Friedhofsgebuehren Ochsenfurt

Friedhofssatzung und Gebührenordnung fuer Ochsenfurt

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Gebührenordnung

Gebührenordnung

5 Abschnitte.

§ 1 Gebührenpflicht und Gebührenarten

(1) Die Stadt Ochsenfurt erhebt für die Benutzung ihrer Friedhöfe und für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren.

(2) Als Gebühren werden erhoben:

  1. Grabnutzungsgebühren (§ 4),
  2. Bestattungsgebühren (§ 5),
  3. sonstige Gebühren (§ 6)

§ 2 Gebührenpflichtige/r

(1) Gebührenpflichtig ist,

  1. wer den Antrag auf Benutzung des Friedhofes und der Bestattungseinrichtung gestellt hat,
  2. wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat,
  3. wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt,
  4. wer als nutzungsberechtigte Person das Nutzungsrecht verlängert,
  5. wer sich der Stadt Ochsenfurt gegenüber zur Übernahme der Kosten verpflichtet hat,
  6. wer nach dem Bestattungsgesetz in Verbindung mit der Bestattungsverordnung bestattungs- und somit kostentragungspflichtig ist.

(2) Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner.

§ 3 Entstehen und Fälligkeit der Gebühr

(1) Die Grabnutzungsgebühr (§ 4) entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabes, und zwar

  1. bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist,
  2. bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Verlängerung,
  3. bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist. Die Berechnung erfolgt monatsgenau und beginnt jeweils mit dem 1. des folgenden Monats.

(2) Die Gebühren sind für den gesamten Zeitraum der beantragten oder erforderliche Nutzung im Voraus zu entrichten. Während der Laufzeit erfolgende Gebührenänderungen haben keine Auswirkung auf bereits bezahlte Gebühren.

(3) Die Bestattungsgebühren (§ 5) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung.

(4) Die sonstigen Gebühren (§ 6) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung.

(5) Die Gebühren werden zum Zeitpunkt des Entstehens fällig und sind zu diesem Zeitpunkt sicher zu stellen. Die Gebühren sind einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides zu begleichen.

(6) Sind die finanziellen Mittel nicht hinreichend sichergestellt, werden die Leistungen durchgeführt, die den niedrigsten Gebühren entsprechen.

II. Einzelne Gebühren

(1) Die Gebühr für die volle Nutzungsdauer nach § 15 der Friedhofs- und Bestattungssatzung beträgt für ein/e:

1. Einzelgrab bis 1,30 m Breite 890,00 Euro
2. Einzelgrab ab 1,30 m Breite 990,00 Euro
3. Doppelgrab bis 2,40 m Breite 1.530,00 Euro
4. Doppelgrab ab 2,40 m Breite 2.100,00 Euro
5. Kindergrab 440,00 Euro
6. ausgemauerte Grabstätte (Gruft) 2.670,00 Euro
7. Urnenrasengrab bis zu 2 Urnen 590,00 Euro
8. Urnenerdgrab bis zu 4 Urnen 810,00 Euro
9. Urnennische bis zu 2 Urnen 980,00 Euro
10. Urnennische bis zu 4 Urnen 1.190,00 Euro

(2) Für die Verlängerung des Grabnutzungsrechts ist die Grabgebühr anteilmäßig entsprechend den zusätzlichen Nutzungsjahren zu erheben. Die Mindestdauer für eine Verlängerung beträgt fünf Jahre, die maximale Verlängerungsdauer entspricht der Zeit des Nutzungsrechts an einer Grabstätte nach § 15 Abs. 1 der Friedhofs- und Bestattungssatzung.

(3) Erstreckt sich die Ruhefrist über die Dauer des Grabnutzungsrechts hinaus, so ist die zur Verlängerung des Nutzungsrechts festgesetzte Gebühr anteilig bis zum Ablauf der Ruhefrist im Voraus zu entrichten.

(4) Bei einer vorzeitigen Grabrückgabe erfolgt keine Rückerstattung der Gebühren.

§ 5 Bestattungsgebühren

(1) Für Sarg- und Urnenbestattungen, sowie Verlegungen von Leichen, Gebeinen und Urnen sind folgende Gebühren zu entrichten:

1. Erdbestattung erwachsene Person 880,00 Euro
2. Erdbestattung Kind 580,00 Euro
3. Bestattung Totgeburt 300,00 Euro
4. Erdbestattung: Zuschlag für Tieferlegung 29,00 Euro
5. Sargbestattung in ausgemauerter Grabstätte (Gruft) 880,00 Euro
6. Urnenbestattung in ausgemauerter Grabstätte (Gruft) 400,00 Euro
7. Bestattung im Urnenrasengrab 340,00 Euro
8. Bestattung im Urnenerdgrab 400,00 Euro
9. Bestattung in Urnennische 340,00 Euro
10. Zuschlag für Bestattungen an Samstagen 260,00 Euro
11. Exhumierung/Umbettung einer Leiche 870,00 Euro
12. Ausgraben einer Urne 200,00 Euro
13. Tieferlegung von Leichenresten 510,00 Euro

§ 6 Sonstige Gebühren

(1) Die Gebühr beträgt für

  1. die Genehmigung zum Befahren der Friedhöfe (§ 7 Abs. 2 Friedhofs- und Bestattungssatzung) 50,00 Euro,
  2. das Umschreibung eines Grabnutzungsrechtes (§ 15 Abs. 5 Friedhofs- und Bestattungssatzung) 10,00 Euro,
  3. das Ausstellen einer Graburkunde (§ 15 Abs. 7 Friedhofssatzung) 10,00 Euro,
  4. die Genehmigung eines Grabdenkmals inkl. jährlicher Standfestigkeitskontrolle (§ 27 Abs. 1 Friedhofs- und Bestattungssatzung) 50,00 Euro,
  5. die Benutzung der Leichenhallen (§ 33 Abs. 1 Friedhofs- und Bestattungssatzung) 68,00 Euro pro angefangenem Tag,
  6. die Benutzung der Aussegnungshalle für Trauerfeiern (§ 34 Friedhofs- und Bestattungssatzung) 150,00 Euro,
  7. die Benutzung der Kühlung 20,00 Euro pro angefangenem Tag,
  8. die Beisetzung von Leichenresten, die von auswärts überführt werden, 400,00 Euro,
  9. Ausnahmebewilligung und Einzelanordnungen 30,00 Euro,
  10. ein Fundament Einfachgrab 39,00 Euro,
  11. ein Fundament Doppelgrab 78,00 Euro.

(2) Für sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, werden gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen. Das für solche Leistungen erhobene Entgelt bestimmt sich nach den tatsächlichen

Aufwendungen. Das gilt auch dann, wenn eine Vereinbarung nicht getroffen wurde.

III. Schlussbestimmungen

(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2022 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 17.12.1982 i.d.F. vom 06.05.2013 außer Kraft.

Ochsenfurt, den 23.12.2021 STADT OCHSENFURT

Peter Juks

  1. Bürgermeister

Bekanntmachungsvermerk

Die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen der Stadt Ochsenfurt (Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung) wurde vom 23. Dezember 2021 bis 12. Januar 2022 im Rathaus, Zimmer Nr. 3 (EG) öffentlich zur Einsichtnahme niedergelegt. Auf die Niederlegung wurde durch Bekanntmachung vom 23.12.2021 hingewiesen. Die Bekanntmachung wurde am 23.12.2021 an den amtlichen Anschlagtafeln angeheftet und am 13. Januar 2022 wieder entfernt. Die Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung ist zum 01.01.2022 in Kraft getreten.

Ochsenfurt, den 13. Januar 2022

STADT OCHSENFURT

Peter Juks

  1. Bürgermeister

Paragraph 01

(1) Die Stadt Ochsenfurt erhebt für die Benutzung ihrer Friedhöfe und für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren.

(2) Als Gebühren werden erhoben:

  1. Grabnutzungsgebühren (§ 4),
  2. Bestattungsgebühren (§ 5),
  3. sonstige Gebühren (§ 6)

Paragraph 02

(1) Gebührenpflichtig ist,

  1. wer den Antrag auf Benutzung des Friedhofes und der Bestattungseinrichtung gestellt hat,
  2. wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat,
  3. wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt,
  4. wer als nutzungsberechtigte Person das Nutzungsrecht verlängert,
  5. wer sich der Stadt Ochsenfurt gegenüber zur Übernahme der Kosten verpflichtet hat,
  6. wer nach dem Bestattungsgesetz in Verbindung mit der Bestattungsverordnung bestattungs- und somit kostentragungspflichtig ist.

(2) Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner.

Paragraph 03

(1) Die Grabnutzungsgebühr (§ 4) entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabes, und zwar

  1. bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist,
  2. bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Verlängerung,
  3. bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist. Die Berechnung erfolgt monatsgenau und beginnt jeweils mit dem 1. des folgenden Monats.

(2) Die Gebühren sind für den gesamten Zeitraum der beantragten oder erforderliche Nutzung im Voraus zu entrichten. Während der Laufzeit erfolgende Gebührenänderungen haben keine Auswirkung auf bereits bezahlte Gebühren.

(3) Die Bestattungsgebühren (§ 5) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung.

(4) Die sonstigen Gebühren (§ 6) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung.

(5) Die Gebühren werden zum Zeitpunkt des Entstehens fällig und sind zu diesem Zeitpunkt sicher zu stellen. Die Gebühren sind einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides zu begleichen.

(6) Sind die finanziellen Mittel nicht hinreichend sichergestellt, werden die Leistungen durchgeführt, die den niedrigsten Gebühren entsprechen.

II. Einzelne Gebühren

(1) Die Gebühr für die volle Nutzungsdauer nach § 15 der Friedhofs- und Bestattungssatzung beträgt für ein/e:

1. Einzelgrab bis 1,30 m Breite 890,00 Euro
2. Einzelgrab ab 1,30 m Breite 990,00 Euro
3. Doppelgrab bis 2,40 m Breite 1.530,00 Euro
4. Doppelgrab ab 2,40 m Breite 2.100,00 Euro
5. Kindergrab 440,00 Euro
6. ausgemauerte Grabstätte (Gruft) 2.670,00 Euro
7. Urnenrasengrab bis zu 2 Urnen 590,00 Euro
8. Urnenerdgrab bis zu 4 Urnen 810,00 Euro
9. Urnennische bis zu 2 Urnen 980,00 Euro
10. Urnennische bis zu 4 Urnen 1.190,00 Euro

(2) Für die Verlängerung des Grabnutzungsrechts ist die Grabgebühr anteilmäßig entsprechend den zusätzlichen Nutzungsjahren zu erheben. Die Mindestdauer für eine Verlängerung beträgt fünf Jahre, die maximale Verlängerungsdauer entspricht der Zeit des Nutzungsrechts an einer Grabstätte nach § 15 Abs. 1 der Friedhofs- und Bestattungssatzung.

(3) Erstreckt sich die Ruhefrist über die Dauer des Grabnutzungsrechts hinaus, so ist die zur Verlängerung des Nutzungsrechts festgesetzte Gebühr anteilig bis zum Ablauf der Ruhefrist im Voraus zu entrichten.

(4) Bei einer vorzeitigen Grabrückgabe erfolgt keine Rückerstattung der Gebühren.

Paragraph 05

(1) Für Sarg- und Urnenbestattungen, sowie Verlegungen von Leichen, Gebeinen und Urnen sind folgende Gebühren zu entrichten:

1. Erdbestattung erwachsene Person 880,00 Euro
2. Erdbestattung Kind 580,00 Euro
3. Bestattung Totgeburt 300,00 Euro
4. Erdbestattung: Zuschlag für Tieferlegung 29,00 Euro
5. Sargbestattung in ausgemauerter Grabstätte (Gruft) 880,00 Euro
6. Urnenbestattung in ausgemauerter Grabstätte (Gruft) 400,00 Euro
7. Bestattung im Urnenrasengrab 340,00 Euro
8. Bestattung im Urnenerdgrab 400,00 Euro
9. Bestattung in Urnennische 340,00 Euro
10. Zuschlag für Bestattungen an Samstagen 260,00 Euro
11. Exhumierung/Umbettung einer Leiche 870,00 Euro
12. Ausgraben einer Urne 200,00 Euro
13. Tieferlegung von Leichenresten 510,00 Euro

Paragraph 06

(1) Die Gebühr beträgt für

  1. die Genehmigung zum Befahren der Friedhöfe (§ 7 Abs. 2 Friedhofs- und Bestattungssatzung) 50,00 Euro,
  2. das Umschreibung eines Grabnutzungsrechtes (§ 15 Abs. 5 Friedhofs- und Bestattungssatzung) 10,00 Euro,
  3. das Ausstellen einer Graburkunde (§ 15 Abs. 7 Friedhofssatzung) 10,00 Euro,
  4. die Genehmigung eines Grabdenkmals inkl. jährlicher Standfestigkeitskontrolle (§ 27 Abs. 1 Friedhofs- und Bestattungssatzung) 50,00 Euro,
  5. die Benutzung der Leichenhallen (§ 33 Abs. 1 Friedhofs- und Bestattungssatzung) 68,00 Euro pro angefangenem Tag,
  6. die Benutzung der Aussegnungshalle für Trauerfeiern (§ 34 Friedhofs- und Bestattungssatzung) 150,00 Euro,
  7. die Benutzung der Kühlung 20,00 Euro pro angefangenem Tag,
  8. die Beisetzung von Leichenresten, die von auswärts überführt werden, 400,00 Euro,
  9. Ausnahmebewilligung und Einzelanordnungen 30,00 Euro,
  10. ein Fundament Einfachgrab 39,00 Euro,
  11. ein Fundament Doppelgrab 78,00 Euro.

(2) Für sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, werden gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen. Das für solche Leistungen erhobene Entgelt bestimmt sich nach den tatsächlichen

Aufwendungen. Das gilt auch dann, wenn eine Vereinbarung nicht getroffen wurde.

III. Schlussbestimmungen

(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2022 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 17.12.1982 i.d.F. vom 06.05.2013 außer Kraft.

Ochsenfurt, den 23.12.2021 STADT OCHSENFURT

Peter Juks

  1. Bürgermeister

Bekanntmachungsvermerk

Die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen der Stadt Ochsenfurt (Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung) wurde vom 23. Dezember 2021 bis 12. Januar 2022 im Rathaus, Zimmer Nr. 3 (EG) öffentlich zur Einsichtnahme niedergelegt. Auf die Niederlegung wurde durch Bekanntmachung vom 23.12.2021 hingewiesen. Die Bekanntmachung wurde am 23.12.2021 an den amtlichen Anschlagtafeln angeheftet und am 13. Januar 2022 wieder entfernt. Die Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung ist zum 01.01.2022 in Kraft getreten.

Ochsenfurt, den 13. Januar 2022

STADT OCHSENFURT

Peter Juks

  1. Bürgermeister

Friedhofssatzung

Friedhofssatzung

40 Abschnitte.

§ 1 Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für die folgenden, im Gebiet der Stadt Ochsenfurt gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe und Friedhofsteile, einschließlich der Leichenhallen:

  1. Friedhof Ochsenfurt
  2. Friedhof Darstadt
  3. Friedhof Erlach
  4. Friedhof Goßmannsdorf
  5. Friedhof Hohestadt
  6. Friedhof Kleinochsenfurt

Die Satzung gilt für die kirchlichen Friedhöfe in Hopferstadt und Zeubelried, deren Verwaltung die Stadt Ochsenfurt vertraglich übernommen hat.

§ 2 Friedhofszweck

(1) Die Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der Stadt Ochsenfurt und in ihrer Hauptfunktion Bestandteil der Daseinsvorsorge. Sie dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen und Einwohner der Stadt Ochsenfurt waren oder ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Die Bestattung anderer Personen kann mit Genehmigung der Stadt Ochsenfurt erfolgen.

(2) Die Friedhöfe nehmen aufgrund ihres Grünanteils wichtige Umwelt- und Naturschutzfunktionen im Interesse der Allgemeinheit wahr. Die Friedhöfe erfüllen außerdem kulturhistorische und soziale Funktionen sowie Erholungs- und Wirtschaftsfunktionen.

§ 3 Begrifflichkeiten

  1. Bestattung Bei der Bestattung handelt es sich um die Übergabe des menschlichen Leichnams oder Leichenteilen in Sarg bzw. Leichentuch an die Elemente (Erde/Wasser/Feuer) sowie die Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde bzw. in Urnenfächern und Grabkammern. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab eingefüllt oder das Urnenfach/die Grabkammer geschlossen ist. Die Bestattung ist gegliedert in Feuer- und Erdbestattung.

  2. Beisetzung Die Beisetzung umfasst das direkte Handeln vor Ort und wird als Tätigkeit der Versenkung eines Sarges oder einer Urne bezeichnet.

  3. Grabstelle Die Grabstelle umschreibt die kleinste Einheit der Fläche für die Beisetzung einer verstorbenen Person.

  4. Grabstätte Die Grabstätte bezeichnet den Standort des Grabes und kann eine oder mehrere Grabstellen beinhalten.

  5. Nutzungsberechtigte Person Nutzungsberechtigte Person ist die Person, die das Recht hat, über die Bestattung in der Grabstätte zu verfügen, in der Grabstätte selbst bestattet zu werden, über die Gestaltung der Grabstätte im Rahmen der in dieser Satzung enthaltenen und auf ihr beruhenden Vorschriften zu entscheiden und die das Recht über die Pflege der Grabstätte im Rahmen dieser Satzung erhalten hat.

  6. Nutzungszeit Nutzungszeit umfasst die Zeitspanne, innerhalb derer die Grabstätte von der nutzungsberechtigten Person genutzt werden darf.

  7. Ruhezeit Ruhezeit ist die Zeitspanne, innerhalb derer die Grabstelle in einer Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.

§ 4 Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können aus wichtigem öffentlichem Interesse geschlossen oder entwidmet werden. Durch Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Besteht die Absicht der Schließung, so werden über den Tag der Schließung hinaus keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wieder erteilt. Durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung.

(2) Die Stadt Ochsenfurt kann die Schließung ihrer Friedhöfe verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattungen entgegenstehen.

(3) Die Stadt Ochsenfurt kann die Entwidmung verfügen, wenn alle Nutzungsrechte und Ruhefristen abgelaufen sind.

(4) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte aufgehoben oder im Einvernehmen mit den berechtigten Personen abgelöst werden sollen, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte an anderen Grabstätten auch Umbettungen ohne Kosten für die nutzungsberechtigte Person möglich.

(5) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die

Entwidmung sind öffentlich bekanntzumachen.

II. Ordnungsvorschriften

§ 5 Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind tagsüber während den an den Eingängen bekanntgegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.

(2) Die Stadt Ochsenfurt kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen, einschränken oder erweitern.

§ 6 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jede Person hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes und der Achtung der Persönlichkeitsrechte der Angehörigen und Besucherinnen und Besucher entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,

  1. Flächen und Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; ausgenommen ist das Befahren mit Fahrzeugen mit Sondergenehmigungen und Fahrzeugen, die zur Fortbewegung aus gesundheitlichen Gründen zwingend erforderlich sind. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Friedhofsbereich beträgt Schritttempo,

  2. Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen zu verkaufen, sowie Dienstleistungen anzubieten,

  3. an Sonn- oder Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,

  4. Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken, zu erstellen,

  5. Druckschriften zu verteilen, sofern diese nicht für die Durchführung der Bestattung erforderlich sind,

  6. Erdaushub und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen unsortiert abzulagern oder Abfall von außen auf den Friedhof zu verbringen,

  7. den Friedhof, seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen, Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten (außer zur Pflege der

eigenen Grabstätte),

  1. sich mit und ohne Spielgerät sportlich zu betätigen,
  2. auf Rasenflächen zu lagern,
  3. Musikinstrumente zu spielen oder Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar zu betreiben, außer im Rahmen von Bestattungen,
  4. Tiere mitzubringen, ausgenommen angeleinte Assistenzhunde,
  5. der Würde des Ortes nicht entsprechende Gefäße (z. B. Konservendosen, Plastik- und Glasflaschen sowie ähnliche Gegenstände) auf Gräbern ohne Erlaubnis aufzustellen oder solche Gefäße, Gießkannen und Gerätschaften zwischen den Gräbern bzw. Hecken aufzubewahren.

(3) Die Friedhofsverwaltung kann in begründeten Fällen nach pflichtgemäßem Ermessen Ausnahmen von Absatz 2 zulassen.

(4) Totengedenkfeiern und andere nicht im Zusammenhang mit einer Bestattung stehende Veranstaltungen bedürfen einer vorherigen Anzeige, die sieben Tage vorher bei der Stadt Ochsenfurt anzuzeigen ist.

§ 7 Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer

(1) Jede Dienstleistungserbringerin und jeder Dienstleistungserbringer hat vor Aufnahme ihrer bzw. seiner Tätigkeit auf dem Friedhof oder seiner Einrichtungen, von der eine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen kann, insbesondere Steinmetzinnen und Steinmetze und Steinbildhauerinnen und Steinbildhauer, diese Tätigkeit und ihren Umfang in Textform der Friedhofsverwaltung anzuzeigen. Auf Verlangen der Friedhofsverwaltung ist das Bestehen einer Haftpflichtversicherung nachzuweisen. (2) Für das Befahren des Friedhofes ist eine Befahrerlaubnis bei der Stadt Ochsenfurt einzuholen. (3) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze in einem ordnungsgemäßen Zustand zu hinterlassen. Die Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer dürfen keinerlei Abfall und Erdaushub ablagern. (4) Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Absätze 1 und 3 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen der Absätze 1 oder 3 ganz oder teilweise

nicht mehr gegeben sind, kann die Stadt Ochsenfurt ein weiteres Tätigwerden auf den Friedhöfen untersagen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.

III. Bestattungsvorschriften

§ 8 Bestattung, Anzeigepflicht und Bestattungspflicht

(1) Jede Bestattung ist bei der Stadt Ochsenfurt unverzüglich nach Eintritt des Todes, jedoch mindestens 48 Stunden vor Beginn der Bestattung, zu beantragen. Der Beantragung sind durch die Antragstellerin bzw. den Antragsteller die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Wird eine Bestattung in einer erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Stadt Ochsenfurt in Absprache mit den Hinterbliebenen und/oder dem beauftragten Bestattungsunternehmen und ggf. dem zuständigen Pfarramt fest. In der Regel finden Beisetzungen von Montag bis einschließlich Freitag statt. Beerdigungen an Samstagen sollen nur in Ausnahmefällen erfolgen.

§ 9 Särge, Urnen und Überurnen

(1) Erdbestattungen sind in Särgen, Urnenbestattungen in Urnen vorzunehmen.

(2) Bei jeder Bestattung müssen die Särge, die Sargausstattung, die Bekleidung der verstorbenen Person, die Urnen oder Überurnen so beschaffen sein, dass sie die Verwesung bzw. Zersetzung innerhalb der Ruhefrist ermöglichen. Insbesondere dürfen sie nicht die Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nachteilig verändern.

(3) Aus religiösen Gründen kann von der Sargbestattung nach Absatz 1 eine Ausnahme zugelassen werden (z.B. Leichentuch). Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Die Größe der Särge soll entsprechend der ausgewählten Größe der Grabstätte gewählt werden.

(5) Für die Bestattung in Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.

(6) Die Größe der Urne soll entsprechend der ausgewählten Größe der Grabstätte gewählt werden.

§ 10 Ausheben der Gräber und weitere hoheitliche Tätigkeiten

(1) Die Grabstelle wird von der Stadt Ochsenfurt für die Bestattung vorbereitet und wieder geschlossen. Die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf den städtischen Friedhöfen sind von der Stadt Ochsenfurt hoheitlich auszuführen, insbesondere

  1. das Öffnen und Schließen des Grabes,
  2. das Versenken des Sarges und die Beisetzung von Urnen,
  3. die Überführung des Sarges/der Urne von der Aussegnungshalle/Leichenhaus zur Grabstätte, einschließlich der Stellung der Träger und Trägerinnen,
  4. das Aufbahren des Sarges in der Aussegnungshalle oder im Leichenhaus
  5. das Aufbahren der Urne in der der Aussegnungshalle, im Leichenhaus oder am Grab
  6. die Ausgrabung und Umbettung (Exhumierung von Leichen und Gebeinen sowie Urnen), einschließlich notwendiger Umsargungen.

Die Stadt Ochsenfurt kann mit der Durchführung der hoheitlichen Tätigkeiten ein Bestattungsunternehmen als Erfüllungsgehilfen beauftragen.

(2) Die für die Bestattung vorgesehene Grabstelle ist - soweit erforderlich - durch die nutzungsberechtigte Person rechtzeitig, d. h. mindestens 36 Stunden vor einer Bestattung von pflanzlichem Bewuchs, Grabmalen o. ä. zu räumen.

(3) Sofern beim Ausheben der Grabstelle Grabmale o.ä. durch die Stadt Ochsenfurt entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch die nutzungsberechtigte Person der Stadt Ochsenfurt zu erstatten.

§ 11 Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit für Leichen beträgt auf allen Friedhöfen grundsätzlich 20 Jahre. In den gelb-markierten Bereichen des Friedhofs Ochsenfurt (Anlage 1) beträgt die Ruhefrist 50 Jahre. Bei Leichen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr und bei tot geborenen Kindern beträgt die Ruhezeit 15 Jahre.

(2) Die Ruhezeit für Aschen beträgt auf allen Friedhöfen 10 Jahre.

(3) Die Dauer der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

§ 12 Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Die Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der

sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Genehmigung der Stadt Ochsenfurt. Die Genehmigung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Eine Umbettung ist während der Ruhezeit grundsätzlich nur bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses zulässig. Aus Gemeinschaftsanlagen erfolgen grundsätzlich keine Umbettungen.

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit können, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, noch vorhandene Reste von Leichen oder Aschen mit vorheriger Genehmigung der Stadt Ochsenfurt ausgegraben und in Grabstätten aller Art bestattet werden.

(4) Die Umbettung erfolgt auf Antrag in Textform durch die nutzungsberechtigte Person.

(5) Alle Umbettungen werden von der Stadt Ochsenfurt durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Die Stadt Ochsenfurt kann mit der Durchführung ein Bestattungsunternehmen als Erfüllungsgehilfen beauftragen.

IV. Grabstätten

§ 13 Allgemeines

(1) Die Grabstätten auf den städtischen Friedhöfen stehen im Eigentum der Stadt Ochsenfurt. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Belegungsplan, der bei der Friedhofsverwaltung eingesehen werden kann.

(3) Grabstätten im Sinne dieser Satzung sind Wahlgrabstätten.

(4) Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte wird von der Stadt Ochsenfurt auf Antrag verliehen. Nutzungsberechtigte Person kann nur eine natürliche Person sein. Der Erwerb eines Nutzungsrechtes für gewerbliche Zwecke ist nicht erlaubt. Ein Anspruch auf Verleihung bzw. Verlängerung eines Nutzungsrechts an einer Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht. Die Dauer des Erwerbs des Grabnutzungsrechts richtet sich nach § 15 Absatz 1. Zur Vorsorge kann nur an einem Einzel- oder Doppelgrab auch ohne Sterbefall ein Nutzungsrecht erworben werden. Die Verleihung des Nutzungsrechts wird erst nach Zahlung der durch die Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung festgesetzten Gebühr rechtswirksam. Über den Erwerb des Nutzungsrechtes wird eine Urkunde ausgestellt.

