Friedhofssatzung – Offenbach_am_Main

Vollständige Friedhofssatzung für Offenbach_am_Main.

Friedhofssatzung

41 Abschnitte.

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Satzung gilt für die im Gebiet der Stadt Offenbach am Main gelegenen Friedhöfe und regelt deren Benutzung. Für die Jüdischen und Muslimischen Friedhofsteile gelten nachstehende Bestimmungen entsprechend, soweit dem nicht besondere Ordnungen oder Bräuche entgegenstehen.

(2) Die Friedhöfe bilden in ihrer Gesamtheit eine öffentliche Einrichtung. Friedhofsträgerin ist die Stadt Offenbach am Main. Dem Eigenbetrieb der Stadt Offenbach am Main (ESO), Kommunale Dienstleistungen, obliegt die Unterhaltung und der Betrieb der Friedhöfe. Der Eigenbetrieb kann alle den Friedhofszweck fördernden und wirtschaftlich berührende Hilfs- und Nebengeschäfte betreiben. Er ist zu allen Maßnahmen und Geschäften berechtigt, durch die der Friedhofszweck unmittelbar oder mittelbar gefördert werden kann. Er kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben Dritter bedienen.

(3) Die Betriebsleitung des ESO kann Ausnahmen zu den Regelungen der Friedhofsatzung zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

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§ 2 Gleichstellungsregelung

Die in dieser Satzung genannten Personenbezeichnungen umfassen gleichermaßen die männliche, die weibliche und die diverse Form. Lediglich aus Gründen der Übersichtlichkeit und der besseren Lesbarkeit wird nur die männliche Form verwendet.

§ 3 Friedhofszweck

(1) Die Friedhöfe dienen der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen.

(2) Die Friedhöfe nehmen aufgrund ihres Grünanteils wichtige Umwelt- und Naturschutzfunktionen im Interesse der Allgemeinheit wahr. Die Friedhöfe erfüllen außerdem kulturhistorische und soziale Funktionen sowie Erholungs- und Wirtschaftsfunktionen.

(3) Über Anträge in begründeten Ausnahmefällen, die von den Regelungen der Friedhofssatzung abweichen, entscheidet die Betriebsleitung des Eigenbetrieb Stadt Offenbach am Main (ESO), Kommunale Dienstleistungen.

§ 4 Begriffsbestimmungen

(1) Verstorbener ist jeder Mensch, der gelebt hat. Verstorbener ist auch ein tot geborenes Kind, das mit einem Geburtsgewicht von mindestens 500 Gramm oder nach Ablauf der 24. Schwangerschaftswoche geboren wurde.

(2) Nicht bestattungspflichtige Kinder sind Kinder, die bei der Geburt weniger als 500 Gramm wiegen und vor Vollendung der 24. Schwangerschaftswoche geboren wurden und bei denen keine Lebenszeichen nachzuweisen sind.

(3) Eine Bestattung ist sowohl als Erd- als auch als Feuerbestattung möglich. Bei der Erdbestattung wird der Verstorbene oder Nichtbestattungspflichtige in der Erde versenkt und die Grabstätte verfüllt. Bei der Feuerbestattung wird der Verstorbene eingeäschert und die Aschenreste in einer Urne verschlossen. Urnenbeisetzung bedeutet, die in einer Urne verschlossenen Aschenreste in der Regel der Erde zu übergeben.

(4) Umbettung ist das Exhumieren eines Verstorbenen oder einer Urne aus einer Grabstätte und eine anschließende Bestattung in eine andere Grabstätte.

(5) Mit dem Nutzungsrecht erwerben Nutzungsberechtigte das Recht, eine Grabstätte über den Zeitraum der Nutzungsfrist zu nutzen, also Verstorbene bzw. deren Asche beizusetzen und die Grabstätte im Rahmen der Vorschriften der Friedhofssatzung zu gestalten. Dafür entrichten sie als Gebührenschuldner die anfallende Grabnutzungsgebühr. Gleichzeitig gehen die Nutzungsberechtigten damit auch die Verpflichtung zur Grabpflege und Instandhaltung der Grabmalanlage ein.

(6) Die Totenruhe beträgt auf dem Neuen Friedhof, dem Alten Friedhof und den Friedhöfen Bieber, Bürgel, Rumpenheim 25 Jahre. Grundsätzlich darf die Totenruhe nicht gestört werden.

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1. Ordnungsbestimmungen

§ 5 Öffnungszeiten / Betreten des Friedhofs

(1) Die Friedhöfe sind während der an ihren Eingängen bekanntgegebenen Zeiten für Besucher geöffnet.

(2) Schwerbehinderte mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80% und mindestens dem Eintrag „G“ sind befugt, die Friedhöfe auf den befestigten Wegen zu befahren. Der entsprechende Schwerbehindertenausweis ist dabei gut sichtbar hinter der Frontscheibe auszulegen. Es ist auf den Friedhofsgeländen nicht erlaubt, schneller als Schrittgeschwindigkeit zu fahren.

