Gebührenordnung – Offenbach_am_Main

Vollständige Gebührenordnung für Offenbach_am_Main.

Gebührenordnung

10 Abschnitte.

§ 1 Gebührenpflicht

(1) Für die Benutzung der Städtischen Friedhöfe in Offenbach am Main werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührensatzung für die in ihr bzw. in der jeweils geltenden Friedhofssatzung bezeichneten Leistungen erhoben. Die Gebührenpflicht entsteht a) für die Verleihung des Nutzungsrechts mit Eingang des Antrags auf Bestattung bei der Friedhofsverwaltung; b) soweit ein Antrag notwendig ist, mit dessen Eingang bei der Friedhofsverwaltung; c) im Übrigen mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung oder mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung. (2) Soweit einer Grabstätte die Eigenschaft als Ehren- oder Legatgrab zuerkannt wurde (§ 23 der Friedhofssatzung), kann der Magistrat ganz oder teilweise Befreiung von einzelnen oder sämtlichen Gebühren dieser Gebührensatzung erteilen. (3) Bei der Anmeldung eines Bestattungsfalles oder der Beantragung einer gebührenpflichtigen Leistung kann die Zahlung eines angemessenen Vorschusses oder einer angemessenen Sicherheitsleistung bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Kosten verlangt werden. (4) Soweit einzelne gebührenpflichtige Leistungen mehrwertsteuerpflichtig sind, erhöht sich die Gebühr um die gesetzliche Mehrwertsteuer in der jeweils geltenden Höhe.

¹ Die Satzung wurde mit den Änderungssatzungen vom 30.11.2023 und 22.05.2025 geändert. Die Änderungen sind zur besseren Übersicht in die ursprüngliche Fassung eingearbeitet worden.

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§ 2 Gebührenpflichtiger/Gebührenpflichtige

(1) Zur Entrichtung der Gebühren und Auslagen nach der Friedhofssatzung verpflichtet ist, wer selbst oder durch Dritte a) nach dem Friedhofs- und Bestattungsgesetz bei Verstorbenen die erforderlichen Sorgemaßnahmen zum Schutze der Gesundheit und der Totenruhe zu veranlassen hat; b) sich dem Eigenbetrieb Stadt Offenbach am Main (ESO), Kommunale Dienstleistung gegenüber zur Übernahme der Kosten verpflichtet hat; c) eine gebührenpflichtige Leistung beantragt oder empfangen hat; d) die Friedhöfe und deren Einrichtungen in Anspruch nimmt.

(2) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner/Gesamtschuldnerinnen.

§ 3 Leistungen

(1) Erdbestattungen gemäß §§ 14 ff. der Friedhofssatzung der Stadt Offenbach am Main a) Erdbestattung in einem Dauergrab € 2.070,00 b) Erdbestattung in einem Reihengrab € 1.725,00 c) Erdbestattung in einem Kinderreihengrab € 724,00 d) Erdbestattung in einem Dauergrab mit Grabhüllensystem € 3.540,00 e) Erdbestattung in einer teil-anonymen Einzelgrabstätte € 1.449,00 f) Erdbestattung in einer Gruft € 2.070,00 g) Erdbestattung in einem Komplettgrab € 2.070,00

(2) Urnenbeisetzungen (ohne Kremation) gemäß §§ 14 ff. der Friedhofssatzung der Stadt Offenbach am Main a) Beisetzung in einem Dauergrab € 970,00 b) Beisetzung in einem Reihengrab € 831,00 c) Beisetzung in einem Kolumbarium € 646,00 d) Beisetzung in einer Baumgrabstelle € 831,00 e) Beisetzung in einem Urnenrasendauergrab € 831,00 f) Beisetzung in einem teil-anonymen Urneneinzelgrab € 231,00 g) Beisetzung in einem Komplettgrab € 831,00

(3) Urnenbeisetzungen (ohne Kremation) in einer teil-anonymen Urnengemeinschaftsgrabstätte gemäß § 16 b der Friedhofssatzung der Stadt Offenbach am Main € 129,00

(4) Für die Bestattung auf den jüdischen Friedhöfen und dem islamischen Gräberfeld gelten die gleichen Gebühren wie unter Abs. 1.

