Friedhofssatzung
40 Abschnitte.
§ 1 Paragraph 1
Geltungsbereich**
(1) Diese Friedhofssatzung gilt für den im Gebiet der Stadt Oer-Erkenschwick gelegenen und von ihr verwalteten „Waldfriedhof“.
(2) Friedhofsträger ist die Stadt Oer-Erkenschwick.
§ 2 Paragraph 2
Friedhofszweck**
(1) Der Friedhof, der sich im Eigentum der Stadt Oer-Erkenschwick befindet, ist eine nicht-rechtsfähige Anstalt der Stadt.
(2) Der Friedhof dient der Gewährleistung der letzten Ruhe der Toten durch Bestattung (Einbringung in eine Erdgrabstätte) oder Beisetzung (Aufbewahrung der sterblichen Überreste in sonstiger Weise, insbesondere Einbringung der Totenasche in ein Urnengrab), die bzw. deren Eltern bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte in der Stadt innehaten.
(3) Die Bestattung oder Beisetzung anderer Toter als derjenigen im Sinne des Absatzes (2) bedarf der Zustimmung des Friedhofsträgers. Die Zustimmung kann im Rahmen der Belegungskapazitäten erteilt werden.
(4) Der Friedhof dient auch der Gewährung der letzten Ruhe von Sternenkindern, von deren Eltern zum Zeitpunkt der Anmeldung der Bestattung oder Beisetzung mindestens ein Teil Einwohner der Stadt ist oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte in der Stadt innehat. Sternenkinder sind Tot- und Fehlgeburten sowie aus Schwangerschaftsabbrüchen stammende Leibesfrüchte. Für Sternenkinder gelten die für Tote bis zum vollendeten fünften Lebensjahr geltenden Satzungsvorschriften entsprechend.
(5) Der Friedhof erfüllt aufgrund der gärtnerischen Gestaltung auch allgemeine Grünflächenfunktion. Deshalb hat jeder das Recht, den Friedhof als Ort der Ruhe und Besinnung zum Zwecke einer der Würde des Ortes entsprechenden Erholung aufzusuchen.
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§ 3 Paragraph 3
(entfällt)
§ 4 Paragraph 4
Begriffsbestimmungen
(1) Der Nutzungsberechtigte ist diejenige Person, der das Recht zur Nutzung einer Grabstätte durch den Friedhofsträger zugewiesen worden ist. (2) Der Totenfürsorgeberechtigte ist diejenige Person, die der Tote mit der Bestimmung des Ortes und der Art der Gewährung der letzten Ruhe betraut hat, auch wenn sie nicht zum Kreis der sonst berufenen Angehörigen zählt. Wenn und soweit ein Wille des Toten nicht erkennbar ist, sind die in § 16 Absatz 7 Satz 2 genannten Personen nach Maßgabe des dort festgelegten Rangverhältnisses totenfürsorgeberechtigt. Der Friedhofsträger kann sämtliche Unterlagen einsehen, die für die Ermittlung des Totenfürsorgeberechtigten von Bedeutung sind. (3) Als Bestattung bezeichnet man die Übergabe des Leichnams an die Elemente, Beisetzung ist die Übergabe der Aschenreste.
§ 5 II. Ordnungsvorschriften
Schließung und Entwidmung
(1) Der Friedhof oder einzelne Friedhofsteile können für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt werden (Entwidmung). (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen und Beisetzungen in Wahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Im Falle des Satzes 2 kann der Totenfürsorgeberechtigte mit schriftlicher Zustimmung des Nutzungsberechtigten die Umbettung von Toten aus der geschlossenen Wahlgrabstätte auf Kosten des Friedhofsträgers verlangen. Satz 3 gilt nicht, wenn der Umbettung ein erhebliches öffentliches Interesse entgegensteht. Ein erhebliches öffentliches Interesse im Sinne des Satzes 4 besteht insbesondere, wenn die Umbettung eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung verursachen würde. Im Fall des Satzes 4 zahlt der Friedhofsträger an den Nutzungsberechtigten eine Entschädigung in Geld. Die nach Satz 6 zu zahlende Entschädigung beträgt zehn Prozent der zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Schließung für eine einzelne Wahlgrabstätte der erworbenen Art festgesetzten Grabnutzungsgebühr. (3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Toten werden, falls die Dauer des Nutzungsrechts noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten des Friedhofsträgers in vergleichbare Grabstätten umgebettet, die jeweils Gegenstand der Nutzungsrechte werden. (4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Der Nutzungsberechtigte erhält außerdem eine gesonderte Mitteilung, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist. Die Mitteilung soll Hinweise auf die Möglichkeit der Umbettung und auf mögliche Umbettungstermine enthalten.
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II. Ordnungsvorschriften
§ 6 Paragraph 6
Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 7 Paragraph 7
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes, der Toten und der Achtung der Persönlichkeitsrechte von Angehörigen und Besuchern entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen oder Rollschuhen/Rollerblades/Skateboards aller Art, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof tätigen Gewerbetreibenden, zu befahren;
b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben;
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung oder Beisetzung störende Arbeiten auszuführen;
d) ohne Zustimmung des Friedhofsträgers gewerbsmäßig Film-, Ton-, Video- oder Fotoaufnahmen anzufertigen;
e) Schriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,
f) den Friedhof und oder einzelne Friedhofsteile zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten;
g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern;
h) Sport zu treiben, zu lärmen oder zu lagern;
i) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blinden- und Schwerbehindertenbegleithunde sowie sonstige Hunde sofern sie an einer Leine mit einer Länge von nicht mehr als zwei Metern geführt werden.
(3) Minderjährige, die das siebente Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Volljähriger betreten.
(4) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen.
(5) Nicht mit einer Bestattung oder Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung des Friedhofträgers; sie sind spätestens 1 Woche vor dem Termin in Schriftform anzumelden.
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§ 8 III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen sind nach Maßgabe der folgenden Regelungen zulässig.
(2) Die Gewerbetreibenden und ihre Hilfspersonen haben sich von dem geltenden Ortsrecht Kenntnis zu verschaffen und sich gegenüber dem Personal des Friedhofsträgers auf dessen Verlangen durch einen gültigen amtlichen Lichtbildausweis zu identifizieren. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten in Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. Der Friedhofsträger ist dazu berechtigt, seine Schadensersatzansprüche per Verwaltungsakt durchzusetzen.
(3) Gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten verrichtet werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit des Friedhofes spätestens um 19:00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13:00 Uhr zu beenden. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen.