(3) Die Friedhöfe dürfen nur in den von der Friedhofsverwaltung vorgegebenen Zeiten befahren werden.

(4) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass auch außerhalb der Öffnungszeiten gestatten, einschränken oder vorübergehend untersagen.

§ 6 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes und der Achtung der Persönlichkeitsrechte der Angehörigen entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung von Erwachsenen und unter deren Verantwortung betreten.

(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet: (a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art (ausgenommen Kinderwagen und Rollstühlen) zu befahren, ohne im Besitz einer besonderen Genehmigung oder eines entsprechenden Schwerbehindertenausweises zu sein, (b) die Flächen außerhalb der Wege unbefugt zu betreten, (c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen, (d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen unberechtigterweise zu betreten, (e) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern, (f) Druckschriften zu verteilen ausgenommen solche, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind sowie Informationsschriften der Friedhofsverwaltung, (g) Waren aller Art, insbesondere Blumen und Kränze, sowie sonstige gewerbliche Dienste anzubieten, (h) Tiere (ausgenommen angeleinte Assistenzhunde) mitzubringen, (i) Die Erstellung oder Verwertung von Film-, Ton-, Video- oder Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken.

(3) Der Eigenbetrieb (ESO) kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

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§ 7 Dienstleistungserbringer

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter und sonstige auf den Friedhöfen gewerblich tätige Personen haben die erstmalige Aufnahme ihrer Tätigkeit der Friedhofsverwaltung in Textform anzuzeigen. Die Dienstleister erhalten daraufhin eine befristete, gebührenpflichtige Bestätigung, die bei Bedarf der Friedhofsverwaltung vorzuzeigen ist.

(2) Der Eigenbetrieb (ESO) verlangt für die Aufnahme der Tätigkeit der Gewerbetreibenden, dass diese in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und eine entsprechende Betriebshaftpflichtversicherung nachweisen.

(3) Die Dienstleistungserbringer und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Dienstleistungserbringer haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.

(4) Bei allen Arbeiten ist die Ruhe und Würde des Friedhofs zu berücksichtigen. Unbeschadet § 6 Absatz 2 Buchstabe c) dürfen gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen nur während der von der Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. In den Fällen des § 5 Absatz 4 sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.

(5) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen abgelegt werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und die Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Dienstleistungserbringer dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Abraum, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte und Arbeitsfahrzeuge dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

(6) Dienstleistungserbringer, die trotz schriftlicher Mahnung weiterhin gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung oder der Friedhofsordnung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Tätigkeit auf dem Friedhof verbieten. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.

III. Bestattungsvorschriften

§ 8 Allgemeine Bestimmungen

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls bei der Friedhofsverwaltung in Textform zu beantragen. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Wird die Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist auf Verlangen der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht des Antragstellers oder die Genehmigung des aktuellen Nutzers der Grabstätte nachzuweisen.

(2) Bestattungen sollen in der Regel spätestens 96 Stunden nach Eintritt des Todes erfolgen. Urnen sind innerhalb von 9 Wochen nach der Einäscherung beizusetzen.

(3) Bei Verstorbenen, die nicht binnen 96 Stunden nach Eintritt des Todes bestattet oder zum nächstmöglichen freien Bestattungstermin beerdigt sind, sowie die Aufbewahrung von Leichen, die außerhalb des Stadtgebietes bestattet werden, werden dem Antragsteller die anfallenden Kühlgebühren gemäß § 6 Abs.1 der Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung berechnet.

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(4) Aschen, die nicht binnen 9 Wochen nach der Einäscherung beigesetzt sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen von Amts wegen in einer Teil-Anonymen-Urnengemeinschaftsgrabstätte beigesetzt.

(5) Bestattet wird dienstags bis freitags. Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung fest.

§ 9 Särge & Urnen

(1) Erdbestattungen sind in Särgen, Urnenbeisetzungen in Urnen vorzunehmen. Aus religiösen Gründen kann der Eigenbetrieb (ESO) ausnahmsweise die Bestattung ohne Sarg gestatten.

(2) Särge für Erdbestattungen müssen aus Naturprodukten, vorzugsweise nachwachsenden Rohstoffen hergestellt sein, die leicht verrotten. Ein Material verrottet leicht, wenn es innerhalb der Ruhefrist umweltgerecht und rückstandslos abgebaut wird. Gleiches gilt für die Innenauskleidung (z.B. keine Zinkwannen). Särge sollen folgende Maße nicht überschreiten: Länge 2,10 m, Breite 0,65 m, Höhe 0,80 m. Zusätzlich müssen ausreichende Tragegriffe vorhanden sein. Für Bestattungen in Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen.

(3) Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Für die Bestattung sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z. B. Vollholz) erlaubt, die keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke und Zusätze enthalten. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und – ausstattung. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen.

(4) Urnen und Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, müssen aus Naturprodukten, vorzugsweise aus nachwachsenden Rohstoffen, hergestellt sein, die leicht verrotten.

