Gebührenordnung – Oberwambach

Vollständige Gebührenordnung für Oberwambach.

Gebührenordnung

4 Abschnitte.

§ 1 Paragraph 1

Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofwesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.

§ 2 Paragraph 2

Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind:

  1. bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind und der Antragsteller
  2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller

§ 3 Paragraph 3

Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofsatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

§ 4 Anlage

In-Kraft-Treten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofgebühren vom 29.06.2007 außer Kraft.

Oberwambach, 5. Juni 2012

Ortsgemeinde Oberwambach

Achim Ramseger Ortsbürgermeister

Anlage

zur Friedhofgebührensatzung der Ortsgemeinde Oberwambach vom 5. Juni 2012

I. Reihen- und Urnenreihengrabstätten

  1. Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofsatzung 300 €
  2. Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1 300 €
  3. Überlassung einer Urnenreihengrabstätte im Grabfeld „Bestattung unter Bäumen“ 300 €

II. Verleihung des Nutzungsrechts an Wahl- und Urnenwahlgrabstätten

  1. Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofsatzung, je Grabstelle 440 €
  2. Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ziffer 1 bei späteren Bestattungen je Jahr und Grabstelle 30 €
  3. Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechtes nach Ablauf der ersten Nutzungszeit gemäß § 14 Abs. 5 der Friedhofsatzung werden die gleichen Gebühren wie nach Ziffer 1 erhoben.

III. Urnenbeisetzung in einer bestehenden Wahl- oder Reihengrabstätten

Beisetzung einer Urne in einer Grabstätte eines Wahlgrabes oder in einem Reihengrab mit einer Leiche 300 €

IV. Grabherstellung

Leistungen nach § 9 der Friedhofsatzung

Für die Herrichtung der Grabstätten sind der Ortsgemeinde die ihr damit entstandenen tatsächlichen Kosten in voller Höhe zu erstatten.

Zur Grabherrichtung gehören das Abstecken, Ausheben und Verfüllen der Grabstelle, einschließlich Ausschmückung.

V. Einfassung der Gräber nach § 25 Abs. 3 der Friedhofsatzung

  1. Wahlgrab je Grabstelle 320 €
  2. Urnenreihengrabstätte 220 €
  3. Urnenwahlgrab 270 €

VI. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen

Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.

VII. Benutzung der Friedhofhalle

  1. Benutzung der Friedhofhalle einschließlich Aufbahrung einer Leiche oder einer Urne bei anschließender Beisetzung auf dem Friedhof in Oberwambach 100 €
  2. Betrieb der Kühlung im Aufbewahrungsraum 25 €
  3. Reinigung der Friedhofhalle nach anfallenden Kosten
  4. Aufbahrung einer Leiche oder einer Urne ohne nachfolgende Bestattung in Oberwambach 200 €

VIII. Besondere Aufwendungen

Für die Bestattung anderer Personen nach § 2 Abs. 3 der Friedhofsatzung ist über die zu zahlenden Gebühren eine Vereinbarung zu treffen.

IX. Jährlicher Pflegezuschlag für Grabstätten

a) Rasenreihengrabstätte 15 € b) Rasenurnenreihengrabstätte 10 € c) Urneneinzelgrab im Grabfeld „Bestattungen unter Bäumen“ 10 €

X. Namenstafel

  1. Namenstafel „Bestattung unter Bäumen“ Die Kosten für das Anfertigung sowie das Anbringen der Namenstafeln sind in tatsächlicher Höhe der Ortsgemeinde Oberwambach zu erstatten.
  2. Namenstafeln für die Rasengrabstätten Die Kosten für die Anfertigung sowie das Verlegen der Namenstafeln für die Rasengrabstätten sind in tatsächlicher Höhe der Ortsgemeinde Oberwambach zu erstatten.

Original-Gebührenordnung als PDF

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