen von Grabfeldern) mindestens drei Monate vor Ablauf öffentlich bekannt gemacht. Zudem erfolgt ein schriftlicher Hinweis auf dem betreffenden Grabfeld.
  8. (8) Für die Friedhöfe der übrigen Bestattungsbezirke werden die Grabstätten nach den bisherigen Gepflogenheiten bereitgestellt.

9

§ 16 Paragraph 16

Wahlgrabstätten

(1) Es werden Wahlgrabstätten für Leichen- und Aschenbestattungen unterschieden. Das Nutzungsrecht beträgt 20 Jahre und ist verlängerbar. Ihre Lage wird im Benehmen mit der nutzungsberechtigten Person bestimmt. Zur Vorsorge kann ein Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte auch ohne Sterbefall erworben werden.

(2) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhefrist die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist wieder erworben wurde.

(3) Wahlgrabstätten werden in den Ortsteilen Bühl, Elgersweier, Griesheim, Waltersweier und Weier der Reihe nach angelegt.

(4) Urnenwahlgrabstätten können außer in Grabfeldern auch in Mauern, Terrassen und Hallen eingerichtet werden, sofern vorhanden.

(5) Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist unbeschadet der in § 17 getroffenen Regelung nicht zulässig.

(6) Erdbestattungswahlgräber werden in der Regel mit folgenden Maßen angelegt: Erwachsene: Länge 2,40 m, Breite 1,00 m Die Friedhofsverwaltung kann Änderungen zulassen.

(7) Bei größeren Grabstätten beträgt die Länge bis zu 2,70 m, die Breite 1,30 m pro weiterem Grab. Bei der Tiefe von 2,00 m dürfen nicht mehr als zwei Leichen übereinander bestattet werden. Kinder unter 10 Jahren zählen dabei als eine erwachsene Person.

(8) Urnenwahlgrabstätten werden in der Regel mit folgenden Maßen angelegt: Länge 1,00 m, Breite 0,80 m

(9) Wahlgrabstätten sind ein- oder mehrstellige Grabstätten für Leichen- und Aschenbestattungen. In einer Erdwahlgrabstelle können eine Erdbestattung, im Tiefengrab zwei Erdbestattungen und bis zu vier Urnenbeisetzungen durchgeführt werden. In einer Urnenwahlgrabstelle am Baumgrab oder Rasengrab können zwei Urnen ansonsten bis zu vier Urnen beigesetzt werden.

(10) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll die nutzungsberechtigte Person für den Fall ihres Ablebens ihre Nachfolgerin oder ihren Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Wird bis zu ihrem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf Angehörige der verstorbenen nutzungsberechtigten Person mit deren Zustimmung über:

a. Auf die überlebende Ehefrau oder den überlebenden Ehemann oder die eingetragene Lebenspartnerin oder den eingetragenen Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind, b. auf die ehelichen Kinder, nichtehelichen Kinder und Adoptivkinder, c. auf die Stiefkinder, d. auf die Enkelinnen und Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, e. auf die Eltern,

10

f. auf die Geschwister, g. auf die Stiefgeschwister, h. auf die nicht unter Nr. a bis g fallenden Erben.

Steht das Nutzungsrecht mehreren Angehörigen gleichberechtigt zu, so sind sie verpflichtet denjenigen zu benennen, der zur Ausübung des Nutzungsrechts in eigenem Namen berechtigt sein soll. Können diese keine Einigung erzielen, geht das Nutzungsrecht innerhalb b) – d) und f) – g) auf den Ältesten bzw. die Älteste von ihnen über.

(11) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. Des Weiteren ist er dazu verpflichtet, die Änderung seiner Anschrift der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.

(12) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte einen Monat vorher schriftlich hingewiesen. Falls er nicht bekannt oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln ist, erfolgt eine öffentliche Bekanntmachung und ein einmonatiger Hinweis auf der Grabstätte.

(13) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit zurückgegeben werden, an teilbelegten Grabstätten jedoch erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit.

(14) Ist kein Rechtsnachfolger vorhanden, so fällt die Grabstätte formlos ohne Aufgebotsverfahren an die Stadt zurück.

(15) Wahlgräber müssen spätestens drei Monate nach Erwerb des Nutzungsrechts und nach jeder weiteren Bestattung gärtnerisch angelegt und während der Dauer des Nutzungsrechts in gutem Pflegezustand gehalten werden.

§ 17 Besondere Vorschriften für eine Erdwahlgrabstätte als ausgemauerte Grabstätte (Gruft)

Besondere Vorschriften für eine Erdwahlgrabstätte als ausgemauerte Grabstätte (Gruft)

(1) Auf dem Stadtfriedhof Weingarten (§ 1 Abs. 1 b) können Wahlgrabstätten nur in besonderen Fällen und mit vorheriger Genehmigung der Friedhofsverwaltung ausgemauert werden (Gruft). Auf den Friedhöfen § 1 Abs. 1 a) sowie c) bis l) sind Grüfte nicht gestattet.