(5) Für Bestattungen an einem bestattungsfreien Tag gemäß § 7 Abs. 5 der Friedhofssatzung der Stadt Offenbach am Main wird ein Zuschlag von 50 v. H. des jeweiligen Gebührensatzes erhoben.

(6) Für Mehraufwand bei Bestattungen, wie z.B. Übergröße des Sarges, mehr als vier Bestatter/Bestatterinnen, Videoübertragung der Trauerfeier, wird ein Zuschlag i.H.v. 25 Prozent erhoben.

§ 4 Leistungen im Einzelnen

(1) Für die in § 3 Abs. 1 a) - c), e) und g) bestimmten Gebühren werden folgende Einzelleistungen gewährt:

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a) Zellenbenutzung bis zum nächstmöglichen Beisetzungstermin einschließlich Überführung des Sarges von der Kühlzelle zur Trauerhalle b) Ausheben, Schließen und Hügeln des Grabes (maschinell) c) Überführung zum Grab und Beisetzung d) Sollte das Ausheben des Grabes wegen der Bodenbeschaffenheit und/oder der Platzgegebenheiten vor Ort maschinell nicht möglich oder das Ausheben des Grabes von dem/der Gebührenpflichtigen maschinell nicht gewollt sein, wird für den zusätzlichen Aufwand eine Gebühr i.H.v. 797,30 € erhoben. e) Sollte das Schließen und Hügeln des Grabes wegen der Bodenbeschaffenheit und/ oder der Platzgegebenheiten vor Ort maschinell nicht möglich oder das Schließen und Hügeln des Grabes von dem/der Gebührenpflichtigen maschinell nicht gewollt sein, wird für den zusätzlichen Aufwand eine Gebühr i.H.v. 177,01 € erhoben.

(2) Für die in § 3 Abs. 2 a) - g) bestimmten Gebühren werden folgende Einzelleistungen gewährt: a) Nutzung des Urnenabschiedsraumes bis zu einer 1/4 Stunde b) Öffnen und Schließen der Grabstelle c) Überführen der Urne von der Trauerhalle zur Grabstelle und Beisetzen

(3) Für die in § 3 Abs. 1 d) bestimmten Gebühren werden folgende Einzelleistungen gewährt: a) Zellenbenutzung bis zum nächstmöglichen Beisetzungstermin einschließlich Überführung des Sarges von der Kühlzelle zur Trauerhalle b) Ausheben, Schließen und Hügeln des Grabes c) Überführung zum Grab und Beisetzung unter Nutzung eines vom ESO zugelassenen Grabhüllensystems

(4) Für die in § 3 Abs. 1 f) bestimmte Gebühr werden folgende Einzelleistungen gewährt: a) Zellenbenutzung bis zum nächstmöglichen Beisetzungstermin einschließlich Überführung des Sarges von der Kühlzelle zur Trauerhalle b) Spezialaufbau über die Gruft zur Vorbereitung der Bestattung c) Überführung zum Grab und manuelle Beisetzung durch sechs Konduktbegleiter/ Konduktbegleiterinnen

Der Aushub der Gruft wird nach § 8 Nr. 5 dieser Satzung berechnet.

§ 5 Allgemeine und besondere Leistungen

  1. Benutzung der Kühlzelle zur Aufbewahrung von Leichen über den nächstmöglichen Beisetzungstermin hinaus sowie die Aufbewahrung von Leichen die außerhalb des Stadtgebietes bestattet werden sollen, pro angefangenem Tag € 150,00
  2. Benutzung des Sezierraumes für rituelle Waschungen durch die Angehörigen, Blutentnahmen durch Staatsanwaltschaft, Gerichtsmedizin, Nutzung durch Trauergemeinden, Pietäten und Bestattungsunternehmen u.a., pro Fall € 150,00
  3. Benutzung der Trauerhalle aus Anlass von Trauer- und Gedenkfeiern mit Beleuchtung und Standleuchter bis zu 25 Minuten einschließlich möglicher Orgelbenutzung € 250,00