§ 10 Ausheben und Verfüllen der Gräber

(1) Das Ausheben und Verfüllen der Gräber geschieht durch die Friedhofsverwaltung. In Einzelfällen können nach Absprache und Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung die Gräber durch die Trauergemeinde selbst in Teilen verfüllt werden.

(2) Die Grabstellen für Erdbeisetzungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

(3) Sollten bei Aufhebung von Grabeinheiten Gebeine oder Aschenreste vorgefunden werden, so sind diese in würdiger Weise durch die Friedhofsverwaltung der Erde zu übergeben.

§ 11 Ruhefrist

Die Ruhefrist bei Erd- und Feuerbestattungen beträgt 25 Jahre. Auf begründeten Antrag kann die Ruhefrist ausnahmsweise um bis zu 5 Jahre verkürzt werden, wenn es zu einer Abräumung der Grabstätte nach 20 Jahren kommen sollte.

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§ 12 Umbettungen

(1) Grundsätzlich darf die Totenruhe nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die vorherige Zustimmung für die Umbettung von Leichen darf nur erteilt werden, wenn besondere Gründe das öffentliche Interesse an der Wahrung der Totenruhe deutlich überwiegen. (3) Eine Umbettung während der Totenruhe aus einer Grabstätte in eine andere Grabstätte innerhalb des Stadtgebiets ist nicht zulässig. Eine Umbettung in ein Reihengrab ist auch nach Ablauf der Totenruhe nicht zulässig. (4) Umbettungen von Leichen dürfen nur in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 31. März vorgenommen werden. Die Genehmigung des Stadtgesundheitsamts gemäß § 26 des Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetz ist einzuholen. Die Kosten hierfür trägt der Antragsteller. (5) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag in Textform; antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten jeder Angehörige des Verstorbenen mit Zustimmung des Nutzungsberechtigten. (6) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung und diese findet ohne Anwesenheit Dritter statt. (7) Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf einer behördlichen oder einer richterlichen Anordnung. (8) Die Kosten der Umbettung hat der Antragsteller zu tragen.

IV. Grabstätten

§ 13 Allgemeine Bestimmungen

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofsträgers. Rechte an Grabstätten können nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht bei Bestattungen ein Anspruch auf Erteilung eines Nutzungsrechts für ein Reihen-Erd-/Urnengrab (Normalgrabstätte). Bei allen anderen Grabformen (Sondergrabstelle) werden die Nutzungsrechte nur nach Verfügbarkeit vergeben. Sondernutzungsrechte an Friedhofsflächen können durch die Eigenbetriebsleitung vergeben werden, sofern der Charakter des Friedhofs nicht verändert wird. (2) Für Erd- und Feuerbestattungen werden verschiedene Arten von Reihen- und Dauergräbern sowie teil-anonyme und andere alternative Gräber bereitgestellt. (3) Ferner bestehen Erbbegräbnisplätze, Legat-, Ehren- und Urnenkomplettgräber. Neue Erbbegräbnisplätze werden nicht mehr vergeben. (4) Auf dem Alten Friedhof an der Friedhofstraße werden Urnenbeisetzungen in vorhandenen Gräbern sowie ausgewiesenen Urnengrabfeldern vorgenommen und Erdbestattungen erfolgen ausschließlich in Dauergräbern unter Nutzung eines vom Eigenbetrieb (ESO) zugelassenen Grabhüllensystems.

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(5) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung, Verlängerung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

(6) Der Berechtigte erwirbt das Recht, eine Grabstätte nach Maßgabe der Satzung zu nutzen (Nutzungsrecht), mit der Überlassung dieser Grabstätte und der vollständigen Zahlung der festgesetzten Gebühren für die Beisetzung, Bestattung und Trauerfeier inklusive sämtlicher damit in Zusammenhang stehender Zusatzleistungen sowie für die Verleihung des Nutzungsrechts. Bis dahin bleibt das Nutzungsrecht bei der Stadt Offenbach. Dem Berechtigten wird über die Verleihung des Nutzungsrechts nur auf Antrag und gegen Gebühr eine Urkunde ausgestellt. Vielmehr dient der bezahlte Gebührenbescheid als Beleg für das Nutzungsrecht des Grabes. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Pflege und Unterhaltung der Grabstätte.

(7) Der Nutzungsberechtigte hat der Friedhofsverwaltung Änderungen des Namens und der Anschrift umgehend mitzuteilen. Für Nachteile, die ihm aus der Unterlassung einer solchen Mitteilung entstehen, haftet die Stadt Offenbach am Main nicht.

§ 14 Entziehung des Nutzungsrechts

(1) Werden Gebühren, die wegen Ausgrabungen und Umbettungen, wegen eines Genehmigungsverfahrens für die Errichtung von Grabmalen, Einfriedungen, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Veränderung, wegen nachträglich beantragter Änderungen oder sonstiger Zusatzleistungen im Zusammenhang mit der Nutzung der Grabstelle entstanden und fällig sind, nicht bezahlt, kann das Nutzungsrecht ohne Entschädigung insoweit entzogen werden, als das Grabmal samt Zubehör von der Friedhofsverwaltung beseitigt und der Grabhügel eingeebnet sowie begrünt wird. In diesem Umfang fällt das Nutzungsrecht an die Stadt Offenbach zurück.