(2) In diesen Fällen muss das Nutzungsrecht für mindestens 30 Jahre erworben werden.

(3) Um die Bepflanzung einer Gruft zu ermöglichen, ist deren Decke so anzulegen, dass die Oberkante mindestens 0,50 m unter Wegniveau liegt. Grüfte müssen so ausreichend hergestellt und belüftet sein, dass sich darin weder Feuchtigkeit noch Gase ansammeln können.

(4) Ein Aufbau (z. B. Grabkapelle) über einer Gruft darf nur mit einer vorherigen Genehmigung der Friedhofsverwaltung erstellt werden. Diese kann erteilt werden, wenn der Bauplan mit allen Angaben zum Bauwerk und gegebenenfalls eine baurechtliche Genehmigung vorgelegt wird. § 26 gilt entsprechend.

(5) Im Übrigen gilt § 16 entsprechend.

11

§ 18 Paragraph 18

Besondere Vorschriften für Grabstätten im Trauerhain (Urnenhain)

(1) Eine Urnengrabstätte im Trauerhain (Urnenhain) sind Grabstätten, in denen Urnen beigesetzt werden können. Die Urnenbeisetzung findet in unmittelbarer Nachbarschaft zu einem Baum statt. Die Friedhofsverwaltung kann auf Antrag der nutzungsberechtigten Person eine einheitliche Kennzeichnung mit dem Namen sowie den Geburts- und Sterbedaten der verstorbenen Person in dem Bereich anbringen. Die naturbelassene und waldartige Umgebung soll erhalten bleiben.

(2) Jegliche Formen der Grabpflege sind untersagt. Es ist nicht erlaubt, die Grabstätten zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Form zu verändern. Das Betreten der Grabflächen (außerhalb von Trauerfeiern) ist nicht gestattet.

(3) Im Übrigen gelten die §§ 15 und 16 entsprechend.

§ 19 Paragraph 19

Besondere Vorschriften für gärtnerbetreute Grabfelder

(1) Eine Grabstätte innerhalb eines gärtnerbetreuten Grabfeldes ist eine von einer Dienstleistungserbringerin bzw. einem Dienstleistungserbringer angelegte und gepflegte Grabstätte. Eine solche Anlage wird für Erdbestattungen bzw. Urnenbeisetzungen als Wahl- oder Reihengrabstätte zur Verfügung gestellt. Die Anlage besteht aus mehreren Grabstätten.

(2) Wird die Erdbestattung oder Urnenbeisetzung bei der Friedhofsverwaltung beantragt, ist der entsprechende Vertrag zwischen der nutzungsberechtigten Person oder der verfügungsberechtigten Person und der Dienstleistungserbringerin bzw. dem Dienstleistungserbringer im Sinne des § 8 vorzulegen.

(3) In einer Wahlgrabstätte für Erdbestattungen innerhalb eines gärtnerbetreuten Grabfeldes können eine Erdbestattung (im Tiefengrab zwei Erdbestattungen) und bis zu vier Urnenbeisetzungen durchgeführt werden. In einer Wahlgrabstätte für Urnenbeisetzungen in einem gärtnerbetreuten Grabfeld können bis zu vier Urnen beigesetzt werden. In einer Reihengrabstätte innerhalb eines gärtnerbetreuten Grabfeldes kann eine Erdbestattung oder eine Urnenbeisetzung durchgeführt werden.

(4) Im Übrigen gilt § 15 entsprechend für Reihengrabstätten bzw. § 16 entsprechend für Wahlgrabstätten.

§ 20 Paragraph 20

Besondere Vorschriften für die Gemeinschaftsgrabstätte für totgeborene Kinder

(1) Eine Gemeinschaftsgrabstätte für totgeborene Kinder im Sinne von § 3 Nr. 8 wird für Erdbestattungen bzw. Urnenbeisetzungen als Reihengrabstätte zur Verfügung gestellt. Die Gemeinschaftsgrabstätte besteht aus mehreren Grabstätten.

(2) Die Gemeinschaftsgrabstätte wird von der Friedhofsverwaltung angelegt und in deren Verantwortung unterhalten. Individuelle Bepflanzungen, Grabmale, Einfassungen oder sonstige fundamentierte Grabausstattungen sind nicht gestattet.

(3) Im Übrigen gilt § 15 entsprechend.

12

§ 21 Paragraph 21

Grabstätten in einem muslimischen Grabfeld

(1) Auf den Friedhöfen können Grabfelder für die Bestattung von Verstorbenen muslimischen Glaubens eingerichtet werden. (2) Die sich auf diesen Grabfeldern befindlichen Grabstätten sind in Richtung Mekka ausgerichtet. Es ist für diese Grabstätten gewährleistet, dass diese einer erstmaligen Belegung („jungfräuliche Erde“) dienen. Die Friedhofsverwaltung hält für rituelle Waschungen einen Waschraum auf dem Stadtfriedhof Weingarten vor. (3) Jede Grabstätte ist so zu gestalten, dass die Würde des Friedhofs gewahrt wird. (4) Soweit sich aus dieser Regelung nichts anderes ergibt, gelten die übrigen Bestimmungen der Friedhofsordnung; insbesondere die allgemeinen Vorschriften über Reihen- und Wahlgräber.