(4) Die für die gewerblichen Tätigkeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den hierfür vorgesehenen Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerblich genutzte Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.
(5) Die Gewerbetreibenden haben dem Friedhofsträger ihre Tätigkeit auf dem Friedhof spätestens zwei Wochen vor Beginn der erstmaligen Ausführung von Arbeiten anzuzeigen. Für die Anzeige ist ein Formblatt (Anlage: Tätigkeitsanzeige) zu verwenden, dem ein Nachweis über das Bestehen einer die Tätigkeit abdeckenden Haftpflichtversicherung bei einem Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation in Kopie beizufügen ist; § 27 Abs. 2 bleibt unberührt. Im Fall von Gewerbetreibenden, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation haben, steht die Anzeige gegenüber einer hierfür zuständigen Stelle auf Ebene der Europäischen Union, der Europäischen Freihandelsassoziation, des Bundes oder des Landes Nordrhein-Westfalen der Anzeige gegenüber dem Friedhofsträger gleich.
(6) Der Friedhofsträger kann ein Tätigkeitsverbot verhängen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ein Gewerbetreibender in fachlicher, betrieblicher oder persönlicher Hinsicht unzuverlässig ist. In Ansehung der Einbringung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen setzt die Anerkennung der fachlichen Zuverlässigkeit insbesondere voraus, dass die Gewerbetreibenden aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage sind, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten des Friedhofs
- die angemessene Gründungsart zu wählen und die erforderlichen Fundamentabmessungen zu berechnen,
- für die Befestigung der Grabmale das richtige Befestigungsmittel auszuwählen, zu dimensionieren und zu montieren und
- die Standsicherheit von Grabmalen zu beurteilen.
Gewerbetreibende, die unvollständige Anträge vorlegen oder nicht korrekt dimensionierte Abmessungen von sicherheitsrelevanten Bauteilen in den Anträgen benennen oder sich bei der Ausführung der Fundamentierung, der Bemaßung und der Befestigung der Grabmale nicht an die in den Anträgen genannten Daten halten, können allein aus die-
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sem Grund als fachlich unzuverlässig eingestuft werden. Die Entscheidung ergeht durch schriftlichen Verwaltungsakt. Bei besonderer Eilbedürftigkeit kann der Friedhofsträger ein vorläufiges Tätigkeitsverbot auch auf anderem Weg verhängen.
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 9 Anzeigepflicht und Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung oder Beisetzung ist bei dem Friedhofsträger anzumelden. Der Anmeldung hat unverzüglich nach Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen in Schriftform zu erfolgen. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.
(2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Soll die Gewährung der letzten Ruhe durch Beisetzung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen.
(4) Der Friedhofsträger setzt Ort und Zeit der Bestattung oder Beisetzung fest. Bestattungen werden an Werktagen von montags bis donnerstags von 08.00 – 13.00 Uhr und freitags von 08.00 Uhr bis 11.00 Uhr vorgenommen. Auf Antrag werden Bestattungen samstags von 08.00 Uhr – 11.00 Uhr vorgenommen. Hierfür ist ein Zuschlag zu den Bestattungskosten gem. der Gebührensatzung zur Friedhofssatzung zu entrichten.
(5) Die Bestattung oder Beisetzung darf frühestens nach vierundzwanzig Stunden erfolgen. Die örtliche Ordnungsbehörde kann eine frühere Bestattung oder Beisetzung zulassen, wenn durch ein besonderes, aufgrund eigener Wahrnehmung ausgestelltes Zeugnis eines Arztes, der nicht die gesetzlich vorgeschriebene Leichenschau durchgeführt hat, bescheinigt ist, dass die Leiche die sicheren Merkmale des Todes aufweist oder die Verwesung ungewöhnlich fortgeschritten und jede Möglichkeit des Scheintodes ausgeschlossen ist.
§ 10 Grabbereitung
(1) Die Gräber werden durch das Personal des Friedhofsträgers ausgehoben und verfüllt.
(2) Die Tiefe der Grabstätten beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(3) Die Grabstätten für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vor der Grabbereitung zu entfernen. Falls im Rahmen der Grabbereitung die Entfernung von Material durch den Friedhofsträger erforderlich ist, gilt § 28 Absatz 4 Sätze 3 bis 5 sowie § 28 Absatz 5 entsprechend.
§ 11 Ruhezeit
(1) Die Ruhezeit für erdbestattete Leichen für den in Anlage 1 dargestellten Bestattungsfläche des Waldfriedhofs beträgt für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 25 Jahre, bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 20 Jahre; für Aschen 25 Jahre.
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(2) (entfällt) (3) Die Anlage 1 (Planauszug aus der deutschen Grundkarte) ist Bestandteil dieser Satzung.
§ 12 Paragraph 12
Schutz der Totenruhe
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. Umbettungen bedürfen der Genehmigung der örtlichen Ordnungsbehörde. Sie erfolgen nur auf Antrag des zur vollen Kostentragung verpflichteten Totenfürsorgeberechtigten und – falls jener nicht der Nutzungsberechtigte ist – mit dessen schriftlicher Zustimmung und in der Verantwortung des Friedhofsträgers. Entsprechende Grabnummernkarte und Verleihungsurkunde (Gebührenbescheid) sind mit dem Antrag vorzulegen. (2) Zu anderen als zu Umbettungszwecken dürfen Tote nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden. Umlegungen, die innerhalb der gleichen Grabstätte aus Anlass einer weiteren Bestattung oder Beisetzung oder auf Betreiben des Friedhofsträgers innerhalb des Friedhofs aus Anlass der Einebnung der Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit durchgeführt werden, gelten nicht als Ausgrabung eines Toten im Sinne des Satzes 1. (3) Vor Ablauf der Ruhezeit darf die Genehmigung zur Umbettung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Ein für das Vorliegen eines wichtigen Grundes sprechender Umstand ist das zu Lebzeiten erklärte und erst nach der Bestattung oder Beisetzung bekannt gewordene Einverständnis des Toten. Eine Umbettung innerhalb des Stadtgebiets soll nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses genehmigt werden; insoweit gilt zum Schutze des postmortalen Persönlichkeitsrechts des Toten ein besonders strenger Prüfungsmaßstab. Die Befugnisse des Friedhofsträgers zu Schließung und Entwidmung des Friedhofs sowie von Friedhofsteilen bleiben unberührt. (4) Nach Ablauf der Ruhezeit kann die Genehmigung zur Umbettung in eine andere Grabstätte auf dem gleichen Friedhof einmalig auch dann erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht erfüllt sind. Im Fall des Satzes 1 darf die Umbettung nur in eine Wahlgrabstätte mit noch mindestens zehn Jahre fortdauerndem Nutzungsrecht und mit schriftlicher Einwilligung des Nutzungsberechtigten erfolgen. Eine weitere Umbettung ist nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 zulässig. (5) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (6) Die Umbettung hat keinen Einfluss auf bereits gezahlte und noch zu zahlende Gebühren. Abweichend von Satz 1 bedarf es im Fall des Absatzes 4 Sätze 1 und 2 keiner Verlängerung des Nutzungsrechts an der Wahlgrabstätte.