(2) Vor dem Entzug des Nutzungsrechtes ist der Nutzungsberechtigte unter Hinweis auf die möglichen Folgen schriftlich zu mahnen, die Gebühren zu bezahlen. Kann der Nutzungsberechtigte nicht ermittelt werden, genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Das Nutzungsrecht kann erst ab 8 Wochen nach Absendung der Mahnung an den Nutzungsberechtigten entzogen werden.

(3) In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte unter Fristsetzung aufzufordern, das Grabmal, die Anpflanzung und die sonstigen baulichen Anlagen zu entfernen.

(4) Die Grabstelle kann erst nach Ablauf der Ruhefrist neu vergeben werden.

(5) Begleicht der Nutzungsberechtigte die ausstehenden Gebühren vor Ablauf der Ruhefrist, kann ihm das Nutzungsrecht nach Maßgabe der §§ 15 bis 19 wieder vollständig eingeräumt werden. Die bereits für den vergangenen Zeitraum seit erstmaligen Erwerb des Nutzungsrechts angefallenen und beglichenen Gebühren werden angerechnet. Die bereits seit erstmaligen Erwerb des Nutzungsrechts verstrichene Nutzungsdauer sowie Ruhefrist werden angerechnet.

IV.I. Normalgrabstätten

§ 15 Reihengräber

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen oder für die Beisetzung einer Urne, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit von 25 Jahren des zu Bestattenden auf Antrag abgegeben werden.

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(2) Für verstorbene Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr oder bis 1 m Sarglänge können besondere Reihengrabfelder angelegt werden (Kinderreihengrab). (3) Reihengrabfelder werden nach Ablauf der Ruhefrist abgeräumt und können neu belegt werden. Die beabsichtigte Abräumung wird 6 Monate vorher in ortsüblicher Weise öffentlich bekanntgemacht. Die Berechtigten sind verpflichtet, innerhalb dieser Frist Grabsteine, Einfassungen und sonstige Gegenstände abzuräumen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, die abgeräumten Gegenstände aufzubewahren. (4) Wiedererwerb oder Verlängerung einer Reihengrabstätte ist nicht möglich. (5) In jeder Reihengrabstätte darf nur ein Sarg oder eine Urne beerdigt werden.

IV.II. Sondergrabstätten

§ 16 Dauergräber

(1) Dauergräber sind Grabstätten für Erdbeisetzungen oder für die Beisetzung von Urnen, an denen auf Antrag in Textform ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Auf rechtzeitigen Antrag kann die Nutzungsdauer verlängert werden; die Verlängerung ist gebührenpflichtig. Nutzungsrechte an Dauergräbern werden nur nach Verfügbarkeit vergeben. (2) Erddauergräber können aus mehreren, in der Regel zwei Einzelgräbern bestehen. Zur Vorsorge kann ein Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte auch ohne Sterbefall erworben werden. (3) Bei der zweiten und jeder weiteren Bestattung (auch von Urnen) sind die Nutzungsrechte an allen Grabeinheiten desselben Dauergrabes bis zum Ablauf der Ruhefrist (§ 11) der letzten Bestattung gegen Zahlung der festgesetzten Gebühren zu verlängern. (4) In einem Urnendauergrab können bis zu 4 Urnen, in einem Kolumbarium bis zu 2 Urnen, in einem Urnenrasendauergrab bis zu 2 Urnen, unter einem Gemeinschaftsurnenbaum bis zu 2 Urnen und unter einem Familienurnenbaum bis zu 6 Urnen beigesetzt werden. Urnenkomplettgräber sind in Einzel-, Partner- (2 Urnen) oder Familiengräber (4 Urnen) untergliedert. (5) Das Nutzungsrecht ist erblich. Im Erbfall ist der Rechtsnachfolger verpflichtet, unter Nachweis seiner Erbberechtigung das Nutzungsrecht unverzüglich auf sich umschreiben zu lassen. Daneben soll der Nutzungsberechtigte bereits bei Bestellung des Nutzungsrechts durch letztwillige Verfügung einen Rechtsnachfolger bestimmen. (6) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte sechs Monate vorher schriftlich - falls er nicht bekannt oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen zweimonatigen Hinweis auf der Grabstätte (Gelber Aufkleber) - hingewiesen. Im Übrigen gilt, dass nach Ablauf oder Entziehung des Nutzungsrechtes an einer Grabstätte die Nutzungsberechtigten verpflichtet sind, das Grabmal gemäß Auflagen der Friedhofsverwaltung, auf eigene Kosten zu entfernen. (7) Sind bei mehrstelligen Erddauergräbern einzelne Stellen nicht belegt oder ist deren Ruhezeit abgelaufen, so kann das Nutzungsrecht für diese Stellen zurückgegeben werden. Die zurückgegebene Grabstelle ist solange weiter zu pflegen, bis das Nutzungsrecht der

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verbliebenen Grabstellen endet oder die Friedhofsverwaltung die zurückgegebene/n Grabstellen/n neu vergeben kann. Auf die Rückzahlung von Gebühren besteht kein Anspruch.