§ 22 V. Gestaltung der Grabstätten

Sondergräber

(1) Die Zuerkennung von Ehrengrabstätten kann durch die Stadt Offenburg im Zusammenhang mit der verliehenen Ehrenbürgerwürde erfolgen. Die Anlage der Grabstätten und die Unterhaltung erfolgt durch die Friedhofsverwaltung. (2) Die Einrichtung von Grabstätten für bedeutende Persönlichkeiten bedarf des Beschlusses der Stadt Offenburg. Ihre Anlage und die Unterhaltung erfolgt durch die Friedhofsverwaltung. (3) Historisch und künstlerisch wertvolle Grabdenkmäler, Brunnen, Mausoleen u. ä., die als besondere Eigenart des Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Jegliche Änderungen oder das Entfernen derartiger denkmalgeschützter oder erhaltenswerter Grabmäler u. ä. bedürfen der Erlaubnis der zuständigen Denkmalschutzbehörde und der Friedhofsverwaltung. (4) Grabstätten von Sinti und Roma, die der NS-Verfolgung ausgesetzt waren, aber nicht unter den Schutz des Gräbergesetzes fallen, können auf Antrag durch den Gemeinderat als besonders geschätzte Grabstätten ausgewiesen werden. Dies gilt auch für Familiengräber, in denen Personen bestattet sind, die Opfer der NS-Verfolgung gewesen sind.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 23 Paragraph 23

Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

(1) Jede Grabstätte ist – unbeschadet den Anforderungen der §§ 24 und 26 für Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften – so anzulegen und zu pflegen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen gewahrt wird. (2) Einfassungen müssen aus Pflanzen, Betonstein oder Naturstein bestehen. Alle anderen Materialien sind unzulässig. Die Höhe der Steineinfassung darf 6 cm nicht überschreiten. Plattengrößen und Versiegelungsflächen richten sich im Übrigen nach § 25 der Satzung.

13

(3) Offene Grabflächen, welche für eine Bepflanzung vorgesehen sind, können auch mit Natursteinsplitt, Kies oder Schotter belegt werden.

(4) Es ist wünschenswert, dass Grabmale, Einfassungen oder sonstige Grabausstattungen aufgestellt werden, die nachweislich in der gesamten Wertschöpfungskette ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne des Übereinkommens über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO-Konvention182) hergestellt worden sind.

§ 24 VI. Grabmale und sonstige Grabausstattungen

Wahlmöglichkeiten

(1) Auf dem Stadtfriedhof Weingarten werden Grabfelder mit allgemeinen und Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften eingerichtet.

(2) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der bzw. die Antragstellende, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für ein Grabfeld mit besonderen Gestaltungsvorschriften, so besteht auch die Verpflichtung, die in Belegungs- und Grabmalplänen für das Grabfeld festgesetzten, über §23 hinausgehenden Gestaltungsvorschriften einzuhalten. Wird von dieser Auswahlmöglichkeit nicht oder nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, so kann die Friedhofsverwaltung die Bestattungen am Grabfeld mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften durchführen lassen.

(3) Diese Vorschrift gilt nicht für die Friedhöfe gem. § 1 Abs. 1 a) und c) bis l).

(4) Für den Waldbachfriedhof gelten die Regelungen von § 26, Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften, entsprechend.

VI. Grabmale und sonstige Grabausstattungen

§ 25 2. Liegende Grabmale

Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

(1) Die Abteilungen auf den Friedhöfen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften unterliegen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen besonderen Anforderungen, unabhängig von den nachfolgenden Festsetzungen.

(2) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Ortes entsprechen.

(3) Die Grabmale dürfen folgende maximalen Maße haben:

1. Stehende Grabmale Max. Höhe Max. Breite
Erdbestattungsreihengrab 1,60 m 0,80 m
Kindergrab 1,20 m 0,60 m
Urnenbestattungsreihengrab 1,20 m 0,60 m
Erdbestattungswahlgrab 1,60 m 0,80 m
2-stelliges Erdbestattungswahlgrab 2,20 m 1,60 m
3-oder mehrstelliges Erdbestattungswahlgrab 2,40 m 2,40 m
Urnenbestattungswahlgrab 1,20 m 0,80 m

14

Die Grabmal-Mindeststärke beträgt 12 cm; für Grabmale ab einer Höhe von 1,20 m mindestens 10 % der Höhe.

2. Liegende Grabmale

Bei Erdbestattungsgräbern, Urnenbestattungsreihengrabern und Urnenbestattungswahlgräbern dürfen liegende Grabmale oder Abdeckungen maximal 70 % der Grabfläche betragen. Bei 2-stelligen Erdbestattungswahlgräbern dürfen liegende Grabmale maximal (Länge x Breite) 2,00 x 1,40 m und bei 3-stelligen Erdbestattungswahlgräbern maximal 2,00 x 1,80 m betragen.