§ 13 IV. Grabstätten und ihre Belegung
(entfällt)
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IV. Grabstätten und ihre Belegung
§ 14 Paragraph 14
Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofsträgers. Rechte werden nach dieser Satzung erworben. Die Größe der Grabfläche ergibt sich aus dem Belegungsplan.
(2) Die Grabstätten werden wie folgt unterschieden:
(a) Reihengrabstätten, nämlich: aa) Erdreihengrabstätten, bb) Urnenreihengrabstätten cc) anonyme Sargreihengrabstätten dd) anonyme Urnenreihengrabstätten
(b) Wahlgrabstätten, nämlich: aa) Erdwahlgrabstätten bb) Urnenwahlgrabstätten
(c) Aschestreufelder
(d) Urnenwandkammern (bis 2 Belegungen)
(e) Pflegeleichte Grabstätten aa) Erdreihengrabstätten bb) Erdwahlgrabstätten
(f) Baumbestattung aa) Urnenreihengrabstätten bb) Urnenwahlgrabstätten (bis 2 Belegungen)
(g) Ehrengrabstätten
(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer der Art oder Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 15 Paragraph 15
Erdreihengrabstätten
(1) Erdreihengrabstätten sind Grabstätten für Bestattungen, die der Reihe nach belegt und an denen im Todesfall ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit des Toten verliehen wird. Über die Zuteilung wird eine Grabnummernkarte erteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an Erdreihengrabstätten ist nicht möglich.
(2) Es werden Reihengrabfelder eingerichtet a) für Tote bis zum vollendeten fünften Lebensjahr, b) für Tote ab dem vollendeten fünften Lebensjahr,
(3) In jeder Erdreihengrabstätte darf nur ein Toter bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Erdreihengrabstätte die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter fünf Jahren oder zusätzlich zu einem anderen Toten einen Toten unter einem Jahr zu bestatten, sofern die Nutzungszeit hierdurch nicht überschritten wird.
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(4) Das Abräumen von Grabstätten oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Nutzungsdauer ist 3 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt zu machen.
§ 16 Paragraph 16
Erdwahlgrabstätten
(1) Erdwahlgrabstätten sind Grabstätten für Bestattungen, deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt und an denen im Todesfall ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren verliehen wird. Nutzungsrechte an Erdwahlgrabstätten werden nur anlässlich eines Todesfalles, für die gesamte Grabstätte und gegen vollständige Gebührenzahlung verliehen. Der Friedhofsträger kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbesondere wenn die Schließung des Friedhofs oder Friedhofteils beabsichtigt ist.
(2) Das Nutzungsrecht kann wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Der Friedhofsträger kann den Wiedererwerb ablehnen, insbesondere, wenn die Schließung des Friedhofs oder Friedhofteils beabsichtigt ist.
(3) Erdwahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben. Nach Ablauf der Ruhezeit kann eine weitere Bestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.
(4) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der fälligen Gebühren und Aushändigung der Verleihungsurkunde.
(5) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 3 Monate vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis für die Dauer von 3 Monaten auf der Grabstätte hingewiesen.
(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung oder Beisetzung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.
(7) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
a) Ehegatte, b) Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft, c) Kinder, d) Stiefkinder, e) Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, f) Eltern, g) Geschwister, h) Stiefgeschwister, i) nicht unter a) – h) fallende Erben und j) Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft
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Innerhalb der einzelnen Gruppen c) – d) und f) – i) wird die älteste Person nutzungsberechtigt. Sofern keine der vorgenannten Personen innerhalb eines Jahres nach dem Ableben des bisherigen Nutzungsberechtigten die Zustimmung nach Satz 2 erklärt, erlischt das Nutzungsrecht.
(8) Die Übertragung des Nutzungsrechts durch den bisherigen Nutzungsberechtigten zu dessen Lebzeiten erfolgt grundsätzlich nur auf eine der in Absatz 7 Satz 2 genannten Personen; es bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung des Friedhofsträgers. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen.
(9) Jeder neue Nutzungsberechtigte hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
(10) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofsatzung und der dazu ergangenen Regelungen (insbesondere zu Belegungskapazitäten) das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Todesfalls über andere Bestattungen und Beisetzungen in der Grabstätte und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
(11) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Abweichend von Satz 1 ist die Rückgabe einer Grabstätte mit Zustimmung des Friedhofsträgers auch vor Ablauf der letzten Ruhezeit möglich, wenn die ordnungsgemäße Instandhaltung und spätere Einebnung in der Verantwortung des Friedhofsträgers durch Zahlung einer Grabpflegegebühr sichergestellt ist. Im Übrigen hat die Rückgabe keinen Einfluss auf bereits gezahlte und noch zu zahlende Gebühren.
(12) Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig.
(13) In Erdwahlgrabstätten und Ehrengrabstätten können anstelle eines Sarges bis zu vier Urnen beigesetzt werden. Bei voll belegten Erdwahlgrabstätten kann der Friedhofsträger Ausnahmen zulassen.
§ 17 Paragraph 17
Durchführung von Bestattungen
(1) Vor der Bestattung ist der Tote in einen festen und geschlossenen Sarg aus Holz oder holzähnlichem und leicht verrottbarem Material zu betten, dessen Boden mit einer 5 bis 10 cm hohen Schicht aus Sägemehl, Holzkohlepulver, Torfmull oder anderen aufsaugenden Stoffen auszukleiden ist. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen dergestalt zulassen, dass in bestimmten Friedhofsteilen die Bestattung in Erdwahlgrabstätten ohne Sarg in einem Leinentuch erfolgen darf, sofern der Tote dies schriftlich bestimmt hat. Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein; die Särge für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr dürfen höchstens 1,20 m lang und 0,50 m hoch und im Mittelmaß 0,50 m breit sein; der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist.