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  1. Zusätzliche Benutzung der Trauerhalle aus Anlass von Trauer- oder Gedenkfeiern für jede weitere angefangenen 25 Minuten € 125,00

  2. Transport der Kränze und Blumen zum Grab auf alle Friedhöfe € 33,00

  3. Reinigung der Trauerhalle aufgrund erhöhter Verschmutzung wie z. B. bei Zusatzdekorationen durch Friedhofsgärtnereien, Entfernung von Wachsflecken je angefangene 1/2 Stunde € 87,00

  4. Nutzung des Urnenabschiedsraumes gemäß § 4 Abs. 2 lit. a) für die erste 1/4 Stunde und für jede weitere angefangene 1/4 Stunde je € 37,00

  5. a) Ausgrabung bzw. Entnahme eines Sarges aus einer Erdgrabstelle € 1.794,00 b) Ausgrabung eines Kindersarges € 517,00 c) Beseitigung des Fundamentes € 207,00 d) Wiederherrichtung der Grabfläche € 207,00 e) Gebeinekiste € 207,00 f) Umsargender Gebeine in eine Gebeinekiste oder einen bereitgestellten Sarg € 207,00

  6. a) Ausgrabung einer Urne € 277,00 b) Wiederbeisetzung einer Urne € 277,00 c) Entnahme einer Urne aus dem Kolumbarium € 138,00

  7. Wiederbeisetzung einer Erdausgrabung (Sarg oder Gebeinekiste) in Offenbach a. M. ohne Feierlichkeiten € 1.311,00

  8. Wiederbeisetzung einer Erdausgrabung (Sarg oder Gebeinekiste) in Offenbach a. M. ohne Feierlichkeiten auf dem Alten Friedhof unter Nutzung eines vom ESO zugelassenen Grabhüllensystems € 1.932,00

§ 7 Gebühr für den Erwerb eines Nutzungsrechts

  1. Dauer-Erdgrab auf 30 Jahre € 2.241,00 1.1. Verlängerungsgebühr/Jahr € 74,70
  2. Dauer-Urnengrab auf 30 Jahre € 1.236,00 2.1. Verlängerungsgebühr/Jahr € 41,20
  3. Reihen-Erdgrab auf 25 Jahre € 1.246,00 3.1. Verlängerung nicht möglich
  4. Reihen-Urnengrab auf 25 Jahre € 747,00 4.1. Verlängerung nicht möglich
  5. Kinderreihengrab auf 25 Jahre € 623,00 5.1. Verlängerung nicht möglich
  6. Urnennische im Kolumbarium (2stellig) auf 30 Jahre € 1.389,00 6.1. Verlängerungsgebühr/Jahr € 46,30

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7. Teil-anonymes Erdgrab auf 25 Jahre 1.246,00
7.1 Verlängerung nicht möglich
8. Teil-anonymes Urnengrab auf 25 Jahre 673,00
8.1. Verlängerung nicht möglich
9. Teil-anonyme Urnengemeinschaftsgrabstätte auf 25 Jahre 261,00
9.1. Verlängerung nicht möglich
10. Urnenrasendauergrab (2stellig) auf 30 Jahre 1.344,00
10.1. Verlängerungsgebühr/Jahr 44,80
11. Urnenreihenbaum auf 25 Jahre 810,00
11.1. Verlängerung nicht möglich
12. Familienurnenbaum pro Einheit von 6 Urnenstellen auf 30 Jahre 5.535,00
12.1. Verlängerungsgebühr Einheit/Jahr 184,50
12.2. Jede weitere Urnenstelle 1/6 der Gebühr zu 12.
12.3. Verlängerungsgebühr jede weitere Stelle/Jahr 1/6 der Gebühr zu 12.1.
13. Gemeinschaftsurnenbaum auf 30 Jahre 1.869,00
13.1. Verlängerungsgebühr/Jahr 62,30
14. Gruft auf 50 Jahre pro qm 1.245,00
14.1. Verlängerungsgebühr/Jahr und qm 24,90
15. Urnen-Komplettgrab auf 25 Jahre pro Urnenstelle 305,00
15.1. Verlängerungsgebühr/Jahr pro Urnenstelle 12,20
16. Erd-Dauerkomplettgrab auf 25 Jahre 1.867,50
16.1. Verlängerungsgebühr/Jahr 74,70