(4) Eine durch die Bepflanzung der Grabstätte hervorgerufene teilweise Überwachung von Grababdeckungen und durch die Stadt bepflanzte Zwischenwege sind zu dulden, die auf der Grababdeckung angebrachte Beschriftung soll jedoch von der Überwachung freigehalten werden. (5) a) Auf dem Friedhof Bühl dürfen liegende Grabmale oder Abdeckungen bei Erdbestattungen maximal 70 % der Grabfläche betragen. Urnengräber können zu 100 % abgedeckt werden.

b) Auf dem Friedhof Rammersweier dürfen Grabmale folgende maximalen Maße haben:

1. Stehende Grabmale Max. Höhe Max. Breite
Erdbestattungsreihengrab 1,20 m 0,70 m
Kindergrab 0,90 m 0,60 m
Urnenbestattungsreihengrab 0,90 m 0,60 m
Erdbestattungswahlgrab 1,20 m 0,70 m
2-stelliges Erdbestattungswahlgrab 1,20 m 1,40 m
Urnenbestattungswahlgrab 0,90 m 0,60 m

2. Liegende Grabmale

Liegende Grabmale oder Abdeckungen bei Erdbestattungen dürfen maximal 70 % der Grabfläche betragen.

3. Kombination von stehenden und liegenden Grabmalen

Eine Kombination aus stehenden und liegenden Grabmalen oder Abdeckungen ist mit einer Gesamtansichtsfläche aller Grabelemente bis maximal 70 % der Grabfläche möglich.

4. Urnengräber

Bei Urnengräbern gilt die vorgenannte Regelung, erweitert auf max. 100 % der Grabfläche.

(6) Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung bzw. der zuständigen Ortsverwaltung.

§ 26 Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften

Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften

(1) Über die Vorschriften des § 25 hinaus müssen in diesen Abteilungen die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung den nachfolgenden besonderen Anforderungen entsprechen. In den Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften sind nur Wahlgrabstätten zulässig.

15

(2) Für Grabmale dürfen Natur- und Kunststeine sowie Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden.

(3) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:

a) Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht sein und sind nur bis zu einer maximalen Größe von 40 cm² zulässig.

b) Als liegende Grabmale sind nur Kissensteine bis zu einer Größe von höchstens 0,35 m² zulässig. Die Mindeststärke muss 10 cm betragen.

§ 27 Genehmigungserfordernis

Genehmigungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen bedürfen der vorherigen Genehmigung der Friedhofsverwaltung bzw. der jeweiligen Ortsverwaltung der Friedhöfe § 1 Abs. 1c) bis l) in Textform. Auch provisorische Grabmale bedürfen der Genehmigung in Textform. Der Antrag ist in Textform durch die nutzungsberechtigte Person zu stellen. Das Nutzungsrecht ist nachzuweisen.

(2) Dem Antrag ist beizufügen:

a. ein Entwurf mit Grundriss, Seitenansicht und Bemaßung im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung sowie der Ausführungszeichnungen,

b. Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im geeigneten Maßstab unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. Die Beschriftung in nicht deutscher Sprache ist nur unter Beifügung einer beglaubigten Übersetzung genehmigungsfähig.

In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.

(3) Die Anbringung eines QR-Codes ist nur erlaubt, wenn die nutzungsberechtigte Person die Verantwortung für dessen Inhalt übernimmt. Der QR-Code-Inhalt muss der Würde des Friedhofes entsprechen.

(4) Die Genehmigung nach Absatz 1 erlischt, wenn der Antragsgegenstand nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.

(5) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn das allgemeine sittliche Empfinden durch das Grabmal, die Grababdeckung oder sonstige Grabausstattung oder die Inschrift, Ornament oder Symbol gestört wird, oder die Gestaltungsvorschriften nicht eingehalten werden.

(6) Als nicht zustimmungspflichtige, provisorische Grabmale sind die ortsüblichen, nur naturlasierten Holztafeln oder -kreuze zulässig und sollen nicht länger als zwei Jahre nach der Beisetzung verwendet werden. Für bodeneben eingebaute Namensplatten / Schriftplatten bis zu einer Größe von 50 x 40 cm sind keine Genehmigungen erforderlich. Dasselbe gilt für Schriftsteine in einer Größe von bis zu B 16 x L 16 x H 30 cm.

16

§ 28 Anlieferung von Grabmalen, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstigen Grabausstattungen

Anlieferung von Grabmalen, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstigen Grabausstattungen

Bei der Lieferung und Errichtung von Grabmalen, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstigen Grabausstattungen ist die Genehmigung mitzuführen. Diese sind so zu liefern, dass sie von der Friedhofsverwaltung überprüft werden können.

§ 29 Standsicherheit

Standsicherheit

Für das Fundamentieren und Versetzen von Grabmalen gelten die Richtlinien (Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalen – TA Grabmal) der Deutschen Naturstein Akademie e.V. in der jeweiligen neuesten Fassung. Grabmale sind so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können.