(2) (entfällt)
(3) Bestattungsbehältnisse, deren Ausstattung und Beigaben sowie Totenbekleidung müssen biologisch abbaubar und im Übrigen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und ihre Verrottung und die Verwesung der Leichen innerhalb
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der Ruhezeit ermöglicht wird. Maßnahmen, bei denen den Toten Stoffe zugeführt werden, die die Verwesung verhindern oder verzögern, bedürfen der Zustimmung des Friedhofsträgers. Unbeschadet der Regelungen des § 16 sind Bestattungen grundsätzlich in Särgen, Urnen oder religiösen Bräuchen dienenden Leichentüchern vorzunehmen.
§ 18 Paragraph 18
Urnengrabstätten und Durchführung von Beisetzungen
(1) Eingeäscherte Tote dürfen beigesetzt werden in a) Urnenreihengrabstätten, b) Urnenwahlgrabstätten, c) Anonymen Urnenreihengrabstätten d) Grabstätten für Erdbestattungen mit Ausnahme der Erdreihengrabstätten e) Aschestreufelder f) Urnenwandkammern g) Baumbestattung
(2) Urnenreihengrabstätten sind Grabstätten, die der Reihe nach belegt werden und an denen im Todesfall ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit des Toten verliehen wird. Über die Zuteilung wird eine Grabnummernkarte ausgestellt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an Urnenreihengrabstätten ist nicht möglich. § 15 Abs. 3 gilt entsprechend.
(3) Urnenwahlgrabstätten sind Grabstätten für Beisetzungen, deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt und an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (§ 11 Abs. 1) bzw. von 30 Jahren (§ 11 Absatz 2) verliehen wird. Nutzungsrechte an Urnenwahlgrabstätten werden nur anlässlich eines Todesfalles, für die gesamte Grabstätte und gegen vollständige Gebührenzahlung verliehen. Der Friedhofsträger kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbesondere wenn die Schließung eines Friedhofs oder Friedhofsteils beabsichtigt ist. Die Zahl der Urnen, die in einer Urnenwahlgrabstätte beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Grabstätte. Urnenwahlgrabstätten können außer in Grabfeldern auch in Urnenwandkammern (Kolumbarien) oder im Wurzelbereich von Bäumen (Baumbestattung) eingerichtet werden. § 16 Abs. 2 und § 16 Absätze 4 bis 10 sowie § 16 Abs. 12 gelten entsprechend. In Urnenwahlgräbern dürfen bis zu 2 Urnen von Angehörigen einer Familie beigesetzt werden. Urnen dürfen auch in den für Erdbestattungen vorgesehenen Wahlgrabstellen beigesetzt werden, und zwar bis zu vier Urnen in einer unbelegten Wahlgrabstätte und zwei in einer belegten Wahlgrabstätte. Wird eine Urne in einer belegten Wahlgrabstätte für Erdbestattungen beigesetzt, so darf die Ruhezeit der Asche die restliche Ruhezeit der erdbestatteten Leiche nicht übersteigen, es sei denn, dass Nutzungsrecht wird verlängert.
(3a) Urnenwandkammern sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren verliehen und deren Lage gleichzeitig im Benehmen mit dem Erwerber festgelegt wird. In Urnenwandkammern dürfen bis zu 2 Urnen von Angehörigen einer Familie beigesetzt werden. Nach Ablauf der Ruhezeit einer Asche kann eine weitere Bestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wieder erworben ist. Die Urnengröße ist in Höhe und Breite den tatsächlichen Maßen der Urnenwandkammern anzupassen.
(4) Anonyme Urnenreihengrabstätten werden vergeben, sofern der Tote dies schriftlich bestimmt hat. Dem Friedhofsträger ist vor der Beisetzung der Asche die schriftliche Erklä-
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rung des Toten im Original vorzulegen. Die Beisetzung erfolgt der Reihe nach innerhalb einer Fläche von 0,40 m mal 0,40 m. Abs. 2 gilt entsprechend.
(5) Ein Toter wird auf einem hierfür durch den Friedhofsträger festgelegten Bereich des Friedhofes (Aschstreufeld) durch Verstreuung der Asche beigesetzt, wenn er dies schriftlich bestimmt hat. Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend. Am Aschenstreufeld wird nicht gekennzeichnet, wer beigesetzt worden ist. Grabmale und sonstige bauliche Anlagen wie Grabeinfassungen sind nicht zulässig.
(6) Ein Toter wird mit oder ohne Urne im Wurzelbereich besonders bestimmter Bäume beigesetzt (Baumbestattung), wenn er dies schriftlich bestimmt hat. Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend. Sollte der Baum im Laufe des Nutzungsrechtes zerstört oder aus Sicherheitsgründen gefällt werden, schafft der Friedhofsträger Ersatz durch Pflanzung eines neuen Baumes.
§ 19 Paragraph 19
Pflegeleichte Grabstätten
(1) Pflegeleichte Grabstätten sind Reihen- oder Wahlgrabstätten ohne gärtnerische Gestaltung. Die Graboberfläche besteht ausschließlich aus Rasen oder sonstigen Bodendeckern. Jegliche Anbringung von Grabschmuck wie Pflanzen, Blumenvasen, Grablichtern und ähnlichem sowie das Aufstellen von Grabmalen sind insoweit nicht zulässig. Der Nutzungsberechtigte kann nach der Bestattung oder Beisetzung eine liegende Grabplatte (Kissenstein) am Kopfende der Grabstätte anbringen oder anbringen lassen, die oberhalb der Erdoberfläche zu verlegen ist.
(2) Die Pflege dieser Grabstätten beschränkt sich auf das Mähen der Graboberfläche und wird vom Friedhofsträger übernommen. Die dadurch entstehenden Kosten werden für die gesamte Nutzungszeit als Gebühr erhoben.
§ 20 V. Gestaltung der Grabstätten
Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegen der Stadt Oer-Erkenschwick.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 21 Paragraph 21
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§ 22 VI. Grabmale und sonstige bauliche Anlagen
Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1) Jede Grabstätte ist – unbeschadet der Anforderungen für Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften – so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt werden.
(2) Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht unter besonderem Schutz. Es gilt die Satzung zum Schutze des Baumbestandes der Stadt Oer-Erkenschwick (Baumschutzsatzung) in der jeweils gültigen Fassung.
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VI. Grabmale und sonstige bauliche Anlagen
§ 23 Paragraph 23
Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen in Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften unterliegen unbeschadet der Bestimmungen des § 22 in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen zusätzlichen Anforderungen. Die Mindeststärke der Grabmale beträgt ab 0,40 m bis 1,00 m Höhe 0,14 m, ab 1,00 m bis 1,50 m Höhe 0,16 m und ab 1,50 m Höhe 0,18 m.