In bestimmten Lagen sind Verlängerungen gemäß Nr. 15.1. und Nr. 16.1. nicht möglich.

Diese Gebühren beinhalten auch die Benutzung der Friedhofseinrichtungen für die Dauer des jeweiligen Nutzungsrechts.

§ 8 Sonstige Gebühren

1. Ausfertigung eines Grabstättennachweises 33,00
2. a) Genehmigung zum Aufstellen von Grabmalen einschließlich aller baulichen Anlagen 83,00
b) Jährliche Kontrolle der erstellten Male und Anlagen für die Dauer des Nutzungsrechts auf Standsicherheit/Verkehrssicherheit und Einhaltung der Verkehrssicherungspflicht pro Jahr des Nutzungsrechts 13,00
3. Jahreserlaubniskarte zur Ausführung gewerblicher Arbeiten der in § 6 Abs. 1 der Friedhofssatzung genannten tätigen Personen 39,00
4. Nachträgliche Änderungswünsche, die nicht von der Friedhofsverwaltung zu vertreten sind 100,00

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  1. Bei Leistungen, die nicht in der Gebührenordnung erfasst sind oder die nach der Gebührenordnung über die übliche Zeit hinaus in Anspruch genommen werden, wird für den zusätzlichen Aufwand eine rechnerisch nachvollziehbare Gebühr erhoben. Der/die Gebührenpflichtige stimmt vor Erbringung des zusätzlichen Aufwands der Erhebung der Gebühr schriftlich zu."

§ 9 Fälligkeit der Gebührenzahlung

Die Gebühren sind innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides zu zahlen.

§ 10 Beauftragung Dritter

Die Stadt Offenbach am Main bestimmt, dass die Ermittlung von Berechnungsgrundlagen, die Abgabenberechnung, die Ausfertigung und Versendung von Abgabenbescheiden von der ESO Stadtservice GmbH, Daimlerstraße 6, 63071 Offenbach am Main durchgeführt werden, § 6a Abs. 3 KAG.

§ 11 Härtefall- bzw. Billigkeitsregelungen

(1) Soweit die Erhebung der Gebühr für den/die Pflichtigen/Pflichtige mit einer erheblichen Härte verbunden wäre oder sonstige Billigkeitsgründe vorliegen, finden die gesetzlichen Vorschriften über Stundung, Niederschlagung und Erlass bzw. Teilerlass von Abgaben Anwendung.

(2) Über Anträge in begründeten Ausnahmefällen, die von den übrigen Regelungen dieser Satzung abweichen, entscheidet die Betriebsleitung des ESO.

§ 12 Inkrafttreten²

Diese Satzung tritt zum 01.01.2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Friedhofs- und Bestattungsgebührenordnung vom 18.03.2004 außer Kraft.

Offenbach am Main, den 11.12.2020 Der Magistrat der Stadt Offenbach am Main

Dr. Felix Schwenke Oberbürgermeister

Ausgefertigt, Offenbach, den 11.12.2020

(Bekanntmachung in der „Offenbach-Post“ am 17.12.2020)

Geändert durch: bekannt gemacht am: in Kraft getreten am:
1. Änderungssatzung vom 30.11.2023 13.12.2023 01.01.2024
2. Änderungssatzung vom 22.05.2025 30.06.2025 01.01.2026

² Klarstellung zu § 12: Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Satzung in der ursprünglichen Fassung vom 10.12.2020.

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Original-Gebührenordnung als PDF

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