§ 30 Unterhaltung

Unterhaltung

(1) Die Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen oder Teile davon sind von der nutzungsberechtigten Person dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der bzw. die Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Stadt ist verpflichtet, diese Gegenstände 3 Monate aufzubewahren. Ist der bzw. die Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von 6 Wochen aufgestellt wird. Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird. Sie haben die Stadt von Ansprüchen Dritter freizustellen.

§ 31 Kulturdenkmale und erhaltenswerte Grabmale und Grabstätten

Kulturdenkmale und erhaltenswerte Grabmale und Grabstätten

Grabmale und Grabstätten, die aufgrund ihrer Form und Geschichte aus künstlerischen, heimatgeschichtlichen, gestalterischen und sepulkralgeschichtlichen Gründen als erhaltenswert eingestuft sind und für die Eigentümlichkeit des jeweiligen Friedhofs Bedeutung haben, werden in einem Verzeichnis geführt und den Grabbenutzungsberechtigten bekanntgegeben.

Ohne Genehmigung der Stadt dürfen sie auch nach Ablauf des Grabbenutzungsrechts weder entfernt noch abgeändert werden.

Die Gestaltung dieser Grabmale/Grabstätten obliegt der Stadt Offenburg.

17

Grabmale und Grabstätten, die aus künstlerischen, heimatgeschichtlichen, gestalterischen und sepulkralgeschichtlichen Gründen als Kulturdenkmale gem. § 2 Denkmalschutzgesetz Baden-Württemberg eingestuft sind, sind grundsätzlich zu erhalten. Die Liste der Kulturdenkmale kann bei der Friedhofsverwaltung eingesehen werden.

Veränderungen an diesen Grabmalen sind über die Friedhofsverwaltung mit den Denkmalschutzbehörden abzustimmen. Ergänzungen von Schriften (Namensergänzungen, Sterbedaten etc.) fallen nicht unter diese Vorschrift, wenn sie in der auf dem Grabstein vorhandenen, Schriftform und Schriftgröße ausgeführt werden. Sie sind jedoch mit der Friedhofsverwaltung abzustimmen und von dieser zu genehmigen.

§ 32 Entfernung von Grabmalen, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstigen Grabausstattungen

Entfernung von Grabmalen, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstigen Grabausstattungen

(1) Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen dürfen vor und nach Ablauf des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung der Friedhofsverwaltung und – sofern Kulturdenkmale betroffen sind – der Denkmalbehörde von der Grabstätte entfernt werden. Bei Grabmalen im Sinne des § 31 kann die Friedhofsverwaltung die Zustimmung versagen.

Nach Ablauf der Ruhefrist bei Einzel- und Urnenreihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale zu entfernen. Geschieht dies nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts, so kann sie die Friedhofsverwaltung gegen Ersatz der Kosten entfernen. Der Stadt obliegt keine Aufbewahrungspflicht.

VII. Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 33 Allgemeines

Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften der §§ 23 ff. hergerichtet und dauernd in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen. (2) Die Gestaltung der Grabstätten ist dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und öffentliche Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern dürfen die Grabeete nicht höher als die Platten sein. (3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 27 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts. (4) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen; § 32 gilt entsprechend. (5) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

18

(6) In Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§ 26) ist die gesamte Grabfläche zu bepflanzen. Ihre gärtnerische Gestaltung muss den erhöhten Anforderungen entsprechend auf die Umgebung abgestimmt werden.

(7) Es dürfen keine Pflanzenschutzmittel verwendet werden.

(8) Nicht zugelassen sind Bäume und großwüchsige Sträucher.

(9) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen beim Grabschmuck nicht verwendet werden. Dies gilt insbesondere für entsprechende Stoffe in Kränzen, Trauergebinden und -gestecken sowie Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben. Ausgenommen hiervon sind Kerzenbehälter und Vasen.

(10) Das Aufstellen von Bänken ist der Friedhofsverwaltung vorbehalten.

§ 34 Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften

Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften

Die Grabstätten müssen bepflanzt werden und in ihrer gärtnerischen Gestaltung und in ihrer Anpassung an die Umgebung zusätzlichen Anforderungen entsprechen.

§ 35 Vernachlässigung der Grabstätte

Vernachlässigung der Grabstätte

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der bzw. die Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen.

(2) Ist der bzw. die Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweis auf der Grabstätte.

(3) Kommt der bzw. die Verantwortliche seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Grabstätte entzogen, abgeräumt, eingeebnet oder eingesät werden. Bei Wahl-/Urnenwahlgrab-stätten kann die Friedhofsverwaltung in diesem Falle die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. Vor dem Entzug des Nutzungsrechts ist der bzw. die Nutzungsberechtigte schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen. Ist der bzw. die Nutzungsberechtigte nicht zu ermitteln, haben eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweis auf der Grabstätte zu erfolgen. In dem Entziehungsbescheid wird der bzw. die Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen. Der bzw. die Verantwortliche ist in den schriftlichen Aufforderungen, der öffentlichen Bekanntmachung und dem Hinweis auf der Grabstätte oder dem Grabfeld auf die für ihn maßgeblichen Rechtsfolgen hinzuweisen.