(5) Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann gegen erneute Zahlung der entsprechenden Grabnutzungsgebühr verlängert werden, wenn die nutzungsberechtigte Person zum Ablauf des Rechtes die Verlängerung bei der Friedhofsverwaltung beantragt und der Platzbedarf des Friedhofs es zulässt. Das Nutzungsrecht wird für mindestens fünf Jahre verlängert. Die maximale

Verlängerung richtet sich nach § 15 Abs. 1.

(6) Eine Bestattung darf nur stattfinden, wenn ein Nutzungsrecht mindestens für die Dauer der Ruhezeit besteht oder erworben wird.

(7) Der Ablauf des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte wird rechtzeitig der nutzungsberechtigten Person schriftlich mitgeteilt. Sollte diese nicht ermittelbar sein, wird der Ablauf des Grabrechts in ortsüblicher Weise öffentlich bekannt gemacht.

(8) Jede Änderung der Anschrift der nutzungsberechtigten Person ist der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.

§ 14 Beschränkte Rechte an Grabstätten

(1) Das Nutzungsrecht an Gräbern kann entzogen werden, wenn eine Grabstätte an dem bestimmten Ort nach Lage der Umstände nicht mehr belassen werden kann.

(2) Der nutzungsberechtigten Person wird in solchen Fällen eine möglichst gleichwertige andere Grabstätte auf die Dauer der restlichen Nutzungszeit zugewiesen.

(3) Das Nutzungsrecht an Grabstätten, die noch nicht belegt oder deren Ruhefrist abgelaufen sind, kann entzogen werden, wenn diese nicht den Vorschriften entsprechend angelegt oder in der Unterhaltung vernachlässigt werden.

(4) In besonderen Ausnahmefällen kann die Stadt Ochsenfurt auch während der laufenden Ruhefrist nach vorheriger Benachrichtigung der nutzungsberechtigten Person das Grab abbauen. Sollte eine postalische Benachrichtigung nicht möglich sein, da z.B. die nutzungsberechtigte Person unbekannt verzogen ist, so wird diese über eine befristete öffentliche Aufforderung darüber informiert. Nach Ablauf eines Jahres kann die Stadt Ochsenfurt die Räumung der Grabstätte veranlassen.

§ 15 Wahlgrabstätten

(1) Es werden Wahlgrabstätten für Leichen- und Aschenbestattungen unterschieden. Das Nutzungsrecht beträgt bei

  1. Einzelgräbern 20 Jahre,
  2. Doppelgräbern 20 Jahre,
  3. Gräbern mit Sondergrößen 20 Jahre,
  4. Kindergräbern 15 Jahre,
  5. ausgemauerten Grabstätten (Grüfte) 20 Jahre,
  6. Urnenrasengräbern 10 Jahre,
  7. Urnenerdgräbern 10 Jahre,
  8. Urnennischen 10 Jahre.

(2) Wahlgrabstätten sind ein- oder mehrstellige Grabstätten für Leichen- und Aschenbestattungen.

(3) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Wahlgrabstätten kann jederzeit, an belegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Die Stadt Ochsenfurt kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen davon zulassen. Ein Verzicht ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Nach vorzeitiger Rückgabe besteht kein Anspruch auf Rückzahlung der bereits geleisteten Grabgebühren.

(4) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll die nutzungsberechtigte Person für den Fall ihres Ablebens ihre Nachfolgerin oder ihren Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Bei einer Verfügung zu Gunsten mehreren Personen, hat die erstgenannte Person Vorrang. Wird bis zu ihrem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht auf Antrag auf die in § 15 der Bestattungsverordnung i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Bestattungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung genannten bestattungspflichtigen Personen in der angeführten Reihenfolge über. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird die älteste Person nutzungsberechtigt. Haben Vorberechtigte innerhalb von sechs Monaten keinen Antrag auf Übertragung des Nutzungsrechts gestellt, so wird das Nutzungsrecht auf Antrag einer nachberechtigten Person verliehen. Widerspricht dem keiner der Vorberechtigten, so kann das Nutzungsrecht auch in begründeten Einzelfällen auf ein dem Verstorbenen nahestehenden dritten Person übertragen werden.

(5) Zu Lebzeiten der nutzungsberechtigten Person kann die Umschreibung eines Grabnutzungsrechtes auf eine der in § 15 der Bestattungsverordnung i.V.m § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Bestattungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung genannten Personen übertragen werden, wenn die nutzungsberechtigte Person zugunsten dieser Person schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichtet hat.

(6) Bei Grabstätten, an denen nach einer Bestattung niemand das Grabnutzungsrecht nach Absatz 4 übernimmt, bestimmt die Friedhofsverwaltung nach § 15 der Bestattungsverordnung i.V.m § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Bestattungsverordnung die grabnutzungsberechtigte Person.

(7) Über die Umschreibung erhält die neue grabnutzungsberechtigte Person eine Urkunde (Graburkunde).

§ 16 Grabarten

(1) Gräber im Sinne dieser Satzung sind

  1. Einzelgräber,

  2. Doppelgräber,

  3. Gräber mit Sondergrößen,

  4. Kindergräber,

  5. ausgemauerte Grabstätten (Grüfte),

  6. Urnenrasengräber,

  7. Urnenerdgräber

  8. Urnennischen,

  9. Urnengemeinschaftsgräber und

  10. Sondergräber.

(2) Die Lage der einzelnen Grabstätten wird durch die Stadt Ochsenfurt im Einvernehmen mit der nutzungsberechtigten Person bestimmt und richtet sich nach dem Belegungsplan. Die Friedhöfe sind in Grabfelder aufgeteilt. Die einzelnen Grabstätten sind fortlaufend nummeriert. Bestattungen können jeweils nur in den von der Stadt Ochsenfurt freigegebenen Grabfeldern oder deren Teilen bzw. Gräbern erfolgen.

(3) In Einzelgräber können mehrere verstorbene Personen beigesetzt werden. Die Anzahl der möglichen Beisetzungen verstorbener Personen richtet sich nach der Lage der Grabstätte. Es wird unterschieden in Einfach- und Tiefgräber. Bei einem Tiefgrab erfolgt die Bestattung übereinander. In einem Einfachgrab kann eine verstorbene Person, in einem Tiefgrab können maximal zwei verstorbene Personen mit gleichzeitig laufenden Ruhefristen beigesetzt werden. Die zweite Belegung bei gleichzeitig laufender Ruhefrist ist nur möglich, wenn für die zuerst verstorbene Person eine Tieferlegung auf 2,50 m durchgeführt wurde. Auf Antrag kann die Stadt noch die Beisetzung einer Urne bei gleichzeitig laufender Ruhefrist genehmigen. Somit können innerhalb der Ruhefrist maximal drei Bestattungen vorgenommen werden.

(4) In Doppelgräber können mehrere verstorbene Personen beigesetzt werden. Die Anzahl der möglichen Beisetzungen verstorbener Personen richtet sich nach der Lage der Grabstätte. Es wird unterschieden in Einfach- und Tiefgräber. Bei einem Tiefgrab erfolgt die Bestattung übereinander. In einem Einfachgrab beträgt die Zahl der maximal zu bestattenden verstorbenen Personen zwei nebeneinander, in einem Tiefgrab höchstens vier bei gleichzeitig laufenden Ruhefristen. Voraussetzung für eine Viererbelegung ist, dass für die zuerst verstorbenen Personen eine Tieferlegung auf 2,50 m durchgeführt wird. Auf Antrag kann die Stadt noch die Beisetzung von maximal zwei Urnen bei gleichzeitig laufender Ruhefrist genehmigen. Somit können innerhalb der Ruhefrist maximal sechs Bestattungen vorgenommen werden.

(5) In Kindergräbern kann in einem Einfachgrab eine verstorbene Person, in einem Tiefgrab können maximal zwei verstorbene Personen mit gleichzeitig laufenden Ruhefristen beigesetzt werden. In Kindergräbern können verstorbene Personen bis zur Vollendung des fünften Lebensjahres beigesetzt werden.

(6) Bei Gräbern mit Sondergröße richtet sich die Zahl der maximal zu bestattenden verstorbenen Personen nach der Breite der Grabstätte. Bei einer Sondergröße ab 2,70 m können drei Sargbestattungen, bei Tieferlegung sechs Sargbestattungen, bei gleichzeitig laufender Ruhefrist vorgenommen werden. Ab einer Grabbreite von 2,70 m können zusätzlich auf Antrag maximal drei Urnen bestattet werden.

Gräber mit Sondergrößen werden grundsätzlich nicht mehr genehmigt. Bereits erworbene Gräber dieser Grabart unterliegen dem Bestandsschutz.

(7) Auf Antrag kann die Stadt in begründeten Ausnahmefällen die Zahl der maximal zu bestattenden verstorbenen Personen im Einzelfall festgelegen.

§ 17 Urnenbeisetzungen

(1) Urnen für Erdbestattungen müssen aus leicht verrottbarem, d.h. biologisch abbaubarem Material bestehen. Urnen, die über der Erde beigesetzt werden, müssen dauerhaft und wasserdicht sein.

(2) In einem Urnenrasengrab und einer 2-er Urnennische dürfen die Aschenreste von bis zu zwei verstorbenen Personen, in einem Urnenerdgrab und einer 4-er Urnennische dürfen die Aschenreste von bis zu vier verstorbenen Personen bei gleichzeitig laufender Ruhefrist beigesetzt werden.

(3) Das Öffnen und Schließen der Urnennische ist den grabnutzungsberechtigten Personen nicht gestattet. Ebenso ist eine Entnahme der Urnen und Verbringung an einen anderen Ort ohne Genehmigung der Stadt Ochsenfurt nicht zulässig.

(4) Wird das abgelaufene Nutzungsrecht nicht mehr verlängert, ist die Stadt Ochsenfurt berechtigt, an der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofes (§ 18 anonymes Urnengemeinschaftsgrab) Aschenreste in würdiger Weise der Erde zu übergeben oder Aschenreste an einen würdevollen Ort zu verbringen und eventuell vorhandene Urnen dauerhafter und wasserdichter Art zu entsorgen.

§ 18 (Anonyme) Urnengemeinschaftsgräber

(1) Eine Gemeinschaftsgrabstätte wird für Urnenbeisetzungen zur Verfügung gestellt, wenn keine Verwandten oder Angehörigen der verstorbenen Person ermittelt werden können.

(2) Die Gemeinschaftsgrabstätte wird von der Stadt Ochsenfurt angelegt und in deren Verantwortung unterhalten. Individuelle Bepflanzungen, Grabmale, Einfassungen oder sonstige fundamentierte Grabausstattungen sind nicht gestattet.

(3) Die Gemeinschaftsgrabstätte ist ausschließlich für anonyme Bestattungen (Abs. 1) vorgesehen. Verlängerungen des Nutzungsrechtes, Aus- oder Umbettungen sowie eine eigene Grabgestaltung sind nicht möglich. Abgelegte Gegenstände werden von der Friedhofsverwaltung entfernt.

§ 19 ausgemauerte Grabstätten (Grüfte)

(1) Wahlgrabstätten können nur in besonderen Fällen und mit vorheriger Genehmigung der Stadt Ochsenfurt ausgemauert werden (Gruft).

(2) Um die Bepflanzung einer Gruft zu ermöglichen, ist deren Decke so anzulegen, dass die Oberkante mindestens 0,75 m unter Wegniveau liegt. Grüfte müssen so ausreichend belüftet sein, dass sich darin weder Feuchtigkeit noch Gase ansammeln können.

(3) Ein Aufbau (z. B. Grabkapelle) über einer Gruft darf nur mit einer vorherigen Genehmigung der Stadt erstellt werden. Diese kann erteilt werden, wenn der Bauplan mit allen Angaben zum Bauwerk und gegebenenfalls eine baurechtliche Genehmigung vorgelegt wird. § 22 und § 23 gelten entsprechend.

(4) Im Übrigen gilt § 15 entsprechend.

(5) Nach Ablauf der Nutzungsfrist entscheidet die Stadt Ochsenfurt im Einzelfall die Form der Rückgabe der Grabstätte. Die Entfernung der eingestellten Särge ist grundsätzlich von der nutzungsberechtigten Person zu veranlassen.

§ 20 Sondergräber

(1) Die Zuerkennung von Ehrengrabstätten kann durch die Stadt Ochsenfurt im Zusammenhang mit der verliehenen Ehrenbürgerwürde erfolgen. Die Regelung zur Anlage der Grabstätten und zur Unterhaltung erfolgt grundsätzlich durch Beschluss der Stadt Ochsenfurt.

(2) Die Einrichtung von Grabstätten für bedeutende Persönlichkeiten bedarf des Beschlusses der Stadt Ochsenfurt. Ihre Anlage und die Unterhaltung erfolgt durch die Stadt Ochsenfurt.

(3) Historisch und künstlerisch wertvolle Grabdenkmäler, Brunnen, Mausoleen u. ä., die als besondere Eigenart des Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Jegliche Änderungen oder das Entfernen derartiger denkmalgeschützter oder erhaltenswerter Grabmäler u. ä. bedürfen der Erlaubnis der zuständigen Denkmalschutzbehörde und/oder der Stadt Ochsenfurt.

(4) Patenschaftsgräber sind Grabstätten, die unter Denkmalschutz stehen und an denen kein Nutzungsrecht zum Zeitpunkt der Übernahme der Grabstätte durch den Paten oder der Patin besteht. Dies kann eine natürliche Person oder eine juristische Person sein, die die Gemeinnützigkeit nachgewiesen hat. Der Pate/die Patin übernimmt die Unterhaltung des Denkmals und der Grabstätte. Damit wird ihm/ihr ein gebührenfreies Nutzungsrecht an der Grabstätte eingeräumt. Weiteres regelt eine Vereinbarung zwischen dem Paten/der Patin und der Stadt Ochsenfurt.

§ 21 Größe und Tiefe der Grabstätten

(1) Die einzelnen Grabstätten haben grundsätzlich folgende Ausmaße bzw. müssen den örtlichen Gegebenheiten entsprechen:

1. Einzelgräber Länge 2,20 m
Breite 0,80 m – 1,00 m
2. Doppelgräber Länge 2,20 m
Breite 1,80 m – 2,00 m
3. Kindergräber Länge und Breite bemisst sich nach der Größe der Särge
4. Urnenerdgräber Länge 1,00 m
Breite 0,75 m

Durch Altbestände sind Ausnahmen möglich.

(2) Die Tiefe der einzelnen Grabstätten haben zu betragen:

1. bei Säuglingen und Kindern bis 2 Jahren 1,10 m
2. bei Kindern von 2 bis 12 Jahren 1,30 m
3. bei Erwachsenen und Kindern über 12 Jahren 1,80 m
4. bei Tieferlegungen mindestens 2,50 m

Die Maße sind ab Erdoberfläche gerechnet.

Bei Urnen ist die Tiefe so zu bemessen, dass diese mindestens mit 0,50 m Erde bis zur Erdoberfläche bedeckt ist.

(3) Bei der Erstbelegung eines Einzel- oder Doppelgrabes ist grundsätzlich eine Tieferlegung möglich, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar ist, damit bei einem nachfolgenden Sterbefall eine Wiederbelegung innerhalb der Ruhefrist möglich ist. Die Grabestiefe ist so zu bemessen, dass über dem zuletzt einzulassenden Sarg eine Erdschicht von mindestens 1,00 m vorhanden ist

v. Gestaltung der Grabstätten

§ 22 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

Jede Grabstätte ist so anzulegen und zu pflegen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen gewahrt wird. Eine dauerhafte Errichtung der Grabanlage hat spätestens zwei Jahre nach der ersten Beisetzung fachmännisch zu erfolgen.

VI. Grabmale und sonstige Grabausstattungen

§ 23 Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung, Material und Anpassung an die Umgebung der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen entsprechen.

(2) Die Abdeckung einer Grabstätte mit einer Grabplatte darf nur zu 50 % der Fläche der Grabstätte erfolgen. Davon ausgenommen sind bereits bestehende Grababdeckungen. Urnengräber sind von dieser Regelung ausgeschlossen.

(3) Das Grabmal darf den Friedhof nicht verunstalten, insbesondere nach Form, Stoff oder Farbe nicht aufdringlich, unruhig oder effektheischend wirken. Es darf nicht geeignet sein, Ärgernis zu erregen oder den Friedhofsbesucher/innen im Totengedenken zu stören. Inhalt und Art der Inschrift müssen der Würde des Friedhofes voll entsprechen.

(4) Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise, bestenfalls seitlich an den Grabdenkmälern angebracht werden.

(5) In den einzelnen Grabfeldern müssen die Rückseiten der Denkmäler und Sockel genau in Reihenflucht gesetzt werden.

§ 24 Größe von Grabmalen und Einfriedungen

(1) Die Grabmale dürfen die Breite des Grabes sowie die Höhe von 1,40 m nicht überschreiten. Davon ausgenommen sind bereits bestehende Gräber.

(2) Bei Urnenerdgräbern beträgt die maximale Höhe 0,80 m, bei Urnenerdgräbern vor Urnenmauern 0,60 m.

(3) Eine Überschreitung ist im Einzelfall zulässig, sofern sie mit den Bestimmungen des § 23 Abs. 1 und dem Friedhofszweck vereinbar ist und die Stadt die Erlaubnis erteilt.

§ 25 Gestaltung Urnenrasengräber

(1) Die Abdeckplatten für die Urnenrasengräber werden ausschließlich von der Stadt zur Verfügung gestellt. Die Beschriftung erfolgt auf Kosten der nutzungsberechtigten Person und ist von dieser fachmännisch ausführen zu lassen. Die Schrift ist in den Stein zu hauen bzw. zu gravieren. Die Buchstaben dürfen eingefärbt werden.

(2) Auf der Fläche der Urnenrasengräber darf kein Blumen- und Kranzschmuck –

außer bei der Beisetzung - niedergelegt werden. Es dürfen keine Blumenkübel, Pflanzschalen, Kerzen, Figuren oder ähnliches aufgestellt werden. Bei Verstößen ist die Stadt Ochsenfurt berechtigt, widerrechtlich Abgelegtes ersatzlos ohne Benachrichtigung des Eigentümers bzw. der Eigentümerin zu entfernen.

§ 26 Gestaltung Urnennischen (Urnenmauer)

(1) Die Verschlussplatten für die Urnennischen werden ausschließlich von der Stadt zur Verfügung gestellt. Die Beschriftung erfolgt auf Kosten der nutzungsberechtigten Person und ist von dieser fachmännisch ausführen zu lassen.

(2) Bei der Beschriftung in Bronzebuchstaben bis 35 mm Höhe setzt die Stadt Ochsenfurt keinen einheitlichen Schrifttyp fest. Es wird empfohlen eine gradlinige, deutlich lesbare Beschriftung zu wählen. Die Beschriftung der Verschlussplatten ist anzeigepflichtig. Es ist jeweils eine Darstellung des Schriftbildes im Maßstab 1:2 erforderlich.

(3) Religiöse Zeichen wie Kreuze, Auferstehungssymbole u.a. dürfen nur mit besonderer Genehmigung der Stadt Ochsenfurt angebracht werden.

(4) Die Anbringung von Blumenschmuck an den einzelnen Urnenplatten ist nicht gestattet. Die Befestigung von Halterungen u. ä. zur Anbringung von Kränzen, Vasen, Blumen, Kerzen usw. ist untersagt.

(5) Grundsätzlich sollte vor der Urnenmauer nichts niedergelegt werden. Kleinerer Blumen- und Kranzschmuck kann vor der Mauer niedergelegt werden, soweit es die örtlichen Gegebenheiten zulassen. Verwelkte Blumen und verdorrte Kränze sind von der nutzungsberechtigten Person auch wieder zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Containerplatz ordnungsgemäß zu entsorgen. Es ist untersagt, Blumenkübel, große Pflanzschalen, Steinplatten, leere Gefäße jeglicher Art vor die Urnenmauer zu stellen bzw. abzulegen. Bei Verstößen ist die Stadt Ochsenfurt berechtigt, widerrechtlich Abgelegtes ersatzlos ohne Benachrichtigung des Eigentümers/der Eigentümerin zu entfernen.

§ 27 Genehmigungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen bedürfen der vorherigen Genehmigung der Stadt Ochsenfurt. Diese ist bei der Errichtung mitzuführen und auf Verlangen dem Friedhofspersonal vorzuzeigen. Der Antrag ist in Textform durch die nutzungsberechtigte Person zu stellen. Das Nutzungsrecht ist nachzuweisen. Die Stadt Ochsenfurt ist berechtigt, soweit das zur Wahrung der Rechte anderer notwendig ist und der Friedhofszweck es erfordert, Anordnungen zu treffen, die sich auf Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen beziehen.

(2) Dem Antrag ist beizufügen:

  1. ein Entwurf mit Grundriss, Seitenansicht und Bemaßung im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung sowie der Ausführungszeichnungen,
  2. Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im geeigneten Maßstab unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. Die Beschriftung in nicht deutscher Sprache ist nur unter Beifügung einer beglaubigten Übersetzung genehmigungsfähig.

(3) Die Anbringung eines QR-Codes ist nur erlaubt, wenn die nutzungsberechtigte Person die Verantwortung für dessen Inhalt übernimmt. Der QR-Code-Inhalt muss der Würde des Friedhofes entsprechen.

(4) Die Genehmigung nach Absatz 1 erlischt, wenn der Antragsgegenstand nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.

(5) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn das allgemeine sittliche Empfinden durch das Grabmal, die Grababdeckung oder sonstige Grabausstattung oder die Inschrift, Ornament oder Symbol gestört wird, oder die Gestaltungsvorschriften nicht eingehalten werden.

(6) Provisorische Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder -kreuze zulässig und dürfen nicht länger als zwei Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.

(7) Ohne Erlaubnis aufgestellte Grabmale sind nach schriftlicher Aufforderung an die nutzungsberechtigte Person unter angemessener Fristsetzung zu entfernen. Ist der Aufenthalt der nutzungsberechtigten Person oder der Aufenthalt bzw. die Existenz der sonst verpflichteten Person nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Kommt die nutzungsberechtigte Person der Aufforderung nicht fristgerecht nach, so ist die Stadt Ochsenfurt berechtigt auf Kosten der nutzungsberechtigten Person oder sonst verpflichteten Person das Grabmal zu entfernen und zu verwerten, wenn es den sicherheitsrechtlichen Anforderungen nicht genügt oder den gestalterischen Merkmalen der §§ 22 und 23 widerspricht oder die Abstände zum Nachbargrab bzw. Weg nicht einhält.

§ 28 Standsicherheit

Die Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können.

§ 29 Unterhaltung

(1) Die Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen oder Teile davon sind von der nutzungsberechtigten Person dauerhaft in verkehrssicherem Zustand zu halten.

(2) Ist die Standsicherheit der Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstiger Grabausstattungen oder Teilen davon gefährdet, ist die nutzungsberechtigte Person verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr in Verzug kann die Stadt Ochsenfurt auf Kosten der nutzungsberechtigten Person Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt Ochsenfurt nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Stadt Ochsenfurt berechtigt, dies auf Kosten der verantwortlichen Person zu tun oder die Grabmale, die Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen oder Teile davon zu entfernen.

(3) Die nutzungsberechtigte Person ist für jeden Schaden haftbar, der durch mangelnde Standsicherheit von Grabmalen, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstiger Grabausstattungen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wurde.

(4) Die nutzungsberechtigten Personen, sowie die in ihrem Auftrag handelnden Personen haften für jede durch Arbeiten am Grab, die Errichtung von Grabmalen und baulichen Anlagen oder bei unsachgemäßer Verankerung der Grabanlage entstehenden Beschädigungen der Grab- und Friedhofsanlagen. Treten beim Transport oder bei der Bearbeitung Schäden an den Verschluss- und Abdeckplatten auf, so geht die Behebung des Schadens und die Ersatzbeschaffung der Platte zu Lasten des Antragstellenden.

§ 30 Entfernung von Grabmalen, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstigen Grabausstattungen

(1) Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen, Fundamente und sonstige Grabausstattungen dürfen vor und nach Ablauf des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung der Stadt Ochsenfurt und – sofern Kulturdenkmale betroffen sind – der Denkmalbehörde von der Grabstätte fachmännisch entfernt werden.

(2) Sind die Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen, Fundamente und sonstige Grabausstattungen nicht vollständig innerhalb von drei Monaten nach schriftlicher Genehmigung fachmännisch entfernt worden, werden sie durch die Stadt Ochsenfurt auf Kosten der nutzungsberechtigten Person entfernt. Entschädigungsansprüche sind ausgeschlossen. Im Zuge der Entfernung ist die Grabstätte dem Umfeld entsprechend einzuebnen und ggf. Verwurzelungen von Pflanzen zu entfernen.

(3) Kommt die nutzungsberechtigte oder die sonst verpflichtete Person ihrer Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung sie unter erneuter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand fachmännisch herstellen zu lassen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten der vormals nutzungsberechtigten oder sonst verpflichteten Person getroffen werden. Ist der Aufenthalt der nutzungsberechtigten Person oder der Aufenthalt bzw. die Existenz der sonst verpflichteten Person nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abzuräumen und einzuebnen. Grabmale, Einfriedungen und sonstiger Grabschmuck gehen in das Eigentum des Friedhofsträgers über.

VII. Anlage, Gestaltung und Pflege der Grabstätten

§ 31 Allgemeines

(1) Jede Grabstätte ist im Rahmen der Vorschriften der §§ 22 und 23 von der nutzungsberechtigten Person spätestens drei Monate nach der Beisetzung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechtes würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und bis zum Ablauf der Nutzungszeit dauerhaft in verkehrssicherem Zustand zu halten.

(2) Die Grabstätten dürfen nur mit geeigneten Gewächsen bepflanzt werden und andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen und beschädigen. Das Anpflanzen hochwachsender und tiefwurzelnder Gehölze (Strauch- oder baumartige Pflanzen, Bäume) auf den Gräbern ist nicht gestattet.

(3) Anpflanzungen aller Art neben den Gräbern werden ausschließlich von der Stadt Ochsenfurt ausgeführt.

(4) Der Schnitt und die Beseitigung zu stark wachsender oder absterbender Bäume und Sträucher kann angeordnet werden. Wird die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der hierfür der nutzungsberechtigten Person gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten von der Friedhofsverwaltung auf deren Kosten durchgeführt.

(5) Verwelkte Blumen und verdorrte Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.

§ 32 Vernachlässigung der Grabstätte

Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat die nutzungsberechtigte Person auf schriftliche Aufforderung der Stadt Ochsenfurt die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist die nutzungsberechtigte Person

nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt ein Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht innerhalb von 3 Monaten befolgt, kann das Nutzungsrecht entzogen werden und die Grabstätte von der Stadt Ochsenfurt auf Kosten der nutzungsberechtigten Person abgeräumt und eingeebnet werden.

VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern

§ 33 Benutzung der Leichenhallen

(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der verstorbenen Person und der totgeborenen Kinder bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Genehmigung der Stadt Ochsenfurt und in Begleitung eines Friedhofsmitarbeitenden oder einer beauftragten Person betreten werden. Die Benutzung der Leichenhalle, der Kühlung und der Aussegnungshalle ist der Stadt Ochsenfurt durch eine Benutzungserklärung anzuzeigen.

(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die verstorbene Person während der individuell festgelegten Zeiten nach Absprache sehen. Die Särge sind vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.