(2) Der Friedhofsträger kann die Erfüllung weitergehender Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.
§ 24 (4) Abdeckungen
Zusätzliche Gestaltungsvorschriften
(1) Auf jeder Grabstätte darf nur ein Grabmal errichtet werden.
(2) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:
a) Reihengrab für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr Stelen: max. m Höhe 0,80 / Breite 0,40 / Länge 0,40 Breitsteine: max. m Höhe 0,50 / Breite 0,45 / Mindeststärke 0,12 Liegende Formen max. m Länge 0,40 / Breite 0,35 / Mindeststärke 0,12
b) Reihengrab für Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr an Stelen: max. m Höhe 1,00 / Breite 0,50 / Länge 0,50 Breitsteine: max. m Höhe 0,80 / Breite 0,45 / Mindeststärke 0,12 bis 0,14 Liegende Formen max. m Länge 0,40 bis 0,70 / Breite 0,50 / Mindeststärke 0,12
c) Wahlgrab 1-stellig Stelen: max. m Höhe 1,20 / Breite 0,50 / Länge 0,50 Breitsteine: max. m Höhe 1,20 / Breite 0,60 / Mindeststärke 0,14 bis 0,20 Liegende Formen max. m Länge 0,60 – 0,80 / Breite 0,40 – 0,60 / Mindestst. 0,12
d) Wahlgrab 2-stellig Stelen: max. m Höhe 1,60 / Breite 0,50 / Länge 0,50 Breitsteine: max. m Höhe 1,20 / Breite 1,20 / Mindeststärke 0,14 – 0,20 Liegende Formen max. m Länge 0,80 / Breite 0,50 – 1,00 / Mindeststärke 0,12
e) Wahlgrab 3-stellig Stelen: max. m Höhe 1,60 / Breite 0,50 / Länge 0,50 Breitsteine: max. m Höhe 1,20 / Breite 1,80 / Mindeststärke 0,14 – 0,20 Liegende Formen max. m Länge 1,20 / Breite 1,20 / Mindeststärke 0,14
f) Wahlgrab 4- und mehrstellig Stelen: max. m Höhe 1,60 / Breite 0,50 / Länge 0,50 Breitsteine: max. m Höhe 1,20 / Breite 2,40 / Mindeststärke 0,14 – 0,20 Liegende Formen max. m Länge 1,20 / Breite 1,20 / Mindeststärke 0,14
(3) Urnengrabstätten Die Größe der Grabmale bei Urnenreihengräbern und Urnenwahlgräbern muss in einem angemessenen Verhältnis zur Größe der Grabstätte stehen.
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(4) Abdeckungen
Auf allen Gräbern darf grundsätzlich nicht mehr als die Hälfte der Grabstätte durch Stein abgedeckt werden. Einstellige Urnengrabstellen dürfen zu 100 % abgedeckt werden.
(5) Firmenbezeichnungen
Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise auf der Schmalseite der Grabmale angebracht werden
(6) Steineinfassungen
Einfassungen aus Stein auf Grabstätten sind zulässig für Erd- und Urnenbestattungen allein auf Wahl- und Reihengrabfeldern.
Nicht zulässig sind Einfassungen auf anonymen Grabfeldern, auf Pflegeleichten Grabstätten und der Baumbestattung.
Es ist nicht zulässig, in grenznahen Bereichen von Bäumen Einfassungen zu installieren, wenn dazu das Entfernen von Bäumen oder Baumwurzeln erforderlich wird.
Es dürfen nur Einfassungen aus Naturstein verwendet werden. Die Größe der Einfassung muss dem Grabmaß entsprechen. Die Einfassung ist bodengleich, aber nicht höher als 5 cm über dem Niveau des Umfeldes einzubauen.
Es können pro Grabstelle nur durchgehend einteilige Elemente eingebaut werden; bei mehrstelligen Grabstellen sind Sondervereinbarungen erforderlich.
Die Elemente sind an den Ecken und in der Mitte auf Punktfundamente (Magerbeton) zu setzen.
Randeinfassungen der Wege dürfen nicht berührt werden.
Die Größe der Elemente beträgt:
a) auf Wahlgräbern pro Stelle
in der Breite : 0,05 m bis maximal 0,08 m
in der Höhe : ab 0,12 m
in der Länge : 1,30 m x 2,50 m (einstellig) bis 2,60 m x 2,50 m (zweistellig)
b) auf Reihengräbern
in der Breite : 0,04 m bis maximal 0,08 m
in der Höhe : ab 0,12 m
in der Länge : 0,75 m x 1,80 m
c) und auf Urnengräbern
in der Breite : 0,03 m bis maximal 0,05 m
in der Höhe : ab 0,08 m
in der Länge : 1,00 m x 1,00 m
Der Einbau von Grabeinfassungen ist bei der Friedhofsverwaltung anzumelden und wird durch diese genehmigt.
(7) Pflegeleichte Reihen- und Wahlgräber
Die Grabplatte darf eine Größe von max. 0,5 m x 0,4 m und eine max. Neigung von 35 Grad nicht überschreiten.
(8) Urnenwandkammern
a) Form und Gestaltung regelt ausschließlich die Friedhofsverwaltung.
b) Auf den Verschlussplatten der Urnenkammern sind die Namen, Geburts- und Todesjahr des/der Verstorbenen anzubringen. Die Auswahl der Schriften
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(Größe, Farbe des Schrifttyps) wird durch die Friedhofsverwaltung vorgegeben.
c) Nicht zulässig ist das Anbringen und Aufstellen von weiteren Grabausstattungen wie Kerzen, Blumen, Vasen und Ornamenten. d) Diese zusätzlichen Grabausstattungen dürfen nur auf der davor aufgestellten Blumenbank (Sockel) aufgestellt, bzw. abgelegt werden.
(9) Baumbestattung
Die Kennzeichnung der Grabstätte erfolgt ausschließlich auf einer von dem Friedhofsträger festgelegten Fläche im Umfeld des Baumes auf einer bereitgestellten Säule (Reihengrab) oder einem für jede Grabstätte bereitgestellten Stein (Wahlgrab). Hierauf kann ein Messingschild mit entsprechenden Angaben des Toten (Name, Vorname, Geburts- und Sterbedaten) gemäß Angaben des Totenfürsorgeberechtigten angebracht werden. Stein und Schild wird von dem Friedhofsträger kostenpflichtig zur Verfügung gestellt. Das Ablegen von Grabschmuck ist nur anlässlich einer Beisetzung oder zu Gedenktagen (November) gestattet. Verwelkte Blumen, Gestecke oder Kränze sind spätestens nach vier Wochen zu entfernen. Insbesondere ist es nicht gestattet:
- Grabmale, Gedenksteine oder Baulichkeiten zu errichten
- Kränze, Grabschmuck oder Erinnerungsstücke niederzulegen
- Kerzen oder Lampen aufzustellen
- von nicht autorisierten Personen Anpflanzungen vorzunehmen.