(8) Wird bis zum Ableben des Nutzungsberechtigten keine Regelung zum Übergang des Nutzungsrechts (Rechtsnachfolge) getroffen, geht das Nutzungsrecht in der Reihenfolge gemäß §§ 1924-1936 BGB an die gesetzlichen Erben über.

(9) Das Nutzungsrecht kann nur auf genau eine natürliche Person übertragen werden. Mehrere potentielle Rechtsnachfolger haben das Recht, untereinander die Person zu bestimmen, auf die das Nutzungsrecht übergehen soll. Wenn eine solche Bestimmung nicht erfolgt, geht das Nutzungsrecht auf den ältesten Nachkommen über.

(10) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zulassen.

(11) Der Nutzungsberechtigte hat der Friedhofsverwaltung Änderungen des Namens und der Anschrift unverzüglich mitzuteilen. Für Nachteile, die ihm aus der Unterlassung einer solchen Mitteilung entstehen, haftet die Stadt nicht.

(12) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung zu bestimmten, wer in der Grabstätte bestattet werden darf. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte.

§ 17 g Gemeinschaftsurnenbaum

(1) Bei diesen Grabstätten werden die Urnen in den Wurzelbereich eines vorhandenen Baumes gelegt. Es handelt sich hierbei um eine naturnahe Bestattungsform, weshalb keine eigenen Anpflanzungen und keine Gestellung eines Grabsteines gestattet sind und die Pflege des Baumes erfolgt ausschließlich durch die Städtischen Friedhöfe, des Weiteren gilt § 31 Abs. 7. (2) Das Nutzungsrecht für diese zweistellige Dauergrabstände (inkl. beschriften Namensschildern) wird für die Dauer von 30 Jahren vergeben. Aufrechtzeitigen Antrag kann die Nutzungsdauer verlangert werden; die Verlängerung ist gebührenpflichtig.

§ 18 Komplettgräber

(1) Komplettgrabstätten sind besonders ausgewiesene Grabfelder, auf denen ein Grab nur in Verbindung mit einem Treuhandvertrag für die Grabpflege und Gestaltung abgegeben wird. Hier werden sowohl Erd- als auch Urnendauergrabstätten in einem Gesamtdienstleistungspaket angeboten. (2) Der Treuhandvertrag umfasst die Grabbepflanzung und Grabpflege über die Dauer der Nutzungszeit, sowie eine Grabplatte oder einen Grabstein. Die Leistungen werden von auf den Städtischen Friedhöfen zugelassenen Gartenbau- und Steinmetzbetrieben erbracht und von der Treuhandstelle für Dauergrabpflege Hessen-Thüringen GmbH kontrolliert. Die Abrechnung erfolgt direkt über die Treuhandstelle. (3) In Erdkomplettgrabstätten kann während der Dauer der Laufzeit (Nutzungsrecht) maximal eine Urne mit beigesetzt werden.

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§ 19 Grüfte

(1) In besonders ausgewiesenen Feldern auf dem Neuen Friedhof können auf Antrag Wahlgrabstätten als Grüfte durch die Friedhofsverwaltung genehmigt werden. Die Mindestfläche für eine einstellige Gruft beträgt 10,8 m² (3,00 m in der Länge sowie 3,60 m in der Breite). In dieser Fläche ist die hälftige Wegefläche zur Nachbargruft (je 1,20 m nach beiden Seiten) abgedeckt. Jeder weitere Gruftplatz ist mit 3,6 m² Fläche zu berechnen.

(2) Die senkrechten Bauteile sind in Mauerwerk auszuführen, die Verwendung von Beton ist nur im Fundamentbereich sowie als Gruftabdeckung zulässig. Die Ausmauerung der Gruft hat über eine Fachfirma zu erfolgen. Grüfte müssen ausreichend belüftet sein, dass sich darin weder Feuchtigkeit noch Gase ansammeln können.

(3) Das Nutzungsrecht für diese einstellige Dauergrabstätte wird für die Dauer von 50 Jahren vergeben. Es können bei Errichtung der Gruft weitere Gruftplätze durch zusätzliche Nutzungsfläche nach Abs. 1 hinzugenommen werden. Auf rechtzeitigen Antrag kann die Nutzungsdauer verlängert werden; die Verlängerung ist gebührenpflichtig.

(4) Diese Grabstätte wird in dem Fall, dass mehrere Plätze in der Gruft errichtet worden sind, abgegeben, wenn mindestens ein Platz sofort belegt wird; im Weiteren sollen nur Angehörige des Bestatteten beigesetzt werden.

(5) Bei der weiteren Bestattung ist das Nutzungsrecht bis zum Ablauf der Ruhefrist (§11) der letzten Bestattung gegen Zahlung der festgesetzten Gebühren zu verlängern.