§ 34 Trauerfeiern

(1) Die Trauerfeiern auf dem Friedhof sollen in einer Trauerhalle oder in einem dafür bestimmten Ort auf dem Friedhof stattfinden. Der Ort, die Zeit und die Dauer der Trauerfeier sowie die Benutzung besonderer Anlagen und Einrichtungen, Musik- und Gesangsdarbietungen sind 36 Stunden vorher mit der Stadt Ochsenfurt abzustimmen.

(2) Die offene Aufbahrung der verstorbenen Person in der Trauerhalle oder in einem dafür bestimmten Ort auf dem Friedhof ist möglich. Sie kann untersagt werden, wenn der Verdacht besteht, dass die verstorbene Person an einer meldepflichtigen Krankheit gelitten hat oder wenn Bedenken wegen des Zustandes des Leichnams bestehen.

IX. Schlussvorschriften

§ 35 Anordnung im Einzelfall

Die Stadt Ochsenfurt kann in Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen eine Anordnung im Einzelfall erlassen.

§ 36 Haftung

(1) Die Stadt Ochsenfurt haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtung, durch dritte Personen, Tiere oder durch höhere Gewalt entstehen, sowie Diebstahl von Grabausstattungen und dergleichen. (2) Im Übrigen haftet die Stadt Ochsenfurt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Von dieser Haftungsbeschränkung ausgenommen sind alle Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

§ 37 Gebühren

Für die Benutzung der von der Stadt verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind Gebühren nach der jeweils geltenden Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Friedhofes und der Bestattungseinrichtungen der Stadt Ochsenfurt (Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung) zu entrichten.

§ 38 Ersatzvornahme

Werden die in dieser Satzung festgelegten Handlungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, kann die Stadt Ochsenfurt die Handlung auf Kosten der verpflichteten Person vornehmen oder vornehmen lassen. Die Ersatzvornahme ist vorher schriftlich anzukündigen. Dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. Einer vorherigen Androhung einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn die verpflichtete Person nicht erreichbar ist und die Ersatzvornahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist.

§ 39 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des Art. 24 Abs. 2 S. 2 GO i.V.m. § 17 OwiG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:

  1. entgegen § 5 Absatz 1 sich außerhalb der gültigen Öffnungszeiten auf einem Friedhof aufhält;
  2. entgegen § 5 Absatz 2 trotz vorübergehender Untersagung den Friedhof oder einzelne Friedhofsteile betritt;
  3. entgegen § 6 Absatz 2 Nr. 1 Flächen und Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt, ausgenommen Fahrzeuge mit Sondergenehmigung sowie Fahrzeuge, die zur Fortbewegung aus gesundheitlichen Gründen zwingend erforderlich sind;
  4. entgegen § 6 Absatz 2 Nr. 2 Waren aller Art verkauft, insbesondere Kränze und Blumen sowie Dienstleistungen anbietet;
  5. entgegen § 6 Absatz 2 Nr. 3 an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt;
  6. entgegen § 6 Absatz 2 Nr. 4 Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen erstellt und verwertet, außer zu privaten Zwecken;
  7. entgegen § 6 Absatz 2 Nr. 5 Druckschriften verteilt, es sei

denn, sie dienen der Durchführung der Bestattung; 8. entgegen § 6 Absatz 2 Nr. 6 Erdaushub und Friedhofsabfall außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert oder Abfall von außen auf den Friedhof verbringt; 9. entgegen § 6 Absatz 2 Nr. 7 den Friedhof, seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt, Einfriedungen und Hecken übersteigt und Grabstätten und Grabeinfassungen betritt; 10. entgegen § 6 Absatz 2 Nr. 8 sich mit und ohne Sportgerät auf Friedhofsflächen sportlich betätigt; 11. entgegen § 6 Absatz 2 Nr. 9 auf Rasenflächen lagert; 12. entgegen § 6 Absatz 2 Nr. 10 Musikgeräte spielt oder Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar betreibt, ausgenommen während der Durchführung von Bestattungen als hierfür berechtigte Person; 13. entgegen § 6 Absatz 2 Nr. 11 Tiere mitbringt, ausgenommen angeleinte Assistenzhunde; 14. entgegen § 6 Absatz 2 Nr. 12 der Würde des Ortes nicht entsprechende Gefäße auf Gräbern ohne Erlaubnis aufzustellen oder solche Gefäße, Gießkannen und Gerätschaften zwischen den Gräbern bzw. Hecken aufbewahrt 15. entgegen § 6 Absatz 4 Totengedenkfeiern und andere, nicht im Zusammenhang mit einer Bestattung stehende Veranstaltungen ohne vorherige Anzeige der Stadt durchführt; 16. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 als Dienstleistungserbringerin bzw. Dienstleistungserbringer vor der Aufnahme einer Tätigkeit auf dem Friedhof oder seiner Einrichtungen ihre bzw. seine Tätigkeiten nicht anzeigt; 17. entgegen § 7 Absatz 2 für das Befahren des Friedhofs keine Befahrlaubnis einholt; 18. entgegen § 7 Absatz 3 Satz 1 die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien auf dem Friedhof nicht nur vorübergehend und nicht nur an Stellen lagert, an denen sie niemanden behindern; 19. entgegen § 7 Absatz 3 Satz 2 nach Beendigung der Arbeiten oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit die Arbeits- und Lagerplätze nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand hinterlässt; 20. entgegen § 7 Absatz 3 Satz 3 als Dienstleistungserbringerin bzw. Dienstleistungserbringer Abfall und Erdaushub ablagert; 21. entgegen § 28 Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen nicht fachgerecht fundamentiert und befestigt, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können; 22. entgegen § 29 Absatz 1 die nutzungsberechtigte Person die Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen nicht dauernd in verkehrssicherem Zustand hält; 23. entgegen § 30 Absatz 1 Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen vor und nach Ablauf des Nutzungsrechtes ohne vorherige schriftliche Genehmigung der Friedhofsverwaltung- und sofern Kulturdenkmale betroffen sind- der Denkmalbehörde von der Grabstätte entfernt; 24. entgegen § 31 Absatz 1 Grabstätten nicht im Sinne des §§ 22, 23

herrichtet und bis zum Ablauf der Nutzungszeit in verkehrssicherem Zustand hält;

  1. entgegen § 31 Absatz 2 die Grabstätten nicht mit lebenden Pflanzen bepflanzt, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen;

  2. entgegen § 31 Absatz 3 Grabstätten nicht binnen 3 Monaten nach der Bestattung herrichtet;

  3. entgegen § 31 Absatz 4 Anpflanzungen aller Art außerhalb der eigenen Grabfläche ausführt;

  4. entgegen § 32 Satz 1 Grabstätten vernachlässigt.

(2) Ordnungswidrigkeiten können nach Maßgabe des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße von 5,00 Euro bis zu 2.500,00 Euro geahndet werden.

§ 40 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 17.12.1982 in der derzeit gültigen Fassung außer Kraft.

Ochsenfurt, den 23.12.2021 STADT OCHSENFURT

Peter Juks 1. Bürgermeister

Bekanntmachungsvermerk

Die Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen der Stadt Ochsenfurt (Friedhofs- und Bestattungssatzung) wurde vom 23. Dezember 2021 bis 12. Januar 2022 im Rathaus, Zimmer Nr. 3 (EG) öffentlich zur Einsichtnahme niedergelegt. Auf die Niederlegung wurde durch Bekanntmachung vom 23.12.2021 hingewiesen. Die Bekanntmachung wurde am 23.12.2021 an den amtlichen Anschlagtafeln angeheftet und am 13. Januar 2022 wieder entfernt. Die Friedhofs- und Bestattungssatzung ist am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft getreten.

Ochsenfurt, den 13. Januar 2022

STADT OCHSENFURT

Peter Juks 1. Bürgermeister

Paragraph 01

Diese Friedhofssatzung gilt für die folgenden, im Gebiet der Stadt Ochsenfurt gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe und Friedhofsteile, einschließlich der Leichenhallen:

  1. Friedhof Ochsenfurt
  2. Friedhof Darstadt
  3. Friedhof Erlach
  4. Friedhof Goßmannsdorf
  5. Friedhof Hohestadt
  6. Friedhof Kleinochsenfurt

Die Satzung gilt für die kirchlichen Friedhöfe in Hopferstadt und Zeubelried, deren Verwaltung die Stadt Ochsenfurt vertraglich übernommen hat.

Paragraph 02

(1) Die Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der Stadt Ochsenfurt und in ihrer Hauptfunktion Bestandteil der Daseinsvorsorge. Sie dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen und Einwohner der Stadt Ochsenfurt waren oder ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Die Bestattung anderer Personen kann mit Genehmigung der Stadt Ochsenfurt erfolgen.

(2) Die Friedhöfe nehmen aufgrund ihres Grünanteils wichtige Umwelt- und Naturschutzfunktionen im Interesse der Allgemeinheit wahr. Die Friedhöfe erfüllen außerdem kulturhistorische und soziale Funktionen sowie Erholungs- und Wirtschaftsfunktionen.

Paragraph 03

  1. Bestattung Bei der Bestattung handelt es sich um die Übergabe des menschlichen Leichnams oder Leichenteilen in Sarg bzw. Leichentuch an die Elemente (Erde/Wasser/Feuer) sowie die Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde bzw. in Urnenfächern und Grabkammern. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab eingefüllt oder das Urnenfach/die Grabkammer geschlossen ist. Die Bestattung ist gegliedert in Feuer- und Erdbestattung.

  2. Beisetzung Die Beisetzung umfasst das direkte Handeln vor Ort und wird als Tätigkeit der Versenkung eines Sarges oder einer Urne bezeichnet.

  3. Grabstelle Die Grabstelle umschreibt die kleinste Einheit der Fläche für die Beisetzung einer verstorbenen Person.

  4. Grabstätte Die Grabstätte bezeichnet den Standort des Grabes und kann eine oder mehrere Grabstellen beinhalten.

  5. Nutzungsberechtigte Person Nutzungsberechtigte Person ist die Person, die das Recht hat, über die Bestattung in der Grabstätte zu verfügen, in der Grabstätte selbst bestattet zu werden, über die Gestaltung der Grabstätte im Rahmen der in dieser Satzung enthaltenen und auf ihr beruhenden Vorschriften zu entscheiden und die das Recht über die Pflege der Grabstätte im Rahmen dieser Satzung erhalten hat.

  6. Nutzungszeit Nutzungszeit umfasst die Zeitspanne, innerhalb derer die Grabstätte von der nutzungsberechtigten Person genutzt werden darf.

  7. Ruhezeit Ruhezeit ist die Zeitspanne, innerhalb derer die Grabstelle in einer Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.

Paragraph 04

(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können aus wichtigem öffentlichem Interesse geschlossen oder entwidmet werden. Durch Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Besteht die Absicht der Schließung, so werden über den Tag der Schließung hinaus keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wieder erteilt. Durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung.

(2) Die Stadt Ochsenfurt kann die Schließung ihrer Friedhöfe verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattungen entgegenstehen.

(3) Die Stadt Ochsenfurt kann die Entwidmung verfügen, wenn alle Nutzungsrechte und Ruhefristen abgelaufen sind.

(4) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte aufgehoben oder im Einvernehmen mit den berechtigten Personen abgelöst werden sollen, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte an anderen Grabstätten auch Umbettungen ohne Kosten für die nutzungsberechtigte Person möglich.

(5) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die

Entwidmung sind öffentlich bekanntzumachen.

II. Ordnungsvorschriften

Paragraph 05

(1) Die Friedhöfe sind tagsüber während den an den Eingängen bekanntgegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.

(2) Die Stadt Ochsenfurt kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen, einschränken oder erweitern.

Paragraph 06

(1) Jede Person hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes und der Achtung der Persönlichkeitsrechte der Angehörigen und Besucherinnen und Besucher entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,

  1. Flächen und Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; ausgenommen ist das Befahren mit Fahrzeugen mit Sondergenehmigungen und Fahrzeugen, die zur Fortbewegung aus gesundheitlichen Gründen zwingend erforderlich sind. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Friedhofsbereich beträgt Schritttempo,

  2. Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen zu verkaufen, sowie Dienstleistungen anzubieten,

  3. an Sonn- oder Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,

  4. Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken, zu erstellen,

  5. Druckschriften zu verteilen, sofern diese nicht für die Durchführung der Bestattung erforderlich sind,

  6. Erdaushub und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen unsortiert abzulagern oder Abfall von außen auf den Friedhof zu verbringen,

  7. den Friedhof, seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen, Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten (außer zur Pflege der

eigenen Grabstätte),

  1. sich mit und ohne Spielgerät sportlich zu betätigen,
  2. auf Rasenflächen zu lagern,
  3. Musikinstrumente zu spielen oder Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar zu betreiben, außer im Rahmen von Bestattungen,
  4. Tiere mitzubringen, ausgenommen angeleinte Assistenzhunde,
  5. der Würde des Ortes nicht entsprechende Gefäße (z. B. Konservendosen, Plastik- und Glasflaschen sowie ähnliche Gegenstände) auf Gräbern ohne Erlaubnis aufzustellen oder solche Gefäße, Gießkannen und Gerätschaften zwischen den Gräbern bzw. Hecken aufzubewahren.

(3) Die Friedhofsverwaltung kann in begründeten Fällen nach pflichtgemäßem Ermessen Ausnahmen von Absatz 2 zulassen.

(4) Totengedenkfeiern und andere nicht im Zusammenhang mit einer Bestattung stehende Veranstaltungen bedürfen einer vorherigen Anzeige, die sieben Tage vorher bei der Stadt Ochsenfurt anzuzeigen ist.

Paragraph 07

(1) Jede Dienstleistungserbringerin und jeder Dienstleistungserbringer hat vor Aufnahme ihrer bzw. seiner Tätigkeit auf dem Friedhof oder seiner Einrichtungen, von der eine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen kann, insbesondere Steinmetzinnen und Steinmetze und Steinbildhauerinnen und Steinbildhauer, diese Tätigkeit und ihren Umfang in Textform der Friedhofsverwaltung anzuzeigen. Auf Verlangen der Friedhofsverwaltung ist das Bestehen einer Haftpflichtversicherung nachzuweisen. (2) Für das Befahren des Friedhofes ist eine Befahrerlaubnis bei der Stadt Ochsenfurt einzuholen. (3) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze in einem ordnungsgemäßen Zustand zu hinterlassen. Die Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer dürfen keinerlei Abfall und Erdaushub ablagern. (4) Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Absätze 1 und 3 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen der Absätze 1 oder 3 ganz oder teilweise

nicht mehr gegeben sind, kann die Stadt Ochsenfurt ein weiteres Tätigwerden auf den Friedhöfen untersagen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.

III. Bestattungsvorschriften

Paragraph 08

(1) Jede Bestattung ist bei der Stadt Ochsenfurt unverzüglich nach Eintritt des Todes, jedoch mindestens 48 Stunden vor Beginn der Bestattung, zu beantragen. Der Beantragung sind durch die Antragstellerin bzw. den Antragsteller die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Wird eine Bestattung in einer erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Stadt Ochsenfurt in Absprache mit den Hinterbliebenen und/oder dem beauftragten Bestattungsunternehmen und ggf. dem zuständigen Pfarramt fest. In der Regel finden Beisetzungen von Montag bis einschließlich Freitag statt. Beerdigungen an Samstagen sollen nur in Ausnahmefällen erfolgen.

Paragraph 09

(1) Erdbestattungen sind in Särgen, Urnenbestattungen in Urnen vorzunehmen.

(2) Bei jeder Bestattung müssen die Särge, die Sargausstattung, die Bekleidung der verstorbenen Person, die Urnen oder Überurnen so beschaffen sein, dass sie die Verwesung bzw. Zersetzung innerhalb der Ruhefrist ermöglichen. Insbesondere dürfen sie nicht die Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nachteilig verändern.

(3) Aus religiösen Gründen kann von der Sargbestattung nach Absatz 1 eine Ausnahme zugelassen werden (z.B. Leichentuch). Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Die Größe der Särge soll entsprechend der ausgewählten Größe der Grabstätte gewählt werden.

(5) Für die Bestattung in Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.

(6) Die Größe der Urne soll entsprechend der ausgewählten Größe der Grabstätte gewählt werden.

Paragraph 10

(1) Die Grabstelle wird von der Stadt Ochsenfurt für die Bestattung vorbereitet und wieder geschlossen. Die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf den städtischen Friedhöfen sind von der Stadt Ochsenfurt hoheitlich auszuführen, insbesondere

  1. das Öffnen und Schließen des Grabes,
  2. das Versenken des Sarges und die Beisetzung von Urnen,
  3. die Überführung des Sarges/der Urne von der Aussegnungshalle/Leichenhaus zur Grabstätte, einschließlich der Stellung der Träger und Trägerinnen,
  4. das Aufbahren des Sarges in der Aussegnungshalle oder im Leichenhaus
  5. das Aufbahren der Urne in der der Aussegnungshalle, im Leichenhaus oder am Grab
  6. die Ausgrabung und Umbettung (Exhumierung von Leichen und Gebeinen sowie Urnen), einschließlich notwendiger Umsargungen.

Die Stadt Ochsenfurt kann mit der Durchführung der hoheitlichen Tätigkeiten ein Bestattungsunternehmen als Erfüllungsgehilfen beauftragen.

(2) Die für die Bestattung vorgesehene Grabstelle ist - soweit erforderlich - durch die nutzungsberechtigte Person rechtzeitig, d. h. mindestens 36 Stunden vor einer Bestattung von pflanzlichem Bewuchs, Grabmalen o. ä. zu räumen.

(3) Sofern beim Ausheben der Grabstelle Grabmale o.ä. durch die Stadt Ochsenfurt entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch die nutzungsberechtigte Person der Stadt Ochsenfurt zu erstatten.

Paragraph 11

(1) Die Ruhezeit für Leichen beträgt auf allen Friedhöfen grundsätzlich 20 Jahre. In den gelb-markierten Bereichen des Friedhofs Ochsenfurt (Anlage 1) beträgt die Ruhefrist 50 Jahre. Bei Leichen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr und bei tot geborenen Kindern beträgt die Ruhezeit 15 Jahre.

(2) Die Ruhezeit für Aschen beträgt auf allen Friedhöfen 10 Jahre.

(3) Die Dauer der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

Paragraph 12

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Die Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der

sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Genehmigung der Stadt Ochsenfurt. Die Genehmigung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Eine Umbettung ist während der Ruhezeit grundsätzlich nur bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses zulässig. Aus Gemeinschaftsanlagen erfolgen grundsätzlich keine Umbettungen.

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit können, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, noch vorhandene Reste von Leichen oder Aschen mit vorheriger Genehmigung der Stadt Ochsenfurt ausgegraben und in Grabstätten aller Art bestattet werden.

(4) Die Umbettung erfolgt auf Antrag in Textform durch die nutzungsberechtigte Person.

(5) Alle Umbettungen werden von der Stadt Ochsenfurt durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Die Stadt Ochsenfurt kann mit der Durchführung ein Bestattungsunternehmen als Erfüllungsgehilfen beauftragen.

IV. Grabstätten

Paragraph 13

(1) Die Grabstätten auf den städtischen Friedhöfen stehen im Eigentum der Stadt Ochsenfurt. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Belegungsplan, der bei der Friedhofsverwaltung eingesehen werden kann.

(3) Grabstätten im Sinne dieser Satzung sind Wahlgrabstätten.

(4) Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte wird von der Stadt Ochsenfurt auf Antrag verliehen. Nutzungsberechtigte Person kann nur eine natürliche Person sein. Der Erwerb eines Nutzungsrechtes für gewerbliche Zwecke ist nicht erlaubt. Ein Anspruch auf Verleihung bzw. Verlängerung eines Nutzungsrechts an einer Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht. Die Dauer des Erwerbs des Grabnutzungsrechts richtet sich nach § 15 Absatz 1. Zur Vorsorge kann nur an einem Einzel- oder Doppelgrab auch ohne Sterbefall ein Nutzungsrecht erworben werden. Die Verleihung des Nutzungsrechts wird erst nach Zahlung der durch die Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung festgesetzten Gebühr rechtswirksam. Über den Erwerb des Nutzungsrechtes wird eine Urkunde ausgestellt.

(5) Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann gegen erneute Zahlung der entsprechenden Grabnutzungsgebühr verlängert werden, wenn die nutzungsberechtigte Person zum Ablauf des Rechtes die Verlängerung bei der Friedhofsverwaltung beantragt und der Platzbedarf des Friedhofs es zulässt. Das Nutzungsrecht wird für mindestens fünf Jahre verlängert. Die maximale

Verlängerung richtet sich nach § 15 Abs. 1.

(6) Eine Bestattung darf nur stattfinden, wenn ein Nutzungsrecht mindestens für die Dauer der Ruhezeit besteht oder erworben wird.

(7) Der Ablauf des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte wird rechtzeitig der nutzungsberechtigten Person schriftlich mitgeteilt. Sollte diese nicht ermittelbar sein, wird der Ablauf des Grabrechts in ortsüblicher Weise öffentlich bekannt gemacht.

(8) Jede Änderung der Anschrift der nutzungsberechtigten Person ist der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.

Paragraph 14

(1) Das Nutzungsrecht an Gräbern kann entzogen werden, wenn eine Grabstätte an dem bestimmten Ort nach Lage der Umstände nicht mehr belassen werden kann.

(2) Der nutzungsberechtigten Person wird in solchen Fällen eine möglichst gleichwertige andere Grabstätte auf die Dauer der restlichen Nutzungszeit zugewiesen.

(3) Das Nutzungsrecht an Grabstätten, die noch nicht belegt oder deren Ruhefrist abgelaufen sind, kann entzogen werden, wenn diese nicht den Vorschriften entsprechend angelegt oder in der Unterhaltung vernachlässigt werden.

(4) In besonderen Ausnahmefällen kann die Stadt Ochsenfurt auch während der laufenden Ruhefrist nach vorheriger Benachrichtigung der nutzungsberechtigten Person das Grab abbauen. Sollte eine postalische Benachrichtigung nicht möglich sein, da z.B. die nutzungsberechtigte Person unbekannt verzogen ist, so wird diese über eine befristete öffentliche Aufforderung darüber informiert. Nach Ablauf eines Jahres kann die Stadt Ochsenfurt die Räumung der Grabstätte veranlassen.

Paragraph 15

(1) Es werden Wahlgrabstätten für Leichen- und Aschenbestattungen unterschieden. Das Nutzungsrecht beträgt bei

  1. Einzelgräbern 20 Jahre,
  2. Doppelgräbern 20 Jahre,
  3. Gräbern mit Sondergrößen 20 Jahre,
  4. Kindergräbern 15 Jahre,
  5. ausgemauerten Grabstätten (Grüfte) 20 Jahre,
  6. Urnenrasengräbern 10 Jahre,
  7. Urnenerdgräbern 10 Jahre,
  8. Urnennischen 10 Jahre.

(2) Wahlgrabstätten sind ein- oder mehrstellige Grabstätten für Leichen- und Aschenbestattungen.

(3) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Wahlgrabstätten kann jederzeit, an belegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Die Stadt Ochsenfurt kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen davon zulassen. Ein Verzicht ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Nach vorzeitiger Rückgabe besteht kein Anspruch auf Rückzahlung der bereits geleisteten Grabgebühren.

(4) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll die nutzungsberechtigte Person für den Fall ihres Ablebens ihre Nachfolgerin oder ihren Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Bei einer Verfügung zu Gunsten mehreren Personen, hat die erstgenannte Person Vorrang. Wird bis zu ihrem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht auf Antrag auf die in § 15 der Bestattungsverordnung i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Bestattungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung genannten bestattungspflichtigen Personen in der angeführten Reihenfolge über. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird die älteste Person nutzungsberechtigt. Haben Vorberechtigte innerhalb von sechs Monaten keinen Antrag auf Übertragung des Nutzungsrechts gestellt, so wird das Nutzungsrecht auf Antrag einer nachberechtigten Person verliehen. Widerspricht dem keiner der Vorberechtigten, so kann das Nutzungsrecht auch in begründeten Einzelfällen auf ein dem Verstorbenen nahestehenden dritten Person übertragen werden.

(5) Zu Lebzeiten der nutzungsberechtigten Person kann die Umschreibung eines Grabnutzungsrechtes auf eine der in § 15 der Bestattungsverordnung i.V.m § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Bestattungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung genannten Personen übertragen werden, wenn die nutzungsberechtigte Person zugunsten dieser Person schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichtet hat.

(6) Bei Grabstätten, an denen nach einer Bestattung niemand das Grabnutzungsrecht nach Absatz 4 übernimmt, bestimmt die Friedhofsverwaltung nach § 15 der Bestattungsverordnung i.V.m § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Bestattungsverordnung die grabnutzungsberechtigte Person.

(7) Über die Umschreibung erhält die neue grabnutzungsberechtigte Person eine Urkunde (Graburkunde).

Paragraph 16

(1) Gräber im Sinne dieser Satzung sind

  1. Einzelgräber,

  2. Doppelgräber,

  3. Gräber mit Sondergrößen,

  4. Kindergräber,

  5. ausgemauerte Grabstätten (Grüfte),

  6. Urnenrasengräber,

  7. Urnenerdgräber

  8. Urnennischen,

  9. Urnengemeinschaftsgräber und

  10. Sondergräber.

(2) Die Lage der einzelnen Grabstätten wird durch die Stadt Ochsenfurt im Einvernehmen mit der nutzungsberechtigten Person bestimmt und richtet sich nach dem Belegungsplan. Die Friedhöfe sind in Grabfelder aufgeteilt. Die einzelnen Grabstätten sind fortlaufend nummeriert. Bestattungen können jeweils nur in den von der Stadt Ochsenfurt freigegebenen Grabfeldern oder deren Teilen bzw. Gräbern erfolgen.

(3) In Einzelgräber können mehrere verstorbene Personen beigesetzt werden. Die Anzahl der möglichen Beisetzungen verstorbener Personen richtet sich nach der Lage der Grabstätte. Es wird unterschieden in Einfach- und Tiefgräber. Bei einem Tiefgrab erfolgt die Bestattung übereinander. In einem Einfachgrab kann eine verstorbene Person, in einem Tiefgrab können maximal zwei verstorbene Personen mit gleichzeitig laufenden Ruhefristen beigesetzt werden. Die zweite Belegung bei gleichzeitig laufender Ruhefrist ist nur möglich, wenn für die zuerst verstorbene Person eine Tieferlegung auf 2,50 m durchgeführt wurde. Auf Antrag kann die Stadt noch die Beisetzung einer Urne bei gleichzeitig laufender Ruhefrist genehmigen. Somit können innerhalb der Ruhefrist maximal drei Bestattungen vorgenommen werden.

(4) In Doppelgräber können mehrere verstorbene Personen beigesetzt werden. Die Anzahl der möglichen Beisetzungen verstorbener Personen richtet sich nach der Lage der Grabstätte. Es wird unterschieden in Einfach- und Tiefgräber. Bei einem Tiefgrab erfolgt die Bestattung übereinander. In einem Einfachgrab beträgt die Zahl der maximal zu bestattenden verstorbenen Personen zwei nebeneinander, in einem Tiefgrab höchstens vier bei gleichzeitig laufenden Ruhefristen. Voraussetzung für eine Viererbelegung ist, dass für die zuerst verstorbenen Personen eine Tieferlegung auf 2,50 m durchgeführt wird. Auf Antrag kann die Stadt noch die Beisetzung von maximal zwei Urnen bei gleichzeitig laufender Ruhefrist genehmigen. Somit können innerhalb der Ruhefrist maximal sechs Bestattungen vorgenommen werden.