(4) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der bzw. die Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen. Die Stadt ist zu einer Aufbewahrung nicht verpflichtet.

19

§ 36 VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern

Schutz des Baumbestandes

Der Baumbestand der Friedhöfe steht unter besonderem Schutz. Nutzungsberechtigte an Grabstätten haben keinen Anspruch auf das Beseitigen von Bäumen oder Gehölzen, durch die sie sich in der Nutzung und Pflege der Grabstätte beeinträchtigt fühlen.

VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern

§ 37 Paragraph 37

Benutzung der Leichenhallen

(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der verstorbenen Person und der totgeborenen Kinder bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofpersonals oder mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung betreten werden.

(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während den festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine Viertelstunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.

(3) Die Särge Verstorbener, die von meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten befallen waren, müssen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes bzw. der Amtsärztin.

§ 38 Paragraph 38

Trauerfeiern

Die Trauerfeiern auf dem Friedhof sollen in der Trauerhalle oder in einem dafür bestimmten Ort auf dem Friedhof stattfinden. Der Ort, die Zeit und die Dauer der Trauerfeier sowie die Benutzung besonderer Anlagen und Einrichtungen, Musik- und Gesangsdarbietungen, Nutzung städtischer Musikinstrumente sind drei Tage vorher mit der Friedhofsverwaltung abzustimmen.

§ 39 IX. Vorschriften einzelner Friedhöfe

Schmucksachen und eingebrachte Gegenstände

(1) Schmucksachen oder andere Wertgegenstände sind im Trauerhaus zurückzubehalten. Werden solche Gegenstände den Leichen mitgegeben, übernimmt die Stadt keine Verantwortung.

(2) Die mit Fundleichen eingebrachten Gegenstände hat der Friedhofsaufseher genau zu verzeichnen und den Hinterbliebenen oder Berechtigten gegen Empfangsbescheinigung auszuhändigen.

20

IX. Vorschriften einzelner Friedhöfe

§ 40 Waldbachfriedhof (Alter Stadtfriedhof)

Waldbachfriedhof (Alter Stadtfriedhof)

(1) Auf dem Waldbachfriedhof können Reihengräber ausschließlich als Urnenbaumgrabstätten eingerichtet werden. Die Möglichkeit zu Belegungen in Wahlgrabstätten als Erd- und Urnenbestattungen ist möglich.

(2) Soweit Rechtsansprüche auf Bestattungen in Wahlgrabstätten bestehen, werden Belegfristen auf Antrag der Nutzungsberechtigten bis 20 Jahre verlängert, sofern eine Zubettung in mindestens 1,50 m Tiefe möglich ist. Soweit eine Bestattung wegen Überbelegung nicht möglich ist, kann die Laufzeit der Grabstätten auf Antrag in Form einer Pflegeverlängerung im Sinne des Absatzes 3 erweitert werden.

(3) Für erhaltenswerte Grabstätten können Patenschaften übernommen werden.

Patenschaftsgräber sind Grabstätten, die u.a. unter Denkmalschutz stehen oder als besondere Eigenart des Friedhofs erhalten bleiben sollen und an denen kein Nutzungsrecht zum Zeitpunkt der Übernahme der Grabstätte durch den Paten bzw. die Patin besteht. Die Friedhofsverwaltung kann an erhaltenswerten Grabstätten, für die ein Nutzungsrecht nicht besteht, Patenschaftsrechte verleihen. Die Verleihung kann unter Bedingungen und Auflagen erfolgen. Ein Pate kann eine natürliche Person oder eine juristische Person sein, die die Gemeinnützigkeit nachgewiesen hat.

Mit der Übernahme der Patenschaft wird das Recht auf spätere Verleihung eines Nutzungsrechtes nach den Bestimmungen dieser Friedhofssatzung erworben. Das Nutzungsrecht an der in Patenschaft übernommenen Grabstätte setzt voraus, dass deren Belegung technisch möglich ist.

Gleichzeitig wird die Pflicht zur Unterhaltung und Pflege der Grabanlage nach Maßgabe der Verleihung übernommen.

Das Eigentum an Grabmal und Grabeinfassung bleibt – auch bei späterer Verleihung eines Nutzungsrechtes – bei der Stadt Offenburg.

Weiteres regelt eine Vereinbarung zwischen dem Paten und der Friedhofsverwaltung.

(4) Für den Waldbachfriedhof gelten neben § 26 – Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften – weitere zusätzliche Gestaltungsvorschriften

Der Waldbachfriedhof ist ein Gesamtdenkmal von hoher stadtgeschichtlicher und kulturhistorischer Bedeutung (Kulturdenkmal gem. § 2 Denkmalschutzgesetz Baden-Württemberg). Durch seine Anlage und die Vielzahl der kunsthistorisch und heimatgeschichtlich bedeutenden Grabmale ist der Waldbachfriedhof ein wichtiges Zeugnis der Sepulkral Kultur. Wegen der historischen Bedeutung und zur Wahrung des Erscheinungsbilds, der Eigenart und der Würde des Waldbachfriedhofs in allen Belangen gelten nachfolgende besondere Gestaltungsregelungen:

a) Generelle Regelung

Auf dem Waldbachfriedhof sind Grabstätten, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen so zu gestalten und der Umgebung anzupassen, dass die Würde und die historisch gewachsenen

21

Strukturen des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt werden. Es ist Rücksicht auf charakteristische Grabfelder und geschichtlich oder künstlerisch bedeutende Grabmale zu nehmen.