§ 20 Patenschaftsgrabstätten

Patenschaftsgrabstätten sind Grabstätten, die unter Denkmalschutz stehen und an denen kein Nutzungsrecht zum Zeitpunkt der Übernahme der Grabstätte durch den Paten besteht. Ein Pate kann eine natürliche Person oder eine juristische Person sein, die die Gemeinnützigkeit nachgewiesen hat. Der Pate übernimmt die Unterhaltung des Denkmals und der Grabstätte. Damit wird ihm ein gebührenfreies Nutzungsrecht an der Grabstätte eingeräumt. Weiteres regelt eine Vereinbarung zwischen dem Paten und der Friedhofsverwaltung.

§ 21 Sternenkinderfeld

(1) Auf dem Neuen Friedhof steht zum Gedenken an die Allerkleinsten unabhängig von Religionszugehörigkeit oder Kulturkreisen das Sternenkinderfeld. Es ist ein würdiger Ort der Erinnerung und des Gedenkens.

(2) Die gemeinschaftlichen Beisetzungen werden durch die Offenbacher Krankenhäuser veranlasst und finden quartalsweise statt.

(3) Ein Nutzungsrecht an den Grabstätten wird nicht vergeben. Die Lage der Grabstätte wird vom Eigenbetrieb (ESO) vorgegeben.

(4) Die Sarggröße soll eine Länge von 0,60 m und Breite von 0,30 m sowie eine Tiefe von 0,30 m nicht überschreiten.

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§ 22 Gedenkschilder

(1) Auf dem Alten Friedhof können für bereits abgeräumte Gräber an der Mauer des Gedenkens Namensschilder zur Erinnerung an die Verstorbenen ohne zeitliche Befristung angebracht werden.

(2) Auch für die teil-anonymen Beisetzungen können Gedenkschilder am Baum des Gedenkens angebracht werden.

(3) Diese Schilder werden von der Friedhofsverwaltung gestellt, beschriftet und an dem hierfür vorgesehenen Platz angebracht.

§ 23 Erbbegräbnisplätze

(1) Erbbegräbnisplätze sind Grabstätten, an denen zu einer früheren Zeit Nutzungsrechte auf Friedhofsdauer erworben worden sind. Nutzungsrechte an Erbbegräbnisplätzen erlöschen, sobald sie 60 Jahre bestanden haben.

(2) Sie können auf Antrag und gegen Zahlung der entsprechenden, für Dauergräber festgesetzten Gebühren, auf die Dauer von jeweils 30 Jahre verlängert werden.

§ 24 Ehren- & Legatgräber

Ehren- und Legatgräber sind Gräber, die von der Stadt aus verschiedenen Gründen erhalten und gepflegt werden. Über die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Legat- und Ehrengräbern entscheidet der Magistrat im Einzelfall.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 25 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

Jede Grabstätte ist unbeschadet nachstehender, besonderer Anforderungen so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

§ 26 Besondere technische oder gestalterische Vorschriften

(1) Die Eigenbetriebsleitung ist ermächtigt, für einzelne Friedhofsteile besondere technische oder gestalterische Vorschriften zu erlassen.

(2) Bestattungen können nach Wahl in diesen Friedhofsteilen mit besonderen Vorschriften oder in anderen Friedhofsteilen erfolgen.

VI. Grabmale und sonstige bauliche Anlagen

§ 27 Steine aus Kinderarbeit

(1) Sofern Grabmale, Grabgebäude, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen aus Ländern stammen, in denen Kinderarbeit bekannt wurde oder wenn die Produktion bzw. teilweise Herstellung in solchen Ländern erfolgte, ist mittels Zertifikat einer anerkannten

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Organisation nachzuweisen, dass diese Materialien ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne der ILO-Konvention 182 hergestellt sind.

(2) Der Verkäufer eines Grabsteines – meist der Steinmetz – muss die Herkunft des Materials dokumentieren oder das Zertifikat einer Prüforganisation vorlegen. Wenn ein solches Zertifikat mit unzumutbarem Aufwand verbunden wäre, erlaubt das Gesetz als Möglichkeit des Nachweises eine schriftliche Erklärung des Verkäufers, dass ihm keine Anhaltspunkte für Kinderarbeit bekannt sind.

§ 28 Genehmigungserfordernis

(1) Die Errichtung von Grabmalen, Einfriedungen, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Veränderung ist nur mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung gestattet. Das Umranden der Grabstellen im Grün- bzw. Wegebereich mit Kies jeglicher Art oder ähnlichem ist untersagt.

(2) Die Genehmigung ist 6 Wochen vor Errichtung des Grabmales oder sonstiger baulicher Anlagen vom Antragsteller unter Vorlage von Zeichnungen in doppelter Ausfertigung im Maßstab 1:10 einzuholen. Aus den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten ersichtlich sein. Im Einzelfall sind auf Verlangen auch Zeichnungen größeren Maßstabs oder Modelle vorzulegen.

(3) Dem Genehmigungsantrag sind ferner genauso Angaben über Art und Bearbeitung des Werkstoffes, über Beschriftungen und ihre Form und Anordnung sowie über Fundamentierung und Verbindung der einzelnen Bauteile beizufügen. Erforderlichenfalls ist ein statischer Nachweis zu erbringen.