(5) In Kindergräbern kann in einem Einfachgrab eine verstorbene Person, in einem Tiefgrab können maximal zwei verstorbene Personen mit gleichzeitig laufenden Ruhefristen beigesetzt werden. In Kindergräbern können verstorbene Personen bis zur Vollendung des fünften Lebensjahres beigesetzt werden.

(6) Bei Gräbern mit Sondergröße richtet sich die Zahl der maximal zu bestattenden verstorbenen Personen nach der Breite der Grabstätte. Bei einer Sondergröße ab 2,70 m können drei Sargbestattungen, bei Tieferlegung sechs Sargbestattungen, bei gleichzeitig laufender Ruhefrist vorgenommen werden. Ab einer Grabbreite von 2,70 m können zusätzlich auf Antrag maximal drei Urnen bestattet werden.

Gräber mit Sondergrößen werden grundsätzlich nicht mehr genehmigt. Bereits erworbene Gräber dieser Grabart unterliegen dem Bestandsschutz.

(7) Auf Antrag kann die Stadt in begründeten Ausnahmefällen die Zahl der maximal zu bestattenden verstorbenen Personen im Einzelfall festgelegen.

Paragraph 17

(1) Urnen für Erdbestattungen müssen aus leicht verrottbarem, d.h. biologisch abbaubarem Material bestehen. Urnen, die über der Erde beigesetzt werden, müssen dauerhaft und wasserdicht sein.

(2) In einem Urnenrasengrab und einer 2-er Urnennische dürfen die Aschenreste von bis zu zwei verstorbenen Personen, in einem Urnenerdgrab und einer 4-er Urnennische dürfen die Aschenreste von bis zu vier verstorbenen Personen bei gleichzeitig laufender Ruhefrist beigesetzt werden.

(3) Das Öffnen und Schließen der Urnennische ist den grabnutzungsberechtigten Personen nicht gestattet. Ebenso ist eine Entnahme der Urnen und Verbringung an einen anderen Ort ohne Genehmigung der Stadt Ochsenfurt nicht zulässig.

(4) Wird das abgelaufene Nutzungsrecht nicht mehr verlängert, ist die Stadt Ochsenfurt berechtigt, an der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofes (§ 18 anonymes Urnengemeinschaftsgrab) Aschenreste in würdiger Weise der Erde zu übergeben oder Aschenreste an einen würdevollen Ort zu verbringen und eventuell vorhandene Urnen dauerhafter und wasserdichter Art zu entsorgen.

Paragraph 18

(1) Eine Gemeinschaftsgrabstätte wird für Urnenbeisetzungen zur Verfügung gestellt, wenn keine Verwandten oder Angehörigen der verstorbenen Person ermittelt werden können.

(2) Die Gemeinschaftsgrabstätte wird von der Stadt Ochsenfurt angelegt und in deren Verantwortung unterhalten. Individuelle Bepflanzungen, Grabmale, Einfassungen oder sonstige fundamentierte Grabausstattungen sind nicht gestattet.

(3) Die Gemeinschaftsgrabstätte ist ausschließlich für anonyme Bestattungen (Abs. 1) vorgesehen. Verlängerungen des Nutzungsrechtes, Aus- oder Umbettungen sowie eine eigene Grabgestaltung sind nicht möglich. Abgelegte Gegenstände werden von der Friedhofsverwaltung entfernt.

Paragraph 19

(1) Wahlgrabstätten können nur in besonderen Fällen und mit vorheriger Genehmigung der Stadt Ochsenfurt ausgemauert werden (Gruft).

(2) Um die Bepflanzung einer Gruft zu ermöglichen, ist deren Decke so anzulegen, dass die Oberkante mindestens 0,75 m unter Wegniveau liegt. Grüfte müssen so ausreichend belüftet sein, dass sich darin weder Feuchtigkeit noch Gase ansammeln können.

(3) Ein Aufbau (z. B. Grabkapelle) über einer Gruft darf nur mit einer vorherigen Genehmigung der Stadt erstellt werden. Diese kann erteilt werden, wenn der Bauplan mit allen Angaben zum Bauwerk und gegebenenfalls eine baurechtliche Genehmigung vorgelegt wird. § 22 und § 23 gelten entsprechend.

(4) Im Übrigen gilt § 15 entsprechend.

(5) Nach Ablauf der Nutzungsfrist entscheidet die Stadt Ochsenfurt im Einzelfall die Form der Rückgabe der Grabstätte. Die Entfernung der eingestellten Särge ist grundsätzlich von der nutzungsberechtigten Person zu veranlassen.

Paragraph 20

(1) Die Zuerkennung von Ehrengrabstätten kann durch die Stadt Ochsenfurt im Zusammenhang mit der verliehenen Ehrenbürgerwürde erfolgen. Die Regelung zur Anlage der Grabstätten und zur Unterhaltung erfolgt grundsätzlich durch Beschluss der Stadt Ochsenfurt.

(2) Die Einrichtung von Grabstätten für bedeutende Persönlichkeiten bedarf des Beschlusses der Stadt Ochsenfurt. Ihre Anlage und die Unterhaltung erfolgt durch die Stadt Ochsenfurt.

(3) Historisch und künstlerisch wertvolle Grabdenkmäler, Brunnen, Mausoleen u. ä., die als besondere Eigenart des Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Jegliche Änderungen oder das Entfernen derartiger denkmalgeschützter oder erhaltenswerter Grabmäler u. ä. bedürfen der Erlaubnis der zuständigen Denkmalschutzbehörde und/oder der Stadt Ochsenfurt.

(4) Patenschaftsgräber sind Grabstätten, die unter Denkmalschutz stehen und an denen kein Nutzungsrecht zum Zeitpunkt der Übernahme der Grabstätte durch den Paten oder der Patin besteht. Dies kann eine natürliche Person oder eine juristische Person sein, die die Gemeinnützigkeit nachgewiesen hat. Der Pate/die Patin übernimmt die Unterhaltung des Denkmals und der Grabstätte. Damit wird ihm/ihr ein gebührenfreies Nutzungsrecht an der Grabstätte eingeräumt. Weiteres regelt eine Vereinbarung zwischen dem Paten/der Patin und der Stadt Ochsenfurt.

Paragraph 21

(1) Die einzelnen Grabstätten haben grundsätzlich folgende Ausmaße bzw. müssen den örtlichen Gegebenheiten entsprechen:

1. Einzelgräber Länge 2,20 m
Breite 0,80 m – 1,00 m
2. Doppelgräber Länge 2,20 m
Breite 1,80 m – 2,00 m
3. Kindergräber Länge und Breite bemisst sich nach der Größe der Särge
4. Urnenerdgräber Länge 1,00 m
Breite 0,75 m

Durch Altbestände sind Ausnahmen möglich.

(2) Die Tiefe der einzelnen Grabstätten haben zu betragen:

1. bei Säuglingen und Kindern bis 2 Jahren 1,10 m
2. bei Kindern von 2 bis 12 Jahren 1,30 m
3. bei Erwachsenen und Kindern über 12 Jahren 1,80 m
4. bei Tieferlegungen mindestens 2,50 m

Die Maße sind ab Erdoberfläche gerechnet.

Bei Urnen ist die Tiefe so zu bemessen, dass diese mindestens mit 0,50 m Erde bis zur Erdoberfläche bedeckt ist.

(3) Bei der Erstbelegung eines Einzel- oder Doppelgrabes ist grundsätzlich eine Tieferlegung möglich, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar ist, damit bei einem nachfolgenden Sterbefall eine Wiederbelegung innerhalb der Ruhefrist möglich ist. Die Grabestiefe ist so zu bemessen, dass über dem zuletzt einzulassenden Sarg eine Erdschicht von mindestens 1,00 m vorhanden ist

v. Gestaltung der Grabstätten

Paragraph 22

Jede Grabstätte ist so anzulegen und zu pflegen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen gewahrt wird. Eine dauerhafte Errichtung der Grabanlage hat spätestens zwei Jahre nach der ersten Beisetzung fachmännisch zu erfolgen.

VI. Grabmale und sonstige Grabausstattungen

Paragraph 23

(1) Die Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung, Material und Anpassung an die Umgebung der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen entsprechen.

(2) Die Abdeckung einer Grabstätte mit einer Grabplatte darf nur zu 50 % der Fläche der Grabstätte erfolgen. Davon ausgenommen sind bereits bestehende Grababdeckungen. Urnengräber sind von dieser Regelung ausgeschlossen.

(3) Das Grabmal darf den Friedhof nicht verunstalten, insbesondere nach Form, Stoff oder Farbe nicht aufdringlich, unruhig oder effektheischend wirken. Es darf nicht geeignet sein, Ärgernis zu erregen oder den Friedhofsbesucher/innen im Totengedenken zu stören. Inhalt und Art der Inschrift müssen der Würde des Friedhofes voll entsprechen.

(4) Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise, bestenfalls seitlich an den Grabdenkmälern angebracht werden.

(5) In den einzelnen Grabfeldern müssen die Rückseiten der Denkmäler und Sockel genau in Reihenflucht gesetzt werden.

Paragraph 24

(1) Die Grabmale dürfen die Breite des Grabes sowie die Höhe von 1,40 m nicht überschreiten. Davon ausgenommen sind bereits bestehende Gräber.

(2) Bei Urnenerdgräbern beträgt die maximale Höhe 0,80 m, bei Urnenerdgräbern vor Urnenmauern 0,60 m.

(3) Eine Überschreitung ist im Einzelfall zulässig, sofern sie mit den Bestimmungen des § 23 Abs. 1 und dem Friedhofszweck vereinbar ist und die Stadt die Erlaubnis erteilt.

Paragraph 25

(1) Die Abdeckplatten für die Urnenrasengräber werden ausschließlich von der Stadt zur Verfügung gestellt. Die Beschriftung erfolgt auf Kosten der nutzungsberechtigten Person und ist von dieser fachmännisch ausführen zu lassen. Die Schrift ist in den Stein zu hauen bzw. zu gravieren. Die Buchstaben dürfen eingefärbt werden.

(2) Auf der Fläche der Urnenrasengräber darf kein Blumen- und Kranzschmuck –

außer bei der Beisetzung - niedergelegt werden. Es dürfen keine Blumenkübel, Pflanzschalen, Kerzen, Figuren oder ähnliches aufgestellt werden. Bei Verstößen ist die Stadt Ochsenfurt berechtigt, widerrechtlich Abgelegtes ersatzlos ohne Benachrichtigung des Eigentümers bzw. der Eigentümerin zu entfernen.

Paragraph 26

(1) Die Verschlussplatten für die Urnennischen werden ausschließlich von der Stadt zur Verfügung gestellt. Die Beschriftung erfolgt auf Kosten der nutzungsberechtigten Person und ist von dieser fachmännisch ausführen zu lassen.

(2) Bei der Beschriftung in Bronzebuchstaben bis 35 mm Höhe setzt die Stadt Ochsenfurt keinen einheitlichen Schrifttyp fest. Es wird empfohlen eine gradlinige, deutlich lesbare Beschriftung zu wählen. Die Beschriftung der Verschlussplatten ist anzeigepflichtig. Es ist jeweils eine Darstellung des Schriftbildes im Maßstab 1:2 erforderlich.

(3) Religiöse Zeichen wie Kreuze, Auferstehungssymbole u.a. dürfen nur mit besonderer Genehmigung der Stadt Ochsenfurt angebracht werden.

(4) Die Anbringung von Blumenschmuck an den einzelnen Urnenplatten ist nicht gestattet. Die Befestigung von Halterungen u. ä. zur Anbringung von Kränzen, Vasen, Blumen, Kerzen usw. ist untersagt.

(5) Grundsätzlich sollte vor der Urnenmauer nichts niedergelegt werden. Kleinerer Blumen- und Kranzschmuck kann vor der Mauer niedergelegt werden, soweit es die örtlichen Gegebenheiten zulassen. Verwelkte Blumen und verdorrte Kränze sind von der nutzungsberechtigten Person auch wieder zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Containerplatz ordnungsgemäß zu entsorgen. Es ist untersagt, Blumenkübel, große Pflanzschalen, Steinplatten, leere Gefäße jeglicher Art vor die Urnenmauer zu stellen bzw. abzulegen. Bei Verstößen ist die Stadt Ochsenfurt berechtigt, widerrechtlich Abgelegtes ersatzlos ohne Benachrichtigung des Eigentümers/der Eigentümerin zu entfernen.

Paragraph 27

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen bedürfen der vorherigen Genehmigung der Stadt Ochsenfurt. Diese ist bei der Errichtung mitzuführen und auf Verlangen dem Friedhofspersonal vorzuzeigen. Der Antrag ist in Textform durch die nutzungsberechtigte Person zu stellen. Das Nutzungsrecht ist nachzuweisen. Die Stadt Ochsenfurt ist berechtigt, soweit das zur Wahrung der Rechte anderer notwendig ist und der Friedhofszweck es erfordert, Anordnungen zu treffen, die sich auf Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen beziehen.

(2) Dem Antrag ist beizufügen:

  1. ein Entwurf mit Grundriss, Seitenansicht und Bemaßung im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung sowie der Ausführungszeichnungen,
  2. Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im geeigneten Maßstab unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. Die Beschriftung in nicht deutscher Sprache ist nur unter Beifügung einer beglaubigten Übersetzung genehmigungsfähig.

(3) Die Anbringung eines QR-Codes ist nur erlaubt, wenn die nutzungsberechtigte Person die Verantwortung für dessen Inhalt übernimmt. Der QR-Code-Inhalt muss der Würde des Friedhofes entsprechen.

(4) Die Genehmigung nach Absatz 1 erlischt, wenn der Antragsgegenstand nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.

(5) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn das allgemeine sittliche Empfinden durch das Grabmal, die Grababdeckung oder sonstige Grabausstattung oder die Inschrift, Ornament oder Symbol gestört wird, oder die Gestaltungsvorschriften nicht eingehalten werden.

(6) Provisorische Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder -kreuze zulässig und dürfen nicht länger als zwei Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.

(7) Ohne Erlaubnis aufgestellte Grabmale sind nach schriftlicher Aufforderung an die nutzungsberechtigte Person unter angemessener Fristsetzung zu entfernen. Ist der Aufenthalt der nutzungsberechtigten Person oder der Aufenthalt bzw. die Existenz der sonst verpflichteten Person nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Kommt die nutzungsberechtigte Person der Aufforderung nicht fristgerecht nach, so ist die Stadt Ochsenfurt berechtigt auf Kosten der nutzungsberechtigten Person oder sonst verpflichteten Person das Grabmal zu entfernen und zu verwerten, wenn es den sicherheitsrechtlichen Anforderungen nicht genügt oder den gestalterischen Merkmalen der §§ 22 und 23 widerspricht oder die Abstände zum Nachbargrab bzw. Weg nicht einhält.

Paragraph 28

Die Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können.

Paragraph 29

(1) Die Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen oder Teile davon sind von der nutzungsberechtigten Person dauerhaft in verkehrssicherem Zustand zu halten.

(2) Ist die Standsicherheit der Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstiger Grabausstattungen oder Teilen davon gefährdet, ist die nutzungsberechtigte Person verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr in Verzug kann die Stadt Ochsenfurt auf Kosten der nutzungsberechtigten Person Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt Ochsenfurt nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Stadt Ochsenfurt berechtigt, dies auf Kosten der verantwortlichen Person zu tun oder die Grabmale, die Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen oder Teile davon zu entfernen.

(3) Die nutzungsberechtigte Person ist für jeden Schaden haftbar, der durch mangelnde Standsicherheit von Grabmalen, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstiger Grabausstattungen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wurde.

(4) Die nutzungsberechtigten Personen, sowie die in ihrem Auftrag handelnden Personen haften für jede durch Arbeiten am Grab, die Errichtung von Grabmalen und baulichen Anlagen oder bei unsachgemäßer Verankerung der Grabanlage entstehenden Beschädigungen der Grab- und Friedhofsanlagen. Treten beim Transport oder bei der Bearbeitung Schäden an den Verschluss- und Abdeckplatten auf, so geht die Behebung des Schadens und die Ersatzbeschaffung der Platte zu Lasten des Antragstellenden.

Paragraph 30

(1) Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen, Fundamente und sonstige Grabausstattungen dürfen vor und nach Ablauf des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung der Stadt Ochsenfurt und – sofern Kulturdenkmale betroffen sind – der Denkmalbehörde von der Grabstätte fachmännisch entfernt werden.

(2) Sind die Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen, Fundamente und sonstige Grabausstattungen nicht vollständig innerhalb von drei Monaten nach schriftlicher Genehmigung fachmännisch entfernt worden, werden sie durch die Stadt Ochsenfurt auf Kosten der nutzungsberechtigten Person entfernt. Entschädigungsansprüche sind ausgeschlossen. Im Zuge der Entfernung ist die Grabstätte dem Umfeld entsprechend einzuebnen und ggf. Verwurzelungen von Pflanzen zu entfernen.

(3) Kommt die nutzungsberechtigte oder die sonst verpflichtete Person ihrer Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung sie unter erneuter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand fachmännisch herstellen zu lassen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten der vormals nutzungsberechtigten oder sonst verpflichteten Person getroffen werden. Ist der Aufenthalt der nutzungsberechtigten Person oder der Aufenthalt bzw. die Existenz der sonst verpflichteten Person nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abzuräumen und einzuebnen. Grabmale, Einfriedungen und sonstiger Grabschmuck gehen in das Eigentum des Friedhofsträgers über.

VII. Anlage, Gestaltung und Pflege der Grabstätten

Paragraph 31

(1) Jede Grabstätte ist im Rahmen der Vorschriften der §§ 22 und 23 von der nutzungsberechtigten Person spätestens drei Monate nach der Beisetzung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechtes würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und bis zum Ablauf der Nutzungszeit dauerhaft in verkehrssicherem Zustand zu halten.

(2) Die Grabstätten dürfen nur mit geeigneten Gewächsen bepflanzt werden und andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen und beschädigen. Das Anpflanzen hochwachsender und tiefwurzelnder Gehölze (Strauch- oder baumartige Pflanzen, Bäume) auf den Gräbern ist nicht gestattet.

(3) Anpflanzungen aller Art neben den Gräbern werden ausschließlich von der Stadt Ochsenfurt ausgeführt.

(4) Der Schnitt und die Beseitigung zu stark wachsender oder absterbender Bäume und Sträucher kann angeordnet werden. Wird die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der hierfür der nutzungsberechtigten Person gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten von der Friedhofsverwaltung auf deren Kosten durchgeführt.

(5) Verwelkte Blumen und verdorrte Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.

Paragraph 32

Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat die nutzungsberechtigte Person auf schriftliche Aufforderung der Stadt Ochsenfurt die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist die nutzungsberechtigte Person

nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt ein Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht innerhalb von 3 Monaten befolgt, kann das Nutzungsrecht entzogen werden und die Grabstätte von der Stadt Ochsenfurt auf Kosten der nutzungsberechtigten Person abgeräumt und eingeebnet werden.

VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern

Paragraph 33

(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der verstorbenen Person und der totgeborenen Kinder bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Genehmigung der Stadt Ochsenfurt und in Begleitung eines Friedhofsmitarbeitenden oder einer beauftragten Person betreten werden. Die Benutzung der Leichenhalle, der Kühlung und der Aussegnungshalle ist der Stadt Ochsenfurt durch eine Benutzungserklärung anzuzeigen.

(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die verstorbene Person während der individuell festgelegten Zeiten nach Absprache sehen. Die Särge sind vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.

Paragraph 34

(1) Die Trauerfeiern auf dem Friedhof sollen in einer Trauerhalle oder in einem dafür bestimmten Ort auf dem Friedhof stattfinden. Der Ort, die Zeit und die Dauer der Trauerfeier sowie die Benutzung besonderer Anlagen und Einrichtungen, Musik- und Gesangsdarbietungen sind 36 Stunden vorher mit der Stadt Ochsenfurt abzustimmen.

(2) Die offene Aufbahrung der verstorbenen Person in der Trauerhalle oder in einem dafür bestimmten Ort auf dem Friedhof ist möglich. Sie kann untersagt werden, wenn der Verdacht besteht, dass die verstorbene Person an einer meldepflichtigen Krankheit gelitten hat oder wenn Bedenken wegen des Zustandes des Leichnams bestehen.

IX. Schlussvorschriften

Paragraph 35

Die Stadt Ochsenfurt kann in Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen eine Anordnung im Einzelfall erlassen.

Paragraph 36

(1) Die Stadt Ochsenfurt haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtung, durch dritte Personen, Tiere oder durch höhere Gewalt entstehen, sowie Diebstahl von Grabausstattungen und dergleichen. (2) Im Übrigen haftet die Stadt Ochsenfurt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Von dieser Haftungsbeschränkung ausgenommen sind alle Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

Paragraph 37

Für die Benutzung der von der Stadt verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind Gebühren nach der jeweils geltenden Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Friedhofes und der Bestattungseinrichtungen der Stadt Ochsenfurt (Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung) zu entrichten.

Paragraph 38

Werden die in dieser Satzung festgelegten Handlungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, kann die Stadt Ochsenfurt die Handlung auf Kosten der verpflichteten Person vornehmen oder vornehmen lassen. Die Ersatzvornahme ist vorher schriftlich anzukündigen. Dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. Einer vorherigen Androhung einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn die verpflichtete Person nicht erreichbar ist und die Ersatzvornahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist.

Paragraph 39

(1) Ordnungswidrig im Sinne des Art. 24 Abs. 2 S. 2 GO i.V.m. § 17 OwiG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:

  1. entgegen § 5 Absatz 1 sich außerhalb der gültigen Öffnungszeiten auf einem Friedhof aufhält;
  2. entgegen § 5 Absatz 2 trotz vorübergehender Untersagung den Friedhof oder einzelne Friedhofsteile betritt;
  3. entgegen § 6 Absatz 2 Nr. 1 Flächen und Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt, ausgenommen Fahrzeuge mit Sondergenehmigung sowie Fahrzeuge, die zur Fortbewegung aus gesundheitlichen Gründen zwingend erforderlich sind;
  4. entgegen § 6 Absatz 2 Nr. 2 Waren aller Art verkauft, insbesondere Kränze und Blumen sowie Dienstleistungen anbietet;
  5. entgegen § 6 Absatz 2 Nr. 3 an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt;
  6. entgegen § 6 Absatz 2 Nr. 4 Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen erstellt und verwertet, außer zu privaten Zwecken;
  7. entgegen § 6 Absatz 2 Nr. 5 Druckschriften verteilt, es sei

denn, sie dienen der Durchführung der Bestattung; 8. entgegen § 6 Absatz 2 Nr. 6 Erdaushub und Friedhofsabfall außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert oder Abfall von außen auf den Friedhof verbringt; 9. entgegen § 6 Absatz 2 Nr. 7 den Friedhof, seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt, Einfriedungen und Hecken übersteigt und Grabstätten und Grabeinfassungen betritt; 10. entgegen § 6 Absatz 2 Nr. 8 sich mit und ohne Sportgerät auf Friedhofsflächen sportlich betätigt; 11. entgegen § 6 Absatz 2 Nr. 9 auf Rasenflächen lagert; 12. entgegen § 6 Absatz 2 Nr. 10 Musikgeräte spielt oder Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar betreibt, ausgenommen während der Durchführung von Bestattungen als hierfür berechtigte Person; 13. entgegen § 6 Absatz 2 Nr. 11 Tiere mitbringt, ausgenommen angeleinte Assistenzhunde; 14. entgegen § 6 Absatz 2 Nr. 12 der Würde des Ortes nicht entsprechende Gefäße auf Gräbern ohne Erlaubnis aufzustellen oder solche Gefäße, Gießkannen und Gerätschaften zwischen den Gräbern bzw. Hecken aufbewahrt 15. entgegen § 6 Absatz 4 Totengedenkfeiern und andere, nicht im Zusammenhang mit einer Bestattung stehende Veranstaltungen ohne vorherige Anzeige der Stadt durchführt; 16. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 als Dienstleistungserbringerin bzw. Dienstleistungserbringer vor der Aufnahme einer Tätigkeit auf dem Friedhof oder seiner Einrichtungen ihre bzw. seine Tätigkeiten nicht anzeigt; 17. entgegen § 7 Absatz 2 für das Befahren des Friedhofs keine Befahrlaubnis einholt; 18. entgegen § 7 Absatz 3 Satz 1 die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien auf dem Friedhof nicht nur vorübergehend und nicht nur an Stellen lagert, an denen sie niemanden behindern; 19. entgegen § 7 Absatz 3 Satz 2 nach Beendigung der Arbeiten oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit die Arbeits- und Lagerplätze nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand hinterlässt; 20. entgegen § 7 Absatz 3 Satz 3 als Dienstleistungserbringerin bzw. Dienstleistungserbringer Abfall und Erdaushub ablagert; 21. entgegen § 28 Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen nicht fachgerecht fundamentiert und befestigt, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können; 22. entgegen § 29 Absatz 1 die nutzungsberechtigte Person die Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen nicht dauernd in verkehrssicherem Zustand hält; 23. entgegen § 30 Absatz 1 Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen vor und nach Ablauf des Nutzungsrechtes ohne vorherige schriftliche Genehmigung der Friedhofsverwaltung- und sofern Kulturdenkmale betroffen sind- der Denkmalbehörde von der Grabstätte entfernt; 24. entgegen § 31 Absatz 1 Grabstätten nicht im Sinne des §§ 22, 23

herrichtet und bis zum Ablauf der Nutzungszeit in verkehrssicherem Zustand hält;

  1. entgegen § 31 Absatz 2 die Grabstätten nicht mit lebenden Pflanzen bepflanzt, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen;

  2. entgegen § 31 Absatz 3 Grabstätten nicht binnen 3 Monaten nach der Bestattung herrichtet;

  3. entgegen § 31 Absatz 4 Anpflanzungen aller Art außerhalb der eigenen Grabfläche ausführt;

  4. entgegen § 32 Satz 1 Grabstätten vernachlässigt.

(2) Ordnungswidrigkeiten können nach Maßgabe des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße von 5,00 Euro bis zu 2.500,00 Euro geahndet werden.

Paragraph 40

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 17.12.1982 in der derzeit gültigen Fassung außer Kraft.

Ochsenfurt, den 23.12.2021 STADT OCHSENFURT

Peter Juks 1. Bürgermeister

Bekanntmachungsvermerk

Die Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen der Stadt Ochsenfurt (Friedhofs- und Bestattungssatzung) wurde vom 23. Dezember 2021 bis 12. Januar 2022 im Rathaus, Zimmer Nr. 3 (EG) öffentlich zur Einsichtnahme niedergelegt. Auf die Niederlegung wurde durch Bekanntmachung vom 23.12.2021 hingewiesen. Die Bekanntmachung wurde am 23.12.2021 an den amtlichen Anschlagtafeln angeheftet und am 13. Januar 2022 wieder entfernt. Die Friedhofs- und Bestattungssatzung ist am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft getreten.