Bei sämtlichen Urnenbaumgräbern und in den Urnenhainen ist das Aufstellen eines provisorischen Bestattungskreuzes nicht gestattet.

Ebenso sind die Ablage von Blumen- oder Grabschmuck, das Aufstellen von Grablichtern und die Bepflanzung der Beisetzungsflächen nicht zulässig.

Die Ablage von Blumen- oder Grabschmuck sowie das Aufstellen von Grablichtern sind bei Urnenbaumgräbern und Urnenhainen nur auf den dafür ausgewiesenen Flächen gestattet.

b) Grabmale

Grabmale sind in Anpassung an die historische Situation in Form von Holz-, Metall- oder Steinkreuzen, Bildstöcken sowie Natursteinstellen, -säulen oder -pfeilern in stehender rechteckiger Grundform herzustellen. Die Gesamthöhe muss deutlich größer als die Breite sein. Breitsteine sind nur bei mehrstelligen Grabanlagen ausnahmsweise zulässig. Findlinge und felsartige Steine können zugelassen werden.

Für Grabmale dürfen nur Natursteine sowie Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall (Bronze, Messing, Gusseisen) verwendet werden. Zulässig sind nur Natursteine in handwerklich bearbeiteter Oberfläche. Polierte oder glänzende Oberflächen sind ausgeschlossen.

Die provisorischen Bestattungskreuze sind spätestens 24 Monate nach der Bestattung oder Beisetzung durch ein dauerhaftes, angemessen gestaltetes Grabmal zu ersetzen.

Schriften, Ornamente, Symbole und Plastiken dürfen auch aus Metall, Keramik und Glas hergestellt werden. Porträts und Fotos an Grabmalen sind nicht zulässig.

Liegende Grabmale, sowohl als Ganz- oder Teilabdeckungen, sind grundsätzlich nicht zugelassen. Ausnahmen sind Schriftplatten, Kissensteine o. ä. mit höchstens 0,35 m² Ansichtsfläche, die je Grabstelle aufgelegt werden können.

Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht sein und sind nur bis zu einer maximalen Größe von 30 cm² zulässig.

c) Grabeinfassungen/Grabflächen

Grabeinfassungen müssen aus immergrünen Hecken (z. B. Buchs, Eibe, Liguster, Thuja) oder geraden Kantensteinen aus unpoliertem Naturstein bestehen. Alle anderen Materialien sind unzulässig. Die Höhe der Steineinfassung ab Geländeoberkante darf 6 – 12 cm, die Breite 10 - 15 cm nicht unter- bzw. überschreiten. Geschweifte Steineinfassungen sowie Platteneinfassungen sind nicht zugelassen.

Grabflächen sind gärtnerisch zu gestalten und zu bepflanzen. Das Belegen mit großflächigen Steinplatten, Natursteinsplitt, Kies, Schotter, Glas, Holz- oder Kunststoffschnitzeln sowie farbigen Holzspänen ist nicht zulässig. Die Grabeinfassungen sind spätestens 24 Monate nach der Bestattung oder Beisetzung herzustellen.

d) Reihenurnenbaumgräber/Partnerbaumgräber/Urnenhaine

Auf dem Waldbachfriedhof sind an ausgewählten Bäumen bzw. Orten Beisetzungsflächen für Reihenurnenbaumgräber, Partnerbaumgräber und Urnenhaine ausgewiesen.

22

Einheitlich nach Vorgaben gestaltete Gedenksteine/Abdeckplatten in der Größe von 15 x 15 cm bei Reihenbaumgräbern bzw. 30 x 15 cm bei Partnerbaumgräbern können am Beisetzungsort in Rasen/Wiese bodeneben eingebaut werden. An diesen Gräbern sind grundsätzlich keine individuellen Grabmale, Gedenksteine oder Gedenktafeln zulässig.

Bei Urnenhainen sind Gedenksteine am Bestattungsplatz nicht zulässig, die Namensnennung findet ausschließlich an einer Gemeinschaftsstele statt.

Die Ablage von Blumen- oder Grabschmuck und die Bepflanzung der Beisetzungsflächen sind nicht gestattet.

e) Familienbaumgräber

Zur Namensnennung sind hier ausschließlich bodeneben eingebaute Natursteinplatten bis zu einer Größe von 30 x 15 cm zulässig. Die Ablage von Blumen- oder Grabschmuck und die Bepflanzung der Beisetzungsflächen sind nicht gestattet.