(4) Bei der Lieferung und Errichtung von Grabmalen, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstigen Grabausstattungen ist die Genehmigung mitzuführen.

(5) Die maximalen Größen ortsüblicher, aufrecht stehender Grabmale sind wie nachstehend festgelegt: (a) Für Erddauergräber und Erdreihengräber darf die Ansichtsfläche der Grabmale 50 % der Nettograbfläche nicht überschreiten. (b) Stehende Grabmale sollen für Kindergräber eine Höhe von 0,60 m, für sonstige Grabmale 75 % der Grabgröße nicht überschreiten, wobei die Breite des Grabmals nicht über die Grabeinfassung hinausragen darf. (c) Stehende Grabmale für Urnendauergräber sollen 1,10 m Höhe und 0,80 m Breite, für Urnenreihengräber 1,00 m Höhe und 0,60 m Breite nicht überschreiten. (d) Grabsteine müssen eine Mindeststärke von 14 cm vorweisen. (e) Auf Antrag an die Friedhofsverwaltung können für künstlerisch gestaltete Grabmale Ausnahmen genehmigt werden. (f) Die maximale Höhe des Grabaufbaus bei Gruften darf 2,50 m nicht überschreiten.

(6) Die Friedhofsverwaltung kann ohne Genehmigung aufgestellte Grabmale auf Kosten des Nutzungsberechtigten entfernen.

§ 29 Standsicherheit

Grabmale sind entsprechend ihrer Größe nach den allgemein anerkannten Regeln der Baukunst, der Technik und des Handwerks (Richtlinien des Bundesinnungsverbands des Deutschen Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerks – BIV) herzustellen, zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter

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Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt entsprechend für sonstige bauliche Anlagen.

§ 30 Haftung und Unterhaltung des Grabmals

(1) Die Nutzungsberechtigten haften während der Dauer des Nutzungsrechts für die sachgemäße Instandhaltung und für die Standsicherheit der Grabmale und der sonstigen baulichen Anlagen.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann die Nutzungsberechtigten unter Fristsetzung auffordern, einen festgestellten Gefahrenzustand zu beseitigen. Sie ist berechtigt, bei Gefahr im Verzug, oder wenn der Verpflichtete der Aufforderung zur Gefahrenbeseitigung nicht rechtzeitig nachkommt, Grabmale auf dessen Kosten umzulegen oder zu entfernen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, Gegenstände aufzubewahren und haftet nicht bei Beschädigung.

§ 31 Entfernung von Grabmalen

(1) Grabmale, Grabeinfassungen, Fundamente und sonstige Grabaufbauten dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstätte entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale, Grabeinfassungen, Fundamente und die sonstigen Grabaufbauten vom Nutzungsberechtigten zu entfernen. Anschließend ist die Grabfläche einzuebnen und mit Rasen einzusäen. Sofern Dauergrabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, haben die jeweiligen Antragsteller die Kosten zu tragen.

VII. Anlegung und Unterhaltung der Grabstätten

§ 32 Allgemeine Bestimmungen

(1) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf des Nutzungsrechtes.

(2) Gräber müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung angelegt werden; sie sind für die Dauer der Ruhefrist bzw. des Nutzungsrechts in einer der Würde des Friedhofs entsprechenden Weise zu unterhalten.

(3) Werden Reihengräber nicht fristgemäß angelegt oder nicht ordnungsgemäß unterhalten, können sie durch die Friedhofsverwaltung eingeebnet und begrünt werden.

(4) Die Nutzungsberechtigten sind für die Instandhaltung der Wege zwischen den jeweilig direkt benachbarten Grabstätten zuständig. Die Wege vor und hinter den Grabstätten obliegen der Instandhaltung der Friedhofsverwaltung.

(5) Werden Dauergräber nicht fristgemäß angelegt oder trotz Aufforderung nicht ordnungsgemäß unterhalten, kann das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entzogen werden. Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung auf Kosten des Angehörigen eingeebnet, begrünt und können nach Ablauf der Ruhefrist neu vergeben werden.

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(6) Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die die öffentlichen Anlagen und Wege sowie Nachbargrabstätten nicht beeinträchtigen. Anpflanzungen auf den Grabstätten dürfen eine Höhe von 3 m nicht übersteigen. Das Aufstellen und Anpflanzen von Blumen oder Gegenständen außerhalb der Grabstätte ist nicht gestattet. Die Friedhofsverwaltung kann die Nutzungsberechtigten unter Fristsetzung auffordern, die Anpflanzung zu entfernen.