Ochsenfurt, den 13. Januar 2022

STADT OCHSENFURT

Peter Juks 1. Bürgermeister

Gebührenordnung

Gebührenordnung

5 Abschnitte.

§ 1 Gebührenpflicht und Gebührenarten

(1) Die Stadt Ochsenfurt erhebt für die Benutzung ihrer Friedhöfe und für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren.

(2) Als Gebühren werden erhoben:

  1. Grabnutzungsgebühren (§ 4),
  2. Bestattungsgebühren (§ 5),
  3. sonstige Gebühren (§ 6)

§ 2 Gebührenpflichtige/r

(1) Gebührenpflichtig ist,

  1. wer den Antrag auf Benutzung des Friedhofes und der Bestattungseinrichtung gestellt hat,
  2. wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat,
  3. wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt,
  4. wer als nutzungsberechtigte Person das Nutzungsrecht verlängert,
  5. wer sich der Stadt Ochsenfurt gegenüber zur Übernahme der Kosten verpflichtet hat,
  6. wer nach dem Bestattungsgesetz in Verbindung mit der Bestattungsverordnung bestattungs- und somit kostentragungspflichtig ist.

(2) Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner.

§ 3 Entstehen und Fälligkeit der Gebühr

(1) Die Grabnutzungsgebühr (§ 4) entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabes, und zwar

  1. bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist,
  2. bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Verlängerung,
  3. bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist. Die Berechnung erfolgt monatsgenau und beginnt jeweils mit dem 1. des folgenden Monats.

(2) Die Gebühren sind für den gesamten Zeitraum der beantragten oder erforderliche Nutzung im Voraus zu entrichten. Während der Laufzeit erfolgende Gebührenänderungen haben keine Auswirkung auf bereits bezahlte Gebühren.

(3) Die Bestattungsgebühren (§ 5) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung.

(4) Die sonstigen Gebühren (§ 6) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung.

(5) Die Gebühren werden zum Zeitpunkt des Entstehens fällig und sind zu diesem Zeitpunkt sicher zu stellen. Die Gebühren sind einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides zu begleichen.

(6) Sind die finanziellen Mittel nicht hinreichend sichergestellt, werden die Leistungen durchgeführt, die den niedrigsten Gebühren entsprechen.

II. Einzelne Gebühren

(1) Die Gebühr für die volle Nutzungsdauer nach § 15 der Friedhofs- und Bestattungssatzung beträgt für ein/e:

1. Einzelgrab bis 1,30 m Breite 890,00 Euro
2. Einzelgrab ab 1,30 m Breite 990,00 Euro
3. Doppelgrab bis 2,40 m Breite 1.530,00 Euro
4. Doppelgrab ab 2,40 m Breite 2.100,00 Euro
5. Kindergrab 440,00 Euro
6. ausgemauerte Grabstätte (Gruft) 2.670,00 Euro
7. Urnenrasengrab bis zu 2 Urnen 590,00 Euro
8. Urnenerdgrab bis zu 4 Urnen 810,00 Euro
9. Urnennische bis zu 2 Urnen 980,00 Euro
10. Urnennische bis zu 4 Urnen 1.190,00 Euro

(2) Für die Verlängerung des Grabnutzungsrechts ist die Grabgebühr anteilmäßig entsprechend den zusätzlichen Nutzungsjahren zu erheben. Die Mindestdauer für eine Verlängerung beträgt fünf Jahre, die maximale Verlängerungsdauer entspricht der Zeit des Nutzungsrechts an einer Grabstätte nach § 15 Abs. 1 der Friedhofs- und Bestattungssatzung.

(3) Erstreckt sich die Ruhefrist über die Dauer des Grabnutzungsrechts hinaus, so ist die zur Verlängerung des Nutzungsrechts festgesetzte Gebühr anteilig bis zum Ablauf der Ruhefrist im Voraus zu entrichten.

(4) Bei einer vorzeitigen Grabrückgabe erfolgt keine Rückerstattung der Gebühren.

§ 5 Bestattungsgebühren

(1) Für Sarg- und Urnenbestattungen, sowie Verlegungen von Leichen, Gebeinen und Urnen sind folgende Gebühren zu entrichten:

1. Erdbestattung erwachsene Person 880,00 Euro
2. Erdbestattung Kind 580,00 Euro
3. Bestattung Totgeburt 300,00 Euro
4. Erdbestattung: Zuschlag für Tieferlegung 29,00 Euro
5. Sargbestattung in ausgemauerter Grabstätte (Gruft) 880,00 Euro
6. Urnenbestattung in ausgemauerter Grabstätte (Gruft) 400,00 Euro
7. Bestattung im Urnenrasengrab 340,00 Euro
8. Bestattung im Urnenerdgrab 400,00 Euro
9. Bestattung in Urnennische 340,00 Euro
10. Zuschlag für Bestattungen an Samstagen 260,00 Euro
11. Exhumierung/Umbettung einer Leiche 870,00 Euro
12. Ausgraben einer Urne 200,00 Euro
13. Tieferlegung von Leichenresten 510,00 Euro

§ 6 Sonstige Gebühren

(1) Die Gebühr beträgt für

  1. die Genehmigung zum Befahren der Friedhöfe (§ 7 Abs. 2 Friedhofs- und Bestattungssatzung) 50,00 Euro,
  2. das Umschreibung eines Grabnutzungsrechtes (§ 15 Abs. 5 Friedhofs- und Bestattungssatzung) 10,00 Euro,
  3. das Ausstellen einer Graburkunde (§ 15 Abs. 7 Friedhofssatzung) 10,00 Euro,
  4. die Genehmigung eines Grabdenkmals inkl. jährlicher Standfestigkeitskontrolle (§ 27 Abs. 1 Friedhofs- und Bestattungssatzung) 50,00 Euro,
  5. die Benutzung der Leichenhallen (§ 33 Abs. 1 Friedhofs- und Bestattungssatzung) 68,00 Euro pro angefangenem Tag,
  6. die Benutzung der Aussegnungshalle für Trauerfeiern (§ 34 Friedhofs- und Bestattungssatzung) 150,00 Euro,
  7. die Benutzung der Kühlung 20,00 Euro pro angefangenem Tag,
  8. die Beisetzung von Leichenresten, die von auswärts überführt werden, 400,00 Euro,
  9. Ausnahmebewilligung und Einzelanordnungen 30,00 Euro,
  10. ein Fundament Einfachgrab 39,00 Euro,
  11. ein Fundament Doppelgrab 78,00 Euro.

(2) Für sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, werden gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen. Das für solche Leistungen erhobene Entgelt bestimmt sich nach den tatsächlichen

Aufwendungen. Das gilt auch dann, wenn eine Vereinbarung nicht getroffen wurde.

III. Schlussbestimmungen

(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2022 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 17.12.1982 i.d.F. vom 06.05.2013 außer Kraft.

Ochsenfurt, den 23.12.2021 STADT OCHSENFURT

Peter Juks

  1. Bürgermeister

Bekanntmachungsvermerk

Die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen der Stadt Ochsenfurt (Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung) wurde vom 23. Dezember 2021 bis 12. Januar 2022 im Rathaus, Zimmer Nr. 3 (EG) öffentlich zur Einsichtnahme niedergelegt. Auf die Niederlegung wurde durch Bekanntmachung vom 23.12.2021 hingewiesen. Die Bekanntmachung wurde am 23.12.2021 an den amtlichen Anschlagtafeln angeheftet und am 13. Januar 2022 wieder entfernt. Die Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung ist zum 01.01.2022 in Kraft getreten.

Ochsenfurt, den 13. Januar 2022

STADT OCHSENFURT

Peter Juks

  1. Bürgermeister

Paragraph 01

(1) Die Stadt Ochsenfurt erhebt für die Benutzung ihrer Friedhöfe und für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren.

(2) Als Gebühren werden erhoben:

  1. Grabnutzungsgebühren (§ 4),
  2. Bestattungsgebühren (§ 5),
  3. sonstige Gebühren (§ 6)

Paragraph 02

(1) Gebührenpflichtig ist,

  1. wer den Antrag auf Benutzung des Friedhofes und der Bestattungseinrichtung gestellt hat,
  2. wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat,
  3. wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt,
  4. wer als nutzungsberechtigte Person das Nutzungsrecht verlängert,
  5. wer sich der Stadt Ochsenfurt gegenüber zur Übernahme der Kosten verpflichtet hat,
  6. wer nach dem Bestattungsgesetz in Verbindung mit der Bestattungsverordnung bestattungs- und somit kostentragungspflichtig ist.

(2) Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner.

Paragraph 03

(1) Die Grabnutzungsgebühr (§ 4) entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabes, und zwar

  1. bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist,
  2. bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Verlängerung,
  3. bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist. Die Berechnung erfolgt monatsgenau und beginnt jeweils mit dem 1. des folgenden Monats.

(2) Die Gebühren sind für den gesamten Zeitraum der beantragten oder erforderliche Nutzung im Voraus zu entrichten. Während der Laufzeit erfolgende Gebührenänderungen haben keine Auswirkung auf bereits bezahlte Gebühren.

(3) Die Bestattungsgebühren (§ 5) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung.

(4) Die sonstigen Gebühren (§ 6) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung.

(5) Die Gebühren werden zum Zeitpunkt des Entstehens fällig und sind zu diesem Zeitpunkt sicher zu stellen. Die Gebühren sind einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides zu begleichen.

(6) Sind die finanziellen Mittel nicht hinreichend sichergestellt, werden die Leistungen durchgeführt, die den niedrigsten Gebühren entsprechen.

II. Einzelne Gebühren

(1) Die Gebühr für die volle Nutzungsdauer nach § 15 der Friedhofs- und Bestattungssatzung beträgt für ein/e:

1. Einzelgrab bis 1,30 m Breite 890,00 Euro
2. Einzelgrab ab 1,30 m Breite 990,00 Euro
3. Doppelgrab bis 2,40 m Breite 1.530,00 Euro
4. Doppelgrab ab 2,40 m Breite 2.100,00 Euro
5. Kindergrab 440,00 Euro
6. ausgemauerte Grabstätte (Gruft) 2.670,00 Euro
7. Urnenrasengrab bis zu 2 Urnen 590,00 Euro
8. Urnenerdgrab bis zu 4 Urnen 810,00 Euro
9. Urnennische bis zu 2 Urnen 980,00 Euro
10. Urnennische bis zu 4 Urnen 1.190,00 Euro

(2) Für die Verlängerung des Grabnutzungsrechts ist die Grabgebühr anteilmäßig entsprechend den zusätzlichen Nutzungsjahren zu erheben. Die Mindestdauer für eine Verlängerung beträgt fünf Jahre, die maximale Verlängerungsdauer entspricht der Zeit des Nutzungsrechts an einer Grabstätte nach § 15 Abs. 1 der Friedhofs- und Bestattungssatzung.

(3) Erstreckt sich die Ruhefrist über die Dauer des Grabnutzungsrechts hinaus, so ist die zur Verlängerung des Nutzungsrechts festgesetzte Gebühr anteilig bis zum Ablauf der Ruhefrist im Voraus zu entrichten.

(4) Bei einer vorzeitigen Grabrückgabe erfolgt keine Rückerstattung der Gebühren.

Paragraph 05

(1) Für Sarg- und Urnenbestattungen, sowie Verlegungen von Leichen, Gebeinen und Urnen sind folgende Gebühren zu entrichten:

1. Erdbestattung erwachsene Person 880,00 Euro
2. Erdbestattung Kind 580,00 Euro
3. Bestattung Totgeburt 300,00 Euro
4. Erdbestattung: Zuschlag für Tieferlegung 29,00 Euro
5. Sargbestattung in ausgemauerter Grabstätte (Gruft) 880,00 Euro
6. Urnenbestattung in ausgemauerter Grabstätte (Gruft) 400,00 Euro
7. Bestattung im Urnenrasengrab 340,00 Euro
8. Bestattung im Urnenerdgrab 400,00 Euro
9. Bestattung in Urnennische 340,00 Euro
10. Zuschlag für Bestattungen an Samstagen 260,00 Euro
11. Exhumierung/Umbettung einer Leiche 870,00 Euro
12. Ausgraben einer Urne 200,00 Euro
13. Tieferlegung von Leichenresten 510,00 Euro

Paragraph 06

(1) Die Gebühr beträgt für

  1. die Genehmigung zum Befahren der Friedhöfe (§ 7 Abs. 2 Friedhofs- und Bestattungssatzung) 50,00 Euro,
  2. das Umschreibung eines Grabnutzungsrechtes (§ 15 Abs. 5 Friedhofs- und Bestattungssatzung) 10,00 Euro,
  3. das Ausstellen einer Graburkunde (§ 15 Abs. 7 Friedhofssatzung) 10,00 Euro,
  4. die Genehmigung eines Grabdenkmals inkl. jährlicher Standfestigkeitskontrolle (§ 27 Abs. 1 Friedhofs- und Bestattungssatzung) 50,00 Euro,
  5. die Benutzung der Leichenhallen (§ 33 Abs. 1 Friedhofs- und Bestattungssatzung) 68,00 Euro pro angefangenem Tag,
  6. die Benutzung der Aussegnungshalle für Trauerfeiern (§ 34 Friedhofs- und Bestattungssatzung) 150,00 Euro,
  7. die Benutzung der Kühlung 20,00 Euro pro angefangenem Tag,
  8. die Beisetzung von Leichenresten, die von auswärts überführt werden, 400,00 Euro,
  9. Ausnahmebewilligung und Einzelanordnungen 30,00 Euro,
  10. ein Fundament Einfachgrab 39,00 Euro,
  11. ein Fundament Doppelgrab 78,00 Euro.

(2) Für sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, werden gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen. Das für solche Leistungen erhobene Entgelt bestimmt sich nach den tatsächlichen

Aufwendungen. Das gilt auch dann, wenn eine Vereinbarung nicht getroffen wurde.

III. Schlussbestimmungen

(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2022 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 17.12.1982 i.d.F. vom 06.05.2013 außer Kraft.

Ochsenfurt, den 23.12.2021 STADT OCHSENFURT

Peter Juks

  1. Bürgermeister

Bekanntmachungsvermerk

Die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen der Stadt Ochsenfurt (Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung) wurde vom 23. Dezember 2021 bis 12. Januar 2022 im Rathaus, Zimmer Nr. 3 (EG) öffentlich zur Einsichtnahme niedergelegt. Auf die Niederlegung wurde durch Bekanntmachung vom 23.12.2021 hingewiesen. Die Bekanntmachung wurde am 23.12.2021 an den amtlichen Anschlagtafeln angeheftet und am 13. Januar 2022 wieder entfernt. Die Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung ist zum 01.01.2022 in Kraft getreten.

Ochsenfurt, den 13. Januar 2022

STADT OCHSENFURT

Peter Juks

  1. Bürgermeister

Friedhofssatzung

Friedhofssatzung

40 Abschnitte.

§ 1 Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für die folgenden, im Gebiet der Stadt Ochsenfurt gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe und Friedhofsteile, einschließlich der Leichenhallen:

  1. Friedhof Ochsenfurt
  2. Friedhof Darstadt
  3. Friedhof Erlach
  4. Friedhof Goßmannsdorf
  5. Friedhof Hohestadt
  6. Friedhof Kleinochsenfurt

Die Satzung gilt für die kirchlichen Friedhöfe in Hopferstadt und Zeubelried, deren Verwaltung die Stadt Ochsenfurt vertraglich übernommen hat.

§ 2 Friedhofszweck

(1) Die Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der Stadt Ochsenfurt und in ihrer Hauptfunktion Bestandteil der Daseinsvorsorge. Sie dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen und Einwohner der Stadt Ochsenfurt waren oder ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Die Bestattung anderer Personen kann mit Genehmigung der Stadt Ochsenfurt erfolgen.

(2) Die Friedhöfe nehmen aufgrund ihres Grünanteils wichtige Umwelt- und Naturschutzfunktionen im Interesse der Allgemeinheit wahr. Die Friedhöfe erfüllen außerdem kulturhistorische und soziale Funktionen sowie Erholungs- und Wirtschaftsfunktionen.

§ 3 Begrifflichkeiten

  1. Bestattung Bei der Bestattung handelt es sich um die Übergabe des menschlichen Leichnams oder Leichenteilen in Sarg bzw. Leichentuch an die Elemente (Erde/Wasser/Feuer) sowie die Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde bzw. in Urnenfächern und Grabkammern. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab eingefüllt oder das Urnenfach/die Grabkammer geschlossen ist. Die Bestattung ist gegliedert in Feuer- und Erdbestattung.

  2. Beisetzung Die Beisetzung umfasst das direkte Handeln vor Ort und wird als Tätigkeit der Versenkung eines Sarges oder einer Urne bezeichnet.

  3. Grabstelle Die Grabstelle umschreibt die kleinste Einheit der Fläche für die Beisetzung einer verstorbenen Person.

  4. Grabstätte Die Grabstätte bezeichnet den Standort des Grabes und kann eine oder mehrere Grabstellen beinhalten.

  5. Nutzungsberechtigte Person Nutzungsberechtigte Person ist die Person, die das Recht hat, über die Bestattung in der Grabstätte zu verfügen, in der Grabstätte selbst bestattet zu werden, über die Gestaltung der Grabstätte im Rahmen der in dieser Satzung enthaltenen und auf ihr beruhenden Vorschriften zu entscheiden und die das Recht über die Pflege der Grabstätte im Rahmen dieser Satzung erhalten hat.

  6. Nutzungszeit Nutzungszeit umfasst die Zeitspanne, innerhalb derer die Grabstätte von der nutzungsberechtigten Person genutzt werden darf.

  7. Ruhezeit Ruhezeit ist die Zeitspanne, innerhalb derer die Grabstelle in einer Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.

§ 4 Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können aus wichtigem öffentlichem Interesse geschlossen oder entwidmet werden. Durch Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Besteht die Absicht der Schließung, so werden über den Tag der Schließung hinaus keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wieder erteilt. Durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung.

(2) Die Stadt Ochsenfurt kann die Schließung ihrer Friedhöfe verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattungen entgegenstehen.

(3) Die Stadt Ochsenfurt kann die Entwidmung verfügen, wenn alle Nutzungsrechte und Ruhefristen abgelaufen sind.

(4) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte aufgehoben oder im Einvernehmen mit den berechtigten Personen abgelöst werden sollen, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte an anderen Grabstätten auch Umbettungen ohne Kosten für die nutzungsberechtigte Person möglich.

(5) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die

Entwidmung sind öffentlich bekanntzumachen.

II. Ordnungsvorschriften

§ 5 Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind tagsüber während den an den Eingängen bekanntgegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.

(2) Die Stadt Ochsenfurt kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen, einschränken oder erweitern.

§ 6 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jede Person hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes und der Achtung der Persönlichkeitsrechte der Angehörigen und Besucherinnen und Besucher entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,

  1. Flächen und Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; ausgenommen ist das Befahren mit Fahrzeugen mit Sondergenehmigungen und Fahrzeugen, die zur Fortbewegung aus gesundheitlichen Gründen zwingend erforderlich sind. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Friedhofsbereich beträgt Schritttempo,

  2. Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen zu verkaufen, sowie Dienstleistungen anzubieten,

  3. an Sonn- oder Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,

  4. Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken, zu erstellen,

  5. Druckschriften zu verteilen, sofern diese nicht für die Durchführung der Bestattung erforderlich sind,

  6. Erdaushub und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen unsortiert abzulagern oder Abfall von außen auf den Friedhof zu verbringen,

  7. den Friedhof, seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen, Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten (außer zur Pflege der

eigenen Grabstätte),

  1. sich mit und ohne Spielgerät sportlich zu betätigen,
  2. auf Rasenflächen zu lagern,
  3. Musikinstrumente zu spielen oder Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar zu betreiben, außer im Rahmen von Bestattungen,
  4. Tiere mitzubringen, ausgenommen angeleinte Assistenzhunde,
  5. der Würde des Ortes nicht entsprechende Gefäße (z. B. Konservendosen, Plastik- und Glasflaschen sowie ähnliche Gegenstände) auf Gräbern ohne Erlaubnis aufzustellen oder solche Gefäße, Gießkannen und Gerätschaften zwischen den Gräbern bzw. Hecken aufzubewahren.

(3) Die Friedhofsverwaltung kann in begründeten Fällen nach pflichtgemäßem Ermessen Ausnahmen von Absatz 2 zulassen.

(4) Totengedenkfeiern und andere nicht im Zusammenhang mit einer Bestattung stehende Veranstaltungen bedürfen einer vorherigen Anzeige, die sieben Tage vorher bei der Stadt Ochsenfurt anzuzeigen ist.

§ 7 Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer

(1) Jede Dienstleistungserbringerin und jeder Dienstleistungserbringer hat vor Aufnahme ihrer bzw. seiner Tätigkeit auf dem Friedhof oder seiner Einrichtungen, von der eine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen kann, insbesondere Steinmetzinnen und Steinmetze und Steinbildhauerinnen und Steinbildhauer, diese Tätigkeit und ihren Umfang in Textform der Friedhofsverwaltung anzuzeigen. Auf Verlangen der Friedhofsverwaltung ist das Bestehen einer Haftpflichtversicherung nachzuweisen. (2) Für das Befahren des Friedhofes ist eine Befahrerlaubnis bei der Stadt Ochsenfurt einzuholen. (3) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze in einem ordnungsgemäßen Zustand zu hinterlassen. Die Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer dürfen keinerlei Abfall und Erdaushub ablagern. (4) Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Absätze 1 und 3 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen der Absätze 1 oder 3 ganz oder teilweise

nicht mehr gegeben sind, kann die Stadt Ochsenfurt ein weiteres Tätigwerden auf den Friedhöfen untersagen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.

III. Bestattungsvorschriften

§ 8 Bestattung, Anzeigepflicht und Bestattungspflicht

(1) Jede Bestattung ist bei der Stadt Ochsenfurt unverzüglich nach Eintritt des Todes, jedoch mindestens 48 Stunden vor Beginn der Bestattung, zu beantragen. Der Beantragung sind durch die Antragstellerin bzw. den Antragsteller die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Wird eine Bestattung in einer erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Stadt Ochsenfurt in Absprache mit den Hinterbliebenen und/oder dem beauftragten Bestattungsunternehmen und ggf. dem zuständigen Pfarramt fest. In der Regel finden Beisetzungen von Montag bis einschließlich Freitag statt. Beerdigungen an Samstagen sollen nur in Ausnahmefällen erfolgen.

§ 9 Särge, Urnen und Überurnen

(1) Erdbestattungen sind in Särgen, Urnenbestattungen in Urnen vorzunehmen.

(2) Bei jeder Bestattung müssen die Särge, die Sargausstattung, die Bekleidung der verstorbenen Person, die Urnen oder Überurnen so beschaffen sein, dass sie die Verwesung bzw. Zersetzung innerhalb der Ruhefrist ermöglichen. Insbesondere dürfen sie nicht die Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nachteilig verändern.

(3) Aus religiösen Gründen kann von der Sargbestattung nach Absatz 1 eine Ausnahme zugelassen werden (z.B. Leichentuch). Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Die Größe der Särge soll entsprechend der ausgewählten Größe der Grabstätte gewählt werden.

(5) Für die Bestattung in Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.

(6) Die Größe der Urne soll entsprechend der ausgewählten Größe der Grabstätte gewählt werden.

§ 10 Ausheben der Gräber und weitere hoheitliche Tätigkeiten

(1) Die Grabstelle wird von der Stadt Ochsenfurt für die Bestattung vorbereitet und wieder geschlossen. Die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf den städtischen Friedhöfen sind von der Stadt Ochsenfurt hoheitlich auszuführen, insbesondere

  1. das Öffnen und Schließen des Grabes,
  2. das Versenken des Sarges und die Beisetzung von Urnen,
  3. die Überführung des Sarges/der Urne von der Aussegnungshalle/Leichenhaus zur Grabstätte, einschließlich der Stellung der Träger und Trägerinnen,
  4. das Aufbahren des Sarges in der Aussegnungshalle oder im Leichenhaus
  5. das Aufbahren der Urne in der der Aussegnungshalle, im Leichenhaus oder am Grab
  6. die Ausgrabung und Umbettung (Exhumierung von Leichen und Gebeinen sowie Urnen), einschließlich notwendiger Umsargungen.

Die Stadt Ochsenfurt kann mit der Durchführung der hoheitlichen Tätigkeiten ein Bestattungsunternehmen als Erfüllungsgehilfen beauftragen.

(2) Die für die Bestattung vorgesehene Grabstelle ist - soweit erforderlich - durch die nutzungsberechtigte Person rechtzeitig, d. h. mindestens 36 Stunden vor einer Bestattung von pflanzlichem Bewuchs, Grabmalen o. ä. zu räumen.

(3) Sofern beim Ausheben der Grabstelle Grabmale o.ä. durch die Stadt Ochsenfurt entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch die nutzungsberechtigte Person der Stadt Ochsenfurt zu erstatten.

§ 11 Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit für Leichen beträgt auf allen Friedhöfen grundsätzlich 20 Jahre. In den gelb-markierten Bereichen des Friedhofs Ochsenfurt (Anlage 1) beträgt die Ruhefrist 50 Jahre. Bei Leichen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr und bei tot geborenen Kindern beträgt die Ruhezeit 15 Jahre.

(2) Die Ruhezeit für Aschen beträgt auf allen Friedhöfen 10 Jahre.

(3) Die Dauer der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

§ 12 Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Die Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der

sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Genehmigung der Stadt Ochsenfurt. Die Genehmigung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Eine Umbettung ist während der Ruhezeit grundsätzlich nur bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses zulässig. Aus Gemeinschaftsanlagen erfolgen grundsätzlich keine Umbettungen.

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit können, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, noch vorhandene Reste von Leichen oder Aschen mit vorheriger Genehmigung der Stadt Ochsenfurt ausgegraben und in Grabstätten aller Art bestattet werden.

(4) Die Umbettung erfolgt auf Antrag in Textform durch die nutzungsberechtigte Person.

(5) Alle Umbettungen werden von der Stadt Ochsenfurt durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Die Stadt Ochsenfurt kann mit der Durchführung ein Bestattungsunternehmen als Erfüllungsgehilfen beauftragen.

IV. Grabstätten

§ 13 Allgemeines

(1) Die Grabstätten auf den städtischen Friedhöfen stehen im Eigentum der Stadt Ochsenfurt. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Belegungsplan, der bei der Friedhofsverwaltung eingesehen werden kann.

(3) Grabstätten im Sinne dieser Satzung sind Wahlgrabstätten.

(4) Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte wird von der Stadt Ochsenfurt auf Antrag verliehen. Nutzungsberechtigte Person kann nur eine natürliche Person sein. Der Erwerb eines Nutzungsrechtes für gewerbliche Zwecke ist nicht erlaubt. Ein Anspruch auf Verleihung bzw. Verlängerung eines Nutzungsrechts an einer Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht. Die Dauer des Erwerbs des Grabnutzungsrechts richtet sich nach § 15 Absatz 1. Zur Vorsorge kann nur an einem Einzel- oder Doppelgrab auch ohne Sterbefall ein Nutzungsrecht erworben werden. Die Verleihung des Nutzungsrechts wird erst nach Zahlung der durch die Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung festgesetzten Gebühr rechtswirksam. Über den Erwerb des Nutzungsrechtes wird eine Urkunde ausgestellt.

