Gebührenordnung – Ötzingen

Vollständige Gebührenordnung für Ötzingen.

Gebührenordnung

4 Abschnitte.

§ 1 Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.

§ 2 Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind:

  1. Bei Bestattungen, die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller,
  2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.

§ 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.

(2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

§ 4 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 10.12.2001 außer Kraft.

Ötzingen, den 22.12.2022

ausgefertigt

Ansgar Ritz

Ortsbürgermeister

Hinweis nach § 24 Abs. 6 GemO

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

  1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
  2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Ötzingen vom 22.12.2022

1. Grabstätten Gebühr
1.1 Grabstätten für Erdbestattungen
a) Wahlgrab (Doppelgrab) 1.300 €
b) Reihengrab (Einzelgrab) 400 €
c) Reihengrab bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Kindergrab) 250 €
1.2 Urnengrabstätten
a) Urnenwahlgrab (Urnenoppelgrab) 550 €
b) Urnenreihengrab 250 €
c) Urnenrasenreihengrab 600 €
d) Urnenreihengrab in der Urnenwand Ötzingen /im Urnenhaus Sainerholz 250 €
e) Urnenwahlgrab in der Urnenwand Ötzingen /im Urnenhaus Sainerholz 350 €
1.3 Gemischte Grabstätten
a) Gebühr für eine zusätzliche Urne in einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte 100 €
1.4 Sonstige Gebühren
a) Gebühr für eine zusätzliche Urne in einer Wahlgrabstätte 100 €
2. Verlängerung des Nutzungsrechts je Stelle und Jahr bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten (Doppelgrabstätten) Für jedes volle Jahr 1/40 des Betrages nach Nr. 1. Soweit volle Jahre nicht erreicht werden, bemisst sich die Gebühr nach dem abgelaufenen Teil des Jahres.
3. Gebühren für die Grabbereitung (Ausheben und Schließen der Grabstätte) nach tatsächlichem Aufwand
4. Gebühr für Ausgrabungen und Umbettungen nach tatsächlichem Aufwand
5. Trauerhallengebühr
a) Benutzung für Trauerfeier 75 €
b) Aufbewahrung Sarg/Urne: • bis 3 Tage • jeder weitere Tag 40 € 15 €

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Original-Gebührenordnung als PDF

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