(10) Ausnahmen
Soweit es die Friedhofsverwaltung unter Beachtung des § 22 für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen von den Vorschriften des Abs. 1-4 und auch sonstige bauliche Anlagen als Ausnahme im Einzelfall zulassen.
(11) Für alle Grabstätten gilt:
a) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden. b) Grabmäler und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie die Voraussetzungen des § 4 a Bestattungsgesetz NRW erfüllen. c) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:
- Grabmale müssen den Anforderungen der Richtlinien für das Erstellen und Prüfen von Grabmalanlagen in der jeweils gültigen Fassung entsprechen.
- Stehende Grabmale müssen eine zweifache Verdübelung haben.
- Die Grabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein.
- Nicht zugelassen sind alle vorstehend nicht aufgeführten Materialien, Zutaten, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten, insbesondere Beton, Glas, Emaille, Kunststoff und Farben.
§ 25 Paragraph 25
Errichtung und Änderung baulicher Anlagen
(1) Die Errichtung sowie jede Veränderung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen auf dem Friedhof bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Friedhofträgers. Dies gilt auch für provisorische Grabmale, sofern sie größer als 0,15 m x 0,30 m sind. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten die Grabnummernkarte vorzulegen, bei Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Dem Antrag sind folgende Unterlagen zweifach beizufügen:
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- Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht unter Angabe der Maß, des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung; bei der Anbringung eines QR-Codes oder eines anderen vergleichbaren maschinenlesbaren Verweises ist der Inhalt der hinterlegten Internetseite zum Zeitpunkt des Antrags vollständig anzugeben; und
- soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Bilder der Schrift, der Ornamente und der Symbole mit Bezugsmaßstab unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.
In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1 : 10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.
(3) Im Fall von Grabmälern und Grabeinfassungen aus Naturstein ist dem Friedhofsträger mit dem Antrag entweder eine Bestätigung darüber, dass das Material aus einem Staat stammt, in dem bei der Herstellung von Naturstein nicht gegen das Übereinkommen Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit verstoßen wird (Positiv-Liste), oder die Bestätigung einer anerkannten Zertifizierungsstelle darüber, dass die Herstellung ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit erfolgte, und die Steine durch das Aufbringen eines Siegels oder in anderer Weise unveränderlich als zertifiziert gekennzeichnet sind, vorzulegen. (4) Ein Übergang der Planungsverantwortung auf den Friedhofsträger ist mit der Erteilung der Zustimmung nicht verbunden. (5) Die Zustimmung erlischt, wenn die Tätigkeit nicht binnen eines Jahres ausgeführt wird. (6) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung oder Bestattung verwendet werden.
§ 26 Paragraph 26
Anlieferung
(1) Die Grabmale oder sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen sind so zu liefern, dass sie am Friedhofseingang von dem Friedhofsträger überprüft werden können; Einzelheiten hierzu kann die Friedhofsverwaltung bestimmen.
§ 27 Paragraph 27
Fundamentierung und Befestigung
(1) Zum Schutz der Allgemeinheit und des Nutzungsberechtigten sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen wie Grabeinfassungen nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks gemäß der Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal) des DENAK Deutsche Naturstein Akademie e.V. in der ab Okt. 2018 gültigen Fassung einzubringen. (2) Die Einbringung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen darf nur durch zuverlässige Gewerbetreibende im Sinne des § 8 Abs. 6 Sätze 1 bis 3 erfolgen, die für diese Tätigkeit über einen gegenüber dem Friedhofsträger nachgewiesenen Betriebshaftpflichtversicherungsschutz im Sinne des § 102 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) mit Deckungssummen in Höhe von mindestens einer Million Euro je Schadensfall sowohl für Personen- als auch für Sachschäden verfügen. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen, wenn sichergestellt ist, dass eine sonstige fachkundige Per-
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son mit im Wesentlichen wirkungsgleichem und gegenüber dem Friedhofsträger nachgewiesenen Haftpflichtversicherungsschutz (zum Beispiel ein Ingenieur) die Maßnahme begleitet und sie gegenüber dem Friedhofsträger verantwortet.
§ 28 Paragraph 28
Gewährleistung der Sicherheit
(1) Der Friedhofsträger sorgt für die Anwendung der Vorschriften über den Denkmalschutz auch auf dem Friedhof. (2) Die Grabmale oder sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen sind durch den Nutzungsberechtigten (Nutzungsberechtigte gem. Verleihungsurkunde bzw. Inhaber Grabnummernkarte) in verkehrssicheren Zustand zu halten. (3) Der Nutzungsberechtigte ist für jeden Schaden verantwortlich, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird. Die Haftung des Friedhofträgers im Außenverhältnis bleibt unberührt. Im Innenverhältnis haftet der Nutzungsberechtigte dem Friedhofsträger gegenüber allein, soweit letzteren nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft. (4) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen sowie Grabeinfassungen oder Teilen davon gefährdet, ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Friedhofsträger auf Kosten des Nutzungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen und Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsträgers nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsträger berechtigt, das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage oder Teile davon auf Kosten des Nutzungsberechtigten im Wege der Verwaltungsvollstreckung zu entfernen. Der Friedhofsträger ist verpflichtet, diese Gegenstände unter schriftlicher Aufforderung zur Abholung drei Monate auf Kosten des Nutzungsberechtigten aufzubewahren; anschließend gilt § 29 Abs. 2 Satz 3 entsprechend. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird. (5) Der Friedhofsträger ist dazu berechtigt, seine Forderungen per Verwaltungsakt durchzusetzen. (6) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz und –pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.