(5) Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann gegen erneute Zahlung der entsprechenden Grabnutzungsgebühr verlängert werden, wenn die nutzungsberechtigte Person zum Ablauf des Rechtes die Verlängerung bei der Friedhofsverwaltung beantragt und der Platzbedarf des Friedhofs es zulässt. Das Nutzungsrecht wird für mindestens fünf Jahre verlängert. Die maximale

Verlängerung richtet sich nach § 15 Abs. 1.

(6) Eine Bestattung darf nur stattfinden, wenn ein Nutzungsrecht mindestens für die Dauer der Ruhezeit besteht oder erworben wird.

(7) Der Ablauf des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte wird rechtzeitig der nutzungsberechtigten Person schriftlich mitgeteilt. Sollte diese nicht ermittelbar sein, wird der Ablauf des Grabrechts in ortsüblicher Weise öffentlich bekannt gemacht.

(8) Jede Änderung der Anschrift der nutzungsberechtigten Person ist der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.

§ 14 Beschränkte Rechte an Grabstätten

(1) Das Nutzungsrecht an Gräbern kann entzogen werden, wenn eine Grabstätte an dem bestimmten Ort nach Lage der Umstände nicht mehr belassen werden kann.

(2) Der nutzungsberechtigten Person wird in solchen Fällen eine möglichst gleichwertige andere Grabstätte auf die Dauer der restlichen Nutzungszeit zugewiesen.

(3) Das Nutzungsrecht an Grabstätten, die noch nicht belegt oder deren Ruhefrist abgelaufen sind, kann entzogen werden, wenn diese nicht den Vorschriften entsprechend angelegt oder in der Unterhaltung vernachlässigt werden.

(4) In besonderen Ausnahmefällen kann die Stadt Ochsenfurt auch während der laufenden Ruhefrist nach vorheriger Benachrichtigung der nutzungsberechtigten Person das Grab abbauen. Sollte eine postalische Benachrichtigung nicht möglich sein, da z.B. die nutzungsberechtigte Person unbekannt verzogen ist, so wird diese über eine befristete öffentliche Aufforderung darüber informiert. Nach Ablauf eines Jahres kann die Stadt Ochsenfurt die Räumung der Grabstätte veranlassen.

§ 15 Wahlgrabstätten

(1) Es werden Wahlgrabstätten für Leichen- und Aschenbestattungen unterschieden. Das Nutzungsrecht beträgt bei

  1. Einzelgräbern 20 Jahre,
  2. Doppelgräbern 20 Jahre,
  3. Gräbern mit Sondergrößen 20 Jahre,
  4. Kindergräbern 15 Jahre,
  5. ausgemauerten Grabstätten (Grüfte) 20 Jahre,
  6. Urnenrasengräbern 10 Jahre,
  7. Urnenerdgräbern 10 Jahre,
  8. Urnennischen 10 Jahre.

(2) Wahlgrabstätten sind ein- oder mehrstellige Grabstätten für Leichen- und Aschenbestattungen.

(3) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Wahlgrabstätten kann jederzeit, an belegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Die Stadt Ochsenfurt kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen davon zulassen. Ein Verzicht ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Nach vorzeitiger Rückgabe besteht kein Anspruch auf Rückzahlung der bereits geleisteten Grabgebühren.

(4) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll die nutzungsberechtigte Person für den Fall ihres Ablebens ihre Nachfolgerin oder ihren Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Bei einer Verfügung zu Gunsten mehreren Personen, hat die erstgenannte Person Vorrang. Wird bis zu ihrem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht auf Antrag auf die in § 15 der Bestattungsverordnung i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Bestattungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung genannten bestattungspflichtigen Personen in der angeführten Reihenfolge über. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird die älteste Person nutzungsberechtigt. Haben Vorberechtigte innerhalb von sechs Monaten keinen Antrag auf Übertragung des Nutzungsrechts gestellt, so wird das Nutzungsrecht auf Antrag einer nachberechtigten Person verliehen. Widerspricht dem keiner der Vorberechtigten, so kann das Nutzungsrecht auch in begründeten Einzelfällen auf ein dem Verstorbenen nahestehenden dritten Person übertragen werden.

(5) Zu Lebzeiten der nutzungsberechtigten Person kann die Umschreibung eines Grabnutzungsrechtes auf eine der in § 15 der Bestattungsverordnung i.V.m § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Bestattungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung genannten Personen übertragen werden, wenn die nutzungsberechtigte Person zugunsten dieser Person schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichtet hat.

(6) Bei Grabstätten, an denen nach einer Bestattung niemand das Grabnutzungsrecht nach Absatz 4 übernimmt, bestimmt die Friedhofsverwaltung nach § 15 der Bestattungsverordnung i.V.m § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Bestattungsverordnung die grabnutzungsberechtigte Person.

(7) Über die Umschreibung erhält die neue grabnutzungsberechtigte Person eine Urkunde (Graburkunde).

§ 16 Grabarten

(1) Gräber im Sinne dieser Satzung sind

  1. Einzelgräber,

  2. Doppelgräber,

  3. Gräber mit Sondergrößen,

  4. Kindergräber,

  5. ausgemauerte Grabstätten (Grüfte),

  6. Urnenrasengräber,

  7. Urnenerdgräber

  8. Urnennischen,

  9. Urnengemeinschaftsgräber und

  10. Sondergräber.

(2) Die Lage der einzelnen Grabstätten wird durch die Stadt Ochsenfurt im Einvernehmen mit der nutzungsberechtigten Person bestimmt und richtet sich nach dem Belegungsplan. Die Friedhöfe sind in Grabfelder aufgeteilt. Die einzelnen Grabstätten sind fortlaufend nummeriert. Bestattungen können jeweils nur in den von der Stadt Ochsenfurt freigegebenen Grabfeldern oder deren Teilen bzw. Gräbern erfolgen.

(3) In Einzelgräber können mehrere verstorbene Personen beigesetzt werden. Die Anzahl der möglichen Beisetzungen verstorbener Personen richtet sich nach der Lage der Grabstätte. Es wird unterschieden in Einfach- und Tiefgräber. Bei einem Tiefgrab erfolgt die Bestattung übereinander. In einem Einfachgrab kann eine verstorbene Person, in einem Tiefgrab können maximal zwei verstorbene Personen mit gleichzeitig laufenden Ruhefristen beigesetzt werden. Die zweite Belegung bei gleichzeitig laufender Ruhefrist ist nur möglich, wenn für die zuerst verstorbene Person eine Tieferlegung auf 2,50 m durchgeführt wurde. Auf Antrag kann die Stadt noch die Beisetzung einer Urne bei gleichzeitig laufender Ruhefrist genehmigen. Somit können innerhalb der Ruhefrist maximal drei Bestattungen vorgenommen werden.

(4) In Doppelgräber können mehrere verstorbene Personen beigesetzt werden. Die Anzahl der möglichen Beisetzungen verstorbener Personen richtet sich nach der Lage der Grabstätte. Es wird unterschieden in Einfach- und Tiefgräber. Bei einem Tiefgrab erfolgt die Bestattung übereinander. In einem Einfachgrab beträgt die Zahl der maximal zu bestattenden verstorbenen Personen zwei nebeneinander, in einem Tiefgrab höchstens vier bei gleichzeitig laufenden Ruhefristen. Voraussetzung für eine Viererbelegung ist, dass für die zuerst verstorbenen Personen eine Tieferlegung auf 2,50 m durchgeführt wird. Auf Antrag kann die Stadt noch die Beisetzung von maximal zwei Urnen bei gleichzeitig laufender Ruhefrist genehmigen. Somit können innerhalb der Ruhefrist maximal sechs Bestattungen vorgenommen werden.

(5) In Kindergräbern kann in einem Einfachgrab eine verstorbene Person, in einem Tiefgrab können maximal zwei verstorbene Personen mit gleichzeitig laufenden Ruhefristen beigesetzt werden. In Kindergräbern können verstorbene Personen bis zur Vollendung des fünften Lebensjahres beigesetzt werden.

(6) Bei Gräbern mit Sondergröße richtet sich die Zahl der maximal zu bestattenden verstorbenen Personen nach der Breite der Grabstätte. Bei einer Sondergröße ab 2,70 m können drei Sargbestattungen, bei Tieferlegung sechs Sargbestattungen, bei gleichzeitig laufender Ruhefrist vorgenommen werden. Ab einer Grabbreite von 2,70 m können zusätzlich auf Antrag maximal drei Urnen bestattet werden.

Gräber mit Sondergrößen werden grundsätzlich nicht mehr genehmigt. Bereits erworbene Gräber dieser Grabart unterliegen dem Bestandsschutz.

(7) Auf Antrag kann die Stadt in begründeten Ausnahmefällen die Zahl der maximal zu bestattenden verstorbenen Personen im Einzelfall festgelegen.

§ 17 Urnenbeisetzungen

(1) Urnen für Erdbestattungen müssen aus leicht verrottbarem, d.h. biologisch abbaubarem Material bestehen. Urnen, die über der Erde beigesetzt werden, müssen dauerhaft und wasserdicht sein.

(2) In einem Urnenrasengrab und einer 2-er Urnennische dürfen die Aschenreste von bis zu zwei verstorbenen Personen, in einem Urnenerdgrab und einer 4-er Urnennische dürfen die Aschenreste von bis zu vier verstorbenen Personen bei gleichzeitig laufender Ruhefrist beigesetzt werden.

(3) Das Öffnen und Schließen der Urnennische ist den grabnutzungsberechtigten Personen nicht gestattet. Ebenso ist eine Entnahme der Urnen und Verbringung an einen anderen Ort ohne Genehmigung der Stadt Ochsenfurt nicht zulässig.

(4) Wird das abgelaufene Nutzungsrecht nicht mehr verlängert, ist die Stadt Ochsenfurt berechtigt, an der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofes (§ 18 anonymes Urnengemeinschaftsgrab) Aschenreste in würdiger Weise der Erde zu übergeben oder Aschenreste an einen würdevollen Ort zu verbringen und eventuell vorhandene Urnen dauerhafter und wasserdichter Art zu entsorgen.

§ 18 (Anonyme) Urnengemeinschaftsgräber

(1) Eine Gemeinschaftsgrabstätte wird für Urnenbeisetzungen zur Verfügung gestellt, wenn keine Verwandten oder Angehörigen der verstorbenen Person ermittelt werden können.

(2) Die Gemeinschaftsgrabstätte wird von der Stadt Ochsenfurt angelegt und in deren Verantwortung unterhalten. Individuelle Bepflanzungen, Grabmale, Einfassungen oder sonstige fundamentierte Grabausstattungen sind nicht gestattet.

(3) Die Gemeinschaftsgrabstätte ist ausschließlich für anonyme Bestattungen (Abs. 1) vorgesehen. Verlängerungen des Nutzungsrechtes, Aus- oder Umbettungen sowie eine eigene Grabgestaltung sind nicht möglich. Abgelegte Gegenstände werden von der Friedhofsverwaltung entfernt.

§ 19 ausgemauerte Grabstätten (Grüfte)

(1) Wahlgrabstätten können nur in besonderen Fällen und mit vorheriger Genehmigung der Stadt Ochsenfurt ausgemauert werden (Gruft).

(2) Um die Bepflanzung einer Gruft zu ermöglichen, ist deren Decke so anzulegen, dass die Oberkante mindestens 0,75 m unter Wegniveau liegt. Grüfte müssen so ausreichend belüftet sein, dass sich darin weder Feuchtigkeit noch Gase ansammeln können.

(3) Ein Aufbau (z. B. Grabkapelle) über einer Gruft darf nur mit einer vorherigen Genehmigung der Stadt erstellt werden. Diese kann erteilt werden, wenn der Bauplan mit allen Angaben zum Bauwerk und gegebenenfalls eine baurechtliche Genehmigung vorgelegt wird. § 22 und § 23 gelten entsprechend.

(4) Im Übrigen gilt § 15 entsprechend.

(5) Nach Ablauf der Nutzungsfrist entscheidet die Stadt Ochsenfurt im Einzelfall die Form der Rückgabe der Grabstätte. Die Entfernung der eingestellten Särge ist grundsätzlich von der nutzungsberechtigten Person zu veranlassen.

§ 20 Sondergräber

(1) Die Zuerkennung von Ehrengrabstätten kann durch die Stadt Ochsenfurt im Zusammenhang mit der verliehenen Ehrenbürgerwürde erfolgen. Die Regelung zur Anlage der Grabstätten und zur Unterhaltung erfolgt grundsätzlich durch Beschluss der Stadt Ochsenfurt.

(2) Die Einrichtung von Grabstätten für bedeutende Persönlichkeiten bedarf des Beschlusses der Stadt Ochsenfurt. Ihre Anlage und die Unterhaltung erfolgt durch die Stadt Ochsenfurt.

(3) Historisch und künstlerisch wertvolle Grabdenkmäler, Brunnen, Mausoleen u. ä., die als besondere Eigenart des Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Jegliche Änderungen oder das Entfernen derartiger denkmalgeschützter oder erhaltenswerter Grabmäler u. ä. bedürfen der Erlaubnis der zuständigen Denkmalschutzbehörde und/oder der Stadt Ochsenfurt.

(4) Patenschaftsgräber sind Grabstätten, die unter Denkmalschutz stehen und an denen kein Nutzungsrecht zum Zeitpunkt der Übernahme der Grabstätte durch den Paten oder der Patin besteht. Dies kann eine natürliche Person oder eine juristische Person sein, die die Gemeinnützigkeit nachgewiesen hat. Der Pate/die Patin übernimmt die Unterhaltung des Denkmals und der Grabstätte. Damit wird ihm/ihr ein gebührenfreies Nutzungsrecht an der Grabstätte eingeräumt. Weiteres regelt eine Vereinbarung zwischen dem Paten/der Patin und der Stadt Ochsenfurt.

§ 21 Größe und Tiefe der Grabstätten

(1) Die einzelnen Grabstätten haben grundsätzlich folgende Ausmaße bzw. müssen den örtlichen Gegebenheiten entsprechen:

1. Einzelgräber Länge 2,20 m
Breite 0,80 m – 1,00 m
2. Doppelgräber Länge 2,20 m
Breite 1,80 m – 2,00 m
3. Kindergräber Länge und Breite bemisst sich nach der Größe der Särge
4. Urnenerdgräber Länge 1,00 m
Breite 0,75 m

Durch Altbestände sind Ausnahmen möglich.

(2) Die Tiefe der einzelnen Grabstätten haben zu betragen:

1. bei Säuglingen und Kindern bis 2 Jahren 1,10 m
2. bei Kindern von 2 bis 12 Jahren 1,30 m
3. bei Erwachsenen und Kindern über 12 Jahren 1,80 m
4. bei Tieferlegungen mindestens 2,50 m

Die Maße sind ab Erdoberfläche gerechnet.

Bei Urnen ist die Tiefe so zu bemessen, dass diese mindestens mit 0,50 m Erde bis zur Erdoberfläche bedeckt ist.

(3) Bei der Erstbelegung eines Einzel- oder Doppelgrabes ist grundsätzlich eine Tieferlegung möglich, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar ist, damit bei einem nachfolgenden Sterbefall eine Wiederbelegung innerhalb der Ruhefrist möglich ist. Die Grabestiefe ist so zu bemessen, dass über dem zuletzt einzulassenden Sarg eine Erdschicht von mindestens 1,00 m vorhanden ist

v. Gestaltung der Grabstätten

§ 22 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

Jede Grabstätte ist so anzulegen und zu pflegen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen gewahrt wird. Eine dauerhafte Errichtung der Grabanlage hat spätestens zwei Jahre nach der ersten Beisetzung fachmännisch zu erfolgen.

VI. Grabmale und sonstige Grabausstattungen

§ 23 Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung, Material und Anpassung an die Umgebung der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen entsprechen.

(2) Die Abdeckung einer Grabstätte mit einer Grabplatte darf nur zu 50 % der Fläche der Grabstätte erfolgen. Davon ausgenommen sind bereits bestehende Grababdeckungen. Urnengräber sind von dieser Regelung ausgeschlossen.

(3) Das Grabmal darf den Friedhof nicht verunstalten, insbesondere nach Form, Stoff oder Farbe nicht aufdringlich, unruhig oder effektheischend wirken. Es darf nicht geeignet sein, Ärgernis zu erregen oder den Friedhofsbesucher/innen im Totengedenken zu stören. Inhalt und Art der Inschrift müssen der Würde des Friedhofes voll entsprechen.

(4) Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise, bestenfalls seitlich an den Grabdenkmälern angebracht werden.

(5) In den einzelnen Grabfeldern müssen die Rückseiten der Denkmäler und Sockel genau in Reihenflucht gesetzt werden.

§ 24 Größe von Grabmalen und Einfriedungen

(1) Die Grabmale dürfen die Breite des Grabes sowie die Höhe von 1,40 m nicht überschreiten. Davon ausgenommen sind bereits bestehende Gräber.

(2) Bei Urnenerdgräbern beträgt die maximale Höhe 0,80 m, bei Urnenerdgräbern vor Urnenmauern 0,60 m.

(3) Eine Überschreitung ist im Einzelfall zulässig, sofern sie mit den Bestimmungen des § 23 Abs. 1 und dem Friedhofszweck vereinbar ist und die Stadt die Erlaubnis erteilt.

§ 25 Gestaltung Urnenrasengräber

(1) Die Abdeckplatten für die Urnenrasengräber werden ausschließlich von der Stadt zur Verfügung gestellt. Die Beschriftung erfolgt auf Kosten der nutzungsberechtigten Person und ist von dieser fachmännisch ausführen zu lassen. Die Schrift ist in den Stein zu hauen bzw. zu gravieren. Die Buchstaben dürfen eingefärbt werden.

(2) Auf der Fläche der Urnenrasengräber darf kein Blumen- und Kranzschmuck –

außer bei der Beisetzung - niedergelegt werden. Es dürfen keine Blumenkübel, Pflanzschalen, Kerzen, Figuren oder ähnliches aufgestellt werden. Bei Verstößen ist die Stadt Ochsenfurt berechtigt, widerrechtlich Abgelegtes ersatzlos ohne Benachrichtigung des Eigentümers bzw. der Eigentümerin zu entfernen.

§ 26 Gestaltung Urnennischen (Urnenmauer)

(1) Die Verschlussplatten für die Urnennischen werden ausschließlich von der Stadt zur Verfügung gestellt. Die Beschriftung erfolgt auf Kosten der nutzungsberechtigten Person und ist von dieser fachmännisch ausführen zu lassen.

(2) Bei der Beschriftung in Bronzebuchstaben bis 35 mm Höhe setzt die Stadt Ochsenfurt keinen einheitlichen Schrifttyp fest. Es wird empfohlen eine gradlinige, deutlich lesbare Beschriftung zu wählen. Die Beschriftung der Verschlussplatten ist anzeigepflichtig. Es ist jeweils eine Darstellung des Schriftbildes im Maßstab 1:2 erforderlich.

(3) Religiöse Zeichen wie Kreuze, Auferstehungssymbole u.a. dürfen nur mit besonderer Genehmigung der Stadt Ochsenfurt angebracht werden.

(4) Die Anbringung von Blumenschmuck an den einzelnen Urnenplatten ist nicht gestattet. Die Befestigung von Halterungen u. ä. zur Anbringung von Kränzen, Vasen, Blumen, Kerzen usw. ist untersagt.

(5) Grundsätzlich sollte vor der Urnenmauer nichts niedergelegt werden. Kleinerer Blumen- und Kranzschmuck kann vor der Mauer niedergelegt werden, soweit es die örtlichen Gegebenheiten zulassen. Verwelkte Blumen und verdorrte Kränze sind von der nutzungsberechtigten Person auch wieder zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Containerplatz ordnungsgemäß zu entsorgen. Es ist untersagt, Blumenkübel, große Pflanzschalen, Steinplatten, leere Gefäße jeglicher Art vor die Urnenmauer zu stellen bzw. abzulegen. Bei Verstößen ist die Stadt Ochsenfurt berechtigt, widerrechtlich Abgelegtes ersatzlos ohne Benachrichtigung des Eigentümers/der Eigentümerin zu entfernen.

§ 27 Genehmigungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen bedürfen der vorherigen Genehmigung der Stadt Ochsenfurt. Diese ist bei der Errichtung mitzuführen und auf Verlangen dem Friedhofspersonal vorzuzeigen. Der Antrag ist in Textform durch die nutzungsberechtigte Person zu stellen. Das Nutzungsrecht ist nachzuweisen. Die Stadt Ochsenfurt ist berechtigt, soweit das zur Wahrung der Rechte anderer notwendig ist und der Friedhofszweck es erfordert, Anordnungen zu treffen, die sich auf Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen beziehen.

(2) Dem Antrag ist beizufügen:

  1. ein Entwurf mit Grundriss, Seitenansicht und Bemaßung im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung sowie der Ausführungszeichnungen,
  2. Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im geeigneten Maßstab unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. Die Beschriftung in nicht deutscher Sprache ist nur unter Beifügung einer beglaubigten Übersetzung genehmigungsfähig.

(3) Die Anbringung eines QR-Codes ist nur erlaubt, wenn die nutzungsberechtigte Person die Verantwortung für dessen Inhalt übernimmt. Der QR-Code-Inhalt muss der Würde des Friedhofes entsprechen.

(4) Die Genehmigung nach Absatz 1 erlischt, wenn der Antragsgegenstand nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.

(5) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn das allgemeine sittliche Empfinden durch das Grabmal, die Grababdeckung oder sonstige Grabausstattung oder die Inschrift, Ornament oder Symbol gestört wird, oder die Gestaltungsvorschriften nicht eingehalten werden.

(6) Provisorische Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder -kreuze zulässig und dürfen nicht länger als zwei Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.

(7) Ohne Erlaubnis aufgestellte Grabmale sind nach schriftlicher Aufforderung an die nutzungsberechtigte Person unter angemessener Fristsetzung zu entfernen. Ist der Aufenthalt der nutzungsberechtigten Person oder der Aufenthalt bzw. die Existenz der sonst verpflichteten Person nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Kommt die nutzungsberechtigte Person der Aufforderung nicht fristgerecht nach, so ist die Stadt Ochsenfurt berechtigt auf Kosten der nutzungsberechtigten Person oder sonst verpflichteten Person das Grabmal zu entfernen und zu verwerten, wenn es den sicherheitsrechtlichen Anforderungen nicht genügt oder den gestalterischen Merkmalen der §§ 22 und 23 widerspricht oder die Abstände zum Nachbargrab bzw. Weg nicht einhält.

§ 28 Standsicherheit

Die Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können.

§ 29 Unterhaltung

(1) Die Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen oder Teile davon sind von der nutzungsberechtigten Person dauerhaft in verkehrssicherem Zustand zu halten.

(2) Ist die Standsicherheit der Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstiger Grabausstattungen oder Teilen davon gefährdet, ist die nutzungsberechtigte Person verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr in Verzug kann die Stadt Ochsenfurt auf Kosten der nutzungsberechtigten Person Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt Ochsenfurt nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Stadt Ochsenfurt berechtigt, dies auf Kosten der verantwortlichen Person zu tun oder die Grabmale, die Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen oder Teile davon zu entfernen.

(3) Die nutzungsberechtigte Person ist für jeden Schaden haftbar, der durch mangelnde Standsicherheit von Grabmalen, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstiger Grabausstattungen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wurde.

(4) Die nutzungsberechtigten Personen, sowie die in ihrem Auftrag handelnden Personen haften für jede durch Arbeiten am Grab, die Errichtung von Grabmalen und baulichen Anlagen oder bei unsachgemäßer Verankerung der Grabanlage entstehenden Beschädigungen der Grab- und Friedhofsanlagen. Treten beim Transport oder bei der Bearbeitung Schäden an den Verschluss- und Abdeckplatten auf, so geht die Behebung des Schadens und die Ersatzbeschaffung der Platte zu Lasten des Antragstellenden.

§ 30 Entfernung von Grabmalen, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstigen Grabausstattungen

(1) Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen, Fundamente und sonstige Grabausstattungen dürfen vor und nach Ablauf des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung der Stadt Ochsenfurt und – sofern Kulturdenkmale betroffen sind – der Denkmalbehörde von der Grabstätte fachmännisch entfernt werden.

(2) Sind die Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen, Fundamente und sonstige Grabausstattungen nicht vollständig innerhalb von drei Monaten nach schriftlicher Genehmigung fachmännisch entfernt worden, werden sie durch die Stadt Ochsenfurt auf Kosten der nutzungsberechtigten Person entfernt. Entschädigungsansprüche sind ausgeschlossen. Im Zuge der Entfernung ist die Grabstätte dem Umfeld entsprechend einzuebnen und ggf. Verwurzelungen von Pflanzen zu entfernen.

(3) Kommt die nutzungsberechtigte oder die sonst verpflichtete Person ihrer Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung sie unter erneuter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand fachmännisch herstellen zu lassen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten der vormals nutzungsberechtigten oder sonst verpflichteten Person getroffen werden. Ist der Aufenthalt der nutzungsberechtigten Person oder der Aufenthalt bzw. die Existenz der sonst verpflichteten Person nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abzuräumen und einzuebnen. Grabmale, Einfriedungen und sonstiger Grabschmuck gehen in das Eigentum des Friedhofsträgers über.

VII. Anlage, Gestaltung und Pflege der Grabstätten

§ 31 Allgemeines

(1) Jede Grabstätte ist im Rahmen der Vorschriften der §§ 22 und 23 von der nutzungsberechtigten Person spätestens drei Monate nach der Beisetzung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechtes würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und bis zum Ablauf der Nutzungszeit dauerhaft in verkehrssicherem Zustand zu halten.

(2) Die Grabstätten dürfen nur mit geeigneten Gewächsen bepflanzt werden und andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen und beschädigen. Das Anpflanzen hochwachsender und tiefwurzelnder Gehölze (Strauch- oder baumartige Pflanzen, Bäume) auf den Gräbern ist nicht gestattet.

(3) Anpflanzungen aller Art neben den Gräbern werden ausschließlich von der Stadt Ochsenfurt ausgeführt.

(4) Der Schnitt und die Beseitigung zu stark wachsender oder absterbender Bäume und Sträucher kann angeordnet werden. Wird die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der hierfür der nutzungsberechtigten Person gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten von der Friedhofsverwaltung auf deren Kosten durchgeführt.

(5) Verwelkte Blumen und verdorrte Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.

§ 32 Vernachlässigung der Grabstätte

Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat die nutzungsberechtigte Person auf schriftliche Aufforderung der Stadt Ochsenfurt die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist die nutzungsberechtigte Person

nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt ein Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht innerhalb von 3 Monaten befolgt, kann das Nutzungsrecht entzogen werden und die Grabstätte von der Stadt Ochsenfurt auf Kosten der nutzungsberechtigten Person abgeräumt und eingeebnet werden.

VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern

§ 33 Benutzung der Leichenhallen

(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der verstorbenen Person und der totgeborenen Kinder bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Genehmigung der Stadt Ochsenfurt und in Begleitung eines Friedhofsmitarbeitenden oder einer beauftragten Person betreten werden. Die Benutzung der Leichenhalle, der Kühlung und der Aussegnungshalle ist der Stadt Ochsenfurt durch eine Benutzungserklärung anzuzeigen.

(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die verstorbene Person während der individuell festgelegten Zeiten nach Absprache sehen. Die Särge sind vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.