(7) Bei Urnenrasengräbern, Komplettgräbern, Kolumbarien sowie Baumgräbern ist die Ablage von sonstigen Gegenständen, wie z. B. Blumenschalen und Kerzen, nur an den besonders hierfür ausgewiesenen Flächen gestattet. Anderweitig abgelegte Gegenstände werden ohne vorherige Ankündigung von der Friedhofsverwaltung entfernt. Gleiches gilt auch für verwelkte Kränze, Blumenschalen und Gestecke oder abgebrannte Kerzen. Es besteht kein Anspruch auf Wiederbeschaffung oder Schadenersatz für abgeräumte Gegenstände, die außerhalb der nach Satz 1 besonders ausgewiesenen Flächen lagern, unabhängig davon, ob die Lagerung auf fehlerhafte Ablagerung, Witterungseinflüsse oder Fremdeinwirkung zurückgeht. Ebenfalls bestehen keine Ansprüche gegen die Friedhofsverwaltung für die Entfernung von Gegenständen nach Satz 2.

(8) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 25 hergerichtet und dauernd verkehrssicher instand gehalten werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen zu entsorgen. Kleinzubehör wie Blumentöpfe, Grablichter, Plastiktüten aus nicht verrottbarem Material sind vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung bereit gestellten Behältern zu entsorgen.

VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern

§ 33 Leichenhallen

(1) Leichen werden bis zur Bestattung in Kühlzellen oder ähnlichen Räumen eingestellt.

(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten im Beisein des Bestattungsunternehmens sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen. § 18 Abs. 2 Hessisches Friedhofs- und Bestattungsgesetz bleibt unberührt.

§ 34 Trauerfeiern

(1) Trauerfeiern in der Trauerhalle dürfen nicht mehr als 25 Minuten dauern. Voraussichtlich längere Trauerfeiern sind mit der Friedhofsverwaltung vorher abzustimmen. Auf Antrag des Bestattungspflichtigen kann eine Videoübertragung der Trauerfeier durch die Friedhofsverwaltung ermöglicht werden, soweit datenschutzrechtliche Bestimmungen nicht entgegenstehen.

(2) Totengedenkfeiern oder andere nicht mit einer Erdbestattung oder Urnenbeisetzung zusammenhängende Tätigkeiten oder Veranstaltungen sind 14 Tage vorher bei der Friedhofsverwaltung zur vorherigen Zustimmung anzumelden.

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Schlussvorschriften

§ 35 Gebühren

Für die Benutzung der von der Friedhofsverwaltung verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtung sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung zu entrichten.

§ 36 Haftungsausschluss

Die Stadt Offenbach am Main haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ferner haftet die Stadt nicht für Beschädigungen der Grabstätten und ihrer Ausstattung durch höhere Gewalt sowie Diebstähle auf dem Friedhof oder den Verlust von Wertgegenständen, die bei dem Verstorbenen belassen werden. Im Übrigen haftet die Stadt nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§ 37 Verarbeitung personenbezogener Daten

Die Friedhofsverwaltung verarbeitet verschiedene personenbezogene Daten. Näheres ist unter https://www.offenbach.de/stadtwerke/stadtservice/index.php unter dem Punkt Datenschutz zu finden. Bei Rückfragen erhalten Sie die Datenschutzhinweise auch seitens der Friedhofverwaltung.

§ 38 Allgemeine Ermächtigungsgrundlage

Die Friedhofsverwaltung kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen im Einzelfall erlassen.

§ 39 Allgemeines

Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln auf Grabstätten sowie sonstigen Anlagen des Friedhofes ist untersagt. In begründeten Ausnahmefällen kann die Friedhofsverwaltung eine Ausnahmegenehmigung erteilen. In diesem Fall dürfen ausschließlich Methoden der biologischen Schädlingsbekämpfung und des integrierten Pflanzenschutzes in kombinierter Form angewendet werden.

§ 40 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig a. außerhalb der gemäß § 5 festgelegten Öffnungszeiten den Friedhof betritt oder sich dort aufhält, b. entgegen § 6 Abs. 2 Buchstabe a) die Friedhofswege ohne Erlaubnis mit Fahrzeugen aller Art befährt, c. entgegen § 6 Abs. 2 Buchstabe b) die Flächen außerhalb der Wege betritt, d. entgegen § 6 Abs. 2 Buchstabe c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung Arbeiten ausführt,

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e. entgegen § 6 Abs. 2 Buchstabe d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt und Hecken übersteigt und Rasenflächen, soweit sie nicht als Wege dienen, Grabstätten und Grabeinfassungen unberechtigter Weise betritt, f. entgegen § 6 Abs. 2 Buchstabe e) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagert, g. entgegen § 6 Abs. 2 Buchstabe f) Tiere, ausgenommen angeleinte Assistenzhunde, mitbringt, h. entgegen § 6 Abs. 2 Buchstabe g) Film-, Ton-, Video- oder Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken erstellt und verwertet.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5 EUR bis 1.500 EUR, bei fahrlässiger Zuwiderhandlung bis 750 EUR geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden.

(3) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Magistrat.

§ 41 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 01.01.2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Friedhofsordnung der Stadt Offenbach am Main vom 18.03.2004 außer Kraft.

Offenbach am Main, den 11.12.2020 Der Magistrat der Stadt Offenbach am Main

Dr. Felix Schwenke
Oberbürgermeister

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Original-Satzung als PDF

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