§ 29 VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
Entfernung
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale und sonstige bauliche Anlagen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Bei Grabmalen im Sinne des § 28 Abs. 6 kann die Friedhofsverwaltung die Zustimmung versagen. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit, Nutzungsrechts oder der Entziehung des Nutzungsrechtes werden, unter Einhaltung der in Absatz 3 genannten Frist, Grabmale und sonstige bauli-
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che Anlagen einschließlich der Fundamente und Befestigungsmaterialien sowie vorhandener Grabschmuck vom Friedhofsträger entfernt. Die Kosten hierfür hat der Nutzungsberechtigte zu tragen. Die Abräumgebühr wird bereits mit der Grabnutzungsgebühr erhoben. Für Grabstätten, die vor dem 01.01.2018 aufgestellt worden sind, wird die Abräumgebühr erst nach erfolgter Abräumung durch den Friedhofsträger erhoben (Gebührentarif (6) zum § 1 der Friedhofsgebührenordnung).
(3) Die nutzungsberechtigte Person erhält innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts die Möglichkeit, Grabmale, Befestigungsmaterialien, vorhandenen Grabschmuck und sonstige bauliche Anlagen vom Grab zu entfernen. Der Friedhofsträger ist nicht verpflichtet, ein Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren; Die vorhandenen Gegenstände fallen nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist entschädigungslos in das Eigentum des Friedhofsträgers
(4) Im Fall der Errichtung oder Änderung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen unter Verstoß gegen die in § 8 Absatz 5 Satz 1, § 8 Absatz 6 Satz 1, § 25 Absätze 1 bis 3 und § 26 geregelten Verhaltenspflichten gelten die Regelungen in § 28 Absatz 4 Sätze 3 bis 5 und § 28 Absatz 5 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Frist im Sinne des § 28 Absatz 4 Satz 3 drei Monate nicht unterschreiten darf.
VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 30 Paragraph 30
Herrichtung und Unterhaltung
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 22 Abs. 1 hergerichtet und dauernd in würdigem Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.
(2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten sind dergestalt zu bepflanzen, dass andere Grabstätten sowie öffentliche Anlagen und Wege nicht beeinträchtigt werden. Insbesondere Bäume und Sträucher dürfen in der Höhe 2 Meter ab Erdboden und in der Breite die Außenmaße der Grabstelle nicht überschreiten.
(3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf des Nutzungsrechts.
(4) Die Grabstätten sind innerhalb von 3 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts herzurichten.
(5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger.
(6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.
(7) Kunststoffe und sonstige nicht biologisch abbaubare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der
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Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Abweichend von Satz 1 ist die Verwendung von Grabvasen, Markierungszeichen, Gießkannen und anderem Kleinzubehör zulässig. Solche Gegenstände sind nach Ende des Gebrauchs vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung vorgesehenen Behältnissen abzulegen.
§ 31 Paragraph 31
Vorzeitige Rückgabe des Nutzungsrechtes
(1) Das Nutzungsrecht kann in besonders begründeten Fällen auf Antrag an den Friedhofsträger zurückgegeben werden. Der Antrag auf Rückgabe ist von dem Nutzungsberechtigten schriftlich oder mündlich zur Niederschrift bei der Friedhofsverwaltung zu stellen. Der Friedhofsträger entscheidet über den Antrag.
(2) Ist die Ruhezeit an der Grabstelle noch nicht abgelaufen, so werden Gebühren für die vorzeitige Rückgabe des Nutzungsrechtes für jedes Jahr der noch verbleibenden Ruhezeit berechnet. Die Ruhezeiten ergeben sich gem. § 11 und bleiben durch Rückgabe des Nutzungsrechtes unberührt. Das Nutzungsrecht kann nur entschädigungslos zurückgegeben werden.
(3) Nach Abgabe des Rückgabeantrages und Zustimmung des Friedhofsträgers sind die auf der Grabstelle befindlichen Grabmal und Grabmalanlagen von dem Nutzungsberechtigten, deren Nutzungsrecht vor dem 01.01.2018 geschlossen wurde, innerhalb einer mit der Friedhofsverwaltung vereinbarten Frist vollständig zu entfernen. Gegen Gebühr kann der Friedhofsträger mit dem Abräumen der Grabstätte beauftragt werden. Dies ist in dem Antrag nach Abs. 1 schriftlich anzuzeigen. (Für ab dem 01.01.2018 erworbene Grabstellen ist diese Gebühr bereits in der Grabnutzungsgebühr erhoben.) Wird die Grabstelle nicht oder nicht vollständig innerhalb der vereinbarten Frist vom Nutzungsberechtigten abgeräumt, ist der Friedhofsträger berechtigt die Grabstätte ohne weitere Nachricht selbst abzuräumen und die entsprechende Gebühr hierfür bei dem dann ehemals Nutzungsberechtigten zu erheben. Vorhandene Gegenstände gehen in das Eigentum des Friedhofsträgers über. Die durch die Baumschutzsatzung der Stadt Oer-Erkenschwick geschützten Bäume dürfen nicht abgeräumt werden.
§ 32 Paragraph 32
Zusätzliche Gestaltungsvorschriften
(1) Die Grabstätten müssen in ihrer gesamten Fläche bepflanzt werden. Der Friedhofsträger kann für die Gestaltung durch Aushang besondere Vorgaben machen.
(2) Unzulässig ist a) das Pflanzen von Bäumen oder großwüchsigen Sträuchern; b) das Einfassen der Grabstätte mit Hecken, Steinen, Metall, Glas oder ähnlichem; c) das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen; d) das Aufstellen einer Bank oder sonstigen Sitzgelegenheit.
(3) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen.
§ 33 VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern
Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte trotz schriftlicher Aufforderung des Friedhofträgers nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, ist der Friedhofsträger berechtigt, die Herrichtung oder Pflege auf Kosten des Nutzungsberechtigten im Wege der Verwaltungsvollstreckung vorzunehmen oder vornehmen zu las-
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sen. Die Friedhofsverwaltung kann auch das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen, soweit sie den Nutzungsberechtigten schriftlich unter Fristsetzung hierauf hingewiesen hat. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.
(2) Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der Nutzungsberechtigte durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen. (3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt, ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen.
VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern
§ 34 Leichenhallen und ihre Benutzung
(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Toten bis zur Bestattung oder Beisetzung. (2) Leichenhallen dürfen nur mit Erlaubnis des Friedhofsträgers und in Begleitung dessen Personals betreten werden. Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Toten während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder – falls eine solche nicht stattfindet – der Bestattung oder Beisetzung endgültig zu schließen. § 35 Abs. 2 bleibt unberührt. (3) Die Särge der Toten mit meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
§ 35 Friedhofskapelle und Trauerfeier
(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Friedhofskapelle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden. Im Falle einer anonymen Bestattung ist die Teilnahme der engsten Angehörigen zulässig. Das Niederlegen von Blumengebinden und Kränzen ist unzulässig. (2) Auf Antrag des Totenfürsorgeberechtigten kann der Friedhofsträger gestatten, dass der Sarg während der Trauerfeier geöffnet wird. Satz 1 gilt nicht, wenn der Tote an einer ansteckenden übertragbaren Krankheit nach dem Infektionsschutzgesetz gelitten hat, die Leichenverwesung bereits begonnen hat oder die Ausstellung der Leiche der Totenwürde oder dem Pietätsempfinden der an der Trauerfeier Teilnehmenden widersprechen würde.