§ 34 Trauerfeiern

(1) Die Trauerfeiern auf dem Friedhof sollen in einer Trauerhalle oder in einem dafür bestimmten Ort auf dem Friedhof stattfinden. Der Ort, die Zeit und die Dauer der Trauerfeier sowie die Benutzung besonderer Anlagen und Einrichtungen, Musik- und Gesangsdarbietungen sind 36 Stunden vorher mit der Stadt Ochsenfurt abzustimmen.

(2) Die offene Aufbahrung der verstorbenen Person in der Trauerhalle oder in einem dafür bestimmten Ort auf dem Friedhof ist möglich. Sie kann untersagt werden, wenn der Verdacht besteht, dass die verstorbene Person an einer meldepflichtigen Krankheit gelitten hat oder wenn Bedenken wegen des Zustandes des Leichnams bestehen.

IX. Schlussvorschriften

§ 35 Anordnung im Einzelfall

Die Stadt Ochsenfurt kann in Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen eine Anordnung im Einzelfall erlassen.

§ 36 Haftung

(1) Die Stadt Ochsenfurt haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtung, durch dritte Personen, Tiere oder durch höhere Gewalt entstehen, sowie Diebstahl von Grabausstattungen und dergleichen. (2) Im Übrigen haftet die Stadt Ochsenfurt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Von dieser Haftungsbeschränkung ausgenommen sind alle Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

§ 37 Gebühren

Für die Benutzung der von der Stadt verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind Gebühren nach der jeweils geltenden Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Friedhofes und der Bestattungseinrichtungen der Stadt Ochsenfurt (Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung) zu entrichten.

§ 38 Ersatzvornahme

Werden die in dieser Satzung festgelegten Handlungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, kann die Stadt Ochsenfurt die Handlung auf Kosten der verpflichteten Person vornehmen oder vornehmen lassen. Die Ersatzvornahme ist vorher schriftlich anzukündigen. Dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. Einer vorherigen Androhung einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn die verpflichtete Person nicht erreichbar ist und die Ersatzvornahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist.

§ 39 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des Art. 24 Abs. 2 S. 2 GO i.V.m. § 17 OwiG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:

  1. entgegen § 5 Absatz 1 sich außerhalb der gültigen Öffnungszeiten auf einem Friedhof aufhält;
  2. entgegen § 5 Absatz 2 trotz vorübergehender Untersagung den Friedhof oder einzelne Friedhofsteile betritt;
  3. entgegen § 6 Absatz 2 Nr. 1 Flächen und Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt, ausgenommen Fahrzeuge mit Sondergenehmigung sowie Fahrzeuge, die zur Fortbewegung aus gesundheitlichen Gründen zwingend erforderlich sind;
  4. entgegen § 6 Absatz 2 Nr. 2 Waren aller Art verkauft, insbesondere Kränze und Blumen sowie Dienstleistungen anbietet;
  5. entgegen § 6 Absatz 2 Nr. 3 an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt;
  6. entgegen § 6 Absatz 2 Nr. 4 Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen erstellt und verwertet, außer zu privaten Zwecken;
  7. entgegen § 6 Absatz 2 Nr. 5 Druckschriften verteilt, es sei

denn, sie dienen der Durchführung der Bestattung; 8. entgegen § 6 Absatz 2 Nr. 6 Erdaushub und Friedhofsabfall außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert oder Abfall von außen auf den Friedhof verbringt; 9. entgegen § 6 Absatz 2 Nr. 7 den Friedhof, seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt, Einfriedungen und Hecken übersteigt und Grabstätten und Grabeinfassungen betritt; 10. entgegen § 6 Absatz 2 Nr. 8 sich mit und ohne Sportgerät auf Friedhofsflächen sportlich betätigt; 11. entgegen § 6 Absatz 2 Nr. 9 auf Rasenflächen lagert; 12. entgegen § 6 Absatz 2 Nr. 10 Musikgeräte spielt oder Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar betreibt, ausgenommen während der Durchführung von Bestattungen als hierfür berechtigte Person; 13. entgegen § 6 Absatz 2 Nr. 11 Tiere mitbringt, ausgenommen angeleinte Assistenzhunde; 14. entgegen § 6 Absatz 2 Nr. 12 der Würde des Ortes nicht entsprechende Gefäße auf Gräbern ohne Erlaubnis aufzustellen oder solche Gefäße, Gießkannen und Gerätschaften zwischen den Gräbern bzw. Hecken aufbewahrt 15. entgegen § 6 Absatz 4 Totengedenkfeiern und andere, nicht im Zusammenhang mit einer Bestattung stehende Veranstaltungen ohne vorherige Anzeige der Stadt durchführt; 16. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 als Dienstleistungserbringerin bzw. Dienstleistungserbringer vor der Aufnahme einer Tätigkeit auf dem Friedhof oder seiner Einrichtungen ihre bzw. seine Tätigkeiten nicht anzeigt; 17. entgegen § 7 Absatz 2 für das Befahren des Friedhofs keine Befahrlaubnis einholt; 18. entgegen § 7 Absatz 3 Satz 1 die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien auf dem Friedhof nicht nur vorübergehend und nicht nur an Stellen lagert, an denen sie niemanden behindern; 19. entgegen § 7 Absatz 3 Satz 2 nach Beendigung der Arbeiten oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit die Arbeits- und Lagerplätze nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand hinterlässt; 20. entgegen § 7 Absatz 3 Satz 3 als Dienstleistungserbringerin bzw. Dienstleistungserbringer Abfall und Erdaushub ablagert; 21. entgegen § 28 Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen nicht fachgerecht fundamentiert und befestigt, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können; 22. entgegen § 29 Absatz 1 die nutzungsberechtigte Person die Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen nicht dauernd in verkehrssicherem Zustand hält; 23. entgegen § 30 Absatz 1 Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen vor und nach Ablauf des Nutzungsrechtes ohne vorherige schriftliche Genehmigung der Friedhofsverwaltung- und sofern Kulturdenkmale betroffen sind- der Denkmalbehörde von der Grabstätte entfernt; 24. entgegen § 31 Absatz 1 Grabstätten nicht im Sinne des §§ 22, 23

herrichtet und bis zum Ablauf der Nutzungszeit in verkehrssicherem Zustand hält;

  1. entgegen § 31 Absatz 2 die Grabstätten nicht mit lebenden Pflanzen bepflanzt, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen;

  2. entgegen § 31 Absatz 3 Grabstätten nicht binnen 3 Monaten nach der Bestattung herrichtet;

  3. entgegen § 31 Absatz 4 Anpflanzungen aller Art außerhalb der eigenen Grabfläche ausführt;

  4. entgegen § 32 Satz 1 Grabstätten vernachlässigt.

(2) Ordnungswidrigkeiten können nach Maßgabe des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße von 5,00 Euro bis zu 2.500,00 Euro geahndet werden.

§ 40 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 17.12.1982 in der derzeit gültigen Fassung außer Kraft.

Ochsenfurt, den 23.12.2021 STADT OCHSENFURT

Peter Juks 1. Bürgermeister

Bekanntmachungsvermerk

Die Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen der Stadt Ochsenfurt (Friedhofs- und Bestattungssatzung) wurde vom 23. Dezember 2021 bis 12. Januar 2022 im Rathaus, Zimmer Nr. 3 (EG) öffentlich zur Einsichtnahme niedergelegt. Auf die Niederlegung wurde durch Bekanntmachung vom 23.12.2021 hingewiesen. Die Bekanntmachung wurde am 23.12.2021 an den amtlichen Anschlagtafeln angeheftet und am 13. Januar 2022 wieder entfernt. Die Friedhofs- und Bestattungssatzung ist am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft getreten.

Ochsenfurt, den 13. Januar 2022

STADT OCHSENFURT

Peter Juks 1. Bürgermeister

Paragraph 01

Diese Friedhofssatzung gilt für die folgenden, im Gebiet der Stadt Ochsenfurt gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe und Friedhofsteile, einschließlich der Leichenhallen:

  1. Friedhof Ochsenfurt
  2. Friedhof Darstadt
  3. Friedhof Erlach
  4. Friedhof Goßmannsdorf
  5. Friedhof Hohestadt
  6. Friedhof Kleinochsenfurt

Die Satzung gilt für die kirchlichen Friedhöfe in Hopferstadt und Zeubelried, deren Verwaltung die Stadt Ochsenfurt vertraglich übernommen hat.

Paragraph 02

(1) Die Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der Stadt Ochsenfurt und in ihrer Hauptfunktion Bestandteil der Daseinsvorsorge. Sie dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen und Einwohner der Stadt Ochsenfurt waren oder ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Die Bestattung anderer Personen kann mit Genehmigung der Stadt Ochsenfurt erfolgen.

(2) Die Friedhöfe nehmen aufgrund ihres Grünanteils wichtige Umwelt- und Naturschutzfunktionen im Interesse der Allgemeinheit wahr. Die Friedhöfe erfüllen außerdem kulturhistorische und soziale Funktionen sowie Erholungs- und Wirtschaftsfunktionen.

Paragraph 03

  1. Bestattung Bei der Bestattung handelt es sich um die Übergabe des menschlichen Leichnams oder Leichenteilen in Sarg bzw. Leichentuch an die Elemente (Erde/Wasser/Feuer) sowie die Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde bzw. in Urnenfächern und Grabkammern. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab eingefüllt oder das Urnenfach/die Grabkammer geschlossen ist. Die Bestattung ist gegliedert in Feuer- und Erdbestattung.

  2. Beisetzung Die Beisetzung umfasst das direkte Handeln vor Ort und wird als Tätigkeit der Versenkung eines Sarges oder einer Urne bezeichnet.

  3. Grabstelle Die Grabstelle umschreibt die kleinste Einheit der Fläche für die Beisetzung einer verstorbenen Person.

  4. Grabstätte Die Grabstätte bezeichnet den Standort des Grabes und kann eine oder mehrere Grabstellen beinhalten.

  5. Nutzungsberechtigte Person Nutzungsberechtigte Person ist die Person, die das Recht hat, über die Bestattung in der Grabstätte zu verfügen, in der Grabstätte selbst bestattet zu werden, über die Gestaltung der Grabstätte im Rahmen der in dieser Satzung enthaltenen und auf ihr beruhenden Vorschriften zu entscheiden und die das Recht über die Pflege der Grabstätte im Rahmen dieser Satzung erhalten hat.

  6. Nutzungszeit Nutzungszeit umfasst die Zeitspanne, innerhalb derer die Grabstätte von der nutzungsberechtigten Person genutzt werden darf.

  7. Ruhezeit Ruhezeit ist die Zeitspanne, innerhalb derer die Grabstelle in einer Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.

Paragraph 04

(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können aus wichtigem öffentlichem Interesse geschlossen oder entwidmet werden. Durch Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Besteht die Absicht der Schließung, so werden über den Tag der Schließung hinaus keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wieder erteilt. Durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung.

(2) Die Stadt Ochsenfurt kann die Schließung ihrer Friedhöfe verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattungen entgegenstehen.

(3) Die Stadt Ochsenfurt kann die Entwidmung verfügen, wenn alle Nutzungsrechte und Ruhefristen abgelaufen sind.

(4) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte aufgehoben oder im Einvernehmen mit den berechtigten Personen abgelöst werden sollen, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte an anderen Grabstätten auch Umbettungen ohne Kosten für die nutzungsberechtigte Person möglich.

(5) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die

Entwidmung sind öffentlich bekanntzumachen.

II. Ordnungsvorschriften

Paragraph 05

(1) Die Friedhöfe sind tagsüber während den an den Eingängen bekanntgegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.

(2) Die Stadt Ochsenfurt kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen, einschränken oder erweitern.

Paragraph 06

(1) Jede Person hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes und der Achtung der Persönlichkeitsrechte der Angehörigen und Besucherinnen und Besucher entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,

  1. Flächen und Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; ausgenommen ist das Befahren mit Fahrzeugen mit Sondergenehmigungen und Fahrzeugen, die zur Fortbewegung aus gesundheitlichen Gründen zwingend erforderlich sind. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Friedhofsbereich beträgt Schritttempo,

  2. Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen zu verkaufen, sowie Dienstleistungen anzubieten,

  3. an Sonn- oder Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,

  4. Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken, zu erstellen,

  5. Druckschriften zu verteilen, sofern diese nicht für die Durchführung der Bestattung erforderlich sind,

  6. Erdaushub und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen unsortiert abzulagern oder Abfall von außen auf den Friedhof zu verbringen,

  7. den Friedhof, seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen, Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten (außer zur Pflege der

eigenen Grabstätte),

  1. sich mit und ohne Spielgerät sportlich zu betätigen,
  2. auf Rasenflächen zu lagern,
  3. Musikinstrumente zu spielen oder Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar zu betreiben, außer im Rahmen von Bestattungen,
  4. Tiere mitzubringen, ausgenommen angeleinte Assistenzhunde,
  5. der Würde des Ortes nicht entsprechende Gefäße (z. B. Konservendosen, Plastik- und Glasflaschen sowie ähnliche Gegenstände) auf Gräbern ohne Erlaubnis aufzustellen oder solche Gefäße, Gießkannen und Gerätschaften zwischen den Gräbern bzw. Hecken aufzubewahren.

(3) Die Friedhofsverwaltung kann in begründeten Fällen nach pflichtgemäßem Ermessen Ausnahmen von Absatz 2 zulassen.

(4) Totengedenkfeiern und andere nicht im Zusammenhang mit einer Bestattung stehende Veranstaltungen bedürfen einer vorherigen Anzeige, die sieben Tage vorher bei der Stadt Ochsenfurt anzuzeigen ist.

Paragraph 07

(1) Jede Dienstleistungserbringerin und jeder Dienstleistungserbringer hat vor Aufnahme ihrer bzw. seiner Tätigkeit auf dem Friedhof oder seiner Einrichtungen, von der eine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen kann, insbesondere Steinmetzinnen und Steinmetze und Steinbildhauerinnen und Steinbildhauer, diese Tätigkeit und ihren Umfang in Textform der Friedhofsverwaltung anzuzeigen. Auf Verlangen der Friedhofsverwaltung ist das Bestehen einer Haftpflichtversicherung nachzuweisen. (2) Für das Befahren des Friedhofes ist eine Befahrerlaubnis bei der Stadt Ochsenfurt einzuholen. (3) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze in einem ordnungsgemäßen Zustand zu hinterlassen. Die Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer dürfen keinerlei Abfall und Erdaushub ablagern. (4) Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Absätze 1 und 3 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen der Absätze 1 oder 3 ganz oder teilweise

nicht mehr gegeben sind, kann die Stadt Ochsenfurt ein weiteres Tätigwerden auf den Friedhöfen untersagen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.

III. Bestattungsvorschriften

Paragraph 08

(1) Jede Bestattung ist bei der Stadt Ochsenfurt unverzüglich nach Eintritt des Todes, jedoch mindestens 48 Stunden vor Beginn der Bestattung, zu beantragen. Der Beantragung sind durch die Antragstellerin bzw. den Antragsteller die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Wird eine Bestattung in einer erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Stadt Ochsenfurt in Absprache mit den Hinterbliebenen und/oder dem beauftragten Bestattungsunternehmen und ggf. dem zuständigen Pfarramt fest. In der Regel finden Beisetzungen von Montag bis einschließlich Freitag statt. Beerdigungen an Samstagen sollen nur in Ausnahmefällen erfolgen.

Paragraph 09

(1) Erdbestattungen sind in Särgen, Urnenbestattungen in Urnen vorzunehmen.

(2) Bei jeder Bestattung müssen die Särge, die Sargausstattung, die Bekleidung der verstorbenen Person, die Urnen oder Überurnen so beschaffen sein, dass sie die Verwesung bzw. Zersetzung innerhalb der Ruhefrist ermöglichen. Insbesondere dürfen sie nicht die Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nachteilig verändern.

(3) Aus religiösen Gründen kann von der Sargbestattung nach Absatz 1 eine Ausnahme zugelassen werden (z.B. Leichentuch). Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Die Größe der Särge soll entsprechend der ausgewählten Größe der Grabstätte gewählt werden.

(5) Für die Bestattung in Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.

(6) Die Größe der Urne soll entsprechend der ausgewählten Größe der Grabstätte gewählt werden.

Paragraph 10

(1) Die Grabstelle wird von der Stadt Ochsenfurt für die Bestattung vorbereitet und wieder geschlossen. Die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf den städtischen Friedhöfen sind von der Stadt Ochsenfurt hoheitlich auszuführen, insbesondere

  1. das Öffnen und Schließen des Grabes,
  2. das Versenken des Sarges und die Beisetzung von Urnen,
  3. die Überführung des Sarges/der Urne von der Aussegnungshalle/Leichenhaus zur Grabstätte, einschließlich der Stellung der Träger und Trägerinnen,
  4. das Aufbahren des Sarges in der Aussegnungshalle oder im Leichenhaus
  5. das Aufbahren der Urne in der der Aussegnungshalle, im Leichenhaus oder am Grab
  6. die Ausgrabung und Umbettung (Exhumierung von Leichen und Gebeinen sowie Urnen), einschließlich notwendiger Umsargungen.

Die Stadt Ochsenfurt kann mit der Durchführung der hoheitlichen Tätigkeiten ein Bestattungsunternehmen als Erfüllungsgehilfen beauftragen.

(2) Die für die Bestattung vorgesehene Grabstelle ist - soweit erforderlich - durch die nutzungsberechtigte Person rechtzeitig, d. h. mindestens 36 Stunden vor einer Bestattung von pflanzlichem Bewuchs, Grabmalen o. ä. zu räumen.

(3) Sofern beim Ausheben der Grabstelle Grabmale o.ä. durch die Stadt Ochsenfurt entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch die nutzungsberechtigte Person der Stadt Ochsenfurt zu erstatten.

Paragraph 11

(1) Die Ruhezeit für Leichen beträgt auf allen Friedhöfen grundsätzlich 20 Jahre. In den gelb-markierten Bereichen des Friedhofs Ochsenfurt (Anlage 1) beträgt die Ruhefrist 50 Jahre. Bei Leichen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr und bei tot geborenen Kindern beträgt die Ruhezeit 15 Jahre.

(2) Die Ruhezeit für Aschen beträgt auf allen Friedhöfen 10 Jahre.

(3) Die Dauer der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

Paragraph 12

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Die Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der

sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Genehmigung der Stadt Ochsenfurt. Die Genehmigung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Eine Umbettung ist während der Ruhezeit grundsätzlich nur bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses zulässig. Aus Gemeinschaftsanlagen erfolgen grundsätzlich keine Umbettungen.

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit können, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, noch vorhandene Reste von Leichen oder Aschen mit vorheriger Genehmigung der Stadt Ochsenfurt ausgegraben und in Grabstätten aller Art bestattet werden.

(4) Die Umbettung erfolgt auf Antrag in Textform durch die nutzungsberechtigte Person.

(5) Alle Umbettungen werden von der Stadt Ochsenfurt durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Die Stadt Ochsenfurt kann mit der Durchführung ein Bestattungsunternehmen als Erfüllungsgehilfen beauftragen.

IV. Grabstätten

Paragraph 13

(1) Die Grabstätten auf den städtischen Friedhöfen stehen im Eigentum der Stadt Ochsenfurt. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Belegungsplan, der bei der Friedhofsverwaltung eingesehen werden kann.

(3) Grabstätten im Sinne dieser Satzung sind Wahlgrabstätten.

(4) Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte wird von der Stadt Ochsenfurt auf Antrag verliehen. Nutzungsberechtigte Person kann nur eine natürliche Person sein. Der Erwerb eines Nutzungsrechtes für gewerbliche Zwecke ist nicht erlaubt. Ein Anspruch auf Verleihung bzw. Verlängerung eines Nutzungsrechts an einer Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht. Die Dauer des Erwerbs des Grabnutzungsrechts richtet sich nach § 15 Absatz 1. Zur Vorsorge kann nur an einem Einzel- oder Doppelgrab auch ohne Sterbefall ein Nutzungsrecht erworben werden. Die Verleihung des Nutzungsrechts wird erst nach Zahlung der durch die Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung festgesetzten Gebühr rechtswirksam. Über den Erwerb des Nutzungsrechtes wird eine Urkunde ausgestellt.

(5) Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann gegen erneute Zahlung der entsprechenden Grabnutzungsgebühr verlängert werden, wenn die nutzungsberechtigte Person zum Ablauf des Rechtes die Verlängerung bei der Friedhofsverwaltung beantragt und der Platzbedarf des Friedhofs es zulässt. Das Nutzungsrecht wird für mindestens fünf Jahre verlängert. Die maximale

Verlängerung richtet sich nach § 15 Abs. 1.

(6) Eine Bestattung darf nur stattfinden, wenn ein Nutzungsrecht mindestens für die Dauer der Ruhezeit besteht oder erworben wird.

(7) Der Ablauf des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte wird rechtzeitig der nutzungsberechtigten Person schriftlich mitgeteilt. Sollte diese nicht ermittelbar sein, wird der Ablauf des Grabrechts in ortsüblicher Weise öffentlich bekannt gemacht.

(8) Jede Änderung der Anschrift der nutzungsberechtigten Person ist der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.

Paragraph 14

(1) Das Nutzungsrecht an Gräbern kann entzogen werden, wenn eine Grabstätte an dem bestimmten Ort nach Lage der Umstände nicht mehr belassen werden kann.

(2) Der nutzungsberechtigten Person wird in solchen Fällen eine möglichst gleichwertige andere Grabstätte auf die Dauer der restlichen Nutzungszeit zugewiesen.

(3) Das Nutzungsrecht an Grabstätten, die noch nicht belegt oder deren Ruhefrist abgelaufen sind, kann entzogen werden, wenn diese nicht den Vorschriften entsprechend angelegt oder in der Unterhaltung vernachlässigt werden.

(4) In besonderen Ausnahmefällen kann die Stadt Ochsenfurt auch während der laufenden Ruhefrist nach vorheriger Benachrichtigung der nutzungsberechtigten Person das Grab abbauen. Sollte eine postalische Benachrichtigung nicht möglich sein, da z.B. die nutzungsberechtigte Person unbekannt verzogen ist, so wird diese über eine befristete öffentliche Aufforderung darüber informiert. Nach Ablauf eines Jahres kann die Stadt Ochsenfurt die Räumung der Grabstätte veranlassen.

Paragraph 15

(1) Es werden Wahlgrabstätten für Leichen- und Aschenbestattungen unterschieden. Das Nutzungsrecht beträgt bei

  1. Einzelgräbern 20 Jahre,
  2. Doppelgräbern 20 Jahre,
  3. Gräbern mit Sondergrößen 20 Jahre,
  4. Kindergräbern 15 Jahre,
  5. ausgemauerten Grabstätten (Grüfte) 20 Jahre,
  6. Urnenrasengräbern 10 Jahre,
  7. Urnenerdgräbern 10 Jahre,
  8. Urnennischen 10 Jahre.

(2) Wahlgrabstätten sind ein- oder mehrstellige Grabstätten für Leichen- und Aschenbestattungen.

(3) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Wahlgrabstätten kann jederzeit, an belegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Die Stadt Ochsenfurt kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen davon zulassen. Ein Verzicht ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Nach vorzeitiger Rückgabe besteht kein Anspruch auf Rückzahlung der bereits geleisteten Grabgebühren.

(4) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll die nutzungsberechtigte Person für den Fall ihres Ablebens ihre Nachfolgerin oder ihren Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Bei einer Verfügung zu Gunsten mehreren Personen, hat die erstgenannte Person Vorrang. Wird bis zu ihrem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht auf Antrag auf die in § 15 der Bestattungsverordnung i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Bestattungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung genannten bestattungspflichtigen Personen in der angeführten Reihenfolge über. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird die älteste Person nutzungsberechtigt. Haben Vorberechtigte innerhalb von sechs Monaten keinen Antrag auf Übertragung des Nutzungsrechts gestellt, so wird das Nutzungsrecht auf Antrag einer nachberechtigten Person verliehen. Widerspricht dem keiner der Vorberechtigten, so kann das Nutzungsrecht auch in begründeten Einzelfällen auf ein dem Verstorbenen nahestehenden dritten Person übertragen werden.

(5) Zu Lebzeiten der nutzungsberechtigten Person kann die Umschreibung eines Grabnutzungsrechtes auf eine der in § 15 der Bestattungsverordnung i.V.m § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Bestattungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung genannten Personen übertragen werden, wenn die nutzungsberechtigte Person zugunsten dieser Person schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichtet hat.

(6) Bei Grabstätten, an denen nach einer Bestattung niemand das Grabnutzungsrecht nach Absatz 4 übernimmt, bestimmt die Friedhofsverwaltung nach § 15 der Bestattungsverordnung i.V.m § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Bestattungsverordnung die grabnutzungsberechtigte Person.

(7) Über die Umschreibung erhält die neue grabnutzungsberechtigte Person eine Urkunde (Graburkunde).

Paragraph 16

(1) Gräber im Sinne dieser Satzung sind

  1. Einzelgräber,

  2. Doppelgräber,

  3. Gräber mit Sondergrößen,

  4. Kindergräber,

  5. ausgemauerte Grabstätten (Grüfte),

  6. Urnenrasengräber,

  7. Urnenerdgräber

  8. Urnennischen,

  9. Urnengemeinschaftsgräber und

  10. Sondergräber.

(2) Die Lage der einzelnen Grabstätten wird durch die Stadt Ochsenfurt im Einvernehmen mit der nutzungsberechtigten Person bestimmt und richtet sich nach dem Belegungsplan. Die Friedhöfe sind in Grabfelder aufgeteilt. Die einzelnen Grabstätten sind fortlaufend nummeriert. Bestattungen können jeweils nur in den von der Stadt Ochsenfurt freigegebenen Grabfeldern oder deren Teilen bzw. Gräbern erfolgen.

(3) In Einzelgräber können mehrere verstorbene Personen beigesetzt werden. Die Anzahl der möglichen Beisetzungen verstorbener Personen richtet sich nach der Lage der Grabstätte. Es wird unterschieden in Einfach- und Tiefgräber. Bei einem Tiefgrab erfolgt die Bestattung übereinander. In einem Einfachgrab kann eine verstorbene Person, in einem Tiefgrab können maximal zwei verstorbene Personen mit gleichzeitig laufenden Ruhefristen beigesetzt werden. Die zweite Belegung bei gleichzeitig laufender Ruhefrist ist nur möglich, wenn für die zuerst verstorbene Person eine Tieferlegung auf 2,50 m durchgeführt wurde. Auf Antrag kann die Stadt noch die Beisetzung einer Urne bei gleichzeitig laufender Ruhefrist genehmigen. Somit können innerhalb der Ruhefrist maximal drei Bestattungen vorgenommen werden.

(4) In Doppelgräber können mehrere verstorbene Personen beigesetzt werden. Die Anzahl der möglichen Beisetzungen verstorbener Personen richtet sich nach der Lage der Grabstätte. Es wird unterschieden in Einfach- und Tiefgräber. Bei einem Tiefgrab erfolgt die Bestattung übereinander. In einem Einfachgrab beträgt die Zahl der maximal zu bestattenden verstorbenen Personen zwei nebeneinander, in einem Tiefgrab höchstens vier bei gleichzeitig laufenden Ruhefristen. Voraussetzung für eine Viererbelegung ist, dass für die zuerst verstorbenen Personen eine Tieferlegung auf 2,50 m durchgeführt wird. Auf Antrag kann die Stadt noch die Beisetzung von maximal zwei Urnen bei gleichzeitig laufender Ruhefrist genehmigen. Somit können innerhalb der Ruhefrist maximal sechs Bestattungen vorgenommen werden.

