Gebührenordnung
7 Abschnitte.
§ 1 Gebührenpflicht und Gebührenarten
(1) Die Stadt erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren.
(2) Als Friedhofsgebühren werden erhoben:
- a) Grabnutzungsgebühren (§ 4),
- b) Bestattungsgebühren (§ 5) und
- c) sonstige Gebühren (§ 6).
§ 2 Gebührenpflichtiger
(1) Gebührenpflichtiger ist,
- a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
- b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,
- c) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt,
- d) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat.
(2) Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner.
(3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabnutzungsgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.
§ 3 Entstehen und Fälligkeit
(1) Die Grabnutzungsgebühr entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabs, und zwar
- a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist nach § 28 Friedhofssatzung,
Seite 1 von 5
b) bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Verlängerung,
c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist. Die Berechnung erfolgt monatsgenau und beginnt jeweils mit dem 1. des folgenden Monats.
(2) Die Bestattungsgebühren (§ 5) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung.
(3) Die sonstigen Gebühren (§ 6) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung.
(4) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
§ 4 Grabnutzungsgebühr
(1) Die Grabnutzungsgebühr beträgt für eine
| 01 Einzelgrabstätte | 1.422,00 € |
|---|---|
| 02 Doppelgrabstätte | 2.842,00 € |
| 03 Dreifachgrabstätte | 4.265,00 € |
| 04 Familiengrabstätte | 5.684,00 € |
| 05 Kindergrabstätte (d.h. eine Grabstätte für eine Person bis zu 6 Jahre) | 422,00 € |
| 06 Urnengrabstätten | 878,00 € |
| 07 Urnengrabstätten im neuen Urnenfeld Abteilung G, also namentlich ein: | |
| A Urnengemeinschaftsgrab | 1.239,00 € |
| B Urnenreihengrab mit Einfassung | 1.102,00 € |
| C Urnenreihengrab ohne Einfassung | 847,00 € |
| D Baumurnengrab | 464,00 € |
| E Urneneinzelgrab | 842,00 € |
| 08 Mauerurnengrabstätten | 513,00 € |
(2) Die Pflegegebühren betragen für die Rasengräber und die Dauer des Benutzungsrechtes (§ 15 Abs. 2 der Satzung über die Benutzung der Bestattungseinrichtungen der Stadt Oettingen i.Bay.) je Grabplatz und Jahr:
Seite 2 von 5
| Urnen- und Kindegrab: | 6,00 € |
|---|---|
| Einzelgrab: | 9,00 € |
| Doppelgrab: | 12,00 € |
| Dreifachgrab: | 16,00 € |
| ab Vierfachgrab: | 19,00 € |
(3) Eine Verlängerung des Grabnutzungsrechtes für mindestens 5 Jahre ist möglich. Hierfür wird ein Jahresbetrag in Höhe der jeweiligen Grabnutzungsgebühr erhoben. Bei einer Verlängerung der Ruhefrist wegen einer weiteren Belegung der Grabstätte gilt § 3 Abs. 1 c).
§ 5 Bestattungsgebühren
Die Gebühr beträgt für
(1) den Bestattungsdienst (einschließlich der Beförderung des Sarges /der Urne von der Leichenhalle zum Grab) und das Ausheben und Verfüllen (einschließlich eigentlicher Grablegung)
| 01 eines Erdgrabes für Kinder bis 6 Jahre | 273,00 €; |
|---|---|
| 02 eines Erdgrabes für Personen über 6 Jahre | 867,00 €; |
| 03 eines Urnengrabes | 327,00 €. |
(2) die Bestellung von Trägern (pro Träger) 45,00 €.
(3) die Aufbewahrung einer Leiche im Leichenhaus vor Beisetzung oder vor Überführung nach auswärts
01 für die Benutzung und Reinigung des Leichenhauses auf dem städtischen Friedhof in Oettingen
| am 1. Tag: | 150,00 €; |
|---|---|
| pro weiteren Tag: | 35,00 €. |
02 für die Benutzung des städtischen Leichenhauses auf dem kirchlichen Friedhof im Stadtteil Lehmingen
| am 1. Tag: | 40,00 €; |
|---|---|
| pro weiteren Tag: | 20,00 €. |
(4) bei Ausgrabung (Exhumierung) einer Leiche aus einem Erdgrab und
Seite 3 von 5
Wiederverfüllung der Grabstätte für
| 01 Kinder bis 6 Jahre | 1.635,00 €; |
|---|---|
| 02 Personen über 6 Jahre | 1.962,00 €. |
(5) bei Ausgrabung einer Urne mit Wiederverfüllung der Grabstätte 218,00 €.
(6) Zur-Ruhe-Bettung von Fehlgeburten 273,00 €.
(7) Benutzung der Friedhofskapelle 187,00 €.
(8) Gebühr für die Annahme bzw. Herausgabe von Leichen im Zeitraum
01 Montag bis Freitag 8:00 bis 18:00 Uhr;
Samstag, Sonntag, Feiertag 12:00 – 14:00 Uhr 95,00 €;
02 übrige Zeit 125,00 €.
§ 6 Sonstige Gebühren
(1) Für die Erlaubnis zum Hinausschieben bzw. die Verkürzung des Bestattungszeitraums wird eine Gebühr von 27,00 € erhoben.
(2) Für die Erlaubnis, ein Grabmal oder eine sonstige bauliche Anlage errichten oder verändern zu dürfen, wird eine Gebühr von 27,00 € erhoben.
(3) Für die Aufbewahrung einer Urne wird eine Gebühr von 27,00 € erhoben.
(4) Für die
01 Räumung eine Grabstelle und
02 Sicherheitsarbeiten
durch den Bauhof, wird jeweils eine Gebühr nach den aktuell geltenden Verrechnungssätzen der Stadt erhoben.
(5) Samstagsbestattungen sind nur vormittags von 10.00 Uhr – 12.00 Uhr (Beginn) möglich. Hierfür wird ein Gebührenzuschlag in Höhe von 80,- € erhoben.
§ 7 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2021 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 25.11.2011 mit dem Stand der 2. Änderungssatzung vom 21.12.2018 außer Kraft.
Seite 4 von 5
Oettingen i.Bay., 03.12.2020 Stadt Oettingen i.Bay.
Thomas Heydecker Erster Bürgermeister
Seite 5 von 5