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(3) Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der Tote an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
(4) Jede Musik- und jede Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen bedarf der Zustimmung des Friedhofträgers. Die Auswahl der Musiker und der Darbietung muss gewährleisten, dass ein würdiger Rahmen gewahrt bleibt.
IX. Schlussvorschriften
§ 36 Paragraph 36
Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, über welche der Friedhofsträger bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf zwei Nutzungszeiten im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 1 seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit des zuletzt beigesetzten Toten.
§ 37 Paragraph 37
Gebühren
Für die Benutzung der durch den Friedhofsträgers verwalteten Waldfriedhofs und dessen Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 38 Paragraph 38
Haftung
Der Friedhofsträger haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet der Friedhofsträger nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt. Bei der Anbringung von QR-Codes oder vergleichbaren Codierungen bleibt der Nutzungsberechtigte für die Inhalte während der gesamten Nutzungszeit verantwortlich; der Friedhofsträger übernimmt keine Haftung für die Inhalte.
Für Schäden durch Naturereignisse, Diebstahl, Zerstörung durch fremde Hand, Bergbau oder andere Ursachen an den Grabstätten oder deren Zubehör ist der Friedhofsträger nicht haftbar. Ihm obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten.
§ 39 Paragraph 39
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
-
sich als Besucher entgegen § 7 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofes entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
-
die Verhaltensregeln des § 7 Abs. 2 missachtet,
-
entgegen § 7 Abs. 5 Veranstaltungen ohne vorherige Zustimmung des Friedhofsträgers durchführt,
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- als Gewerbetreibender
a) entgegen § 8 Abs. 5 Satz 1 ohne Anzeige gegenüber dem Friedhofsträger tätig wird b) trotz eines durch den Friedhofsträger nach § 8 Abs. 6 Satz 1 verhängten Tätigkeitsverbots tätig wird. c) außerhalb der in § 8 Abs. 3 Sätze 1 und 2 festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt, d) entgegen § 8 Abs. 4 Satz 1 Werkzeuge oder Materialien unzulässig lagert, e) entgegen § 8 Abs. 4 Satz 2 die Arbeits- und Lagerplätze nach Beendigung der Arbeiten nicht wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand versetzt, f) entgegen § 8 Abs. 4 Satz 3 gewerblich genutzte Geräte an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe reinigt, g) entgegen § 8 Abs. 2 Satz 1 keinen amtlichen Lichtbildausweis bei sich trägt oder nicht sicherstellt, dass Hilfspersonen einen amtlichen Lichtbildausweis bei sich tragen,
- eine Bestattung oder Beisetzung entgegen § 9 Abs. 1 Sätze 1 und 2 dem Friedhofsträger nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,
- ohne Zustimmung des Friedhofträgers den Vorschriften über die Sargpflicht in § 17 Abs. 1 Sätze 1 und 3 bis 4 zuwiderhandelt;
- entgegen § 25 Abs. 1 Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen wie Grabeinfassungen auf dem Friedhof ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Friedhofträgers errichtet oder verändert,
- entgegen § 25 Abs. 2 oder § 25 Abs. 3 Unterlagen nicht vorlegt,
- entgegen § 27 Abs. 1 Grabmale oder Grabeinfassungen einbringt,
- entgegen § 27 Abs. 2 bei der Einbringung von Grabmalen oder Grabeinfassungen nicht über den vorgeschriebenen Versicherungsschutz verfügt,
- entgegen § 28 Abs. 2 Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen nicht in verkehrssicheren Zustand erhält,
- entgegen § 29 Abs. 1 ohne Zustimmung des Friedhofträgers Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen wie Grabeinfassungen entfernt,
- entgegen § 30 Abs. 1 Grabstätten nicht herrichtet oder unterhält,
- entgegen § 30 Abs. 6 Pflanzenschutz- oder Unkrautbekämpfungsmittel verwendet;
- entgegen § 30 Abs. 7 nicht biologisch abbaubare Werkstoffe, insbesondere Kunststoffe, verwendet oder so beschaffendes Zubehör oder sonstigen Abraum oder Abfall nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einem Bußgeld von bis zu 1.000 Euro geahndet werden.
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§ 40 Anlagen:
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 01.10.2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die zuletzt gültige Friedhofsatzung außer Kraft.
Anlagen:
- Planauszug aus der deutschen Grundkarte
- Tätigkeitsanzeige
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende geänderte Friedhofssatzung der Stadt Oer-Erkenschwick wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen wird auf folgende Rechtsfolgen hingewiesen:
Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften nach der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann gegen diese Satzung oder sonstige ortsrechtliche Bestimmungen nach Ablauf von sechs Monaten seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt, b) die Satzung oder die sonstige ortsrechtliche Bestimmung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Oer-Erkenschwick, 18.10.2023
Wewers Bürgermeister
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Per Telefax: _________________
Stadt Oer-Erkenschwick Friedhofsverwaltung
Rathausplatz 1
45739 Oer-Erkenschwick
Betreff: Friedhofsarbeiten am Waldfriedhof
Telefon: _________________
Mobil: _________________
E-Mail: _________________
Datum: _________________
Anlage 2 zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen
TÄTIGKEITSANZEIGE
Erstmalige Ausführung von Friedhofsarbeiten in Ihrem Zuständigkeitsbereich
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir zeigen an, dass wir beabsichtigen, zu dem oben eingetragenen Datum erstmals Arbeiten auf einem der von Ihnen getragenen Friedhöfe auszuführen.
Ein Nachweis der bestehenden Betriebshaftpflichtversicherung ist in Kopie (Anlage) beigefügt.
Wir sind darüber informiert, dass eine ausdrückliche Zustimmung von Ihrer Seite nicht erfolgt und dementsprechend die Zustimmung als stillschweigend erteilt gilt, wenn nichts anders mitgeteilt wird.
Der Inhalt Ihrer Friedhofsatzung ist uns bekannt und wird vollständig akzeptiert.
Mit freundlichen Grüßen
(Name)
(Unterschrift)
Anlage: Versicherungsbescheinigung
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