(5) In Kindergräbern kann in einem Einfachgrab eine verstorbene Person, in einem Tiefgrab können maximal zwei verstorbene Personen mit gleichzeitig laufenden Ruhefristen beigesetzt werden. In Kindergräbern können verstorbene Personen bis zur Vollendung des fünften Lebensjahres beigesetzt werden.

(6) Bei Gräbern mit Sondergröße richtet sich die Zahl der maximal zu bestattenden verstorbenen Personen nach der Breite der Grabstätte. Bei einer Sondergröße ab 2,70 m können drei Sargbestattungen, bei Tieferlegung sechs Sargbestattungen, bei gleichzeitig laufender Ruhefrist vorgenommen werden. Ab einer Grabbreite von 2,70 m können zusätzlich auf Antrag maximal drei Urnen bestattet werden.

Gräber mit Sondergrößen werden grundsätzlich nicht mehr genehmigt. Bereits erworbene Gräber dieser Grabart unterliegen dem Bestandsschutz.

(7) Auf Antrag kann die Stadt in begründeten Ausnahmefällen die Zahl der maximal zu bestattenden verstorbenen Personen im Einzelfall festgelegen.

Paragraph 17

(1) Urnen für Erdbestattungen müssen aus leicht verrottbarem, d.h. biologisch abbaubarem Material bestehen. Urnen, die über der Erde beigesetzt werden, müssen dauerhaft und wasserdicht sein.

(2) In einem Urnenrasengrab und einer 2-er Urnennische dürfen die Aschenreste von bis zu zwei verstorbenen Personen, in einem Urnenerdgrab und einer 4-er Urnennische dürfen die Aschenreste von bis zu vier verstorbenen Personen bei gleichzeitig laufender Ruhefrist beigesetzt werden.

(3) Das Öffnen und Schließen der Urnennische ist den grabnutzungsberechtigten Personen nicht gestattet. Ebenso ist eine Entnahme der Urnen und Verbringung an einen anderen Ort ohne Genehmigung der Stadt Ochsenfurt nicht zulässig.

(4) Wird das abgelaufene Nutzungsrecht nicht mehr verlängert, ist die Stadt Ochsenfurt berechtigt, an der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofes (§ 18 anonymes Urnengemeinschaftsgrab) Aschenreste in würdiger Weise der Erde zu übergeben oder Aschenreste an einen würdevollen Ort zu verbringen und eventuell vorhandene Urnen dauerhafter und wasserdichter Art zu entsorgen.

Paragraph 18

(1) Eine Gemeinschaftsgrabstätte wird für Urnenbeisetzungen zur Verfügung gestellt, wenn keine Verwandten oder Angehörigen der verstorbenen Person ermittelt werden können.

(2) Die Gemeinschaftsgrabstätte wird von der Stadt Ochsenfurt angelegt und in deren Verantwortung unterhalten. Individuelle Bepflanzungen, Grabmale, Einfassungen oder sonstige fundamentierte Grabausstattungen sind nicht gestattet.

(3) Die Gemeinschaftsgrabstätte ist ausschließlich für anonyme Bestattungen (Abs. 1) vorgesehen. Verlängerungen des Nutzungsrechtes, Aus- oder Umbettungen sowie eine eigene Grabgestaltung sind nicht möglich. Abgelegte Gegenstände werden von der Friedhofsverwaltung entfernt.

Paragraph 19

(1) Wahlgrabstätten können nur in besonderen Fällen und mit vorheriger Genehmigung der Stadt Ochsenfurt ausgemauert werden (Gruft).

(2) Um die Bepflanzung einer Gruft zu ermöglichen, ist deren Decke so anzulegen, dass die Oberkante mindestens 0,75 m unter Wegniveau liegt. Grüfte müssen so ausreichend belüftet sein, dass sich darin weder Feuchtigkeit noch Gase ansammeln können.

(3) Ein Aufbau (z. B. Grabkapelle) über einer Gruft darf nur mit einer vorherigen Genehmigung der Stadt erstellt werden. Diese kann erteilt werden, wenn der Bauplan mit allen Angaben zum Bauwerk und gegebenenfalls eine baurechtliche Genehmigung vorgelegt wird. § 22 und § 23 gelten entsprechend.

(4) Im Übrigen gilt § 15 entsprechend.

(5) Nach Ablauf der Nutzungsfrist entscheidet die Stadt Ochsenfurt im Einzelfall die Form der Rückgabe der Grabstätte. Die Entfernung der eingestellten Särge ist grundsätzlich von der nutzungsberechtigten Person zu veranlassen.

Paragraph 20

(1) Die Zuerkennung von Ehrengrabstätten kann durch die Stadt Ochsenfurt im Zusammenhang mit der verliehenen Ehrenbürgerwürde erfolgen. Die Regelung zur Anlage der Grabstätten und zur Unterhaltung erfolgt grundsätzlich durch Beschluss der Stadt Ochsenfurt.

(2) Die Einrichtung von Grabstätten für bedeutende Persönlichkeiten bedarf des Beschlusses der Stadt Ochsenfurt. Ihre Anlage und die Unterhaltung erfolgt durch die Stadt Ochsenfurt.

(3) Historisch und künstlerisch wertvolle Grabdenkmäler, Brunnen, Mausoleen u. ä., die als besondere Eigenart des Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Jegliche Änderungen oder das Entfernen derartiger denkmalgeschützter oder erhaltenswerter Grabmäler u. ä. bedürfen der Erlaubnis der zuständigen Denkmalschutzbehörde und/oder der Stadt Ochsenfurt.

(4) Patenschaftsgräber sind Grabstätten, die unter Denkmalschutz stehen und an denen kein Nutzungsrecht zum Zeitpunkt der Übernahme der Grabstätte durch den Paten oder der Patin besteht. Dies kann eine natürliche Person oder eine juristische Person sein, die die Gemeinnützigkeit nachgewiesen hat. Der Pate/die Patin übernimmt die Unterhaltung des Denkmals und der Grabstätte. Damit wird ihm/ihr ein gebührenfreies Nutzungsrecht an der Grabstätte eingeräumt. Weiteres regelt eine Vereinbarung zwischen dem Paten/der Patin und der Stadt Ochsenfurt.

Paragraph 21

(1) Die einzelnen Grabstätten haben grundsätzlich folgende Ausmaße bzw. müssen den örtlichen Gegebenheiten entsprechen:

1. Einzelgräber Länge 2,20 m
Breite 0,80 m – 1,00 m
2. Doppelgräber Länge 2,20 m
Breite 1,80 m – 2,00 m
3. Kindergräber Länge und Breite bemisst sich nach der Größe der Särge
4. Urnenerdgräber Länge 1,00 m
Breite 0,75 m

Durch Altbestände sind Ausnahmen möglich.

(2) Die Tiefe der einzelnen Grabstätten haben zu betragen:

1. bei Säuglingen und Kindern bis 2 Jahren 1,10 m
2. bei Kindern von 2 bis 12 Jahren 1,30 m
3. bei Erwachsenen und Kindern über 12 Jahren 1,80 m
4. bei Tieferlegungen mindestens 2,50 m

Die Maße sind ab Erdoberfläche gerechnet.

Bei Urnen ist die Tiefe so zu bemessen, dass diese mindestens mit 0,50 m Erde bis zur Erdoberfläche bedeckt ist.

(3) Bei der Erstbelegung eines Einzel- oder Doppelgrabes ist grundsätzlich eine Tieferlegung möglich, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar ist, damit bei einem nachfolgenden Sterbefall eine Wiederbelegung innerhalb der Ruhefrist möglich ist. Die Grabestiefe ist so zu bemessen, dass über dem zuletzt einzulassenden Sarg eine Erdschicht von mindestens 1,00 m vorhanden ist

v. Gestaltung der Grabstätten

Paragraph 22

Jede Grabstätte ist so anzulegen und zu pflegen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen gewahrt wird. Eine dauerhafte Errichtung der Grabanlage hat spätestens zwei Jahre nach der ersten Beisetzung fachmännisch zu erfolgen.

VI. Grabmale und sonstige Grabausstattungen

Paragraph 23

(1) Die Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung, Material und Anpassung an die Umgebung der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen entsprechen.

(2) Die Abdeckung einer Grabstätte mit einer Grabplatte darf nur zu 50 % der Fläche der Grabstätte erfolgen. Davon ausgenommen sind bereits bestehende Grababdeckungen. Urnengräber sind von dieser Regelung ausgeschlossen.

(3) Das Grabmal darf den Friedhof nicht verunstalten, insbesondere nach Form, Stoff oder Farbe nicht aufdringlich, unruhig oder effektheischend wirken. Es darf nicht geeignet sein, Ärgernis zu erregen oder den Friedhofsbesucher/innen im Totengedenken zu stören. Inhalt und Art der Inschrift müssen der Würde des Friedhofes voll entsprechen.

(4) Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise, bestenfalls seitlich an den Grabdenkmälern angebracht werden.

(5) In den einzelnen Grabfeldern müssen die Rückseiten der Denkmäler und Sockel genau in Reihenflucht gesetzt werden.

Paragraph 24

(1) Die Grabmale dürfen die Breite des Grabes sowie die Höhe von 1,40 m nicht überschreiten. Davon ausgenommen sind bereits bestehende Gräber.

(2) Bei Urnenerdgräbern beträgt die maximale Höhe 0,80 m, bei Urnenerdgräbern vor Urnenmauern 0,60 m.

(3) Eine Überschreitung ist im Einzelfall zulässig, sofern sie mit den Bestimmungen des § 23 Abs. 1 und dem Friedhofszweck vereinbar ist und die Stadt die Erlaubnis erteilt.

Paragraph 25

(1) Die Abdeckplatten für die Urnenrasengräber werden ausschließlich von der Stadt zur Verfügung gestellt. Die Beschriftung erfolgt auf Kosten der nutzungsberechtigten Person und ist von dieser fachmännisch ausführen zu lassen. Die Schrift ist in den Stein zu hauen bzw. zu gravieren. Die Buchstaben dürfen eingefärbt werden.

(2) Auf der Fläche der Urnenrasengräber darf kein Blumen- und Kranzschmuck –

außer bei der Beisetzung - niedergelegt werden. Es dürfen keine Blumenkübel, Pflanzschalen, Kerzen, Figuren oder ähnliches aufgestellt werden. Bei Verstößen ist die Stadt Ochsenfurt berechtigt, widerrechtlich Abgelegtes ersatzlos ohne Benachrichtigung des Eigentümers bzw. der Eigentümerin zu entfernen.

Paragraph 26

(1) Die Verschlussplatten für die Urnennischen werden ausschließlich von der Stadt zur Verfügung gestellt. Die Beschriftung erfolgt auf Kosten der nutzungsberechtigten Person und ist von dieser fachmännisch ausführen zu lassen.

(2) Bei der Beschriftung in Bronzebuchstaben bis 35 mm Höhe setzt die Stadt Ochsenfurt keinen einheitlichen Schrifttyp fest. Es wird empfohlen eine gradlinige, deutlich lesbare Beschriftung zu wählen. Die Beschriftung der Verschlussplatten ist anzeigepflichtig. Es ist jeweils eine Darstellung des Schriftbildes im Maßstab 1:2 erforderlich.

(3) Religiöse Zeichen wie Kreuze, Auferstehungssymbole u.a. dürfen nur mit besonderer Genehmigung der Stadt Ochsenfurt angebracht werden.

(4) Die Anbringung von Blumenschmuck an den einzelnen Urnenplatten ist nicht gestattet. Die Befestigung von Halterungen u. ä. zur Anbringung von Kränzen, Vasen, Blumen, Kerzen usw. ist untersagt.

(5) Grundsätzlich sollte vor der Urnenmauer nichts niedergelegt werden. Kleinerer Blumen- und Kranzschmuck kann vor der Mauer niedergelegt werden, soweit es die örtlichen Gegebenheiten zulassen. Verwelkte Blumen und verdorrte Kränze sind von der nutzungsberechtigten Person auch wieder zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Containerplatz ordnungsgemäß zu entsorgen. Es ist untersagt, Blumenkübel, große Pflanzschalen, Steinplatten, leere Gefäße jeglicher Art vor die Urnenmauer zu stellen bzw. abzulegen. Bei Verstößen ist die Stadt Ochsenfurt berechtigt, widerrechtlich Abgelegtes ersatzlos ohne Benachrichtigung des Eigentümers/der Eigentümerin zu entfernen.

Paragraph 27

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen bedürfen der vorherigen Genehmigung der Stadt Ochsenfurt. Diese ist bei der Errichtung mitzuführen und auf Verlangen dem Friedhofspersonal vorzuzeigen. Der Antrag ist in Textform durch die nutzungsberechtigte Person zu stellen. Das Nutzungsrecht ist nachzuweisen. Die Stadt Ochsenfurt ist berechtigt, soweit das zur Wahrung der Rechte anderer notwendig ist und der Friedhofszweck es erfordert, Anordnungen zu treffen, die sich auf Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen beziehen.

(2) Dem Antrag ist beizufügen:

  1. ein Entwurf mit Grundriss, Seitenansicht und Bemaßung im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung sowie der Ausführungszeichnungen,
  2. Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im geeigneten Maßstab unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. Die Beschriftung in nicht deutscher Sprache ist nur unter Beifügung einer beglaubigten Übersetzung genehmigungsfähig.

(3) Die Anbringung eines QR-Codes ist nur erlaubt, wenn die nutzungsberechtigte Person die Verantwortung für dessen Inhalt übernimmt. Der QR-Code-Inhalt muss der Würde des Friedhofes entsprechen.

(4) Die Genehmigung nach Absatz 1 erlischt, wenn der Antragsgegenstand nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.

(5) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn das allgemeine sittliche Empfinden durch das Grabmal, die Grababdeckung oder sonstige Grabausstattung oder die Inschrift, Ornament oder Symbol gestört wird, oder die Gestaltungsvorschriften nicht eingehalten werden.

(6) Provisorische Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder -kreuze zulässig und dürfen nicht länger als zwei Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.

(7) Ohne Erlaubnis aufgestellte Grabmale sind nach schriftlicher Aufforderung an die nutzungsberechtigte Person unter angemessener Fristsetzung zu entfernen. Ist der Aufenthalt der nutzungsberechtigten Person oder der Aufenthalt bzw. die Existenz der sonst verpflichteten Person nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Kommt die nutzungsberechtigte Person der Aufforderung nicht fristgerecht nach, so ist die Stadt Ochsenfurt berechtigt auf Kosten der nutzungsberechtigten Person oder sonst verpflichteten Person das Grabmal zu entfernen und zu verwerten, wenn es den sicherheitsrechtlichen Anforderungen nicht genügt oder den gestalterischen Merkmalen der §§ 22 und 23 widerspricht oder die Abstände zum Nachbargrab bzw. Weg nicht einhält.

Paragraph 28

Die Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können.

Paragraph 29

(1) Die Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen oder Teile davon sind von der nutzungsberechtigten Person dauerhaft in verkehrssicherem Zustand zu halten.

(2) Ist die Standsicherheit der Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstiger Grabausstattungen oder Teilen davon gefährdet, ist die nutzungsberechtigte Person verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr in Verzug kann die Stadt Ochsenfurt auf Kosten der nutzungsberechtigten Person Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt Ochsenfurt nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Stadt Ochsenfurt berechtigt, dies auf Kosten der verantwortlichen Person zu tun oder die Grabmale, die Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen oder Teile davon zu entfernen.

(3) Die nutzungsberechtigte Person ist für jeden Schaden haftbar, der durch mangelnde Standsicherheit von Grabmalen, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstiger Grabausstattungen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wurde.

(4) Die nutzungsberechtigten Personen, sowie die in ihrem Auftrag handelnden Personen haften für jede durch Arbeiten am Grab, die Errichtung von Grabmalen und baulichen Anlagen oder bei unsachgemäßer Verankerung der Grabanlage entstehenden Beschädigungen der Grab- und Friedhofsanlagen. Treten beim Transport oder bei der Bearbeitung Schäden an den Verschluss- und Abdeckplatten auf, so geht die Behebung des Schadens und die Ersatzbeschaffung der Platte zu Lasten des Antragstellenden.

Paragraph 30

(1) Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen, Fundamente und sonstige Grabausstattungen dürfen vor und nach Ablauf des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung der Stadt Ochsenfurt und – sofern Kulturdenkmale betroffen sind – der Denkmalbehörde von der Grabstätte fachmännisch entfernt werden.

(2) Sind die Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen, Fundamente und sonstige Grabausstattungen nicht vollständig innerhalb von drei Monaten nach schriftlicher Genehmigung fachmännisch entfernt worden, werden sie durch die Stadt Ochsenfurt auf Kosten der nutzungsberechtigten Person entfernt. Entschädigungsansprüche sind ausgeschlossen. Im Zuge der Entfernung ist die Grabstätte dem Umfeld entsprechend einzuebnen und ggf. Verwurzelungen von Pflanzen zu entfernen.

(3) Kommt die nutzungsberechtigte oder die sonst verpflichtete Person ihrer Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung sie unter erneuter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand fachmännisch herstellen zu lassen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten der vormals nutzungsberechtigten oder sonst verpflichteten Person getroffen werden. Ist der Aufenthalt der nutzungsberechtigten Person oder der Aufenthalt bzw. die Existenz der sonst verpflichteten Person nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abzuräumen und einzuebnen. Grabmale, Einfriedungen und sonstiger Grabschmuck gehen in das Eigentum des Friedhofsträgers über.

VII. Anlage, Gestaltung und Pflege der Grabstätten

Paragraph 31

(1) Jede Grabstätte ist im Rahmen der Vorschriften der §§ 22 und 23 von der nutzungsberechtigten Person spätestens drei Monate nach der Beisetzung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechtes würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und bis zum Ablauf der Nutzungszeit dauerhaft in verkehrssicherem Zustand zu halten.

(2) Die Grabstätten dürfen nur mit geeigneten Gewächsen bepflanzt werden und andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen und beschädigen. Das Anpflanzen hochwachsender und tiefwurzelnder Gehölze (Strauch- oder baumartige Pflanzen, Bäume) auf den Gräbern ist nicht gestattet.

(3) Anpflanzungen aller Art neben den Gräbern werden ausschließlich von der Stadt Ochsenfurt ausgeführt.

(4) Der Schnitt und die Beseitigung zu stark wachsender oder absterbender Bäume und Sträucher kann angeordnet werden. Wird die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der hierfür der nutzungsberechtigten Person gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten von der Friedhofsverwaltung auf deren Kosten durchgeführt.

(5) Verwelkte Blumen und verdorrte Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.

Paragraph 32

Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat die nutzungsberechtigte Person auf schriftliche Aufforderung der Stadt Ochsenfurt die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist die nutzungsberechtigte Person

nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt ein Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht innerhalb von 3 Monaten befolgt, kann das Nutzungsrecht entzogen werden und die Grabstätte von der Stadt Ochsenfurt auf Kosten der nutzungsberechtigten Person abgeräumt und eingeebnet werden.

VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern

Paragraph 33

(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der verstorbenen Person und der totgeborenen Kinder bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Genehmigung der Stadt Ochsenfurt und in Begleitung eines Friedhofsmitarbeitenden oder einer beauftragten Person betreten werden. Die Benutzung der Leichenhalle, der Kühlung und der Aussegnungshalle ist der Stadt Ochsenfurt durch eine Benutzungserklärung anzuzeigen.

(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die verstorbene Person während der individuell festgelegten Zeiten nach Absprache sehen. Die Särge sind vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.

Paragraph 34

(1) Die Trauerfeiern auf dem Friedhof sollen in einer Trauerhalle oder in einem dafür bestimmten Ort auf dem Friedhof stattfinden. Der Ort, die Zeit und die Dauer der Trauerfeier sowie die Benutzung besonderer Anlagen und Einrichtungen, Musik- und Gesangsdarbietungen sind 36 Stunden vorher mit der Stadt Ochsenfurt abzustimmen.

(2) Die offene Aufbahrung der verstorbenen Person in der Trauerhalle oder in einem dafür bestimmten Ort auf dem Friedhof ist möglich. Sie kann untersagt werden, wenn der Verdacht besteht, dass die verstorbene Person an einer meldepflichtigen Krankheit gelitten hat oder wenn Bedenken wegen des Zustandes des Leichnams bestehen.

IX. Schlussvorschriften

Paragraph 35

Die Stadt Ochsenfurt kann in Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen eine Anordnung im Einzelfall erlassen.

Paragraph 36

(1) Die Stadt Ochsenfurt haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtung, durch dritte Personen, Tiere oder durch höhere Gewalt entstehen, sowie Diebstahl von Grabausstattungen und dergleichen. (2) Im Übrigen haftet die Stadt Ochsenfurt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Von dieser Haftungsbeschränkung ausgenommen sind alle Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

Paragraph 37

Für die Benutzung der von der Stadt verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind Gebühren nach der jeweils geltenden Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Friedhofes und der Bestattungseinrichtungen der Stadt Ochsenfurt (Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung) zu entrichten.

Paragraph 38

Werden die in dieser Satzung festgelegten Handlungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, kann die Stadt Ochsenfurt die Handlung auf Kosten der verpflichteten Person vornehmen oder vornehmen lassen. Die Ersatzvornahme ist vorher schriftlich anzukündigen. Dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. Einer vorherigen Androhung einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn die verpflichtete Person nicht erreichbar ist und die Ersatzvornahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist.

Paragraph 39

(1) Ordnungswidrig im Sinne des Art. 24 Abs. 2 S. 2 GO i.V.m. § 17 OwiG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:

  1. entgegen § 5 Absatz 1 sich außerhalb der gültigen Öffnungszeiten auf einem Friedhof aufhält;
  2. entgegen § 5 Absatz 2 trotz vorübergehender Untersagung den Friedhof oder einzelne Friedhofsteile betritt;
  3. entgegen § 6 Absatz 2 Nr. 1 Flächen und Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt, ausgenommen Fahrzeuge mit Sondergenehmigung sowie Fahrzeuge, die zur Fortbewegung aus gesundheitlichen Gründen zwingend erforderlich sind;
  4. entgegen § 6 Absatz 2 Nr. 2 Waren aller Art verkauft, insbesondere Kränze und Blumen sowie Dienstleistungen anbietet;
  5. entgegen § 6 Absatz 2 Nr. 3 an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt;
  6. entgegen § 6 Absatz 2 Nr. 4 Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen erstellt und verwertet, außer zu privaten Zwecken;
  7. entgegen § 6 Absatz 2 Nr. 5 Druckschriften verteilt, es sei

denn, sie dienen der Durchführung der Bestattung; 8. entgegen § 6 Absatz 2 Nr. 6 Erdaushub und Friedhofsabfall außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert oder Abfall von außen auf den Friedhof verbringt; 9. entgegen § 6 Absatz 2 Nr. 7 den Friedhof, seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt, Einfriedungen und Hecken übersteigt und Grabstätten und Grabeinfassungen betritt; 10. entgegen § 6 Absatz 2 Nr. 8 sich mit und ohne Sportgerät auf Friedhofsflächen sportlich betätigt; 11. entgegen § 6 Absatz 2 Nr. 9 auf Rasenflächen lagert; 12. entgegen § 6 Absatz 2 Nr. 10 Musikgeräte spielt oder Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar betreibt, ausgenommen während der Durchführung von Bestattungen als hierfür berechtigte Person; 13. entgegen § 6 Absatz 2 Nr. 11 Tiere mitbringt, ausgenommen angeleinte Assistenzhunde; 14. entgegen § 6 Absatz 2 Nr. 12 der Würde des Ortes nicht entsprechende Gefäße auf Gräbern ohne Erlaubnis aufzustellen oder solche Gefäße, Gießkannen und Gerätschaften zwischen den Gräbern bzw. Hecken aufbewahrt 15. entgegen § 6 Absatz 4 Totengedenkfeiern und andere, nicht im Zusammenhang mit einer Bestattung stehende Veranstaltungen ohne vorherige Anzeige der Stadt durchführt; 16. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 als Dienstleistungserbringerin bzw. Dienstleistungserbringer vor der Aufnahme einer Tätigkeit auf dem Friedhof oder seiner Einrichtungen ihre bzw. seine Tätigkeiten nicht anzeigt; 17. entgegen § 7 Absatz 2 für das Befahren des Friedhofs keine Befahrlaubnis einholt; 18. entgegen § 7 Absatz 3 Satz 1 die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien auf dem Friedhof nicht nur vorübergehend und nicht nur an Stellen lagert, an denen sie niemanden behindern; 19. entgegen § 7 Absatz 3 Satz 2 nach Beendigung der Arbeiten oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit die Arbeits- und Lagerplätze nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand hinterlässt; 20. entgegen § 7 Absatz 3 Satz 3 als Dienstleistungserbringerin bzw. Dienstleistungserbringer Abfall und Erdaushub ablagert; 21. entgegen § 28 Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen nicht fachgerecht fundamentiert und befestigt, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können; 22. entgegen § 29 Absatz 1 die nutzungsberechtigte Person die Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen nicht dauernd in verkehrssicherem Zustand hält; 23. entgegen § 30 Absatz 1 Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen vor und nach Ablauf des Nutzungsrechtes ohne vorherige schriftliche Genehmigung der Friedhofsverwaltung- und sofern Kulturdenkmale betroffen sind- der Denkmalbehörde von der Grabstätte entfernt; 24. entgegen § 31 Absatz 1 Grabstätten nicht im Sinne des §§ 22, 23

herrichtet und bis zum Ablauf der Nutzungszeit in verkehrssicherem Zustand hält;

  1. entgegen § 31 Absatz 2 die Grabstätten nicht mit lebenden Pflanzen bepflanzt, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen;

  2. entgegen § 31 Absatz 3 Grabstätten nicht binnen 3 Monaten nach der Bestattung herrichtet;

  3. entgegen § 31 Absatz 4 Anpflanzungen aller Art außerhalb der eigenen Grabfläche ausführt;

  4. entgegen § 32 Satz 1 Grabstätten vernachlässigt.

(2) Ordnungswidrigkeiten können nach Maßgabe des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße von 5,00 Euro bis zu 2.500,00 Euro geahndet werden.

Paragraph 40

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 17.12.1982 in der derzeit gültigen Fassung außer Kraft.

Ochsenfurt, den 23.12.2021 STADT OCHSENFURT

Peter Juks 1. Bürgermeister

Bekanntmachungsvermerk

Die Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen der Stadt Ochsenfurt (Friedhofs- und Bestattungssatzung) wurde vom 23. Dezember 2021 bis 12. Januar 2022 im Rathaus, Zimmer Nr. 3 (EG) öffentlich zur Einsichtnahme niedergelegt. Auf die Niederlegung wurde durch Bekanntmachung vom 23.12.2021 hingewiesen. Die Bekanntmachung wurde am 23.12.2021 an den amtlichen Anschlagtafeln angeheftet und am 13. Januar 2022 wieder entfernt. Die Friedhofs- und Bestattungssatzung ist am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft getreten.

Ochsenfurt, den 13. Januar 2022

STADT OCHSENFURT

Peter Juks 1. Bürgermeister

📎 Quellen

📄 Original: Friedhofssatzung

📄 Original: Gebührenordnung

Original-Satzung als PDF
Original-Gebührenordnung als PDF

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