§ 41 Ehrenfriedhof

(1) Im Ehrenfriedhof sind allgemeine Bestattungen nicht zulässig. Er dient der Beisetzung von Gefallenen oder solcher Personen, die an den Folgen eines Kriegsleidens verstorben sind.

(2) Die Anlage und Pflege der Gräber obliegt der Stadt. Die Vorschriften der Abschnitte III bis VI finden keine Anwendung.

X. Schlussvorschriften

§ 42 Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, über welche die Stadt bei Inkrafttreten dieser Friedhofsordnung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungsrechte an Wahlgräbern und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

(2) Soweit in den ehemals selbständigen, im Rahmen der Ortschaftsverfassung in die Stadt Offenburg eingegliederten Ortschaften Bohlsbach, Bühl, Elgersweier, Griesheim, Rammersweier, Waltersweier, Weier, Windschläg und Zunsweier, in Abweichung von dieser Satzung andere Festsetzungen über die Maße von Grabmalen bestehen, gelten diese Vorschriften weiter, es sei denn, sie widersprechen den Bestimmungen des Bestattungsgesetzes.

§ 43 Anordnung im Einzelfall

Die Friedhofsverwaltung kann in Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen eine Anordnung im Einzelfall erlassen.

23

§ 44 Paragraph 44

Ausnahmen

Zur Vermeidung unbilliger Härten können Ausnahmen von dieser Friedhofssatzung zugelassen werden.

§ 45 Paragraph 45

Haftung

(1) Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch die nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen, Tiere oder durch höhere Gewalt entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Ferner ist die Haftung bei Diebstahl und Grabschändung ausgeschlossen.

(2) Im Übrigen haftet die Friedhofsverwaltung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Von dieser Haftungsbeschränkung ausgenommen sind alle Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

§ 46 Paragraph 46

Gebühren

Die Gebühren für die Benutzung der städtischen Friedhöfe und ihrer Einrichtungen werden nach der jeweils geltenden Satzung der Stadt Offenburg über die Erhebung der Friedhofsgebühren der Stadt Offenburg erhoben.

§ 47 Paragraph 47

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 142 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung und § 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:

a) den Friedhof entgegen der Vorschriften des § 6 betritt;

b) entgegen § 7 Abs. 1 sich als Besucher nicht ruhig und der Würde des Ortes entsprechend verhält;

c) entgegen § 7 Abs. 2

  • die Wege mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle, Rollatoren sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung, der für den Friedhof zugelassenen Dienstleistungserbringenden und Fahrzeuge zur Beförderung von Erde oder Pflanzen befährt;
  • Waren aller Art, insbesondere Blumen, Kränze und Grabsteine, anbietet, Druckschriften und Ähnliches verteilt oder anbietet sowie Dienste aller Art anbietet;
  • an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattungsstelle störende Arbeiten ausführt;
  • den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten verunreinigt oder beschädigt;
  • fremde Gräber oder Anlagen betritt und Blumen, Sträucher und Zweige abreißt;
  • Denkmäler oder Umfassungsmauern beschädigt oder beschmutzt sowie Abraum außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablegt;

24

  • Tiere, ausgenommen Blindenhunde, mitbringt;
  • Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen - außer zu privaten Zwecken - erstellt und verwertet;
  • lärmt, spielt oder lagert;

d) entgegen § 7 Abs. 4 Totengedenkfeiern ohne Genehmigung der Friedhofsverwaltung durchführt;

e) entgegen § 8 gewerbliche Arbeiten ohne vorherige Zulassung durchführt;

f) entgegen § 27 Grabmale ohne oder abweichend von den eingereichten bzw. genehmigten Grabmalanträgen errichtet oder entgegen § 32 Abs. 1 entfernt;

g) entgegen § 27 Grabmale und sonstige bauliche Anlagen nicht standsicher fundamentiert und befestigt oder sie entgegen § 30 nicht in verkehrssicherem Zustand hält;

h) entgegen § 35 Grabstätten nicht ordnungsgemäß herrichtet, pflegt oder einer Aufforderung zur Herrichtung nicht rechtzeitig nachkommt;

i) gegen § 40 nach vorheriger Aufforderung erneut den Gestaltungsvorschriften des Waldbachfriedhofs verstößt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von mindestens 5 € bis zu höchstens 1.000 €, im Falle der fahrlässigen Begehung mit höchstens 500 € geahndet werden.

§ 48 Hinweis nach § 4 GemO:

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2024 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung der Stadt Offenburg vom 14.12.2020 außer Kraft.

Offenburg, 18.12.2023

Marco Steffens Oberbürgermeister

25

Hinweis nach § 4 GemO:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 der GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung bei der Stadt Offenburg geltend gemacht worden ist. Wer die Jahresfrist verstreichen lässt, ohne tätig zu werden, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn

  1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder
  2. derdie Oberbürgermeisterin dem Beschluss des Gemeinderates nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder
  3. vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder eine dritte Person die Verletzung gerügt hat.

Unterzeichnet von: Stadt Offenburg am 19.12.2023

26

Original-Satzung als PDF

← Zur Gemeinde